Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Verfassungsrecht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Verfassungsrecht"

Transkript

1 Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Verfassungsrecht zu der Verfassungsbeschwerde der ehemaligen Rechtsanwältin J. (1 BvR 1815/12) Stellungnahme Nr.: 14/2014 Berlin, im März 2014 Mitglieder des Ausschusses - Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Mayen, Bonn (Vorsitzender) - Rechtsanwältin und Notarin Mechtild Düsing, Münster - Rechtsanwalt Roland Gerold, München - Rechtsanwalt Dr. Rainard Menke, Stuttgart - Rechtsanwalt Stefan von Raumer, Berlin - Rechtsanwalt Prof. Dr. Frank Rottmann, Leipzig - Rechtsanwalt Dr. Sebastian Schmuck, Leipzig - Rechtsanwältin Dr. Inga Schwertner, Köln - Rechtsanwältin Dr. Birgit Spießhofer, Berlin - Rechtsanwalt Dr. Thomas Schröer, Frankfurt am Main (Berichterstatter) - Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Winterhoff, Hamburg - Rechtsanwältin Dr. Antje Wittmann, Münster Deutscher Anwaltverein Littenstraße 11, Berlin Tel.: Fax: dav@anwaltverein.de Zuständig in der DAV-Geschäftsführung - Rechtsanwalt Dr. Nicolas Lührig, Berlin Büro Brüssel Rue Joseph II Brüssel, Belgien Tel.: Fax: bruessel@eu.anwaltverein.de Transparenz-Registernummer:

2 - 2 - Verteiler - Bundesverfassungsgericht - An die Mitglieder des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages - Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz - An die Justizministerien und Justizverwaltungen der Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland - Bundesrechtsanwaltskammer - An die Mitglieder des Vorstandes des Deutschen Anwaltvereins - An die Vorsitzenden der Landesverbände des Deutschen Anwaltvereins - An die Vorsitzenden der Gesetzgebungsausschüsse des Deutschen Anwaltvereins - Forum Junge Anwaltschaft - Redaktion NJW

3 - 3 - Der Deutsche Anwaltverein (DAV) ist der freiwillige Zusammenschluss der deutschen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Der DAV mit derzeit ca Mitgliedern vertritt die Interessen der deutschen Anwaltschaft auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene. I. Vorbemerkung In der vorliegenden Verfassungsbeschwerde geht es im Wesentlichen um die Verfassungsmäßigkeit der 3, 5 und 6 Abs. 3 FAO hinsichtlich der Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine früher erworbene Fachanwaltsbezeichnung im Falle der erneuten Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ohne erneuten Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen wieder verliehen werden muss. Diese Konstellation ist bislang weder in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) noch in der Fachanwaltsordnung (FAO) ausdrücklich geregelt. Im zugrunde liegenden Fall hatte die Rechtsanwaltskammer Hamm auf vorsorgliche Anfrage der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihr im Falle ihrer erneuten Zulassung zur Rechtsanwaltschaft eine zu beantragende Fachanwaltsbezeichnung nur dann wieder verliehen werden könne, wenn seit Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse eine durchgehende Erfüllung der jährlichen Fortbildungsverpflichtung nach 15 FAO nachgewiesen werde. Darüber hinaus sei im Antragszeitpunkt eine neue Fallliste gemäß 5 FAO beizubringen, d.h. der Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen sei im Falle der Wiederzulassung ein zweites Mal vollständig neu zu erbringen. Der Verfassungsrechtsausschuss des DAV hält diese Auslegung der einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen wegen Verstoßes gegen Art. 12 GG und Art. 3 GG für verfassungswidrig und die Verfassungsbeschwerde damit für umfassend begründet. Die Rechtsanwaltskammer hätte die geforderte Zusicherung einer erneuten Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung im Falle der Wiederzulassung erteilen müssen, sofern sich die Beschwerdeführerin während der Zeit des Ruhens ihrer Zulassung entsprechend 15 FAO jährlich fortgebildet hat, weil die Forderung der Vorlage eines erneuten Nachweises der besonderen praktischen Erfahrungen anhand einer neuen Fallliste verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen ist.

4 - 4 - Im Einzelnen: II. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin war Rechtsanwältin. Ihr wurde am die widerrufliche Berechtigung zuerkannt, die Bezeichnung Fachanwältin für Verwaltungsrecht zu führen. Anlässlich eines mit dem Anwaltsberuf unvereinbaren Wechsels in den öffentlichen Dienst widerrif die zuständige Rechtsanwaltskammer auf Antrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die von der Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag auf Widerruf der Anwaltszulassung begehrte Zusicherung der Kammer, bei erneuter Zulassung zur Rechtsanwaltschaft auch die verliehene Fachanwaltsbezeichnung wieder führen zu dürfen, sofern sie weiterhin ihrer jährlichen Fortbildungsverpflichtung nach 15 FAO nachgekommen sei, lehnte die Kammer ab. Die Kammer begründete ihre Entscheidung damit, dass die Beschwerdeführerin bei erneuter Zulassung zur Anwaltschaft auch einen neuen Antrag auf Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung stellen müsse. Diesem Antrag könne dann nur entsprochen werden, wenn die Beschwerdeführerin über den Nachweis der Erfüllung der jährlichen Fortbildungsverpflichtung nach 15 FAO hinaus im Antragszeitpunkt die besonderen praktischen Erfahrungen anhand einer neuen Fallliste entsprechend den Anforderungen des 5 FAO nachweise. Die Klage der Beschwerdeführerin blieb vor dem AGH und dem BGH ohne Erfolg. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt sie die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG.

5 - 5 - III. Stellungnahme 1. Art. 12 Abs. 1 GG a) Eingriff in Freiheit der Berufsausübung Die Vorschriften über die Voraussetzungen für den Erwerb, das Führen und den Verlust einer Fachanwaltsbezeichnung regeln die Berufsausübung und fallen damit in den Schutzbereich der von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit (BVerfG, Beschl. v BvR 610/77 u.a. BVerfGE 57, 121 [130]). Es handelt sich um eine Frage der Berufsausübung, da es keinen gesonderten Beruf des Fachanwalts gibt. Als zugelassener Rechtsanwalt darf ein Fachanwalt auch in fachfremden Rechtsgebieten uneingeschränkt anwaltlich tätig sein. Der hier bei Aufgabe der Anwaltszulassung (faktisch) mit erfolgte Widerruf der Fachanwaltsbezeichnung, die der Beschwerdeführerin verliehen worden war, greift in die Freiheit der Berufsausübung ein. Ein Rechtsanwalt könnte hierdurch von einem Berufswechsel abgehalten werden. Dies gilt insbesondere auch bei befristeten Tätigkeiten, die mit dem Anwaltsberuf unvereinbar sind (z. B. Richter am Bundesverfassungsgericht), nach deren Abschluss aber eine Wiederaufnahme der Anwaltstätigkeit zu erwarten ist. Der Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG erfasst auch den Berufswechsel (BVerfG, Urt. v BvF 1/76 u.a. BVerfGE 43, 291 [363]; Beschl. v BvR 900/78 BVerfGE 62, 117 [146]). Eine Perpetuierung dieses Grundrechtseingriffs erfolgt, wenn die Wiederzulassung als Fachanwalt davon abhängig gemacht wird, dass nicht nur eine regelmäßige Fortbildung, sondern auch der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen in den letzten drei Jahren vor Antragstellung ( 5 FAO) nachgewiesen werden muss.

