Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Verfassungsrechtsausschuss

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Verfassungsrechtsausschuss"

Transkript

1 Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Verfassungsrechtsausschuss zu der Verfassungsbeschwerde des Herrn H. S. A. 2 BvR 780/16 Stellungnahme Nr.: 16/2017 Berlin, im Februar 2017 Mitglieder des Verfassungsrechtsausschusses - Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Mayen, Bonn (Vorsitzender) - Rechtsanwältin und Notarin Mechtild Düsing, Münster - Rechtsanwalt Dr. Rainard Menke, Stuttgart (Berichterstatter) - Rechtsanwalt Dr. Thomas Schröer, Frankfurt am Main - Rechtsanwalt Dr. Sebastian Schmuck. Leipzig - Rechtsanwältin Dr. Inga Schwertner, Köln - Rechtsanwalt Stefan von Raumer, Berlin - Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Winterhoff, Hamburg - Rechtsanwältin Dr. Antje Wittmann, Münster Zuständig in der DAV-Geschäftsführung - Rechtsanwalt Dr. Nicolas Lührig, Berlin Deutscher Anwaltverein Littenstraße 11, Berlin Tel.: Fax: dav@anwaltverein.de Büro Brüssel Rue Joseph II Brüssel, Belgien Tel.: Fax: bruessel@eu.anwaltverein.de Transparenz-Registernummer:

2 - 2 - Verteiler - Bundesverfassungsgericht - An die Mitglieder des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages - Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz - An die Justizministerien und Justizverwaltungen der Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland - Bundesrechtsanwaltskammer - An die Mitglieder des Vorstandes des Deutschen Anwaltvereins - An die Vorsitzenden der Landesverbände des Deutschen Anwaltvereins - An die Vorsitzenden der Gesetzgebungsausschüsse des Deutschen Anwaltvereins - Forum Junge Anwaltschaft - Redaktion NJW

3 - 3 - Der Deutsche Anwaltverein (DAV) ist der freiwillige Zusammenschluss der deutschen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Der DAV mit derzeit ca Mitgliedern vertritt die Interessen der deutschen Anwaltschaft auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene. I. Zusammenfassung Der Deutsche Anwaltverein hält die Verfassungsbeschwerde für begründet. Dem Beschwerdeführer wurde der gesetzliche Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dadurch entzogen, dass ein Richter auf Zeit im Sinne von 18 VwGO entschieden hat. Art. 97 Abs. 2 GG lässt zwar auch einen Richter auf Zeit zu. Mit einer Amtszeit von mindestens zwei Jahren wird wie beim Richter im Nebenamt nach 16 VwGO die persönliche Unabhängigkeit im Sinne von Art. 97 Abs. 2 GG nicht unterlaufen, wenn die Amtszeit im konkreten Fall an der Prognose des Zeitraums für einen vorübergehenden Personalbedarf orientiert ist. Verfassungsrechtliche Probleme folgen jedoch daraus, dass als Richter auf Zeit Lebenszeitbeamte eingesetzt werden. Die Gerichte müssen wegen des Gewaltenteilungsprinzips organisatorisch hinreichend von den Verwaltungsbehörden getrennt sein. Eine zu enge personelle Verzahnung zwischen den Organen der rechtsprechenden und der vollziehenden Gewalt ist unzulässig. Für die Dauer ihrer Amtszeit sind die Richter auf Zeit zwar Richter, denen die sachliche und persönliche Unabhängigkeit im Sinne von Art. 97 Abs. 2 GG gewährleistet wird. Er ist jedoch nur auf Zeit bestellt und muss nach einem relativ kurzen Zeitraum der richterlichen Tätigkeit in die Verwaltung zurückkehren. Der Richter auf Zeit steht damit jedenfalls von außen betrachtet mehr im Lager der Verwaltung. Er erscheint nicht als der neutrale Vertreter der Dritten Gewalt, der einen Streit zwischen Bürger und Verwaltung nach objektiven Kriterien entscheidet. Vielmehr vermittelt der Richter auf Zeit nach außen den Eindruck einer Personalleihe von der zu kontrollierenden Verwaltung an die sie kontrollierenden Gerichte. Darin liegt eine personelle Verzahnung zwischen der Verwaltung und den Gerichten, die mit der Funktion der Verwaltungsgerichtsbarkeit als Teil der rechtsprechenden Gewalt nicht vereinbar erscheint. II. Sachverhalt 1. Mit der Verfassungsbeschwerde wird der Richter auf Zeit aus 18 VwGO angegriffen.

4 VwGO wurde mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz in die VwGO eingefügt. Nach der Regelung kann ein Beamter auf Lebenszeit mit der Befähigung zum Richteramt zur Deckung eines nur vorübergehenden Personalbedarfs für die Dauer von mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer seines Hauptamtes, zum Richter ernannt werden. 2. Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger, der in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat. Ihm wurde mit Bescheid vom die Abschiebung nach Italien angedroht, da ihm dort bereits zuvor Asyl gewährt worden war. Der Beschwerdeführer hat gegen diese Entscheidung Klage zum Verwaltungsgericht Schwerin erhoben. Gleichzeitig hat er einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht Schwerin mit Beschluss vom abgelehnt. Die Entscheidung wurde von einem Richter am Verwaltungsgericht als Einzelrichter getroffen, der als Richter auf Zeit im Sinne von 18 VwGO bestellt war. 3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Richter auf Zeit in der Ausgestaltung der Regelung des 18 VwGO seien keine Richter im Sinne des Art. 97 GG und könnten deshalb auch nicht gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sein. Die vorgesehene Mindestamtszeit von nur zwei Jahren mit einer im Anschluss absehbarer Rückkehr in die weisungsgebundene Tätigkeit der Landesverwaltung gewährleiste nicht die notwendige Unabhängigkeit. Die zulässige Wiederernennung nach Ende der Amtszeit schränke die persönliche Unabhängigkeit weiter ein. Sie sei auch mit Art. 97 Abs. 2 Satz 1 GG nicht vereinbar. Mit dem Richter auf Zeit aus 18 VwGO seien Richter des Bundesverfassungsgerichts nicht vergleichbar. Sie würden auf zwölf Jahre gewählt und boten die Gewähr dafür, dass sie nach ihrer Amtszeit nicht in Positionen zurückkehrten, in denen sie streng weisungsgebundene Dienste tun müssten. Nicht vergleichbar seien außerdem Schöffen oder sonstige ehrenamtliche Richter, die nicht als Einzelrichter Entscheidungen treffen würden. Mindestberufungszeiten für solche Richterämter seien deshalb nicht mit dem Fall des Richters auf Zeit aus 18 VwGO vergleichbar.

