P+W Rundschreiben. November Sich beeilen nützt nichts. Zur rechten Zeit aufbrechen ist die Hauptsache.

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1 P+W Rundschreiben November 2008

2 Seite 2 Informationen aus dem Steuer-, Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht November 2008 Inhaltsverzeichnis 1. Der Abgeltungsteuer mit Vernunft begegnen Seite 3 2. Bundesrat fordert Nachbesserungen am geplanten Jahressteuergesetz 2009 Seite 4 3. Informationsaustausch zwischen Finanzamt und Staatsanwaltschaft Seite 5 4. Anzeigepflicht bei Beitritt zu geschlossenen Fonds im Ausland Seite 5 5. Steuer-Identifikationsnummer vom Arbeitnehmer bis anfordern Seite 6 6. Ab besteht Krankenversicherungspflicht für alle Seite 6 7. Künstlersozialabgabe für alle Unternehmen ein Thema Seite 7 8. GmbH-Recht wurde modernisiert (siehe auch Kurz notiert ) Seite 8 9. Keine Durchgriffshaftung bei Unterkapitalisierung der GmbH Seite Pflicht zur Reduzierung des Geschäftsführergehalts in der Krise der GmbH Seite Haftung für Mängelbeseitigungskosten Seite Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit höherwertiger Arbeitsplatz Seite Haftung des Firmennachfolgers für Sozialversicherungsbeiträge Seite Krankenkassenbeitrag ab einheitlich bei 15,5 % Seite 13 Kurz notiert Mietminderungsklausel in einem Gewerberaummietvertrag Seite 14 Mehrwertsteuer: Elektronische Rechnungstellung auf dem Prüfstand Seite 14 Das neue GmbH-Recht (siehe auch Punkt 8) Seite 15 Fälligkeitstermine Seite 20 Basiszinssatz / Verzugszinssatz Seite 20 Verbraucherpreisindizes Seite 20

3 Seite 3 1. Der Abgeltungsteuer mit Vernunft begegnen Ab dem unterliegen die privaten Einkünfte aus Kapitalvermögen bekanntlich der sog. Abgeltungsteuer. Der Steuersatz beträgt 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer insgesamt somit ca. 28 %. In aller Regel profitieren Steuerpflichtige mit einem höheren Steuersatz als 25 % von der Abgeltungsteuer, Steuerpflichtige mit einem niedrigeren Steuersatz haben aber dadurch keinen Nachteil. Sie können die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen in ihrer Steuererklärung erfassen und mit dem individuellen Steuersatz versteuern. Mit der Abgeltungsteuer wird ein Systemwechsel vollzogen, bei dem mancher Sparer mit Blick auf sein Depot umdenken und eventuell auch umschwenken muss. Insbesondere zum Jahresende und angeregt durch die Einführung der Abgeltungsteuer sowie die Turbulenzen auf dem Kapitalmarkt wird überlegt, ob die eine oder andere Geldanlage nicht umgeschichtet werden soll. Das wird in manchen Fällen sicherlich sinnvoll sein. Grundsätzlich sollten aber bei einer Geldanlage zunächst die (langfristigen) Renditeaussichten sowie die Sicherheit die entscheidende Rolle spielen. Aber auch die steuerlichen Auswirkungen auf die Erträge dürfen in diesem Zusammenhang nicht außer Acht gelassen werden. Bei den klassischen Anlageformen wie Sparbücher, Sparbriefe, Festgelder, Anleihen fallen die Erträge bei Steuerpflichtigen mit einem höheren Steuersatz als 25 % ab dem Jahr 2009 entsprechend höher aus, weil nicht der persönliche (höhere) Steuersatz zum Tragen kommt, sondern nur der Abgeltungsteuersatz. Durch die Wahl des Ausschüttungstermins und den Einsatz von Stückzinsen beim Kauf von festverzinslichen Wertpapieren bringen die Erträge eine bessere Nettorendite. Dazu gehören z. B. Bundesschatzbriefe Typ B oder Nullkupon-Anleihen, deren Zinsen erst am Ende der Laufzeit ausgezahlt werden, oder auch Festgeldanlagen, bei denen man die Fälligkeit in das Jahr 2009 legen kann. Aktien sind die eigentlichen Verlierer bei der Einführung der Abgeltungsteuer. Für Kursgewinne aus Aktien, die nach dem gekauft werden, fällt grundsätzlich die Abgeltungsteuer an auch wenn sie länger als ein Jahr gehalten werden. Eine Ausnahme gilt für Kursgewinne aus den Aktien, die bis zum gekauft und nicht binnen Jahresfrist wieder verkauft werden. Diese Gewinne können auch nach diesem Datum steuerfrei vereinnahmt werden. Anmerkung: Vorsicht ist geboten, wenn allzu eifrige Anlageberater zu massiven Umschichtungen raten. Hier sei ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass einige Berater die Einführung der Abgeltungsteuer als Argument nutzen und Umschichtungen empfehlen, die hohe Gebühren mit sich bringen, und nicht ausreichend über die Risiken der empfohlenen Produkte informieren. Lassen Sie sich in diesem Zusammenhang durch einen institutsunabhängigen Berater oder durch uns beraten.

4 Seite 4 2. Bundesrat fordert Nachbesserungen am geplanten Jahressteuergesetz 2009 In seiner Stellungnahme vom schlägt der Bundesrat über 60 Änderungen am geplanten Jahressteuergesetz 2009 (JStG) vor. Insbesondere die geplante Beschränkung des Vorsteuerabzugs auf 50 % für privat genutzte Firmenfahrzeuge lehnt er strikt ab. Sie stelle nach seiner Auffassung einen Verstoß gegen den Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer dar und belaste insbesondere kleinere Unternehmen über Gebühr. Der Entwurf des JStG sieht u. a. vor, dass künftig auch 30 % des Schulgeldes, das für Privatschulen gezahlt wird, die sich im europäischen Wirtschaftsraum befinden, als Sonderausgabe von der Steuer absetzbar sind. Der Sonderausgabenabzug soll dann aber auf einen steuerlich wirksamen Höchstbetrag von Euro beschränkt werden. In der ersten Fassung sollte sich dieser Betrag um Euro pro Jahr verringern, sodass Eltern, die ihre Kinder auf eine Privatschule gehen lassen, das Schulgeld ab 2011 demnach nicht mehr von der Einkommensteuer absetzen können. Diese Reduzierung um jährlich Euro soll nach dem überarbeiteten Entwurf aber nicht mehr stattfinden. Der Bundesrat empfiehlt nunmehr in seiner Stellungnahme zum JStG den Abzugssatz auf 50 % anzuheben bei gleichzeitiger Absenkung des jährlichen Höchstbetrags auf Euro, um die in Deutschland ansässigen oft kirchlich organisierten Privatschulen mit niedrigerem Schulgeld besser zu fördern. Das gilt auch für die Absetzbarkeit des Schulgeldes bei privaten berufsbildenden Ergänzungsschulen wie Wirtschaftsgymnasien, Handels- und Sprachschulen sowie für berufsbildende Ersatzschulen in freier Trägerschaft. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren empfiehlt der Bundesrat auch eine Zusammenfassung der Fördertatbestände, die unter die sog. haushaltsnahen Dienstleistungen fallen, sowie eine Anhebung des Fördersatzes von 20 % auf 25 %. Auch die Einführung eines Faktorverfahrens für den Lohnsteuerabzug von Ehegatten lehnt der Bundesrat wegen fehlender Zweckmäßigkeit, Verhältnismäßigkeit und Geeignetheit ab. Es ist nach seiner Auffassung mit der Zielsetzung, überflüssige Steuerbürokratie abzubauen, nicht vereinbar. Änderungen schlagen die Länder unter anderem auch bei den Regelungen zur Abgeltungsteuer, zur Grundsteuer für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, zur Besteuerung von Windkraftanlagen, zur sog. Mantelkaufregelung usw. vor. Der Bundesrat soll dem Gesetz am zustimmen. Erst ab diesem Datum wird man voraussichtlich alle Änderungen kennen. Wir werden Sie über dieses Informationsschreiben zu den einzelnen Punkten weiter auf dem Laufenden halten, sobald verlässliche Informationen vorliegen.

