Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Verfassungsrechtsausschuss
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- Katharina Albert
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1 Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Verfassungsrechtsausschuss zu der Verfassungsbeschwerde des Herrn H. S. A. 2 BvR 780/16 Stellungnahme Nr.: 16/2017 Berlin, im Februar 2017 Mitglieder des Verfassungsrechtsausschusses - Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Mayen, Bonn (Vorsitzender) - Rechtsanwältin und Notarin Mechtild Düsing, Münster - Rechtsanwalt Dr. Rainard Menke, Stuttgart (Berichterstatter) - Rechtsanwalt Dr. Thomas Schröer, Frankfurt am Main - Rechtsanwalt Dr. Sebastian Schmuck. Leipzig - Rechtsanwältin Dr. Inga Schwertner, Köln - Rechtsanwalt Stefan von Raumer, Berlin - Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Winterhoff, Hamburg - Rechtsanwältin Dr. Antje Wittmann, Münster Zuständig in der DAV-Geschäftsführung - Rechtsanwalt Dr. Nicolas Lührig, Berlin Deutscher Anwaltverein Littenstraße 11, Berlin Tel.: Fax: dav@anwaltverein.de Büro Brüssel Rue Joseph II Brüssel, Belgien Tel.: Fax: bruessel@eu.anwaltverein.de Transparenz-Registernummer:
2 - 2 - Verteiler - Bundesverfassungsgericht - An die Mitglieder des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages - Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz - An die Justizministerien und Justizverwaltungen der Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland - Bundesrechtsanwaltskammer - An die Mitglieder des Vorstandes des Deutschen Anwaltvereins - An die Vorsitzenden der Landesverbände des Deutschen Anwaltvereins - An die Vorsitzenden der Gesetzgebungsausschüsse des Deutschen Anwaltvereins - Forum Junge Anwaltschaft - Redaktion NJW
3 - 3 - Der Deutsche Anwaltverein (DAV) ist der freiwillige Zusammenschluss der deutschen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Der DAV mit derzeit ca Mitgliedern vertritt die Interessen der deutschen Anwaltschaft auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene. I. Zusammenfassung Der Deutsche Anwaltverein hält die Verfassungsbeschwerde für begründet. Dem Beschwerdeführer wurde der gesetzliche Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dadurch entzogen, dass ein Richter auf Zeit im Sinne von 18 VwGO entschieden hat. Art. 97 Abs. 2 GG lässt zwar auch einen Richter auf Zeit zu. Mit einer Amtszeit von mindestens zwei Jahren wird wie beim Richter im Nebenamt nach 16 VwGO die persönliche Unabhängigkeit im Sinne von Art. 97 Abs. 2 GG nicht unterlaufen, wenn die Amtszeit im konkreten Fall an der Prognose des Zeitraums für einen vorübergehenden Personalbedarf orientiert ist. Verfassungsrechtliche Probleme folgen jedoch daraus, dass als Richter auf Zeit Lebenszeitbeamte eingesetzt werden. Die Gerichte müssen wegen des Gewaltenteilungsprinzips organisatorisch hinreichend von den Verwaltungsbehörden getrennt sein. Eine zu enge personelle Verzahnung zwischen den Organen der rechtsprechenden und der vollziehenden Gewalt ist unzulässig. Für die Dauer ihrer Amtszeit sind die Richter auf Zeit zwar Richter, denen die sachliche und persönliche Unabhängigkeit im Sinne von Art. 97 Abs. 2 GG gewährleistet wird. Er ist jedoch nur auf Zeit bestellt und muss nach einem relativ kurzen Zeitraum der richterlichen Tätigkeit in die Verwaltung zurückkehren. Der Richter auf Zeit steht damit jedenfalls von außen betrachtet mehr im Lager der Verwaltung. Er erscheint nicht als der neutrale Vertreter der Dritten Gewalt, der einen Streit zwischen Bürger und Verwaltung nach objektiven Kriterien entscheidet. Vielmehr vermittelt der Richter auf Zeit nach außen den Eindruck einer Personalleihe von der zu kontrollierenden Verwaltung an die sie kontrollierenden Gerichte. Darin liegt eine personelle Verzahnung zwischen der Verwaltung und den Gerichten, die mit der Funktion der Verwaltungsgerichtsbarkeit als Teil der rechtsprechenden Gewalt nicht vereinbar erscheint. II. Sachverhalt 1. Mit der Verfassungsbeschwerde wird der Richter auf Zeit aus 18 VwGO angegriffen.
