Die Unterhaltsansprüche folgender Personen sind grundsätzlich gemäß 33 Abs. 2 SGB II übergangsfähig:

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1 Leer, den Übergang von Ansprüchen (Unterhalt) A. Übergangsfähige Unterhaltsansprüche B. Wesentliche Unterhaltsansprüche im BGB C. Unterhalt für die Vergangenheit D. Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen 1. Vereinbarung der Selbsthilfe/Selbstverfolgung durch den Leistungsträger 2. Rechtswahrungsanzeige/Auskunftsersuchen 3. Ermittlung/Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs 4. Vorgehen bei Verweigerung der Auskunft A. Übergangsfähige Unterhaltsansprüche Die Unterhaltsansprüche folgender Personen sind grundsätzlich gemäß 33 Abs. 2 SGB II übergangsfähig: -Verwandte in gerader Linie untereinander -getrennt lebende Ehegatten gegeneinander -getrennt lebende Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft gegeneinander -nach Scheidung oder Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft -Unterhalt von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt und der Betreuung eines nichtehelichen Kindes ( 1615l BGB, in der Regel 6 Wochen vor der Geburt bis 3 Jahre danach) Kein Übergang findet statt bei Unterhaltsansprüchen: -gegenüber Verpflichteten, die in der BG mit der unterhaltsberechtigten Person leben

2 -von Eltern/Großeltern gegen Kinder/Enkel und von Kindern ab Vollendung des 25. Lj. gegen Eltern/Großeltern -eines Kindes gegenüber den Eltern, wenn es schwanger ist oder sein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut -soweit (höhenmäßig Begrenzung) sie durch laufende (regelmäßig und in der Höhe gleich- bleibend) Zahlung erfüllt werden -deren Erfüllung den Unterhaltsverpflichteten selbst hilfebedürftig machen (öffentlichrechtliche Vergleichsberechnung: 33 II 3 SGB II) Kein Unterhaltsanspruch besteht bei folgenden Fallkonstellationen: -Kinder zwischen 18 und 25, die ihre (berufliche) Erstausbildung abgeschlossen haben bzw. diese abgebrochen oder nicht begonnen haben; -bei unmittelbar bevorstehender Erstausbildung kann Anspruch vorliegen, ggf. auch bei Aufbaustudium oder aufbauender Zweitausbildung bzw. vertretbarem Abbruch der Erstausbildung (Gegenseitigkeitsprinzip, Einzelfallbetrachtung) B. Wesentliche Unterhaltsansprüche im BGB Folgende zivilrechtliche Unterhaltsansprüche sind bei der Antragsbearbeitung insbesondere zu beachten: 1. Unterhalt für minderjährige Kinder ( 1612 a BGB): Anspruch auf Barunterhalt gegen den Elternteil, bei dem es nicht seinen Lebensmittelpunkt hat 2. Unterhalt für volljährige privilegierte Kinder ( 1603 II 2 BGB): Kinder unter 21, unverheiratet, in allgemeiner Schulausbildung, bei mindestens einem Elternteil wohnend 3. Unterhalt für sonstige volljährige Kinder: in Erst- oder vergleichbarer Ausbildung (vgl. S. 4) oder bei Krankheit 4. Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt ( 1615l BGB): Anspruch der nicht verheirateten Mutter, 6 Wochen vor bis 8 Wochen nach der Geburt

