2.2 Öffentlicher Personenverkehr Freifahrt Unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson

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1 Inhalt Nachteilsausgleiche... 4 Impressum... 5 Vorwort... 6 Merkzeichen des Schwerbehindertenausweises Einkommen- und Lohnsteuer Pauschbetrag wegen der Behinderung (außergewöhnliche Belastung) Außergewöhnliche Belastungen wegen Krankheit oder Kur Abzugsbetrag bei Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt (außergewöhnliche Belastung) Abzugsbetrag bei Heimunterbringung (außergewöhnliche Belastung) Pauschbetrag wegen häuslicher Pflege (außergewöhnliche Belastung) Schulgeld beim Besuch von Privatschulen (außergewöhnliche Belastung) Kindergeld, Kinderfreibetrag, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Abzugsbetrag für Kraftfahrzeugbenutzung zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Werbungskosten) Außergewöhnliche Belastungen durch die Benutzung eines Kraftfahrzeugs wegen der Behinderung Haushaltsnahe Dienstleistungen zur Pflege und Betreuung (Steuerermäßigung) Mobilität Automobil a Kraftfahrzeugsteuer Ermäßigung (50 Prozent) b Kraftfahrzeugsteuer Befreiung (100 Prozent) Einkommen- und Lohnsteuer Kraftfahrzeugversicherung Ermäßigung Automobilclubs Beitragsermäßigung ADAC-Faxvordruck zur Pannenaufnahme für gehörlose Menschen Privathaftpflichtversicherung Mitversicherung von Rollstühlen TÜV/Straßenverkehrsamt Gebührenermäßigung oder befreiung Parkerleichterung Ausnahmegenehmigung/ Parkplatzreservierung Sicherheitsgurt/Schutzhelm/Smogalarm/Kindersitz Befreiung Behindertentoiletten Zentralschlüssel Neuwagenkauf Preisnachlass Kraftfahrzeughilfe Rufsystem Notrufsäulen an Autobahntankstellen

2 2.2 Öffentlicher Personenverkehr Freifahrt Unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson Eisenbahnpersonenverkehr Unentgeltliche Beförderung von Krankenfahrstühlen Platzreservierung Ermäßigter Fahrpreis Bereitstellung von Parkplätzen Flugverkehr Ermäßigung des Flugpreises Schulweghilfe für behinderte Schülerinnen und Schüler Eingliederungshilfe und Beförderungsservice Individuelle Beförderung Übernahme der Fahrkosten Wohnen Wohngeld Erhöhung Wohnungsbauförderung/Wohnberechtigungsschein Erhöhung der Einkommensgrenze Wohnungskündigung Widerspruch des Mieters wegen sozialer Härte Behinderungsgerechte Umbauten/Duldung durch den Vermieter Vermittlung von rollstuhlgerechtem Wohnraum Kommunikation/Medien Postversand Blindensendungen Hörfunk und Fernsehen Ermäßigung/Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht Telefon Gebührenermäßigung Zusatzgeräte und Spezialtelefone Beruf Beratung und Vermittlung Gleichstellung Arbeitsplatzsicherung Begleitende Hilfe im Arbeitsleben Kündigungsschutz Teilzeit aus behinderungsbedingten Gründen Zusatzurlaub Umsatzsteuer Ermäßigung beziehungsweise Befreiung Arbeitszeit von Beamten Beurlaubung/Ermäßigung der Arbeitszeit Teilhabe schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Dienst

3 5.7 Nachteilsausgleich bei Abschluss- und Gesellenprüfung Zuschüsse zu den Gebühren bei der Berufsausbildung besonders betroffener schwerbehinderter Jugendlicher und junger Erwachsener Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener Mehrarbeit Sozialversicherung/Pensionen Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres Vorgezogene Pensionierung für Beamte Herabsetzung der Altersgrenze/ Hinzuverdienst Sozialversicherung behinderter Menschen Ansprüche für behinderte Kinder Altersgrenze Arbeitslosengeld vor Feststellung von Rente wegen Erwerbsminderung Nahtlose Zahlung von Arbeitslosengeld Rente wegen Erwerbsminderung Blindengeld und Blindenhilfe Verschiedenes Sparförderung Vorzeitige Verfügung über Sparbeträge Ausbildungsförderung Erhöhte Einkommensfreibeträge/ Höchstförderungsdauer Hundesteuer Befreiung Kurtaxe Ermäßigung Gerichtskosten, Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren Befreiung Neuer Service beim Bürgertelefon Gebärdentelefon

4 Nachteilsausgleiche - Steuerermäßigungen - Versicherungsermäßigungen - Gebührenermäßigungen - Reiseverkehr Stand: Mai Auflage 4