4 VwGO wurde mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz in die VwGO eingefügt. Nach der Regelung kann ein Beamter auf Lebenszeit mit der Befähigung zum Richteramt zur Deckung eines nur vorübergehenden Personalbedarfs für die Dauer von mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer seines Hauptamtes, zum Richter ernannt werden. 2. Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger, der in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat. Ihm wurde mit Bescheid vom die Abschiebung nach Italien angedroht, da ihm dort bereits zuvor Asyl gewährt worden war. Der Beschwerdeführer hat gegen diese Entscheidung Klage zum Verwaltungsgericht Schwerin erhoben. Gleichzeitig hat er einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht Schwerin mit Beschluss vom abgelehnt. Die Entscheidung wurde von einem Richter am Verwaltungsgericht als Einzelrichter getroffen, der als Richter auf Zeit im Sinne von 18 VwGO bestellt war. 3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Richter auf Zeit in der Ausgestaltung der Regelung des 18 VwGO seien keine Richter im Sinne des Art. 97 GG und könnten deshalb auch nicht gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sein. Die vorgesehene Mindestamtszeit von nur zwei Jahren mit einer im Anschluss absehbarer Rückkehr in die weisungsgebundene Tätigkeit der Landesverwaltung gewährleiste nicht die notwendige Unabhängigkeit. Die zulässige Wiederernennung nach Ende der Amtszeit schränke die persönliche Unabhängigkeit weiter ein. Sie sei auch mit Art. 97 Abs. 2 Satz 1 GG nicht vereinbar. Mit dem Richter auf Zeit aus 18 VwGO seien Richter des Bundesverfassungsgerichts nicht vergleichbar. Sie würden auf zwölf Jahre gewählt und boten die Gewähr dafür, dass sie nach ihrer Amtszeit nicht in Positionen zurückkehrten, in denen sie streng weisungsgebundene Dienste tun müssten. Nicht vergleichbar seien außerdem Schöffen oder sonstige ehrenamtliche Richter, die nicht als Einzelrichter Entscheidungen treffen würden. Mindestberufungszeiten für solche Richterämter seien deshalb nicht mit dem Fall des Richters auf Zeit aus 18 VwGO vergleichbar.
5 - 5 - III. Rechtslage Der Deutsche Anwaltverein ist der Auffassung, dass die Verfassungsbeschwerde begründet ist. 1. Nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Gesetzlicher Richter ist nur derjenige, der in jeder Hinsicht den Anforderungen des Grundgesetzes entspricht. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kann deshalb auch dann verletzt sein, wenn dem Richter die persönliche oder sachliche Unabhängigkeit nach Art. 97 GG fehlt (BVerfGE 23, 286, 298; 23, 321, 325; 10, 200, 213). 