6 - 6 - b) Rechtfertigung des Eingriffs Im Zeitpunkt der Aufgabe der Anwaltszulassung durch die Beschwerdeführerin war der mit dem gleichzeitigen Entzug der Fachanwaltsbezeichnung verbundene Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung bei isolierter Betrachtung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden: Nach 17 Abs. 1 Satz 1 BRAO endet mit Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft die Befugnis, die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin zu führen. Diese Regelung schließt es notwendigerweise ein, dass in diesem Fall auch die Befugnis endet, eine verliehene Fachanwaltsbezeichnung (weiter) zu führen. Es ist zwingend und offensichtlich, dass der Fachanwaltstitel nicht geführt werden kann, sobald und solange keine Anwaltszulassung besteht. Wer kein Rechtsanwalt (mehr) ist, kann auch kein Fachanwalt (mehr) sein. Eine vollständige verfassungsrechtliche Beurteilung der rechtlichen Auswirkungen, die mit einer Aufgabe der Anwaltszulassung und dem damit einhergehenden Verlust der Fachanwaltsbezeichnung verbunden sind, muss allerdings auch die Frage in den Blick nehmen, welches Schicksal eine einmal verliehene Fachanwaltsbezeichnung im Falle der Wiederaufnahme der Anwaltstätigkeit nimmt. Diese Konstellation ist bislang weder in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) noch in der Fachanwaltsordnung (FAO) ausdrücklich geregelt. Insbesondere enthalten hierzu weder 43c Abs. 4 BRAO noch 25 FAO eine Regelung. Auch die 2 ff. FAO regeln diesen Fall jedenfalls nicht ausdrücklich, sondern formulieren ersichtlich lediglich die Anforderungen, die für den erstmaligen Erwerb einer Fachanwaltsbezeichnung zu erfüllen sind. Die erneute vollständige Anwendung insbesondere der 3, 5 und 6 Abs. 3 FAO für diese Konstellation der erneuten Zulassung einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwalts, der früher auch die Fachanwaltsbezeichnung führen durfte, stellt aus folgenden Gründen einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung dar:

7 - 7 - Die satzungsrechtlichen Regelungen der Fachanwaltsordnung über den Erwerb und die Beibehaltung einer Fachanwaltsbezeichnung sind davon geprägt, dass zunächst hohe Anforderungen für den (erstmaligen) Erwerb dieser Qualifikation gelten, während die Anforderungen an den Erhalt eines einmal erworbenen Fachanwaltstitels vergleichsweise gering sind. Für den Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse ist in der Regel der Besuch eines Lehrgangs mit einer Gesamtdauer von 120 Stunden erforderlich. Der erfolgreiche Besuch dieses Lehrgangs muss durch Leistungskontrollen nachgewiesen werden ( 4 Abs. 1 FAO). Darüber hinaus ist der Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen durch die Bearbeitung einer größeren Zahl praktischer Fälle, die in einer detaillierten Fallliste aufgeführt werden müssen, nachzuweisen. Hierfür gelten nach 5 Abs. 1 FAO weitere inhaltliche (persönliche und weisungsfreie Bearbeitung) und zeitliche Vorgaben (im Regelfall innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung), deren Einhaltung von den Kammern in der Gestalt der jeweiligen Fachanwaltsausschüsse streng überwacht wird. In deutlichem Gegensatz zu diesem strengen Anforderungsprofil für die Zulassung zur Fachanwaltschaft wird es einem Rechtsanwalt, dem die Fachanwaltsbezeichnung einmal verliehen worden ist, bei ununterbrochener Aufrechterhaltung seiner Anwaltszulassung verhältnismäßig einfach gemacht, den Fachanwaltstitel zu behalten: Im Regelfall genügt hierzu nach 15 FAO der kalenderjährliche Nachweis, im Fachgebiet an einer Fortbildungsveranstaltung im Umfang von (derzeit) 10 Zeitstunden teilgenommen zu haben. Hierbei finden im Gegensatz zum Zulassungsverfahren keine Leistungskontrollen statt. Es wird also dauerhaft nicht überprüft, ob diese Fortbildungsveranstaltungen jeweils mit Erfolg absolviert worden sind. In Bezug auf die Beibehaltung der besonderen praktischen Erfahrungen findet für das gesamte restliche Berufsleben des einmal zugelassenen Fachanwalts überhaupt keine Kontrolle mehr statt. Der zugelassene Fachanwalt muss keinerlei Falllisten mehr vorlegen, ob er tatsächlich auf Dauer noch im jeweiligen Fachgebiet praktiziert und dort regelmäßig persönlich und weisungsfrei Fälle von

8 - 8 - relevanter Zahl und Gewicht bearbeitet. Für die Beibehaltung einer einmal erworbenen Fachanwaltsbezeichnung ist es deswegen völlig unbeachtlich, ob und ggf. in welchem Umfang der Rechtsanwalt überhaupt noch in diesem Fachgebiet praktisch tätig ist. Es kann deswegen gut sein und wäre auch berufsrechtlich nicht zu beanstanden, dass ein Fachanwalt in seinem Fachgebiet über Jahre hinweg nur noch in (sehr) geringem Umfang oder auch gar nicht mehr praktisch tätig ist, solange er nur formal seiner jährlichen Fortbildungsverpflichtung nachkommt und dies der Kammer nachweist. Nach Kenntnis des Ausschusses gibt es in der Praxis durchaus solche Fälle von Kollegen, die in ihrem Fachgebiet seit Jahren nicht mehr (relevant) praktisch tätig sind, aber dennoch den Fachanwaltstitel aus welchen Gründen auch immer beibehalten und hierzu der Minimalanforderung des Nachweises einer einmaligen jährlichen Fortbildung von 10 Stunden genügen. Vor diesem Hintergrund der völlig unterschiedlichen Anforderungen an den Erwerb und an die Beibehaltung einer verliehenen Fachanwaltsbezeichnung ist es unverhältnismäßig und damit verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen, bei einer Unterbrechung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft für die Wiedererlangung einer früher bereits erworbenen Fachanwaltsbezeichnung über den bloßen Nachweis der Fortbildungsverpflichtung nach 15 FAO hinaus die Vorlage einer neuen Fallliste zu verlangen, wie sie für die erstmalige Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung nach 5, 6 Abs. 3 FAO erforderlich ist. c) Kein Ruhen der Fachanwaltsbezeichnung Bei der vorliegenden Konstellation könnten verfassungsgemäße Zustände auch nicht dadurch hergestellt werden, dass ein Widerrufsbescheid hinsichtlich der Gestattung zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung nach 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG i.v.m. 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO unter Beifügung einer auflösenden Bedingung ( 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG) des Nachweises der laufenden Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung nach 15 FAO im Zeitpunkt der Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft

