Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Verfassungsrechtsausschuss
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- Tobias Langenberg
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2 Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Verfassungsrechtsausschuss zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Wahl der Mitglieder des Landesverfassungsgerichts Schleswig-Holstein (Gesetzentwurf der Fraktion der Piraten Drucksache 18/1445) Stellungnahme Nr.: 24/2014 Berlin, im Mai 2014 Mitglieder des Ausschusses Deutscher Anwaltverein Littenstraße 11, Berlin Tel.: Fax: Büro Brüssel Rue Joseph II Brüssel, Belgien Tel.: Fax: bruessel@eu.anwaltverein.de Transparenz-Registernummer: Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Mayen, Bonn (Vorsitzender und Berichterstatter) - Rechtsanwältin und Notarin Mechtild Düsing, Münster - Rechtsanwalt Roland Gerold, München - Rechtsanwalt Dr. Rainard Menke, Stuttgart - Rechtsanwalt Stefan von Raumer, Berlin - Rechtsanwalt Prof. Dr. Frank Rottmann, Leipzig - Rechtsanwalt Dr. Sebastian Schmuck, Leipzig - Rechtsanwältin Dr. Inga Schwertner, Köln - Rechtsanwältin Dr. Birgit Spießhofer, Berlin - Rechtsanwalt Dr. Thomas Schröer, Frankfurt am Main - Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Winterhoff, Hamburg - Rechtsanwältin Dr. Antje Wittmann, Münster Zuständig in der DAV-Geschäftsführung - Rechtsanwalt Dr. Nicolas Lührig, Berlin
3 - 2 - Verteiler - Schleswig-Holsteinischer Landtag - Bundesverfassungsgericht - An die Mitglieder des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages - Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz - An die Justizministerien und Justizverwaltungen der Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland - Bundesrechtsanwaltskammer - An die Mitglieder des Vorstandes des Deutschen Anwaltvereins - An die Vorsitzenden der Landesverbände des Deutschen Anwaltvereins - An die Vorsitzenden der Gesetzgebungsausschüsse des Deutschen Anwaltvereins - Forum Junge Anwaltschaft - Redaktion NJW
4 - 3 - Mit Gesetzentwurf vom (LT-Drucks. 18/1445) hat die Fraktion der PIRATEN den Vorschlag eingebracht, 6 Abs. 2 des Gesetzes über das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz LVerfGG) vom 10. Januar 2008 (GVOBl. 2008, 25), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVOBl. 2013, 236) um die folgenden beiden Sätze zu ergänzen: Dem Vorschlag geht eine öffentliche Ausschreibung voraus. Der Ausschuss soll alle oder ausgewählte Bewerberinnen und Bewerber in öffentlicher Sitzung anhören. Zur Begründung wird ausgeführt, die vorgeschlagene öffentliche Ausschreibung öffne das Auswahlverfahren für alle Interessentinnen und Interessenten und fördere so die nach der Verfassung gebotene Findung der am besten geeigneten Person ; hierdurch werde zudem jeder Anschein vermieden, die Auswahl erfolge nach parteipolitischen Gesichtspunkten und nicht allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Die vorgeschlagene öffentliche Anhörung erlaube es dem Ausschuss und der Öffentlichkeit, das bestehende Bild der Bewerber zu vervollständigen und etwaige Zweifel an ihrer Qualifikation auszuräumen; da eine öffentliche Anhörung nicht zwingend vorgeschrieben sei, könne zugleich einer möglicherweise großen Zahl von Bewerbungen oder dem Wunsch einzelner Bewerberinnen oder Bewerber nach Vertraulichkeit ihrer Bewerbung Rechnung getragen werden (Seite 2 des Gesetzentwurfs). Der Deutsche Anwaltverein befürwortet die Einführung eines öffentlichen Ausschreibungsverfahrens; eine öffentliche Anhörung wird hingegen nicht empfohlen. Im Einzelnen: 1. Eine öffentliche Ausschreibung ist gemeinhin dadurch definiert, dass eine unbeschränkte Anzahl von Bewerberinnen oder Bewerbern öffentlich zur Abgabe von Angeboten bzw. Bewerbungen auf der Grundlage einer öffentlichen Leistungsbeschreibung aufgefordert wird. Kennzeichen sind die Teilnahmemöglichkeit aller Interessierten und die vorherige Offenlegung sowohl des Anforderungsprofils als auch der Entscheidungskriterien. Im allgemeinen Vergaberecht wird dem öffentlichen Ausschreibungsverfahren zugeschrieben, die Forderung nach diskriminierungsfreiem Zugang, Transparenz und Chancengleichheit am besten sicherzustellen (so für das Vergaberecht etwa Reider, in: Münchener Kommentar zum Europäischen und Deutschen Wettbewerbsrecht (Kartellrecht), Bd , 101 GWB Rdnr. 4). Diese Gesichtspunkte lassen sich auch auf eine öffentliche Ausschreibung übertragen, die der Wahl der Richterinnen und Richter des Landesverfassungsgerichts vorausgeht. Die öffentliche Ausschreibung dieser Ämter fördert eine breite Teilnahme aller Interessierten und verschafft dem Wahlausschuss einen deutlich breiteren Überblick über die nach ihrer fachlichen Eignung und Befähigung für die Wahl in Betracht kommenden Personen. Eine Auswahl nach parteipolitischen Gesichtspunkten wird hierdurch zwar nicht vermieden, wie es in der Begründung des Gesetzentwurfs heißt, wohl aber deutlich erschwert.
