Organisation des Grundbuchwesens / Das Grundbuch

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Organisation des Grundbuchwesens / Das Grundbuch"

Transkript

1 1 Organisation des Grundbuchwesens / Das Grundbuch 1. Organisation des Grundbuchwesens 1.1 Grundbuchkreise ZGB 953 ZGB 951 EGzZGB 137 Die Einrichtung der Grundbuchämter, die Umschreibung der Grundbuchkreise, die Ernennung und Besoldung der Beamten sowie die Ordnung der Aufsicht erfolgt durch die Kantone. In Graubünden bildet jede der 146 Gemeinden (Stand ) einen Grundbuchkreis. Die Gemeinden vereinigten sich im Laufe der Zeit zu zusammengelegten Grundbuchämtern. Am bestanden noch 23 Grundbuchämter in unserem Kanton. Haben sich demzufolge mehrere Gemeinden zu einem Grundbuchamt zusammengeschlossen, so ist ein öffentlicher Zweckverband entstanden, welchem ein öffentlichrechtlicher Vertrag (Organisationsstatut) zugrunde liegt. In anderen Kantonen sind die Grundbuchkreise bezirksweise organisiert oder es besteht nur ein Grundbuchamt für den ganzen Kanton. 1.2 Aufgaben des Grundbuchamtes In Graubünden obliegen dem Grundbuchamt folgende Aufgaben: Laufende Grundbuchführung Vornahme von Beglaubigungen Grundbuchanlage (Einführung) Beurkundung von Rechtsgeschäften Zu diesen eigentlichen Aufgaben kamen im Laufe der Zeit verschiedene rechtspolizeiliche Funktionen dazu, wie z.b. die Durchsetzung des landwirtschaftlichen Bodenrechts. Oft ersuchen die Einwohner das Grundbuchamt auch in anderen Rechtsfragen um Rat Laufende Grundbuchführung ZGB GBV Das ZGB und die Grundbuchverordnung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen der Grundbuchverwalter eine Verfügung im Grundbuch vornehmen darf. Grundbuchliche Verfügungen müssen diese 3 Voraussetzungen erfüllen: Anmeldung Ausweis über das Verfügungsrecht Ausweis über den Rechtsgrund

2 2 Die Anmeldung muss unbedingt und vorbehaltlos sein. Sie ist unverzüglich im Tagebuch einzuschreiben und dies auch dann, wenn sie mangelhaft ist und abgewiesen werden muss. Der einseitige Rückzug der Anmeldung ist unzulässig. Vielmehr müssen alle Vertragsparteien dem Rückzug schriftlich zustimmen. Für den Ausweis über das Verfügungsrecht muss der Anmeldende dartun, dass er zur Vornahme einer Verfügung befugt ist. Er muss seine Identität mit dem Verfügungsberechtigten (oder seine Bevollmächtigung) beweisen (z.b. mit Bezug auf das Eigentum: Eigentümer laut Grundbuch). Der Ausweis über den Rechtsgrund liegt in dem Nachweis, dass die für dessen Gültigkeit erforderliche Form eingehalten ist (z.b. öffentliche Beurkundung des Kaufvertrages über Grundstücke). ZGB 966 GBV 87, 88 Entsprechen die Anmeldung oder die Ausweise nicht den gesetzlichen Anforderungen, so hat der Grundbuchverwalter die Anmeldung abzuweisen Grundbuchanlage (Einführung des eidg. Grundbuches) KGBV 3 ff. KGBV 4 Im Kanton Graubünden ist das eidgenössische Grundbuch noch nicht vollständig eingeführt. Für die betroffenen Teilgebiete bestehen nur kantonale Grundbucheinrichtungen. Mit der Anlage des eidgenössischen Grundbuches (auch Grundbucheinführung genannt) sollen: - die in den kantonalen Grundbucheinrichtungen bisher nicht eingetragenen Rechte festgestellt und eingetragen werden; - die eingetragenen Rechte einer Prüfung unterzogen und unter Behebung von Mängeln ins neue Grundbuch überführt werden, - die eintragungsunfähigen und untergegangenen Rechte gelöscht werden. Die Gemeinden übertragen die Grundbuchanlage dem Grundbuchamt Öffentliche Beurkundung SchlT ZGB 55 NotG 2 NotG 8, 22 Im Kanton Graubünden ist der Grundbuchverwalter zuständig für die Beurkundung von Rechtsgeschäften betreffend die Grundstücke in seinem Grundbuchkreis, sofern diese Rechtsgeschäfte unter seinen Tätigkeitsbereich fallen. Erstreckt sich ein Grundstück über mehrere Grundbuchkreise, ist der Grundbuchverwalter des Kreises zuständig, in welchem der grössere Teil des Grundstückes liegt. Für den Grundbuchverwalter und die Stellvertreter gelten die Unvereinbarkeits- und Ausstandsgründe des Notariatsgesetzes.

