Preisregelung (Strom)

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1 Netznutzung Vertragsart: Lastflussrichtung (Zweck) Art der Zählung: Netznutzungsvertrag Bezug Registrierende Lastgangmessung 1. Grundsätze Die Preise für den Netzzugang sind dem Preisblatt Netzzugang (Strom) zu entnehmen. Die Energiemengen werden grundsätzlich zähltechnisch erfasst und der Abrechnung zu Grunde gelegt. Die folgenden Regelungen gelten für die oben angegebene Anschlusssituation. Die Entnahmesituation und die zwischen dem Anschlussnehmer / Anschlussnutzer und dem VNB getroffenen Vereinbarungen (insbesondere Netzanschluss-, Anschlussnutzungsvertrag) haben Auswirkungen auf die anzuwendenden Preisregelungen und Preise. Die Abschlags- und Rechnungslegung erfolgt elektronisch nach der von der Bundesnetzagentur getroffenen Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Daten-Formate vom Az. BK (GPKE), die auf der Homepage der Bundesnetzagentur unter veröffentlicht ist, oder einer diese Festlegung ersetzenden bzw. ergänzenden Festlegung bzw. Entscheidung der Bundesnetzagentur. Soweit die Bundesnetzagentur in ihrer Festlegung Ausnahmen hinsichtlich des zu verwendenden Datenformats zulässt, kann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen hierüber eine schriftliche Zusatzvereinbarung getroffen werden. Der VNB ist verpflichtet, diese Zusatzvereinbarung der Bundesnetzagentur anzuzeigen. Gehören zu einem Netzanschluss mehrere Entnahmestellen oder Einspeisestellen, so kann die Abrechnung mit Hilfe von virtuellen Zählpunkten erfolgen. Ein virtueller Zählpunkt ist die logische Verknüpfung von anderen Zählpunkten für die Netznutzungsabrechnung bzw. Bilanzierung. 2. Netzentgelte Für die Nutzung des Verteilnetzes entrichtet der Kunde ein Netzentgelt. 2.1 Entgelte für Entnahmestellen mit registrierender Lastgangmessung Grundsätzlich wird das Netznutzungsentgelt je Entnahmestelle in Abhängigkeit der jeweiligen Anschlusssituation, der Benutzungsdauer und der in Anspruch genommenen elektrischen Leistung und Arbeit bestimmt Benutzungsdauer Die Preisstellung für die Nutzung des Netzes ist abhängig von der Benutzungsdauer in einem Abrechnungsjahr. Die Benutzungsdauer wird ermittelt als Quotient aus der im Abrechnungsjahr bezogenen Arbeit (kwh) und der zugehörigen Jahreshöchstleistung (kw), gerundet auf volle Stunden/Jahr Arbeitspreis und Leistungspreis Das Entgelt setzt sich aus einem Arbeitspreis und einem Leistungspreis zusammen. Die Ermittlung des Leistungspreises erfolgt auf Basis der Jahreshöchstleistung (kw) des Strombezuges. Als Jahreshöchstleistung gilt der höchste im Abrechnungsjahr gemessene ¼-h-Wert der Wirkleistung. Die Ermittlung des Arbeitspreises erfolgt auf Basis der bezogenen Arbeit (kwh). 2.2 Entgelt für Messung und Abrechnung Der VNB erhebt je Zähler ein Entgelt für die Abrechnung. V1408 Westnetz GmbH Seite 1 von 6

2 Der Messstellenbetrieb sowie die Messung der gelieferten Energie sind Aufgabe des VNBs soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach 21 b Abs. 2 EnWG getroffen worden ist. Soweit keine anderweitige Vereinbarung nach 21 b Abs. 2 EnWG getroffen worden ist, erhebt der VNB je Zähler ein Entgelt für die Messung. Das Messentgelt besteht aus den zwei nachfolgend aufgeführten Komponenten. Stellt der VNB Strom- oder Spannungswandler für die Zähleinrichtung zur Verfügung, so erhebt er hierfür ein Entgelt. a) Komponente Messstellenbetrieb enthält den Kapitaldienst für das Gerät sowie Anteile aus der Bereitstellung. b) Komponente Messung und Ablesung beinhaltet Kosten für die Ablesung und das Datenmanagement. Die Entgelte für Messung und Abrechnung sind dem Preisblatt Netznutzung (Strom) zu entnehmen. 