9 - 9 - erlassen wird. Dieser Lösungsansatz wäre nicht mit 17 Abs. 1 BRAO vereinbar, wonach mit dem Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft die Befugnis endet, die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin zu führen. Damit untersteht diese Person nicht mehr der Aufsicht der Rechtsanwaltskammer. Umgekehrt besteht dann auch keinerlei Fortbildungsverpflichtung mehr, die nach 15 FAO der Kammer nachgewiesen werden könnte/müsste. Dies wiederum hat zur Folge, dass bei unterlassener bzw. nicht nachgewiesener Fortbildung (vgl. 15 Abs. 3 FAO) von der Kammer nach Erlöschen der Anwaltszulassung auch nicht nach 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO, 25 FAO die Erlaubnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung widerrufen werden könnte, denn sie besteht zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr. Damit bleibt für diese Konstellation allein die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung der 3, 5 und 6 Abs. 3 FAO. Im Ergebnis müsste im Falle der Wiederzulassung als Rechtsanwalt und Beantragung der Wiederverleihung einer früher bereits einmal erworbenen Fachanwaltsbezeichnung ein Rechtsanspruch darauf bereits dann bestehen, wenn der Antragsteller nachweist, dass er sich während der Zeit der Unterbrechung entsprechend den Vorgaben des 15 FAO im jeweiligen Fachgebiet fortgebildet hat. Die Rechtsanwaltskammern müssen von Verfassungs wegen einem solchen Antrag stattgeben, ohne weitere Forderungen zu erheben, wie z.b. die Vorlage einer neuen Fallliste. Allerdings ist eine solche verfassungskonforme Auslegung der 3, 5 und 6 Abs. 3 FAO wegen des eindeutigen Wortlauts dieser Regelungen im Hinblick auf die in 5 Abs. 1 FAO formulierte 3-Jahresfrist allenfalls in Fällen möglich, in denen kein größerer Zeitraum als 3 Jahre zwischen dem Verlust der Anwaltszulassung (und damit auch der Fachanwaltsbezeichnung) und der Wiederzulassung, verbunden mit dem Antrag auf erneute Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung, liegt.

10 In allen anderen Fällen, d.h. in Konstellationen, in denen der Antragsteller die Bearbeitung der notwendigen Fälle in dem in 5 FAO vorgesehenen 3-Jahres-Zeitraum oder die dreijährige Zulassung innerhalb der letzten 6 Jahre nach 3 FAO im Zeitpunkt der Wiederzulassung nicht (mehr) nachweisen kann, können die 3, 5 und 6 Abs. 3 FAO nicht verfassungskonform ausgelegt werden und erscheinen daher als verfassungswidrig, weil sie unverhältnismäßig in das Recht der Berufsfreiheit eingreifen. Zumindest insoweit bedarf es zur Herstellung verfassungsmäßiger Zustände einer Neuregelung durch die Satzungsversammlung. Für diese Fälle ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine Neuregelung geboten, die ausdrücklich erleichterte Voraussetzungen für die Wiedererteilung einer Fachanwaltsbezeichnung vorsieht, wie vorstehend dargelegt (Antrag und Nachweis der jährlichen Fortbildung während der Unterbrechung). Ohne eine solche Regelung ist der Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG nicht gerechtfertigt. 2. Art. 3 Abs. 1 GG Die Beschwerdeführerin rügt darüber hinaus auch einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). a) Ungleichbehandlung Im vorliegenden Zusammenhang sind folgende Vergleichsgruppen verfassungsrechtlich nach Art. 3 GG zu untersuchen: Im Hinblick auf die Beibehaltung bzw. Wiedererlangung der Fachanwaltsbezeichnung besteht eine Ungleichbehandlung zwischen einem zugelassenen Fachanwalt, der bei ununterbrochener Aufrechterhaltung seiner Anwaltszulassung dauerhaft nicht mehr in seinem Spezialgebiet praktisch tätig ist, solange er noch den Fortbildungsnachweis erfüllt. Dieser Rechtsanwalt

11 behält trotz der Aufgabe jeder praktischen Tätigkeit in seinem Fachgebiet die einmal erworbene Fachanwaltszulassung; und einem zugelassenen Fachanwalt, der vorübergehend seine Anwaltszulassung aufgibt, und im Falle der Wiederzulassung nach Auffassung der Rechtsanwaltskammer Hamm über den Nachweis der Fortbildungsverpflichtung hinaus eine vollständig neue und aktuelle Fallliste vorweisen muss. b) Rechtfertigung Diese Ungleichbehandlung ist im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Fachanwaltsregelungen sachlich nicht zu rechtfertigen. Hiernach ist für die dauerhafte Beibehaltung einer einmal erworbenen Fachanwaltsbezeichnung allein ausreichend, dass jährlich die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung nach 15 FAO der Kammer nachgewiesen wird. Die Rechtsanwaltskammer dürfte somit selbst dann den Fachanwaltstitel nicht entziehen, wenn sie nachweislich von einer ausschließlich fachfremden Tätigkeit des Fachanwalts erfährt, solange der Fachanwalt seine Fortbildungspflicht formal erfüllt. Für Rechtsanwälte mit erworbener Fachanwaltsqualifikation, die vorübergehend ihre Zulassung aufgegeben haben und dann erneut einen Zulassungsantrag stellen, kann nichts anderes gelten. Auch diesen Anwälten muss auf Antrag die Fachanwaltsbezeichnung erneut verliehen werden, wenn sie sich während der Zeit entsprechend 15 FAO fortgebildet haben und dies nachweisen können. Es gibt keinen sachlichen Grund, der insoweit eine Schlechterstellung dieser Gruppe von Anwälten gegenüber der Gruppe der ununterbrochen zugelassenen Fachanwälte rechtfertigen könnte. Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich nicht, wie diese Ungleichbehandlungen aufzulösen sind. Der Gesetz- bzw. Satzungsgeber