5 Impressum Herausgeber: Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration Hamburger Straße Hamburg 13. aktualisierte Auflage, Stand: Juni 2013 Broschürenbestellung: Telefon: Diese Broschüre können Sie auch aus dem Internet als PDF-Datei auf der Homepage der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration herunterladen. Herstellung: Landwirtschaftsverlag GmbH, Hülsebrockstraße 2-8, Münster Titel: Collage kwh-design Fotos fotolia : v.l.n.r Cozyta, Picture-Factory, Gina Sanders, LUCKAS, RRF, finecki Die Erstausgabe der Broschüre Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und Nachteilsausgleiche erfolgte durch: Landschaftsverband Rheinland LVR-Integrationsamt Köln Der Nachdruck des Zweitherausgebers Integrationsamt Hamburg bezieht sich auf die Ausgabe August Die wesentlichen Inhalte der Landesausgabe Hamburg wurden mit freundlicher Genehmigung des LVR-Integrationsamtes übernommen und lediglich an die in der Freien und Hansestadt Hamburg gültigen Bestimmungen angepasst. Diese Druckschrift wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwerbung oder in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Landesregierung zugunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte. 5

6 Vorwort Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, mit dieser Broschüre informieren wir über Regelungen und Möglichkeiten, die sich für Sie nach der Anerkennung als schwerbehinderter Mensch eröffnen, wie zum Beispiel - Unter welchen Voraussetzungen kann ich die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr in Anspruch nehmen? - Wann kann ich die Ermäßigung der Rundfunkgebührenpflicht beantragen? - Habe ich Anspruch auf Zusatzurlaub? - Können mir Steuerentlastungen gewährt werden? Die Broschüre wird Ihnen helfen, auf diese und andere praktische Fragen eine Antwort zu finden. 6

7 Merkzeichen des Schwerbehindertenausweises Der Schwerbehindertenausweis kann eine Reihe von Eintragungen enthalten, mit denen verschiedene Nachteilsausgleiche verbunden sind. Die folgende Darstellung gibt einen kurzen Überblick. Ausführliche Informationen zur Feststellung von Behinderungen und zum Schwerbehindertenausweis enthält das Heft Behinderung und Ausweis. Dieses kann beim Integrationsamt Hamburg bezogen werden. Merkzeichen kurz und knapp: Der Schwerbehindertenausweis wird in grüner Grundfarbe ausgestellt. Den Freifahrtausweis (linke Seite grün/rechte Seite orange) erhalten gehbehinderte, hilflose, gehörlose Menschen und unter bestimmten Voraussetzungen Versorgungsberechtigte (zum Beispiel Kriegsbeschädigte). Mehr dazu finden Sie unter Nummer a, b, 2.1.3, 2.2.1, Der Ausweis kann um eine Reihe von Eindrucken/Eintragungen ergänzt werden. Eine ausführliche Beschreibung zu den Merkzeichen und den Voraussetzungen zur Feststellung der gesundheitlichen Merkmale/Merkzeichen finden Sie im Internet: Informationen über Merkzeichen im Scherbehindertenausweis Das Merkzeichen B erhält der schwerbehinderte Mensch, bei dem die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen ist. Mehr dazu unter Nummer 2.1.7, 2.1.8, 2.1.9, 2.2.2, 2.3.3, 2.4 Auf der Rückseite des Ausweises wird der Grad der Behinderung eingetragen und der Gültigkeitsbeginn des Ausweises. Das ist im Regelfall der Tag des Antragseingangs beim Versorgungsamt, unter Umständen kann hier zusätzlich auch ein früheres Datum vermerkt werden (wichtig zum Beispiel für die Steuererstattung). Mehr dazu unter Nummer 1.1. In den für Merkzeichen vorgedruckten Feldern sind folgende Eintragungen möglich: G bedeutet erheblich beeinträchtigt in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (gehbehindert). Das Merkzeichen erhält, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens Wegstrecken bis zwei Kilometer bei einer Gehdauer von etwa einer halben Stunde nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren gehen kann. Die Gehbehinderung kann auch durch innere Leiden verursacht sein, durch Anfälle oder Orientierungsstörungen. Mehr dazu unter Nummer 1.8, 1.9, a, 2.1.2, 2.1.3, 2.1.9, , ag bedeutet außergewöhnlich gehbehindert. Das Merkzeichen erhält, wer sich wegen der Schwere seines Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeuges bewegen kann. Hierzu zählen Querschnittsgelähmte, Doppel- Oberschenkelamputierte, Doppel-Unterschenkelamputierte und so weiter. Mehr dazu unter Nummer 1.9, b, 2.1.2, 2.1.7, 2.1.8, 2.1.9, , 2.2.1, 4.2 7

