Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Zivilverfahrensrecht

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1 Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Zivilverfahrensrecht zu erforderlichen Änderungen der 1025 ff. ZPO Stellungnahme Nr.: 10/2015 Berlin, im März 2015 Mitglieder des Ausschusses - Rechtsanwalt Prof. Dr. Bernd Hirtz, Köln (Vorsitzender und Berichterstatter) - Rechtsanwältin Dr. Michaela Balke, Mannheim - Rechtsanwalt Dr. Jochen Bühling, Düsseldorf - Rechtsanwältin Beatrice Deshayes, Paris - Rechtsanwalt Dr. Meinhard Forkert, Koblenz - Rechtsanwalt Dr. Carsten A. Salger, Frankfurt/Main - Rechtsanwalt Prof. Dr. Volkert Vorwerk, Karlsruhe - Rechtsanwalt Dr. Markus Wollweber, Köln Zuständig in der DAV-Geschäftsführung - Rechtsanwalt Max Gröning Deutscher Anwaltverein Littenstraße 11, Berlin Tel.: Fax: dav@anwaltverein.de Büro Brüssel Rue Joseph II Brüssel, Belgien Tel.: Fax: bruessel@eu.anwaltverein.de Transparenz-Registernummer:

2 - 2 - Verteiler Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages SPD-Fraktion im Deutschen Bundestag CDU/CSU-Fraktion des Deutschen Bundestages, Arbeitsgruppe Recht Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen im Deutschen Bundestag Die Linke-Fraktion im Deutschen Bundestag Vorstand und Geschäftsführung des Deutschen Anwaltvereins Vorsitzende der Gesetzgebungsausschüsse des Deutschen Anwaltvereins Vorsitzende des FORUM Junge Anwaltschaft Deutscher Richterbund Deutscher Steuerberaterverband Bundesrechtsanwaltskammer Bundesnotarkammer Steuerberaterverband Deutscher Notarverein Deutscher Gerichtsvollzieher Bund e.v. Redaktion NJW ver.di, Bundesverwaltung, Fachbereich Bund und Länder, Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte Deutsche Anwaltakademie

3 - 3 - Der Deutsche Anwaltverein (DAV) ist der freiwillige Zusammenschluss der deutschen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Der DAV mit derzeit ca Mitgliedern vertritt die Interessen der deutschen Anwaltschaft auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene. Vorbemerkungen Die 1025 ff. ZPO in der Fassung des Schiedsverfahrens- Neuregelungsgesetzes von 1997 (BGBl. I 1997, 3224) beruhen auf einer weitgehenden Übernahme des UNCITRAL-Modellgesetzes von Die UNCITRAL-Kommission hatte bei der Verabschiedung des Modellgesetzes die Hoffnung geäußert, dass dessen Bestimmungen international einheitlich angewendet werden. Nach nunmehr über fünfzehnjähriger Erfahrung mit der Anwendung des neuen Rechts zeigt sich in der Praxis, dass sich die Neuregelung grundsätzlich bewährt hat. Allerdings haben sich in einigen unterschiedlichen Bereichen in der Rechtspraxis in Deutschland Probleme ergeben, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schiedsstandortes Deutschland geführt haben und weiterführen werden. Der DAV hält daher gerade auch im Sinne der Initiative "Law- Made-in-Germany" die nachstehenden Änderungen der 1025 ff. ZPO für erforderlich, um die internationale Akzeptanz des deutschen Schiedsverfahrensrechts zu stärken. 1. Auslegungsregeln zu 1025 ZPO Die bereits erwähnte Hoffnung der UNCITRAL-Kommission, dass die UNCITRAL- Modellgesetz-Regeln international einheitlich angewendet werden, stößt in der deutschen Rechtspraxis auf fehlende Beachtungsbereitschaft. Die von der UNCITRAL-Kommission gegründete Datenbank UNCITRAL-CLOUD sammelt Entscheidungen der Länder, die das UNCITRAL-Modellgesetz übernommen haben. Es ist bedauerlich, dass nur wenige oberste Gerichte dieser Staaten auf die Entscheidungen der obersten Gerichte der anderen Staaten, die vergleichbare Probleme behandeln, verweisen. Das gilt in besonderer Weise für den BGH.