12 ist daher zu einer Neuregelung unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 GG angehalten. IV. Zusammenfassung Die Verfassungsbeschwerde der ehemaligen Rechtsanwältin J. ist umfassend begründet. Der hierzu vorgetragene Sachverhalt zeigt, dass die derzeitigen Regelungen zum Erwerb und Verlust der Fachanwaltsbezeichnung in Bezug auf die Konstellation der Wiederaufnahme einer Anwaltstätigkeit nach einer zeitlichen Unterbrechung nicht vollständig den Anforderungen von Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG genügen. Insoweit besteht Handlungsbedarf des Gesetzbzw. Satzungsgebers, denn die einschlägigen Regelungen können nur bedingt verfassungskonform ausgelegt werden. Zumindest für den Fall, dass ein zugelassener Rechtsanwalt mit erworbener Fachanwaltsqualifikation seine Zulassung länger als 3 Jahre unterbricht und/oder die Anforderungen der 3, 5 FAO im Zeitpunkt der Wiederzulassung nicht mehr erfüllen kann, besteht normativer Regelungsbedarf. In der Fachanwaltsordnung ist jedenfalls für diesen Fall ausdrücklich vorzusehen, dass auf Antrag dann auch die Fachanwaltsbezeichnung erneut zu verleihen ist, wenn der Antragsteller für die Zeit der Unterbrechung entsprechend 15 FAO seine jährliche Fortbildung nachweist.

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Verfassungsrechtsausschuss

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Verfassungsrechtsausschuss Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Verfassungsrechtsausschuss zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Wahl der Mitglieder des Landesverfassungsgerichts Schleswig-Holstein (Gesetzentwurf

Mehr

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Verfassungsrechtsausschuss

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Verfassungsrechtsausschuss Berlin, März 2012 Stellungnahme Nr. 28/2012 abrufbar unter www.anwaltverein.de Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Verfassungsrechtsausschuss zu der Verfassungsbeschwerde des Bernd H. -

Mehr

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins Berlin, im Januar 2005 Stellungnahmen Nr. 1/ und 2/2005 Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Verfassungsrechtsausschuss in Verfassungsbeschwerden zu Problemen des 522 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO

Mehr

Stellungnahme Nr. 5/2014 Februar 2014

Stellungnahme Nr. 5/2014 Februar 2014 Stellungnahme Nr. 5/2014 Februar 2014 Zur Verfassungsbeschwerde der Frau J. gegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2.7.2012 AnwZ (Brfg) 57/11 b) das Urteil des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen

Mehr

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Ausländer- und Asylrecht

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Ausländer- und Asylrecht Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Ausländer- und Asylrecht zum Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes (Familiennachzug für subsidiär

Mehr

Stellungnahme. des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Berufsrecht

Stellungnahme. des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Berufsrecht Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Berufsrecht zum Referentenentwurf des Bundesministeriums des Inneren vom 23.11.2016 für ein Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die

Mehr

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Migrationsrecht

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Migrationsrecht Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Migrationsrecht zu den Vorschlägen des Bundesrats, die Rechtsmittel im Asylverfahren betreffend (BR-Drs. 179/17, Ziff. 7 bis 9) Stellungnahme

Mehr

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins Berlin, im Juni 2005 Stellungnahme Nr. 36/2005 abrufbar unter www.anwaltverein.de Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Verfassungsrechtsausschuss zu der Verfassungsbeschwerde des Rechtsanwalts

Mehr

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Verfassungsrechtsausschuss

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Verfassungsrechtsausschuss Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Verfassungsrechtsausschuss zu der Verfassungsbeschwerde des Herrn Dr. B. 1 BvR 1312/16 Stellungnahme Nr.: 68/2016 Berlin, im Oktober 2016 Mitglieder

Mehr

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins Berlin, im November 2007 Stellungnahme Nr. 51/07 abrufbar unter www.anwaltverein.de Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Verfassungsrecht zur Verfassungsbeschwerde des Rechtsanwalts

Mehr

Stellungnahme. des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Berufsrecht

Stellungnahme. des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Berufsrecht Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Berufsrecht zu den Öffnungsklauseln der Datenschutz- Grundverordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 Stellungnahme Nr.: 39/2016 Berlin, im

Mehr

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins Berlin, im Februar 2012 Stellungnahme Nr. 12/2012 www.anwaltverein.de Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Zivilverfahrensrechtsausschuss Anregung zur Änderung der 696 ff. ZPO zur Lösung

Mehr

Richtlinien. des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V.

Richtlinien. des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. Richtlinien des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. d) Zertifizierte/r Berater/-in Arbeitsrecht für leitende Angestellte/Führungskräfte (VDAA e. V.) Ausgehend von dem Bewusstsein, dass in

Mehr

Merkblatt des Vorprüfungsausschusses. Fachanwalt Vergaberecht. der Rechtsanwaltskammer Köln

Merkblatt des Vorprüfungsausschusses. Fachanwalt Vergaberecht. der Rechtsanwaltskammer Köln Merkblatt des Vorprüfungsausschusses Fachanwalt Vergaberecht der Rechtsanwaltskammer Köln 1. Mitglieder des Vorprüfungsausschusses Prof. Dr. Stefan Hertwig, Bismarckstraße 11-13, 50672 Köln (Vorsitzender),

Mehr

Stellungnahme. der Bundesrechtsanwaltskammer. zur Verfassungsbeschwerde der Frau W. 1 BvR 2464/07. erarbeitet vom

Stellungnahme. der Bundesrechtsanwaltskammer. zur Verfassungsbeschwerde der Frau W. 1 BvR 2464/07. erarbeitet vom Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zur Verfassungsbeschwerde der Frau W. 1 BvR 2464/07 erarbeitet vom Verfassungsrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer Rechtsanwalt Dr. Christian-Dietrich

Mehr

Merkblatt zu den Anforderungen eines schlüssigen Antrages zur Verleihung der Bezeichnung "Fachanwalt für Familienrecht" (Stand: Juli 2012)

Merkblatt zu den Anforderungen eines schlüssigen Antrages zur Verleihung der Bezeichnung Fachanwalt für Familienrecht (Stand: Juli 2012) Merkblatt zu den Anforderungen eines schlüssigen Antrages zur Verleihung der Bezeichnung "Fachanwalt für Familienrecht" (Stand: Juli 2012) Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege, mit diesem

Mehr

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Verkehrsrecht

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Verkehrsrecht Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Verkehrsrecht zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Bundeszentralregistergesetzes (Stand: 25.07.2014)

Mehr

Merkblatt und Musterfallliste. des Vorprüfungsausschusses "Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht" der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf

Merkblatt und Musterfallliste. des Vorprüfungsausschusses Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf Merkblatt und Musterfallliste des Vorprüfungsausschusses "Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht" der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf Mitglieder des Vorprüfungsausschusses sind: RA Jens Klaus Fusbahn,

