Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Corporate Social Responsibility und Compliance

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1 Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Corporate Social Responsibility und Compliance zur Ausarbeitung eines Nationalen Aktionsplans für Wirtschaft und Menschenrechte der Bundesregierung Stellungnahme Nr.: 17/2016 Berlin, im April 2016 Mitglieder des Ausschusses Rechtsanwältin Dr. Birgit Spießhofer M.C.J. (N.Y.U), Berlin, Vorsitzende und Berichterstatterin Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Herb, Stuttgart Rechtsanwalt Prof. Dr. Remo Klinger, Berlin Rechtsanwalt Dr. Marc Löbbe, Frankfurt am Main Rechtsanwältin Dr. Margarete Gräfin von Galen, Berlin Rechtsanwältin Dr. Anja Mengel, LL.M., Berlin Rechtsanwalt Dr. Thomas Voland, LL.M., Berlin Zuständig in der DAV-Geschäftsführung Deutscher Anwaltverein Littenstraße 11, Berlin Tel.: Fax: Rechtsanwalt Franz Peter Altemeier Büro Brüssel Rue Joseph II Brüssel, Belgien Tel.: Fax: bruessel@eu.anwaltverein.de Transparenz-Registernummer:

2 - 2 - Verteiler Deutschland Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bundesministerium der Finanzen Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Bundesministerium für Wirtschaft Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Auswärtiges Amt Bundeskanzleramt Deutscher Bundestag, Ausschuss für Recht- und Verbraucherschutz Deutscher Bundestag, Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen Union Deutscher Bundestag, Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe Deutscher Bundestag, Auswärtiger Ausschuss, Unterausschuss Vereinte Nationen Justizministerien und Justizverwaltungen der Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland Europäische Kommission, Vertretung in Deutschland Bundesverband der Freien Berufe Bundesrechtsanwaltskammer Bundesverband der Unternehmensjuristen Deutscher Steuerberaterverband Deutscher Notarverein Bundesnotarkammer Deutscher Richterbund Deutscher Juristinnenbund e.v. Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB) econsense Forum Nachhaltige Entwicklung der Deutschen Wirtschaft (econsense) Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) Amnesty International Human Rights Watch Deutsches Institut für Menschenrechte Deutsches Netzwerk Wirtschaftsethik - EBEN Deutschland e.v. Forum Menschenrechte e.v.

3 - 3 - Verband Nachhaltige Entwicklungspolitik und humanitäre Hilfe (VENRO) Friedrich-Ebert-Stiftung Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit Heinrich-Böll-Stiftung Hanns-Seidel-Stiftung Rosa-Luxemburg-Stiftung Konrad-Adenauer-Stiftung upj Vorstand und Geschäftsführung des Deutschen Anwaltvereins Vorsitzende der Landesverbände des Deutschen Anwaltvereins Vorsitzende der Gesetzgebungsausschüsse des Deutschen Anwaltvereins Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaften des Deutschen Anwaltvereins Vorsitzende des Forums Junge Anwaltschaft des Deutschen Anwaltvereins Presseverteiler: Redaktion Betriebsberater Redaktion Neue Juristische Wochenschrift Redaktion Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht Redaktion Zeitschrift für Wirtschaftsrecht Redaktion Legal Tribune Online Redaktion Juve Rechtsmarkt Redaktion Zeitschrift für Wirtschafts- und Unternehmensethik Redaktion Frankfurter Allgemeine Zeitung Redaktion Süddeutsche Zeitung Redaktion Handelsblatt Redaktion manager magazin Redaktion Wirtschaftswoche Verlag C.H. Beck