4 - 4 - Das soll an einem Beispiel erläutert werden. Im internationalen Vergleich gilt der BGH z.b. im Vergleich zum schweizerischen Bundesgericht als "aufhebungsfreundlich". Da in Deutschland die staatliche Gerichtsbarkeit, die im Falle einer Aufhebung gegebenenfalls zuständig ist, gut funktioniert, ist diese Tendenz durchaus nachvollziehbar. Das deutsche Schiedsverfahrensrecht gilt aber gerade auch für Rechtsfälle mit ausländischen Beteiligten. Wenn ein deutsches Gericht einen Schiedsspruch gegen eine Beklagte, die aus Kasachstan stammt, aufhebt und die Schiedsvereinbarung für unwirksam gehalten wird, kann kein neues Schiedsverfahren stattfinden und der - gegebenenfalls deutsche - Schiedskläger kann dann Rechtsschutz nur vor den staatlichen Gerichten (hier in Kasachstan) erlangen. Sofern die beklagte Partei in solchen Fällen also ihren Sitz in einem Staat mit nicht funktionierender staatlicher Gerichtsbarkeit hat, führt die strikte Anwendung der aufhebungsfreundlichen Rechtsprechung des BGH im Ergebnis zur Rechtsverweigerung. Solche Fallkonstellationen sind der Hintergrund dafür, dass die UNCITRAL-Kommission schon bei der Novellierung des UNCITRAL-Modellgesetzes im Jahre 2006 einen neuen Art. 2A mit folgendem Wortlaut eingeführt hat: Article 2A. International origin and general principles (As adopted by the Commission at its thirty-ninth session, in 2006) (1) In the interpretation of this Law, regard is to be had to its international origin and to the need to promote uniformity in its application and the observance of good faith. (2) Questions concerning matters governed by this Law which are not expressly settled in it are to be settled in conformity with the general principles on which this Law is based. Der DAV schlägt vor, in Anlehnung des Wortlautes von Art. 2A des UNCITRAL- Modellgesetzes eine ergänzende Regelung in 1025 ZPO aufzunehmen oder aber als neuen 1025 a ZPO einzuführen. Die deutschen Gerichte sollen stets beachten, ob ihre Entscheidungen auch für die internationale Schiedsgerichtsbarkeit geeignet sind oder nur vor dem Hintergrund eines gut funktionierenden staatlichen Rechtsschutzsystems in Deutschland Geltung beanspruchen. Ferner sollen auf diese Art und Weise die Gerichte (was in die amtliche Begründung aufgenommen werden könnte) dazu

5 - 5 - angehalten werden, sich rechtsvergleichend zu informieren. Dies umfasst insbesondere auch vergleichbare Entscheidungen oberster Gerichte derjenigen Länder, die die zentralen Grundsätze des UNCITRAL-Modellgesetzes im Wesentlichen übernommen haben. Dazu gehören Länder, die in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit einen herausragenden Ruf genießen, wie etwa die Schweiz, Frankreich und Großbritannien. Der Blick auf die Rechtsfolgen bei Schiedsverfahren mit ausländischen Parteien einerseits und die vergleichende Orientierung an der Rechtsprechung anderer Staaten andererseits werden die Anwendung der 1025 ff. ZPO gerade in internationalen Schiedssachen verbessern. 2. Ergänzung von 1059 ZPO Der Katalog in 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sollte um eine Bestimmung ergänzt werden, nach der ein Schiedsspruch auch dann aufgehoben werden kann, wenn das Schiedsgericht in einem abschließenden Prozessschiedsspruch zu Unrecht seine Zuständigkeit verneint hat. Ausgangspunkt für diese Überlegungen ist die unbefriedigende Entscheidung BGHZ 151, 79, 82 ff, nach der ein Prozessschiedsspruch, mit dem sich das Schiedsgericht für unzuständig erklärt hat, nur aufgehoben werden kann, wenn der Antragsteller einen der bereits vorhandenen Aufhebungsgründe aus dem Katalog von 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht hat. Diese Entscheidung, die zu einem rein innerdeutschen Schiedsverfahren ergangen ist, hat international negative Auswirkungen auf den Schiedsplatz Deutschland ausgelöst, weil sie als Argument dafür genutzt wird, dass Deutschland als Austragungsort für internationale Schiedsverfahren ungeeignet ist. Österreich hat im Jahre 2006 bei der Übernahme des UNCITRAL-Modellgesetzes als neues österreichisches Schiedsverfahrensrecht die Problematik erkannt und in 611 Abs. 2 (1) özpo einen gesonderten Aufhebungsgrund eingeführt, der anwendbar ist, wenn das Schiedsgericht sich zu Unrecht für unzuständig erklärt hat, weil es die Schiedsklausel für unwirksam hält. Auch die Schweiz ermöglicht für internationale Schiedsverfahren nach Art. 190 Abs. 2 (b) schw. IPRG die Aufhebungsklage vor dem Bundesgericht in Lausanne, wenn sich