Mehr

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Verfassungsrechtsausschuss

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Verfassungsrechtsausschuss Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Verfassungsrechtsausschuss zu der Verfassungsbeschwerde des Herrn H. S. A. 2 BvR 780/16 Stellungnahme Nr.: 16/2017 Berlin, im Februar 2017 Mitglieder

Mehr

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Elektronischer Rechtsverkehr

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Elektronischer Rechtsverkehr Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Elektronischer Rechtsverkehr zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer

Mehr

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Arbeitsrecht

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Arbeitsrecht Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Arbeitsrecht zum Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern vom 23.11.2016 zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts

Mehr

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins Berlin, im Juli 2010 Stellungnahme Nr. 35/2010 abrufbar unter www.anwaltverein.de Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Informationsrecht zu den Anforderungen an eine neue EU-Datenschutzrichtlinie

Mehr

Stellungnahme. der Bundesrechtsanwaltskammer. zur Verfassungsbeschwerde des Herrn P. 1 BvR 611/07. erarbeitet vom

Stellungnahme. der Bundesrechtsanwaltskammer. zur Verfassungsbeschwerde des Herrn P. 1 BvR 611/07. erarbeitet vom Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zur Verfassungsbeschwerde des Herrn P. 1 BvR 611/07 erarbeitet vom Verfassungsrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer Rechtsanwalt Dr. Christian-Dietrich

Mehr

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Ausländer- und Asylrecht

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Ausländer- und Asylrecht Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Ausländer- und Asylrecht zum Referentenentwurf des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern

Mehr

Klausurfragestellungen im Öffentlichen Recht

Klausurfragestellungen im Öffentlichen Recht Klausurfragestellungen im Öffentlichen Recht A. Materiellrechtliche Fragestellung Frage: Ist das Gesetz, die Maßnahme oder das Unterlassen verfassungsmäßig/rechtmäßig? Aufgabe: Prüfen Sie die Verfassungsmäßigkeit/Rechtmäßigkeit

Mehr

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Verfassungsrechtsausschuss unter Mitwirkung des Berufsrechtsausschusses

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Verfassungsrechtsausschuss unter Mitwirkung des Berufsrechtsausschusses Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Verfassungsrechtsausschuss unter Mitwirkung des Berufsrechtsausschusses zu der Verfassungsbeschwerde der Assessorin Frau N. 1BvR 1822/16 Stellungnahme

Mehr

MERKBLATT. des Vorprüfungsausschusses Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht der Rechtsanwaltskammer Köln

MERKBLATT. des Vorprüfungsausschusses Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht der Rechtsanwaltskammer Köln MERKBLATT des Vorprüfungsausschusses Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht der Rechtsanwaltskammer Köln 1. Mitglieder des Vorprüfungsausschusses Mitglieder: RA Guido Imfeld, Jülicher Str. 215,

Mehr

Richtlinien des Deutschen Steuerberaterverbandes zur Anerkennung von Fachberatern (DStV e.v.)

Richtlinien des Deutschen Steuerberaterverbandes zur Anerkennung von Fachberatern (DStV e.v.) Richtlinien des Deutschen Steuerberaterverbandes zur Anerkennung von Fachberatern (DStV e.v.) Ausgehend von Präambel der zunehmenden Komplexität wirtschaftlicher Vorgänge der damit einhergehenden gestiegenen

Mehr

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Familienrecht

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Familienrecht Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Familienrecht zum Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters

Mehr

Fachanwalt für Migrationsrecht Merkblatt zu den Anforderungen eines schlüssigen Antrages

Fachanwalt für Migrationsrecht Merkblatt zu den Anforderungen eines schlüssigen Antrages Fachanwalt für Migrationsrecht Merkblatt zu den Anforderungen eines schlüssigen Antrages Stand: 22. Februar 2016 I. Rechtsgrundlage für die Bearbeitung von Fachanwaltsanträgen sind 4c BRAO sowie Fachanwaltsordnung

Mehr

Merkblatt. des Vorprüfungsausschusses Fachanwalt Versicherungsrecht der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main

Merkblatt. des Vorprüfungsausschusses Fachanwalt Versicherungsrecht der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main Merkblatt des Vorprüfungsausschusses Fachanwalt Versicherungsrecht der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main Mit diesem Merkblatt informiert Sie der Vorprüfungsausschuss Fachanwalt für Versicherungsrecht

Mehr

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins Berlin, im März 2008 Stellungnahme Nr. 11/08 abrufbar unter www.anwaltverein.de Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Verfassungsrecht zur Verfassungsbeschwerde des Herrn Rechtsanwalt

Mehr

SELBSTVERWALTUNG OHNE EHRENAMT NICHT MÖGLICH

SELBSTVERWALTUNG OHNE EHRENAMT NICHT MÖGLICH SELBSTVERWALTUNG OHNE EHRENAMT NICHT MÖGLICH Individuelle Freiheit und Unabhängigkeit sind seit jeher das Fundament einer funktionierenden Rechtsanwaltschaft und können nur durch die anwaltliche Selbstverwaltung

Mehr

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Geistiges Eigentum

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Geistiges Eigentum Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Geistiges Eigentum zu den Änderungsanträgen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz 2016/0152 (COD) vom 19.12.2016 zum Vorschlag

Mehr

Merkblatt. (Stand: März 2016) des Vorprüfungsausschusses Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht der Rechtsanwaltskammer Köln

Merkblatt. (Stand: März 2016) des Vorprüfungsausschusses Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht der Rechtsanwaltskammer Köln Merkblatt (Stand: März 2016) des Vorprüfungsausschusses Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht der Rechtsanwaltskammer Köln 1. Mitglieder des Vorprüfungsausschusses RA Paul H. Assies, Bismarckstraße

Mehr

Merkblatt zu den Anforderungen eines schlüssigen Antrages auf Verleihung der Bezeichnung Fachanwalt für Verwaltungsrecht (Stand: März 2004)

Merkblatt zu den Anforderungen eines schlüssigen Antrages auf Verleihung der Bezeichnung Fachanwalt für Verwaltungsrecht (Stand: März 2004) Merkblatt zu den Anforderungen eines schlüssigen Antrages auf Verleihung der Bezeichnung Fachanwalt für Verwaltungsrecht (Stand: März 2004) Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege, mit diesem

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. April 2005. in dem Verfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. April 2005. in dem Verfahren BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 19/04 BESCHLUSS vom 4. April 2005 in dem Verfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BRAO 43 c Abs. 1 Satz 2 Zur Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung, das Führen von Fachanwaltsbezeichnungen