5 Seite 5 3. Informationsaustausch zwischen Finanzamt und Staatsanwaltschaft Den Steuerpflichtigen wenig bekannt sind die mannigfachen Durchbrechungen des Steuergeheimnisses, die im Rahmen der Verfolgung von Steuerstraftaten oder anderen gravierenden Delikten unabdingbar oder in sonstigen Fällen vom Gesetzgeber ausdrücklich zugelassen sind. Dazu gehört die Verpflichtung der Finanzbehörden, den Strafverfolgungsbehörden Tatsachen mitzuteilen, die den Verdacht rechtswidriger Schmiergeldzahlungen begründen. In den 90er Jahren hat der Gesetzgeber den bis dahin möglichen Abzug solcher Zahlungen als Betriebsausgaben abgeschafft und die wechselseitige Informationspflicht der Finanzverwaltung und der Strafverfolgungsbehörden eingeführt. Diese Mitteilungspflicht war Gegenstand eines Antrags auf einstweilige Anordnung, mit dem ein Unternehmen dem Finanzamt (FA) untersagen lassen wollte, die Staatsanwaltschaft über Zahlungen zu informieren, die es in der Vergangenheit in Höhe von 10 % des Wertes der bestellten Waren an den Einkäufer eines maßgeblichen Kunden geleistet hatte. Das Unternehmen war der Meinung, dass die Mitteilung unterbleiben muss, weil die in der Betriebsprüfung gewonnenen Erkenntnisse mangels entsprechender Belehrung nicht strafrechtlich verwertet werden dürfen und außerdem inzwischen Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Der Bundesfinanzhof betont in seinem Beschluss vom , dass der Wortlaut der einschlägigen Bestimmung das FA verpflichtet, Tatsachen, die den Verdacht einer Korruptionstat begründen, der Staatsanwaltschaft mitzuteilen. Selbst in einem offensichtlich strafverfolgungsverjährten Fall stellt die Offenbarung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte des Steuerpflichtigen dar, denn in einem solchen Fall hat dieser keine Ermittlungen der an Recht und Gesetz gebundenen Staatsanwaltschaft zu befürchten. 4. Anzeigepflicht bei Beitritt zu geschlossenen Fonds im Ausland Gerade zum Jahresende überlegen viele Steuerpflichtige, einen Teil ihres Vermögens z. B. in Beteiligungen an Fondsgesellschaften anzulegen. Hier sei darauf hingewiesen, dass dem zuständigen Finanzamt die Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften oder deren Aufgabe oder Änderung unabhängig von der Beteiligungshöhe mitzuteilen ist. Das Gleiche gilt für den Erwerb von Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft, wenn sie damit unmittelbar mindestens zu 10 %, mittelbar mindestens zu 25 % beteiligt sind oder die Summe der Anschaffungskosten aller ihrer Beteiligungen mehr als Euro beträgt. Die Mitteilungen sind innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis durchzuführen. Die Veranlagungs- und Betriebsprüfungsstellen sind angewiesen, auf etwaige

6 Seite 6 Anzeigepflichtverletzungen zu achten und ggf. die Finanzämter für Fahndung und Strafsachen zu informieren. Die vorsätzliche oder leichtfertige Nichtanzeige stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu Euro geahndet werden kann. 5. Steuer-Identifikationsnummer vom Arbeitnehmer bis anfordern Das Jahressteuergesetz 2008 legte u. a. ab 2011 den Ersatz der Papier-Lohnsteuerkarte durch ein elektronisches Verfahren fest. Arbeitnehmer brauchen sich dann nicht mehr um die Lohnsteuerkarte zu kümmern. Sie müssen stattdessen dem Arbeitgeber die steuerliche Identifikationsnummer neben dem Geburtsdatum mitteilen. Der Arbeitgeber kann dann die für die Lohnsteuer relevanten Daten beim Bundeszentralamt für Steuern in Bonn elektronisch abrufen. Um einen reibungslosen Ablauf der Lohnabrechnungen zu gewährleisten, sollten die Steuer- Identifikationsnummern rechtzeitig möglichst schon bis vom Arbeitnehmer angefordert und in die Abrechnungssysteme eingetragen werden. 6. Ab besteht Krankenversicherungspflicht für alle Mit der Gesundheitsreform 2007 wurde sichergestellt, dass alle Bürgerinnen und Bürger in Deutschland einen Gesundheitsschutz erhalten. Wer den Versicherungsschutz verloren hat, wird wieder krankenversichert. Dies gilt sowohl in der gesetzlichen (GKV) als auch in der privaten Krankenversicherung. Die private Krankenversicherung wird versichertenfreundlicher gestaltet und stärker als bislang auf den Wettbewerb ausgerichtet. Dazu gehört die Einführung eines Basistarifs, den alle Versicherungsunternehmen ab 2009 anbieten müssen, sowie die Übertragbarkeit von Alterungsrückstellungen bei einem Tarif oder Versicherungswechsel. Wer zu spät, zum Beispiel erst, wenn er krank ist, dieser neuen Versicherungspflicht nachkommt, muss nicht bezahlte Beiträge nachzahlen. Denn seit dem ist diese neue Versicherungspflicht in der GKV entstanden; die damit verbundene Beitragspflicht beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall vorliegt. In der privaten Krankenversicherung beginnt die entsprechende Pflicht zum Abschluss einer Krankenversicherung, die die Pflegeversicherung einschließt, ab dem

