Deutsche Forschungsgemeinschaft. Verwendungsrichtlinien. Initiierung und Intensivierung bilateraler Kooperationen. DFG-Vordruck 2.

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1 Deutsche Forschungsgemeinschaft Verwendungsrichtlinien Initiierung und Intensivierung bilateraler Kooperationen DFG-Vordruck /14

2 Allgemeines Diese Richtlinien sind Bestandteil der Bewilligung. Sie gelten, soweit in der Bewilligung nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist und werden mit der ersten Mittelanforderung anerkannt. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, die an einer der in Fußnote 1 aufgeführten Einrichtungen tätig sind, wird die Beihilfe gemeinsam mit der Einrichtung bewilligt. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, die an einer nicht öffentlich-rechtlichen Einrichtung tätig sind, werden die Mittel im Rahmen persönlicher Bewilligungen bereitgestellt Projektmittel Die bewilligten Mittel stehen nur für den in der Bewilligung genannten Zweck zur Verfügung und ergeben sich aus der Bewilligung ggf. in Verbindung mit dem spezifizierten Kosten- und Finanzierungsplan des Förderantrages. Der Einrichtung 1, 2 ist ggf. eine Kopie des Kosten- und Finanzierungsplans des Förderantrages für die Mittelbewirtschaftung zur Verfügung zu stellen. Die bewilligten Mittel sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. Sie sind nicht an das laufende Haushaltsjahr gebunden. Die bewilligten Mittel sind über den Haushalt der Einrichtung, der die Wissenschaftlerin bzw. der Wissenschaftler angehört, abzuwickeln. Sie sind nach den für die Einrichtung geltenden haushalts- und kassenrechtlichen Bestimmungen zu bewirtschaften. Die Einrichtung 1, 2 ist verpflichtet, die Mittel unverzüglich für das Forschungsvorhaben zur Verfügung zu stellen. Für die wissenschaftliche Durchführung des Vorhabens ist die Wissenschaftlerin bzw. der Wissenschaftler allein verantwortlich. Sie bzw. er entscheidet über die Verwendung der Mittel nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Haushaltsvorschriften der Einrichtung. 1.2 Programmpauschale Die Programmpauschale (indirekte Ausgaben) i.s. dieser Verwendungsrichtlinien ist ein pauschaler Zuschlag zur Deckung der mit der Förderung verbundenen indirekten Projektausgaben. Die Programmpauschale beträgt bis zu 20% der abrechenbaren und anerkannten direkten Projektausgaben. Bezugsgröße für die Höhe der Programmpauschale sind die im abschliessenden Verwendungsnachweis anerkannten direkten Projektausgaben. Werden Projektausgaben bei der Prüfung des Verwendungsnachweises nicht anerkannt oder werden durch nachträgliche Bewilligungen zusätzlich Mittel zur Verfügung gestellt und verausgabt, so verändert sich entsprechend das Volumen der Programmpauschale. Die Bewilligung der Programmpauschale setzt keinen gesonderten Antrag voraus. 1 Es handelt sich um Einrichtungen, die sich in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft befinden und mit denen die DFG die so genannte Drittmittelregelung nach 25 HRG vereinbart hat, sowie solche Einrichtungen, mit denen aufgrund besonderer Absprachen diese Regelung vereinbart wurde. 2 Den öffentlich-rechtlichen Einrichtungen - soweit sie nicht unter Fußnote 1 fallen - gleichgestellt sind die in der Helmholtz Gemeinschaft zusammengeschlossenen Forschungseinrichtungen, die Mitgliedseinrichtungen der Leibniz Gemeinschaft, die Institute der Fraunhofer-Gesellschaft, der Forschungsverbund Berlin e.v. sowie die Geisteswissenschaftlichen Zentren.