Mehr

Qualitätsorientierte Vergütung Wie wird in Zukunft die Qualität gesteuert? EVR Forum 15. Februar 2017

Qualitätsorientierte Vergütung Wie wird in Zukunft die Qualität gesteuert? EVR Forum 15. Februar 2017 Qualitätsorientierte Vergütung Wie wird in Zukunft die Qualität gesteuert? EVR Forum 15. Februar 2017 Dr. Kerrin Schillhorn Rechtsanwältin Fachanwältin für Verwaltungsrecht Fachanwältin für Medizinrecht

Mehr

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins Berlin, im Januar 2005 Stellungnahme Nr. 25/2005 abrufbar unter www.anwaltverein.de Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Verfassungsrechtsausschuss zu der Verfassungsbeschwerde des Herrn

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde Bundesverfassungsgericht - 1 BVR 1056/99 - der Frau E... In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen 1 und 12 des Gesetzes über die Berufe despsychologischen Psychotherapeuten und des Kinder-

Mehr

Hinweise zum Fachanwaltsantrag Fachanwalt für Erbrecht

Hinweise zum Fachanwaltsantrag Fachanwalt für Erbrecht Stand: 30.07.2015 Hinweise zum Fachanwaltsantrag Fachanwalt für Erbrecht 1. Dreijährige Zulassung und Tätigkeit als Rechtsanwalt innerhalb der letzten 6 Jahre vor Antragstellung ( 3 FAO) 2. Nachweis der

Mehr

Stellungnahme. Mitglieder des Berufsrechtsausschusses. Zuständig in der DAV-Geschäftsführung. - Rechtsanwalt Udo Henke, Berlin

Stellungnahme. Mitglieder des Berufsrechtsausschusses. Zuständig in der DAV-Geschäftsführung. - Rechtsanwalt Udo Henke, Berlin Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Berufsrechtsausschuss und den Verfassungsrechtsausschuss zu dem Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.05.2013 (II ZB 7/11)

Mehr

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins Berlin, November 2008 Stellungnahme Nr.69/08 abrufbar unter www.anwaltverein.de Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss für Geistiges Eigentum ZU ART. 28 (2) DES DRAFT AGREEMENT ON

Mehr

Was ist der Fachberater und warum wurde er geschaffen?

Was ist der Fachberater und warum wurde er geschaffen? Häufig gestellte Fragen zur Fachberaterordnung Was ist der Fachberater und warum wurde er geschaffen? Der Fachberater ist eine durch die Steuerberaterkammern verliehene Bezeichnung, die zusammen mit der

Mehr

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Familienrecht

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Familienrecht Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Familienrecht zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Bekämpfung von Kinderehen BMJV-Aktenzeichen: I A 5/I A 1-3402/5-14 610/2016 Stellungnahme

Mehr

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Außergerichtliche Konfliktbeilegung

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Außergerichtliche Konfliktbeilegung Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Außergerichtliche Konfliktbeilegung zum Vorschlag für ein New Yorker Übereinkommen zur Vollstreckung von internationalen Mediations- und Schlichtungsvergleichen

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1412/99 - der Frau T... In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Karl-Heinz Christoph und Dr. Ingeborg Christoph, Heiligenberger

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. Februar 2008. in dem Verfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. Februar 2008. in dem Verfahren BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 14/07 BESCHLUSS Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: FAO 7, 9 ja nein ja vom 25. Februar 2008 in dem Verfahren a) Bei der Auswahl der Themen für das Fachgespräch steht dem Ausschuss

Mehr

Merkblatt des Vorprüfungsausschusses "Fachanwalt für Sozialrecht" der Rechtsanwaltskammer Köln

Merkblatt des Vorprüfungsausschusses Fachanwalt für Sozialrecht der Rechtsanwaltskammer Köln Merkblatt des Vorprüfungsausschusses "Fachanwalt für Sozialrecht" der Rechtsanwaltskammer Köln 1. Mitglieder des Vorprüfungsausschusses Mitglieder: 1. Rechtsanwalt Norbert Bauschert, Ebertplatz 14-16,

Mehr

Vereinbarung über die Bildung eines gemeinsamen Vorprüiungsausschusses für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung Gewerblicher Rechtsschutz"

Vereinbarung über die Bildung eines gemeinsamen Vorprüiungsausschusses für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung Gewerblicher Rechtsschutz Vereinbarung über die Bildung eines gemeinsamen Vorprüiungsausschusses für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung Gewerblicher Rechtsschutz" I. Gemeinsamer Ausschuss Die Rechtsanwaltskammer Frankfurt

Mehr

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVL 4/ BVL 7/ BVL 8/ BVL 9/ BVL 10/ BVL 11/ BVL 12/99 -

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVL 4/ BVL 7/ BVL 8/ BVL 9/ BVL 10/ BVL 11/ BVL 12/99 - BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVL 4/99 - - 1 BVL 7/99 - - 1 BVL 8/99 - - 1 BVL 9/99 - - 1 BVL 10/99 - - 1 BVL 11/99 - - 1 BVL 12/99 - In den Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob 61 in Verbindung

Mehr

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins Berlin, im März 2006 Stellungnahme Nr. 11/2006 abrufbar unter www.anwaltverein.de Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Zivilverfahrensrechtsausschuss Betreff: Gesetz über die Verwendung

Mehr

Fachanwalt für Steuerrecht Merkblatt zu den Anforderungen eines schlüssigen Antrages (Stand: August 2012)

Fachanwalt für Steuerrecht Merkblatt zu den Anforderungen eines schlüssigen Antrages (Stand: August 2012) Fachanwalt für Steuerrecht Merkblatt zu den Anforderungen eines schlüssigen Antrages (Stand: August 2012) Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege, mit diesem Merkblatt will Sie der Fachausschuss

Mehr

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins Berlin, im März 2006 Stellungnahme Nr. 9/06 Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Verfassungsrecht zur Verfassungsbeschwerde der Rechtsanwältin von S... 1 BvR 1645/05 Mitglieder

Mehr

Übung zur Vorlesung Öffentliches Recht - Grundrechte und Verfassungsprozessrecht - Lösung zu Fall 4

Übung zur Vorlesung Öffentliches Recht - Grundrechte und Verfassungsprozessrecht - Lösung zu Fall 4 Wiss. Mitarbeiter Julian Nusser Wintersemester 2007/2008 Übung zur Vorlesung Öffentliches Recht - Grundrechte und Verfassungsprozessrecht - Lösung zu Fall 4 Das Bundesverfassungsgericht wird der Verfassungsbeschwerde

Mehr

Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach dreijähriger Tätigkeit ( 11, 12 EuRAG)

Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach dreijähriger Tätigkeit ( 11, 12 EuRAG) Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach dreijähriger Tätigkeit ( 11, 12 EuRAG) An den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Koblenz Rheinstraße 24 56068 Koblenz Anlagen: 1. Fallliste 2. Nachweis

