Geschäftsordnung der Freie Montessori-Schule Dietzenbach. A Organisation der Schule

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1 A Organisation der Schule A. 1 Begriff, Aufgabe und Zielsetzung (1) Die Montessori-Schule ist eine Schule in freier Trägerschaft. Sie wird in den Klassen 1 bis 6 als Grundschule und von den Klassen 7 bis 10 in Form einer integrierten Gesamtschule geführt. (2) Die Schule unterrichtet nach den pädagogischen Grundsätzen und Methoden von Maria Montessori. Der Unterricht orientiert sich an den Inhalten der Rahmenpläne des Hessischen Kultusministeriums. (3) Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Schule sind zunächst in der Satzung des Schulträgers und in den jeweils aktuellen Geschäfts- und Gebührenordnungen festgelegt. Soweit diese keine speziellen Regelungen enthalten, sind die für Schulen in freier Trägerschaft geltenden Vorschriften des hessischen Schulgesetzes und Erlasse des hessischen Kultusministeriums einschlägig. A. 2 Träger und Rechtsform Der Montessori-Verein Dietzenbach e.v. ist Träger der Freien Montessori-Schule. Organe des Schulträgers sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die Leitung der Schule berichtet an den Vorstand. A. 3 Personal und Schule Die Leitung der Schule und die leitende Unterrichtsarbeit mit den Schülern/Schülerinnen wird durch staatlich geprüfte Pädagogen/Pädagoginnen, durch das Schulamt anerkannte Lehrkräfte und Lehramtsanwärter sowie LehramtsanwärterInnen ausgeübt. Ist das Montessori-Diplom bzw. eine Montessori-Ausbildung noch nicht vorhanden, muss es/sie baldmöglichst erworben werden, sofern es das Unterrichtsfach bedingt. Ausnahmen sind möglich, sofern eine fachliche Gleichstellung nachgewiesen werden kann Das gesamte Schulpersonal unterliegt der Überwachung durch den schulärztlichen Dienst des Gesundheitsamtes. Dienstvorgesetzte/r der Lehrkräfte und pädagogischen MitarbeiterInnen ist/sind der/die Schulleiter/in. A. 4 Öffnungs-, Unterrichts- und Betreuungszeiten der Schule (1) Schuljahr und Ferien Der Beginn und die Dauer des Schuljahres ( ) richten sich nach dem hessischen Schulgesetz. Die Ferien orientieren sich in der Regel an der Ferienordnung des Landes Hessen. (2) Unterrichtszeiten Die Grundschule in den Klassen 1-6 sowie die integrierte Gesamtschule in den Klassen 7-10 wird als teilweise offene Ganztagesschule (d.h. eine Mischung aus verpflichtendem Unterricht und freiwilligen Angeboten) geführt. Montessori-Verein Dietzenbach e.v. Seite 1/10

2 Übersicht der Unterrichtszeiten: Kernzeiten: 7:45-12:30 Uhr Zusätzlicher Ganztagesunterricht bis 15:00 Uhr, außer Freitags Klasse 3: an zwei Nachmittagen pro Woche verpflichtend Klasse 4-6: an vier Nachmittagen pro Woche verpflichtend (3) Pädagogische Tage Bis zu 2 Tage pro Halbjahr können als pädagogische Planungstage anberaumt werden, die grundsätzlich schulfrei sind. (4) Ganztagsangebote Eine Teilnahme am Mittagessen und/oder an der Nachmittagsbetreuung muss vertraglich vereinbart werden. Hierfür werden zusätzliche Gebühren erhoben, welche in der Gebührenordnung festgeschrieben sind. A. 5 Fernbleiben vom Unterricht Das Fernbleiben eines Schülers/einer Schülerin vom Unterricht müssen die Erziehungsberechtigten dem Sekretariat der Schule bis spätestens zum Ende des offenen Beginns anzeigen. Bei Verdacht auf ansteckende Krankheiten eines Schülers/einer Schülerin oder von Familienangehörigen sind die Erziehungsberechtigten zur sofortigen