Mustermietvertrag zur Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern

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1 Mustermietvertrag zur Unterbringung von Füchtingen und Asybewerbern Dieses Formuar ist vor dem Unterschreiben von den Vertragsparteien zu überprüfen und an den besonders gekennzeichneten Steen () auszufüen. Herr/Frau - im Nachfogenden Vermieter genannt - schießt mit - im Nachfogenden Stadt/Kommune bzw. Mieter genannt nachfogenden Mietvertrag ab: Präambe Die Stadt/Kommune und der Vermieter beabsichtigen, im Rahmen einer partnerschaftichen Kooperation Asybewerber in dem Mietobjekt unterzubringen und sozia zu integrieren. Da die Stadt/Kommune Unterkünfte für Asybewerber benötigt und der Vermieter bereit ist, der Stadt/Kommune im Rahmen seiner Mögichkeiten auf dem freien Markt grundsätzich nachgefragte Wohnungen zur Verfügung zu steen, vermietet der Vermieter der Stadt/Kommune mit diesem Vertrag das nachstehend näher bezeichnete Mietobjekt zum Zwecke der Unterbringung von Asybewerbern mit entsprechender Zuweisung. Insoweit sind sich die Parteien darüber einig, dass auf den zwischen ihnen geschossenen Vertrag nicht Wohnungsmietrecht anzuwenden ist, sondern Gewerberaummietrecht mit u.a. der Mögichkeit, von 580 a BGB abweichende Kündigungsfristen zu vereinbaren. Zwischen den Parteien besteht Einigung darüber, dass zur Verwirkichung des gemeinsamen Ziees und im Rahmen der partnerschaftichen Kooperation fogende grundsätziche Regeungen geten soen: 1. Die personee Beegung des vom Vermieter zur Verfügung gesteten Mietobjekts ist abhängig von der Wohnungsgröße. 2 ½-Zimmer-Mietobjekte soen grundsätzich mit maxima 4 Personen (Famiien, Ehepaare oder Aeinstehende in Wohngemeinschaft) beegt werden. In 3-Zimmer-Mietobjekten soen grundsätzich maxima 5 Personen und in 4 Zimmer-Mietobjekten grundsätzich maxima 6 Personen untergebracht werden. 2. Die Beegung des Mietobjekts durch die Stadt/Kommune erfogt in Abstimmung mit dem Vermieter. Dies git auch bei Fogebeegungen aufgrund Wechses der Nutzer. Ansprechpartner/in der Stadt/Kommune für den Vermieter ist z.zt.: 3. Die Stadt/Kommune ist verpfichtet, dem Vermieter im Zusammenhang mit der Überassung des Mietobjekts an Asybewerber die Namen, die Geschechter, die Herkunft und die Geburtsdaten der für das Mietobjekt vorgesehenen Personen mitzuteien. 4. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Stadt/Kommune den Mitgiedern der Hausgemeinschaft im Zusammenhang mit der Beegung mögichst ein Begrüßungstreffen oder zumindest eine Vorsteung der Asybewerber von Tür zu Tür anbietet, zu dem die Stadt/Kommune auch einen geeigneten Dometscher hinzuzieht. Der Vermieter erkärt sich ausdrückich bereit, dieses organisatorisch zu begeiten und zu unterstützen. 5. Die soziae Betreuung der Nutzer erfogt durch die Stadt/Kommune. Ansprechpartner/in bei der Stadt/Kommune insoweit ist z.zt.:. Darüber hinaus unterstützt: die Stadt/Kommune bei Bedarf mit weiteren fachichen Ansprechpartnern, die mit den Asybewerbern ggf. in ihrer Muttersprache kommunizieren können. 6. Voraussetzung für das Zustandekommen von Mietverträgen für Mietobjekte, die mit Mitten der soziaen Wohnraumförderung gefördert wurden, ist das Voriegen einer Genehmigung der Investitionsbank Scheswig-Hostein zur Zweckentfremdung / Freisteung von Beegungs- und Mietbindungen gemäß 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SHWoFG/ 14 Abs. 1 Nr. 2 SHWoFG. 7. Im Zusammenhang mit der Durchführung des Mietvertrages wird es ggf. notwendig, dass der Vermieter in entsprechenden Situationen (z.b. Erörterung der Hausordnung, Kommunikation mit anderen Bewohnern des Hauses etc.) in einen unmittebaren schriftichen und/oder persönichen Kontakt mit den Nutzern des Mietobjektes treten muss. In diesen Fäen wird die Stadt/ Kommune in Abstimmung mit dem Vermieter kurzfristig und einzefabezogen ein geeignetes Instrument zur Kommunikation zur Verfügung steen. 8. Für den Fa, dass die Stadt/Kommune abweichend von der Überassung des Mietobjekts an den Nutzer im Rahmen einer entsprechenden Zuweisung mit den Nutzern einen Wohnraummietvertrag abschießen sote, ist sie verpfichtet, die Nutzer bei Abschuss des Vertrages mit ihnen gemäß 549 Abs. 2 Nr. 3 BGB auf die mit dem Vermieter vereinbarte Zweckbestimmung des - 1 von 9 -

2 Wohnraums hinzuweisen und darauf, dass für einen derartigen Wohnraummietvertrag die Vorschriften über die Mieterhöhung und insbesondere über den Mieterschutz bei Beendigung des Mietverhätnisses nicht geten. 9. Bei Störungen des Vertragsverhätnisses, insbesondere aufgrund des Verhatens der Nutzer, so zunächst in beiderseitigem Interesse und zur Vermeidung einer Kündigung des Vertrages versucht werden, kurzfristig eine einvernehmiche Lösung herbeizuführen. 10. Für den Fa, dass der Asybewerber sich rechtmäßig nicht nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhät oder gemäß 60 a AufenthG gedudet wird, erkärt sich der Vermieter grundsätzich bereit, für das Mietobjekt, für das dieses Mietverhätnis abgeschossen ist, einen direkten Mietvertrag mit dem Bewohner der Wohnung einzugehen bzw. zu versuchen, dem Bewohner gegebenenfas eine andere Wohnung im Bestand anzubieten. 11. Da die Stadt/Kommune nur im Rahmen ihrer personeen und vor aem finanzieen Leistungsfähigkeit handen kann, sind im Einzefa kooperative Absprachen vor Ort as praktische Maßgabe des jeweiigen Handens gefordert. Dies vorausgeschickt, treffen die Parteien nachfogende mietvertragiche Vereinbarung: 1 Mietsache 1. Der Vermieter vermietet dem Mieter das Mietobjekt Nr. (EG,... OG, DG, rechts, inks, Mitte *) ) im Hause (Straße, PLZ, Ort). 