3 5. Anspruch wegen Kindesbetreuung ( 1615l II 2, 3 u u BGB): bis mindestens 3 Jahre nach der Geburt, auch wenn Betreuung vorliegt 6. Unterhalt wegen Getrenntlebens ( 1361 BGB): abhängig von Erwerbsobliegenheit, in der Regel im Trennungsjahr keine Erwerbsobliegenheit 7. Scheidungsunterhalt ( 1569 ff. BGB) - Aufstockungsunterhalt ( 1573 II BGB): Einkommen der berechtigten Person reicht nicht aus, um den Bedarf zu decken - Erwerbslosigkeitsanspruch ( 1573 I BGB): nachweislich keine Arbeitsaufnahme möglich - Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechens ( 1572 BGB) C. Unterhalt für die Vergangenheit: Unterhalt kann für die Vergangenheit geltend gemacht werden ab dem 1. des Monats, soweit folgende Voraussetzungen alternativ erfüllt sind: -Rechtshängigkeit der Unterhaltsklage -Mahnung/bezifferte Zahlungsaufforderung -Auskunftsforderung über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ( 1613 BGB) -Unterhalt konnte nicht geltend gemacht werden aus rechtlichen Gründen (insbesondere Vaterschaftsfeststellung) aus tatsächlichen Gründen (z.b. unbekannter Aufenthalt) Ebenfalls rückwirkend kann Unterhalt gefordert werden ab einer erteilten Rechtswahrungsanzeige gemäß 33 III Satz 1 SGB II: -schriftliche Mitteilung der Leistungserbringung -wenn mit Auskunftsforderung verbunden, sind gleichzeitig auch die Voraussetzungen des 1613 BGB erfüllt

4 -Problem: im Gegensatz zur Inverzugsetzung durch den Kunden keine Rückwirkung auf den Monatsanfang, wenn nicht in der RWA ebenfalls zur Auskunft aufgefordert wird. D. Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen Eine Rückübertragung und Abtretung der Unterhaltsansprüche soll erfolgen, wenn bereits ein Rechtsanwalt zwecks Verfolgung von Unterhaltsansprüchen beauftragt ist oder die Verfolgung des Kindesunterhaltes mit Hilfe eines Beistandes erfolgen soll. In anderen Fällen sollen die Unterhaltsansprüche grundsätzlich beim Leistungsträger verbleiben und durch die Sachbearbeiter/innen eigenständig geltend gemacht werden. Da es in der Vergangenheit häufig Uneinigkeiten zwischen den Beiständen des Jugendamtes und den Sozialämtern der Heranziehungsgemeinden in Bezug auf die Durchführung einer Vergleichsberechnung im Sinne von 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II gab, wurde innerhalb des Jugendamtes hinsichtlich des zukünftigen Vorgehens festgelegt, dass, sofern der Grundsicherungsträger eine Auszahlung an sich selbst begehrt, eine Vergleichsberechnung zu fordern ist. Das Jugendamt hat ausgeführt, dass die Feststellung, welche Ansprüche an das Kind zurück übertragen wurden und welche Ansprüche das Kind dementsprechend abgetreten hat, nur nach einer durchgeführten Vergleichsberechnung erfolgen kann. Eine Auszahlung der vereinnahmten Rückstandszahlungen an den Sozialleistungsträger wird zukünftig daher nur erfolgen, wenn eine Vergleichsberechnung zur Ermittlung des Anspruchsübergangs durchgeführt wurde. Anderenfalls wird das Jugendamt Leistungen auf einen Unterhaltsrückstand an das Kind auszahlen. Hier entsteht dann wieder das Verfahren der Mitteilung, Anrechnung als Einkommen und ggf. Aufhebung und Rückforderung. Das Jugendamt wird nur dann auf eine Vergleichsberechnung verzichten, wenn für den Beistand aufgrund bereits vorliegender Einkommensunterlagen ersichtlich ist, dass der Schuldner wegen eines hohen Einkommens keinesfalls selbst hilfebedürftig wird. Erstattungsansprüche der Sozialämter wird das Jugendamt ansonsten nur berücksichtigen, wenn diese erklären, dass eine Vergleichsberechnung gemäß 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II zur Ermittlung der übergangenen Ansprüche durchgeführt worden und ein entsprechenden Anspruchsübergang erfolgt ist. Auf Verlangen ist die Vergleichsberechnung an das Jugendamt zu übersenden. Sofern der Leistungsträger im Fall der fehlenden Mitwirkung des Unterhaltspflichtigen versichert, dass der Unterhaltsschuldner auf sein Auskunftsersuchen nicht reagiert hat und er von einer bestehenden oder drohenden Sozialhilfebedürftigkeit keine Kenntnis hat, wird diese Versicherung dem Jugendamt statt der Vergleichsberechnung im Regelfall ausreichen.