3 - 3 - Über die Verwendung der Programmpauschale entscheidet nach dem Willen von Bund und Ländern im einzelnen die Hochschule 1 innerhalb der Zielsetzung des Hochschulpaktes 2020 (Stärkung der Forschung an Hochschulen). Es erscheint der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) sachgerecht, wenn sie dabei gemeinsam mit den beteiligten Wissenschaftlern vorgeht. Die Programmpauschale ist nicht zur Verstärkung der Ansätze der Projektmittel einsetzbar, sie gewährt vielmehr pauschalen Ersatz für durch die Projektförderung in Anspruch genommene Infrastruktur (beispielsweise für Raum-, Wartungs-, Software- oder Energiekosten) und für die Mitarbeit von Personen, die nicht als Projektmitarbeiter abgerechnet werden. Solche indirekten Projektausgaben können sowohl zentral als auch dezentral anfallen. Der Mitteleinsatz der Programmpauschale ist auch für innovative Zwecke denkbar, wie etwa Anreize für neue Forschungsarbeiten, tariflich mögliche Zulagen für herausragende wissenschaftliche Leistungen oder Professionalisierung des Forschungsmanagements. 2. Gastaufenthalte 2.1 Aufenthalte ausländischer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in Deutschland Bei Gastaufenthalten von ausländischen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern wird ein Tages- oder Monatssatz zur Verfügung gestellt, aus dem Lebensunterhalt, Unterbringung sowie sonstige Nebenkosten (z.b. Versicherungsbeiträge) zu bestreiten sind. Der Tages-/Monatssatz ist abhängig von Status und Qualifikation der ausländischen Wissenschaftlerin bzw. des ausländischen Wissenschaftlers. Ergeben sich gegenüber dem Antrag Änderungen, ist dies der DFG mitzuteilen. Die Mittel stehen nur für die tatsächlich in Deutschland verbrachte Zeit zur Verfügung, Monatsbeträge müssen bei kürzerem Aufenthalt oder vorzeitiger Abreise entsprechend des verkürzten Zeitraumes pro Tag um 1/30 des Monatsbetrages gekürzt werden. Für innerdeutsche Reisen können Reisekosten bis zur Höhe der für die Einrichtung der einladenden deutschen Wissenschaftlerin bzw. des einladenden deutschen Wissenschaftlers geltenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen erstattet werden, sofern im Einzelfall nichts abweichendes festgelegt wurde. Eine nachträgliche Erhöhung der für Reisen bewilligten Beträge ist nicht möglich. Sollten ausländische Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler über keinen ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügen, empfiehlt es sich, dass sie sich für die Dauer des Deutschland Aufenthaltes zusätzlich bei der Versicherungsstelle des Deutschen Akademischen Austauschdienstes (DAAD) versichern. Nähere Informationen hierzu: (Tarife 790, 791, 792). Bei einer etwaigen Anmeldung empfiehlt es sich, darauf hinzuweisen, dass der Aufenthalt durch die DFG gefördert wird. Der Beitrag zur Krankenversicherung muss aus den für den Aufenthalt zur Verfügung gestellten Finanzierungsmitteln bestritten werden. 1 vgl. Anm. S. 2

4 Aufenthalte deutscher Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler im Ausland Deutsche Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler erhalten für die Dauer des bewilligten Auslandsaufenthaltes Reisekosten bis zur Höhe der für ihre Einrichtung 1, 2 geltenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen, sofern nicht im Einzelfall abweichendes festgelegt wurde. Für Visa und sonstige Nebenkosten kann pro Reise und Person pauschal ein Betrag von 100,- EUR angesetzt werden. Eine nachträgliche Erhöhung der für Reisen bewilligten Beträge ist nicht möglich. 2.3 Reisen zu innerdeutschen Veranstaltungen Anlässlich der Teilnahme an innerdeutschen Veranstaltungen können Reisekosten bis zur Höhe der für die Einrichtung geltenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen erstattet werden, sofern im Einzelfall nichts anderes festgelegt wurde. Eine nachträgliche Erhöhung der für diese Reisen bewilligten Beträge ist nicht möglich. 3. Personal Soweit Mittel für die Beschäftigung von Hilfskräften bereitgestellt werden, sind diese nach den für die Einrichtung 1, 2 geltenden Bestimmungen zu beschäftigen und zu vergüten. 4. Verbrauchsmaterial / sächliche Kosten Ausgaben für die Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen können zu Lasten der Bewilligung abgerechnet werden. Sofern nicht zum Verbrauch bestimmte Gegenstände aus Mitteln der DFG beschafft oder hergestellt wurden, gehen diese in das Eigentum der Einrichtung über und sind nach deren Bestimmungen zu inventarisieren. Die DFG behält sich vor, die Übereignung von Gebrauchsgegenständen an sich oder einen Dritten zu verlangen, wenn die Wissenschaftlerin bzw. der Wissenschaftler während der Laufzeit der Forschungsarbeit an eine andere Einrichtung wechselt. 5. Umdisposition der bewilligten Mittel Die bewilligten Mittel stehen nur für den in der Bewilligung genannten Zweck zur Verfügung (vgl. I. Ziff. 1 Abs. 2). Ergibt sich in begründeten Fällen die Notwendigkeit, hiervon abzuweichen, gilt folgendes: 5.1 Gegenseitige Deckungsfähigkeit Soweit es dem Vorhaben dient, können ohne Rückfrage bei der DFG die bewilligten Ansätze innerhalb der Kostenaufstellung um bis zu 30% gegenseitig verstärkt werden. Bezugsgröße ist dabei die Position in der Kostenaufstellung, die verstärkt werden soll. Dabei dürfen Ablehnungen in der Bewilligung jedoch nicht umgangen werden. 5.2 Zustimmungspflichtige Umdispositionen Die Umwandlung sowie die Verstärkung der Ansätze in der bewilligten Kostenaufstellung über die nach Ziff. 5.1 zugelassene gegenseitige Deckungsfähigkeit von 30% hinaus, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der DFG. 1, 2 vgl. Anm. S. 2