2.3 Singulär genutzte Betriebsmittel Sofern vom Kunden Betriebsmittel des VNBs singulär genutzt werden, erhebt der VNB dafür ein Entgelt, das entsprechend 19 Abs. 3 StromNEV festgelegt wird. Die aktuellen individuellen Entgelte nach 19 Abs. 3 StromNEV werden gemäß 27 Abs. 1 StromNEV auf der Internetseite des VNB veröffentlicht. Der VNB ist zur Änderung berechtigt und wird dem Kunden Änderungen der Preise mitteilen. Im Übrigen bleibt 19 Abs. 3 StromNEV unberührt. 2.4 Verlustaufschläge In der Regel befinden sich die Entnahmestelle und die Messung auf der gleichen Spannungsebene. Bei Abweichungen hiervon werden die bei der Messung nicht erfassten Verluste mit einem prozentualen Aufschlag auf die ermittelten Messwerte berücksichtigt. Der Verlustaufschlag wird unter Berücksichtigung der Kenndaten der installierten Transformatoren und der Entnahmeverhältnisse bei unterspannungsseitiger Messung ermittelt. Der VNB ist zur Änderung berechtigt und wird diese mitteilen. 3. Sonstige Entgelte und Abgaben 3.1 Konzessionsabgabe Der Kunde entrichtet eine Konzessionsabgabe gemäß Konzessionsabgabenverordnung (KAV). Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils mit der betreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz im Rahmen der KAV. Erhebt der Kunde den Anspruch auf eine niedrigere Konzessionsabgabe oder auf Befreiung von der Konzessionsabgabe, wird er dem VNB hierüber einen schriftlichen Nachweis in für die Konzessionsabgabenabrechnung geeigneter Form, etwa durch Wirtschaftsprüfertestat, zur Verfügung stellen. Diesen Nachweis wird der Kunde dem VNB spätestens 15 Monate nach dem Ende des Kalenderjahres für dieses Kalenderjahr einreichen. Soweit ein Teil der Stromlieferung nach 2 Abs. 2 Satz 1 lit. a KAV mit der mittleren Konzessionsabgabe für Schwachlastlieferung abgerechnet werden soll, so müssen die Energiemengen durch einen Doppeltarifzähler erfasst werden. In diesem Fall gelten ganzjährig als Schwachlastzeiten die Stunden von Uhr bis 5.00 Uhr. 3.2 KWK-Zuschlag Zur Deckung der sich aus dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G) ergebenden Mehrkosten erhebt der VNB vom Kunden ein Entgelt. Erbringt der Kunde einen Nachweis gem. 9 Abs. 7 Satz 3 KWK-G, so wird rückwirkend für die betroffene Entnahmestelle ein vermindertes Entgelt erhoben. Der Nachweis ist per Wirtschaftsprüfertestat bis spätestens jeweils 3 Monate nach Ende des vorangegangenen Kalenderjahres zu führen. 3.3 Aufschlag gemäß 19 Abs. 2 StromNEV Zur Deckung der sich 19 Abs. 2 StromNEV ergebenden Mindererlöse erhebt der VNB entsprechend 9 KWK-G vom Kunden ein Entgelt. Erbringt der Kunde einen Nachweis gem. 9 Abs. 7 Satz 3 KWK- G, so wird rückwirkend für die betroffene Entnahmestelle ein vermindertes Entgelt erhoben. Der Nachweis ist per Wirtschaftsprüfertestat bis spätestens jeweils 3 Monate nach Ende des vorangegangenen Kalenderjahres zu führen. V1408 Westnetz GmbH Seite 2 von 6

3 3.4 Offshore-Haftungsumlage (Mehrkosten nach 17 f EnWG) Zur Deckung der sich aus dem 17 f EnWG ergebenden Mehrkosten erhebt der VNB vom Kunden ein Entgelt. Erbringt der Kunde einen Nachweis gem. 9 Abs. 7 Satz 3 KWK-G, so wird rückwirkend für die betroffene Entnahmestelle ein vermindertes Entgelt erhoben. Der Nachweis ist per Wirtschaftsprüfertestat bis spätestens jeweils 3 Monate nach Ende des vorangegangenen Kalenderjahres zu führen. 3.5 Umlage für abschaltbare Lasten (Mehrkosten nach 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV)) Zur Deckung der sich nach 18 AbLaV ergebenden Mehrkosten erhebt der VNB vom Kunden ein Entgelt. 