3 Beglaubigungen NotG 3 Im Kanton Graubünden ist der Grundbuchverwalter zuständig für alle Beglaubigungen in seinem Grundbuchkreis zuständig. Vorbehalten sind amtliche Identitätsbescheinigungen nach Bundesrecht. 1.3 Der Grundbuchverwalter und seine Mitarbeiter EGzZGB 138 KGBV 37 Die Grundbuchkreise wählen den Grundbuchverwalter und die erforderlichen Stellvertreter für eine sechsjährige Amtsdauer und teilen der Regierung die Wahl mit. Wahlvoraussetzung für den Grundbuchverwalter ist der kantonale Fähigkeitsausweis. Weiter Voraussetzungen sind das Schweizer Bürgerrecht, die Handlungsfähigkeit und ein guter Leumund. Der Stellvertreter ist zu den gleichen Amtshandlungen wie der Grundbuchverwalter ermächtigt. Zur Bewältigung der vielfältigen Aufgaben eines Grundbuchamtes sind weitere Mitarbeiter wie Grundbuchsekretäre ohne erweiterte Befugnisse unerlässlich. Die Erhaltung eines qualifizierten Mitarbeiterbestandes setzt zudem die Ausbildung von Lehrlingen voraus. 1.4 Amtsgeheimnis KGBV 41 NotG 7 Die Beamten und Angestellten (inkl. Lehrlinge) der Grundbuchämter sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 1.5 Aufsicht ZGB 956 EGzZGB 139 KGBV 38 EGzZGB 139 KGBV 39 Aufsichtsbehörden über das Grundbuchwesen sind: Oberaufsicht Bundesamt für Justiz (Eidg. Amt für Grundbuch und Bodenrecht) Kantonale Aufsicht Departement für Volkswirtschaft und Soziales Das Grundbuchinspektorat, das dem Departement für Volkswirtschaft und Soziales angegliedert ist, übt als kantonale Fachstelle die unmittelbare Aufsicht aus. Es überprüft regelmässig die Grundbuchführung der einzelnen Ämter und erstattet dem Departement über schwerwiegende Beanstandungen Bericht.

4 4 1.6 Gebühren des Grundbuchamtes ZGB 954 EGzZGB 140 GBGVO GBGVO 7 NotGVO Die Kantone erheben für die Eintragungen in das Grundbuch Gebühren. Im Kanton Graubünden ist dies in der Verordnung über die Gebühren der Grundbuchämter geregelt. Die Gebühr fällt dem Grundbuchkreis zu. In dieser Gebühr liegt ein Entgelt für die Leistung des Grundbuchamtes und auf keinen Fall eine Steuer. Beschwerden gegen Rechnungsverfügungen betreffend Grundbuchgebühren sind innert 30 Tagen an das Departement für Volkswirtschaft und Soziales zu richten. Gegen den Entscheid des Departementes kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Gebühren für die beurkundungspflichtigen Rechtsgeschäfte werden gestützt auf die Verordnung über die Notariatsgebühren erhoben. Gegen diese Gebührenverfügung kann jede zahlungspflichtige Partei innert 30 Tagen bei der Notariatskommission Beschwerde führen. 1.7 Beschwerden gegen das Grundbuchamt ZGB 956a Beschwerdebefugnis Gegen jede vom Grundbuchamt erlassene Verfügung kann Beschwerde geführt werden. Abweisungsverfügungen können mit der speziellen Grundbuchbeschwerde angefochten werden. Als Verfügung gilt auch das Verweigern oder Verzögern einer Amtshandlung (z.b. Liegenlassen einer Grundbuchanmeldung). Beschwerdeberechtigt ist jede Person, die von einer Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse hat (neben dem Anmeldenden z.b. auch der Erwerber eines zur Eintragung angemeldeten dinglichen Rechtes). Achtung: In Graubünden hat die 1. Beschwerdeinstanz (Departement für Volkwirtschaft und Soziales) keine Beschwerdebefugnis, da diese mit der kantonalen Aufsicht identisch ist. Neu steht dem Eidgenössischen Amt für Grundbuch und Bodenrecht (EG- BA) ein Beschwerderecht gegen Verfügungen der Grundbuchämter zu. Deshalb sind die Abweisungsverfügungen dem EGBA mitzuteilen. I/1.2.1 I/1.5 ZGB 956b EGzZGB 139a Beschwerdeverfahren Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage, bei Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung jederzeit möglich. Die Beschwerden sind an die kantonale Aufsichtsbehörde (Departement für Volkswirtschaft und Soziales) zu richten. Der Entscheid des DVS kann an das Kantonsgericht weitergezogen werden.

5 5 ZGB 956 Abs.3 ZGB 975 Gegen eine im Grundbuch bereits vollzogene Eintragung helfen vorliegende Beschwerden nicht aus. Vielmehr ist eine Grundbuchberichtigungsklage vor dem ordentlichen Richter (Bezirksgericht) zu erheben. Ausnahme: Anmerkungen haben nur hinweisenden Charakter und sind deshalb nicht mittels Grundbuchberichtigungsklage anfechtbar. Der Rechtsbestand ist nicht von der Anmerkung im Grundbuch abhängig. 2. Das Grundbuch 2.1 Rechtsgrundlagen a) Art. 942 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches b) Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 des Schweizerischen Bundesrates (GBV) b) Art des kant. Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EGzZGB) c) Verordnung betreffend das Grundbuch im Kanton Graubünden (Kant. Grundbuchverordnung/KGBV) vom 4. Oktober Zweck ZGB 942 Über die Rechte (Eigentum, Dienstbarkeiten, Grundpfandrechte usw.) an den Grundstücken wird ein Grundbuch geführt. Damit werden die an den Grundstücken bestehenden dinglichen Rechte erkennbar (publik) gemacht, damit jeder, der ein dingliches Recht erwerben will, vorher zuverlässig feststellen kann, wem das Grundstück gehört und welche Rechte und Lasten mit ihm verbunden sind. Das Grundbuch ist ein öffentliches Register über die Grundstücke eines bestimmten Kreises samt den mit diesen Grundstücken verbundenen dinglichen Rechten und anderen für den Rechtsverkehr wichtigen Angaben.