5 I. Vereinbarung der Selbsthilfe/Selbstverfolgung durch den Leistungsträger In Neufällen, in denen bereits ein Rechtsanwalt mit der Unterhaltsverfolgung beauftragt ist oder ein Unterhaltsverfahren durch die Beistandschaft betrieben wird, sollten diese das Verfahren weiter betreiben. Damit die übergegangenen und noch übergehenden Unterhaltsansprüche durch den Leistungsempfänger geltend gemacht werden können, ist eine Übertragung zurück auf den Antragsteller gemäß 33 Abs. 4 SGB II und eine Abtretung des Zahlungsanspruchs an den Leistungsträger erforderlich. Die entsprechenden Vordrucke sind zu verwenden. Der Vorgang ist sodann innerhalb eines Jahres zu überwachen. D. h., der Sachstand ist regelmäßig (unterjährig) beim Rechtsanwalt bzw. Beistand nachzufragen und zu dokumentieren. Sobald erkennbar ist, dass das Verfahren nicht weiter betrieben wird, spätestens aber nach einem Jahr, ist die geschlossene Rückübertragungs- und Abtretungsvereinbarung zu widerrufen und der Unterhaltsanspruch ist durch den Leistungsträger selbst weiterzuverfolgen. Diese Überprüfung ist auch binnen eines Jahres bei allen Bestandsfällen anzustellen, in denen ein Rechtsanwalt tätig ist. Ist noch kein Rechtsanwalt eingeschaltet, ist der Hilfeempfänger nicht an einen Rechtsanwalt zu verweisen. Der Unterhaltsanspruch ist durch den Sozialleistungsträger selbst geltend zu machen. Wenn es jedoch um Kindesunterhalt geht, sollte die Verweisung an die Beistandschaft weiterhin erfolgen. Wird der Kindesunterhalt mit Hilfe des Beistandes geltend gemacht und kommen daneben noch weitere Unterhaltsansprüche (Betreuungsunterhalt nach 1615 l BGB, Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt) in Frage, so ist daran zu denken, dass diese Unterhaltsansprüche durch den Leistungsträger selbst geltend zu machen sind. Festzuhalten ist somit, dass in allen Fällen, in denen noch kein Rechtsanwalt bzw. im Falle des Kindesunterhaltes kein Bestand eingeschaltet wird, oder die Rückübertragungsund Abtretungsvereinbarung widerrufen wurde, der Unterhaltsanspruch durch den Leistungsträger geltend gemacht wird. In allen bereits an einen Rechtsanwalt übertragenen Fällen ist binnen eines Jahres der Erfolg der Tätigkeit zu überprüfen und die Übertragung dann ggf. zu widerrufen. Bei der Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit der Geltendmachung von übergegangenen Unterhaltansprüchen können Kosten gemäß 33 Abs. 4 Satz 2 SGB II entstehen. Nach dem Beschluss des BGH vom besteht kein Anspruch auf PKH für die gerichtliche Geltendmachung der von einem Sozialhilfeträger rückübertragenen Unterhaltsansprüche. Insoweit besteht ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegenüber der Behörde. Für die Geltendmachung laufenden Unterhalts ab Rechtshängigkeit ist dem Leistungsberechtigten indessen stets PKH zu bewilligen, soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Bestätigung der Kostenübernahme kann anhand des mit RS 17/2008 übermittelten Vordrucks erfolgen.