7 Seite 7 7. Künstlersozialabgabe für alle Unternehmen ein Thema Viele Betriebe bezahlten in der Vergangenheit die Künstlersozialabgaben aus Unwissenheit und/oder weil sie sich von dem Begriff haben täuschen lassen nicht, obwohl sie dazu verpflichtet wären. Abgabepflichtig sind i. d. R. Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform, die typischerweise als Verwerter künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen tätig werden, wie z. B. Verlage, Presseagenturen usw. Aufgrund einer sog. Generalklausel kann jedoch jedes Unternehmen abgabepflichtig werden, wenn es nicht nur gelegentlich (mehr als drei Veranstaltungen im Jahr) selbstständige künstlerische oder publizistische Leistungen für Zwecke seines Unternehmens in Anspruch nimmt und damit Einnahmen erzielen will. Nicht abgabepflichtig sind Zahlungen an juristische Personen, also an eine GmbH. Künstlersozialabgaben sind auf solche Zahlungen zu entrichten, die für künstlerische oder publizistische Leistungen gegenüber selbstständigen Künstlern oder Publizisten erbracht werden. Dazu gehören z. B. Musiker, Schauspieler, Maler oder Bildhauer, aber auch selbstständig kreativ Tätige im Bereich der Werbung und des Designs, wie z. B. Webdesigner, Texter, Fotografen, Visagisten, Stylisten usw. Die Abgabensätze betragen 2009 = 4,4 % (2008 = 4,9 %, 2007 = 5,1 %, 2006 = 5,5 %, 2005 = 5,8 %, 2004 = 4,3 %, 2003 = 3,8 %, 2002 = 3,8 %). Beispiel: Ein Unternehmer erteilt einer Agentur regelmäßig den Auftrag zur Erstellung seiner Produktkataloge. Darin enthalten sind folgende Kosten: Fotos und Bildbearbeitung Euro, grafische Gestaltung Euro, Texten von Werbeslogans und Bilduntertiteln Euro und Druckkosten Euro. Die Druckkosten sowie die Umsatzsteuer fallen nicht unter die Künstlersozialabgabe. Wird die Rechnung im Jahr 2008 bezahlt, fallen (4,9 % von Euro =) 294 Euro als Abgaben an. Bei Bezahlung der Rechnung im Jahr 2009 ergeben sich (4,4 % von Euro =) 264 Euro. Anmerkung: Die Deutsche Rentenversicherung hat damit begonnen, potenziell abgabepflichtige Unternehmen anzuschreiben und zur Meldung ihrer Honorarzahlungen an selbstständige Künstler und Publizisten aufzufordern. Solche Honorarzahlungen fallen zum Beispiel im Rahmen von Werbemaßnahmen für ein bestimmtes Produkt oder für das eigene Unternehmen an und treten nicht nur bei typischen Verwertern wie Verlagen oder Galerien, sondern bei allen Unternehmen auf. Wer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, dem drohen hohe Nachzahlungen und Bußgelder.

8 Seite 8 8. GmbH-Recht wurde modernisiert Mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) soll das GmbH-Gesetz (GmbHG) grundlegend modernisiert und zugleich dereguliert werden. Ein Kernanliegen der Reform ist die Erleichterung und Beschleunigung von Unternehmensgründungen. Hier wird häufig ein Wettbewerbsnachteil der GmbH gegenüber ausländischen Rechtsformen wie der englischen Limited gesehen. In vielen Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden geringere Anforderungen an die Gründungsformalien und die Aufbringung des Mindeststammkapitals gestellt. Nachfolgend sollen die wichtigsten Punkte des Gesetzes aufgezeigt werden: Erleichterung der Kapitalaufbringung und Übertragung von Geschäftsanteilen Das Mindeststammkapital der GmbH wird nicht herabgesetzt und bleibt bei Euro. Um den Bedürfnissen von Existenzgründern, die am Anfang nur sehr wenig Stammkapital haben und benötigen (z. B. im Dienstleistungsbereich) zu entsprechen, bringt das Gesetz eine Einstiegsvariante der GmbH, die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (sog. Mini- GmbH). Diese GmbH darf ihre Gewinne aber nicht voll ausschütten, sondern muss jährlich 25 % des Jahresüberschusses in eine Rücklage einstellen, bis das volle Haftungskapital der GmbH erreicht ist. Danach kann die sogenannte Mini-GmbH in eine normale GmbH umgewandelt werden. In ihrer Bezeichnung muss die Mini-GmbH den Zusatz Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder UG (haftungsbeschränkt) führen. Jeder Geschäftsanteil muss nur noch auf einen Betrag von mindestens einem Euro lauten. Vorhandene Geschäftsanteile können künftig leichter gestückelt, aufgeteilt, zusammengelegt und einzeln oder zu mehreren an einen Dritten übertragen werden. Rechtsunsicherheiten im Bereich der Kapitalaufbringung werden dadurch beseitigt, dass das Rechtsinstitut der verdeckten Sacheinlage im Gesetz klar geregelt wird. Das Gesetz sieht vor, dass der Wert der geleisteten Sache auf die Bareinlageverpflichtung des Gesellschafters angerechnet wird. Die Anrechnung erfolgt erst nach Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Weiß der Geschäftsführer von der geplanten verdeckten Sacheinlage, liegt also eine vorsätzliche verdeckte Sacheinlage vor, so darf er in der Handelsregisteranmeldung nicht versichern, die Bareinlage sei erfüllt. Einführung von Musterprotokollen Für wenig komplizierte Standardgründungen (u. a. Bargründung, höchstens drei Gesellschafter) werden zwei beurkundungspflichtige Musterprotokolle als Anlage zum GmbHG zur Verfügung gestellt. Diese Musterprotokolle fassen drei Dokumente zusammen (Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste) und müssen notariell beurkundet werden. Es ist trotz der Vereinfachung sicherlich empfehlenswert sich für die Gründung rechtlichen Rat einzuholen.

9 Seite 9 Beschleunigung der Registereintragung Das MoMiG verkürzt die Eintragungszeiten beim Handelsregister: Bei Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand genehmigungspflichtig ist, wird das Eintragungsverfahren vollständig von der verwaltungsrechtlichen Genehmigung abgekoppelt. Das betrifft zum Beispiel Handwerks- und Restaurantbetriebe oder Bauträger, die eine gewerberechtliche Erlaubnis brauchen. Zukünftig müssen GmbHs wie auch Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften keine Genehmigungsurkunden mehr beim Registergericht einreichen. Bei der Gründung von Ein-Personen-GmbHs wird künftig auf die Stellung besonderer Sicherheitsleistungen verzichtet. Das Gericht kann bei der Gründungsprüfung nur dann die Vorlage von Einzahlungsbelegen oder sonstigen Nachweisen verlangen, wenn es erhebliche Zweifel hat, ob das Kapital ordnungsgemäß aufgebracht wurde. Bei Sacheinlagen wird die Werthaltigkeitskontrolle durch das Registergericht auf die Frage beschränkt, ob eine nicht unwesentliche Überbewertung vorliegt. Nur bei entsprechenden Hinweisen kann damit künftig im Rahmen der Gründungsprüfung eine externe Begutachtung veranlasst werden. Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland Das neue Gesetz ermöglicht den deutschen Gesellschaften einen Verwaltungssitz zu wählen, der nicht notwendig mit dem Satzungssitz übereinstimmt. Dieser Verwaltungssitz kann auch im Ausland liegen. Das kann z. B. eine attraktive Möglichkeit für deutsche Konzerne sein, ihre Auslandstöchter in der Rechtsform der vertrauten GmbH zu führen. Mehr Transparenz bei Gesellschaftsanteilen Künftig gilt nur derjenige als Gesellschafter, der in die Gesellschafterliste eingetragen ist. So können Geschäftspartner der GmbH lückenlos und einfach nachvollziehen, wer hinter der Gesellschaft steht. Veräußerer und Erwerber von Gesellschaftsanteilen erhalten den Anreiz, die Gesellschafterliste aktuell zu halten. Gutgläubiger Erwerb von Gesellschaftsanteilen Die Gesellschafterliste dient künftig auch als Anknüpfungspunkt für einen gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen. Wer einen Anteil erwirbt, kann darauf vertrauen, dass die in der Gesellschafterliste verzeichnete Person auch wirklich Gesellschafter ist. Deregulierung des Eigenkapitalersatzrechts Beim Eigenkapitalersatzrecht geht es um die Frage, ob Kredite, die Gesellschafter ihrer GmbH geben, als Darlehen oder als Eigenkapital behandelt werden. Das Eigenkapital steht in der Insolvenz hinter allen anderen Gläubigern zurück. Eine Unterscheidung zwischen kapitalersetzenden und normalen Gesellschafterdarlehen wird es nicht mehr geben. Das MoMiG setzt den Kurs fort, die Fortführung und Sanierung von Unternehmen im Insolvenzfall zu erleichtern. Hat ein Gesellschafter der GmbH Vermögenswerte zur Nutzung überlassen, kann er