6 6 2.3 Die verschiedenen Grundbuch-Einrichtungen KGBV 44, 45, 46 An Grundbuch-Einrichtungen sind im Kanton Graubünden vorhanden: Aufgrund des kant. Rechtes Kauf- und Pfandprotokoll Buchsystem Liegenschafts- und Servitutenregister Realfoliensystem (= Blattsystem, auch in EDV-Form) Wirkung Der Gutglaubensschutz für Dritte fehlt. Diese Einrichtungen sind allenfalls nicht vollständig. Aufgrund des eidg. Rechtes eidg. Grundbuch Realfoliensystem (= Blattsystem, auch in EDV-Form) Wirkung Der Gutglaubensschutz besteht. Man kann sich auf die Einträge vollständig verlassen. 2.4 Das eidgenössische Grundbuch ZGB Bestandteile Das Hauptbuch Für die Hauptbuchblätter gilt das Prinzip der Einheitlichkeit. Danach belastet ein auf einem Blatt eingetragenes dingliches Recht grundsätzlich das gesamte Grundbuch. ZGB 945, 947, 949A GBV 8 Das Hauptbuch wird in Buchform, auf losen Blättern oder mittels Informatik geführt. Jedes Grundstück erhält im Hauptbuch ein eigenes Blatt und eine eigene Nummer. Eine Ausnahme bilden die Kollektivblätter. Für die Führung des Grundbuches mittels Informatik bedarf es einer Ermächtigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes. Den auf den Geräten des Grundbuchamtes in Schrift und Zahlen lesbaren Angaben über ein Grundstück kommt die Rechtswirkung des Hauptbuches zu. ZGB 948 ZGB Das Tagebuch Die Einschreibungen im Hauptbuch erfolgen in der Reihenfolge ihrer Einschreibung im Tagebuch. Die Wirkung der im Hauptbuch eingetragenen dinglichen Rechte wird auf den Zeitpunkt der Einschreibung im Tagebuch zurückbezogen Die Belege Unter Belegen sind jene Urkunden zu verstehen, aufgrund welcher die Einträge im Grundbuch erfolgen. Somit geben sie Auskunft über den Entstehungsgrund des eingetragenen Rechtes. Die Belege dienen auch der Bestimmung des näheren Inhalts sowie der Auslegung der im Grundbuch eingetragenen Rechte, da diese im Hauptbuch selbst nur stichwortartig erwähnt werden.

7 7 ZGB Die Grundbuchpläne Die Grundbuchpläne, welche durch patentierte Ingenieur-Geometer hergestellt werden, sind ebenfalls Bestandteile des Grundbuches. Die Aufnahme und Beschreibung der einzelnen Grundstücke (Liegenschaften sowie selbständige und dauernde Baurechte) im Grundbuch erfolgt aufgrund dieser Pläne. SchlTzZGB 40 Der gutgläubige Dritte ist in seinem Vertrauen auf die Richtigkeit der Grundbuchpläne mit Bezug auf die Plangrenzen geschützt. Er erwirbt das Grundbuch mit jenen Grenzen, welche sich aus den Plänen ergeben. Der öffentliche Glaube erstreckt sich aber weder auf das Grundstücksmass noch auf Wege oder Gebäude, die auf dem Plan eingezeichnet sind Die Liegenschaftsverzeichnisse Die Liegenschaftsverzeichnisse enthalten Aufzeichnungen über Lage und Grenzen der Grundstücke und dienen somit dem gleichen Zweck wie die Grundbuchpläne. In der Regel soll zwar die Vermessung und die Erstellung der Grundbuchpläne der Anlegung des Grundbuches zeitlich vorausgehen. Mit Einwilligung des Bundes kann jedoch das Grundbuch schon vorher angelegt werden, wenn genügende Liegenschaftsverzeichnisse vorhanden sind. ZGB 950 GBV Die Grundstücksbeschreibung Die Aufnahme und Beschreibung der einzelnen Grundstücke im Grundbuch erfolgt auf der Grundlage der amtlichen Vermessung, eines Planes für das Grundbuch. Die Grundstückbeschreibung enthält Angaben wie Gemeinde, Grundstück- Nr., E-Grid-Nr., Lage/Adresse, Plan-Nr., Parzellen-/Kataster-Nr., Bodenfläche und Bodenbedeckung, gegebenenfalls Flächenangaben bei selbständigen und dauernden Rechten, Gebäude, Versicherungs-Nr., Anzahl Räume und Lage von Stockwerkeinheiten, Steuer- und Versicherungswert, Bemerkungen etc. Die Grundstücksbeschreibung hat keine Grundbuchwirkung. Die Angaben der Grundstücksbeschreibung können aus anderen Systemen bezogen werden (z.b. amtliche Vermessung, Schätzungen) Hilfsregister GBV 11, 12 An Hilfsregistern dazu sind vorgeschrieben: Nach eidgenössischem Recht: - Eigentümerregister - Gläubigerregister (die Führung eines besonderen Registers ist nicht zwingend) EDV-Grundbuch ZGB 949a GBV 8 ff. KGBV In der Grundbuchführung mit elektronischer Datenverarbeitung werden die Daten des Hauptbuches, des Tagebuches, der Grundstücksbeschreibung und der Hilfsregister gemeinsam gehalten. Die abweichenden Bestimmungen zum Papiergrundbuch sind in der Grundbuchverordnung geregelt.