5 - 5 - III. Rechtslage Der Deutsche Anwaltverein ist der Auffassung, dass die Verfassungsbeschwerde begründet ist. 1. Nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Gesetzlicher Richter ist nur derjenige, der in jeder Hinsicht den Anforderungen des Grundgesetzes entspricht. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kann deshalb auch dann verletzt sein, wenn dem Richter die persönliche oder sachliche Unabhängigkeit nach Art. 97 GG fehlt (BVerfGE 23, 286, 298; 23, 321, 325; 10, 200, 213). 2. Art. 97 Abs. 2 GG setzt den hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter voraus. Diese Regelung schließt einen Richter auf Zeit nicht aus. Art. 97 Abs. 2 GG verlangt nicht eine Anstellung der Richter auf Lebenszeit. Hauptamtlich und planmäßig endgültig ist nicht mit dem Richter auf Lebenszeit gleichzusetzen. Der verfassungsrechtliche Schutz der persönlichen Unabhängigkeit knüpft nicht mehr an die Ernennung auf Lebenszeit an, sondern an die hauptamtlich und planmäßig endgültige Anstellung, die in der Einweisung des Richters in eine Planstelle für die Dauer seiner Amtszeit liegt (BVerfGE 4, 331, 345). Endgültig ist eine Anstellung, wenn der Richter auf eine festbestimmte Zeit beschäftigt ist. Auch ein Richter auf Zeit kann deshalb ein hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellter Richter sein, der den Schutz von Art. 97 Abs. 2 GG genießt (Maierhöfer, NVwZ 2015, 1655, 1656). 3. Aus Art. 33 Abs. 5 GG folgt auch für das Richteramtsrecht das Lebenszeitprinzip (Classen, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 3. Aufl. 2010, Art. 97 Rn. 36; Kronisch, DVBl. 2016, 490, 491; soweit der Bundesrat in BR- Drs. 446/1/15, S. 9f dies aus Art. 97 Abs. 2 GG herleitet und sich dafür auf BVerfGE 14, 156 beruft, wird verkannt, dass diese Entscheidung sich mit dem Richter auf Probe befasst, der nicht planmäßig endgültig angestellt ist). Daraus folgt, dass es verfassungsrechtlich geboten ist, in erster Linie Richter auf Lebenszeit anzustellen. Der Richter auf Zeit darf nur die Ausnahme bleiben. Dem trägt 18 VwGO dadurch Rechnung, dass der Richter auf Zeit nur zur Deckung eines nur vorübergehenden Personalbedarfs ernannt werden darf.

6 - 6 - Der Gesetzgeber hatte damit den Einsatz von Richtern zur Bewältigung der zu erwartenden Klagen gegen ablehnende Asylentscheidungen vor Augen. Die Regelung ist allerdings nicht auf diesen Fall beschränkt. Die Regelung ist auch hinreichend bestimmt. Die vom Bundesrat insoweit geäußerten Bedenken (BR-Drs. 446/1/15, S. 9f) überzeugen nicht. Ein vorübergehender Personalbedarf unterscheidet sich vom regelmäßigen Personalbedarf, der sich aufgrund längerfristiger Beobachtung der Verfahrenseingänge ergibt und deshalb regelmäßig im Stellenplan des Haushaltsgesetzgebers ausgewiesen wird. 18 VwGO verlangt eine Sonderbelastung, die prognostisch nicht von Dauer, sondern zeitlich beschränkt bleibt. Richter auf Zeit dürfen nicht als Ersatz für ausgeschiedene Richter auf Lebenszeit eingesetzt werden. Mit der Bindung an den nur vorübergehenden Personalbedarf wird der Ausnahmecharakter des Richters auf Zeit verfassungsrechtlich unbedenklich festgeschrieben (Kronisch, DVBl. 2016, 490, 491 f.). 4. Art. 97 Abs. 2 Satz 1 GG schützt die Unabhängigkeit des Richters auch dadurch, dass eine vorzeitige Amtsenthebung gegen seinen Willen eine richterliche Entscheidung voraussetzt. Teilweise wird angenommen, dies sei beim Richter auf Zeit nach 18 VwGO nicht gewährleistet (Maierhöfer, NVwZ 2015, 1655, 16567). Dies folge daraus, dass seine Amtszeit auf die Dauer des Hauptamtes begrenzt sei. Werde das Beamtenverhältnis durch eine Entlassung nach 21 Nr. 1, 23 BeamtStG beendet, ende auch das Amt als Richter auf Zeit. Eine solche Koppelung des Amtsverlustes mit dem Ausscheiden aus dem Gemeindedienst hat das Bundesverfassungsgericht bei Gemeinderichtern als verfassungswidrig beanstandet, die zugleich Beamte der Gemeinde waren. Es hat die Verfassungswidrigkeit jedoch allein auf diese Regelung beschränkt (BVerfGE 14, 56, 71 f.). In Betracht gezogen wird aber eine verfassungskonforme Auslegung, wonach die speziellen Regelungen aus 19 Abs. 3, 21 Abs. 3 DRiG beim Richter auf Zeit auch für die Beendigung des Beamtenverhältnisses anzuwenden sind und eine richterliche Entscheidung des Dienstgerichts für Richter voraussetzt (so Kronisch, DVBl. 2016, 493). Geht man den Weg der verfassungskonformen Auslegung nicht, führt dies jedoch nicht dazu, dass die Regelung aus 18 VwGO insgesamt verfassungswidrig ist. Verfassungswidrig wäre nur die Koppelung des Amtes als

