mail Informations Polizeipräsidium Münster Direktion Verkehr Verkehrsunfallprävention 31. Mai 2012 Nr. 52 LKW-Fahrverbote in der Ferienzeit
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- Hans Friedrich
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1 mail Informations Polizeipräsidium Münster Direktion Verkehr Verkehrsunfallprävention 31. Mai 2012 Nr. 52 LKW-Fahrverbote in der Ferienzeit Welche Fahrzeuge sind betroffen: Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen In welchem Zeitraum darf nicht gefahren werden: Alle Samstage vom 1. Juli bis 31. August jeweils von 7.00 bis Uhr Das geltende Sonntagsfahrverbot (Sonntage und gesetzliche Feiertage in der Zeit von bis Uhr ( 30 Abs. 3 StVO) gilt unverändert. Für welche Beförderungen gilt die Ferienreiseverordnung nicht: a) kombinierter Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger. b) kombinierter Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- und Abfuhr). c) frische Milch und frische Milcherzeugnisse d) frisches Fleisch und frische Fleischerzeugnisse e) frische Fische, lebende Fische und frische Fischerzeugnisse f) leichtverderblichem Obst und Gemüse g) Leerfahrten im Zusammenhang mit den Fahrten nach c) bis f) Für alle geladenen Güter sind die vorgeschriebenen Fracht- und Begleitpapiere mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Weitere Informationen zur Ferienreiseverordnung sowie rund um den Ferienreiseverkehr enthält auch die Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unter mit entsprechendem Link zur Ferienreiseverordnung.
2 Fahrerkarte funktioniert nicht oder ist in Verlust geraten Was tun, wenn die Fahrerkarte nicht funktioniert, beschädigt ist, in Verlust geraten oder gestohlen wurde? Die Fahrt darf ohne Fahrerkarte während eines Zeitraums von höchstens 15 Kalendertagen fortgesetzt werden, bzw. während eines längeren Zeitraums, wenn das für die Rückkehr des Fahrzeugs zu dem Standort des Unternehmens erforderlich ist, sofern nachgewiesen werden kann, dass es nicht möglich war, die Fahrerkarte während dieses Zeitraums vorzulegen oder zu benutzen. Im Falle der Beschädigung einer Fahrerkarte oder bei Fehlfunktion derselben als auch bei Verlust oder Diebstahl hat der Fahrer zu Beginn und am Ende seiner Fahrt einen Ausdruck zu fertigen und auf diesem seinen Namen und die Nummer der Fahrerkarte oder des Führerscheins sowie alle zu diesem Zeitpunkt erforderlichen Angaben über die nicht erfassten Zeiten/Aktivitäten einzutragen. Bei Beschädigung oder Fehlfunktion der Fahrerkarte hat der Fahrer die Karte der den Antrag bearbeitenden Stelle zurück zu geben. Bei Verlust oder Diebstahl der Fahrerkarte bedarf es einer schriftlichen Erklärung und/oder einer Diebstahlanzeige der Polizei. Der Antrag auf Erteilung einer Ersatzkarte ist binnen 7 Kalendertagen unter Angabe der Gründe für die vorzeitige Beantragung zu stellen. Die den Antrag bearbeitende Stelle ist gehalten, dem Fahrer grundsätzlich binnen 5 Werktagen (ab Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen) eine Ersatzkarte auszustellen. Es ist nicht zulässig, mit Ausdrucken zu fahren, wenn bekannt ist, wo sich die Karte befindet, diese aber nicht verfügbar ist. Reifenschäden häufigste Ursache in der LKW-Pannenstatistik Reifendefekte bei Lkw, Bussen und anderen Nutzfahrzeugen sind mit 31 Prozent Pannenursache Nr. 1. Defekte an Elektrik/Elektronik von Nutzfahrzeugen sind mit 29 Prozent die zweithäufigste Pannenursache. (Quelle: Berufskraftfahrer 4/2012) Actia steigt aus Der französische Hersteller Actia steigt aus der Produktion digitaler Tachografen aus. Die Gewährleistungspflicht und Wartung von drei Jahren soll in jedem Fall eingehalten werden. Es verbleiben die Hersteller VDO/Continental und Stoneridge, die die neue Verordnung 1266/2009 (u. a. Minutenregelung) bereits umgesetzt haben. (Quelle: trans aktuell 3/2012)