2. Der Mieter hat das Mietobjekt eingehend besichtigt. Der Mieter übernimmt das Mietobjekt wie besichtigt und wie es steht und iegt. Der Vermieter schudet keinerei Maßnahmen vor Übergabe des Mietobjetes. Der tatsächiche Zustand der Mietsache zum Zeitpunkt der Übergabe wird in einem gemeinsam zu ersteenden Übergabeprotoko niedergeegt und von den Parteien gegengezeichnet, von dem jede Vertragspartei eine Ausfertigung erhät. 3. Das in Abs. 1 bezeichnete Mietobjekt besteht aus Zimmern. Zusätzich steht zur Verfügung: Ein Keerraum, ein Dachbodenantei, Garage, Stepatz, Bakon, Terasse. (Nichtzutreffendes bitte streichen!) 2 Vertragszweck Das Mietobjekt dient zum Zwecke der Unterbringung von Asybewerbern. Der Vermieter genehmigt bereits jetzt eine Untervermietung oder Sondernutzung zu diesem Zwecke. Der Mieter stimmt mit dem Vermieter gemäß Ziffer 1 der Präambe dieses Vertrags die jeweiige Untervermietung/Sondernutzung ab. Die Parteien sind sich darüber einig, dass es sich um eine gewerbiche Nutzung im Sinne des 578 Absatz 2 BGB handet. 3 Mietbeginn und Dauer des Mietverhätnisses 1. Das Mietverhätnis beginnt am: 2. Das Mietverhätnis wird auf unbestimmte Zeit abgeschossen. 4 Miete 1. Miete: Die Miete beträgt monatich zuzügich etwaiger Umsatzsteuer. In Worten: 2. Staffemiete: Die Miete gemäß Ziff. 1 git für die ersten Monate seit Vertragsbeginn. Sie erhöht sich danach auf: 1. ab 6. ab 2. ab 7. ab 3. ab 8. ab 4. ab 9. ab 5. ab zuzügich etwaiger Umsatzsteuer. Der etzte Staffezeitraum endet 12 Monate nach seinem Inkrafttreten, sofern nicht im 27 eine abweichende Vereinbarung getroffen wird. 3. Änderung der Miete: Die Miete ist nicht festgeschrieben. Dies git auch für die Mietzeit ab Inkrafttreten der etzten Staffemiete. Zur Änderung der Miete sind die Vertragsparteien nach Maßgabe der im 14 (bauiche und technische Maßnahmen durch den Vermieter oder Dritte) genannten Voraussetzungen berechtigt bzw. verpfichtet. 5 Umsatzsteueroption 1. Hat der Vermieter bei Vertragsabschuss auf die Umsatzsteuer optiert, ist er berechtigt, auf die Miete ( 4), Betriebskosten ( 6) und sonstige umsatzsteuerpfichtige Zahungen Umsatzsteuer in jeweis gesetzich getender Höhe zu erheben. Die Steuernummer des Vermieters autet: *) Nichtzutreffendes streichen - 2 von 9 -

3 2. Optiert der Vermieter erst nach Vertragsabschuss auf die Umsatzsteuer, ist er berechtigt, in geicherweise wie zu Ziff. 1 Umsatzsteuer zu verangen. 6 Betriebs- und sonstige Kosten Neben der Miete ( 4) zaht der Mieter zusätzich: 1. Für fogende Betriebskosten gemäß der Betriebskostenverordnung: Laufende öffentiche Lasten des Grundstücks (namentich die Grundsteuer), Wasserversorgung, Entwässerung, Mübeseitigung, Straßenreinigung, Schnee- und Eisbeseitigung, Schornsteinreinigung, Beeuchtungskosten, Sach- und Haftpfichtversicherung, Gebäudereinigung, Ungezieferbekämpfung, Hauswart, Gartenpfege, Aufzug, Antenne/Breitbandkabe, Wascheinrichtung, sonstige Betriebskosten Sonstige Kosten: Kosten der Verwatung, für Sicherheitsdienste, Beiträge zu Werbegemeinschaften, Abgaben an Bündnisse für Innovation und Diensteistung (BID/PACT o.ä.), Kosten des Gebäude-, Quartier- oder City-Managements, für Feueröscher, Rauchwarnmeder und Bitzabeiter, Reinigung von Dachrinnen, Kosten des Betriebs und der Wartung von Einrichtungen wie Lüftungsanagen oder Rotore, Prüfung und Wartung der Betriebssicherheit einer technischen Anage, öffentiche Beiträge in Form von Dauerabgaben, z.b. Fremdenverkehrsabgaben (evt. weitere Betriebskosten unter 26; Ergänzung in Anage ). eine monatiche Vorauszahung in Höhe von Für die Heizungsbetriebs- und Warmwasserversorgungskosten zaht der Mieter zusätzich eine monatiche Vorauszahung in Höhe von 2. Die Verteiung der Betriebskosten und der sonstigen Kosten auf die einzenen Mietparteien erfogt durch den Vermieter gemäß 9 z. B. im Verhätnis der Wohn- und Nutzfächen oder nach Bruchteien und/oder nach dem Ergebnis der Verbrauchserfassung sowie entsprechend 10 und 11 dieses Vertrages. Die Einführung neuer Betriebskosten und/oder sonstiger Kosten erfogt nach 9. 7 Zahung der Miete, Betriebskosten und sonstiger Zuschäge, Umsatzsteuer 1. Der Mieter hat monatich, spätestens zum 3. Werktag eines Monats, im Voraus fogende Zahungen kostenfrei an den Vermieter zu eisten (Für die Rechtzeitigkeit der Zahung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Zugang bzw. die Gutschrift des Betrages an.): Miete ( 3) Betriebskosten; sonstige Kosten ( 6) ohne Heizung und Warmwasser Heiz- und Warmwasserkosten ( 6 Ziff. 1, 11 und 12) Zwischensumme: Umsatzsteuer: Gesamtbetrag: 2. Die Zahung des Gesamtbetrages erfogt auf das Konto (Bank, IBAN, BIC, Kontoinhaber): 3. Auf Verangen des Vermieters ist durch den Mieter ein SEPA-Lastschriftmandat für Forderungen gemäß 7 zu erteien. Ein Widerruf ist nur bei Vorage eines wichtigen Grundes mögich. 4. Bei verspäteter Zahung ist der Vermieter berechtigt, den Verzugsschaden (z. B. Mahnkosten, Zinsen) getend zu machen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Zugang bzw. die Gutschrift des Betrages an. 5. Befindet sich der Mieter mit der Zahung der Miete in Verzug, so sind Zahungen, sofern der Mieter sie nicht anders bestimmt, zunächst auf etwaige Kosten, dann auf die Zinsen, sodann auf die Mietsicherheit und zuetzt auf die Hauptschud, und zwar zunächst auf die ätere Schud, anzurechnen. 