Mitteilung an die Schulleitung verpflichtet. Um andere SchülerInnen nicht zu gefährden, müssen kranke SchülerInnen, solche mit Verdacht auf ansteckende Krankheiten und SchülerInnen, in deren Familie eine meldepflichtige Infektionskrankheit aufgetreten ist, zu Hause bleiben. Zur Wiederaufnahme des Schulbesuchs nach Infektionskrankheiten eines Schülers/einer Schülerin ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Treten die im Bundesseuchengesetz genannten Krankheiten oder ein hierauf gerichteter Krankheitsverdacht in der Schule auf, so ist die Schulleitung verpflichtet, unverzüglich Meldung an das zuständige Gesundheitsamt, den Vorstand und an die Erziehungsberechtigten zu erstatten. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann der Klassenlehrer/die Klassenlehrerin eine eintägige Unterrichtsbefreiung genehmigen. Alle anderen Fälle von Unterrichtsbefreiung werden durch die Schulleitung auf Antrag der Erziehungsberechtigten entschieden. A. 6 Information und Beratung der Erziehungsberechtigten Zur Erfüllung des Schulauftrages ist eine partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen Schulträger, Schulleitung, Kollegium und Erziehungsberechtigten Voraussetzung. Schulleitung, Kollegium und Elternbeirat werden nach Bedarf Elternabende veranstalten, die sowohl der allgemeinen Information über die Pädagogik Maria Montessoris, ihre Anwendung in der Schule und in der Familie dienen, als auch Gelegenheit geben sollen, anstehende aktuelle Situationen und Probleme von allgemeinem Interesse zu besprechen und zu klären. Die Teilnahme an diesen Veranstaltungen sollte für alle Erziehungsberechtigten im Interesse einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit aller Beteiligten selbstverständlich sein. Montessori-Verein Dietzenbach e.v. Seite 2/10

3 Einzelgespräche können sowohl auf Wunsch der Erziehungsberechtigten als auch der Schulleitung und des Kollegiums durchgeführt werden, wobei nach Möglichkeit der Vorrang auf etwaige turnusmäßig angesetzte Termine gelegt werden sollte. A. 7 Elternbeirat Ein Elternbeirat wird entsprechend den Bestimmungen des Hessischen Schulgesetzes eingerichtet. A. 8 Gemeinsame Konferenz Konferenzen werden entsprechend den Bestimmungen des Hessischen Schulgesetzes eingerichtet. B Rahmenbedingungen B. 1 Aufnahmeverfahren, Abschluss eines Schulvertrages (1) Verfahren Es können nur SchülerInnen aufgenommen werden, die das folgende Verfahren durchlaufen. Die Aufnahme eines Schülers/einer Schülerin muss beim Schulträger von den Erziehungsberechtigten schriftlich mit dem dafür vorgesehenen, vollständigen und wahrheitsgemäßen ausgefüllten Aufnahmeantrag beim Sekretariat der Schule beantragt werden. Für die Bearbeitung des Anmeldeantrages wird eine Kostenpauschale gemäß der Gebührenordnung erhoben. Diese Gebühr ist mit der Einreichung des Aufnahmeantrages zu entrichten. Ohne Zahlung dieser Gebühr kann eine Bearbeitung des Anmeldeantrages nicht erfolgen. Sofern die Kriterien der Anmeldung zu den Aufnahmekriterien (siehe Absatz 2) passen und die Aufnahme des Kindes dadurch möglich erscheint, werden die Erziehungs-berechtigten in der Regel zusammen mit dem Schüler/der Schülerin zu einem Kennen-lerntag und/oder einem Gespräch mit der Schulleitung bzw. einer/m Beauftragten eingeladen. Ein weiterer Termin dient zum Kennenlernen der Kinder. Über die Entscheidung gemäß diesem beschriebenen Verfahren werden die Erziehungsberechtigten schriftlich