2. Art. 97 Abs. 2 GG setzt den hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter voraus. Diese Regelung schließt einen Richter auf Zeit nicht aus. Art. 97 Abs. 2 GG verlangt nicht eine Anstellung der Richter auf Lebenszeit. Hauptamtlich und planmäßig endgültig ist nicht mit dem Richter auf Lebenszeit gleichzusetzen. Der verfassungsrechtliche Schutz der persönlichen Unabhängigkeit knüpft nicht mehr an die Ernennung auf Lebenszeit an, sondern an die hauptamtlich und planmäßig endgültige Anstellung, die in der Einweisung des Richters in eine Planstelle für die Dauer seiner Amtszeit liegt (BVerfGE 4, 331, 345). Endgültig ist eine Anstellung, wenn der Richter auf eine festbestimmte Zeit beschäftigt ist. Auch ein Richter auf Zeit kann deshalb ein hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellter Richter sein, der den Schutz von Art. 97 Abs. 2 GG genießt (Maierhöfer, NVwZ 2015, 1655, 1656). 3. Aus Art. 33 Abs. 5 GG folgt auch für das Richteramtsrecht das Lebenszeitprinzip (Classen, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 3. Aufl. 2010, Art. 97 Rn. 36; Kronisch, DVBl. 2016, 490, 491; soweit der Bundesrat in BR- Drs. 446/1/15, S. 9f dies aus Art. 97 Abs. 2 GG herleitet und sich dafür auf BVerfGE 14, 156 beruft, wird verkannt, dass diese Entscheidung sich mit dem Richter auf Probe befasst, der nicht planmäßig endgültig angestellt ist). Daraus folgt, dass es verfassungsrechtlich geboten ist, in erster Linie Richter auf Lebenszeit anzustellen. Der Richter auf Zeit darf nur die Ausnahme bleiben. Dem trägt 18 VwGO dadurch Rechnung, dass der Richter auf Zeit nur zur Deckung eines nur vorübergehenden Personalbedarfs ernannt werden darf.
6 - 6 - Der Gesetzgeber hatte damit den Einsatz von Richtern zur Bewältigung der zu erwartenden Klagen gegen ablehnende Asylentscheidungen vor Augen. Die Regelung ist allerdings nicht auf diesen Fall beschränkt. Die Regelung ist auch hinreichend bestimmt. Die vom Bundesrat insoweit geäußerten Bedenken (BR-Drs. 446/1/15, S. 9f) überzeugen nicht. Ein vorübergehender Personalbedarf unterscheidet sich vom regelmäßigen Personalbedarf, der sich aufgrund längerfristiger Beobachtung der Verfahrenseingänge ergibt und deshalb regelmäßig im Stellenplan des Haushaltsgesetzgebers ausgewiesen wird. 18 VwGO verlangt eine Sonderbelastung, die prognostisch nicht von Dauer, sondern zeitlich beschränkt bleibt. Richter auf Zeit dürfen nicht als Ersatz für ausgeschiedene Richter auf Lebenszeit eingesetzt werden. Mit der Bindung an den nur vorübergehenden Personalbedarf wird der Ausnahmecharakter des Richters auf Zeit verfassungsrechtlich unbedenklich festgeschrieben (Kronisch, DVBl. 2016, 490, 491 f.). 4. Art. 97 Abs. 2 Satz 1 GG schützt die Unabhängigkeit des Richters auch dadurch, dass eine vorzeitige Amtsenthebung gegen seinen Willen eine richterliche Entscheidung voraussetzt. Teilweise wird angenommen, dies sei beim Richter auf Zeit nach 18 VwGO nicht gewährleistet (Maierhöfer, NVwZ 2015, 1655, 16567). Dies folge daraus, dass seine Amtszeit auf die Dauer des Hauptamtes begrenzt sei. Werde das Beamtenverhältnis durch eine Entlassung nach 21 Nr. 1, 23 BeamtStG beendet, ende auch das Amt als Richter auf Zeit. Eine solche Koppelung des Amtsverlustes mit dem Ausscheiden aus dem Gemeindedienst hat das Bundesverfassungsgericht bei Gemeinderichtern als verfassungswidrig beanstandet, die zugleich Beamte