8 Mietsicherheit 1. Der Mieter zaht an den Vermieter bei Beginn des Mietvertrages eine Mietsicherheit für die Erfüung seiner Verbindichkeiten in Höhe von, in Worten. Die Mietsicherheit wird nicht verzinst. Der Vermieter ist berechtigt, die Übergabe der Mietsache von der Zahung der Mietsicherheit abhängig zu machen. 2. Der Vermieter kann sich wegen seiner aus dem Mietvertrag fäigen Ansprüche während der Mietzeit aus der Mietsicherheit befriedigen. Der Mieter ist in diesem Fa verpfichtet, die Mietsicherheit wieder auf den ursprüngichen Betrag zu erhöhen. Eine Aufrechnung des Mieters mit dem Rückzahungsanspruch aus der Mietsicherheit gegen fäige Forderungen des Vermieters während der Mietzeit ist ausgeschossen. 3. Ist der Vermieter mit einer Bankbürgschaft as Mietsicherheit einverstanden, so muss diese as sebstschudnerische Bürgschaft auf erstes Anfordern abgegeben werden. Der Bürge muss nach Aufforderung durch den Vermieter sofort zahen, ohne dass der Vermieter seine materiee Berechtigung darzuegen oder zu beweisen hat. Der Bürge darf nicht berechtigt sein, sich durch - 3 von 9 -

4 Hinteregung zu befreien. 4. Die Mietsicherheit ist nach Beendigung des Mietvertrages bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Mietgegenstandes an den Mieter zurückzuzahen bzw. zurückzugeben, sofern der Vermieter keine Gegenansprüche aus dem Mietvertrag getend macht. 5. Bei einem Vermieterwechse stimmt der Mieter der aeinigen Haftung des Erwerbers zu, wenn dieser ihm bestätigt, dass er die Mietsicherheit erhaten hat. Der Mieter ist mit der Haftungsentassung des bisherigen Vermieters einverstanden. 9 Abrechnung, Umage und Änderung der Betriebskosten und der sonstigen Kosten 1. Über die Vorauszahungen der im 6 genannten Betriebskosten und der sonstigen Kosten ist eine Abrechnung zu ersteen. Differenzen sind vom Mieter innerhab eines Monats auszugeichen, vom Vermieter unverzügich. 2. Der Vermieter hat für die Umage der Betriebskosten und der sonstigen Kosten und die Erhebung von Vorauszahungen angemessene Verteiungsschüsse anzuwenden. Er ist berechtigt, für künftige Abrechnungszeiträume bei Wasser und Abwasser nach erfasstem Wasserverbrauch und bei Mü nach der unterschiedichen Müverursachung abzurechnen. Er hat den Verteiungsschüsse nach biigem Ermessen zu ändern, wenn dringende Gründe einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung dies erfordern. 3. Verändern sich die Betriebskosten und/oder die sonstigen Kosten im Laufe eines Abrechnungszeitraumes um mehr as 10 % der gesamten jährichen Betriebskostenvorauszahung, so erfogt durch den Vermieter eine entsprechende Anpassung der Vorauszahungen unter Bezeichnung und Eräuterung der Gründe. 4. Faen Betriebskosten der Betriebskostenverordnung und/oder sonstige Kosten nach den 6, 27 oder der Anage erstmaig an oder werden sie neu eingeführt oder faen einzene weg, so hat der Vermieter dies im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung bei der Umage sowie bei Erhebung und Anpassung der Vorauszahung zu berücksichtigen. 5. Der Mieter schudet den nach Ziff. 4 auf ihn entfaenden Tei der Umage vom ersten des auf die Erkärung fogenden Monats. Rückwirkende Erhöhungen sind vom Mieter seit dem Zeitpunkt ihrer Entstehung zu tragen. 6. Sind die im 6 genannten Betriebskosten und/oder die sonstigen Kosten in der in 4 genannten Miete enthaten und nicht neben der Miete zusätzich zu zahen, so berechtigen Veränderungen der Betriebskosten und/oder der sonstigen Kosten zu einer Anpassung. 7. Der Mieter stimmt einer Änderung der Zahung, Abrechnung und Umage der Betriebskosten und/oder der sonstigen Kosten, sofern der Vermieter dies schriftich verangt und bei den entsprechenden Unternehmen die Voraussetzungen dafür voriegen, dahingehend zu, dass die Abrechnung nicht mehr mit dem Vermieter, sondern unmittebar zwischen dem Mieter und denjenigen erfogt, die die entsprechenden Leistungen erbringen. 10 Sammeheizung 1. Die Sammeheizung wird in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. Apri jeden Jahres (Heizperiode) während der übichen Geschäftszeiten dergestat in Betrieb gehaten, dass die Mieträume eine angemessene Temperatur aufweisen. Abgesehen von besonders begründeten Einzefäen kann die Inbetriebnahme der Heizung außerhab der Heizperiode verangt werden, wenn an mindestens drei aufeinanderfogenden Abenden die Außentemperatur um Uhr unter 14 Grad Cesius absinkt. 2. Bei kurzfristigen Störungen der technischen Anage, höherer Gewat, behördicher Anordnung oder bei sonstiger Unmögichkeit der Leistung (z. B. Brennstoffknappheit) kann Beheizung, auch Ersatzbeheizung, nicht verangt werden. Schadensersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter können nur unter den Voraussetzungen des 23 getend gemacht werden. Der Vermieter ist verpfichtet, unverzügich das zur Beseitigung der Betriebsunterbrechung der Sammeheizung Notwendige und Zumutbare zu veranassen. 3. Der Mieter ist verpfichtet, die in den Mieträumen vorhandenen Heizkörper in Betrieb zu haten. Kommt er dieser Verpfichtung nicht nach, so befreit dies nicht von der Verpfichtung zur anteiigen Zahung der Heizungsbetriebskosten, und zwar unbeschadet weitergehender Schadenersatzansprüche des Vermieters. 