10 Seite 10 künftig seinen Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für eine Zeit von einem Jahr ab dessen Eröffnung, nicht geltend machen. Dem Gesellschafter wird dafür ein finanzieller Ausgleich zugebilligt. Diese Regelung beseitigt die Gefahr, dass dem Unternehmen mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Gegenstände nicht mehr zur Verfügung stehen, die für eine Fortführung des Betriebes notwendig sind. Bestehen Sanierungschancen, wird es dem Insolvenzverwalter regelmäßig innerhalb der Jahresfrist möglich sein, eine Vereinbarung zu erreichen, die die Fortsetzung des verschuldeten Unternehmens ermöglicht. Bekämpfung von Missbräuchen Die aus der Praxis übermittelten Missbrauchsfälle im Zusammenhang mit der Rechtsform der GmbH werden durch verschiedene Maßnahmen bekämpft: Die Rechtsverfolgung gegenüber Gesellschaften wird beschleunigt. Zukünftig muss in das Handelsregister eine inländische Geschäftsanschrift eingetragen werden. Dies gilt auch für Aktiengesellschaften, Einzelkaufleute, Personenhandelsgesellschaften sowie Zweigniederlassungen (auch von Auslandsgesellschaften). Die Gesellschafter werden im Falle der Führungslosigkeit der Gesellschaft verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Hat die Gesellschaft keinen Geschäftsführer mehr, muss jeder Gesellschafter an deren Stelle Insolvenzantrag stellen, es sei denn, er hat vom Insolvenzgrund oder von der Führungslosigkeit keine Kenntnis. Geschäftsführer, die Beihilfe zur Ausplünderung der Gesellschaft durch die Gesellschafter leisten und dadurch die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft herbeiführen, sollen stärker in die Pflicht genommen werden. Dazu wird das sog. Zahlungsverbot im GmbHG geringfügig erweitert. Die bisherigen Ausschlussgründe für Geschäftsführer werden um Verurteilungen wegen Insolvenzverschleppung, falscher Angaben und unrichtiger Darstellung sowie Verurteilungen aufgrund allgemeiner Straftatbestände mit Unternehmensbezug erweitert. Zum Geschäftsführer kann also nicht mehr bestellt werden, wer gegen zentrale Bestimmungen des Wirtschaftsstrafrechts verstoßen hat. Das gilt auch bei Verurteilungen wegen vergleichbarer Straftaten im Ausland. Außerdem haften künftig Gesellschafter, die vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Person, die nicht Geschäftsführer sein kann, die Führung der Geschäfte überlassen, der Gesellschaft für Schäden, die diese Person der Gesellschaft zufügen.

11 Seite Keine Durchgriffshaftung bei Unterkapitalisierung der GmbH Der Bundesgerichtshof entschied in seinem Urteil vom , dass es nicht zu einer Haftung der Gesellschafter führt, wenn eine GmbH über so wenig Finanzmittel verfügt, dass sie ihre Schulden nicht zahlen kann. Eine Haftung des GmbH-Gesellschafters wegen unzureichender Kapitalisierung der Gesellschaft ist weder gesetzlich normiert noch durch richterrechtliche Rechtsfortbildung als gesellschaftsrechtlich fundiertes Haftungsinstitut anerkannt, so die Bundesrichter. Aufgrund einer nachträglichen Berechnung über eine angemessene Eigenkapitalausstattung die Gesellschafter gegebenenfalls generell haften zu lassen, wäre mit dem Gebot der Rechtssicherheit nicht vereinbar und könnte letztlich die GmbH als solche infrage stellen. 10. Pflicht zur Reduzierung des Geschäftsführergehalts in der Krise der GmbH In einer Krise der GmbH kann der Geschäftsführer verpflichtet sein, sein Gehalt zu reduzieren. Unterlässt er dies, kann sich hieraus ein Schadensersatzanspruch ergeben. In einem Fall aus der Praxis war ein GmbH-Geschäftsführer Hauptgesellschafter der GmbH. Die GmbH befand sich bereits in finanziellen Schwierigkeiten, die sich jedoch noch verschärften, als sie kurzfristig den von ihr in Anspruch genommenen Kontokorrentkredit zurückführen musste. Da die laufenden Einnahmen nicht ausreichten, um die Vorgaben der Bank zu erfüllen, war es für die Gesellschaft von existenzieller Bedeutung, ihre Ausgaben zu reduzieren. Deshalb bestand für den Geschäftsführer Anlass, einer vorübergehenden Gehaltsreduzierung zuzustimmen. Da der Geschäftsführer seine Bezüge jedoch nicht reduzierte, entschieden die Richter des Oberlandesgerichts Köln, dass er gegenüber der GmbH zum Schadensersatz verpflichtet sei. Eine Reduzierung des Gehalts auf die Hälfte (von Euro auf Euro) hielten die Richter hier für zumutbar. 11. Haftung für Mängelbeseitigungskosten In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall kaufte ein Kunde bei einem Holzhändler Parkettstäbe, die er durch einen von ihm beauftragten Parkettleger verlegen ließ. Später lösten sich große Teile der Parkettlamellen ab. Dies war auf einen Produktionsfehler die nicht ausreichende Verklebung der Parkettstäbe im Werk des Herstellers zurückzuführen. Der Kunde forderte nun den Holzhändler auf, den Parkettboden auszutauschen.

12 Seite 12 Die BGH-Richter kamen in diesem Fall zu dem Entschluss, dass der Verkäufer im Zuge der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung nur die Lieferung anderer, mangelfreier Parkettstäbe schuldet. Deren Verlegung wird vom Nacherfüllungsanspruch bei einem Kaufvertrag nicht umfasst. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer die mangelhaften Parkettstäbe bereits hatte verlegen lassen. Ein Schadensersatzanspruch des Käufers auf Ersatz der erneut entstehenden Kosten für die Verlegung mangelfreier Parkettstäbe kann bestehen, setzt aber voraus, dass der Verkäufer den Mangel der ursprünglich gelieferten Parkettstäbe zu vertreten hat. Die Kostenerstattung der Neuverlegung des Parketts kann der Käufer im vorliegenden Fall auch nicht unter dem Gesichtspunkt beanspruchen, dass der Verkäufer seine Pflicht verletzt hat, ihm mangelfreie Parkettstäbe zu verschaffen. Diese Pflichtverletzung hatte er nicht zu vertreten, da er den Mangel der ihm vom Hersteller verpackt gelieferten Parkettstäbe beim Verkauf nicht erkennen konnte und er sich als Händler ein etwaiges Verschulden des Herstellers im Produktionsprozess nicht zurechnen lassen muss. 12. Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit höherwertiger Arbeitsplatz Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer haben nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Arbeitszeit auf einem entsprechenden freien Arbeitsplatz, wenn sich keine besser geeigneten Arbeitnehmer bewerben. Um einen entsprechenden Arbeitsplatz handelt es sich regelmäßig nur dann, wenn die zu besetzende Stelle dieselben Anforderungen an die Eignung des Arbeitnehmers stellt wie die bisher ausgeübte Tätigkeit. Ein Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit in einer höherwertigen Funktion besteht lediglich im Ausnahmefall. In einen vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall aus der betrieblichen Praxis war eine Arbeitnehmerin überwiegend als Verkaufsstellenverwalterin in Vollzeit von 37,5 Wochenstunden in den Drogeriemärkten des Arbeitgebers tätig. In dieser Funktion war sie Vorgesetzte der dort beschäftigten Verkäuferinnen. Der Arbeitgeber setzte Verkaufsstellenverwalterinnen nur in Vollzeit oder in Teilzeit von mindestens 30 Wochenstunden ein. Verkäuferinnen beschäftigte er ausschließlich in Teilzeit. Die Arbeitnehmerin verlangte im Herbst 2004 die Reduzierung ihrer Arbeitszeit auf 20 Wochenstunden. Um in Teilzeit arbeiten zu können, erklärte sie sich bereit, als Verkäuferin eingesetzt zu werden. Seit Herbst 2005 verlangte sie dann eine verlängerte Arbeitszeit. Sie bewarb sich u. a. um die Stelle einer Verkaufsstellenverwalterin mit einer Wochenarbeitszeit von 35 Stunden. Der Arbeitgeber besetzte die Stelle ab Januar 2006 jedoch mit einer anderen Arbeitnehmerin. Seit Dezember 2006 ist die Arbeitnehmerin wieder als Verkaufsstellenverwalterin in Vollzeit beschäftigt. Die BAG-Richter sprachen der Arbeitnehmerin den Anspruch auf Verlängerung ihrer Arbeitszeit in der höherwertigen Funktion einer Verkaufsstellenverwalterin zu, da sie bereits vor ihrer Teilzeitarbeit in dieser Position gearbeitet hatte. Der Arbeitgeber hatte nun den Verdienstausfall für die Zeit von Januar bis November 2006 an die Arbeitnehmerin auszugleichen.