3 Helfer an der Unfallstelle sind versichert Lkw-Fahrer sind grundsätzlich über die Berufsgenossenschaft versichert. Werden sie zum Pannenhelfer, greift aber die Unfallkasse. Ein Lkw-Fahrer aus Gütersloh rettete einen Kollegen und wurde bei der gleichnamigen Verkehrssicherheitsaktion "Held der Straße" im Monat März. Das Lob für den mutigen Einsatz ist angebracht: Wer anderen Verkehrsteilnehmern helfen will, bringt sich leicht selbst in Gefahr, zumal wie im vorliegenden Fall auf der Autobahn. Wer für andere Pannenhilfe leistet, ist deshalb automatisch gesetzlich unfallversichert. Dabei ist es egal, ob sich der Helfer beim Fahrzeug-Anschieben verletzt oder beim Absichern der Unfallstelle: Der Unfallversicherungsschutz ist ab dem Moment gültig, in dem die Pannenhilfe geleistet wird. Leistet ein Berufskraftfahrer Pannenhilfe und wird dabei verletzt, muss sein Arbeitgeber den Unfall der zuständigen Fach-Berufsgenossenschaft anzeigen. Es ist ratsam, der Unfallanzeige eine genaue Schilderung des Unfalls beizulegen. So kann die BG die rechtlichen Voraussetzungen für die Zuständigkeit ob Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft prüfen. Wenn die Prüfung ergibt, dass eine UK zuständig ist, leitet die BG den Versicherungsfall dorthin meistens weiter. Der Verletzte und sein Arbeitgeber müssen sich darum also nicht kümmern. (Quelle: eurotransport Newsletter v ) Neues aus der Maut-Abteilung Toll Collect soll die Maut für Lkw ab 12 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht künftig auch auf rund Kilometern vierspurigen Bundesstraßen erheben. Für den zum 1. August 2012 geplanten Beginn der Mauterhebung auf Bundesstraßen sollen jetzt die technischen und organisatorischen Voraussetzungen geschaffen werden. (Quelle: Berufskraftfahrerzeitung 4/12) Belgien will am 1. Januar 2013 eine Maut für sein gesamtes Straßennetz einführen. Für ausländische Fahrzeuge soll eine befristete Plakette nach dem Vorbild Österreichs angeboten werden. (Quelle: trans aktuell 2/2012)
4 Jeder 2. telefoniert im Straßenverkehr Fahrer ignorieren Handy-Verbot Laut einer Umfrage des Mobilfunkanbieters E-Plus, lässt sich die Hälfte der Autofahrer vom Handy-Verbot am Steuer nicht beeindrucken. Trotz drohender Strafe von 40 Euro und einem Punkt in Flensburg wird auf deutschen Straßen also offenbar munter telefoniert und gesimst. Diese Gewohnheit kann im Ausland richtig teuer werden. Wer während der Autofahrt telefoniert oder eine SMS schreibt, gefährdet nicht nur sich und andere Verkehrsteilnehmer. Wird man erwischt, ist ein Bußgeld von 40 Euro und ein Punkt in Flensburg fällig. Fast die Hälfte (48 Prozent) aller Autofahrer scheint das aber nicht zu interessieren, wie jetzt bei einer Untersuchung von E-Plus herauskam. Frauen greifen demnach mit 41 Prozent weniger häufig zum Handy als Männer (55 Prozent). Teuer wird es übrigens im Ausland: In Portugal und Slowenien kostet die Übertretung 120 Euro, in Österreich ab 50 Euro und in der Schweiz umgerechnet 70 Euro. Richtig unangenehm wird es in Italien (ab 155 Euro). Und wird man mit dem Handy am Ohr in einen Unfall verwickelt, erhält man meist selbst dann eine Teilschuld zugesprochen, wenn den Crash gar nicht verursacht hat. Die Verkehrssicherheitsberatung beim Polizeipräsidium Münster wünscht allen Beziehern unserer Informations-Mail eine erholsame Ferienzeit und eine gute, unfall- und störungsfreie Fahrt. Ein Flyer der Polizei Münster zur Ferienreiseverordnung 2012 ist dieser Informations-Mail als Druckvorlage angehängt. Haftungsausschluss Die Herausgeber der I-mail haben diese mit großer Sorgfalt erstellt. Alle Inhalte sind zur allgemeinen Information bestimmt und stellen keine geschäftliche, rechtliche oder sonstige Beratungsdienstleistung dar. Das Polizeipräsidium Münster und damit auch die Herausgeber von I-mail übernehmen keine Gewähr und haften auch nicht für etwaige Schäden materieller oder ideeller Art, die durch Nutzung der Informationen verursacht werden. Für die Inhalte von verlinkten Internetseiten sind die Herausgeber nicht verantwortlich. Für die Angebote Dritter wird keine Haftung übernommen. Etwaige Rückfragen oder Anregungen sind an die unten angegebene -Adresse zu senden.