7 - 7 - Richter auf Zeit an das Amt als Beamter. Nur sie wäre nichtig, nicht aber die generelle Regelung über den Richter auf Zeit. Dem Wortlaut von 18 VwGO ist eine strikte Koppelung des Amtes als Richter auf Zeit mit dem Amt als Lebenszeitbeamter nicht zu entnehmen. Die Regelung verlangt nur, dass die Ernennung längstens für die Dauer des Hauptamtes erfolgen darf. Dies gilt für den Akt der Ernennung. Danach richtet sich die Fortdauer seines Amtes allein nach den richterrechtlichen Vorschriften (Panzer, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2016, 18 Rn. 9). Der vom Bundesverfassungsgericht entschiedene Fall lag anders. Dort war ausdrücklich bestimmt, dass das Amt als Gemeinderichter endet, wenn er aus als Beamter oder Angestellter aus dem Gemeindedienst ausscheidet. 5. Weiter wird geltend gemacht, die Bestimmung der Amtszeit der Richter unterliege einem Gesetzesvorbehalt. Die Dauer der Amtszeit müsse gesetzlich bestimmt sein. Dem werde 18 VwGO nicht gerecht, weil nur eine Mindestdauer festgelegt sei (Maierhöfer, NVwZ 2015, 1655, 1656; Ruthig/W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, 18 Rn. 4). Das Bundesverfassungsgericht hat aus Art. 101 Abs. 2 GG einen Gesetzesvorbehalt nicht nur für die Errichtung von Gerichten für besondere Sachgebiete hergeleitet, sondern ihn auch auf die Bestimmung der Zusammensetzung der Spruchkörper und die Dauer der Amtszeit der Richter erstreckt. Allein eine Regelung, wonach sich die Amtszeit der Mitglieder der Berufsgerichte nach der Satzung der Kammer richte, reiche nicht, weil die Amtszeit dann nicht der Entscheidung des Gesetzgebers unterstellt sei (BVerfGE 27, 355, 363). Dies kann nicht auf 18 VwGO übertragen werden. Zum einen geht es nicht um ein Sondergericht und die Amtszeit von deren Richtern. Außerdem hat der Gesetzgeber die Amtszeit des Richters auf Zeit mit mindestens zwei Jahren geregelt. Gerade diese Mindestdauer soll dazu dienen, die Unabhängigkeit auch des Richters auf Zeit sicherzustellen. Eine auf die konkrete Amtszeit zu begrenzende Regelung wäre mit dem Sinn von 18 VwGO nur schwer zu vereinbaren, da der Richter auf Zeit nur zur Deckung eines nur vorübergehenden Personalbedarfs eingesetzt werden darf. Die Amtszeit muss sich deshalb auch am vorübergehenden Personalbedarf orientieren, der nicht für alle Fälle einheitlich festgelegt werden kann.

8 - 8 - Im Übrigen sieht auch 16 VwGO für den Richter im Nebenamt eine Amtszeit von mindestens zwei Jahren vor, ohne die Amtszeit weiter gesetzlich zu regeln. Verfassungsrechtliche Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Gesetzesvorbehaltes werden gegen diese Regelung auch von Schenke/Ruthig nicht geltend gemacht. Wäre 18 VwGO aus diesem Grund verfassungswidrig, müsste dies auch für 16 VwGO mit entsprechenden Folgen für Hochschullehrer als Richter im Nebenamt gelten. 6. Zur Gewährleistung der persönlichen Unabhängigkeit des Richters nach Art. 97 Abs. 2 GG darf die Amtszeit nicht zu kurz bemessen sein. Dies dient der Sicherstellung der persönlichen Unabhängigkeit durch Schutz vor Entlassung. Die Amtszeit darf deshalb nicht so kurz sein, dass dadurch der Schutz vor Entlassung unterlaufen wird, etwa weil Entscheidungen über die Verlängerung der Amtszeit in kurzer Folge Entscheidungsspielräume eröffnen, die faktisch einer Entlassung zum Ende der Amtszeit gleichkommen. Das Bundesverfassungsgericht hat Amtszeiten von sechs Jahren (BVerfGE 14, 54, 70), von vier Jahren für Berufsrichter und ehrenamtliche Richter (BVerfGE 18, 241, 255 für Berufsrichter; 27, 312, 322 für ehrenamtliche Richter) und von drei Jahren für ehrenamtliche Richter u.a. der Kammer für Handelssachen (BVerfGE 42, 206, 210) gebilligt. Es hat dazu jeweils knapp ausgeführt, die Unabhängigkeit der Richter werde durch die jeweilige Dauer der Amtszeit nicht in Frage gestellt. Zum Richter im Nebenamt nach 16 VwGO wird die Mindestamtszeit von zwei Jahren ebenfalls für unbedenklich gehalten. Begründet wird dies damit, dass die Unabhängigkeit des Richters im Nebenamt bereits weitgehend durch das Hauptamt gesichert sei (Panzer, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.o., 16 Rn. 9). In der amtlichen Begründung zu 18 VwGO wird die Mindestamtszeit von zwei Jahren damit gerechtfertigt, dass der Richter auf Zeit durch sein Amt als Beamter auf Lebenszeit anderweitig finanziell abgesichert ist (BR-Drs. 446/15, S. 77). Dem wird in der Literatur teilweise gefolgt. Es wird geltend gemacht, dass der Richter auf Zeit ebenso wie der im Nebenamt tätige Hochschullehrer wirtschaftlich uneingeschränkt abgesichert ist. Daraus wird seine Unabhängigkeit hergeleitet (Kronisch, DVBl. 2016, 490, 493; Panzer, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.o., 18 Rn. 8). Dem wird entgegengehalten, dass der Richter auf Zeit gerade aus der Verwaltung kommt, die er zu überwachen hat. Seine Amtsdauer sei so zu bemessen, dass ein vernünftiger