6 - 6 - das Schiedsgericht zu Unrecht für unzuständig erklärt hat. Gerade zur Stärkung der Idee der Initiative "Law made in Germany" ist es geboten, dass der deutsche Gesetzgeber die vorhandene Lücke schließt und in 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als eigenen Aufhebungsgrund vorsieht, dass sich ein Schiedsgericht zu Unrecht für unzuständig erklärt hat. 3. Aufhebung von 1063 Abs. 4 ZPO Die Vorstellung bei der Einführung von 1063 Abs. 4 ZPO war, dass hierdurch der Schiedsplatz Deutschland gestärkt werden sollte, weil es in internationalen Schiedsverfahren ermöglicht werden sollte, dass der ausländische Rechtsanwalt, der die ausländische Partei im internationalen Schiedsverfahren mit Sitz in Deutschland vertreten hatte, selbst ohne Einschaltung eines deutschen Anwalts einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung oder Aufhebung des Schiedsspruchs sollte stellen können. Von dieser Möglichkeit ist nach Kenntnis des DAV in der Praxis kein Gebrauch gemacht worden. Zur Sicherung des Schiedsplatzes Deutschland für die internationale Gerichtsbarkeit ist diese Regelung nicht nötig. In keinem der europäischen Länder mit besonderer Bedeutung für die internationale Gerichtsbarkeit (vor allem Schweiz, Frankreich, England, Österreich, Schweden, Niederlande) gibt es eine vergleichbare Möglichkeit. Anträge auf Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung eines in- oder ausländischen Schiedsspruchs müssen stets von einem in dem jeweiligen Land zugelassenen Anwalt gestellt werden. Dieser Rechtszustand wäre auch für Deutschland begrüßenswert. 4. Obligatorische mündliche Verhandlung vor dem OLG als Eingangsinstanz Der Gesetzgeber war nach der Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz (BT-Drs 13/5274, 64, 65) der Auffassung, dass trotz des Umstandes, dass im Beschlussverfahren entschieden wird, auf ausdrücklichen Antrag einer Partei das Gericht allerdings im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention immer mündlich verhandeln wird. Diese Erwartung des Gesetzgebers hat der BGH mit seinem

7 - 7 - Beschluss vom (III ZB 83/13, ZIP 2014, 1852) durchkreuzt. Er hat angenommen, dass im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung gegen einen schiedsgerichtlichen Zuständigkeitszwischenentscheid das Oberlandesgericht nicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung verpflichtet ist. Die Erwägung des BGH, es genüge, dass die Parteien schriftsätzlich Stellung nehmen können, berücksichtigt nicht die Relevanz der erstinstanzlichen Entscheidung des Oberlandesgerichts für die Parteien. Die Erfahrung zeigt, dass häufig erst in der mündlichen Verhandlung das Verständnis eines Gerichts für die Parteien vermittelt werden kann. Nur die mündliche Verhandlung eröffnet die Möglichkeit, in Fehlvorstellungen des Gerichts gegebenenfalls korrigierend einzugreifen. Wegen der besonderen Bedeutung, die Schiedssachen für den internationalen Wirtschaftsverkehr haben, sollte die ursprüngliche Erwartung des Gesetzgebers nunmehr zum Gesetz werden. Der DAV hält auch eine obligatorische mündliche Verhandlung vor dem BGH für notwendig, um nach außen die Bedeutung der Schiedsgerichtsbarkeit für Deutschland zu dokumentieren und so den Schiedsplatz Deutschland zu stärken. 5. Ersetzung der Rechtsbeschwerde durch Nichtzulassungsbeschwerde und Revision ( 1065 ZPO) Im Zusammenhang mit der vorstehend behandelten Problematik steht das Rechtsmittelverfahren. Wenn das Oberlandesgericht durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung entscheidet, ist es folgerichtig, dass das Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht mehr die Rechtsbeschwerde ist, sondern die Nichtzulassungsbeschwerde oder die Revision. Jedenfalls über Fälle zu 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 ZPO sollte stets durch Urteil entschieden werden.

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