Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
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- Detlef Seidel
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1 Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Internet der Dinge Richtlinie über die Förderung von Vorhaben zur verbraucherbezogenen Forschung über das Internet der Dinge im Rahmen des Programms zur Innovationsförderung im Verbraucherschutz in Recht und Wirtschaft vom 12. April Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen Das Internet der Dinge gehört zu den wichtigsten Entwicklungen der Gegenwart und gestaltet maßgeblich die Zukunft. Es hat das Potenzial, die Verbraucherwelt grundlegend zu verändern. Der Begriff beschreibt die umfassende Vernetzung möglichst vieler Bereiche des täglichen Lebens. Als Teil der Industrie 4.0 sollen im Sinne eines universalen digitalen Netzes künftig zunehmend zahlreiche Alltagsgegenstände, wie etwa Autos, Haustechnik, Kleidungsstücke und sonstige Konsumgüter über das Internet angesteuert werden bzw. selbständig miteinander kommunizieren können. Die fortschreitende Entwicklung von Sensortechnik und Chiptechnologie, die zunehmende Verfügbarkeit von Server- und Cloud-Kapazitäten sowie die Allgegenwart des Internets haben die Voraussetzungen für eine Vielzahl neuer Angebote geschaffen, deren gemeinsames Merkmal die (intelligente) Vernetzung ist. Im Zuge dessen entwickelt sich ein Markt mit großer Dynamik. Schätzungen gehen davon aus, dass bis zum Jahr 2024 etwa 27 Milliarden vernetzte Dinge existieren werden (Machina Research 2015) 1. Schon heute gehört die Vernetzung von Verbraucherprodukten zu einem der wichtigsten Innovationssektoren. Künftige Anwendungsbeispiele sind Kleidungsstücke, die persönliche Vitaldaten erheben und darüber z.b. die Medikamenteneinnahme überwachen, lernende Roboter als Haushaltshilfen, selbst fahrende Autos oder Teppiche mit Sensortechnik, die über ein Smartphone Alarm schlagen, wenn ein pflegebedürftiger Angehöriger in der Wohnung gestürzt ist. Auch wenn sich Reifegrade und Entwicklungsgeschwindigkeiten in einzelnen Anwendungsfeldern unterscheiden, die Vernetzung der Verbraucherwelt wird in den kommenden Jahren erheblich voranschreiten. Intelligent vernetzte Systeme bedingen nicht nur das Potenzial zur Erhöhung der Wertschöpfung, sondern tragen in vielen Fällen auch zur Steigerung des Komforts und damit der Lebensqualität von Verbraucherinnen und Verbrauchern bei. 1
2 2 Allerdings müssen sich Verbraucherinnen und Verbraucher sowie die Verbraucherpolitik auch auf neue Herausforderungen einstellen. Das Internet der Dinge beinhaltet als Wesensmerkmal die weitreichende Sammlung, die Verarbeitung und den Austausch einer Vielzahl von Daten. Wenn im Internet der Dinge Alltagsgegenstände künftig untereinander autonom kommunizieren (z.b. der Kühlschrank mit dem Supermarkt, das Auto mit der Ampel) wird befürchtet, dass dies neben Effizienzgewinnen auch zur Einschränkung individueller Kontrolle und zu Fremdbestimmung führen kann. Es besteht das Risiko, dass Nutzer dieser Gerätschaften im Fall der Profilbildung im Kernbereich ihrer privaten Lebensführung gläsern werden, ohne dass dieses im Besonderen bemerkt würde. Aber auch im öffentlichen Raum werden beim Internet der Dinge erhebliche Mengen an Daten generiert werden, die von Privatpersonen stammen (z.b. im Zusammenhang mit automatisiertem und vernetztem Fahren und entsprechenden Verkehrsleitsystemen). Nach einer Umfrage des Meinungsforschungsinstituts YouGov (2015) ist der individuelle Kontrollverlust die größte Sorge der Verbraucherinnen und Verbraucher und damit das größte Hindernis bei der Akzeptanz und Verbreitung des Internets der Dinge 2. Von besonderer Bedeutung ist es deshalb wie bei allen digitalen Angeboten, inwieweit Verbraucherinnen und Verbraucher, die sie betreffenden Verarbeitungen lückenlos kennen und steuern können, also selbst über die Verarbeitung ihrer Daten entscheiden. Damit ist auch die Frage berührt, ob ihre Entscheidungen immer freiwillig, also frei von äußeren Zwängen, sind. Dies muss bezweifelt werden, wenn Geräte in ihren klassischen Grundfunktionalitäten ohne eine Vernetzung nicht mehr nutzbar sind oder Hersteller nach dem Motto Alles oder Nichts die Einwilligung auch in solche Datenverarbeitungen fordern, die für die jeweilige Funktion eines Gerätes nicht erforderlich sind. Es stellt sich somit auch das Problem, inwieweit es künftig im Handel auch noch Alltagsgeräte geben kann und muss, die wie bisher ohne eine Vernetzung nutzbar sind ( Recht auf analoge Welt ) oder bei denen die Vernetzung abgeschaltet werden kann. Viele Internet der Dinge -Alltagsgegenstände werden über kein Display mehr verfügen, was die Kontrollmöglichkeiten und die Konfigurierbarkeit einschränkt. Eine besondere Herausforderung bei vernetzten Alltagsgegenständen besteht zudem darin, wie hier Transparenz und Verbraucherinformation sichergestellt werden können. Bei vielen vernetzten Gegenständen ist das Internet versteckt, d.h. es ist von außen nicht ohne weiteres erkennbar, dass eine Vernetzung eingebaut ist, ob die Vernetzung aktiviert ist und was mit den Daten passiert. Wie kann bei solchen Gegenständen sichergestellt werden, dass der Nutzer die Information über alle wesentlichen Umstände erhält und die Datenschutz-Einwilligung informiert erfolgt? Was passiert, wenn die vernetzten Alltagsgegenstände weiterverkauft oder von Dritten genutzt werden? Generell ist es eine Herausforderung, dass auch Dritte in den Anwendungsbereich eines vernetzten Alltagsgegenstandes geraten können (z.b. Smart TV mit eingeschaltetem Mikrofon; Rauchmelder mit Bewegungssensor). Wie können hier die Rechte von Dritten gewahrt werden? Intelligente und vernetzte Geräte unterliegen besonderen Herausforderungen, da sie u.u. einer laufenden Softwareaktualisierung und des Schutzes vor unerlaubten Eingriffen bedürfen. Der Umfang der Eingriffe von außen in Verbrauchergeräte und deren Auswirkungen auf Funktion und Zuverlässigkeit sind für den einzelnen Verbraucher nicht oder nur schwer zu erkennen und kaum zu beurteilen. Vernetzte Geräte mit digitalen Funktionalitäten werfen also grundlegende Fragen nach Datenschutz, Datensicherheit, Nutzungsrechten und Support auf. Zudem kann fehlende Interoperabilität von Geräten deren Nutzung beeinträchtigen und über geschlossene Systeme (z.b. durch unterschiedliche Funkstandards) in Abhängigkeiten führen bzw. Wettbewerb hindern. Damit stellen sich auch Fragen hinsichtlich der Marktmacht einzelner Anbieter. Schließlich ist es wichtig, dass Verbraucherinnen und Verbraucher über ein grundlegendes Verständnis über die Funktionsweise und die Bedienbarkeit von vernetzten Gegenständen ver- 2
3 3 fügen. Dies ist insbesondere angesichts der sich schnell verändernden digitalen Welt und ihrer starken Verschränkung mit der analogen Welt von besonderer Bedeutung. Es besteht die Gefahr, dass Exklusionsprozesse für (vulnerable) Verbrauchergruppen folgen, denen frühzeitig entgegengewirkt werden sollte. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) beabsichtigt, entsprechende Vorhaben auf Grundlage seines Programms zur Innovationsförderung im Verbraucherschutz in Recht und Wirtschaft zu fördern. Vorhaben können durch Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, des Programms zur Innovationsförderung im Verbraucherschutz in Recht und Wirtschaft, der Standardrichtlinien des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) einschließlich Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die eingereichten Projektvorschläge stehen miteinander im Wettbewerb. 2 Gegenstand der Förderung Mit der vorliegenden Bekanntmachung sollen Vorhaben der verbraucherbezogenen Forschung über das Internet der Dinge gefördert werden, wobei folgende Aspekte im Vordergrund stehen: Rechtliche Aspekte: Gewährleistung von Datensouveränität und Selbstbestimmung (u.a. Information und Transparenz, Freiwilligkeit der Datenpreisgabe, Steuerungs- und Kontrollmöglichkeiten, technische Sicherheit; Sicherstellung, dass auch unerfahrene Nutzer bei der Vielzahl der vernetzten Geräte und der anfallenden Daten den Überblick behalten können und ein verantwortungsvoller Umgang möglich ist); Datenschutzrechtliche Regelungsnotwendigkeiten und -möglichkeiten im Produktsicherheitsrecht (z.b. hinsichtlich der Gewinnung, Speicherung und Verwendung von Nutzerdaten); Gestaltung von Einwilligungsverfahren in Datenerhebung und Verarbeitung/Nutzung (z.b. Ermöglichung einer aktiven und freiwilligen Zustimmung zur Datenfreigabe und Datenverarbeitung durch die Verbraucher entsprechend der Größe der Endgeräte). Gesellschaftspolitisch/soziologische Aspekte: Auswirkungen des Internets der Dinge auf Verbraucherinnen und Verbraucher (z.b. im Hinblick auf Teilhabe, Inklusions-/Exklusionsprozesse, gesellschaftliche Differenzierungsprozesse, möglichen Konformitätsdruck); Veränderungen im Verbraucherverhalten; Stärkung der Verbraucherkompetenz im Umgang mit vernetzten Produkten. Ökonomisch-soziale Aspekte: Entwicklung von Geschäftsmodellen, Reaktionen der Endverbraucher (z.b. im Hinblick auf Akzeptanz) sowie Prognose zukünftiger Nachfragestrukturen; Verfügbarkeit von nicht vernetzten Geräten;