9 - 9 - Kläger ihn als unabhängige Richterpersönlichkeit und nicht als einen aus der Verwaltung vorübergehend abgeordneten Aushilfsrichter wahrnehme. Zwei Jahre werden dafür als zu kurz angesehen (Maierhöfer, NVwZ 2015, 1655, 1657; Ruthig/W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, a.a.o., 18 Rn. 4). Die Mindestamtszeit von zwei Jahren reicht aus, um die persönliche Unabhängigkeit nicht zu beeinträchtigen. Auf die wirtschaftliche Absicherung durch ein anderes Hauptamt kann es dabei nicht ankommen. Sie bewirkt nicht den von Art. 97 Abs. 2 GG gewollten Schutz vor Entlassung. Entscheidend ist vielmehr, dass sich die Amtszeit des Richters auf Zeit an der Prognose des vorübergehenden Personalbedarfs orientieren muss. Die Amtszeit darf nicht hinter dem prognostizierten Zeitraum für den vorübergehenden Personalbedarf zurückbleiben, um Entscheidungen über eine Verlängerung der Amtszeit zu vermeiden, die den Schutz aus Art. 97 Abs. 2 GG unterlaufen können. Aus Art. 6 EMRK leitet auch der EGMR für Richter auf Zeit eine Mindestamtszeit zur Gewährleistung der Unabhängigkeit ab. Sie liegt wohl bei drei Jahren. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos. (EGMR, EuGRZ 1985, 534, 540 Rn. 87 ff.; EuGRZ 1985, 336, 340 Rn. 38). Auch insoweit wird angeführt, dass der Richter auf Zeit ebenso wie der Richter im Nebenamt durch das für die Dauer des Richterverhältnisses fortbestehende Hauptamt ausreichend gesichert ist (Panzer, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.o., 18 Rn. 8). Auch zu Art. 6 EMRK gilt gleiches wie zu Art 97 Abs. 2 GG. Die Mindestamtszeit von zwei Jahren reicht aus, wenn gleichzeitig durch die an der Prognose des vorübergehenden Personalbedarfs orientierte Amtszeit ein Unterlaufen des Entlassungsschutzes vermieden wird. 7. Problematisch ist nicht die Amtszeit, sondern der Umstand, dass der Richter auf Zeit aus der Verwaltung kommt und nach relativ kurzer Zeit wieder in ein weisungsgebundenes Amt in der Verwaltung zurückkehrt. Art. 20 Abs. 2 GG gebietet, dass die Rechtsprechung durch besondere von den Organen der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt verschiedene Organe des Staates ausgeübt wird. Die Gerichte müssen deshalb organisatorisch hinreichend von den Verwaltungsbehörden getrennt sein. Eine zu enge personelle Verzahnung zwischen den Organen der rechtsprechenden und der vollziehenden Gewalt ist unzulässig (BVerfGE 48, 300, 316; 26, 126, 197; 18, 241, 254).

10 Mit dem Richter auf Zeit ist dies nicht gewährleistet. Er führt zu einer personellen Verflechtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit der Verwaltung. Als Richter auf Zeit kommen nach 18 VwGO nur Lebenszeitbeamte in Betracht. Für die Dauer ihrer Amtszeit sind sie zwar Richter, denen die sachliche und persönliche Unabhängigkeit im Sinne von Art. 97 Abs. 2 GG gewährleistet wird. Er ist jedoch nur auf Zeit bestellt und muss nach einem relativ kurzen Zeitraum der richterlichen Tätigkeit in die Verwaltung zurückkehren. Er muss sein berufliches Rollenverständnis für einen nur vorübergehenden Zeitraum ändern. Dies unterscheidet ihn vom Richter kraft Auftrages, der aus der Verwaltung kommt, aber einen dauerhaften Übergang in den Richterdienst anstrebt. Der Richter auf Zeit muss sein berufliches Fortkommen nicht innerhalb der Justiz, sondern in der Verwaltung suchen. Dies macht es für ihn deutlich schwerer, auf Distanz zu gehen und aus der persönlichen Unabhängigkeit für einen begrenzten Zeitraum auch eine innere Unabhängigkeit zu gewinnen. Dies gilt unabhängig von der Dauer der Amtszeit. Auch wenn seine Amtszeit vier Jahre beträgt, ändert dies nichts daran, dass er nach dieser Zeit wieder in die Verwaltung zurückkehrt und sich dort beruflich weiterentwickeln will. Er steht damit jedenfalls von außen betrachtet mehr im Lager der Verwaltung. Er erscheint nicht als der neutrale Vertreter der Dritten Gewalt, der einen Streit zwischen Bürger und Verwaltung nach objektiven Kriterien entscheidet. Vielmehr vermittelt der Richter auf Zeit nach außen den Eindruck einer Personalleihe von der zu kontrollierenden Verwaltung an die sie kontrollierenden Gerichte. Darin liegt eine personelle Verzahnung zwischen der Verwaltung und den Gerichten, die mit der Funktion der Verwaltungsgerichtsbarkeit als Teil der rechtsprechenden Gewalt nicht vereinbar erscheint. Nach Auffassung des Deutschen Anwaltvereins gilt dieses Ergebnis auch unabhängig davon, ob der Lebenszeitbeamte in der Verwaltungsgerichtsbarkeit genau in dem Rechtsgebiet, in dem Verfahren aus seiner Fachverwaltung bearbeitet werden, oder in fachfremden Verfahren eingesetzt wird, um dadurch die Richter auf Lebenszeit zu entlasten, damit diese die Verfahren aus der Fachverwaltung des Richters auf Zeit bearbeiten können. Auch bei einem Einsatz in fachfremden Verfahren bleibt es bei der Verzahnung zwischen zwei Gewalten.

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Verfassungsrechtsausschuss

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Verfassungsrechtsausschuss Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Verfassungsrechtsausschuss zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Wahl der Mitglieder des Landesverfassungsgerichts Schleswig-Holstein (Gesetzentwurf

Mehr

Richter auf Zeit verfassungsrechtlich bedenklich

Richter auf Zeit verfassungsrechtlich bedenklich Richter auf Zeit verfassungsrechtlich bedenklich Stellungnahme im Verfahren 2 BvR 780/16 Der Bund Deutscher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen bedankt sich für die Gelegenheit, in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

Mehr

Stellungnahme Nr. 9/2017 Februar 2017

Stellungnahme Nr. 9/2017 Februar 2017 Stellungnahme Nr. 9/2017 Februar 2017 Zur Verfassungsbeschwerde des Herrn Ibrahim Mohamed Amin H. S. A. wegen Verstoßes gegen gesetzlichen Richter durch Entscheidung eines Richters auf Zeit 2 BvR 780/16

