SATZUNG. Er gibt sich nachfolgende Satzung: 1 NAME, BEZIRK UND SITZ

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1 in der Fassung vom genehmigt veröffentlicht SächsABl. AAz 16/2016 S. A239, vom Inkrafttreten SATZUNG DES MEDIZINISCHEN DIENSTES DER KRANKENVERSICHERUNG IM FREISTAAT SACHSEN Die Arbeitsgemeinschaft Medizinischer Dienst der Verbände der Krankenversicherung (Kapitel 9 SGB V) gründet mit Wirkung vom 1. Dezember 1991 den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung im Freistaat Sachsen (Kurzform: MDK Sachsen). Er gibt sich nachfolgende Satzung: 1 NAME, BEZIRK UND SITZ (1) Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung im Freistaat Sachsen ist ein rechtsfähiger Verein. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden einzutragen. Er führt den Namen " im Freistaat Sachsen e.v." (Kurzform: MDK Sachsen). (2) Die Wahrnehmung der Aufgaben des MDK Sachsen erstreckt sich auf das Gebiet des Freistaates Sachsen. (3) Er hat seinen Sitz in Dresden. Seite 1 von 11

2 2 ZWECK UND AUFGABEN (1) Der MDK Sachsen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Der MDK Sachsen dient unmittelbar und ausschließlich der Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege i.s. von 52 Abs. 2 Nr. 3 der Abgabenordnung durch medizinische Beratung der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft, Begutachtung von Versicherungsleistungen und Wahrnehmung entsprechender gesetzlich zulässiger Aufgaben, die sich aus den 275 ff. SGB V und 18 ff. SGB XI, den durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen erlassenen Richtlinien und Empfehlungen gemäß 282 SGB V sowie den Richtlinien des Verwaltungsrates gemäß 280 Abs. 1 Nr. 4 SGB V ergeben. (3) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben sind die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach 282 SGB V erlassenen Richtlinien und Empfehlungen für den MDK Sachsen verbindlich. (1) Mitglieder des MDK Sachsen sind: 3 MITGLIEDER DER ARBEITSGEMEINSCHAFT die AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen., der BKK Landesverband Mitte, die IKK classic, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau die Ersatzkassen gemäß 278 Abs. 2 SGB V und die BAHN BKK (2) Andere Krankenkassenverbände sowie Krankenkassen, die nicht bereits Mitglied eines Verbandes nach Absatz 1 sind, können die Mitgliedschaft auf Antrag erwerben. 4 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER DER ARBEITSGEMEINSCHAFT Die Mitglieder des MDK Sachsen wirken bei der Erfüllung der Aufgaben des MDK Sachsen mit und bringen gemeinsam die notwendigen Mittel nach näherer Bestimmung des 19 auf. i. d. F. v Seite 2 von 11

3 5 ORGANE Organe des MDK Sachsen sind: der Verwaltungsrat der Geschäftsführer 6 VERWALTUNGSRAT (1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus 16 stimmberechtigten Mitgliedern zusammen. (2) Die Sitze im Verwaltungsrat verteilen sich wie folgt: AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen. 6 BKK Landesverband Mitte 1 IKK classic 3 Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau 1 die Ersatzkassen gemäß 278 Abs. 2 SGB V 4 die BAHN BKK 1 (3) Für jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann ein erster und ein zweiter Stellvertreter für den Verhinderungsfall benannt werden. Listenstellvertretung ist möglich. (4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter werden von den Verwaltungsräten oder der Vertreterversammlung der Mitglieder des MDK Sachsen gewählt. 279 Absatz 2 SGB V gilt entsprechend. (5) Beschäftigte der Krankenkassen dürfen mit höchstens einem Viertel der Mitglieder im Verwaltungsrat vertreten sein. (6) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied des Verwaltungsrates vorzeitig aus, gilt für die Ergänzung des Verwaltungsrates 60 SGB IV. Bis zur Neuwahl eines ausgeschiedenen Mitgliedes des Verwaltungsrates nimmt der erste Stellvertreter, im Verhinderungsfall der zweite Stellvertreter das Amt wahr. (7) Der Geschäftsführer, der Leitende Arzt und der Leiter des Bereiches Verwaltung nehmen an Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil. i. d. F. v Seite 3 von 11