informiert und bei positivem Bescheid aufgefordert, eine Geburtsurkunde des Schülers/der Schülerin zur Einsicht und eine Bestätigung ein positives schulamtsärztliches Gesundheitszeugnis (bei Eintritt in die 1. Klasse) vorzulegen. Die Entscheidung über die Aufnahme eines Schülers/einer Schülerin liegt im Ermessen des Schulträgers und orientiert sich an den nachfolgenden, unter Absatz 2 aufgeführten Kriterien. Ein Anspruch auf rechtliche Überprüfung des von dem Schulträger ausgeübten Ermessens besteht nicht. Der Schulträger ist nicht verpflichtet, die Gründe für seine Ermessensausübung den Erziehungsberechtigen oder anderen Personen mitzuteilen. Montessori-Verein Dietzenbach e.v. Seite 3/10

4 (2) Kriterien Über die Aufnahme entscheiden die Schulleitung und der Vorstand. Bei ihrer Entscheidung berücksichtigen sie folgende Kriterien: vorangegangener Besuch einer Montessori-Einrichtung Situation in der aufnehmenden Gruppe Leistungsstand, Arbeitsverhalten und Sozialverhalten des aufzunehmenden Schüler/der aufzunehmenden Schülerin positive schulärztliche Untersuchung Übereinstimmung der Eltern mit den pädagogischen Prinzipien und die Bereitschaft zur Auseinandersetzung mit der angewandten Pädagogik Einschulungstest im Rahmen der Gespräche ausgewogene Altersstruktur in der Klasse ausgewogene Mädchen-Jungen-Relation Geschwister in der Schule / im Kinderhaus Mitarbeit der Erziehungsberechtigten im Trägerverein Teilnahme an einem vorbereitenden Seminar zur Pädagogik vom Maria Montessori Insbesondere wird die Aufnahme von Schülern/Schülerinnen mit spezifischen Bedürfnissen geprüft. Hierzu gehören zum Beispiel SchülerInnen mit Legasthenie (LRS), Dyskalkulie, ADS sowie SchülerInnen mit einer Diskrepanz zwischen Hochbegabung bzw. einseitiger besonderer Begabung und erbrachter Leistung. In diesen Fällen wird genau geprüft, wie der Schüler/die Schülerin adäquat gefördert werden kann (Förderplan) und ob die notwendigen materiellen, personellen (ggf. räumlichen) Ressourcen dafür vorhanden sind. Es wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf das Recht des Schulträgers zur ordentlichen Kündigung des Schulvertrages innerhalb der verkürzten Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats gemäß B. 3 II (1) verwiesen. (3) Schulvertrag Nach positivem Bescheid erfolgt die Aufnahme eines Schülers/einer Schülerin durch Abschluss eines Schulvertrages zwischen dem Schulträger und den Erziehungsberechtigten des Schülers/der Schülerin. Diese haften dem Schulträger gegenüber hierbei als Gesamtschuldner. Soweit der Vertrag nur von einem Erziehungsberechtigten unterschrieben wird, hat dieser dem Schulträger schriftlich nachzuweisen, dass er allein berechtigt ist, die Entscheidung über die Beschulung des Schülers/der Schülerin zu treffen. Der Nachweis ist in der Regel durch Vorlage eines geeigneten Dokuments zu führen, aus dem sich das alleinige Sorgerecht des Erziehungsberechtigten ergibt oder wonach der Erziehungsberechtigte be- Montessori-Verein Dietzenbach e.v. Seite 4/10