3.6 Blindstrommehrverbrauch Überschreitet die gesamte während der Hochtarifzeit (HT-Zeit) in einem Abrechnungsmonat bezogene induktive Blindarbeit 50 % der während der HT-Zeit in diesem Abrechnungsmonat bezogenen Wirkarbeit, wird für die 50 % der Wirkarbeit (kwh) übersteigende induktive Blindarbeit (kvarh) ein Entgelt erhoben. Der VNB behält sich vor, die während der Niedertarifzeit (NT-Zeit) in einem Abrechnungsmonat bezogene kapazitive Blindarbeit, die 50 % der während der NT-Zeit in diesem Abrechnungsmonat bezogenen Wirkarbeit übersteigt, in gleicher Weise in Rechnung zu stellen. Als HT-Zeit gelten die Stunden von 7.00 Uhr bis Uhr in den Monaten März bis September sowie von 6.00 Uhr bis Uhr in den Monaten Oktober bis Februar. Die anderen Stunden im Jahr gelten als NT-Zeit. Der VNB legt einen Preis für den Blindstrommehrverbrauch nach billigem Ermessen fest. 3.7 Entgelt für Erdschlusskompensation Nutzt der Kunde für die Erdschlusskompensation seiner Anlage eine Erdschlusskompensationsspule des VNB mit, so wird dafür ein Entgelt abgerechnet. Dieses Entgelt berechnet sich aus dem im Anschluss- und Vertragsdatenblatt genannten Bedarf an Erdschlusskompensation und dem im Preisblatt hierfür hinterlegten Preis. Der aktuelle Preis für Erdschlusskompensation wird auf der Internetseite des VNB veröffentlicht. Der VNB ist zur Änderung berechtigt und wird dem Kunden Änderungen des Preises mitteilen. 3.8 Umsatzsteuer Auf sämtliche genannten Entgelte wird die Umsatzsteuer in der zum Zeitpunkt der Liefer- / Leistungserbringung jeweiligen gesetzlich festgelegten Höhe aufgeschlagen. 4. Preisänderung 4.1 Der VNB ist gemäß 17 Abs. 2 S. 1 ARegV (Anreizregulierungsverordnung) verpflichtet und nach 17 Abs. 2 S. 2 ARegV berechtigt, die mit diesem Vertrag vereinbarten Netzentgelte jeweils zum 1. Januar eines Jahres anzupassen. 4.2 Der VNB wird bei Entgeltanpassungen nach Ziffer 4.1 die neuen Entgelte spätestens zum 01. Januar eines Jahres mitteilen, es sei denn der VNB ist aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat z.b. wegen Maßnahmen oder Vorgaben der zuständigen Regulierungsbehörde, insbesondere deren Genehmigungspraxis, oder wegen des Zeitpunktes der Bekanntgabe neuer Entgelte vorgelagerter VNB - an der Einhaltung der Frist gehindert. In diesem Fall teilt der VNB das Inkrafttreten der neuen Netzentgelte mit. 5. Abrechnung und Zahlung 5.1 Abrechnungszeitraum Der Abrechnungszeitraum für Entnahmestellen mit registrierender Lastgangmessung beginnt mit dem ersten Januar eines Kalenderjahres und beträgt in der Regel 12 Monate. 5.2 Elektronische Abschlags- und Rechnungslegung V1408 Westnetz GmbH Seite 3 von 6

4 Nach Maßgabe der Marktkommunikation erfolgt die Abschlags- und Rechnungslegung in elektronischer Form (inklusive elektronischer Signatur). 5.3 Vorläufige Abrechnung Für Entnahmestellen mit registrierender Lastgangmessung zahlt der Kunde monatlich die vom VNB in Rechnung gestellten vorläufigen Entgelte, die sich nach den gemessenen Werten richten. 5.4 Endgültige Abrechnung Die Jahresrechnung erfolgt nach Ablauf eines Kalenderjahres bzw. nach Beendigung der Netznutzung. Mit der Jahresabrechnung erfolgt die Verrechnung mit den vorläufigen Entgelten oder Abschlägen. Liegt der Jahresrechnung kein volles Abrechnungsjahr zu Grunde, so erfolgt die Abrechnung der Netznutzung zeitanteilig (pro rata temporis), wobei für die Abrechnungsleistung die jeweilige maximale Leistung der vergangenen 12 Monate herangezogen wird. Sonstige Entgelte und Abgaben werden ebenfalls zeitanteilig abgerechnet. 5.5 Zahlungsbedingungen Rechnungen über Entgelte aus diesem Vertrag werden ohne Abzug jeweils zu dem vom VNB angegebenen Zeitpunkt frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Rechnung fällig. Die Zahlung erfolgt per Banküberweisung mit Terminstellung auf das vom VNB angegebene Konto. Zahlt der Kunde eine Rechnung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so ist der VNB berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von zur Zeit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach 286, 288 Abs. 1 Satz 2, i.v.m. 247 BGB zu verlangen. Sofern der Kunde kein Verbraucher ist, beträgt der Zinssatz gemäß 286, 288 Abs. 2, i.v.m. 247 BGB zur Zeit 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung nur bei der ernsthaften Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers. Gegen Ansprüche des VNBs kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. 