der Gemeinde waren. Es hat die Verfassungswidrigkeit jedoch allein auf diese Regelung beschränkt (BVerfGE 14, 56, 71 f.). In Betracht gezogen wird aber eine verfassungskonforme Auslegung, wonach die speziellen Regelungen aus 19 Abs. 3, 21 Abs. 3 DRiG beim Richter auf Zeit auch für die Beendigung des Beamtenverhältnisses anzuwenden sind und eine richterliche Entscheidung des Dienstgerichts für Richter voraussetzt (so Kronisch, DVBl. 2016, 493). Geht man den Weg der verfassungskonformen Auslegung nicht, führt dies jedoch nicht dazu, dass die Regelung aus 18 VwGO insgesamt verfassungswidrig ist. Verfassungswidrig wäre nur die Koppelung des Amtes als
7 - 7 - Richter auf Zeit an das Amt als Beamter. Nur sie wäre nichtig, nicht aber die generelle Regelung über den Richter auf Zeit. Dem Wortlaut von 18 VwGO ist eine strikte Koppelung des Amtes als Richter auf Zeit mit dem Amt als Lebenszeitbeamter nicht zu entnehmen. Die Regelung verlangt nur, dass die Ernennung längstens für die Dauer des Hauptamtes erfolgen darf. Dies gilt für den Akt der Ernennung. Danach richtet sich die Fortdauer seines Amtes allein nach den richterrechtlichen Vorschriften (Panzer, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2016, 18 Rn. 9). Der vom Bundesverfassungsgericht entschiedene Fall lag anders. Dort war ausdrücklich bestimmt, dass das Amt als Gemeinderichter endet, wenn er aus als Beamter oder Angestellter aus dem Gemeindedienst ausscheidet. 5. Weiter wird geltend gemacht, die Bestimmung der Amtszeit der Richter unterliege einem Gesetzesvorbehalt. Die Dauer der Amtszeit müsse gesetzlich bestimmt sein. Dem werde 18 VwGO nicht gerecht, weil nur eine Mindestdauer festgelegt sei (Maierhöfer, NVwZ 2015, 1655, 1656; Ruthig/W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, 18 Rn. 4). Das Bundesverfassungsgericht hat aus Art. 101 Abs. 2 GG einen Gesetzesvorbehalt nicht nur für die Errichtung von Gerichten für besondere Sachgebiete hergeleitet, sondern ihn auch auf die Bestimmung der Zusammensetzung der Spruchkörper und die Dauer der Amtszeit der Richter erstreckt. Allein eine Regelung, wonach sich die Amtszeit der Mitglieder der Berufsgerichte nach der Satzung der Kammer richte, reiche nicht, weil die Amtszeit dann nicht der Entscheidung des Gesetzgebers unterstellt sei (BVerfGE 27, 355, 363). Dies kann nicht auf 18 VwGO übertragen werden. Zum einen geht es nicht um ein Sondergericht und die Amtszeit von deren Richtern. Außerdem hat der Gesetzgeber die Amtszeit des Richters auf Zeit mit mindestens zwei Jahren geregelt. Gerade diese Mindestdauer soll dazu dienen, die Unabhängigkeit auch des Richters auf Zeit sicherzustellen. Eine auf die konkrete Amtszeit zu begrenzende Regelung wäre mit dem Sinn von 18 VwGO nur schwer zu vereinbaren, da der Richter auf Zeit nur zur Deckung eines nur vorübergehenden Personalbedarfs eingesetzt werden darf. Die Amtszeit muss sich deshalb auch am vorübergehenden Personalbedarf orientieren, der nicht für alle Fälle einheitlich festgelegt werden kann.