5 rechtigt sein soll, die Entscheidung über die Beschulung des Schülers/der Schülerin allein zu treffen. Im Schulvertrag ist das erste Schulhalbjahr nach Schulbeginn als Probezeit vereinbart. (4) Abweichende und ungültige Bedingungen Alle von dem Vertrag abweichenden Bedingungen sind nur in schriftlicher Form gültig. Sollte eine der Aufnahmebedingungen ungültig sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Aufnahmebedingungen unberührt. Die Anwendung des 627 Abs. 1 BGB ist für beide Vertragsparteien ausgeschlossen. B. 2 Aufnahme von SchülerInnen mit Behinderungen SchülerInnen mit Behinderungen, insbesondere diejenigen mit sonderpädagogischem Förderbedarf, können bis zu einer vom Vorstand und der Schulleitung festgelegten Zahl pro Klasse aufgenommen werden, wenn ihren persönlichen Bedürfnissen Rechnung getragen und die notwendigen Rahmenbedingungen sowohl sächlicher, räumlicher als auch personeller Art vorhanden sind oder geschaffen werden können. B. 3 Kündigung I. Kündigungsrechte der Erziehungsberechtigten (1) Kündigung vor Schulbeginn Vor Schulbeginn steht den Erziehungsberechtigten ein Kündigungsrecht mit sofortiger Wirkung zu. Die Ausübung dieses Kündigungsrechts hat zur Folge, dass die Erziehungsberechtigten dem Schulträger zur Zahlung eines Stornobetrages verpflichtet sind. Die Höhe des Stornobetrages richtet sich nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung im Schulsekretariat und berechnet sich wie folgt: bis zu 8 Wochen 1 Monat Schulgeld bis zu 4 Wochen 2 Monate Schulgeld weniger als 4 Wochen 3 Monate Schulgeld Die Zahlung der Aufnahmegebühr bleibt hiervon unberührt. Ein Anspruch auf Rückerstattung besteht nicht. Ein bereits gewährtes zinsloses Darlehen wird den Erziehungsberechtigten zu dem im gesonderten Darlehensvertrag vereinbarten Termin zurückgewährt. Eine vorzeitige Rückgewährung ist prinzipiell ausgeschlossen, kann aber ausnahmsweise vom Vorstand beschlossen werden. Der Schulträger behält sich das Recht vor, das Darlehen mit etwaigen rückständigen Forderungen aus dem Schulvertrag zu verrechnen. (2) Kündigung während der Probezeit Den Erziehungsberechtigten steht während der Probezeit das Recht zu, den Schulvertrag mit einer verkürzten Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendermonats zu kündigen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Maßgeblich ist der Eingang der Kündigung im Sekretariat des Schulträgers. Montessori-Verein Dietzenbach e.v. Seite 5/10

6 Die Zahlung der Aufnahmegebühr bleibt hiervon unberührt. Ein Anspruch auf Rückerstattung besteht nicht. Ein bereits gewährtes zinsloses Darlehen wird den Erziehungsberechtigten zu dem im gesonderten Darlehensvertrag vereinbarten Termin zurückgewährt. Eine vorzeitige Rückgewährung ist prinzipiell ausgeschlossen, kann aber ausnahmsweise vom Vorstand beschlossen werden. Der Schulträger behält sich das Recht vor, das Darlehen mit etwaigen rückständigen Forderungen aus dem Schulvertrag zu verrechnen. (3) Ordentliche Kündigung Nach Ablauf der Probezeit steht den Erziehungsberechtigten ein ordentliches Kündigungsrecht des Schulvertrages zu. Die Kündigung hat schriftlich mit einer Frist von fünf Monaten zum Ende eines Schuljahres ( eines Jahres) zu erfolgen. Maßgeblich für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Eingang der Kündigung im Sekretariat des Schulträgers. Ausnahmsweise ist die ordentliche Kündigung mit verkürzter Frist von drei Monaten zum Monatsende, in begründeten Ausnahmefällen, wie z.b. Wegzug, möglich. Über die Frage, ob ein begründeter Ausnahmefall vorliegt, entscheidet der Vorstand auf Antrag. Die Gründe für die vorgezogene Kündigung sind von den Erziehungsberechtigten schriftlich zu belegen. Bei ordentlicher Kündigung besteht weder ein Anspruch auf Rückzahlung der Aufnahmegebühr oder Schulgelder noch auf vorzeitige Rückzahlung eines gewährten Darlehens vor dem