6. Bonitätsauskunft Der VNB ist berechtigt, eine Bonitätsauskunft über den Kunden einzuholen. Zu diesem Zweck übermittelt der VNB Namen, Anschrift und Geburtsdatum des Kunden an die Creditreform oder an die SCHU- FA. Bei Vorliegen negativer Bonitätsmerkmale, insbesondere bei Vorliegen einer negativen Auskunft der oben genannten Gesellschaften zu Merkmalen der Bonität des Kunden, gelten die Regelungen der Ziffer 7.2. bis 7.9 des Vertrages. 7. Sicherheitsleistung 7.1 Der VNB kann in begründeten Fällen für alle Zahlungsansprüche aus der Geschäftsbeziehung zum Kunden eine angemessene Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung verlangen. Die Anforderung der Sicherheit bzw. Vorauszahlung ist gegenüber dem Kunden in Textform zu begründen. 7.2 Ein begründeter Fall wird insbesondere angenommen, wenn der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug geraten ist und auch auf ausdrückliche Aufforderung nicht gezahlt hat, gegen den Kunden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Geldforderungen ( a Zivilprozessordnung (ZPO)) eingeleitet sind, ein Antrag des Kunden auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen vorliegt oder ein Dritter einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden stellt. Darüber hinaus hat der VNB das Recht, eine angemessene Sicherheitsleistung oder Leistung einer Vorauszahlung zu verlangen, wenn auf Grund einer über den Kunden eingeholten Auskunft einer allgemein im Geschäftsleben anerkannten Auskunftei oder aufgrund einer sonstigen Sachlage eine begründete Besorgnis besteht, dass er den Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht nachkommen wird und der Kunde dies nicht innerhalb von 5 Werktagen durch einen geeigneten Nachweis seiner Bonität entkräftet. Hierzu können gegebenenfalls geeignete Bonitätsnachweise, wie z.b. durch Vorlage eines aktuellen Geschäftsberichts, eines Handelsregisterauszugs und erforderlichenfalls weitergehende bonitätsrelevante Informationen vorgelegt werden. Ist der Kunde nicht in der Lage, einen entsprechenden Nachweis innerhalb der genannten Frist zu führen, so ist die Sicherheitsleistung innerhalb von weiteren 5 Werktagen zu leisten. V1408 Westnetz GmbH Seite 4 von 6

5 Soweit der Kunde über ein Rating einer anerkannten Rating-Agentur verfügt, liegt eine begründete Besorgnis insbesondere dann vor, wenn sein Rating nicht mindestens im Langfristbereich nach Standard & Poors BBB-, im Langfristbereich nach Fitch BBB-, im Langfristbereich nach Moody s Baa3, nach Creditreform (Bonitätsindex 2.0) Risikoklasse II (gemäß Creditreform RatingMap Stand Dezember 2011) beträgt. Gleiches gilt, wenn der Kunde bei einer anderen anerkannten Ratingagentur kein entsprechendes vergleichbares Rating aufweist. Liegen mehrere der vorgenannten Auskünfte vor, liegt eine begründete Besorgnis auch dann vor, wenn nur eine der genannten Bonitätsindikatoren eine begründete Besorgnis auslöst. Die Daten und die wesentlichen Inhalte der Auskunft, auf denen die begründete Besorgnis beruht, sind dem Kunden durch den VNB vollständig offen zu legen. 7.3 Arten der Sicherheitsleistungen sind unbedingte unwiderrufliche Bankgarantien, unbedingte unwiderrufliche Unternehmensgarantien (z.b. harte Patronats- und Organschaftserklärungen), sowie unbedingte unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaften. Die Auswahl der Art der Sicherheitsleistung obliegt dem Kunden. 7.4 Der Kunde ist berechtigt, die Sicherheitsleistung durch Vorauszahlungen abzuwenden. 