4. Der Mieter ist verpfichtet, die anteiigen Kosten für den Betrieb der zentraen Heizungsanage zu bezahen. a. Zu den Kosten des Betriebes der zentraen Heizungsanage einschießich der Abgasanage gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstromes, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pfege der Anage, der regemäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschießich der Einsteung durch einen Fachmann, der Reinigung der Anage und des Betriebsraumes, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschießich der Kosten der Berechnung und Aufteiung. Sämtiche nicht ajährich anfaenden Kosten sind zeitanteiig vom Mieter zu tragen (z. B. Tankreinigung, TÜV-Gebühren). b. Zu den Kosten der Lieferung von Fernwärme gehören die Kosten der Wärmeieferung (Grund-, Arbeits- und Verrechnungspreis) und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanagen entsprechend Ziff. 4 a. 5. Der Mieter trägt die durch seinen Auszug verursachten Zwischenabesungskosten. 6. Die Heizungsbetriebskosten werden wie fogt umgeegt: a. % (maxima 50 %) nach m2 der Wohn- oder Nutzfäche und der Rest nach dem Ergebnis der Heizkostenverteier. b. % (maxima 30 %) nach m² der Wohn- oder Nutzfäche in Gebäuden, die das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung 1994 nicht erfüen, die mit einer Ö- oder Gasheizung versorgt werden und in denen die freiiegenden Leitungen der Wärmeverteiung überwiegend gedämmt sind und der Rest nach dem Ergebnis der Heizkostenverteier. 7. Die anteiigen Heizungsbetriebskosten sind nach Wah des Vermieters vorschussweise wie fogt zu zahen: a. grundsätzich monatich*): Der Vermieter ist berechtigt, mit der jeweis fäigen Miete eine Vorauszahung in Höhe von 1/12 der abgerechneten anteiigen Heizungsbetriebskosten der abgeaufenen Heizperiode oder bei Erstvermietung der mutmaßichen Kosten der künftigen Heizperiode zu verangen, und zwar in entsprechender Anwendung der 6 und 9. b. Zahung nach Rechnungseingang, wenn a) gestrichen ist: Der Vermieter ist berechtigt, von dem Mieter die Zahung seines Anteis an den Heizungsbetriebskosten jeweis nach Vorage der Rechnung zu verangen. Die Zahung hat innerhab einer Woche nach Anforderung zu erfogen. Im Übrigen findet 9 entsprechende Anwendung. - 4 von 9 -

5 8. Soweit der Mieter die Heizung aein und eigenverantwortich betreibt (z. B. Etagenheizung), obiegt ihm die Brennstoffbeschaffung und Kostentragung für den Betrieb der Anage. Er ist verpfichtet, die Heizungsanage sachgemäß und pfegich zu behanden, sie während der Heizperiode im übichen Umfang ständig in Betrieb zu haten und sie einma jährich in regemäßigen Abständen durch einen Fachmann, bei Gasanagen jedoch durch eine Heizungsfachfirma, auf seine Kosten warten zu assen. Die vorstehenden Absätze geten sinngemäß. 11 Leitungs- und Warmwasserversorgung 1. Leitungswasser, das vom Mieter nicht für den eigenen persönichen Bedarf, sondern für gewerbiche Zwecke verbraucht wird, ist von ihm durch einen besonderen Wasserzäher zu erfassen. Die Kosten des Wasserverbrauchs und die Abwassergebühr hierfür sowie die Kosten der Instaation, des Betriebes und der Unterhatung des Zähers hat der Mieter zu tragen. 2. Die Warmwasserversorgung erfogt anagebedingt im ganzen Jahr*) während der Heizperiode*) sofern nicht der Mieter diese in entsprechender Anwendung des 10 Ziff. 8 aein betreibt. Der Mieter ist verpfichtet, die anteiigen Kosten für den Betrieb der Warmwasserversorgung zu zahen. Die Umage dieser Betriebskosten erfogt gemäß 10 Ziff. 6 nach dem ermitteten Warmwasserverbrauch und der Wohn- und Nutzfäche. Zu diesen Betriebskosten gehören die Kosten der Wassererwärmung entsprechend 10 und die Wasserversorgungskosten, soweit sie nicht gesondert abgerechnet werden. Zu den Wasserversorgungskosten gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren und die Zähermiete, die Kosten der Verwendung von Zwischenzähern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanage und einer Wasseraufbereitungsanage einschießich der Aufbereitungsstoffe sowie die Kosten der Wartung und Pfege. Die Einzeheiten ihrer Bezahung durch den Mieter bestimmen sich unter entsprechender Anwendung der 6, 9 und 10. Kosten für Zwischenabesungen trägt der Mieter. Der Mieter ist zur Zahung seines Kostenanteis auch dann verpfichtet, wenn er Warmwasser nicht abnimmt. Im Übrigen git die Regeung nach 10 Ziff. 2 entsprechend. 12 Aufrechnung, Minderung, Zurückbehatung 1. Der Mieter kann gegenüber der Miete und den Betriebskosten mit einer Forderung wegen Mänge des Mietgegenstandes nur aufrechnen, ein Zurückbehatungsrecht ausüben oder die Einrede des nicht erfüten Vertrages getend machen, wenn die Forderung unstreitig oder rechtskräftig festgestet ist. 2. Der Mieter ist zur Minderung der Miete, der Betriebskosten und sonstiger Zahungsverpfichtungen nicht berechtigt, soweit der Zustand bei Vertragsabschuss vorhanden war. Des Weiteren ist der Mieter bei einem den Gebrauch der Mietsache einschränkenden Manges nicht berechtigt, die Miete zu mindern. Das Recht des Mieters, etwaig zu vie geeistete Miete zurückzufordern, wenn das Minderungsrecht unstreitig oder rechtskräftig festgestet ist, beibt davon unberührt. Im Übrigen ist der Mieter verpfichtet, eine Minderung schriftich mit einer Frist von einem Monat anzuzeigen. Für den Mieter, der sich mit Mietzahungen gem. 7 des Vertrages in Verzug befindet, ist das Minderungsrecht ausgeschossen. Ein eventueer Mängebeseitigungsanspruch des Mieters beibt hiervon unberührt. 13 Bauiche Veränderungen und Einrichtungen durch den Mieter 1. Bauiche Veränderungen am Mietgegenstand, insbesondere Um- und Einbauten, Instaationen und dergeichen, dürfen nur mit vorheriger schrifticher Zustimmung des Vermieters vorgenommen werden. Die Zustimmung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Mieter sich zur vöigen oder teiweisen Wiederhersteung des früheren Zustandes im Fae seines Auszuges verpfichtet. 