8 8 2.5 Die kantonalen Publizitätseinrichtungen Kauf und Pfandprotokolle KBGV 46 Mit Gesetz vom wurde in Graubünden die Einführung von Kauf- und Pfandprotokollen vorgeschrieben. Darauf folgten ein Gesetz über die Pfandrechte vom , das bündnerische Civilgesetzbuch aus dem Jahre 1862 und eine Verordnung des Kleinen Rates vom 17. Juni 1887 über die Pfandprotokolle. Mit der KGBV vom 4. Oktober 1995 wurde die am 13. September 1913 erlassene Anleitung für die Kauf- und Pfandprotokollämter betreffend das Immobiliarsachenrecht aufgehoben. In das Kaufprotokoll sind die Verträge über die Übertragung von Grundeigentum in der Regel wörtlich wiederzugeben. Die Dienstbarkeiten, Vormerkungen und Anmerkungen werden mittels Randbemerkungen beim Protokolleintrag des entsprechenden Grundstückes gebucht. In das Pfandprotokoll sind die Pfanderrichtungsverträge einzuschreiben sowie die Bemerkungen zu den Grundpfandrechten als Randbemerkungen dazu. Im Kaufprotokoll sind hinsichtlich des Eigentums nicht unbedingt Eintragungen über alle Grundstücke eines Grundbuchkreises zu finden. Wurde ein Grundstück seit Bestehen der Kaufprotokolle nie gekauft, getauscht, geschenkt oder in eine Erbteilung einbezogen, erfolgte auch keine Eintragung ins Kaufprotokoll. Wurde ein Grundstück seit Bestehen der Pfandprotokolle nie verpfändet, fehlt auch im Pfandprotokoll eine Eintragung. Jemand kann somit durchaus Eigentümer eines Grundstückes sein, auch wenn er in den kantonalen Grundprotokollen nicht erscheint. Diesbezüglich fehlt den Kauf- und Pfandprotokollen die negative Rechtskraft. Dienstbarkeiten und Grundlasten konnten im Kanton Graubünden bis zum ohne Eintragung begründet werden. Auch in Bezug auf solche Rechte kommt dem Kauf- und Pfandprotokoll somit keine negative Rechtskraft zu. Die vor dem Inkrafttreten des ZGB nach Massgabe des damaligen Rechts bereits eingetretenen dinglichen Wirkungen bleiben auch weiterhin bestehen (Art. 17 SchlT ZGB). Gemäss Art. 48 SchlT ZGB dienen die kantonalen Publizitätseinrichtungen insofern als teilweiser Ersatz des Grundbuches, als ab (Inkrafttreten des ZGB) an Stelle der Eintragung ins Grundbuch die Erfüllung anderer Formvorschriften (wie Fertigung, Eintragung in ein Grundpfandund Servitutenregister) tritt, um die dingliche Wirkung zu erzielen, die das ZGB mit der Eintragung ins Grundbuch eintreten lässt. Gemäss Art. 158 EGzZGB kommt den Kauf- und Pfandprotokollen diese (negative) Grundbuchwirkung zu. Die kantonalen Kauf- und Pfandprotokolle können keine positive Rechtskraft haben, da eine Bereinigung der dinglichen Rechte nie stattfand. Art. 158 EGzZGB hält deshalb ausdrücklich fest, dass den Kauf- und Pfandprotokollen keine Grundbuchwirkung zugunsten des gutgläubigen Dritten zukommt. Bei einem Grundstückskauf zum Beispiel geht somit das Eigentum erst mit der Eintragung ins Grundbuch auf den Käufer über (Art. 656 Abs. 1 ZGB), sei dies nun ein eidgenössisches Grundbuch oder ein Kaufprotokoll. Beide Publizitätseinrichtungen haben funktionell die gleiche Wirkung. Beim

9 9 eidgenössischen Grundbuch darf sich ein gutgläubiger Dritter gemäss Art. 973 ZGB darauf verlassen, dass der Verkäufer wirklich der Verfügungsberechtigte ist. Beim Kaufprotokoll dagegen besteht ein solcher Schutz des gutgläubigen Dritten nicht. Wenn der Veräusserer ungerechtfertigt als Eigentümer im Kaufprotokoll figuriert, so hat auch der Erwerber kein dingliches Recht erworben und muss das vermeintlich erworbene Grundstück wieder erstatten Liegenschafts- und Servitutenregister KGBV 45 Eine weitere (zumeist zusammen mit einer provisorischen Bereinigung der dinglichen und beschränkten dinglichen Rechte angelegte) kantonale Grundbuchform ist das Liegenschafts- und Servitutenregister. Es ist nach Grundstücken, nicht nach Personen geordnet (sog. Realfoliensystem). In Gemeinden ohne Grundbuchvermessung wurden Ersatzpläne in Form eines Fotokatasters erstellt und gestützt darauf die Liegenschaftsund Servitutenregister angelegt. In anderen Fällen basiert die Anlage der Liegenschafts- und Servitutenregister auf der Ermittlung der landwirtschaftlich genutzten Flächen in den unvermessenen Gemeinden des Kantons Graubünden (sogenannte Blitzaktion). Gemäss Art. 40 SchlT ZGB ist die Einführung des eidgenössischen Grundbuches auch ohne Vermessung der eingetragenen Grundstücke an und für sich möglich, sofern genügende Liegenschaftsverzeichnisse vorliegen, welche die Identität der einzutragenden Grundstücke mit Sicherheit erkennen lassen. Als solche Verzeichnisse gelten jedoch weder der erwähnte Fotokataster noch die Pläne und dazugehörenden Register der Blitzaktion. Die Einrichtung des eidgenössischen Grundbuches kann im Kanton Graubünden somit nur gestützt auf eine Grundbuchvermessung erfolgen. Dazu gehört auch die sogenannte vereinfachte Parzellarvermessung (VPV). Durch die VPV wird die Grundbuchvermessung beschleunigt und verbilligt. Die Genauigkeit der Parzellarvermessung bleibt erhalten, und die Zuverlässigkeit wird durch die Orthophoto erhöht. Trotz des provisorischen Bereinigungsverfahrens bei Anlage der Liegenschafts- und Servitutenregister besitzen diese jedoch auch nur die beschränkte Grundbuchwirkung des Art. 48 SchlT ZGB). Die Liegenschaftsund Servitutenregister haben keine positive Rechtskraft. Hinsichtlich Begründung, Untergang, Übertragung und Abänderung der dinglichen Rechte kommt den Liegenschafts- und Servitutenregistern negative Grundbuchwirkung zu. Referent: Raphael Derungs