8 H bedeutet hilflos. Das Merkzeichen erhält, wer infolge von Gesundheitsstörungen nicht nur vorübergehend für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang fremde Hilfe benötigt (zum Beispiel beim An- und Auskleiden, beim Essen und bei der Körperpflege). Mehr dazu unter Nummer 1.1, 1.5, 1.9, b, 2.1.2, 2.1.8, 2.1.9, , 2.2.1, 3.1, 3.2, 4.2 Bl bedeutet blind. Das Merkzeichen erhält, wer nichts oder so wenig sieht, dass er sich in einer ihm nicht vertrauten Umgebung ohne fremde Hilfe nicht zurechtfinden kann. 1.1, 1.9, b, 2.1.2, 2.1.7, 2.1.9, , 2.2.1, 2.2.2, Gl bedeutet gehörlos. Gehörlos sind hörbehinderte Menschen, bei denen Taubheit beiderseits vorliegt, sowie hörbehinderte Menschen mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer Wortschatz) vorliegen. Mehr dazu unter Nummer a, RF bedeutet, die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Ermäßigung der Rundfunkgebührenpflicht liegen vor. Das Merkzeichen erhalten wesentlich sehbehinderte, schwer hörgeschädigte Menschen und behinderte Menschen, die einen Grad der Behinderung von wenigstens 80 haben und wegen ihres Leidens allgemein von öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen sind. Mehr dazu unter Nummer 4.2, 4.3 Zum Freifahrtausweis stellt das Versorgungsamt auf Antrag ein Beiblatt in weißer Grundfarbe aus. Für die Freifahrt (unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr) muss das Beiblatt mit einer Wertmarke versehen sein. Mehr dazu unter Nummer a, 2.1,1 b,

9 1 Einkommen- und Lohnsteuer 1.1 Pauschbetrag wegen der Behinderung (außergewöhnliche Belastung) Für: schwerbehinderte Menschen, unter bestimmten Voraussetzungen auch für behinderte Menschen mit Grad der Behinderung/MdE ab 25 vom Hundert, Angehörige Zuständig: Finanzamt Erforderliche Unterlagen: Schwerbehindertenausweis, Feststellungsbescheid oder besondere Bescheinigung des Versorgungsamtes, Rentenbescheid, Lohnsteuerkarte 2010 beziehungsweise gegebenenfalls eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug ab (Eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011 beziehungsweise 2012 ist gegebenenfalls beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt zu beantragen, wenn für das Jahr 2010 keine Lohnsteuerkarte ausgestellt worden ist beziehungsweise diese verloren gegangen oder unbrauchbar geworden ist.) Rechtsquelle/Fundstelle: 33 b EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I Seite 3366, Seite 3862) mit nachfolgenden Änderungen. Allgemeiner Hinweis: Die Lohnsteuerkarte 2010 gilt mit den eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (zum Beispiel Steuerklasse, Freibetrag) auch für den Steuerabzug vom Arbeitslohn ab dem 1. Januar 2011 bis zur erstmaligen Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Übergangszeitraum). Hinweis: Die hier genannten steuerlichen Beträge beziehen sich grundsätzlich auf den Veranlagungszeitraum Werden Steuerermäßigungen für vorherige Jahre geltend gemacht, können zum Teil andere Beträge gelten. Behinderten, insbesondere schwerbehinderten Menschen, wird bei der Einkommenund Lohnsteuer ein zusätzlicher Pauschbetrag wegen der Behinderung eingeräumt. Der Pauschbetrag wurde bisher durch die ausstellende Gemeinde von Amts wegen in der Lohnsteuerkarte eingetragen. (Für die Kalenderjahre ab 2011 wird der Behinderten-Pauschbetrag auf Antrag vom zuständigen Wohnsitzfinanzamt auf die Lohnsteuerkarte 2010, die bis zur erstmaligen Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale weiter gilt, oder gegebenenfalls auf die Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011/2012 eingetragen.) Ist dies ausnahmsweise unterblieben, kann der Behinderten-Pauschbetrag auch noch bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden. Bei einem Grad der Behinderung von wenigstens 25, aber unter 50 wird der Pauschbetrag nur gewährt, wenn die Behinderung entweder - zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder 9

10 - durch eine typische Berufskrankheit hervor- gerufen wurde oder - zum Bezug einer Rente (zum Beispiel Unfallrente) berechtigt. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss dem Finanzamt nachgewiesen werden. Das kann in den ersten zwei Fällen durch eine besondere Bescheinigung des Versorgungsamtes sowie im Übrigen durch die Vorlage des Rentenbescheides geschehen. Höhe des Pauschbetrages: Stufe Grad der Behinderung (GdB) Jährlich Euro Stufe 1 GdB 25 bis Euro Stufe 2 GdB 35 bis Euro Stufe 3 GdB 45 bis Euro Stufe 4 GdB 55 bis Euro Stufe 5 GdB 65 bis Euro Stufe 6 GdB 75 bis Euro Stufe 7 GdB 85 bis Euro Stufe 8 GdB 95 bis Euro Für blinde Menschen (Ausweismerkzeichen Bl) und hilflose Menschen (Ausweismerkzeichen H sowie für Menschen der Pflegestufe III) erhöht sich der Pauschbetrag auf Euro unabhängig davon, ob eine Pflegekraft beschäftigt wird. Der Pauschbetrag wird auch dann für das ganze Jahr gewährt, wenn die Voraussetzungen hierfür nur an mindestens einem Tag im Jahr vorgelegen haben. Wird der Grad der Behinderung im Laufe eines Jahres herauf- oder herabgesetzt, so ist für das ganze Jahr steuerlich der höhere Grad der Behinderung maßgebend. Bei einer rückwirkenden Anerkennung oder höheren Bewertung einer Behinderung kann der Pauschbetrag auch für die Vergangenheit geltend gemacht werden. 10