2. Führt der Mieter bauiche Änderungen mit Zustimmung des Vermieters durch und sind dafür behördiche Genehmigungen erforderich, so hat der Mieter diese auf eigene Kosten beizubringen. Das geiche git, wenn die behördichen Genehmigungen aufgrund der Art und Nutzung der Mietsache notwendig sind oder werden. 3. Werden behördiche Genehmigungen vom Mieter nicht eingehot oder nicht erteit, oder handet der Mieter den der Genehmigung zugrundeiegenden Gesetzen, Verordnungen oder Satzungen zuwider, so ist der Mieter dem Vermieter gegenüber für jeden diesem daraus entstehenden Nachtei (z. B. Bußgeder) schadenersatzpfichtig. 4. Bei Beendigung des Mietverhätnisses hat der Mieter Einrichtungen, mit denen er den Mietgegenstand versehen hat, zunächst dem Vermieter zur unentgetichen Übernahme anzubieten. Ist der Vermieter zur Übernahme nicht bereit, ist der Mieter zur Wegnahme der Einrichtung und zur Wiederhersteung des ursprüngichen Zustandes auf seine Kosten verpfichtet. 5. Kommt der Mieter seinen Verpfichtungen trotz Fristsetzung oder bei deren Entbehrichkeit nicht nach, so kann der Vermieter Schadensersatz verangen. 14 Erhatungs- und Modernisierungsmaßnahmen durch den Vermieter oder Dritte 1. Der Mieter hat Erhatungs- sowie Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des 578 BGB i.v.m. den 555a-f BGB sowie Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu duden. 555e BGB findet keine Anwendung. 2. Der Mieter hat die in Betracht kommenden Räume zugängich zu haten und darf die Ausführung der Arbeiten nicht hindern oder verzögern; andernfas hat er die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. 3. Ersatzansprüche, im Besonderen im Hinbick auf Fogeschäden, stehen dem Mieter gegen den Vermieter nur unter den Voraussetzungen des 24 zu. 4. Hat der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen des 555 b Nr. 1, 3, 4, 5 oder 6 durchgeführt, so kann er die jähriche Miete um 11 % der für das Objekt aufgewendete Kosten erhöhen. 5. Bei Aufwendungen des Vermieters für Anschüsse an Ver- und Entsorgungseitungen (z. B. Anschussbeitrag, Netzkostenbeitrag u. ä.) sowie für Straßenbaukosten (Erschießungs-, Aus- und Umbaubeiträge u. ä.) und Ausgeichsbeträgen in Sanierungs- oder Entwickungsgebieten kann der Vermieter 7 % der aufgewendeten Kosten anteismäßig auf die Jahresmiete umegen. *) Nichtzutreffendes streichen - 5 von 9 -

6 15 Instandhatung des Mietobjets, Abschuss einer Gasbruchversicherung, Reinigungs- und Streupficht 1. Der Mieter hat in den Mieträumen für gehörige Reinigung, Lüftung und Heizung zu sorgen und die Räume sowie die darin befindichen Anagen pfegich zu behanden. Insbesondere hat der Mieter bei Vorhandensein fugendichter Fenster so zu heizen und zu üften, dass entstehende Innenfeuchte keine Feuchtigkeitsschäden herbeiführt. 2. Der Mieter hat die Mieträume von Ungeziefer freizuhaten. 3. Für Schäden, die im Zusammenhang mit diesen Obiegenheiten entstehen, haftet der Mieter. Eine Schadensersatzpficht des Vermieters entsteht nur unter den Voraussetzungen des Für Beschädigungen der Mieträume und des Gebäudes sowie der zu den Mieträumen oder dem Gebäude gehörigen Anagen ist der Mieter ersatzpfichtig, soweit sie von ihm oder den in seinem Betriebe tätigen Personen, Untermietern, Besuchern, Lieferanten usw. verursacht worden sind. Leistet der Mieter Schadenersatz, so ist der Vermieter verpfichtet, dem Mieter seine etwaigen Ansprüche gegen den Verursacher des Schadens abzutreten. Dem Mieter obiegt der Beweis dafür, dass ihn ein schudhaftes Verhaten nicht trifft. 5. Der Mieter wird den Vermieter auf erstes Anfordern von aen Nachteien freisteen, die ihm durch Personen entstehen, die der Mieter im Mietgegenstand untergebracht hat, und die von Besuchern, Handwerkern, Lieferanten oder Untermietern verursacht wurden. Der Mieter wird den Vermieter auch von Ansprüchen Dritter freisteen, die Dritte gegen den Vermieter wegen deren Eigentümer- oder Vermietereigenschaft in Bezug auf die Mietsache getend machen und die auf das Verhaten von Personen und deren Gästen zurückzuführen sind, die der Mieter in dem Mietgegenstand untergebracht hat. 6. Beschädigte oder zerbrochene Scheiben sind vom Mieter zu ersetzen. Es ist Sache des Mieters, eine Gasbruchversicherung abzuschießen, sofern nicht eine soche Versicherung bereits vermieterseitig besteht. Besteht eine soche Versicherung, trägt der Mieter dafür die Kosten. Soweit der Vermieter aus der Versicherung Ersatz erhät, ist dieser gegenüber dem Mieter zu berücksichtigen. 7. Die Fächen auf und vor dem Mietgegenstand (Grundstücks- und öffentiche Verkehrsfächen) hat der Mieter stets sauber, verkehrssicher und entsprechend dem jeweis getenden Ortsrecht in Ordnung zu haten. Im geichen Rahmen hat er Schnee und sonstige störende Hindernisse (z. B. Laub im Herbst) zu beseitigen. Erforderiche Geräte und Materiaien stet der Mieter auf eigene Kosten. Bei Gatteis hat der Mieter mit abstumpfenden Mitten zu streuen. 8. Kommt der Mieter seinen vorstehenden Verpfichtungen trotz schrifticher Mahnung nicht nach, so kann der Vermieter vorbehatich weiterer Rechte die erforderichen Arbeiten auf Kosten des Mieters vornehmen assen. 9. Jeden in den Mieträumen auftretenden Mange hat der Mieter unverzügich dem Vermieter anzuzeigen. Für einen durch nicht rechtzeitige Anzeige verursachten weiteren Schaden ist der Mieter ersatzpfichtig. 