8 - 8 - Im Übrigen sieht auch 16 VwGO für den Richter im Nebenamt eine Amtszeit von mindestens zwei Jahren vor, ohne die Amtszeit weiter gesetzlich zu regeln. Verfassungsrechtliche Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Gesetzesvorbehaltes werden gegen diese Regelung auch von Schenke/Ruthig nicht geltend gemacht. Wäre 18 VwGO aus diesem Grund verfassungswidrig, müsste dies auch für 16 VwGO mit entsprechenden Folgen für Hochschullehrer als Richter im Nebenamt gelten. 6. Zur Gewährleistung der persönlichen Unabhängigkeit des Richters nach Art. 97 Abs. 2 GG darf die Amtszeit nicht zu kurz bemessen sein. Dies dient der Sicherstellung der persönlichen Unabhängigkeit durch Schutz vor Entlassung. Die Amtszeit darf deshalb nicht so kurz sein, dass dadurch der Schutz vor Entlassung unterlaufen wird, etwa weil Entscheidungen über die Verlängerung der Amtszeit in kurzer Folge Entscheidungsspielräume eröffnen, die faktisch einer Entlassung zum Ende der Amtszeit gleichkommen. Das Bundesverfassungsgericht hat Amtszeiten von sechs Jahren (BVerfGE 14, 54, 70), von vier Jahren für Berufsrichter und ehrenamtliche Richter (BVerfGE 18, 241, 255 für Berufsrichter; 27, 312, 322 für ehrenamtliche Richter) und von drei Jahren für ehrenamtliche Richter u.a. der Kammer für Handelssachen (BVerfGE 42, 206, 210) gebilligt. Es hat dazu jeweils knapp ausgeführt, die Unabhängigkeit der Richter werde durch die jeweilige Dauer der Amtszeit nicht in Frage gestellt. Zum Richter im Nebenamt nach 16 VwGO wird die Mindestamtszeit von zwei Jahren ebenfalls für unbedenklich gehalten. Begründet wird dies damit, dass die Unabhängigkeit des Richters im Nebenamt bereits weitgehend durch das Hauptamt gesichert sei (Panzer, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.o., 16 Rn. 9). In der amtlichen Begründung zu 18 VwGO wird die Mindestamtszeit von zwei Jahren damit gerechtfertigt, dass der Richter auf Zeit durch sein Amt als Beamter auf Lebenszeit anderweitig finanziell abgesichert ist (BR-Drs. 446/15, S. 77). Dem wird in der Literatur teilweise gefolgt. Es wird geltend gemacht, dass der Richter auf Zeit ebenso wie der im Nebenamt tätige Hochschullehrer wirtschaftlich uneingeschränkt abgesichert ist. Daraus wird seine Unabhängigkeit hergeleitet (Kronisch, DVBl. 2016, 490, 493; Panzer, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.o., 18 Rn. 8). Dem wird entgegengehalten, dass der Richter auf Zeit gerade aus der Verwaltung kommt, die er zu überwachen hat. Seine Amtsdauer sei so zu bemessen, dass ein vernünftiger
9 - 9 - Kläger ihn als unabhängige Richterpersönlichkeit und nicht als einen aus der Verwaltung vorübergehend abgeordneten Aushilfsrichter wahrnehme. Zwei Jahre werden dafür als zu kurz angesehen (Maierhöfer, NVwZ 2015, 1655, 1657; Ruthig/W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, a.a.o., 18 Rn. 4). Die Mindestamtszeit von zwei Jahren reicht aus, um die persönliche Unabhängigkeit nicht zu beeinträchtigen. Auf die wirtschaftliche Absicherung durch ein anderes Hauptamt kann es dabei nicht ankommen. Sie bewirkt nicht den von Art. 97 Abs. 2 GG gewollten Schutz vor Entlassung. Entscheidend ist vielmehr, dass sich die Amtszeit des Richters auf Zeit an der Prognose des vorübergehenden Personalbedarfs orientieren muss. Die Amtszeit darf nicht hinter dem prognostizierten Zeitraum für den vorübergehenden Personalbedarf zurückbleiben, um Entscheidungen über eine Verlängerung der Amtszeit zu vermeiden, die den Schutz aus Art. 97 Abs. 2 GG unterlaufen können. Aus Art. 6 EMRK leitet auch der EGMR für Richter auf Zeit eine Mindestamtszeit zur Gewährleistung der Unabhängigkeit ab. Sie liegt wohl bei drei Jahren. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos. (EGMR, EuGRZ 1985, 534, 540 Rn. 87 ff.; EuGRZ 1985, 336, 340 Rn. 38). Auch insoweit wird angeführt, dass der Richter auf Zeit ebenso wie der Richter im Nebenamt durch das für die Dauer des Richterverhältnisses fortbestehende Hauptamt ausreichend gesichert ist (Panzer, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.o., 18 Rn. 8). Auch zu Art. 6 EMRK gilt gleiches wie zu Art 97 Abs. 2 GG. Die Mindestamtszeit von zwei Jahren reicht aus, wenn gleichzeitig durch die an der Prognose des vorübergehenden Personalbedarfs orientierte Amtszeit ein Unterlaufen des Entlassungsschutzes vermieden wird. 7. Problematisch ist nicht die Amtszeit, sondern der Umstand, dass der Richter auf Zeit aus der Verwaltung kommt und nach relativ kurzer Zeit wieder in ein weisungsgebundenes Amt in der Verwaltung zurückkehrt. Art. 20 Abs. 2 GG gebietet, dass die Rechtsprechung durch besondere von den Organen der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt verschiedene Organe des Staates ausgeübt wird. Die Gerichte müssen deshalb organisatorisch hinreichend von den Verwaltungsbehörden getrennt sein. Eine zu enge personelle Verzahnung zwischen den Organen der rechtsprechenden und der vollziehenden Gewalt ist unzulässig (BVerfGE 48, 300, 316; 26, 126, 197; 18, 241, 254).