5 Verwaltung der Bewilligung Die Kassen- und Buchführung und die Ausgestaltung der Belege richten sich nach der für die Einrichtung 1, 2 geltenden Bestimmungen, die Belege verbleiben bei der Kasse. Die Mittel sind bei Bedarf bei der DFG anzufordern (DFG-Vordr ). Sie dürfen erst dann angefordert werden, wenn sie für fällige Zahlungen für das Vorhaben benötigt werden. Mittel, die in absehbarer Zeit nicht benötigt werden, sind unverzüglich und unaufgefordert an die DFG zurück zu überweisen (vgl. Ziff. 8 Erstattungsanspruch für Verzugszinsen). Bei Bewilligungen an Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die an einer der in Fußnote 2 genannten Einrichtungen tätig sind, geht die DFG davon aus, dass bei der kassen- und verwaltungsmässigen Abwicklung der Bewilligung die Verwaltung der Trägereinrichtung entsprechende Unterstützung gewährt. Die Verwendung der Mittel ist für jede Bewilligung getrennt nach dem Geschäftszeichen/ der Abrechnungsobjekt-Nummer nachzuweisen (Gastaufenthalte ausländischer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler DFG-Vordruck , Reisen deutscher Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler ins Ausland sowie Personal- und Sachmittel DFG- Vordruck ). Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel ist von der Wissenschaftlerin bzw. dem Wissenschaftler, die Richtigkeit des Verwendungsnachweises von der Einrichtung 1, 2 zu bestätigen. Wird der Aufenthalt durch Zuwendungen anderer Drittmittelgeber mit finanziert, müssen auch diese Einnahmen und Ausgaben nachgewiesen werden. 7. Prüfung Die DFG; der Bundesrechnungshof, der zuständige Landesrechnungshof und die Rechnungsprüfungsstelle der Einrichtung 1, 2 sind berechtigt, die Verwendung der Mittel durch Einsicht in die Bücher und Belege und durch örtliche Besichtigung und Feststellung zu prüfen oder prüfen zu lassen und die Rechnungsbelege zur Prüfung anzufordern. 8. Widerruf, Rückforderung, Verzugszinsen Die DFG behält sich vor, die Bewilligung ganz oder teilweise zu widerrufen und einen Erstattungsanspruch geltend zu machen, wenn wichtige Gründe dazu Anlass geben; das ist auch dann der Fall, wenn der DFG von ihren Geldgebern die erforderlichen Haushaltsmittel nicht zur Verfügung gestellt werden, die Bewilligung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist 3, Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer von der DFG gesetzten Frist erfüllt worden sind, die Bewilligung ein Jahr, nachdem sie ausgesprochen worden ist, noch nicht in Anspruch genommen worden ist, die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet worden sind, die ausgezahlten Mittel nicht rechtzeitig, nicht ordnungsgemäß oder nicht vollständig abgerechnet worden sind. 1, 2 vgl. Anm. S. 2 3 vgl. 10. Regeln guter wissenschaftlicher Praxis

6 - 6 - Haben der bzw. die Bewilligungsempfänger (vgl. Ziff. 1 Abs. 1) die Umstände, die zur Entstehung des Erstattungsanspruchs geführt haben, zu vertreten, ist dieser Anspruch vom Tage der Fälligkeit an mit 5 v.h. über dem Basiszinssatz nach 247 BGB jährlich zu verzinsen. Werden die ausgezahlten Mittel nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums zweckentsprechend verwendet, behält die DFG sich vor, unabhängig davon, ob die Bewilligung widerrufen wird, Zinsen in Höhe von 5 v.h. über dem Basiszinssatz nach 247 BGB jährlich für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung zu verlangen. 9. Haftung Der bzw. die Bewilligungsempfänger (vgl. Ziff. 1 Abs.1) haften für Schäden, die der DFG dadurch entstehen, dass die Bestimmungen der Bewilligung nicht beachtet werden. 10. Regeln guter wissenschaftlicher Praxis Nach Beschluss der Mitgliederversammlung der DFG vom sind bei der Inanspruchnahme von Mitteln der DFG die Grundsätze zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis einzuhalten. Hochschulen und andere Forschungseinrichtungen, die weiterhin DFG- Mittel in Anspruch nehmen möchten, müssen an ihrer Einrichtung entsprechend der Empfehlungen 1 bis 8 Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis etablieren. Forschungseinrichtungen, die nicht die Empfehlungen 1 bis 8 implementieren oder sich nicht an die Empfehlungen 1 bis 8 halten, können ab dem 1. Juli 2002 keine Fördermittel mehr bei der DFG beantragen. Das heißt auch, dass Anträge von Angehörigen bzw. Beschäftigten von Einrichtungen, die der Umsetzung des Regelungswerkes noch nicht nachgekommen sind, nicht in Bearbeitung genommen werden können. Bereits bestehende Förderverhältnisse bleiben von dieser Regelung unberührt. Empfehlung 1 Regeln guter wissenschaftlicher Praxis müssen - allgemein und nach Bedarf spezifiziert für die einzelnen Disziplinen - Grundsätze, insbesondere für die folgenden Themen, umfassen: allgemeine Prinzipien wissenschaftlicher Arbeit, zum Beispiel: - lege artis zu arbeiten, - Resultate zu dokumentieren, - alle Ergebnisse konsequent selbst anzuzweifeln, - strikte Ehrlichkeit im Hinblick auf die Beiträge von Partnern, Konkurrenten und Vorgängern zu wahren, Zusammenarbeit und Leitungsverantwortung in Arbeitsgruppen, die Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses, die Sicherung und Aufbewahrung von Primärdaten, wissenschaftliche Veröffentlichungen. Empfehlung 2 Hochschulen und außeruniversitäre Forschungsinstitute müssen unter Beteiligung ihrer wissenschaftlichen Mitglieder Regeln guter wissenschaftlicher Praxis formulieren, sie allen ihren Mitgliedern bekannt geben und diese darauf verpflichten. Diese Regeln sollen fester Bestandteil der Lehre und der Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses sein.