16 Schönheits- und Keinreparaturen 1. Der Mieter ist während der Mietzeit verpfichtet, im erforderichen Umfang und ohne besondere Aufforderung Schönheitsreparaturen fachgerecht und auf seine Kosten durchzuführen. Die Schönheitsreparaturen umfassen sämtiche Innenarbeiten, im Besonderen das Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken, den Innenanstrich der Fenster, das Streichen der Türen, Heizkörper, Versorgungseitungen sowie sämtiche anderen Anstriche einschießich derjenigen an Einbaumöben. Sind die Schönheitsreparaturen bei Beendigung des Mietverhätnisses fäig, sind diese regemäßig in weißer bzw. in heer Farbe durchzuführen. Der Mieter ist für den Umfang der im Laufe der Mietzeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispfichtig. Bei Rückgabe der Mietsache schudet der Mieter einen zur Weitervermietung geeigneten Zustand. Der Vermieter kann Schadensersatz verangen, wenn der Mieter die fäigen Schönheitsreparaturen nicht durchführt und ihm hierfür eine Frist gesetzt wurde oder eine Fristsetzung nach den gesetzichen Vorschriften entbehrich war. 2. Der Mieter ist ferner verpfichtet, Instaationsgegenstände (z. B. Licht-, Sprech- und Kingeanagen), Wasser (z. B. Wasserhähne, Wasch- und Abfussbecken, Badeeinrichtungen, sanitäre Anagen nebst Zubehör) und Gas (z. B. Öfen, Herde), Heiz- und Kocheinrichtungen (z. B. ebenfas Öfen, Herde und Heizkörperventie), Fenster und Türschösser (z. B. Fensterbeschäge und Roäden) sowie Verschussvorrichtungen von Fensteräden instandzuhaten. Heißwasserbereiter sind vom Mieter in gebrauchsfähigem Zustand zu haten und ae 2 Jahre durch einen Fachmann warten, insbesondere entkaken und reinigen zu assen. Bei Gasanagen sind diese Arbeiten durch eine Fachfirma vorzunehmen. 3. Darüber hinaus trägt der Mieter die anfaenden Kosten für Instandsetzungsmaßnahmen (Keinreparaturen) bis zu 150, zzg. Mehrwertsteuer pro Einzefa. Die Gesamtbeastung hierfür darf einen Betrag in Höhe von 8 % des Jahresbetrages der jeweis getenden Miete ohne Betriebskosten nicht übersteigen. 17 Antennen, Breitbandkabenetz 1. Eine Gemeinschaftsantenne ist vorhanden, ein Breitbandkabenetz nicht: Der Mieter verpfichtet sich, fas er zum Betrieb eines Rundfunk- oder Fernsehgerätes eine Außenantenne benötigt, die vorhandene Gemeinschaftsantenne zu benutzen. Der Mieter trägt unabhängig davon, ob er ein Rundfunk- oder Fernsehgerät betreibt, die Kosten des Betriebs der Gemeinschaftsantennenanage. Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms und der regemäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft einschießich der Einsteung durch einen Fachmann oder des Nutzungsentgets für eine nicht zur Wirtschaftseinheit gehörende Antennenanage. 2. Eine Gemeinschaftsantenne und ein Breitbandkabeanschuss sind nicht vorhanden: Der Mieter ist nach vorheriger Zustimmung des Vermieters berechtigt, eine Außenantenne fachgemäß anbringen zu assen. Er hat zuvor dem Vermieter einen Pan der Außenanage vorzuegen. Die Anage hat den VDE-Bestimmungen für Außenantennen zu entsprechen und darf nicht zu einer Verunstatung des Grundstücks führen. Der Mieter ist verpfichtet, die Anage in ordnungsgemäßem Zustand zu haten. Er haftet für ae durch Antennenanagen dieser Art von ihm schudhaft verursachten Schäden. Ein etwaiger Anspruch des Vermieters gegenüber dem Mieter auf Dudung der Errichtung einer Gemeinschaftsantenne oder eines Breitbandkabeanschusses beibt hiervon unberührt. - 6 von 9 -

7 3. Ein Breitbandkabenetzanschuss ist vorhanden: Der Mieter verpfichtet sich, sofern er zum Betrieb eines Rundfunk- oder Fernsehgerätes eine Verstärkeranage (Antenne oder ähniches) benötigt, nur den zur Verfügung gesteten Breitbandanschuss zu benutzen. Er trägt die Kosten des Betriebs der mit einem Breitband kabenetz verbundenen privaten Verteianage entsprechend Ziff. 1 Satz 2. Hierzu gehören die Kosten entsprechend Ziff. 1 sowie die aufenden Gebühren für Breitbandanschüsse. 18 Tiere 1. Tiere dürfen nur mit schrifticher vorheriger Zustimmung des Vermieters gehaten oder vorübergehend aufgenommen werden. Die Zustimmung darf nur aus triftigem Grund versagt werden. Sie git nur für den Einzefa und kann widerrufen werden, wenn Unzuträgichkeiten eintreten. Der Mieter haftet vertragich für ae durch die Tierhatung entstehenden Schäden in entsprechender Anwendung des 833 BGB. 2. Der Mieter verpfichtet sich, das Füttern von Möwen, Tauben und anderen Tieren vom Grundstück aus wegen der damit verbundenen Beeinträchtigungen und Beästigungen zu unterassen. 19 Betreten der Mieträume 1. Dem Vermieter oder seinem Beauftragten steht die Besichtigung der Mieträume nach rechtzeitiger Ankündigung unter Angabe des begründeten Interesses zu angemessener Tageszeit frei. Die Ankündigung sote tunichst 1 Woche vorher erfogen. In Fäen dringender Gefahr ist ihm das Betreten der Mieträume zu jeder Tages- und Nachtzeit zu gestatten. In aen Fäen sind wichtige Beange des Mieters zu berücksichtigen. 2. Der Mieter muß dafür Sorge tragen, dass die Mieträume auch in seiner Abwesenheit betreten werden können. 20 Kündigung und Kündigungsfristen Der Vertrag kann von beiden Vertragsparteien bis zum 3. Werktag eines Kaendermonats zum Abauf des nächsten Kaendermonats schriftich gekündigt werden. Die fristose Kündigung richtet sich nach den gesetzichen Vorschriften. Der Mieter verpfichtet sich, den Nutzern der Wohnung bei Voriegen der Voraussetzungen des 569 Absatz 2 BGB mit einer Frist von 14 Tagen zu kündigen und innerhab von weiteren 7 Tagen aus dem Mietobjekt zu räumen. 