4 7 WAHL DER VORSITZENDEN DES VERWALTUNGSRATES (1) Der Vorsitzende des Verwaltungsrates und sein Stellvertreter werden jeweils in der ersten Sitzung nach der Neuwahl ( 13 Absatz 1) aus der Mitte des Verwaltungsrates mit der Maßgabe gewählt, dass sie den Vorsitz bei gegenseitiger Stellvertretung abwechselnd für ein Jahr führen. Der Vorsitz wechselt jeweils zum 1. Juli eines Jahres. (2) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen verschiedenen Mitgliedern des MDK Sachsen angehören. (1) Aufgaben des Verwaltungsrates sind: 8 AUFGABEN 1. die Satzung, ( 280 Abs. 1 SGB V) aufzustellen und zu beschließen, 2. den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden zu wählen, 3. den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter zu wählen und zu entlasten, 4. den Haushaltsplan und einen eventuellen Nachtragshaushalt festzustellen, 5. die jährliche Betriebs und Rechnungsführung zu prüfen, 6. die Jahresrechnung abzunehmen, 7. Nebenstellen zu errichten und aufzulösen, 8. Richtlinien für die Erfüllung der Aufgaben des MDK Sachsen unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen ( 282 SGB V) aufzustellen. 9. Aufstellung der Geschäftsordnung 10. Aufstellung einer Richtlinie zur Führung der Verwaltungsgeschäfte durch den Geschäftsführer 11. Aufstellung der Kassenordnung 12. Mitwirkung bei der Besetzung der Funktion des Leitenden Arztes 13. Mitwirkung bei der Besetzung der Funktion des Leiters Bereich Verwaltung 14. Entscheidung in Haushaltsangelegenheiten gemäß 7 Abs. 3 GF RiLi (2) Der Verwaltungsrat kann die Erledigung einzelner Aufgaben Ausschüssen übertragen. 9 VERTRETUNG DES VERWALTUNGSRATES Der Verwaltungsrat wird durch den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter vertreten. i. d. F. v Seite 4 von 11

5 10 JÄHRLICHE PRÜFUNG DER BETRIEBS UND RECHNUNGSFÜHRUNG Zur Unterstützung bei der jährlichen Prüfung der Betriebs und Rechnungsführung kann sich der Verwaltungsrat externer Unterstützung bedienen (z. B. externe Wirtschaftsprüfungsgesellschaft). 11 SITZUNGEN DES VERWALTUNGSRATES (1) Der Verwaltungsrat tritt nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich zusammen. (2) Der Verwaltungsrat ist außerdem einzuberufen, wenn 1. die Geschäftslage dies nach Ansicht des Vorsitzenden erfordert, 2. ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrates die Einberufung unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt 3. die Aufsichtsbehörde es verlangt ( 89 Absatz 3 Satz 1 SGB IV). (3) Der Vorsitzende des Verwaltungsrates lädt zu den Sitzungen ein. Er soll hierbei im Einvernehmen mit dem stellvertretenden Vorsitzenden handeln. Die schriftliche Einladung an die Mitglieder des Verwaltungsrates ist mindestens zwei Wochen vor der Sitzung zu versenden. Die Tagesordnung ist dieser Einladung beizufügen. 12 EHRENAMT, ENTSCHÄDIGUNG, HAFTUNG (1) Die Tätigkeit der Mitglieder des Verwaltungsrates ist ehrenamtlich. Stellvertreter haben für die Zeit, in der sie die Vertretung oder andere ihnen übertragene Aufgaben wahrnehmen, die Rechte und Pflichten eines Mitgliedes. (2) Die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates wird im Anhang dieser Satzung geregelt. (3) Für die Haftung der Mitglieder des Verwaltungsrates gegenüber dem MDK Sachsen sowie dessen Mitgliedern gilt 42 Absatz 1 3 SGB IV entsprechend. Die Haftung des Geschäftsführers richtet sich nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Im Übrigen gilt die Vorschrift des 279 Absatz 6 SGB V entsprechend. i. d. F. v Seite 5 von 11