213.512 Gebührentarif für Notare und Grundbuchverwalter sowie freiberufliche Urkundspersonen 1 2

213.512 Gebührentarif für Notare und Grundbuchverwalter sowie freiberufliche Urkundspersonen 1 2 .5 Gebührentarif für Notare und Grundbuchverwalter sowie freiberufliche Urkundspersonen (Vom 7. Januar 975) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf 8 Abs. des Justizgesetzes vom 8. November

Mehr

I. Verfahren bei der Handelsregistereintragung A. Sitzverlegung an einen bestimmten Ort in der Schweiz (Art. 4 Abs. 1 des BRB) vom 12.

I. Verfahren bei der Handelsregistereintragung A. Sitzverlegung an einen bestimmten Ort in der Schweiz (Art. 4 Abs. 1 des BRB) vom 12. Vollziehungsverordnung 531.541 zum Bundesratsbeschluss betreffend vorsorgliche Schutzmassnahmen für juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelfirmen vom 12. April 1957 Der Schweizerische Bundesrat,

Mehr

Obergericht des Kantons Zürich

Obergericht des Kantons Zürich Obergericht des Kantons Zürich NI Nr. 476 KREISSCHREIBEN DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die Notariate über die Mehrwertsteuer vom 20. Dezember 1994 Am 1. Januar 1995

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

Anlage eines neuen Geschäftsjahres in der Office Line

Anlage eines neuen Geschäftsjahres in der Office Line Leitfaden Anlage eines neuen Geschäftsjahres in der Office Line Version: 2016 Stand: 04.11.2015 Nelkenweg 6a 86641 Rain am Lech Stand: 04.11.2015 Inhalt 1 Zielgruppe... 3 2 Zeitpunkt... 3 3 Fragen... 3

Mehr

III.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG)

III.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG) Zwangsvollstreckung und einstweiliger Rechtsschutz 17. Teil: Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen I (Zwangsversteigerung; 866, 869 i.v.m. ZVG) I. Anordnung der Zwangsversteigerung 1. Voraussetzungen

Mehr

Darlehensvertrag. Zwischen der. und der

Darlehensvertrag. Zwischen der. und der Darlehensvertrag Zwischen der Politischen Gemeinde Scuol, 7550 Scuol, Darlehensgeberin und der Hochalpines Institut Ftan AG, 7551 Ftan, Darlehensnehmerin 1. Die Darlehensgeberin gewährt der Darlehensnehmerin

Mehr

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

Mehr

- keiner Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung. Art. 233 4 Abs. 6 EGBGB, 2 Abs. 1, 3 Satz 1 GVO

- keiner Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung. Art. 233 4 Abs. 6 EGBGB, 2 Abs. 1, 3 Satz 1 GVO eitsatz Veräußern Gebäudeeigentümer, die nach der Wende das zugehörige Grundstück erworben haben, dieses nunmehr bei gleichzeitiger Aufgabe des Nutzungsrechts an Dritte weiter, bedarf der entsprechende

Mehr

Merkblatt über das Beglaubigungswesen

Merkblatt über das Beglaubigungswesen DEPARTEMENT VOLKSWIRTSCHAFT UND INNERES Abteilung Register und Personenstand Notariatskommission 22. August 2014 Merkblatt über das Beglaubigungswesen 1. Grundsätzliches Die Gemeinden sind dafür verantwortlich,

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Der Bildungsrat. des Kantons Zürich. Beschluss vom 15. April 2013

Der Bildungsrat. des Kantons Zürich. Beschluss vom 15. April 2013 Der Bildungsrat des Kantons Zürich Beschluss vom 15. April 2013 15. Informatikmittelschulen. Promotionsreglement (Neuerlass) A. Ausgangslage Aufgrund des in der Schweiz bestehenden Fachkräftemangels in

Mehr

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Der Vorstand des Schweizerischen Anwaltsverbandes SAV erlässt nachfolgendes Reglement. A. Grundsatz zum Titel Mediator SAV / Mediatorin SAV 1. Der Schweizerische

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 952.11 Jahrgang 2015 Nr. 250 ausgegeben am 25. September 2015 Verordnung vom 22. September 2015 über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung Aufgrund von Art.