21 Beendigung des Mietverhätnisses 1. Spätestens bei Ende des Mietvertrages (etzter Tag der Mietzeit) hat der Mieter den Mietgegenstand in vertragsgemäßem, sauberem Zustand mit aen, auch den von ihm sebst beschafften Schüssen zurückzugeben. Kommt der Mieter diesen Verpfichtungen trotz Fristsetzung oder bei deren Entbehrichkeit nicht nach, so kann der Vermieter Schadensersatz verangen. Hinsichtich Einrichtungen des Mieters und seiner eventueen Wiederhersteungspficht git 13 Ziff Endet der Mietvertrag infoge schudhaften Verhatens des Mieters, und würde dies eine fristose Kündigung rechtfertigen, so ist der Mieter für die dadurch entstandenen Schäden ersatzpfichtig. Dies git im Besonderen für den Mietausfa, der durch das Leerstehen der Mieträume oder dadurch entsteht, dass im Fae der Neuvermietung nicht die bisherige Miete erziet werden kann, es sei denn, den Vermieter, seinen Erfüungsgehifen oder gesetzichen Vertreter treffen Vorsatz oder grobe Fahrässigkeit. 3. Bei vorzeitigem Auszug ist der Mieter von der vertragichen Mietzinszahung nicht befreit. 4. Im Übrigen geten die Verpfichtungen des Mieters bis zum vertragichen Abauf der Mietzeit weiter. Im Besonderen ist der Mieter verpfichtet, Schaufenster, Werbeanagen, eventuee Schaukästen dekoriert und ggfs. Werbeanagen in Betrieb zu haten, damit das äußere Erscheinungsbid in vertragsgemäßem Zustand erhaten beibt. 5. Wird nach Abauf der Mietzeit der Gebrauch der Sache vom Mieter fortgesetzt, so verängert sich das Mietverhätnis nicht. 545 BGB findet keine Anwendung. 6. Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschechterungen der Mietsache verjähren in 12 Monaten. 22 Personenmehrheit as Mieter 1. Mehrere Personen as Mieter haften für ae Verpfichtungen aus dem Mietvertrag as Gesamtschudner. 2. Für die Rechtswirksamkeit einer Erkärung des Vermieters genügt es, wenn sie einem der Mieter zugeht. Die Mieter bevomächtigen sich gegenseitig zum Empfang von Wienserkärungen des Vermieters. Dies git auch für Kündigungserkärungen. 23 Haftung Der Mieter kann Schadensersatzansprüche insoweit getend machen, as der Schaden auf vorsätzichem oder grob fahrässigem Verhaten des Vermieters, seines gesetzichen Vertreters oder seines Erfüungsgehifen oder auf dem Fehen einer zugesicherten Eigenschaft beruht. Bei eichter Fahrässigkeit haftet der Vermieter nur auf Schadensersatz, wenn er mit seiner Leistung in Verzug geraten ist, wenn seine Leistung unmögich geworden ist oder wenn er eine wesentiche Pficht veretzt hat. Die Haftung des Vermieters für ae übrigen Schäden ist ausgeschossen. Dies git nicht bei Personenschäden. 24 Kosten, Änderungen des Vertrages, Gerichtsstand 1. Die mit dem Abschuss dieses Vertrages verbundenen Kosten und Abgaben in Höhe von trägt/tragen der/die - 7 von 9 -

8 werden. 2. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftich vereinbart 3. As Gerichtsstand vereinbaren die Parteien (git nur wenn die Vertragsparteien Vokaufeute sind): 25 Energieausweis Aufgrund der Verpfichtung nach 16 Absatz 2 der Energieeinsparverordnung wird dem Mieter bei Geegenheit des Abschusses dieses Vertrages eine Abichtung des Energieausweises zur Information übergeben. Der Inhat des Ausweises ist ausdrückich nicht zwischen den Vertragsparteien vereinbart. Er war auch nicht Gegenstand der Vertragsanbahnung. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass der Energieausweis keine Rechtswirkung für diesen Vertrag hat und sich daraus insbesondere keine Gewähreistungsund Modernisierungsansprüche hereiten assen. Diese Grundsätze geten für die Modernisierungsempfehungen entsprechend. 26 Haus-, Waschküchen- und Trockenbodenordnung Hausordnung Vermieter und Mieter sichern zu, sich untereinander wie auch mit den übrigen Mietern im Sinne einer vertrauensvoen Hausgemeinschaft an die Hausordnung zu haten und zu diesem Zweck gegenseitige Rücksichtnahme zu üben. 1. Die Mieträume und gemeinschaftiche Einrichtungen sind stets sauberzuhaten. 2. Treppen und Vorpätze sind bei Bedarf ordnungsgemäß zu reinigen, ggf. zu fegen, zu feuden, zu seifen und bohnern. Treppengeänder und Fenster sind ebenfas zu reinigen. Die Reinigung der Fenster und Treppengeänder ist Sache der Vertragspartei, die zur Treppenreinigung verpfichtet ist. Treppen, Trockenboden und Keer sind nach einem vom Vermieter oder dessen Beauftragten aufzusteenden Reinigungspan einma wöchentich zu reinigen. Die Reinigung erfogt, wenn nichts anderesvereinbart ist, im wöchentichen Wechse durch die Hausbewohner. Dies git auch dann, wenn eine durch den Vermieter zur Treppenhausreinigung angestete Person die Tätigkeit aufgibt und kein Ersatz beschafft werden kann. 3. Wer Brennmateria usw. empfängt, hat den dadurch entstehenden Schmutz sofort zu beseitigen. Das Zerkeinern von Brennmateria darf nur auf dem dazu bestimmten Patz erfogen. 4. Auf Furen, Treppen und in Keergängen darf nichts aufgestet oder aufgehängt werden. Das Durchfahren ist nicht gestattet. Krafträder, Motorroer, Fahrräder mit Hifsmotor, Mopeds und ähniche Fahrzeuge dürfen nicht in den Wohnräumen untergestet werden. In anderen Räumen und gemeinschaftichen Anagen dürfen sie mit vorheriger Zustimmung des Vermieters nur dann untergestet werden, wenn dies ordnungsbehördich zuässig ist. 5. Teppiche, Fußmatten, Läufer und Bekeidung dürfen nur auf dem Hofe gekopft und gereinigt werden, und zwar unter Berücksichtigung der in Ziffer 7 angeführten Ruhezeiten. 