11 Die Änderungen können ab dem Jahr berücksichtigt werden, welches das Versorgungsamt als gültig für den Eintritt der Behinderung oder die Erhöhung des Grad der Behinderung festgestellt hat. Dies gilt auch dann, wenn für die betreffende Zeit schon ein rechtskräftiger Steuerbescheid vorliegt. Um eine mögliche Verjährung zu vermeiden, sollte der Antrag unverzüglich spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt des Bescheides über den Grad der Behinderung beim Finanzamt gestellt werden. Auch für diese Jahre brauchen keine Mehraufwendungen wegen der Behinderung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht zu werden. Nimmt ein Kind den Pauschbetrag nicht in Anspruch, so wird der Pauschbetrag auf Antrag auf die Eltern übertragen. Eine Aufteilung des Pauschbetrages zwischen dem Kind und den Eltern ist nicht möglich. Voraussetzung ist, dass die Eltern für das Kind einen Anspruch auf einen Freibetrag nach 32 Absatz 6 EStG (siehe 1.7) oder Anspruch auf Kindergeld haben. Dem Steuerpflichtigen, bei dem das Kind berücksichtigt wird, kommen auch die anderen kindbedingten Steuererleichterungen zugute (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende siehe Ziffer 1.7 ; Minderung der zumutbaren Belastung bei den außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art; Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung eines volljährigen Kindes). Bei geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten beziehungsweise nicht verheirateten Eltern kann der Pauschbetrag für das behinderte Kind bei jedem Elternteil grundsätzlich nur zur Hälfte berücksichtigt werden. Eine andere Aufteilung ist aber auf gemeinsamen Antrag der Eltern möglich. Der Behinderten-Pauschbetrag ist dagegen in voller Höhe nur bei einem Elternteil zu berücksichtigen, wenn der Kinderfreibetrag auf diesen übertragen wurde; dies gilt ab dem Veranlagungszeitraum In diesen Fällen müssen die Steuerpflichtigen zur Einkommensteuer veranlagt werden, damit sichergestellt ist, dass der Pauschbetrag insgesamt nur einmal gewährt wird. Eine Änderung der gewählten Aufteilung ist nur auf erneuten gemeinsamen Antrag zulässig. Eine Übertragung des Behinderten-Pauschbetrages für ein behindertes Kind auf die Eltern dieses Kindes, welches seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland außerhalb eines EU/EWR-Mitgliedstaates hat und im Inland keine eigenen Einkünfte erzielt, ist nicht möglich. Mit dem Pauschbetrag für behinderte Menschen werden die laufenden und typischen Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf abgegolten. Über den Pauschbetrag hinaus können alle übrigen behinderungsbedingten Aufwendungen (zum Beispiel Operationskosten sowie Heilbehandlungen, Kraftfahrzeugkosten, Krankheitskosten aus akutem Anlass siehe auch 1.2) als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. 11

12 Anstelle des Pauschbetrages können die tatsächlichen Aufwendungen infolge der Behinderung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, wenn dies steuerlich günstiger ist (in der Regel bei Aufwendungen, die auch nach Abzug der zumutbaren Belastung noch höher sind als der entsprechende Behinderten- Pauschbetrag). Die Aufwendungen müssen im Einzelnen durch Belege nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Bei Aufwendungen für die Unterbringung in einem Pflegeheim wegen Pflegebedürftigkeit (Ausweismerkzeichen H, ab Pflegestufe I oder bei Feststellung einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz nach 45 a SGB XI) ist eine Haushaltsersparnis von 667 Euro/Monat, Euro/Jahr zu berücksichtigen. Diese zumutbare Belastung beträgt bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte bis Euro über Euro bis Euro über Euro bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer nach dem Grundtarif zu berechnen ist bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer nach dem Splittingtarif zu berechnen ist 5 v.h. 6 v.h. 7 v.h. 4 v.h. 5 v.h. 6 v.h. bei Steuerpflichtigen mit einem Kind oder zwei Kindern 2 v.h. 3 v.h. 4 v.h. bei Steuerpflichtigen mit drei oder mehr Kindern 1 v.h. 1 v.h. 2 v.h. (v.h. bedeutet vom Hundert des Gesamtbetrages der Einkünfte) In Höhe der zumutbaren Belastung wirken sich die tatsächlichen Aufwendungen steuerlich nicht aus. 1.2 Außergewöhnliche Belastungen wegen Krankheit oder Kur Für: behinderte und nichtbehinderte Menschen Zuständig: Finanzamt Erforderliche Unterlagen: Bescheinigung über Krankheitskosten, Kurkosten, amtsärztliches Attest oder Bescheinigung der Krankenkasse Rechtsquelle/Fundstelle: 33 EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I Seite 3366, Seite 3862) mit nachfolgenden Änderungen Neben dem Pauschbetrag (1.1) können auch Krankheitskosten steuerlich berücksichtigt werden unabhängig davon, ob sie mit der Behinderung im 12