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Statuten in leichter Sprache

Statuten in leichter Sprache Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:

Mehr

Das neue Reisekostenrecht 2014

Das neue Reisekostenrecht 2014 Seite 1 von 8 Das neue Reisekostenrecht 2014 Inhaltsverzeichnis: Seite I. Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte 1.1 Der zentrale Begriff: die erste Tätigkeitsstätte 1 1.2 Prüfungsstufe 1: Festlegung durch

Mehr

Lehrer: Einschreibemethoden

Lehrer: Einschreibemethoden Lehrer: Einschreibemethoden Einschreibemethoden Für die Einschreibung in Ihren Kurs gibt es unterschiedliche Methoden. Sie können die Schüler über die Liste eingeschriebene Nutzer Ihrem Kurs zuweisen oder

Mehr

Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops -

Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops - Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops - München, 31. Mai 2012 Anmerkungen zur Präsentation: Diese Präsentation soll vor allem Shopbetreibern

Mehr

Rechte und Pflichten beim Hauskauf

Rechte und Pflichten beim Hauskauf Rechtsanwälte Schultz und Carstens Schwachhauser Heerstraße 5328211 Bremen Telefon 0421/343302 Telefax 0421/343305 E-Mail bremen@schultz-carstens.de Internet www.schultz-carstens.de Rechte und Pflichten

Mehr

Webseiten mit fragwürdigen Aufrufen von "spy & track" - Unternehmen

Webseiten mit fragwürdigen Aufrufen von spy & track - Unternehmen Webseiten mit fragwürdigen Aufrufen von "spy & track" - Unternehmen Die vorliegende Dokumentation umfasst eine kleine Auswahl von Webseiten, bei denen automatisch (ohne Benutzer vorab zu informieren oder

Mehr

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund

Mehr

Neues Namens- und Bürgerrecht

Neues Namens- und Bürgerrecht Neues Namens- und Bürgerrecht RA lic. iur. Simon Bachmann Ab 1. Januar 2013: Neues Namens- und Bürgerrecht Überblick Das Namensrecht ab 2013 Übergangsbestimmungen Partnerschaftsgesetz Bürgerrecht Namensänderung

Mehr

1 791.21. Vom 2. Oktober 1937 (Stand 2. Oktober 1937)

1 791.21. Vom 2. Oktober 1937 (Stand 2. Oktober 1937) 79.2 Regierungsratsbeschluss betreffend die Anlegung und Inventarisierung von lokalen Sammlungen von Altertümern durch Gemeinden, öffentlich-rechtliche Korporationen, wissenschaftliche Vereinigungen und

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Graz Senat (Graz) 5 GZ. RV/0572-G/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung XY vom 20. Juni 2007 betreffend Einheitswert des Grundvermögens entschieden: Die

Mehr

Satzung für den Pferdezuchtverein Uelzen

Satzung für den Pferdezuchtverein Uelzen Satzung für den Pferdezuchtverein Uelzen 1 Name, Sitz, Vereinsgebiet, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Pferdezuchtverein Uelzen, hat seinen Sitz in Uelzen und erstreckt sich über den Kreis Uelzen.

Mehr

Verordnung zum Stipendiengesetz vom 24. April 1988

Verordnung zum Stipendiengesetz vom 24. April 1988 45. Verordnung zum Stipendiengesetz vom 4. April 988 vom 4. Oktober 988 (Stand. Oktober 009) Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 4 Abs. des Stipendiengesetzes vom 4. April 988

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg

Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Am 27. März 2011 haben die Menschen in Baden-Württemberg gewählt. Sie wollten eine andere Politik als vorher. Die Menschen haben die GRÜNEN und die SPD in

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

HILDEBRANDT & MÄDER - RECHTSANWÄLTE UND NOTAR - DR. KLAUS F. HILDEBRAND - RECHTSANW ALT ~ NOTAR BIRGITMÄDER-HILDEBRAND

HILDEBRANDT & MÄDER - RECHTSANWÄLTE UND NOTAR - DR. KLAUS F. HILDEBRAND - RECHTSANW ALT ~ NOTAR BIRGITMÄDER-HILDEBRAND HILDEBRANDT & MÄDER - RECHTSANWÄLTE UND NOTAR - RAe HILDEBRANDT & M ÄDER CLAYALLEE 84-14199BERLIN DR. LAUS F. HILDEBRAND - RECHTSANW ALT ~ NOTAR BIRGITMÄDER-HILDEBRAND - RECHTSANW ÄLTIN - SEBASTIANWÖRNER

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

gestützt auf 9, 10 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 29. Mai 2002, 2

gestützt auf 9, 10 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 29. Mai 2002, 2 Anwaltsreglement 80. (Vom 4. Januar 00) Das Kantonsgericht Schwyz, gestützt auf 9, 0 Abs. und 9 Abs. des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 9. Mai 00, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand Dieses

Mehr

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch

Mehr

BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED?

BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED? BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED? Wenn auch die Begriffe "Buchhaltung Buchführung" in der letzten Zeit immer mehr zusammen zuwachsen scheinen, so ist er doch noch da: Der

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung 1 von 5 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des GmbHG 4. (1) bis (2) 4. (1) bis (2) unverändert (3) Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Beurkundung durch einen Notariatsakt. Die Unterzeichnung durch

Mehr

Informationen für Enteignungsbetroffene

Informationen für Enteignungsbetroffene 1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit

Mehr

Nachweis der Existenz und der Vertretungsverhältnisse einer KG in Gründung

Nachweis der Existenz und der Vertretungsverhältnisse einer KG in Gründung DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: i15w201_202_10 letzte Aktualisierung: 23.2.2011 OLG Hamm, 14.12.2010 - I-15 W 201 + 202/10 GBO 29; HGB 123; BGB 705 Nachweis der Existenz und der Vertretungsverhältnisse

Mehr

Zivilstandsverordnung

Zivilstandsverordnung Zivilstandsverordnung (ZStV) Änderung vom... Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Zivilstandsverordnung vom 8. April 004 wird wie folgt geändert: Art. Abs. Bst. c Sie können den Sonderzivilstandsämtern

Mehr

Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht

Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Handlungsbedarf für die bestehende GmbH Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Die Neuordnung des schweizerischen Revisionsrechts und das neue Revisionsaufsichtsgesetz haben weitreichende Folgen. Neben