6 13 AMTSDAUER, VERLUST DER MITGLIEDSCHAFT (1) Die gewählten Personen werden Mitglieder des Verwaltungsrates an dem Tag, an dem die erste Sitzung des Verwaltungsrates stattfindet. Der neu gewählte Verwaltungsrat tritt spätestens fünf Monate nach dem Wahltag zusammen. Als Wahltag gilt die Wahl des zuerst tätig werdenden Selbstverwaltungsorganes im Sinne des 6 Absatz 4 dieser Satzung. (2) Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt sechs Jahre; sie endet jedoch unabhängig vom Zeitpunkt der Wahl mit dem Zusammentritt des neu gewählten Verwaltungsrates. Eine Wiederwahl ist zulässig. (3) Für die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat gilt 59 Absatz 1 3, Absatz 5 und 6 SGB IV. 14 BESCHLUSSFÄHIGKEIT (1) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates anwesend ist. (2) Bei Beschlussunfähigkeit kann der Vorsitzende anordnen, dass in der nächsten Sitzung über den Gegenstand der Abstimmung auch dann beschlossen werden kann, wenn die in Abs. 1 bestimmte Mehrheit nicht vorliegt; hierauf ist in der Ladung zur nächsten Sitzung hinzuweisen ( 64 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). (3) Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder gefasst. (4) Der Verwaltungsrat kann in eiligen Fällen ohne Sitzung schriftlich abstimmen. 64 Absatz 3 Satz 3 SGB IV gilt entsprechend. (5) Beschlüsse in Haushaltsangelegenheiten und über die Aufstellung und Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Verwaltungsrates. (6) Über jede Sitzung des Verwaltungsrates hat die Geschäftsstelle des MDK Sachsen eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen. i. d. F. v Seite 6 von 11

7 15 ÖFFENTLICHKEIT, BERATUNG (1) Die Sitzungen des Verwaltungsrates sind öffentlich, soweit sie sich nicht mit personellen Angelegenheiten des MDK Sachsen, Grundstücksgeschäften oder geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen ( 35 SGB I) befassen. Für weitere Beratungspunkte kann in nichtöffentlicher Sitzung die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden; der Beschluss ist in öffentlicher Sitzung bekanntzugeben. (2) Ein Mitglied des Verwaltungsrates darf bei der Beratung und Abstimmung nicht anwesend sein, wenn ein Beschluss es selbst, einer ihm nahestehenden Person ( 383 Absatz 1 Nr. 1 3 ZPO) oder einer von ihm vertretenen Person unmittelbaren Vor oder Nachteil bringen kann. 16 AUSSCHÜSSE (1) Zur Unterstützung, Beratung oder Vorbereitung bestimmter Angelegenheiten des Verwaltungsrates werden vom Verwaltungsrat bei Bedarf Ausschüsse gebildet. (2) Die Vertreter in den Ausschüssen werden von den in 3 genannten Mitgliedern vorgeschlagen und vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates berufen. (3) Die Ausschüsse treten bei Bedarf zusammen. Eingeladen wird durch den Geschäftsführer im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates. Die Mitglieder des Verwaltungsrates können an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen. (4) Das Ergebnis der Ausschusstätigkeit wird dem Verwaltungsrat durch den Geschäftsführer schriftlich zugeleitet. (5) Der MDK Sachsen gewährt den Vertretern in den Ausschüssen Entschädigung gemäß 12 Absatz 2 dieser Satzung. (6) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. 17 GESCHÄFTSFÜHRER (1) Der Geschäftsführer führt hauptamtlich die Geschäfte nach den Richtlinien des Verwaltungsrates und vertritt den MDK Sachsen gerichtlich und außergerichtlich. (2) Der Geschäftsführer hat den Haushaltsplan aufzustellen. (3) Der Geschäftsführer unterstützt den Verwaltungsrat bei der Vorbereitung und der Ausführung von Beschlüssen. i. d. F. v Seite 7 von 11