5 Welche Fahrzeuge sind betroffen: Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen In welchem Zeitraum darf nicht gefahren werden: Alle Samstage vom 1. Juli bis 31. August jeweils von 7.00 bis Uhr Das geltende Sonntagsfahrverbot (Sonntage und gesetzliche Feiertage in der Zeit von bis Uhr ( 30 Abs. 3 StVO) gilt unverändert. Für welche Beförderungen gilt die Ferienreiseverordnung nicht: a) kombinierter Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger. b) kombinierter Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- und Abfuhr). c) frische Milch und frische Milcherzeugnisse d) frisches Fleisch und frische Fleischerzeugnisse e) frische Fische, lebende Fische und frische Fischerzeugnisse f) leichtverderblichem Obst und Gemüse g) Leerfahrten im Zusammenhang mit den Fahrten nach c) bis f) Für alle geladenen Güter sind die vorgeschriebenen Fracht- und Begleitpapiere mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Ausnahmegenehmigungen Bundesautobahnen ( Autobahnkreuz = AK Anschlussstelle = AS ) A 1 A 2 / E 30 A 3 A 4 / E 40 A 5 A 6 A 7 A 8 von AK Köln-West über AK Leverkusen-West, Wuppertal, Kamener Kreuz, Münster bis AS Cloppenburg und von AS Oyten bis Horster Dreieck. AK Oberhausen bis AK Bad Oeynhausen AK Oberhausen bis Autobahndreieck Köln-Ost, von Dreieck Mönchhof über Frankfurter Kreuz bis AK Nürnberg von der AS Herleshausen bis zum Autobahndreieck Nossen von Darmstädter Kreuz über Karlsruhe bis AK Neuenburg von AS Schwetzingen-Hockenheim bis AK Nürnberg-Süd von AS Schleswig/Jagel bis AS Hamburg-Schnelsen- Nord, von AS Soltau-Ost bis AS Göttingen Nord, von AK SchweinfurtWerneck uber AK Biebelried, AK Ulm/Elchingen und AK Allgäu bis zum Autobahnende Bundesgrenze Füssen. Autobahndreieck Karlsruhe bis AS München-West und von AS München-Ramersdorf bis AS Bad Reichenhall A 9 / E 51 Berliner Ring (Abzweig Leibzig/Autobahndreieck Potsdam) bis AS München-Schwabing Die Straßenverkehrsbehörden können in dringenden Fällen Ausnahmen genehmigen, wenn eine Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln nicht möglich ist. Ordnungswidrigkeit Bußgeld 40,-- und 1 Punkt im VZR A 10 A 45 Berliner Ring, ausgenommen der Bereich zwischen der AS Berlin-Spandau über Autobahndreieck Havelland bis Autobahndreieck Oranienburg und der Bereich zwischen dem Autobahndreieck Spreeau bis Autobahndreieck Werder AS Dortmund Süd über Westhofener Kreuz und Gambacher Kreuz bis Seligenstädter Dreieck
6 A 61 A 81 A 92 A 93 A 99 A 215 A 831 A 980 A 995 AK Meckenheim über AK Koblenz bis Autobahndreieck Hockenheim AK Weinsberg bis AS Gärtringen Autobahndreieck München-Feldmoching bis AS Oberschleißheim und vom AK Neufahrn bis AS Erding Autobahndreieck Inntal bis AS Reischenhart Von AK München Süd-West über AK München-West, AK München-Allach, AK München-Feldmoching, AK München-Nord, AK München-Ost, AK München-Süd sowie AK München-Eschenried. Autobahndreieck Bordeshom bis AS Blumenthal AS Stuttgart-Vaihingen bis AK Stuttgart AK Allgäu bis AS Waltenhofen AS Sauerlach bis AK München-Süd LKW-Fahrverbot in der Ferienreisezeit 2012 (Ferienreiseverordnung) Bundestrassen außerhalb geschlossener Ortschaften (in beiden Fahrtrichtungen) B 31 AS Stockach-Ost der A 98 bis AS Sigmarszell der A 96 B 96 / E 251 Neubrandenburger Ring bis Berlin Für auftretende Fragen und weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung! Impressum / Kontakt: Polizeipräsidium Münster Direktion Verkehr - VUPO Hammer Str Münster PHK Christoph Becker VSB.Muenster@polizei.nrw.de Eine Information der Verkehrssicherheitsberatung beim Polizeipräsidium Münster
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