Mehr

juris Das Rechtsportal Vorschrift Quelle:

juris Das Rechtsportal Vorschrift Quelle: juris Das Rechtsportal Vorschrift Normgeber: Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Aktenzeichen: 21-8413.10 Erlassdatum: 30.11.2004 Fassung vom: 30.11.2004 Gültig ab: 01.01.2005 Quelle: Gliederungs-

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung

Mehr

Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung

Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung 1 Name des Vereins Der Verein führt den Namen Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e. V und ist im Vereinsregister eingetragen. 2 Sitz und Geschäftsjahr Der Sitz

Mehr

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Ausbildung Darf auch ein Bewerber ausgebildet werden, der in einem Bundesland seinen ersten Wohnsitz hat, wenn dieses Bundesland das Begleitete Fahren nicht eingeführt

Mehr

Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)

Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) Das BKrFQG dient zur Umsetzung der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung

Mehr

MORE Profile. Pass- und Lizenzverwaltungssystem. Stand: 19.02.2014 MORE Projects GmbH

MORE Profile. Pass- und Lizenzverwaltungssystem. Stand: 19.02.2014 MORE Projects GmbH MORE Profile Pass- und Lizenzverwaltungssystem erstellt von: Thorsten Schumann erreichbar unter: thorsten.schumann@more-projects.de Stand: MORE Projects GmbH Einführung Die in More Profile integrierte

Mehr

0.741.310.11. Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 3. November 2003 Inkrafttreten: 3. November 2003

0.741.310.11. Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 3. November 2003 Inkrafttreten: 3. November 2003 0.741.310.11 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2003 Nr. 225 ausgegeben am 14. November 2003 Notenaustausch zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die Schadensdeckung bei

Mehr

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität

Mehr

Anleitung zum Erstellen eines Freihaltetermins

Anleitung zum Erstellen eines Freihaltetermins Anleitung zum Erstellen eines Freihaltetermins Im Folgenden wird das Anlegen eines Freihaltetermins im DFB-Net anhand zweier Beispiele Schritt für Schritt erklärt. Die Beispiele sind folgende: Meine Oma

Mehr

Befragung zum Migrationshintergrund

Befragung zum Migrationshintergrund Befragung zum Migrationshintergrund Ziel der Befragung ist es, Statistiken zum Arbeitsmarkt und zur Grundsicherung für Personen mit und ohne Migrationshintergrund darzustellen. Hierfür bitten wir um Ihre

Mehr

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Überschuldet Was nun? Derzeit

Mehr

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion

Mehr

Informationen zur Umsetzung der GAFI-Empfehlungen

Informationen zur Umsetzung der GAFI-Empfehlungen Informationen zur Umsetzung der GAFI-Empfehlungen Die Umsetzung der GAFI-Empfehlungen erfolgt durch Anpassung des innerstaatlichen Rechts. Es betrifft dies aus Sicht der Notare insbesondere: Die Anpassung

Mehr

Gründung Personengesellschaft

Gründung Personengesellschaft 1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

1 Name und Sitz. 2 Zweck

1 Name und Sitz. 2 Zweck 1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen Kinderbildungswerk Magdeburg. Sitz des Vereins ist Magdeburg. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Magdeburg eingetragen werden. Geschäftsjahr ist

Mehr

White Paper Button-Lösung

White Paper Button-Lösung White Paper Button-Lösung Wichtigste Änderungen und Gestaltungshinweise für Shopsysteme und Verkaufsplattformen Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen

Mehr

White Paper - Umsatzsteuervoranmeldung Österreich ab 01/2012

White Paper - Umsatzsteuervoranmeldung Österreich ab 01/2012 White Paper - Umsatzsteuervoranmeldung Österreich ab 01/2012 Copyright 2012 Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1. Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) Österreich ab 01/2012...3 1.1. Einleitung...3 1.2. Voraussetzung...4

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 19 GZ. RV/2011-W/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der R., W., vertreten durch D.A., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und

Mehr

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK)

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Handelsfachwirt (IHK)/zur Geprüften Handelsfachwirtin (IHK) ist eine öffentlich-rechtliche

Mehr

ASF 2002_028. Verordnung

ASF 2002_028. Verordnung Verordnung vom 18. März 2002 Inkrafttreten: 01.02.2002 über die Aufnahmekapazität der Sektion Medizin und die Einführung des Eignungstests für das Medizinstudium an der Universität Freiburg im akademischen

Mehr

Statuten. der Elektrizitätsgenossenschaft Aristau

Statuten. der Elektrizitätsgenossenschaft Aristau Statuten der Elektrizitätsgenossenschaft Aristau I Name, Sitz und Zweck 1.1 Name Unter dem Namen Elektrizitätsgenossenschaft Aristau, nachstehend Genossenschaft genannt, besteht eine privatrechtliche,

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Ständerat Wintersession 007 e-parl 0..007 3:4 04.06 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Geltendes Recht Entwurf der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit

Mehr

10. Keine Annahme weiterer Arbeiten

10. Keine Annahme weiterer Arbeiten Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Perle 1. Grundsätzliches 2. Zielsetzung 3. Dienstleistungsumfang 4. Dienstleistung 5. Dienstleistungsgrenzen 6. Tarife und Rechnungsstellung 7. Kündigung 8. Schweigepflicht

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht

3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006 3.13 Pfarrdienstrecht Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes

Mehr

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2003, 1003 FNA: FNA 9290-13-2

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2003, 1003 FNA: FNA 9290-13-2 juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: LKW-MautV Ausfertigungsdatum: 24.06.2003 Gültig ab: 01.07.2003 Dokumenttyp: Rechtsverordnung Quelle: Fundstelle: BGBl I 2003, 1003 FNA: FNA 9290-13-2

Mehr

1. Vorbemerkungen. Kreisschreiben Nr. 14 vom 6. Juli 2001

1. Vorbemerkungen. Kreisschreiben Nr. 14 vom 6. Juli 2001 Schweizerische Steuerkonferenz Kreisschreiben Nr.14 Interkantonaler Wohnsitzwechsel von quellensteuerpflichtigen Personen, die nachträglich ordentlich veranlagt werden (Art. 90 Abs. 2 DBG, Art. 34 Abs.