13 Seite Haftung des Firmennachfolgers für Sozialversicherungsbeiträge Im Jahre 2002 hatte der Sohn ein Einzelhandelsgeschäft von seiner Mutter übernommen und mit der Neuanmeldung des Gewerbes eine neue Arbeitgebernummer sowie eine neue Betriebsnummer erhalten. In einer 2003 erfolgten Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass noch Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 1999 und 2000 offen waren. Diese machte die Krankenkasse bei dem neuen Firmeninhaber geltend. Zur Firmenübernahme steht im Handelsgesetzbuch Folgendes: Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betrieb begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben. Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist. Die Richter des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz hatten nun zu entscheiden, ob der neue Firmeninhaber nach dieser Regelung auch für die zu wenig entrichteten Sozialversicherungsbeiträge des Vorbesitzers einstehen muss. Sie kamen zu dem Entschluss, dass der Erwerber nicht für die zu niedrig oder nicht entrichteten Sozialversicherungsbeiträge in Anspruch genommen werden kann. Eine entsprechende Regelung zum Forderungsübergang fehlt für Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung. Der Versicherungsträger kann demnach seine Ansprüche nur bei dem früheren Betriebsinhaber geltend machen. 14. Krankenkassenbeitrag ab einheitlich bei 15,5 % Ab dem Jahr 2009 gilt bundesweit ein einheitlicher Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung. Dieser von Arbeitgebern und Arbeitnehmern paritätisch finanzierte Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung wurde auf 14,6 % festgelegt. Zuzüglich der von den Versicherten allein zu tragenden 0,9 % bedeutet das einen Beitragssatz von 15,5 %. Ab 2009 fließen alle Krankenkassenbeiträge in einen zentralen Gesundheitsfonds. Sofern eine Krankenkasse mit dem Geld aus dem Fond nicht auskommt, muss sie einen Zusatzbeitrag erheben. Dieser darf maximal 1 % des Bruttoeinkommens betragen. Dem Versicherten steht ein Sonderkündigungsrecht zu, wenn die Krankenkasse einen solchen Zusatzbeitrag erhebt. Im Zusammenhang mit den Sozialversicherungsbeiträgen wird der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung ab dem von 3,3 auf 2,8 % gesenkt. Ab steigt der Beitragssatz auf 3 %.

14 Seite 14 Kurz notiert Mietminderungsklausel in einem Gewerberaummietvertrag: Eine vom Vermieter verwendete formularmäßige Klausel, wonach der Mieter von Gewerberaum gegenüber den Ansprüchen des Vermieters auf Zahlung des Mietzinses kein Minderungsrecht wegen Mängeln der Mietsache geltend machen kann, es sei denn, der Vermieter hat die Mängel vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten, benachteiligt den Mieter unangemessen und ist deswegen unwirksam. Mehrwertsteuer: Elektronische Rechnungstellung auf dem Prüfstand: Seit dem ermöglichen auch elektronische Rechnungen den Vorsteuerabzug. Zwar werden sie EU-weit anerkannt - die Mitgliedstaaten stellen an sie jedoch häufig erhöhte Anforderungen, wobei insbesondere der Erhalt und der Einsatz von Signaturen sowie die elektronische Archivierung Probleme bereiten. Die Europäische Kommission ist nach Art. 237 MwStSystRL verpflichtet, dem Rat der Wirtschafts- und Finanzminister bis zum einen Bericht über das Funktionieren der elektronischen Rechnungsstellung vorzulegen. Hierzu hat sie zum einen eine Studie in Auftrag gegeben, die im Herbst 2008 auf der Website der Generaldirektion für Steuern und Zollunion veröffentlicht werden soll. Zum anderen hatte sie bis zum ein öffentliches Konsultationsverfahren eingeleitet. Der DIHK und die IHK-Organisation haben sich an diesem Konsultationsprozess beteiligt mit folgenden Ergebnissen: Elektronische Rechnungen - auch ohne Signaturerfordernis - und Papierrechnungen sollten gleich behandelt werden. Die Frist für die Rechnungsstellung sollte beibehalten werden. Es darf nicht zu einer Überregulierung in Bereichen kommen, wo sie keinen Nutzen bringt. Die Archivierung von Rechnungen ist EU-weit nicht vereinheitlicht. Hier wird eine Vereinheitlichung gefordert. Außerdem sollte der Aufbewahrungszeitraum, der von den Mitgliedstaaten einzeln festgelegt wird, verkürzt werden. Regelungen bei grenzüberschreitenden Rechnungen fehlen. Daher werden in der Praxis häufig die Vorgaben des Mitgliedstaates des Rechnungs- bzw. Gutschriftenausstellers als auch des Rechnungsempfängers erfüllt, was zu kostspieligen Doppelprozessen führt. Daher sollten grundsätzlich die Vorschriften des Mitgliedstaates gelten, in dem der Rechnungs- bzw. Gutschriftenaussteller seinen Sitz hat. Die Stellungnahme ist als PDF-Dokument auf der Website des DIHK abrufbar. Entwertung von Rechnungen. Der Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung ist für Unternehmer von besonderer Bedeutung. Denn nach 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG setzt der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers voraus, dass dieser einen nach 14, 14a UStG ausgestellte Rechung besitzt. Die Rechnung ist damit eines der Mittel, um die Neutralität der Umsatzsteuer für den Leistungsempfänger sicherzustellen: Ohne ordnungsgemäße Rechnung so zumindest der Gesetzeswortlaut - kein Vorsteuerabzug und damit keine Vorsteuerentlastung. Unternehmer können auch über Gutschriften miteinander abrechnen. Denn nach 14 Abs. 1 UStG in Verbindung mit 31 Abs. 1 UStDV ist eine Rechnung jedes Dokument oder eine Mehrzahl von Dokumenten, mit denen über eine Lieferung oder sonstige Leistungen abgerechnet wird. Als Gutschrift bezeichnet man im umsatzsteuerrechtlichen Sinn jedoch nicht ein Gutschreiben einer bestimmten Forderung sondern ein Verfahren, bei dem die Rechnung nicht vom leistenden Unternehmer sondern vom Leistungsempfänger ausgestellt wird ( 14 Abs. 2 Satz 2 UStG). Keine Gutschrift ist die im allgemeinen Sprachgebrauch ebenso bezeichnete Korrektur einer zuvor ergangenen Rechnung. Ob eine Lieferung bzw. sonstige Leistung durch eine (normale) Rechnung oder