im gesonderten Darlehensvertrag vereinbarten Termin. Das Schulgeld sowie weitere anfallende Gebühren sind bis zum Ende des Schulvertrages weiterzuzahlen. Der Schulträger behält sich das Recht vor, das Darlehen mit etwaigen rückständigen Forderungen aus dem Schulvertrag zu verrechnen. Das außerordentliche Kündigungsrecht der Erziehungsberechtigten wegen Vorlage eines wichtigen Grundes bleibt von dieser Regelung unberührt. (4) Regelung für die SchülerInnen der Abschlussklassen Für SchülerInnen, die sich in den Klassenstufen 4, 6 oder 10 befinden und bei denen es zu einer Versetzung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe kommt, gilt folgendes: Wenn die Vertragsteilnehmer den Vertrag nicht bis zum des entsprechenden Jahres, in dem der/die SchülerIn eine der oben genannten Klassenstufen beendet, gekündigt haben, so verlängert sich der Vertrag wie folgt - Der Vertrag eines Schülers/einer Schülerin in der Klassenstufe 4 wird bis zum Abschluss der Klassenstufe 6 verlängert - Der Vertrag eines Schülers/einer Schülerin in der Klassenstufe 6 wird bis zum Abschluss der Klassenstufe 10 verlängert In dem Jahr, in dem der Vertrag ausläuft und der Schüler/die Schülerin die Schule verlässt, endet der Schulvertrag zum des Jahres. Bis zu diesem Zeitpunkt stehen dem Schulträger weiterhin das anfallende Schulgeld sowie etwaige weitere Gebühren zu. Montessori-Verein Dietzenbach e.v. Seite 6/10

7 Ein bereits gewährtes zinsloses Darlehen wird den Erziehungsberechtigten mit Ablauf des im gesonderten Darlehensvertrag vereinbarten Termins zurückgewährt. Der Schulträger behält sich das Recht vor, das Darlehen mit etwaigen rückständigen Forderungen aus dem Schulvertrag zu verrechnen. II. Kündigungsrechte des Schulträgers (1) Ordentliches Kündigungsrecht Dem Schulträger steht ebenfalls ein ordentliches Kündigungsrecht mit einer Frist von fünf Monaten zum Ende eines Schuljahres ( eines Jahres) zu. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Schüler/eine Schülerin mit spezifischen Bedürfnissen gemäß Abschnitt B. 1 (2) des Vertrages aufgenommen wurde. In diesen Fällen wird eine Zusatzvereinbarung zum Schulvertrag geschlossen, in dem die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung des Schulträgers nach ein bis zwei Jahren Schulvertragslaufzeit festgelegt wird, falls die für eine noch notwendige Zusatzförderung benötigten finanziellen Mittel nicht zur Verfügung stehen. Das Schulgeld sowie weitere anfallende Gebühren sind bis zum Ende des Schulvertrages weiterzuzahlen. Der Schulträger behält sich das Recht vor, das Darlehen mit etwaigen rückständigen Forderungen aus dem Schulvertrag zu verrechnen. Ein bereits gewährtes zinsloses Darlehen wird den Erziehungsberechtigten zu dem im gesonderten Darlehensvertrag vereinbarten Termin zurückgewährt. Eine vorzeitige Rückgewährung des Darlehens ist prinzipiell ausgeschlossen, kann aber ausnahmsweise vom Vorstand beschlossen werden. Eine ordentliche Kündigung mit einer verkürzten Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats kann durch den Schulträger erfolgen, wenn nach der Aufnahme des Schülers/der Schülerin ein sonderpädagogischer Förderbedarf erkannt wird und der Schulträger sich aus sachlichen, räumlichen oder personellen Gründen nicht in der Lage sieht, die ordnungsgemäße Beschulung des Schülers/der Schülerin zu gewährleisten. Sollten die Erziehungsberechtigten gegen ihre Aufklärungspflichten gemäß Abschnitt B. 1 (1) dieses