6 2. Rechtswahrungsanzeige/Auskunftsersuchen In allen Fällen, in denen mögliche Unterhaltsansprüche auf den Leistungsträger übergehen, ist es unerlässlich, dass der Forderungsübergang bei Leistungsbewilligung sofort dem Unterhaltspflichtigen mittels einer Rechtswahrungsanzeige angezeigt wird. Die Anzeige des Anspruchsübergangs muss auch in den Fällen erfolgen, in denen zwar laufend regelmäßig Unterhalt gezahlt wird, der Unterhaltsanspruch aber nicht tituliert ist, da hier die Rechtmäßigkeit der Höhe der Unterhaltszahlung zu prüfen ist und mit der Rechtswahrungsanzeige eine Verzugssetzung wegen möglicher Unterhaltsrückstände erfolgt. Wird der Unterhalt nicht oder nicht in voller Höhe erbracht, ist ebenfalls eine Rechtswahrungsanzeige an den Unterhaltspflichtigen zu versenden. Auch in den Fällen mit Unterhaltsvorschusszahlungen (UVG) hat eine Rechtswahrungsanzeige zu erfolgen. Da zukünftig immer eine öffentlich-rechtliche Vergleichsberechnung gemäß 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II durchzuführen ist, um den Umfang der übergegangenen Unterhaltsansprüche festlegen zu können, ist es unerlässlich, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen zu kennen. Deshalb ist die Rechtswahrungsanzeige immer mit einem Auskunftsersuchen zu verbinden. Um die Auskunftserteilung zu vereinfachen, ist der Fragebogen zur Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zusammen mit dem Auskunftsersuchen zu versenden. Auf die mit RS 1/2012 übersandten Vordrucke wird verwiesen. In den Fällen, in denen der Anspruch tituliert ist und in titulierter Höhe auch gezahlt wird, findet zwar in der Regel kein Anspruchsübergang statt. Allerdings ist auch in diesen Fällen der öffentlich-rechtliche Auskunftsanspruch geltend zu machen, damit geprüft werden kann, ob ggf. für die Zukunft eine Titeländerung erreicht werden muss/kann. Eine Unterhaltsvereinbarung ist ggf. auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen. 3. Ermittlung/Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs Nach Auskunftserteilung sind der unterhaltsrechtliche Bedarf und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten entsprechend den Leitlinien des zuständigen OLG zu ermitteln. Ergibt die Prüfung, dass der Unterhaltsverpflichtete derzeit nach Maßgabe des Unterhaltsrechts nicht leistungsfähig ist, besteht kein Unterhaltsanspruch. Der Vorgang ist dann auf Wiedervorlage zu legen, damit in regelmäßigen Abständen, spätestens nach 12 Monaten, geprüft wird, ob Leistungsfähigkeit wieder eingetreten ist. Das gilt auch in den Fällen, in denen ein Unterhaltsanspruch deshalb nicht besteht, weil ein U25-Kind sich aktuell nicht in der Ausbildung befindet. Die Überprüfung ist zu dokumentieren. Ergibt die Prüfung, dass der Unterhaltsverpflichtete nach Maßgabe des Unterhaltsrechts leistungsfähig ist, ist der Umfang der übergegangenen Ansprüche zu ermitteln. Hierzu ist