15 Seite 15 in Form einer Gutschrift abgerechnet wird, steht den Beteiligten frei. Die Vereinbarung hierüber muss jedoch vor der Abrechnung getroffen sein und kann sich aus Verträgen oder sonstigen Geschäftsunterlagen ergeben. Sie ist an keine besondere Form gebunden. Da eine Gutschrift wie eine normale Rechnung wirkt, ist Voraussetzung für die Wirksamkeit, dass die Gutschrift dem leistenden Unternehmer übermittelt worden ist und dieser dem ihm zugeleiteten Dokument nicht widerspricht ( 14 Abs. 2 Satz 3 UStG). Aber auch dann, wenn eine Gutschrift erteilt worden ist, kann der leistende Unternehmer der Gutschrift widersprechen, mit dem Widerspruch verliert die Gutschrift die Wirkung als Rechnung. In der Praxis kommt es gelegentlich vor, dass Unternehmer bei fehlender Abstimmung sich für ein und die selbe Lieferung bzw. sonstige Leistung eine Rechnung und eine Gutschrift erteilen; der leistende Unternehmer schickt in Unkenntnis der Gutschrift dem Leistungsempfänger eine Rechnung und der Leistungsempfänger schickt dem leistenden Unternehmer in Unkenntnis der Rechnung eine Gutschrift. Eine der beiden Rechnungen ist unberechtigt und führt zur Strafsteuer nach 14c Abs. 2 UStG. Denn es ist eine Rechung in der Welt (entweder die Rechnung oder die Gutschrift) die über eine Leistung abrechnet, die tatsächlich nicht erbracht worden ist (Abrechung über zwei Leistungen anstelle einer Leistung). An das BMF wurde die Frage herangetragen, ob es eine Möglichkeit gibt, eine der beiden Abrechnungen für Umsatzsteuerzwecke zu entwerten, um einer Strafsteuer nach 14c Abs. 2 UStG zu entgehen. Das BMF hat dieses bejaht und folgenden Lösungsvorschlag unterbreitet: Wird in einer der Rechungen ein Vermerk wie folgender angebracht Bei diesem Beleg handelt es sich nicht um eine Rechnung/Gutschrift im umsatzsteuerlichen Sinn... Diese Rechnung/ Gutschrift kann nicht zum Vorsteuerabzug genutzt werden" liegt kein Fall des doppelten Steuerausweises im Sinne von 14 Abs. 2 UStG vor. Der Ungültigkeitsvermerk kann jedoch allein vom Rechnungsaussteller, also vom Aussteller der Rechnung oder vom Aussteller der Gutschrift aufgebracht werden. Sofern intern EDVtechnisch Gutschriften erstellt werden, ist eine Entwertung der internen Gutschriften nicht notwendig, da es sich um unternehmensinterne Buchungsbelege handelt, die nicht als Rechnungen in Verkehr gebracht werden. Das neue GmbH-Recht: Am Samstag, den 1. November 2008, trat das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) in Kraft. Damit ist die umfassendste Reform des GmbH-Rechts seit Bestehen des GmbH-Gesetzes von 1892 abgeschlossen. "Mit dem Abschluss der seit langem erwarteten Reform ist das GmbH-Recht im 21. Jahrhundert angekommen. Die Wettbewerbsfähigkeit der GmbH - insbesondere auch im internationalen Vergleich - wird gestärkt. Sie ist eine moderne, schlanke Rechtsform für den Mittelstand. Existenzgründern steht künftig mit der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft zusätzlich eine Einstiegsvariante der GmbH zur Verfügung. Aber nicht nur die Gründung einer GmbH wird einfacher, schneller und kostengünstiger, sondern das neue GmbH-Recht ist insgesamt moderner und praxistauglicher geworden. Da die Attraktivität der GmbH als Rechtsform nicht zuletzt davon abhängt, dass Gläubiger in Fällen der Krise und der Insolvenz wirksam geschützt werden, haben wir zudem den Schutz vor Missbrauch verbessert", erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Die grundlegende Modernisierung des GmbH-Rechts orientiert sich an folgenden Maximen: Flexibilisierung und Deregulierung auf der einen Seite, Bekämpfung der Missbrauchsgefahr auf der anderen. Besondere Neuerungen sind das Musterprotokoll für unkomplizierte GmbH- Standardgründungen sowie eine neue GmbH-Variante, die ohne Mindeststammkapital auskommt.

16 Seite 16 Die wesentlichen Inhalte der Neuregelung im Einzelnen: 1. Beschleunigung von Unternehmensgründungen Ein Kernanliegen der GmbH-Novelle ist die Erleichterung und Beschleunigung von Unternehmensgründungen. Hier wurde häufig ein Wettbewerbsnachteil der GmbH gegenüber ausländischen Rechtsformen wie der englischen Limited gesehen, weil in vielen Mitgliedstaaten der Europäischen Union geringere Anforderungen an die Gründungsformalien und die Aufbringung des Mindeststammkapitals gestellt werden. a) Erleichterung der Kapitalaufbringung und Übertragung von Geschäftsanteilen Das neue GmbH-Recht kennt zwei Varianten der GmbH. Neben die bewährte GmbH mit einem Mindeststammkapital von Euro tritt die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft ( 5a GmbHG). Sie bietet eine Einstiegsvariante der GmbH und ist für Existenzgründer interessant, die zu Beginn ihrer Tätigkeit wenig Stammkapital haben und benötigen - wie zum Beispiel im Dienstleistungsbereich. Bei der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft handelt es sich nicht um eine neue Rechtsform, sondern um eine GmbH, die ohne bestimmtes Mindeststammkapital gegründet werden kann. Diese GmbH darf ihre Gewinne aber nicht voll ausschütten. Sie soll auf diese Weise das Mindeststammkapital der normalen GmbH nach und nach ansparen. Die Gesellschafter können jetzt individuell über die jeweilige Höhe ihrer Stammeinlagen bestimmen und sie dadurch besser nach ihren Bedürfnissen und finanziellen Möglichkeiten ausrichten. Jeder Geschäftsanteil muss nun nur noch auf einen Betrag von mindestens einem Euro lauten. Bei Neugründungen bzw. Kapitalerhöhungen kann von vornherein eine flexible Stückelung gewählt werden, vorhandene Geschäftsanteile können leichter gestückelt werden. Die Flexibilisierung setzt sich bei den Geschäftsanteilen fort. Geschäftsanteile können leichter aufgeteilt, zusammengelegt und einzeln oder zu mehreren an einen Dritten übertragen werden. Rechtsunsicherheiten im Bereich der Kapitalaufbringung werden dadurch beseitigt, dass das Rechtsinstitut der "verdeckten Sacheinlage" im Gesetz klar geregelt wird. Eine verdeckte Sacheinlage liegt vor, wenn zwar formell eine Bareinlage vereinbart und geleistet wird, die Gesellschaft bei wirtschaftlicher Betrachtung aber einen Sachwert erhalten soll (z.b. ein Fahrzeug). Die für die Praxis schwer einzuhaltenden Vorgaben der Rechtsprechung zur verdeckten Sacheinlage sowie die einschneidenden Rechtsfolgen, die dazu führen, dass der Gesellschafter seine Einlage im Ergebnis häufig zweimal leisten muss, wurden fast einhellig kritisiert. Das Gesetz sieht daher vor, dass der Wert der geleisteten Sache auf die Bareinlageverpflichtung des Gesellschafters angerechnet wird. Die Anrechnung erfolgt erst nach Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Weiß der Geschäftsführer von der geplanten verdeckten Sacheinlage, liegt also eine vorsätzliche verdeckte Sacheinlage vor, so darf er in der Handelsregisteranmeldung nicht versichern, die Bareinlage sei erfüllt. Es gibt hier kein Recht zur Lüge. b) Einführung von Musterprotokollen Für unkomplizierte Standardgründungen (u. a. Bargründung, höchstens drei Gesellschafter) werden zwei beurkundungspflichtige Musterprotokolle als Anlage zum GmbH-Gesetz zur Verfügung gestellt. Die GmbH-Gründung wird einfacher, wenn ein Musterprotokoll verwendet wird. Die Vereinfachung