13 Zusammenhang stehen. Das Gleiche gilt für Kuren, wenn die Notwendigkeit durch ein vor Antritt der Kur ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Attest nachgewiesen wird und am Kurort eine Heilbehandlung unter ärztlicher Kontrolle erfolgt. Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass eine Kostenübernahme nicht beziehungsweise nur anteilig durch andere Stellen erfolgt und die Aufwendungen die zumutbare Belastung übersteigen. Bei Kosten für wissenschaftlich nicht anerkannter Behandlungsmethoden oder für medizinische Hilfsmittel, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind, muss der Amtsarzt vor Beginn der Behandlung beziehungsweise vor Kauf der Hilfsmittel bestätigen, dass diese wegen der Krankheit oder Behinderung medizinisch notwendig sind. Mehraufwendungen für die notwendige behindertengerechte Gestaltung des individuellen Wohnumfelds sind außergewöhnliche Belastungen. Es können aber nur Aufwendungen für Maßnahmen, die direkt der behindertengerechten Gestaltung dienen, nach Abzug der zumutbaren Belastung als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Die Kosten, die als Folge eines behindertengerechten Einbaus/Umbaus entstehen, können dagegen nicht berücksichtigt werden. Eine Verteilung der Aufwendungen auf mehrere Jahre kommt nicht in Betracht. Begleitperson Mehraufwendungen, die einem körperbehinderten Steuerpflichtigen, der auf ständige Begleitung angewiesen ist, anlässlich einer Urlaubsreise durch Kosten für Fahrten, Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson entstehen, können in angemessener Höhe neben dem Pauschbetrag für behinderte Menschen berücksichtigt werden (maximal 767 Euro per anno). Die Notwendigkeit einer Begleitperson kann sich aus einem amtsärztlichen Gutachten oder aus den Feststellungen im Ausweis nach dem SGB IX (bis 30. Juni 2001: Schwerbehindertenausweis), zum Beispiel dem Vermerk Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen, ergeben (BFH vom 4. Juli 2002 BStBl. II Seite 765). 1.3 Abzugsbetrag bei Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt (außergewöhnliche Belastung) Gemäß 33 a Absatz 3 EStG konnten bislang Aufwendungen für die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt bis zum Betrag von 924 Euro jährlich als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, wenn entweder - der Steuerpflichtige, - der Ehegatte, - ein zum Haushalt gehörendes Kind, für das der Steuerpflichtige oder sein nicht getrennt lebender Ehegatte Anspruch auf einen Freibetrag nach 32 Absatz 6 EStG (siehe 1.7) oder Kindergeld hat, oder 13

14 - eine andere zum Haushalt gehörende unterhaltene Person, für die eine steuerliche Ermäßigung wegen Unterhaltsleistungen gewährt wird, schwerbehindert oder hilflos war. Diese Regelung wurde ab dem Veranlagungszeitraum 2009 aufgehoben. Für die Tatbestände, die bisher unter diese Regelung gefallen sind, kann ab 2009 bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen die Steuerermäßigung nach 35 a Absatz 2 EStG ( Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen ) in Anspruch genommen werden (siehe 1.10). 1.4 Abzugsbetrag bei Heimunterbringung (außergewöhnliche Belastung) Bei Heimunterbringung ohne Pflegebedürftigkeit konnte bislang ein Betrag in Höhe von bis zu 624 Euro jährlich beziehungsweise bei Heimunterbringung wegen Pflegebedürftigkeit ein Betrag in Höhe von bis zu 924 Euro steuerlich geltend gemacht werden. Die Dienstleistungen in dem Heim oder der Pflegestelle mussten mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sein. Diese Regelung wurde ab dem Veranlagungszeitraum 2009 aufgehoben. Für die Tatbestände, die bisher unter diese Regelung gefallen sind, kann ab 2009 bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen die Steuerermäßigung nach 35 a Absatz 2 EStG ( Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen ) in Anspruch genommen werden (siehe 1.10). 1.5 Pauschbetrag wegen häuslicher Pflege (außergewöhnliche Belastung) Für: Pflegepersonen Zuständig: Finanzamt Erforderliche Unterlagen: Behindertenausweis beziehungsweise Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes oder Bescheid über die Einstufung in Pflegestufe III Rechtsquelle/Fundstelle: 33 b Absatz 6 EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I Seite 3366, Seite 3862) mit nachfolgenden Änderungen. Wer eine hilflose Person (Ausweismerkzeichen H oder Pflegestufe III) pflegt, kann entweder die tatsächlichen Kosten oder einen Pauschbetrag von 924 Euro (Pflege- Pauschbetrag) geltend machen. Der Pflege-Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag. 14