7 anhand der ermittelten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen eine öffentlich-rechtliche Vergleichsberechnung dahingehend durchzuführen, ob der Unterhaltspflichtige Anspruch auf SGB II-Leistungen hätte, wenn er den errechneten Unterhalt zahlen müsste. Nach Sinn und Zweck des 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II soll dem Unterhaltsverpflichteten mindestens ein Einkommen verbleiben, das zur Deckung seines individuellen Bedarfs nach dem SGB II ausreicht. Im Rahmen der Vergleichsberechnung ist zunächst der Bedarf festzustellen: - Regelleistung - Mehrbedarfe - Angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung Es ist zu beachten, dass die Einkommensverteilung nach der Bedarfsanteilsmethode für die Beurteilung der individuellen Hilfebedürftigkeit im Rahmen der Vergleichsberechnung ohne Belang ist. Die Leistungsunfähigkeit bleibt deshalb unberücksichtigt, soweit sie auf dem Bedarf der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft beruht (vgl. BGH vom , XII ZR 121/95 FamRZ 1996, 1272). Nach Feststellung des Bedarfs ist die Bedürftigkeit unter Feststellung des Einkommens gemäß den Vorgaben von 11 SGB II zu klären. Zu berücksichtigen sind dabei die gegenwärtigen Lebensumstände und keinesfalls fiktive, sondern nur reale Einkünfte. Das Ergebnis ist dem zivilrechtlichen Anspruch gegenüber zu stellen. Wird der Unterhaltsverpflichtete durch die Unterhaltszahlung nicht hilfebedürftig, geht der gesamte Anspruch über, soweit er zur Deckung des Bedarfes nach dem SGB II benötigt wird. Würde durch die Unterhaltszahlung Hilfebedürftigkeit eintreten, geht nur der Betrag über, durch dessen Zahlung eine Hilfebedürftigkeit nicht gegeben ist. Der errechnete übergegangene Anspruch ist sodann von dem Unterhaltspflichtigen unter Mitteilung der Zahlungsmodalitäten einzufordern. Akzeptiert der Unterhaltspflichtige die Berechnung nicht, ist zunächst auf seine Einwendungen einzugehen und ggf. eine Neuberechnung vorzunehmen, bevor rechtliche Schritte eingeleitet werden. Erfolgt die Zahlung gemäß der Aufforderung, ist der Vorgang auf Wiedervorlage zu legen, damit die Höhe des zu zahlenden Unterhalts wegen möglicher Änderungen laufend überprüft wird. Dies sind beispielsweise Änderungen in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen der Unterhaltspflichtigen und der Unterhaltsberechtigten, Änderungen in den gesetzlichen Vorschriften und der Rechtsprechung sowie Anpassungen der Düsseldorfer Tabelle. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen sind spätestens nach Ablauf eines Jahres zu überprüfen. Ebenfalls ist auf die Veränderungen der Altersstufen beim Kindesunterhalt zu achten. Sofern der Unterhaltspflichtige auf die Zahlungsaufforderung nicht reagiert, ist der Vorgang an den Landkreis Leer zwecks gerichtlicher Geltendmachung abzugeben.

8 4. Vorgehen bei Verweigerung der Auskunft Sollte der Unterhaltsverpflichtete seinen Auskunftspflichten nicht oder nicht vollständig nachkommen, ist das öffentlich-rechtliche Auskunftsverlangen - nach vorangegangener Androhung - mittels Verwaltungszwang nach 66 SGB X i.v. m. 64 ff Nds. SOG durchzusetzen, in der Regel durch ein Zwangsgeld, 67 Nds.SOG. Daneben ist ein OWi- Verfahren nach 63 SGB II einzuleiten. Hierzu ist der Vorgang dem Ermittlungsteam des Zentrums für Arbeit zuzuleiten. Ferner ist zu prüfen, ob bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige wegen Verletzung der Unterhaltspflicht nach 170 Abs. 1 StGB zu erstatten ist, wenn die unterhaltsrechtliche Prüfung ergibt, dass eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht und der Unterhaltspflicht trotz Leistungsfähigkeit und Kenntnis der Unterhaltsverpflichtung nicht laufend Unterhalt in angemessenem Umfang zahlt. Hierfür kann der Vorgang ebenfalls an das Ermittlungsteam des Zentrums für Arbeit abgegeben werden. Sofern für ein Kind eine Beistandschaft eingerichtet ist oder Unterhaltsvorschuss gezahlt wird, können bei Auskunftsverweigerung ausnahmsweise beim Jugendamt die dort bekannten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen erfragt werden. Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist allerdings zunächst eine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters in die Datenübermittlung durch das Jugendamt an das Sozialamt einzuholen. Hierfür kann der in der mit RS 1/2012 übersandte Vordruck verwendet werden.

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