Mehr

Merkblatt. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Merkblatt. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Merkblatt des Vorprüfungsausschusses Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht der Rechtsanwaltskammer Köln ( 43 c Abs. 3 BRAO) 1. Mitglieder des Vorprüfungsausschusses Mitglieder: (1) Rechtsanwalt Dr. Manfred

Mehr

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Geistiges Eigentum

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Geistiges Eigentum Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Geistiges Eigentum zum Referentenentwurf eines 2. Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb Stellungnahme Nr.: 62/2014

Mehr

Regelung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach 95d SGB V

Regelung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach 95d SGB V Regelung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach 95d SGB V Der Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung hat auf

Mehr

Gleichwertigkeits- und Eignungsprüfung gemäß 112 a DRiG zur Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst

Gleichwertigkeits- und Eignungsprüfung gemäß 112 a DRiG zur Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst Gleichwertigkeits- und Eignungsprüfung gemäß 112 a DRiG zur Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst Voraussetzung für eine Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst ist grundsätzlich das

Mehr

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Strafrecht

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Strafrecht Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Strafrecht zum Gesetzentwurf zur Reformierung des 63 StGB Stellungnahme Nr.: 62/2015 Berlin, im Dezember 2015 Mitglieder des Ausschusses -

Mehr

Informationsblatt für Verbraucher

Informationsblatt für Verbraucher Informationsblatt für Verbraucher nach Maßgabe des 312a BGB, Art 246 EGBGB, 246a EGBGB i.v.m. der DL-InfoV Ihre Vertragspartner: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE 196/500/122 Die 1 sind Mitglieder

Mehr

Merkblatt. des Vorprüfungsausschusses "Fachanwalt Verkehrsrecht" der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main

Merkblatt. des Vorprüfungsausschusses Fachanwalt Verkehrsrecht der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main Merkblatt des Vorprüfungsausschusses "Fachanwalt Verkehrsrecht" der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main Mit diesem Merkblatt erhalten Sie Informationen zur Arbeitsweise des Fachausschusses und Hinweise

Mehr

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. a) den Beschluss des Landgerichts Kleve vom 18. Juni T 14/99 -,

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. a) den Beschluss des Landgerichts Kleve vom 18. Juni T 14/99 -, BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1344/99 - des Herrn T... Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Doris Tielsch, Bahnhofstraße 3, Kranenburg

Mehr

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Elektronischer Rechtsverkehr

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Elektronischer Rechtsverkehr Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Elektronischer Rechtsverkehr zum Referentenentwurf einer Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs

Mehr

Im Namen des Volkes. hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde

Im Namen des Volkes. hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVQ 29/01 - Im Namen des Volkes In dem Verfahren über den Antrag den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 29. Juni 2001 - Not 16/01 - vorläufig auszusetzen und das Oberlandesgericht

Mehr

In den Verfahren über die Anträge, im Wege der einstweiligen Anordnung

In den Verfahren über die Anträge, im Wege der einstweiligen Anordnung BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvQ 16/17 - - 1 BvQ 17/17 - - 1 BvR 764/17 - - 1 BvR 770/17 - In den Verfahren über die Anträge, im Wege der einstweiligen Anordnung den Beschluss des Landgerichts Hamburg

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 WDB 4.11 TDG N 4 GL 2/11 In der Disziplinarsache des Herrn Obermaat der Reserve,, hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden

Mehr

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins. durch den Ausschuss Arbeitsrecht

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins. durch den Ausschuss Arbeitsrecht Berlin, im November 2006 Stellungnahme Nr. 60/06 abrufbar unter www.anwaltverein.de Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Arbeitsrecht zu der Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes

Mehr

Nr. 65. Vereinbarkeit der Tätigkeit als Zeitbeamter mit dem Anwaltsberuf Art.12Abs.1GG, 47BRAO

Nr. 65. Vereinbarkeit der Tätigkeit als Zeitbeamter mit dem Anwaltsberuf Art.12Abs.1GG, 47BRAO Nr. 65 BVerfGK 15, 591 591 Nr. 65 Vereinbarkeit der Tätigkeit als Zeitbeamter mit dem Anwaltsberuf Art.12Abs.1GG, 47BRAO Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juni 2009 1 BvR 893/09 Ausgangsverfahren:

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS Az.: L 4 SF 80/11 B SG Az.: S 14 KA 382/10 SG Kiel SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Kläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n vertreten durch - Beklagte

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. Februar 2008. in dem Verfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. Februar 2008. in dem Verfahren BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 17/07 BESCHLUSS Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja vom 25. Februar 2008 in dem Verfahren FAO 5 Satz 1 Buchstabe c, 10 Nr. 1 Als Fallbearbeitung auf dem Fachgebiet Arbeitsrecht

Mehr

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Steuerrecht

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Steuerrecht Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Steuerrecht als Ergänzung zur Stellungnahme 33/2015 des DAV zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftssteuer- und Schenkungsteuergesetzes

Mehr

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Erbrecht

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Erbrecht Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Erbrecht zum Gesetzentwurf des Bundesrates zur flexiblen Aufgabenübertragung in der Justiz BT-Drs. 18/9237 (mit Stellungnahme der Bundesregierung)

Mehr

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins Berlin, im Juni 2007 Stellungnahme Nr. 31/07 www.anwaltverein.de Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Familienrechtsausschuss zum Entwurf des Bundesministeriums der Justiz für ein Gesetz

Mehr

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Vergaberecht

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Vergaberecht Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Vergaberecht zur Einführung eines Wettbewerbsregisters (Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie eines Gesetzes

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. Mai AnwZ 1/14 -,

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. Mai AnwZ 1/14 -, BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 1370/16 - des Rechtsanwalts Prof. Dr. R - Bevollmächtigte: Römermann Rechtsanwälte AG, Ballindamm 38, 20095 Hamburg - 1. unmittelbar gegen In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

Mehr

Das System der Fachanwaltschaften in Deutschland Von RA. Dr. Thomas Westphal, Celle. 1. Historisches

Das System der Fachanwaltschaften in Deutschland Von RA. Dr. Thomas Westphal, Celle. 1. Historisches Das System der Fachanwaltschaften in Deutschland Von RA. Dr. Thomas Westphal, Celle 1. Historisches Bereits nach dem Ersten Weltkrieg, also in den zwanziger Jahren des vorigen Jahrhunderts, wurden in der

Mehr

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Familienrecht

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Familienrecht Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Familienrecht zur Kinderehe Stellungnahme Nr.: 7/2017 Berlin, im Februar 2017 Mitglieder des DAV Rechtsanwalt und Notar Wolfgang Schwackenberg,

Mehr

Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer nach Kanzleisitzverlegung ( 27 Abs. 3 BRAO)

Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer nach Kanzleisitzverlegung ( 27 Abs. 3 BRAO) Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer nach Kanzleisitzverlegung ( 27 Abs. 3 BRAO) An den Vorstand der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bleichenbrücke 9 20354 Hamburg Antragsteller/in (Name, Vornamen,

Mehr

O. Die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG

O. Die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG O. Die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG I. Schutzbereich Schutz von Versammlungen Schutz einer Zusammenkunft von Deutschen zu einem bestimmten gemeinsamen Zweck. Eine bloße Ansammlung von Menschen (z.b.