4 - 4 - Der Deutsche Anwaltverein (DAV) ist der freiwillige Zusammenschluss der deutschen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Der DAV mit derzeit rund Mitgliedern vertritt die Interessen der deutschen Anwaltschaft auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene. Zusammenfassung: Der DAV verfolgt den noch andauernden Prozess der Ausarbeitung eines Nationalen Aktionsplans für Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) mit großem Interesse. Gleichwohl stehen der Erstreckung der zu erwartenden Maßnahmen auf die Anwaltschaft erhebliche rechtliche Bedenken entgegen, die insbesondere aus der besonderen, rechtsstaatlichen Stellung der Anwaltschaft als Organ der Rechtspflege und dem Menschenrecht auf Zugang zum Recht herrühren. Anwältinnen und Anwälte beraten und vertreten Mandanten, nehmen deren rechtliche Interessen von Berufs wegen wahr. Sie machen sich jedoch die Interessen, Handlungen und Ansichten ihrer Mandanten nicht zu eigen und dürfen nicht mit ihnen gemein gemacht werden. Jeder, der Zugang zu Rechtsrat begehrt, muss diesen ganz unabhängig vom eigenen Vorverhalten auch erhalten können. Zudem dürfen Anwältinnen und Anwälte über die Einzelheiten der Mandatsführung nicht öffentlich Rechenschaft ablegen. Dies verbietet die Pflicht zur anwaltlichen Verschwiegenheit. Die Grenze anwaltlicher Tätigkeit ist nur dann erreicht, wenn Anwältinnen und Anwälte bei der Wahrnehmung des Mandats selbst einen Rechtsverstoß begehen. Der DAV fordert daher, die Anwaltschaft vom Anwendungsbereich des NAP auszunehmen. Einzelheiten ergeben sich aus den nachfolgenden Ausführungen: Unter Federführung des Arbeitsstabes Wirtschaft und Menschenrechte im Auswärtigen Amt und im Wege der Ressortabstimmung mit BMAS, BMWi, BMJV, BMUB sowie BMZ wird derzeit ein Nationaler Aktionsplan für Wirtschaft und Menschenrechte ausgearbeitet. Im Verlauf des Jahres 2016 soll der Nationale Aktionsplan durch das Bundeskabinett verabschiedet werden. Er soll die Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte der Vereinten Nationen (UN-Leitprinzipien) umsetzen.

5 - 5 - Es ist nach dem Abschluss der Expertenanhörungen bereits zum jetzigen Zeitpunkt abzusehen, dass der NAP thematisch die gesamte Bandbreite der UN-Leitprinzipien abdecken wird. Dies umfasst mithin auch die Zweite Säule der Leitprinzipien, die Wirtschaftsunternehmen im Rahmen einer Verantwortung zur Achtung von Menschenrechten verschiedene Handlungspflichten auferlegt. Im Fokus steht dabei insbesondere die Auferlegung einer bislang nicht näher konkretisierten menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht. Die UN-Leitprinzipien selbst sind rechtlich zwar nicht verbindlich. Dennoch werden in ihnen unter unmittelbarem Rückgriff auf eine sehr komplexe Ansammlung international anerkannter Menschenrechte soziale Erwartungen und weiche Formen der Regulierung ( soft law) abgeleitet, die nicht nur bislang ungeklärte Fragen der praktischen Anwendbarkeit und der Bestimmtheit von Rechtspflichten, sondern auch der Konkurrenz mit der staatlichen Rechtsordnung aufwerfen. Die Diskussionen zur Erarbeitung des NAP konzentrierten sich auf das produzierende Gewerbe und seine menschenrechtlichen Herausforderungen. Die Freien Berufe, darunter die Anwaltschaft, und ihre Besonderheiten waren nicht im Blick. Die Freien Berufe waren auch als Stakeholder (Betroffene) nicht repräsentiert. Zwar haben einzelne Anwälte auf Vorschlag der Zivilgesellschaft oder der Unternehmensverbände an den Anhörungen im Rahmen der Workshops teilgenommen. Dort haben sie jedoch nur im eigenen Namen, nicht für die Anwaltschaft gesprochen und auch in der Sache keine anwaltsspezifischen Implikationen der UN-Leitprinzipien adressiert. Mit dieser Stellungnahme möchte der DAV sicherstellen, dass der Funktion der Anwaltschaft als Organ der Rechtspflege und der daraus folgenden Unvereinbarkeit mit einer 1:1 Umsetzung der UN-Leitprinzipien Rechnung getragen wird. Die Unvereinbarkeit einer undifferenzierten Anwendung und Umsetzung der UN- Leitprinzipien mit der rechtsstaatlichen Rolle und Funktion der Anwaltschaft ist im Übrigen einhellige Auffassung im Rat der Europäischen Anwaltschaft (Council of Bars