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Fragen und Antworten zum neuen Namensrecht

Fragen und Antworten zum neuen Namensrecht Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Fragen und Antworten zum neuen Namensrecht 1) Wo finde ich die neuen Gesetzesbestimmungen? Die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Mehr

VERERBEN IN ZWEI STUFEN

VERERBEN IN ZWEI STUFEN VERERBEN IN ZWEI STUFEN Bei sorgfältiger Planung eines Testamentes sollte nicht nur geklärt werden, wer Erbe wird, sondern auch der weitere Weg des vererbten Vermögens in die Überlegungen einbezogen werden:

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht Rechtsgrundlage Art der Übermittlung Bemerkungen 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz

Mehr

CHARTA DER STIFTUNG TELETHON AKTION SCHWEIZ

CHARTA DER STIFTUNG TELETHON AKTION SCHWEIZ CHARTA DER STIFTUNG TELETHON AKTION SCHWEIZ TELETHON AKTION SCHWEIZ CHARTA 2006 EINZUHALTENDE REGELN : Dank Ihrem Einsatz ist der TELETHON viel mehr als nur ein Medienereignis. Leute mit gutem Willen mobilisieren

Mehr

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Kleinunternehmer 17 UStG: - Umsatz im vorangegangenen Jahr max. 17.500,00, und im laufenden Jahr 50.000,00 voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Mehr

A N G A B E N D E S VERKÄUFERS ZUR I M M O B I L I E N B E S TE U E R U N G (nicht gewerblich)

A N G A B E N D E S VERKÄUFERS ZUR I M M O B I L I E N B E S TE U E R U N G (nicht gewerblich) A N G A B E N D E S VERKÄUFERS ZUR I M M O B I L I E N B E S TE U E R U N G (nicht gewerblich) Allgemeine Angaben a) Persönliche Daten Verkäufer Name: SV-Nr.: Adresse: TelefonNr.: Steuernummer: WohnsitzFA:

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 232.111.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1997 Nr. 78 ausgegeben am 4. April 1997 Verordnung vom 1. April 1997 über die Einhebung von Gebühren nach dem Markenschutzgesetz Aufgrund von Art.

Mehr

Anleitung zum neuen Überaumbuchungssystem der Hochschule für Musik und Tanz Köln

Anleitung zum neuen Überaumbuchungssystem der Hochschule für Musik und Tanz Köln Anleitung zum neuen Überaumbuchungssystem der Hochschule für Musik und Tanz Köln Dieses System wird im Sommersemester 2015 getestet und gilt nur für das Übehaus. Das Üben in Räumen des Haupthauses wird

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter

5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter 5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter Beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 2. und 3. September 2013. 1. Vorbemerkungen Die Tätigkeit des Steuerberaters

Mehr

PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN

PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN 1897 der Beilagen XXIV. GP - Staatsvertrag - 02 Vertragstext in deutscher Sprache (Normativer Teil) 1 von 6 PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN UND ZUSATZPROTOKOLL ZUR ABÄNDERUNG

Mehr

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Gültig ab 1. Januar 1999 318.104.01 d/vkv 6.07 3 Vorbemerkung Dieses Kreisschreiben

Mehr

Immobilien-Vermittlung-Kauf-Verkauf

Immobilien-Vermittlung-Kauf-Verkauf Immobilien-Vermittlung-Kauf-Verkauf Teil 1: Gesetzliche Pfandrechte Verfasst von: Antonio Federico Eidg. Dipl. Immobilien-Treuhänder MAS Real Estate Management MAS Corporate Finance CAS Immobilienbewerter

Mehr

EÜR contra Bilanzierung

EÜR contra Bilanzierung Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters EÜR contra Bilanzierung Erleichterungen für Kleinunternehmer durch das BilMoG? In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einführung...1 2. Wer

Mehr

1 430.121. Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag (BLMVG) vom 06.06.2002 (Stand 01.01.2003)

1 430.121. Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag (BLMVG) vom 06.06.2002 (Stand 01.01.2003) 40. Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag (BLMVG) vom 06.06.00 (Stand 0.0.00) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: Grundsätzliches

Mehr

Papa - was ist American Dream?

Papa - was ist American Dream? Papa - was ist American Dream? Das heißt Amerikanischer Traum. Ja, das weiß ich, aber was heißt das? Der [wpseo]amerikanische Traum[/wpseo] heißt, dass jeder Mensch allein durch harte Arbeit und Willenskraft

Mehr

Das Erwachsenenschutzrecht erhöht die Anforderungen an die Heime

Das Erwachsenenschutzrecht erhöht die Anforderungen an die Heime Das Erwachsenenschutzrecht erhöht die Anforderungen an die Heime Wie wirkt sich das neue Erwachsenenschutzrecht auf die Alters- und Pflegeheime in der Schweiz aus? Untenstehend nimmt der Rechtsbeistand

Mehr