Mehr

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Verfassungsrechtsausschuss

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Verfassungsrechtsausschuss Berlin, März 2012 Stellungnahme Nr. 28/2012 abrufbar unter www.anwaltverein.de Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Verfassungsrechtsausschuss zu der Verfassungsbeschwerde des Bernd H. -

Mehr

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Migrationsrecht

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Migrationsrecht Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Migrationsrecht zu den Vorschlägen des Bundesrats, die Rechtsmittel im Asylverfahren betreffend (BR-Drs. 179/17, Ziff. 7 bis 9) Stellungnahme

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1946/10 - des Herrn M In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Michael Andrejewski, Pasewalker Straße 36, 17389 Hansestadt Anklam

Mehr

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Ausländer- und Asylrecht

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Ausländer- und Asylrecht Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Ausländer- und Asylrecht zum Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes (Familiennachzug für subsidiär

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 2136/09 - des Herrn S..., In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Markus C. Kerber, Hackescher Markt 4, 10178 Berlin

Mehr

(1) Für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer wird ein Anwaltsgericht errichtet. Es hat seinen Sitz an demselben Ort wie die Rechtsanwaltskammer.

(1) Für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer wird ein Anwaltsgericht errichtet. Es hat seinen Sitz an demselben Ort wie die Rechtsanwaltskammer. 92 Bildung des Anwaltsgerichts (1) Für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer wird ein Anwaltsgericht errichtet. Es hat seinen Sitz an demselben Ort wie die Rechtsanwaltskammer. (2) Bei dem Anwaltsgericht

Mehr

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins Berlin, im Januar 2005 Stellungnahmen Nr. 1/ und 2/2005 Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Verfassungsrechtsausschuss in Verfassungsbeschwerden zu Problemen des 522 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO

Mehr

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Verfassungsrecht

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Verfassungsrecht Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Verfassungsrecht zu der Verfassungsbeschwerde der ehemaligen Rechtsanwältin J. (1 BvR 1815/12) Stellungnahme Nr.: 14/2014 Berlin, im März 2014

Mehr

Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit überarbeitete Fassung vom 9. Februar Mitglieder des Ausschusses Arbeitsrecht

Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit überarbeitete Fassung vom 9. Februar Mitglieder des Ausschusses Arbeitsrecht Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Arbeitsrecht und den Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV in Abstimmung mit dem Ausschuss RVG und Gerichtskosten

Mehr

STAATSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

STAATSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s 1 VB 122/13 STAATSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn verfahrensbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Beschwerdeführer - gegen

Mehr

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins Berlin, im Juni 2004 Stellungnahme Nr. 31/2004 Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Strafrechtsausschuss zum Entwurf eines Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1291/09 - des Herrn B, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. König, Heinold & Kollegen, Luitpoldplatz 6, 95444 Bayreuth -

Mehr

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Verkehrsrecht

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Verkehrsrecht Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Verkehrsrecht zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Bundeszentralregistergesetzes (Stand: 25.07.2014)

Mehr

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s 1 VB 51/17 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der verfahrensbevollmächtigt: Rechtsanwälte 1. unmittelbar gegen - Beschwerdeführerin

Mehr

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Ausländer- und Asylrecht

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Ausländer- und Asylrecht Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Ausländer- und Asylrecht zum Referentenentwurf des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern

Mehr

I. Prozessgrundrechte

I. Prozessgrundrechte AG Öffentliches Recht IV (Prozessrecht: Prozessgrundrechte, verfassungskonforme Auslegung Verfassungsbeschwerde, Organstreitverfahren, Normenkontrolle)) I. Prozessgrundrechte Das Verfahrensgrundrecht aus

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 367/02 - des Herrn B... In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Richard Beyer und Koll., Ismaninger Straße 102, 81675 München

Mehr

L e i t s a t z. zum Beschluss des Zweiten Senats vom 22. März BvR 780/16 -

L e i t s a t z. zum Beschluss des Zweiten Senats vom 22. März BvR 780/16 - L e i t s a t z zum Beschluss des Zweiten Senats vom 22. März 2018-2 BvR 780/16-17 Nr. 3, 18 VwGO, die die Ernennung von Beamten auf Lebenszeit zu Richtern auf Zeit erlauben, sind mit dem Grundgesetz vereinbar.

Mehr

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins Berlin, im März 2006 Stellungnahme Nr. 11/2006 abrufbar unter www.anwaltverein.de Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Zivilverfahrensrechtsausschuss Betreff: Gesetz über die Verwendung

Mehr

Aktenzeichen: RO 9 K Sachgebiets-Nr: 600. Rechtsquellen: 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO 11 Abs. 2 AufenthG 75 Nr.

Aktenzeichen: RO 9 K Sachgebiets-Nr: 600. Rechtsquellen: 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO 11 Abs. 2 AufenthG 75 Nr. Gericht: VG Regensburg Aktenzeichen: RO 9 K 15.1357 Sachgebiets-Nr: 600 Rechtsquellen: 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO 11 Abs. 2 AufenthG 75 Nr. 12 AufenthG Hauptpunkte: Verweisung (örtliche

Mehr

Leitsatz. zum Beschluss des Zweiten Senats vom 22. März BvR 780/16 -

Leitsatz. zum Beschluss des Zweiten Senats vom 22. März BvR 780/16 - Leitsatz zum Beschluss des Zweiten Senats vom 22. März 2018-2 BvR 780/16-17 Nr. 3, 18 VwGO, die die Ernennung von Beamten auf Lebenszeit zu Richtern auf Zeit erlauben, sind mit dem Grundgesetz vereinbar.