15 Haben die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Pauschbetrages nicht während des ganzen Jahres vorgelegen, erfolgt keine zeitanteilige Kürzung. Voraussetzung ist, dass die Pflegekosten zwangsläufig entstehen, das heißt wenn sich die Pflegeperson der Pflege aus rechtlichen, sittlichen oder tatsächlichen Gründen nicht entziehen kann (zum Beispiel Pflege von Angehörigen) und die Pflegeperson keine Einnahmen für die Pflege erhält. Voraussetzung ist ferner, dass die Pflegeperson die Pflege entweder in ihrer Wohnung oder der Wohnung des behinderten Menschen persönlich durchführt. Die zeitweise Unterstützung durch eine ambulante Pflegekraft schadet insoweit nicht. Wird der Pauschbetrag für die Pflege des hilflosen Ehegatten oder eines hilflosen Kindes gewährt, so kann zusätzlich der Pauschbetrag nach Ziffer 1.1 geltend gemacht werden. Wenn mehrere Personen die Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung des Pflege-Pauschbetrages erfüllen, ist der Pauschbetrag nach der Zahl der Personen aufzuteilen. Dies gilt selbst dann, wenn nur eine der Pflegepersonen den Pauschbetrag tatsächlich in Anspruch nimmt. Auch bei unentgeltlichen Pflegeleistungen besteht für die Pflegeperson (zum Beispiel bei einem Wegeunfall) Versicherungsschutz (Urteil BSG vom 12. März 1974 (2RU 7/72-USK 2476). 1.6 Schulgeld beim Besuch von Privatschulen (außergewöhnliche Belastung) Für: behinderte Schüler Zuständig: Finanzamt Erforderliche Unterlagen: Behindertenausweis des Schülers beziehungsweise Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes, Schulgeldbescheinigung, Bescheinigung der Behörde für Bildung und Sport Rechtsquelle/Fundstelle: 33 EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I Seite 336, Seite 3862) mit nachfolgenden Änderungen. Eltern behinderter Kinder können unter bestimmten Voraussetzungen das Schulgeld für den Besuch einer Privatschule als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, sofern die Aufwendungen die zumutbare Belastung übersteigen. Voraussetzung ist, dass das Kind ausschließlich wegen einer Behinderung im Interesse einer angemessenen Berufsausbildung auf den Besuch einer Privatschule (Sonderschule oder allgemeine Schule in privater Trägerschaft) mit individueller Förderung angewiesen ist, weil eine geeignete öffentliche Schule oder eine schulgeldfreie Privatschule nicht zur Verfügung steht oder nicht in zumutbarer Weise 15

16 erreichbar ist. Die steuerliche Vergünstigung wird zusätzlich zum Pauschbetrag (1.1) gewährt. Dem Finanzamt muss eine Bestätigung der Behörde für Schule und Berufsbildung vorgelegt werden, dass der Besuch der Privatschule erforderlich ist. 1.7 Kindergeld, Kinderfreibetrag, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Für: Kinder, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten Zuständig: Finanzamt beziehungsweise Agentur für Arbeit Erforderliche Unterlagen: Schwerbehindertenausweis des Kindes beziehungsweise Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes Rechtsquelle/Fundstelle: 31, 32, 62 bis 78 EStG sowie 24 b EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I Seite 3366, Seite 3862) mit nachfolgenden Änderungen. Den Kinderfreibetrag von jährlich Euro (Alleinerziehende)/4.368 Euro (bei zusammenveranlagten Eltern) sowie den Freibetrag von Euro (Alleinerziehende)/2.640 Euro (zusammenveranlagte Eltern) für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf erhält ein Steuerpflichtiger auch für ein Kind von über 18 Jahren, wenn sich das Kind wegen einer Behinderung nicht selbst unterhalten kann. Die Behinderung des Kindes muss ursächlich für die mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt sein. Weitere Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein muss. Kinder, bei denen die Behinderung vor dem 1. Januar 2007 in der Zeit ab der Vollendung des 25. Lebensjahres, aber vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist, können ebenfalls berücksichtigt werden. Ein behindertes Kind ist außerstande sich selbst zu unterhalten, wenn es mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln seinen gesamten notwendigen Lebensbedarf nicht bestreiten kann. Dieser setzt sich aus dem allgemeinen Grundbedarf (8.004 Euro; 32 Absatz 4 Satz 2 EStG) und dem behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen; sofern kein Einzelnachweis erfolgt, ist dieser grundsätzlich in Höhe des Behinderten- Pauschbetrages anzusetzen. Die Freibeträge in Höhe von Euro/7.008 Euro ( 32 Absatz 6 EStG) werden bei der Einkommensteuerveranlagung aber nur dann berücksichtigt, wenn die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums des Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung nicht schon durch den Anspruch auf Kindergeld bewirkt wurde (für das erste und 16