Dokuments verstoßen haben, steht dem Schulträger anstelle der ordentlichen Kündigung mit Dreimonatsfrist ein fristloses Kündigungsrecht gemäß Abschnitt B. 3 II (2) zu. (2) Fristlose Kündigung Der Schulträger kann einen Schulvertrag innerhalb und nach der Probezeit aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Für den Schulträger liegt ein wichtiger Grund insbesondere dann vor, wenn ein Schüler/eine Schülerin durch sein/ihr Verhalten oder das seiner/ihrer Erziehungsberechtigten eine für die Arbeit in der Klasse, der Schule oder in anderen Bereichen des Vereins unzumutbare Belastung verursacht eine grobe Verletzung der Schulordnung vorliegt sich die Erziehungsberechtigten mit der Zahlung der Aufnahmegebühr oder des Schulgeldes mehr als zwei Monate in Verzug befinden die Erziehungsberechtigten kein Interesse an der pädagogischen Arbeit in der Schule zeigen, z. B. durch mehrmaliges, unbegründetes Fehlen bei den Elternabenden, wiederholte Nichtteilnahme an Informationsveranstaltungen, Montessori-Verein Dietzenbach e.v. Seite 7/10

8 beim Aufnahmeverfahren seitens der Erziehungsberechtigen Umstände verschwiegen oder nicht wahrheitsgemäß dargeboten werden, wodurch die Beschulung des Schülers/der Schülerin durch den Schulträger unverhältnismäßig erschwert oder unmöglich wird. sich Angaben im Aufnahmeantrag als unrichtig oder unvollständig erwiesen haben, so dass unter Bekanntwerden dieser ein Schulvertrag nicht zustande gekommen wäre Über die fristlose Kündigung durch den Schulträger entscheidet der Vorstand in Zusammenarbeit mit der Schulleitung nach Anhörung des Schulelternbeirates und nach vorherigen Gesprächen mit den Erziehungsberechtigten. In allen Fällen der fristlosen Kündigung durch den Schulträger sind die Erziehungsberechtigten zum Schadensersatz verpflichtet. Der Schaden bemisst sich mindestens auf die noch ausstehenden monatlichen Schulgeldraten bis zum Ablauf des aktuellen Schulhalbjahres. Der Vorstand kann bei begründeten Fällen auf den Erfüllungsanspruch des Schadensersatzes verzichten. B. 4 Gebühren a. Gebühren werden gemäß der gültigen Gebührenordnung der Schule erhoben. b. Der Vorstand kann von Jahr zu Jahr beschließen, bei einer Vorauszahlung des jährlichen Schulgelds bis zum einen Rabatt von 2% einzuräumen. Ein diesbezüglicher Beschluss wird in der Gebührenübersicht bekannt gegeben. c. Befreiungen und Ermäßigungen von Zahlungen bzw. eine Ermäßigung oder Stundung dieser Beiträge aufgrund nachgewiesener Bedürftigkeit sind im Rahmen der verfügbaren Finanzmittel möglich. Darüber entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag an die Geschäftsstelle der Schule, der für das Folgeschuljahr bis zum einzureichen ist. Ein Anspruch auf Ermäßigung besteht nicht. Ein rechtlicher Anspruch auf Überprüfung der Entscheidung über die Gewährung von Befreiungen oder Ermäßigungen besteht nicht. B. 5 Gemeinschaftsarbeit Die Erziehungsberechtigten nehmen regelmäßig an den Elternabenden und Besprechungen der Schule teil und unterstützen die Arbeit der Fachkräfte. Zur aktiven Elternmitarbeit gehören schulspezifische Aufgaben, wie z.b. Mithilfe bei der Grundreinigung des Inventars, Materialerstellung, Instrumentenbau, Schwimmbegleitung und Fahrdienst. Zu den unterschiedlichen Aktivitäten werden Listen ausgehängt, damit eine gerechte Beteiligung gewährleistet ist. Arbeiten, die elternseitig auch an staatlichen Schulen ehrenamtlich anfallen, sind nicht auf das Stundenkontingent