17 Seite 17 wird vor allem durch die Zusammenfassung von drei Dokumenten (Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste) in einem bewirkt. Bei der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft mit geringem Stammkapital wird die Gründung unter Verwendung eines Musterprotokolls darüber hinaus aufgrund einer kostenrechtlichen Privilegierung zu einer echten Kosteneinsparung führen. c) Beschleunigung der Registereintragung Die Eintragung einer Gesellschaft in das Handelsregister wurde bereits durch das Anfang 2007 in Kraft getretene Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) erheblich beschleunigt. Danach werden die zur Gründung der GmbH erforderlichen Unterlagen grundsätzlich elektronisch beim Registergericht eingereicht. Es kann dann unverzüglich über die Anmeldung entscheiden und die übermittelten Daten unmittelbar in das elektronisch geführte Register übernehmen. Das MoMiG verkürzt die Eintragungszeiten beim Handelsregister weiter: Bislang konnte eine Gesellschaft nur dann in das Handelsregister eingetragen werden, wenn bereits bei der Anmeldung zur Eintragung eine staatliche Genehmigungsurkunde vorlag ( 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG a.f.). Das betraf zum Beispiel Handwerks- und Restaurantbetriebe oder Bauträger, die eine gewerberechtliche Erlaubnis brauchen. Das langsamste Verfahren bestimmte also das Tempo. Diese Rechtslage erschwerte und verzögerte die Unternehmensgründung erheblich. Jetzt müssen GmbHs wie Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften keine Genehmigungsurkunden mehr beim Registergericht einreichen. Das erleichtert den Start. Vereinfacht wird auch die Gründung von Ein-Personen-GmbHs. Besondere Sicherheitsleistungen sind nicht mehr erforderlich. Es wird ausdrücklich klargestellt, dass das Gericht bei der Gründungsprüfung nur dann die Vorlage von Einzahlungsbelegen oder sonstigen Nachweise verlangen kann, wenn es erhebliche Zweifel hat, ob das Kapital ordnungsgemäß aufgebracht wurde. Bei Sacheinlagen wird die Werthaltigkeitskontrolle durch das Registergericht auf die Frage beschränkt, ob eine "nicht unwesentliche" Überbewertung vorliegt. Dies entspricht der Rechtslage bei der Aktiengesellschaft. Nur bei entsprechenden Hinweisen kann damit künftig im Rahmen der Gründungsprüfung eine externe Begutachtung veranlasst werden. Die Verwendung des Musterprotokolls wird ebenfalls zur Beschleunigung führen, denn es wird weniger Nachfragen der Registergerichte geben. 2. Erhöhung der Attraktivität der GmbH als Rechtsform Durch ein Bündel von Maßnahmen wird die Attraktivität der GmbH nicht nur in der Gründung, sondern auch als "werbendes", also am Markt tätiges Unternehmen erhöht. Gleichzeitig werden Nachteile der deutschen GmbH im Wettbewerb der Rechtsformen ausgeglichen. a) Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland Als ein Wettbewerbsnachteil wurde bisher angesehen, dass EU-Auslandsgesellschaften nach der Rechtsprechung des EuGH in den Urteilen Überseering und Inspire Art ihren Verwaltungssitz in einem anderen Staat - also auch in Deutschland - wählen können. Diese Auslandsgesellschaften sind in

18 Seite 18 Deutschland als solche anzuerkennen. Umgekehrt hatten deutsche Gesellschaften diese Möglichkeit bislang nicht. Durch die Streichung des 4a Abs. 2 GmbHG wird es deutschen Gesellschaften nunmehr ermöglicht, einen Verwaltungssitz zu wählen, der nicht notwendig mit dem Satzungssitz übereinstimmt. Dieser Verwaltungssitz kann auch im Ausland liegen. Damit wird der Spielraum deutscher Gesellschaften erhöht, ihre Geschäftstätigkeit auch außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets zu entfalten. Das kann z.b. eine attraktive Möglichkeit für deutsche Konzerne sein, ihre Auslandstöchter in der Rechtsform der vertrauten GmbH zu führen. b) Mehr Transparenz bei Gesellschaftsanteilen Nach dem Vorbild des Aktienregisters gilt künftig nur derjenige als Gesellschafter, der in die Gesellschafterliste eingetragen ist. So können Geschäftspartner der GmbH lückenlos und einfach nachvollziehen, wer hinter der Gesellschaft steht. Veräußerer und Erwerber von Gesellschaftsanteilen erhalten den Anreiz, die Gesellschafterliste aktuell zu halten. Weil die Struktur der Anteilseigner transparenter wird, lassen sich Missbräuche - wie zum Beispiel Geldwäsche besser - verhindern. c) Gutgläubiger Erwerb von Gesellschaftsanteilen Die Gesellschafterliste dient als Anknüpfungspunkt für einen gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen. Wer einen Geschäftsanteil erwirbt, kann darauf vertrauen, dass die in der Gesellschafterliste verzeichnete Person auch wirklich Gesellschafter ist. Ist eine unrichtige Eintragung in der Gesellschafterliste für mindestens drei Jahre unbeanstandet geblieben, so gilt der Inhalt der Liste dem Erwerber gegenüber als richtig. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Eintragung zwar weniger als drei Jahre unrichtig, die Unrichtigkeit dem wahren Berechtigten aber zuzurechnen ist. Die vorgesehene Regelung schafft mehr Rechtssicherheit und senkt die Transaktionskosten. Bislang geht der Erwerber eines Geschäftsanteils das Risiko ein, dass der Anteil einem anderen als dem Veräußerer gehört. Die Neuregelung führt zu einer erheblichen Erleichterung für die Praxis bei Veräußerung von Anteilen älterer GmbHs. d) Sicherung des Cash-Pooling Das bei der Konzernfinanzierung international gebräuchliche Cash-Pooling wird gesichert und sowohl für den Bereich der Kapitalaufbringung als auch den Bereich der Kapitalerhaltung auf eine verlässliche Rechtsgrundlage gestellt. Cash-Pooling ist ein Instrument zum Liquiditätsausgleich zwischen den Unternehmensteilen im Konzern. Dazu werden Mittel von den Tochtergesellschaften an die Muttergesellschaft zu einem gemeinsamen Cash-Management geleitet. Im Gegenzug erhalten die Tochtergesellschaften Rückzahlungsansprüche gegen die Muttergesellschaft. Obwohl das Cash-Pooling als Methode der Konzernfinanzierung als ökonomisch sinnvoll erachtet wird, war auf Grund der neueren Rechtsprechung des BGH zu 30 GmbHG in der Praxis Rechtsunsicherheit über dessen Zulässigkeit entstanden. Das MoMiG greift die Sorgen der Praxis auf und trifft eine allgemeine Regelung. Sie reicht über das Cash-Pooling hinaus und kehrt zur bilanziellen Betrachtung des Gesellschaftsvermögens zurück: Danach kann eine Leistung der Gesellschaft an einen Gesellschafter dann nicht als verbotene Auszahlung von Gesellschaftsvermögen gewertet werden, wenn ein reiner Aktivtausch vorliegt, also der Gegenleistungs- oder Rückerstattungsanspruch der Gesellschaft gegen den Gesellschafter die Auszahlung deckt und zudem vollwertig ist. Eine entsprechende Regelung gilt auch im Bereich der Kapitalaufbringung. Diese stellt allerdings strengere Anforderungen: Im Bereich der Kapitalaufbringung ist erforderlich, dass der Rückgewähranspruch nicht nur vollwertig, sondern liquide ist. Er muss also jederzeit fällig sein oder durch fristlose Kündigung durch die Gesellschaft fällig gestellt werden können. Denn beispielsweise bei einem erst