17 zweite Kind jeweils 184 Euro, für das dritte Kind 190 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 215 Euro monatlich). Den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von jährlich Euro erhalten alleinstehende Steuerpflichtige, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag nach 32 Absatz 6 EStG oder Kindergeld zusteht. Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des alleinstehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist. Dieser alleinstehende Elternteil darf keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, es sei denn, es handelt sich um das Kind des alleinstehenden Steuerpflichtigen für das ihm ein Freibetrag nach 32 Absatz 6 EStG oder Kindergeld zusteht. Liegen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende nicht während des ganzen Kalenderjahres vor, wird der Freibetrag nur zeitanteilig gewährt. 1.8 Abzugsbetrag für Kraftfahrzeugbenutzung zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Werbungskosten) Für: schwerbehinderte Menschen mit einem GdB ab 50 und Ausweismerkzeichen G oder einem GdB ab 70 Zuständig: Finanzamt Erforderliche Unterlagen: Schwerbehindertenausweis, Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes, gegebenenfalls Rentenbescheid Rechtsquelle/Fundstelle: 9 Absatz 2 EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I Seite 3366, Seite 3862) mit nachfolgenden Änderungen. Schwerbehinderte Menschen mit einer Gehbehinderung (GdB ab 50 und Ausweismerkzeichen G) oder einem GdB ab 70 können arbeitstäglich für je eine Hinund Rückfahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die tatsächlichen Kosten für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend machen. Hierzu gehören neben den Betriebsstoffkosten und Aufwendungen für laufende Reparaturen und Pflege auch die Garagenmiete, die Kraftfahrzeugsteuer und Versicherungen (Fahrzeugversicherung, Halterhaftpflichtversicherung) sowie die Absetzungen für Abnutzung. Statt der tatsächlichen Fahrtkosten können auch pauschale Kilometersätze angesetzt werden (bei Nutzung eines Kraftwagens 0,30 Euro je Fahrtkilometer). Für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können schwerbehinderte Menschen zusätzlich auch die sogenannten Leerfahrten geltend machen, wenn sie das Kraftfahrzeug wegen der Behinderung nicht selbst führen können und deshalb zur Arbeit gebracht und wieder abgeholt werden müssen. 17

18 1.9 Außergewöhnliche Belastungen durch die Benutzung eines Kraftfahrzeugs wegen der Behinderung Für: schwerbehinderte Menschen mit einem GdB ab 70 und Ausweismerkzeichen G oder einem GdB ab 80 Zuständig: Finanzamt Erforderliche Unterlagen: Schwerbehindertenausweis, Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes, gegebenenfalls Rentenbescheid, Fahrtenbuch Rechtsquelle/Fundstelle: 33 EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I Seite 3366, Seite 3862) mit nachfolgenden Änderungen. Schwerbehinderte Menschen mit einem GdB von wenigstens 70 und Gehbehinderung (Ausweismerkzeichen G) oder mit einem GdB von wenigstens 80 können in angemessenem Umfang auch die Kraftfahrzeugkosten für durch die Behinderung veranlasste unvermeidbare Fahrten (zum Beispiel Fahrten zum Arzt) geltend machen, die nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgesetzt werden können. Als angemessen gilt im Allgemeinen ein Aufwand für durch die Behinderung veranlasste unvermeidbare Fahrten von Kilometern jährlich. Bei außergewöhnlich gehbehinderten Menschen (Ausweismerkzeichen ag), blinden oder hilflosen Menschen (Ausweismerkzeichen Bl und H) können auch die Kosten für Erholungs-, Freizeit- und Besuchsfahrten, in der Regel insgesamt bis zu Kilometern jährlich, geltend gemacht werden. Die tatsächliche Fahrleistung ist nachzuweisen beziehungsweise glaubhaft zu machen. Als Kilometersatz können maximal 0,30 Euro bei Kilometern also ein Aufwand von 900 Euro, bei Kilometern ein Aufwand von Euro zugrunde gelegt werden; dies gilt auch im Fall einer geringeren Fahrleistung sowie für notwendige Fahrten zu Ärzten oder Kliniken. Es können dann aber tatsächlich entstandene Kosten für öffentliche Verkehrsmittel (gegebenenfalls Taxi) zum Abzug zugelassen werden, sofern diese nachgewiesen werden. Die Fahrtkosten sind um die zumutbare Belastung zu kürzen Haushaltsnahe Dienstleistungen zur Pflege und Betreuung (Steuerermäßigung) Für: Menschen, die der Pflege und/oder Betreuung bedürfen Zuständig: Finanzamt Erforderliche Unterlagen: Rechnung über die empfangene Leistung, Nachweis über die unbare Entrichtung des Rechnungsbetrages auf ein Konto des Leistungserbringers 18