Mehr

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Arbeitsrecht

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Arbeitsrecht Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Arbeitsrecht zum Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern vom 23.11.2016 zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 30. März C 14/ 16 -,

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 30. März C 14/ 16 -, BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 977/16 - IM NAMEN DES VOLKES des Herrn N, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 30. März 2016-4 C 14/ 16 -,

Mehr

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s 1 VB 67/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau gegen - Beschwerdeführerin - a) den Beschluss des Verwaltungsgerichts

Mehr

Stellungnahme. des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Berufsrecht

Stellungnahme. des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Berufsrecht Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Berufsrecht zum Referentenentwurf des Bundesministeriums des Inneren vom 23.11.2016 für ein Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die

Mehr

Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts bei Infrastrukturprojekten

Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts bei Infrastrukturprojekten Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts bei Infrastrukturprojekten 2015 Deutscher Bundestag Seite 2 Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts bei Infrastrukturprojekten

Mehr

Im Namen des Volkes. In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

Im Namen des Volkes. In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1412/97 - - 1 BVQ 14/02-1. der Frau D..., Im Namen des Volkes In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 2. der Minderjährigen D..., gesetzlich vertreten durch die

Mehr

Verpflichtungsklage. des Herrn Rechtsanwalt Robert Schulte-Frohlinde, Sorauer Straße 26, Berlin,

Verpflichtungsklage. des Herrn Rechtsanwalt Robert Schulte-Frohlinde, Sorauer Straße 26, Berlin, Seite 1 von 5 Robert Schulte-Frohlinde Telefon: 0172-38 78 989 Sorauer Straße 26 10997 Berlin Venvaltungsgericht Kirchstraße 7 10557 Berlin 16. September 2008 Verpflichtungsklage auf Grund des Informationsfieiheitsgesetz

Mehr

Im Namen des Volkes. Beschluss

Im Namen des Volkes. Beschluss Anonymisierung aktualisiert am: 18. Juni 2013 Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht LVerfG 9/12 Im Namen des Volkes Beschluss In den Wahlprüfungsbeschwerden 1)... 2)... 3)... 4)... Prozessbevollmächtigter

Mehr

AUSARBEITUNG. Kommunales Wahlrecht für Ausländer (Drittstaater)

AUSARBEITUNG. Kommunales Wahlrecht für Ausländer (Drittstaater) AUSARBEITUNG Thema: Kommunales Wahlrecht für Ausländer (Drittstaater) Fachbereich III Verfassung und Verwaltung Bearbeiter: Abschluss der Arbeit: 23. März 2006 Reg.-Nr.: WF III G 097/06 Ausarbeitungen

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 2321/03 - der O... R... M..., In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Taylor Wessing und Koll., Neuer Wall 44, 20354 Hamburg -

Mehr

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s 1 VB 2/18 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn gegen - Beschwerdeführer - a) den Beschluss des Oberlandesgerichts

Mehr

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Verfassungsrechtsausschuss

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Verfassungsrechtsausschuss Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Verfassungsrechtsausschuss zu der Verfassungsbeschwerde des Herrn Dr. B. 1 BvR 1312/16 Stellungnahme Nr.: 68/2016 Berlin, im Oktober 2016 Mitglieder

Mehr

Konkurrentenklagen und der gesetzliche Richter

Konkurrentenklagen und der gesetzliche Richter Konkurrentenklagen und der gesetzliche Richter Die mittlerweile nicht mehr seltenen Konkurrentenklagen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Hessen sind Anzeichen für eine geringe Akzeptanz von Personalentscheidungen

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 173/15 - des Herrn V, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Günther Schulz-Bourmer, LL.M., Burg Hof, Rathausstraße 61, 51570

Mehr

Stellungnahme. der Bundesrechtsanwaltskammer. zur Verfassungsbeschwerde des Herrn P. 1 BvR 611/07. erarbeitet vom

Stellungnahme. der Bundesrechtsanwaltskammer. zur Verfassungsbeschwerde des Herrn P. 1 BvR 611/07. erarbeitet vom Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zur Verfassungsbeschwerde des Herrn P. 1 BvR 611/07 erarbeitet vom Verfassungsrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer Rechtsanwalt Dr. Christian-Dietrich

Mehr

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s 1 VB 123/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des gegen a) den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 13. April

Mehr

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. 2. Rechtsanwalt Dr. Adam Ahmed, Rumfordstraße 42, München -

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. 2. Rechtsanwalt Dr. Adam Ahmed, Rumfordstraße 42, München - BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 565/12 - des Herrn T, Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte:1. Rechtsanwältin Dr. Annette Linkhorst, Alt Moabit 108 A, 10559

Mehr

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Az.: L 6 AS 726/14 B Az : S 23 AS 3453/12 SG Dortmund. Beschluss

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Az.: L 6 AS 726/14 B Az : S 23 AS 3453/12 SG Dortmund. Beschluss Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Az.: L 6 AS 726/14 B Az : S 23 AS 3453/12 SG Dortmund In dem Beschwerdeverfahren Beschluss 1) 2) 3) Kläger und Beschwerdeführer 4) gegen Jobcenter Märkischer Kreis

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 610/17 - des Herrn Dr. R, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen 1. a) den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. Juni 2016 - L 4 KR 126/16

Mehr

des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches Bearbeitungsstand: 28.05.2018 12:00 Uhr Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

Mehr

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Familienrecht

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Familienrecht Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Familienrecht zur Kinderehe Stellungnahme Nr.: 7/2017 Berlin, im Februar 2017 Mitglieder des DAV Rechtsanwalt und Notar Wolfgang Schwackenberg,

Mehr

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVL 4/ BVL 7/ BVL 8/ BVL 9/ BVL 10/ BVL 11/ BVL 12/99 -

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVL 4/ BVL 7/ BVL 8/ BVL 9/ BVL 10/ BVL 11/ BVL 12/99 - BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVL 4/99 - - 1 BVL 7/99 - - 1 BVL 8/99 - - 1 BVL 9/99 - - 1 BVL 10/99 - - 1 BVL 11/99 - - 1 BVL 12/99 - In den Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob 61 in Verbindung

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. a) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 13. Dezember B 4 RA 14/05 R -,

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. a) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 13. Dezember B 4 RA 14/05 R -, BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 170/06 - des Herrn P... - Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Maria Sabine Augstein, Altes Forsthaus 12, 82327 Tutzing - 1. unmittelbar gegen In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

Mehr

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins Berlin, im Juli 2010 Stellungnahme Nr. 35/2010 abrufbar unter www.anwaltverein.de Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Informationsrecht zu den Anforderungen an eine neue EU-Datenschutzrichtlinie

Mehr

Oberverwaltungsgericht für das Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Juli 2017, Az. 4 A 543/15

Oberverwaltungsgericht für das Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Juli 2017, Az. 4 A 543/15 Oberverwaltungsgericht für das Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Juli 2017, Az. 4 A 543/15 Tenor Gründe 1 2 3 4 5 Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts

Mehr

Stellungnahme. des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Berufsrecht