7.5 Die Sicherheit ist innerhalb von 5 Werktagen nach ihrer Anforderung vom Kunden an den VNB zu leisten. Im Fall der Ziffer 2 d) ist die Sicherheit innerhalb von 10 Werktagen zu leisten, wenn der Kunde nicht innerhalb dieser Frist das Fehlen eines Eröffnungsgrundes im Sinne von 17 Abs.2, 19 Abs.2 Insolvenzordnung (InsO) nachweist. Sollte die Sicherheitsleistung in Anspruch genommen werden, kann der VNB den in Anspruch genommenen Teil der Sicherheitsleistung nachfordern. Die Leistung der Sicherheit nach Satz 3 hat durch den Kunden ebenfalls innerhalb der in Satz 1 genannten Frist zu erfolgen. 7.6 Als Anforderungen an die einzelnen Arten der Sicherheitsleistungen gelten: a) Banksicherheiten sind in Form einer unbedingten, unwiderruflichen und selbstschuldnerischen Bankbürgschaft bzw. Bankgarantie zu leisten. Das Kreditinstitut, welches die Sicherheitsleistung ausstellt, muss mindestens ein Standard & Poor s Langfrist-Rating von A- bzw. ein Moody s Langfrist-Rating von A3 aufweisen, oder dem deutschen Sparkassen- bzw. Genossenschaftssektor angehören. b) Für Unternehmensgarantien und Bürgschaften gilt, dass das Unternehmen, welches die Sicherheit leistet, mindestens ein Standard & Poor s Langfrist-Rating von BBB-, ein Fitch-Rating von minimal BBB-, ein Moody s Langfrist-Rating von Baa3 oder einen Bonitätsindex von Creditreform (Bonitätsindex 2.0) von mindestens Risikoklasse II oder besser (gemäß Creditreform RatingMap Stand Dezember 2011) aufweisen muss. Weiterhin darf die Höhe der Unternehmensgarantie oder Bürgschaft 10 % des haftenden Eigenkapitals des Sicherheitengebers nicht übersteigen. Dieses ist durch den Kunden gegenüber dem VNB mit der Beibringung der Sicherheitsleistung nachzuweisen. c) Die Bürgschaft oder Garantieerklärung ist auf erstes Anfordern zu zahlen und hat generell den Verzicht auf die Einreden der Vorausklage, der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit, soweit es sich nicht um unstrittige oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt, zu enthalten. Eine selbstschuldnerische Bürgschafts- oder Garantieerklärung muss mindestens für 12 Kalendermonate gültig sein, maximal jedoch bis zum Ende der Vertragslaufzeit und die beiden der Vertragslaufzeit unmittelbar folgenden Monate. 7.7 Die Höhe der Sicherheitsleistung beträgt das Doppelte der durchschnittlichen Netzentgeltforderungen pro Monat der letzten 12 Monate. Für einen Zeitraum der Netznutzung, der weniger als 12 Monate beträgt, wird dieser Zeitraum der Berechnung der Sicherheitsleistung zugrunde gelegt. 7.8 Der VNB kann eine geleistete Sicherheit in Anspruch nehmen, wenn er nach Verzugseintritt eine Zahlungserinnerung ausgesprochen hat und die mit der Zahlungserinnerung gesetzte angemessene Frist fruchtlos verstrichen ist. 7.9 Eine Sicherheitsleistung ist unverzüglich zurückzugeben, wenn die Voraussetzungen zu deren Erhebung entfallen sind. Der VNB hat das Fortbestehen eines begründeten Falles jeweils mindestens halbjährlich zu überprüfen. Der VNB prüft bei Fortbestehen, ob die Höhe der Sicherheitsleistung der in Zif- V1408 Westnetz GmbH Seite 5 von 6

6 fer 7 beschriebenen Höhe entspricht. Falls die vorgenannte Prüfung ergibt, dass der realisierbare Wert aller Sicherheitsleistungen den anzuwendenden Wert gemäß Ziffer 7 nicht nur unwesentlich übersteigt, hat der VNB entsprechende Anteile der Sicherheitsleistung zurückzugeben. Sollten mehrere Sicherheiten geleistet worden sein, steht dem VNB das Recht zu, eine der geleisteten Sicherheiten auszuwählen und zurückzugeben. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherheitsleistungen den anzuwendenden Wert gemäß Ziffer 7 nicht nur unwesentlich unterschreitet, kann der VNB eine Anpassung der Sicherheitsleistung verlangen. Der Kunde kann eine Einstellung der Vorauszahlungsregelung frühestens nach einem halben Jahr fordern, sofern innerhalb der letzten 12 Monate die Zahlungen fristgerecht eingegangen sind. V1408 Westnetz GmbH Seite 6 von 6

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