4 4 Erwartungen der Verbraucherinnen und Verbraucher an vernetzte Produkte (z.b. im Hinblick auf verfügbare Angebote, Information, Datenschutz, Sicherheit, Support); Nützlichkeit für die Verbraucherinnen und Verbraucher und Potenziale für Komfortgewinne und Steigerung der Lebensqualität. Technisch-funktionale Aspekte: Bedienfähigkeit, Interoperabilität und Notwendigkeit spezieller Supportsysteme (Kundenservice); Anwendungen zur verbraucherfreundlichen Gestaltung des Internet der Dinge einschließlich von security by design, privacy by design und privacy by default; hierbei könnten insbesondere dezentrale Peer-to-Peer-Architekturen zur Vermeidung zentraler Datenspeicherung in Frage kommen; Funktionale Obsoleszenz (z.b. durch Veralten von Software, Einstellung des Supports) und ihre Auswirkungen; Qualitätssicherung und Formen der Qualitätsüberwachung und -kennzeichnung. 3 Zuwendungsempfänger und -voraussetzungen Antragsberechtigt sind Hochschulen und außeruniversitäre Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen. 4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Gefördert werden können Projekte unterschiedlicher Größenordnung, wobei die maximale Fördersumme pro Projekt, unabhängig davon ob es sich um ein Einzel- oder ein Verbundprojekt handelt, bis zu Euro beträgt. Die Bemessung der jeweiligen Förderquote richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, (Abl. EU L 187 vom , S. 1). 5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 98). Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest- BMBF 98). 6 Verfahren 6.1 Projektträger Mit der Umsetzung dieser Fördermaßnahme hat das BMJV die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) als Projektträger beauftragt.
5 5 Postadresse: Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) Projektträger ptble Innovationsförderung Bonn Hausanschrift: Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) Projektträger ptble Innovationsförderung Deichmanns Aue Bonn Ansprechpartner: Stephan Sanders Telefon: Vorlage von Förderanträgen In Abweichung von Nr (Call-Verfahren) des Programms zur Innovationsförderung im Verbraucherschutz in Recht und Wirtschaft erfolgt das Verfahren in einem einstufigen Verfahren. Um eine hohe Qualität sowie eine effiziente Umsetzung der geförderten Vorhaben zu gewährleisten, wird die Förderwürdigkeit im wettbewerblichen Verfahren auf der Grundlage von Förderanträgen beurteilt. In den Förderanträgen sollen auch Folgenabschätzungen im Hinblick auf die angestrebten Erkenntnisgewinne bzw. Projektergebnisse aufgeführt werden. Das Einreichen der Förderanträge erfolgt ausschließlich über das Internet-Portal Dort stehen weitere Informationen und Hinweise zum Verfahren und zu den einzureichenden Unterlagen zur Verfügung. Die Anträge sind in deutscher Sprache abzufassen. Der unterschriebene Ausdruck der online erstellten Antragsunterlagen ist beim Projektträger auf dem Postweg (nicht per Telefax oder ) bis einzureichen (Eingang bei der BLE). 31. Mai 2016, Uhr, Aus der Vorlage eines Förderantrags kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden. Es wird empfohlen, vor der Einreichung des Förderantrags mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. 6.3 Auswahl- und Entscheidungsverfahren Die eingegangenen Förderanträge werden nach Ablauf der Vorlagefrist nach den Vorgaben des Programms vom Projektträger insbesondere nach folgenden Kriterien geprüft: Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Zuwendungsempfängers, vorhandene Vorleistungen/Ressourcen,
6 6 wissenschaftliche Qualität und Erfolgsaussichten des Vorhabens, Innovationsgrad und Plausibilität des Ansatzes, verbraucherpolitische Bedeutung, Erhöhung der Innovationskraft, Übernahme neuer Ergebnisse aus der Wissenschaft, hohe Praxisrelevanz. Das BMJV und der Projektträger behalten sich vor, bei der Bewertung der vorgelegten Förderanträge Experten hinzuzuziehen. Über eine Förderung entscheidet das BMJV unter Zugrundelegung der oben angegebenen Bewertungsmatrix nach abschließender Antragsprüfung auf der Basis der verfügbaren Haushaltsmittel. Der Projektträger informiert die Antragsteller über das Ergebnis. 7 Inkrafttreten Die Förderrichtlinie tritt mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Berlin, den 12. April 2016 Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Im Auftrag Helga Springeneer
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