19 Rechtsquelle/Fundstelle: 35 a Absatz 2 EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I Seite 3366, Seite 3862) mit nachfolgenden Änderungen. Für Aufwendungen für haushaltsnahe Pflege- und Betreuungsleistungen, die im Haushalt des Steuerpflichtigen oder im Haushalt der gepflegten Person erbracht werden, kann eine Steuerermäßigung nach 35 a Absatz 2 EStG berücksichtigt werden. Die Steuerermäßigung steht neben der pflegebedürftigen Person auch anderen Personen zu, wenn diese für Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommen. Es sind nur die Aufwendungen für die Leistung selbst (in Rechnung gestellte Arbeitskosten einschließlich Fahrtkosten) begünstigt. Empfangene beziehungsweise zu erwartende Leistungen der Pflegeversicherung sowie die Leistungen im Rahmen des Persönlichen Budgets ( 17 SGB IX) sind von den Aufwendungen abzuziehen, soweit sie ausschließlich und zweckgebunden für Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für haushaltsnahe Dienstleistungen gewährt werden. Das sogenannte Pflegegeld ( 37 SGB XI) ist nicht abzuziehen. Begünstigt sind 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens Euro jährlich. Die Steuerermäßigung wird von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen. Die Steuerermäßigung setzt auch voraus, dass die Aufwendungen weder zu den Betriebsausgaben noch zu den Werbungskosten gehören und sich nicht als außergewöhnliche Belastungen ausgewirkt haben. Die Steuerermäßigung nach 35 a Absatz 2 EStG ist ausgeschlossen, wenn der Behinderten-Pauschbetrag (siehe 1.1) in Anspruch genommen wird. Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 sind die Feststellung und der Nachweis einer Pflegebedürftigkeit oder der Bezug von Leistungen der Pflegeversicherungen sowie eine Unterscheidung nach Pflegestufen für eine Berücksichtigung der Steuerermäßigung nicht mehr erforderlich. Es reicht aus, wenn Dienstleistungen zur Grundpflege, das heißt zur unmittelbaren Pflege am Menschen (Körperpflege, Ernährung und Mobilität) oder zur Betreuung in Anspruch genommen werden. 2 Mobilität 2.1 Automobil 2.1.1a Kraftfahrzeugsteuer Ermäßigung (50 Prozent) Für: schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen G (gehbehindert) und gehörlose Menschen mit dem Merkzeichen Gl mit orangefarbigem Flächenaufdruck im Ausweis Zuständig: Versorgungsamt/Finanzamt für Verkehrssteuer Erforderliche Unterlagen: Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid des 19

20 Versorgungsamtes, Beiblatt, Fahrzeugschein beziehungsweise Zulassungsbescheinigung Teil I, alles im Original Rechtsquelle/Fundstelle: 3 a Absatz 2 Satz 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I Seite 3818), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I Seite 668). Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen G im Ausweis und gehörlose Menschen mit dem Merkzeichen Gl (auch ohne G) im Ausweis können zwischen der Kraftfahrzeugsteuerermäßigung von 50 Prozent und der Freifahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln (2.2.1) wählen. Auf schriftliche Anforderung übersendet das Versorgungsamt dem behinderten Menschen ein Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis ohne Wertmarke. Damit wird die Steuerermäßigung beim Finanzamt beantragt. Das Finanzamt vermerkt die Steuerermäßigung auf dem Beiblatt und im Fahrzeugschein. Will der behinderte Mensch später lieber die Freifahrt beanspruchen, so muss er beim Finanzamt erst den Vermerk im Beiblatt löschen lassen, seine Fahrzeugversicherung benachrichtigen und das Beiblatt dann beim Versorgungsamt abgeben. Danach werden vom Versorgungsamt das Streckenverzeichnis und ein neues Beiblatt mit Wertmarke ausgegeben (2.2.1). Zur Erleichterung des Antragsverfahrens (kurze Wege) auf Kraftfahrzeugsteuerermäßigung betreibt das Finanzamt für Verkehrssteuern in der Zulassungsstelle im Ausschläger Weg 100 im Gebäude D, Zimmer 4, eine Filiale. In Hamburg-Harburg und in Hamburg-Bergedorf können zum Zwecke der Steuerermäßigung die örtlich zuständigen Finanzämter aufgesucht werden b Kraftfahrzeugsteuer Befreiung (100 Prozent) Für: Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen H (hilflos), Bl (blind) oder ag (außergewöhnlich gehbehindert) Zuständig: Versorgungsamt/Finanzamt für Verkehrssteuer Rechtsquelle/Fundstelle: 3 a Absatz 1 Satz 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I Seite 3818), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I Seite 668). Die völlige Kraftfahrzeugsteuerbefreiung kann neben der Freifahrt (2.2.1) beansprucht werden. Die behinderten Menschen, die das Merkzeichen H, ag oder Bl im Ausweis haben, können beim Finanzamt die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung auch ohne Beiblatt allein mit dem Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid, dem Fahrzeugschein beziehungsweise Zulassungsbescheinigung Teil I (alles im Original) beantragen. 20

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