Stellungnahme. des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Berufsrecht Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Berufsrecht zu den Öffnungsklauseln der Datenschutz- Grundverordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 Stellungnahme Nr.: 39/2016 Berlin, im

Mehr

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s 1 VB 58/17 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn verfahrensbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Beschwerdeführer -

Mehr

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins Berlin, im Juni 2005 Stellungnahme Nr. 36/2005 abrufbar unter www.anwaltverein.de Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Verfassungsrechtsausschuss zu der Verfassungsbeschwerde des Rechtsanwalts

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS Az.: L 5 SF 24/12 B KO SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Land Schleswig-Holstein, vertr.d.d. Kostenprüfungsbeamten

Mehr

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Geistiges Eigentum

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Geistiges Eigentum Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Geistiges Eigentum zu den Änderungsanträgen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz 2016/0152 (COD) vom 19.12.2016 zum Vorschlag

Mehr

Beamter; Streikverbot; grundsätzliche Bedeutung bei schon ergangener höchstrichterlicher Entscheidung; Verweis.

Beamter; Streikverbot; grundsätzliche Bedeutung bei schon ergangener höchstrichterlicher Entscheidung; Verweis. Sachgebiet: Beamtendisziplinarrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: GG Art. 9 Abs. 3, Art. 33 Abs. 5 EMRK Art. 11 VwGO 132 Abs. 2 Nr. 1 Titelzeile: Streikverbot für Beamte Stichworte: Beamter;

Mehr

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins Berlin, im Februar 2012 Stellungnahme Nr. 12/2012 www.anwaltverein.de Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Zivilverfahrensrechtsausschuss Anregung zur Änderung der 696 ff. ZPO zur Lösung

Mehr

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Steuerrecht

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Steuerrecht Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Steuerrecht als Ergänzung zur Stellungnahme 33/2015 des DAV zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftssteuer- und Schenkungsteuergesetzes

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 B 411/07 4 K 1602/05 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Kläger - Antragsteller - gegen die Stadt Görlitz

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 D 32/09 4 K 501/06 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Beschwerdeführer - gegen die Stadt Zwickau vertreten durch die Oberbürgermeisterin

Mehr

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Erbrecht

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Erbrecht Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Erbrecht zum Gesetzentwurf des Bundesrates zur flexiblen Aufgabenübertragung in der Justiz BT-Drs. 18/9237 (mit Stellungnahme der Bundesregierung)

Mehr

Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten

Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten 2015 Deutscher Bundestag Seite 2 Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten Verfasser/in: Aktenzeichen: Abschluss der

Mehr

EUV Frankfurt/Oder Juristische Fakultät. Prof. Dr. Eva Kocher. Verfahrensrecht 21./28. April 2009 S. 1

EUV Frankfurt/Oder Juristische Fakultät. Prof. Dr. Eva Kocher. Verfahrensrecht 21./28. April 2009 S. 1 - Zivilprozessrecht und Alternative Konfliktlösung, Sommersemester 2009 1 Anforderungen an die Konfliktbehandlung Verfahren Ressourcenschonend (Zeit und Kosten) Effizienz Fair Entscheidung verbindlich/nachhaltig

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I. Staatsorganisationsrecht. Fall 5: Der ausgeschlossene Abgeordnete H

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I. Staatsorganisationsrecht. Fall 5: Der ausgeschlossene Abgeordnete H Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 5: Der ausgeschlossene Abgeordnete H Frage 1: Ist H durch die Entscheidung des

Mehr

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s 1 VB 51/17 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau - Beschwerdeführerin - verfahrensbevollmächtigt: Rechtsanwälte

Mehr

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit übersende ich Ihnen anliegend die Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins (DAV) Nr. 50/2018 zum Referentenentwurf eines Gesetzes über steuerliche Begleitregelungen

Mehr

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins Berlin, im Juni 2007 Stellungnahme Nr. 31/07 www.anwaltverein.de Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Familienrechtsausschuss zum Entwurf des Bundesministeriums der Justiz für ein Gesetz

Mehr

8: Schutz durch und vor staatlichen Gerichten

8: Schutz durch und vor staatlichen Gerichten 8: Schutz durch und vor staatlichen Gerichten A. Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) I. Allgemeine Bedeutung: Verfahrensgrundrecht i.s.v. Leistung(sgrundrecht) gerichtlichen Rechtsschutzes II. Tatbestandliche

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 3369/08 - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. der E GmbH & Col KG, 2. der Z GmbH & Col KG, 3. der D GmbH & Co. KG, 4. der V GmbH & Co. KG, 5. der F GmbH

Mehr

(Christian Schmaus - Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte (BIM))

(Christian Schmaus - Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte (BIM)) Vorratsdatenspeicherung gekippt? Zu MetaDay # 28 (4.12.2009) (Christian Schmaus - Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte (BIM)) Bundesverfassungsgericht - Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 11/2010

Mehr

Sondernewsletter 14. Juni 2018

Sondernewsletter 14. Juni 2018 Sondernewsletter 14. Juni 2018 Bundesverfassungsgericht führt Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristungen wieder ein. - BAG- Rechtsprechung zum Befristungsrecht als verfassungswidrig aufgehoben - Damit

Mehr

Verfassungsbeschwerde

Verfassungsbeschwerde Bundesverfassungsgericht 13. 6. 08 Schlossbezirk 3 76131 Karlsruhe Verfassungsbeschwerde des Herrn Nikola Iordanov, xxx Beschwerdeführers, Bevollmächtigter: xxx das Urteil des Hessischen Staatsgerichtshofes

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde Bundesverfassungsgericht - 1 BVR 1056/99 - der Frau E... In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen 1 und 12 des Gesetzes über die Berufe despsychologischen Psychotherapeuten und des Kinder-

Mehr

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Außergerichtliche Konfliktbeilegung

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Außergerichtliche Konfliktbeilegung Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Außergerichtliche Konfliktbeilegung zum Vorschlag für ein New Yorker Übereinkommen zur Vollstreckung von internationalen Mediations- und Schlichtungsvergleichen

Mehr

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s 1 VB 30/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn - Beschwerdeführer - gegen den Beschluss des Landessozialgerichts