19 Seite 19 nach längerer Zeit kündbaren Darlehen ist eine Prognose sehr unsicher, ob der Rückzahlungsanspruch tatsächlich vollwertig ist. Zudem ist das Hin- und Herzahlen in der Anmeldung der Gesellschaft offenzulegen, damit der Registerrichter prüfen kann, ob die Voraussetzungen einer Erfüllungswirkung trotzdem gegeben sind. e) Deregulierung des Eigenkapitalersatzrechts Die sehr komplex gewordene Materie des Eigenkapitalersatzrechts ( 30 ff. GmbHG) wird erheblich vereinfacht und grundlegend dereguliert. Beim Eigenkapitalersatzrecht geht es um die Frage, ob Kredite, die Gesellschafter ihrer GmbH geben, als Darlehen oder als Eigenkapital behandelt werden. Das Eigenkapital steht in der Insolvenz hinter allen anderen Gläubigern zurück. Grundgedanke der Neuregelung ist, dass die Organe und Gesellschafter der gesunden GmbH einen einfachen und klaren Rechtsrahmen vorfinden sollen. Dazu wurden die Rechtsprechungs- und Gesetzesregeln über die kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen ( 32a, 32b GmbHG a.f.) im Insolvenzrecht neu geordnet; die sogenannten "Rechtsprechungsregeln" nach 30 GmbHG wurden aufgehoben. Eine Unterscheidung zwischen "kapitalersetzenden" und "normalen" Gesellschafterdarlehen gibt es nicht mehr. Das MoMiG setzt den Kurs fort, die Fortführung und Sanierung von Unternehmen im Insolvenzfall zu erleichtern, den schon das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13. April 2007 eingeschlagen hatte. Hat ein Gesellschafter der GmbH Vermögenswerte zur Nutzung überlassen, kann er künftig seinen Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für eine Zeit von einem Jahr ab dessen Eröffnung, nicht geltend machen. Dem Gesellschafter wird dafür ein finanzieller Ausgleich zugebilligt. Diese Regelung beseitigt die Gefahr, dass dem Unternehmen mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Gegenstände nicht mehr zur Verfügung stehen, die für eine Fortführung des Betriebes notwendig sind. Bestehen Sanierungschancen, wird es dem Insolvenzverwalter regelmäßig innerhalb der Jahresfrist möglich sein, eine Vereinbarung zu erreichen, die die Fortsetzung des schuldnerischen Unternehmens ermöglicht. Diese Regelung ersetzt die bisherige "eigenkapitalersetzende Nutzungsüberlassung". 3. Bekämpfung von Missbräuchen Die aus der Praxis übermittelten Missbrauchsfälle im Zusammenhang mit der Rechtsform der GmbH werden durch verschiedene Maßnahmen bekämpft: Die Rechtsverfolgung gegenüber Gesellschaften wird beschleunigt. Diese scheitert heute oft schon daran, dass die Gesellschaften sich der Zustellung von Mahnungen und Klagen entziehen. Deshalb muss zukünftig in das Handelsregister eine inländische Geschäftsanschrift eingetragen werden. Dies gilt auch für Aktiengesellschaften, Einzelkaufleute, Personenhandelsgesellschaften sowie Zweigniederlassungen (auch von Auslandsgesellschaften). Wenn unter dieser eingetragenen Anschrift eine Zustellung (auch durch Niederlegung) faktisch unmöglich ist, wird gegenüber juristischen Personen (also insbesondere der GmbH) die sofortige öffentliche Zustellung im Inland eröffnet. Dies bringt den Gläubigern eine ganz erhebliche Vereinfachung der Rechtsverfolgung. Hat die Gesellschaft keinen Geschäftsführer mehr, so sind die Gesellschafter jetzt verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung einen Insolvenzantrag zustellen. Die Insolvenzantragspflicht kann durch "Abtauchen" der Geschäftsführer nicht mehr umgangen werden.

20 Seite 20 Geschäftsführer, die Beihilfe zur Ausplünderung der Gesellschaft durch die Gesellschafter leisten und dadurch die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft herbeiführen, werden stärker in die Pflicht genommen werden. Dazu wird das sog. Zahlungsverbot in 64 GmbHG erweitert. Die bisherigen Ausschlussgründe für Geschäftsführer ( 6 Abs. 2 Satz 3 GmbHG, 76 Abs. 3 Satz 3 AktG) werden um Verurteilungen wegen Insolvenzverschleppung, falscher Angaben und unrichtiger Darstellung sowie Verurteilungen auf Grund allgemeiner Straftatbestände mit Unternehmensbezug ( 263 bis 264a und 265b bis 266a StGB) erweitert. Zum Geschäftsführer kann also nicht mehr bestellt werden, wer gegen zentrale Bestimmungen des Wirtschaftsstrafrechts verstoßen hat. Das gilt auch bei Verurteilungen wegen vergleichbarer Straftaten im Ausland. Außerdem haften künftig Gesellschafter, die vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Person, die nicht Geschäftsführer sein kann, die Führung der Geschäfte überlassen, der Gesellschaft für Schäden, die diese Person der Gesellschaft zufügen. Fälligkeitstermine Fällig am Umsatzsteuer, Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.) Gewerbesteuer, Grundsteuer Sozialversicherungsbeiträge Basiszinssatz nach 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen seit = 3,19 % = 3,32 % = 3,19 % Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: Verzugszinssatz ab : ( 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern: Basiszinssatz + 8 Prozentpunkte Verbraucherpreisindex (2005 = 100) 2008: September 107,2; August = 107,3; Juli = 107,6; Juni = 107,0; Mai = 106,7; April= 106,1; März = 106,3; Februar = 105,8; Januar = 105,3 Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: Wirtschaft aktuell Preisindizes Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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