8 18 BEIRAT (1) Beim Medizinischen Dienst wird ein Beirat errichtet, der den Verwaltungsrat bei seinen Entscheidungen berät und ihn durch Vorschläge und Stellungnahmen unterstützt. Der Beirat ist vor allen Entscheidungen des Verwaltungsrates zu hören. Dem Beirat wird insbesondere Gelegenheit zur Stellungnahme zu allen Beschlussvorlagen des Verwaltungsrates eingeräumt. Die Stellungnahmen des Beirates sind vom Verwaltungsrat in seine Beschlussfassung einzubeziehen. Dafür müssen die Stellungnahmen dem Verwaltungsrat eine Woche, mindestens aber fünf Arbeitstage vor seiner Sitzung vorliegen. (2) Der Beirat besteht aus 8 Vertretern. Die Vertreter im Beirat werden von der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Landes bestimmt. (3) Die Vertreter im Beirat üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. (4) Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Darin sind zu regeln: Wahl des Sprechers und dessen Stellvertreter, mit der Maßgabe, dass Sprecher und stellvertretender Sprecher unterschiedlichen Gruppen angehören Einberufung des Beirats Leitung der Sitzung Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung Niederschrift Stellungnahmeverfahren (5) Zur organisatorischen Unterstützung der Tätigkeit des Beirats wird beim MDK Sachsen eine Geschäftsstelle eingerichtet. (6) Der Sprecher und der stellvertretende Sprecher können an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teilnehmen. (7) Die Sitzungen des Beirates finden nach Bedarf, in der Regel jedoch mit einem zeitlichen Vorlauf von mindestens zwei Wochen vor jeder Sitzung des Verwaltungsrates statt. Der Beirat wird von seinem Sprecher in Abstimmung mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates einberufen. Die Tagesordnung wird vom Sprecher des Beirats in Abstimmung mit dem Verwaltungsratsvorsitzenden aufgestellt. Sie hat insbesondere die im Verwaltungsrat zu behandelnden Punkte zu enthalten. Die Beratungsunterlagen werden in der Regel 4 Wochen vor der Sitzung des Verwaltungsrates an die Vertreter im Beirat versandt. Die Sitzungen des Beirats sind nicht öffentlich. Die alternierenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates und die Mitglieder der Geschäftsführung können an den Sitzungen des Beirats beratend teilnehmen. i. d. F. v Seite 8 von 11

9 (8) Der Medizinische Dienst trägt die Kosten der Sitzungen. Die Erstattung der Reisekosten, die den Vertretern im Beirat im Zusammenhang mit der An und Abreise zur Beiratssitzung entstandenen sind, richtet sich nach der Entschädigungsregelung des MDK Sachsen. Reisekosten sind Fahrtkosten und Tagegeld. 19 AUFBRINGUNG UND VERWALTUNG DER MITTEL (1) Die zur Finanzierung der Aufgaben des MDK Sachsen nach 275 Absatz 1 bis 3a SGB V erforderlichen Mittel werden von den Allgemeinen Ortskrankenkassen, den Betriebsund Innungskrankenkassen und den Ersatzkassen, die Mitglieder mit Wohnsitz im Einzugsbereich des MDK Sachsen haben, durch eine Umlage aufgebracht. Gleiches gilt für die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und die BAHN BKK, sofern sie Mitglieder im Einzugsbereich des MDK Sachsen haben. (2) Die Mittel sind im Verhältnis der Zahl der Mitglieder dieser Krankenkassen mit Wohnort im Einzugsbereich des MDK Sachsen aufzuteilen. Die Zahl der nach Satz 1 maßgeblichen Mitglieder der Krankenkassen ergibt sich nach dem Vordruck KM 6 der Statistik über die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Als Stichtag gilt jeweils der 1.7. des Jahres, für das der Haushaltsplan festgestellt wird. (3) Krankenkassen mit mehr als 100 Mitgliedern in Sachsen zahlen ihren Anteil an der Umlage als Abschlag vierteljährlich im Voraus, und zwar jeweils zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober jeden Jahres. Krankenkassen mit unter 100 Mitgliedern (01 99) in Sachsen zahlen ihren Anteil an der Umlage als Einmalbetrag im I. Quartal jeden Jahres. Abweichend von Absatz 2 Satz 3 gilt als Stichtag zur Berechnung der Abschlagszahlungen der 1.7. des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, für das der Haushaltsplan festgestellt wird. (4) Sobald die nach Absatz 2 Satz 2 maßgeblichen Mitgliederzahlen zum 1.7. des Jahres, für das der Haushaltsplan festgestellt ist, vorliegen, erfolgt auf der Basis dieser Mitgliederzahlen eine Neuberechnung der Umlageanteile. Aus dieser Neuberechnung resultierende Nachforderungen sind von den betreffenden Krankenkassen zu erheben, Erstattungen an die betreffenden Krankenkassen zu leisten oder mit noch ausstehenden Zahlungen zu verrechnen. Beträge, die sich aus der Neuberechnung ergeben und kleiner als 50 EUR sind, werden jeweils erst mit der Umlageforderung für das Folgejahr ausgeglichen. (5) Eine Abrechnung der geleisteten Umlagen auf Basis des Jahresrechnungsergebnisses findet nicht statt. (6) Für die Kostentragung im Übrigen gilt 281 Absatz 1 Satz 4 und 5 SGB V. i. d. F. v Seite 9 von 11