Mehr

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes Bundesrat Drucksache 101/15 18.03.15 Gesetzesantrag des Freistaates Sachsen Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes A. Problem und Ziel Die Verwaltungsgerichte sind mit Streitigkeiten

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 AV 2.10 VG 5 A 17/10 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

O V G R H E I N L A N D P F A L Z G E R I C H T S D A T E N B A N K

O V G R H E I N L A N D P F A L Z G E R I C H T S D A T E N B A N K O V G R H E I N L A N D P F A L Z G E R I C H T S D A T E N B A N K Gericht: Ent.-Art: OVG Rheinland-Pfalz Beschluss Datum: 13.08.2014 AZ: Rechtsgebiet: Az.: VG 10 B 10653/14.OVG Kommunalrecht 5 L 580/14.NW

Mehr

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s 1 VB 111/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des gegen - Beschwerdeführer - a) den Beschluss des Landesarbeitsgerichts

Mehr

In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden

In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 1766/15 - - 1 BvR 1783/15 - - 1 BvR 1815/15 - der S GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin N., In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden - Bevollmächtigter:

Mehr

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 11. Oktober 2016 Erster Senat - 1 ABR 51/14 - ECLI:DE:BAG:2016: B.1ABR

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 11. Oktober 2016 Erster Senat - 1 ABR 51/14 - ECLI:DE:BAG:2016: B.1ABR Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 11. Oktober 2016 Erster Senat - 1 ABR 51/14 - ECLI:DE:BAG:2016:111016.B.1ABR51.14.0 I. Arbeitsgericht München Beschluss vom 19. November 2013-14 BV 4/13 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 44.10 VGH 14 BV 08.2444 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Verhältnis zwischen Bundesverfassungsgericht und Europäischem Gerichtshof

Verhältnis zwischen Bundesverfassungsgericht und Europäischem Gerichtshof Verhältnis zwischen Bundesverfassungsgericht und Europäischem Gerichtshof - Ausarbeitung - 2006 Deutscher Bundestag WD 3-183/06 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Verhältnis

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 2 Ws 137/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5414 Ws 43/05 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 22 KLs 10/04 Landgericht Frankfurt/Oder 264 Js 20660/99 Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 17/12 (3) Chemnitz, Ca 1213/11 ArbG Bautzen B E S C H L U S S. In dem Rechtsstreit ...

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 17/12 (3) Chemnitz, Ca 1213/11 ArbG Bautzen B E S C H L U S S. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 08.03.2012 1 Ca 1213/11 ArbG Bautzen B E S C H L U S

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 B 114/10 5 L 71/10 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau Rechtsanwältin - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - gegen das Sächsische Rechtsanwaltsversorgungswerk

Mehr

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 175/05 - der Frau B..., Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Christine Reis, Panoramaweg 14, 97318 Kitzingen

Mehr

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins Berlin, November 2008 Stellungnahme Nr.69/08 abrufbar unter www.anwaltverein.de Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss für Geistiges Eigentum ZU ART. 28 (2) DES DRAFT AGREEMENT ON

Mehr

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Zivilrechtsausschuss zum Referenten-Entwurf zur Änderung des Vereinsrechts

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Zivilrechtsausschuss zum Referenten-Entwurf zur Änderung des Vereinsrechts Berlin, im Oktober 2004 45/04 Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Zivilrechtsausschuss zum Referenten-Entwurf zur Änderung des Vereinsrechts (Schreiben des BMJ vom 31.08.2004 - Az. I B1-3411/I

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 PKH 1.17 D OVG 4 A 4.16 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. August 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

In dem Verfahren über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts

In dem Verfahren über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 804/14-1. des Herrn M, 2. der Frau M, In dem Verfahren über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine beabsichtigte

Mehr

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. Vorblatt

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. Vorblatt Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches Vorblatt A. Problem und Ziel Mit dem Gesetz zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation

Mehr

Niedersächsischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/3372. Beschlussempfehlung

Niedersächsischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/3372. Beschlussempfehlung Beschlussempfehlung Ausschuss für Inneres und Sport Hannover, den 21.11.2006 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften Berichterstatter: Abg. Klaus-Peter Bachmann (SPD) (Es ist

Mehr

In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden. - Bevollmächtigte: Wolfsteiner Roberts & Partner Rechtsanwälte, Brienner Straße 25, München -

In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden. - Bevollmächtigte: Wolfsteiner Roberts & Partner Rechtsanwälte, Brienner Straße 25, München - BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 2182/13 - - 1 BvR 2169/13 - - 1 BvR 2390/13 - - 1 BvR 2430/13 - - 1 BvR 2461/13 - - 1 BvR 3288/13 - I. der Gemeinde D, vertreten durch den Bürgermeister P In den Verfahren

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 2322/14 - der H, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Frank Mittag, Schloßkirchplatz 4, 03046 Cottbus - gegen a) den Beschluss

Mehr

Verfassungsbeschwerde

Verfassungsbeschwerde Hans-Joachim Zimmer Hofäckerstraße 36 71364 Winnenden 07195/138575 07195/138574 E-Mail zimmerhj@gmx.de H.-J. Zimmer, Hofäckerstraße 36, 71364 Winnenden Bundesverfassungsgericht Schloßbezirk 3 76121 Karlsruhe

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 899/07 - der Frau R... In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Bösel, Kohwagner & Kollegen, Guntherstraße 27, 80639 München - gegen

Mehr

Piraten Änderungsantrag Nov 2016 Umdruck 18/6826. Schleswig-Holsteinischer Landtag Wahlperiode. Schleswig-Holsteinischer Landtag Umdruck 18/6826

Piraten Änderungsantrag Nov 2016 Umdruck 18/6826. Schleswig-Holsteinischer Landtag Wahlperiode. Schleswig-Holsteinischer Landtag Umdruck 18/6826 Pi 26 Schleswig-Holsteinischer Landtag Umdruck 18/6826 Vorlage für die Sitzung des Innen- und Rechtsausschusses am 10.11.2016 Änderungsantrag der Piraten 4. November 2016 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung

Mehr

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins Berlin, im Januar 2005 Stellungnahme Nr. 25/2005 abrufbar unter www.anwaltverein.de Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Verfassungsrechtsausschuss zu der Verfassungsbeschwerde des Herrn

Mehr