7 - 7 - Empfehlung 3 Die Leitung jeder Hochschule und jeder Forschungseinrichtung trägt die Verantwortung für eine angemessene Organisation, die sichert, dass in Abhängigkeit von der Größe der einzelnen wissenschaftlichen Arbeitseinheiten die Aufgaben der Leitung, Aufsicht, Konfliktregelung und Qualitätssicherung eindeutig zugewiesen sind und gewährleistet ist, dass sie tatsächlich wahrgenommen werden. Empfehlung 4 Der Ausbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses muss besondere Aufmerksamkeit gelten. Hochschulen und Forschungseinrichtungen sollen Grundsätze für seine Betreuung entwickeln und die Leitungen der einzelnen wissenschaftlichen Arbeitseinheiten darauf verpflichten. Empfehlung 5 Hochschulen und Forschungseinrichtungen sollen unabhängige Vertrauens-/Ansprechpersonen (Ombudspersonen) vorsehen, an die sich ihre Mitglieder in Fragen guter wissenschaftlicher Praxis und in Fragen vermuteten wissenschaftlichen Fehlverhaltens wenden können. Hochschulen und Forschungseinrichtungen tragen dafür Sorge, dass die Vertrauens-/ Ansprechpersonen (Ombudspersonen) in der Einrichtung bekannt sind. Empfehlung 6 Hochschulen und Forschungseinrichtungen sollen ihre Leistungs- und Bewertungskriterien für Prüfungen, für die Verleihung akademischer Grade, Beförderungen, Einstellungen, Berufungen und Mittelzuweisungen so festlegen, dass Originalität und Qualität als Bewertungsmaßstab stets Vorrang vor Quantität haben. Empfehlung 7 Primärdaten als Grundlagen für Veröffentlichungen müssen auf haltbaren und gesicherten Trägern in der Institution, wo sie entstanden, für zehn Jahre aufbewahrt werden. Empfehlung 8 Hochschulen und Forschungseinrichtungen müssen Verfahren zum Umgang mit Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens vorsehen. Diese müssen von dem dafür legitimierten Organ beschlossen sein und unter Berücksichtigung einschlägiger rechtlicher Regelungen einschließlich Disziplinarrechts folgendes umfassen: eine Definition von Tatbeständen, die in Abgrenzung zu guter wissenschaftlicher Praxis (Empfehlung 1) als wissenschaftliches Fehlverhalten gelten, beispielsweise Erfindung und Fälschung von Daten, Plagiat, Vertrauensbruch als Gutachterin oder Gutachter wie auch als Vorgesetzte oder Vorgesetzter, Zuständigkeit, Verfahren (einschließlich Beweislastregeln) und Fristen für Ermittlungen zur Feststellung des Sachverhalts, Regeln zur Anhörung Beteiligter oder Betroffener, zur Wahrung der Vertraulichkeit und zum Ausschluss von Befangenheit, Sanktionen in Abhängigkeit vom Schweregrad nachgewiesenen Fehlverhaltens, Zuständigkeit für die Festlegung von Sanktionen. Postanschrift: Deutsche Forschungsgemeinschaft, Bonn Hausanschrift: Deutsche Forschungsgemeinschaft, Kennedyallee 40, Bonn Tel.: 0228/885(1); Telefax: 0228/ postmaster@dfg.de; Internet:

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