6 - 6 - and Law Societies of Europe - CCBE), der über die Anwaltsorganisationen mehr als eine Million europäischer Anwälte repräsentiert Unternehmen Anwaltsorganisationen, Kanzleien und Anwälte werden als Unternehmen im Sinne der UN-Leitprinzipien angesehen. Sie werden daher grundsätzlich von deren Anwendungsbereich erfasst. Daher sind sie von einem NAP zur Umsetzung der UN- Leitprinzipien betroffen und in einem, den Anspruch einer umfassenden und inklusiven Beteiligung aller Betroffenen erhebenden Verfahrens zu hören. Dies ist, jedenfalls bislang, nicht erfolgt. Die Besonderheiten der Anwaltschaft sind auch nicht anderweitig in den NAP-Prozess eingeführt worden. 2. Konflikt der UN-Leitprinzipien bei einer 1:1-Umsetzung mit der Unabhängigkeit des Anwalts als Organ der Rechtspflege Eine 1:1-Umsetzung der UN-Leitprinzipien auf die Anwaltschaft konfligiert mit dem Menschenrecht auf Zugang zum Recht über den Zugang zu einem unabhängigen Anwalt. Dies gilt insbesondere in zwei grundsätzlichen Bereichen: (1) Das Erfordernis zur Due Diligence hinsichtlich Mandant und Mandat vor der Mandatsannahme und während des Mandats, und (2) der weiten Beteiligungskonzeption der UN- Leitprinzipien, die eine Verantwortung an die Verursachung von negativen Auswirkungen, an die Beteiligung an ihnen oder die direkte Verbundenheit mit ihnen in einem sehr weit verstandenen Sinne anknüpft. (1) Due Diligence Konzeption konfligiert mit dem Menschenrecht auf Zugang zu Recht und Gerichten Aus den UN-Leitprinzipien wird die Forderung abgeleitet, dass ein Anwalt vor der Annahme eines Mandats und während der Betreuung eines Mandats eine Due 1 Vgl. den Leitfaden "Corporate Social Responsibility and the Legal Profession - Guidance II",

7 - 7 - Diligence durchführen soll dergestalt, dass er überprüfen soll, ob der prospektive oder aktuelle Mandant negative menschenrechtliche Auswirkungen (legale und illegale) hat und der Anwalt mit diesen durch seine Tätigkeit in irgendeiner Weise verbunden sein kann. Ist dies der Fall, soll er auf den Mandanten einwirken, dass sie vermieden oder beseitigt werden. Weigert sich der Mandant, soll der Anwalt als ultima ratio das Mandat nicht annehmen oder niederlegen. Dies führt zu einer erheblichen Verkürzung des Zugangs zum Recht, das seinerseits ein rechtsstaatlich garantiertes Menschenrecht ist. Zum einen besteht die Gefahr einer Vorverurteilung eines prospektiven Mandanten auf der Basis öffentlich zugänglicher, aber nicht unbedingt zutreffender Informationen. Zum anderen ist es kennzeichnend für die Rolle des Anwalts als Organ der Rechtspflege, dass er einen Mandanten vertritt oder berät, der, in welcher Form auch immer, negative Auswirkungen hat oder deren beschuldigt wird. Wenn ein Anwalt einen Mandanten bspw. in einem umweltrechtlichen Genehmigungsverfahren vertritt und eine Genehmigung erwirkt, wäre er mit den legalen, aber negativen Auswirkungen des Projekts des Mandanten direkt verbunden und würde damit seine menschenrechtliche Verantwortung verletzen. Dies widerspricht seiner Rolle als Organ der Rechtspflege. (2) Die weite Beteiligungskonzeption der UN-Leitprinzipien widerspricht der Unabhängigkeit des Anwalts Der Anwalt hat den Mandanten hinsichtlich der Rechtslage zu beraten und prozessual zu vertreten. Die Grenze ist eigenes illegales Verhalten oder eine Beihilfe oder Anstiftung im strafrechtlichen Sinne zum kriminellen Verhalten des Mandanten. Die weite Beteiligungskonzeption der UN-Leitprinzipien, bei der eine Beteiligung bereits dann angenommen wird, wenn der Anwalt für einen legalen Rat, der aber negative Auswirkungen haben kann, ein Honorar erhält, und den Anwalt als direkt beteiligt ansieht bei einer kausalen Verknüpfung seiner Tätigkeit mit dem Handeln des Mandanten, widerspricht dem fundamentalen Grundsatz, dass der Anwalt unabhängig vom Handeln des Mandanten sein muss, nicht mit dessen Tun oder Unterlassen identifiziert werden darf. Dieses weite Beteiligungsverständnis würde massiv die Möglichkeit, Rechts rat zu erteilen, einschränken.

8 - 8 - Die UN-Leitprinzipien können daher nicht uneingeschränkt auf die Anwaltschaft Anwendung finden, da dies menschenrechtlichen und rechtsstaatlichen Gewährleistungen widersprechen würde. 3. Ausnahme für die Anwaltschaft Wir halten es daher für unerlässlich, dass die Anwaltschaft vom Anwendungsbereich des NAP ausgenommen wird.

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