5 - 4 - Allerdings muss hierfür deutlich werden, dass dem Vorschlag des Ausschusses für die Wahl der Richterinnen und Richter des Landesverfassungsgerichts eine öffentliche Ausschreibung nicht nur vorausgeht (wie es in dem Gesetzentwurf heißt), sondern dass dieser Vorschlag auf der Grundlage einer öffentlichen Ausschreibung erfolgt. Zudem sollten die beschriebenen Kennzeichen der öffentlichen Ausschreibung im Gesetz festgeschrieben werden; will man eine Auswahl allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erreichen, empfiehlt es sich zudem, auch die Kriterien für den Wahlvorschlag vorzugeben. 6 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzentwurfs sollte daher lauten: Der Vorschlag erfolgt auf der Grundlage einer öffentlichen Ausschreibung, bei der eine unbeschränkte Anzahl von Bewerberinnen und Bewerbern öffentlich zur Abgabe von Bewerbungen aufgefordert wird; der Wahlvorschlag erfolgt ausschließlich nach der Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerberinnen und Bewerber.. 2. Demgegenüber wird nicht empfohlen, den 6 Abs. 2 LVerfGG um den im Gesetzentwurf vorgeschlagenen Satz 4 zu ergänzen. Die Begründung des Gesetzentwurfs für die Einführung einer solchen öffentlichen Anhörung überzeugt nicht. Es ist nicht erkennbar, weshalb eine öffentliche Anhörung besser geeignet sein soll als eine Anhörung in nichtöffentlicher Sitzung des Ausschusses, das bestehende Bild der Bewerberinnen und Bewerber zu vervollständigen und etwaige Zweifel an ihrer Qualifikation auszuräumen. Demgegenüber droht durch eine öffentliche Anhörung eine übermäßige Politisierung der Richterwahl, wie jüngst der Präsident des Bundesverfassungsgerichts in einem Interview mit der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 04. Mai 2014 nachvollziehbar ausgeführt hat. Öffentliche Anhörungen können allzu leicht zum Forum dafür werden, die jeweiligen Bewerberinnen und Bewerber zum Gegenstand einer öffentlichen parteipolitischen Debatte der im Ausschuss vertretenen Fraktionen zu machen; auf diese Weise würde der Eindruck einer Auswahl nach parteipolitischen Gesichtspunkten gerade verstärkt statt vermieden. Erst recht gilt dies, wenn wie im Gesetzentwurf vorgesehen die Anhörung auf einzelne Bewerber beschränkt werden könnte. Auf diese Weise könnten einzelne Kandidatinnen oder Kandidaten gezielt einer parteipolitischen Debatte ausgesetzt werden, andere hingegen nicht. Schließlich würden fachlich geeignete Personen, die sich einer öffentlich durchgeführten (und ggfs. in den Medien übertragenen) Debatte über ihre Eignung und/oder parteipolitische Einstellung nicht unterwerfen wollen, mit hoher Wahrscheinlichkeit davon abgehalten, sich für das Amt zu bewerben.
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