des für den Verein zu erbringenden Arbeitsleistungen anrechenbar. Falls im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten eine Zusammenarbeit der Schule mit Behörden oder anderen Institutionen (wie z.b. Landschaftsverband, Sozialamt, Jugendamt, Gesundheitsamt, Frühförderstelle, Beratungsstellen und Fachleuten, Einrichtungen, Ärzten, Therapeuten) notwendig ist, verpflichten sich die Fachkräfte zur Diskretion. Die Erziehungsberechtigten unterstützen diese Zusammenarbeit, in dem sie die benötigten Auskünfte geben und ggf. Atteste, Bescheinigungen etc. erbringen. Montessori-Verein Dietzenbach e.v. Seite 8/10

9 B. 6 Fonds (1) Sozialfonds Allgemeine Regelung Im Schulträgerbudget soll langfristig ein Sozialfonds separat ausgewiesen werden. Durch diesen Fonds können bei Bedürftigkeit Schulgeldermäßigungen finanziert werden. Dies kann in folgenden Fällen angezeigt sein: bei eintretender wirtschaftlicher Notlage zur Erreichung einer ausgewogeneren Mischung von SchülerInnen mit unterschiedlichem Leistungsvermögen und sozialer Herkunft bei weiteren Ermäßigungen bei Geschwisterkindern, in begründeten Einzelfällen. Über die Verwendung des Fonds wird jährlich Rechenschaft abgelegt B. 7 Geschäftsstelle der Schule Für alle kaufmännischen Belange unter Teil B. dieses Dokuments ist das Sekretariat der Schule zuständig. Alle anfallenden schriftlichen Erklärungen nimmt sie an und leitet sie weiter. B. 8 Aufschiebende Bedingungen Die Wirksamkeit dieser Vereinbarung insgesamt steht unter der aufschiebenden Bedingung des Eintritts und Nachweises sämtlicher nachfolgend beschriebener Ereignisse: Erfüllung des Darlehensvertrags für das Elterndarlehen an den Verein durch Zahlung des Elterndarlehens auf ein vom Verein anzugebendes Konto innerhalb der im Darlehensvertrag genannten Frist Stellung einer persönlichen und selbstschuldnerischen Bürgschaft zugunsten des Vereins für ein Bankdarlehen zur Betriebsmittelfinanzierung innerhalb von 10 Tagen ab Vorlage einer Bürgschaftsurkunde oder vergleichbarer Dokumentation durch die Bank oder den Verein Der Montessori-Verein Dietzenbach e.v. ist berechtigt bei Nichterfüllung einer oder mehrerer aufschiebender Bedingungen von den Verpflichtungen aus diesem Vertrag zurückzutreten oder auf die Erfüllung einer oder mehrerer aufschiebender Bedingungen zu verzichten. Montessori-Verein Dietzenbach e.v. Seite 9/10

10 C. Abschließende Bestimmungen C. 1 Änderung der Geschäftsordnung Änderungen dieser Geschäftsordnung sind nur den Vorstand des Vereins möglich. Die so geänderte Version wird auf der Homepage des Montessori-Vereins veröffentlicht und geht den aktuellen Schulvertragsparteien schriftlich zu. Ausgenommen hiervon sind Änderungen von Abschnitten dieser Geschäftsordnung, die durch das Hess. Schulgesetz vorgegeben sind; solche Änderungen werden den Schulvertragsparteien schriftlich mitgeteilt. C. 2 Salvatorische Klausel Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsordnung unwirksam oder nichtig sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame oder nichtige Klauseln so auszulegen, dass diese dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommen. Das gleiche gilt, falls der Vertrag eine ergänzungsbedürftige Lücke enthalten sollte. C. 3 Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung wurde vom Vorstand mit Wirkung zum beschlossen. Montessori-Verein Dietzenbach e.v. Seite 10/10

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