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 A 416/10 4 K 626/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragstellerin - gegen das

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Firma H mbh, gesetzlich vertreten durch die zur Alleinvertretung berechtigte Geschäftsführerin

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Firma H mbh, gesetzlich vertreten durch die zur Alleinvertretung berechtigte Geschäftsführerin BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1236/10 - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Firma H mbh, gesetzlich vertreten durch die zur Alleinvertretung berechtigte Geschäftsführerin T, - Bevollmächtigter:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF AnwZ(B) 51/06 BESCHLUSS vom 13. August 2007 in dem Rechtsstreit wegen Gestaltung des Kanzleibriefbogens - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Richterin Dr.

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 173/15 - des Herrn V, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Günther Schulz-Bourmer, LL.M., Burg Hof, Rathausstraße 61, 51570

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 3369/08 - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. der E GmbH & Col KG, 2. der Z GmbH & Col KG, 3. der D GmbH & Co. KG, 4. der V GmbH & Co. KG, 5. der F GmbH

Mehr

Fachausschuss für Handels- und Gesellschaftsrecht Merkblatt zu den Anforderungen eines schlüssigen Antrages

Fachausschuss für Handels- und Gesellschaftsrecht Merkblatt zu den Anforderungen eines schlüssigen Antrages Fachausschuss für Handels- und Gesellschaftsrecht Merkblatt zu den Anforderungen eines schlüssigen Antrages Stand: 2 März 2012 Die Satzungsversammlung hat beschlossen, neue Fachanwaltsbezeichnungen einzuführen,

Mehr

Beschluss: 2. Dem Kläger wird ab Prozesskostenhilfe bewilligt.

Beschluss: 2. Dem Kläger wird ab Prozesskostenhilfe bewilligt. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 3 Ta 30/15 15 Ca 7034/14 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 01.04.2015 Rechtsvorschriften: 113, 118 ZPO Leitsatz: Wird in einem Auflagenbeschluss lediglich auf 118 ZPO hingewiesen,

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1946/10 - des Herrn M In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Michael Andrejewski, Pasewalker Straße 36, 17389 Hansestadt Anklam

Mehr

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins Berlin, im Oktober 2010 Stellungnahme-Nr. 65/2010 www.anwaltverein.de Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Internationaler Rechtsverkehr zur Aufnahme von Rechtsanwälten aus Ägypten,

Mehr

Merkblatt für einen Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

Merkblatt für einen Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt Merkblatt für einen Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt beantragen Sie bitte auf dem auf der Internetseite der Kammer verfügbaren Antragsformular. Bitte

Mehr

Allgemeine Informationen zum Thema sozialrechtliche Fortbildungsverpflichtung ( 95d SGB V)

Allgemeine Informationen zum Thema sozialrechtliche Fortbildungsverpflichtung ( 95d SGB V) sozialrechtliche Fortbildungsverpflichtung ( 95d SGB V) Stand: 17. November 2014 Begriff und Anwendungsbereich Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten müssen alle fünf Jahre gegenüber ihrer KV nachweisen,

Mehr

SCHEMATA Staats- und Verfassungsrecht

SCHEMATA Staats- und Verfassungsrecht SCHEMATA Staats- und Verfassungsrecht Ass. iur. Anja Brigola Stand: Oktober 2011 Inhaltsübersicht I. Aufbau einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 13 Nr.

Mehr

Merkblatt. des Vorprüfungsausschusses "Fachanwalt Agrarrecht" der Rechtsanwaltskammer Köln

Merkblatt. des Vorprüfungsausschusses Fachanwalt Agrarrecht der Rechtsanwaltskammer Köln Merkblatt des Vorprüfungsausschusses "Fachanwalt Agrarrecht" der Rechtsanwaltskammer Köln Dieses Merkblatt soll Kolleginnen und Kollegen dazu dienen, einen schlüssigen Fachanwaltsantrag zu stellen. Die

Mehr

AG STAATSRECHT II - GRUNDRECHTE F AL L Z W AN G S M I T G L I E D S C H AF T

AG STAATSRECHT II - GRUNDRECHTE F AL L Z W AN G S M I T G L I E D S C H AF T AG STAATSRECHT II - GRUNDRECHTE F AL L 1 1 - Z W AN G S M I T G L I E D S C H AF T Die Verfassungsbeschwerde des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist. A./ ZULÄSSIGKEIT

Mehr

9: Gleichbehandlung und Gleichberechtigung

9: Gleichbehandlung und Gleichberechtigung 9: Gleichbehandlung und Gleichberechtigung A. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) I. Allgemeine Bedeutung und Struktur des Grundrechts II. Die Adressaten des Grundrechts Der Gesetzgeber >

Mehr

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Geistiges Eigentum

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Geistiges Eigentum Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Geistiges Eigentum zum Vorschlag KOM(2013) 554 final der Kommission vom 26. Juli 2013 (Änderung der Brüssel I-VO) Stellungnahme Nr.: 51/2013

Mehr

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch die Ausschüsse Verfassungsrecht, Strafrecht und Gefahrenabwehrrecht

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch die Ausschüsse Verfassungsrecht, Strafrecht und Gefahrenabwehrrecht Berlin, Februar 2010 Stellungnahme Nr. 09/2010 abrufbar unter www.anwaltverein.de Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch die Ausschüsse Verfassungsrecht, Strafrecht und Gefahrenabwehrrecht zum

Mehr

Schriftliche Stellungnahme zur Vorbereitung der öffentlichen Anhörung des

Schriftliche Stellungnahme zur Vorbereitung der öffentlichen Anhörung des Deutscher Bundestag Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Herrn Vorsitzenden Paul Lehrieder, MdB Per Mail familienausschuss@bundestag.de Der Rektor Universitätsprofessor Dr. Joachim Wieland

Mehr

Stellungnahme. erarbeitet vom. Verfassungsrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer

Stellungnahme. erarbeitet vom. Verfassungsrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer Stellungnahme zum Vorschlag der Bundesrechtsanwaltskammer für eine Zertifizierung von Mediatoren im Rahmen des Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung

Mehr