10 Mit dem Richter auf Zeit ist dies nicht gewährleistet. Er führt zu einer personellen Verflechtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit der Verwaltung. Als Richter auf Zeit kommen nach 18 VwGO nur Lebenszeitbeamte in Betracht. Für die Dauer ihrer Amtszeit sind sie zwar Richter, denen die sachliche und persönliche Unabhängigkeit im Sinne von Art. 97 Abs. 2 GG gewährleistet wird. Er ist jedoch nur auf Zeit bestellt und muss nach einem relativ kurzen Zeitraum der richterlichen Tätigkeit in die Verwaltung zurückkehren. Er muss sein berufliches Rollenverständnis für einen nur vorübergehenden Zeitraum ändern. Dies unterscheidet ihn vom Richter kraft Auftrages, der aus der Verwaltung kommt, aber einen dauerhaften Übergang in den Richterdienst anstrebt. Der Richter auf Zeit muss sein berufliches Fortkommen nicht innerhalb der Justiz, sondern in der Verwaltung suchen. Dies macht es für ihn deutlich schwerer, auf Distanz zu gehen und aus der persönlichen Unabhängigkeit für einen begrenzten Zeitraum auch eine innere Unabhängigkeit zu gewinnen. Dies gilt unabhängig von der Dauer der Amtszeit. Auch wenn seine Amtszeit vier Jahre beträgt, ändert dies nichts daran, dass er nach dieser Zeit wieder in die Verwaltung zurückkehrt und sich dort beruflich weiterentwickeln will. Er steht damit jedenfalls von außen betrachtet mehr im Lager der Verwaltung. Er erscheint nicht als der neutrale Vertreter der Dritten Gewalt, der einen Streit zwischen Bürger und Verwaltung nach objektiven Kriterien entscheidet. Vielmehr vermittelt der Richter auf Zeit nach außen den Eindruck einer Personalleihe von der zu kontrollierenden Verwaltung an die sie kontrollierenden Gerichte. Darin liegt eine personelle Verzahnung zwischen der Verwaltung und den Gerichten, die mit der Funktion der Verwaltungsgerichtsbarkeit als Teil der rechtsprechenden Gewalt nicht vereinbar erscheint. Nach Auffassung des Deutschen Anwaltvereins gilt dieses Ergebnis auch unabhängig davon, ob der Lebenszeitbeamte in der Verwaltungsgerichtsbarkeit genau in dem Rechtsgebiet, in dem Verfahren aus seiner Fachverwaltung bearbeitet werden, oder in fachfremden Verfahren eingesetzt wird, um dadurch die Richter auf Lebenszeit zu entlasten, damit diese die Verfahren aus der Fachverwaltung des Richters auf Zeit bearbeiten können. Auch bei einem Einsatz in fachfremden Verfahren bleibt es bei der Verzahnung zwischen zwei Gewalten.
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