10 (7) Die Leistungen des MDK Sachsen im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben nach 275 Absatz 4 SGB V sind vom jeweiligen Auftraggeber durch ein aufwandsorientiertes Nutzerentgelt zu vergüten. Eine Verwendung von Umlagemitteln nach Absatz 1 zur Finanzierung dieser Aufgaben ist ausgeschlossen. Einnahmen und Ausgaben für die Leistungen nach Satz 1 sind getrennt auszuweisen. (8) Für die Verwaltung der Mittel gilt 281 Absatz 2 SGB V. (9) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. (10) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des MDK Sachsen fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (11) Zum Ausgleich von Liquiditätsschwankungen und zur Sicherung der Planungkontinuität wird die durchschnittliche monatliche Betriebsmittelreserve auf eine Höhe von maximal 0,5 Monatsausgaben des jeweiligen Planungsjahres festgelegt. (12) Bei Auflösung oder Aufhebung des MDK Sachsen oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Allgemeinen Ortskrankenkassen, die Betriebs und Innungskrankenkassen und die Ersatzkassen, die Mitglieder mit Wohnsitz im Einzugsbereich des MDK Sachsen haben. Gleiches gilt für die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und die BAHN BKK, sofern sie Mitglieder im Einzugsbereich des MDK Sachsen haben. 20 DATENSCHUTZ Die Mitglieder des Verwaltungsrates, deren Stellvertreter sowie die Vertreter im Beirat haben im Umgang mit personenbezogenen die Vorschriften des Sächsischen Datenschutzgesetzes (SächsDSG) zu beachten. Eine dem 6 Abs. 2 SächsDSG entsprechende Erklärung gibt jedes Mitglied/jeder Stellvertreter und jeder Vertreter im Beirat bei Aufnahme seiner ehrenamtlichen Tätigkeit ab (siehe Anlage). i. d. F. v Seite 10 von 11

11 21 AUFSICHT Der MDK Sachsen untersteht der Aufsicht des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz. 22 AUSTRITT AUS DER ARBEITSGEMEINSCHAFT (1) Die Mitglieder des MDK Sachsen können unbeschadet der Verpflichtung aus 278 Absatz 2 SGB V ihren Austritt aus der Arbeitsgemeinschaft mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende schriftlich erklären. (2) Nach ihrem Austritt aus dem MDK Sachsen haften die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft für die bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens entstandenen Verbindlichkeiten. Das ausgeschiedene Mitglied hat keinerlei Ansprüche an das Vermögen des MDK Sachsen. 23 EINTRAGUNGEN IN DAS VEREINSREGISTER Eintragungen in das Vereinsregister dürfen erst vorgenommen werden, nachdem die Satzungsbestimmung (Neufassung oder Änderung) durch die Aufsichtsbehörde genehmigt wurde. 24 ART DER BEKANNTMACHUNG Satzung, Satzungsänderungen und sonstiges autonomes Recht werden im Sächsischen Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung darf erst nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde erfolgen. Über weitere Bekanntmachungen, deren Art und Umfang entscheidet der Verwaltungsrat. 25 INKRAFTTRETEN DER SATZUNG Die Satzung und jede Satzungsänderung treten am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht. i. d. F. v Seite 11 von 11

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