6. Das Waschen und Trocknen von Wäsche in den Wohnräumen durch Wasch- und Trockenautomaten ist nur gestattet, wenn damit keine Beeinträchtigung und/oder Gefährdung der Mieträume bzw. der Mitbewohner des Hauses verbunden ist. Geiches git für die sogenannte Handwäsche. Die Benutzung von Waschküche und Trockenboden hat in einer vom Vermieter festgesetzten Reihen foge zu geschehen. Die Waschküche, der Trockenboden sowie deren Einrichtungen sind nach jeweiiger Benutzung in sauberem Zustand zurückzuassen. Bei Sturm, Regen, Schneefa, bei Frostgefahr und vor Rückgabe des Schüsses sind die Fenster des Trockenbodens und der Bodenkammern zu schießen. 7. Ae ruhestörenden Tätigkeiten dürfen nicht an Sonn- und Feier -tagen und nicht in der Zeit von 13 bis 15 Uhr und 20 bis 7 Uhr ausgeführt werden. Insbesondere ist in dieser Zeit das Musizieren nur in Ausnahmefäen gestattet. Lautsprecher und Musikapparate dürfen nicht vor 8 Uhr, ebenfas nicht während der Stunden von 13 bis 15 und nach 20 Uhr in Betrieb gesetzt werden, außer mit Zimmerautstärke. Wannenbaden und Duschen so mit Rücksicht auf die Hausbewohner nach 22 Uhr nicht erfogen. Die Benutzung eines evt. vorhandenen Kinderspiepatzes ist von 13 bis 15 Uhr nicht gestattet. 8. Kinder sind anzuhaten, das Spieen und Lärmen im Treppen haus zu unterassen. 9. Ist der Mieter ängere Zeit abwesend, so hat er Vorkehrungen zu treffen, dass für Notfäe, wie bei Wasserrohrbrüchen und ähnichen Fäen die Wohnung betreten werden kann. 10. Fas erforderich, wird bei Frostwetter nach erfogter Mitteiung die Wassereitung abgestet. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Zapfhähne in den Mieträumen geschossen gehaten werden. In den Räumen mit Wassereitungen und Heizkörpern sowie in der Toiette sind die Fenster bei Frostwetter geschossen zu haten, ggf. abzudichten. Der Mieter hat auch während ängerer Abwesenheit dafür Sorge zu tragen, dass die Mieträume bei starkem Frost ausreichend beheizt werden. Bei Sammeheizung hat der Mieter bei Frost die Heizkörper anzusteen. Bakone, Loggien, Dachgärten und gedeckte Freisitze sind von Schnee und Eis vom Mieter freizuhaten. 11. Bodenräume dürfen zur Vermeidung von Brandgefahren nicht zur Aufbewahrung eicht entzündicher Gegenstände wie Papier, Lumpen, Zeitungen usw. benutzt werden. 1. Die Waschküche so abends nur bis 20 Uhr und morgens nicht vor 7 Uhr genutzt werden. Sonntags darf die Waschküche nicht genutzt werden. 2. Schäden und Funktionsstörungen an den Einrichtungen der Waschküche sind dem Vermieter bzw. dessen Beauftragtem sofort zu meden. 3. Die Bedienungsaneitungen für Wasch-, Trocken- und Bügeeinrichtungen sind zu beachten. 4. Der Mieter haftet für schudhaft von ihm verursachte Beschädigungen Waschküchenordnung an Waschküchenenrichtungen. 5. Die Wasserzufuhr zur Waschmaschine ist nach Gebrauch zu schießen. Auf dem Fußboden befindiches Wasser ist zu beseitigen. 6. Nach dem Waschgang ist für ausreichende Lüftung der Waschküche zu sorgen. 7. Zu anderen Verrichtungen as zum Wäschewaschen darf die Waschküche nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters bzw. seines Beauftragten genutzt werden. 1. Der Trockenboden so mit Rücksicht auf die darunter geegenen Mieträume nur von 8 bis 20 Uhr benutzt werden. Das Betreten der Trockenböden und Bodengänge mit Hozschuhen ist zu unterassen. Nach Gebrauch ist der Boden zu reinigen. 2. Bei Regen, Schnee und Sturm sind die Fenster zu schießen. Trockenbodenordnung 27 Zusätziche Vereinbarungen 3. Wäsche darf nicht in tropfnassem Zustand aufgehängt werden. 4. Für durch eigenes Verschuden entstandene Schäden haftet der Mieter. 5. Der Boden ist gereinigt zu hinterassen. (z.b. Gartenpfege, von 10 abweichende Verteierschüsse der Betriebskosten) - 8 von 9 -

9 28 Schussbestimmungen Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Soweit dem Schriftformerfordernis der 578, 550 und 126 BGB nicht Rechnung getragen worden ist oder eine Veretzung des Schriftformerfordernisses in Betracht kommt, verpfichten sich die Parteien gegenseitig, ae erforderichen Erkärungen abzugeben und ggf. Handungen vorzunehmen, die zur Heiung des Schriftformmanges erforderich sind. Sote eine oder mehrere Bestimmungen dieses Mietvertrages unwirksam sein oder werden, soen die gesetzichen Vorschriften geten. Die Gütigkeit der weiteren vertragichen Vereinbarungen so hierdurch nicht berührt werden. 29 Weitergabe von Daten dieses Vertrages/Auskunftspficht Der Mieter ist damit einverstanden, dass Daten dieses Vertrages, die Lage, Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit, Miethöhe und Nebenkosten der Wohnung betreffen, an Dritte zur Ersteung von Mietpreissammungen, Mietkatastern, Mietspiegen und zum Zwecke von Mieterhöhungen übermittet werden. Der/die Mieter erkären sich mit der jederzeit widerrufichen Weitergabe seiner/ihrer Kontaktdaten an Handwerker, Versicherungen und/oder Nachmieter zum Zwecke der Terminabsprache einverstanden. Das Einverständnis erstreckt sich auch auf die Speiche rung, Veränderung und Löschung dieser Angaben/Daten. Auf Verangen einer Mietpartei hat die andere dieser Auskunft über die gespeicherten Daten und über die Personen und Steen zu erteien, an die die Übermittung erfogt ist.,den Vermieter,den Stadt/Kommune (Mieter) Die Wankendorfer Baugenossenschaft Scheswig-Hostein eg und Haus & Grund Scheswig-Hostein e. V. haben diesen Vertrag erstet. Nachdruck und Verviefätigung sind ausdrückich gestattet. Für die Verwendung des Vertrags kann keine Haftung übernommen werden. Diese erfogt auf eigene Verantwortung der Benutzer. Der Haftungsausschuss git nicht, soweit etwaige Mänge auf Vorsatz oder grobe Fahrässigkeit der Urheber beruhen. - 9 von 9 -

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