Psychotherapeutisches Propädeutikum Universitätslehrgang

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1 Psychotherapeutisches Propädeutikum Universitätslehrgang 1

2 Inhalt Allgemeine Informationen zur Psychotherapieausbildung 3 Psychotherapeutisches Propädeutikum Der erste Teil der Psychotherapieausbildung 4 Psychotherapeutisches Fachspezifikum Der zweite Teil der Psychotherapieausbildung 7 Abschluss der Ausbildung und Berechtigung zur selbstständigen Ausübung der Psychotherapie 9 In Österreich anerkannte Psychotherapiemethoden 10 Universitätslehrgang Psychotherapeutisches Propädeutikum an der Karl-Franzens Universität / Medizinischen Universität Graz 11 Zulassung zum ULG 13 Lehrgangsdauer und Curriculumsübersicht 14 Anerkennungsmöglichkeiten 16 Abschluss des Universitätslehrgangs und Bezeichnung 18 Lehrgangskosten 19 2

3 Allgemeine Informationen zur Psychotherapieausbildung Psychotherapieausbildung in Österreich Die Ausbildung zum Psychotherapeuten bzw. zur Psychotherapeutin ist in Österreich durch das Psychotherapiegesetz (PthG, BGBL 361/1990) geregelt und sieht zwei aufeinanderfolgende Ausbildungsteile vor: Das psychotherapeutische Propädeutikum, ein allgemeiner Teil, ist dem psychotherapeutischen Fachspezifikum, dem besonderen Teil, vorangestellt. Der Zugang zur mindestens 3000 Stunden umfassenden Psychotherapieausbildung wird vom österreichischen Gesetzgeber weitgehend offen gehalten (vgl. PthG 10). Diese offene, interdisziplinäre Regelung ist getragen vom Gedanken, dass die Psychotherapie sich historisch aus mehreren Wurzeln nährt, und von dem Wunsch, dass die psychotherapeutische Kompetenz wieder in die jeweiligen Ursprungsdisziplinen der einzelnen PsychotherapeutInnen zurückwirken möge. Die im Entwurf getroffene Lösung, den Zugang zu einer Psychotherapieausbildung möglichst offen zu gestalten, setzt in konsequenter Weise die Erkenntnis um, daß Psychotherapie wie mehrfach ausgeführt auf interdisziplinären Wurzeln fußt. Die Einengung des Zuganges nur von wenigen Disziplinen her, etwa nur der Medizin oder Psychologie, würde die zukünftige wissenschaftliche und praktische Arbeit und Entwicklung der Psychotherapie entgegen ihrer historisch gewachsenen Tradition von ganz wesentlichen Grundlagenwissenschaften isolieren (Erl. der RV-PthG zitiert nach Kierein et al., 1991, S. 136). Im Sinne von Professionalisierung, Wissenschaftlichkeit und Konsumentenschutz bedingt dieser offene Zugang zur Psychotherapieausübung die oben erwähnte, zweistufige Ausbildung. Das psychotherapeutische Propädeutikum bildet die gemeinsame Grundlage für alle nach dem PthG ausgebildeten bzw. auszubildenden PsychotherapeutInnen. Danach können die AusbildungskandidatInnen eine spezielle, schulenspezifische Ausbildung (Fachspezifikum) absolvieren. Literatur: Kierein, M., Pritz, A. & Sonneck, G. (1991): Psychologengesetz, Psychotherapiegesetz. Kurzkommentar, Wien: Orac 3

4 Psychotherapeutisches Propädeutikum Der erste Teil der Psychotherapieausbildung Der breite Zugang zur Psychotherapieausbildung, wie er im Gesetz festgelegt ist, erfordert die Einführung einer Basisausbildung im Psychotherapeutischen Propädeutikum. Da davon ausgegangen wird, dass keines der derzeit bestehenden Studien allen Anforderungen einer zeitgemäßen, psychotherapeutischen Grundausbildung gerecht wird, dient das psychotherapeutische Propädeutikum vor allem der Sicherung einer fachlichen Grundkompetenz aller für eine Psychotherapieausbildung zugelassenen Gruppen. Damit soll gewährleistet sein, dass bei Eintritt in die besondere Psychotherapieausbildung - dem Fachspezifikum - alle KandidatInnen über ein Mindestmaß an psychotherapeutischem Basiswissen wie auch an psychotherapeutischen Grunderfahrungen verfügen. 4 Gesetzliche Voraussetzungen für die Zulassung zum Propädeutikum Das psychotherapeutische Propädeutikum darf gem. PthG 10 Abs.1 nur absolvieren, wer 1. eigenberechtigt ist und entweder 2. die Reifeprüfung an einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule einschließlich der Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung oder die Reifeprüfung vor dem Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, an einer Mittelschule oder einer anderen mittleren Lehranstalt oder eine Studienberechtigungsprüfung gemäß den Bestimmungen des Studienberechtigungsgesetzes, BGBl. Nr. 292/1985, abgelegt hat oder 3. einen in Österreich nostrifizierten, der Reifeprüfung gleichwertigen Abschluss im Ausland erworben hat oder 4. eine Ausbildung im Krankenpflegefachdienst oder in einem medizinisch-technischen Dienst gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr.102/1961, absolviert hat oder 5. auf Grund seiner Eignung nach Einholung eines entsprechenden Gutachtens des Psychotherapiebeirates vom Bundeskanzler mit Bescheid zur Absolvierung des psychotherapeutischen Propädeutikums zugelassen worden ist. All jene, die über den sogenannten Genieparagraphen (siehe Punkt 5) zum Propädeutikum zugelassen wurden, sind nach positivem Abschluss des Propädeutikums auch zum Fachspezifikum zugelassen. Aus dem positiven Abschluss des Propädeutikums ergibt sich jedoch kein Rechtsanspruch auf eine Aufnahme in das Fachspezifikum.

5 Curriculum Das Propädeutikum gliedert sich in einen theoretischen Teil und einen praktischen Teil. Der theoretische Teil stellt die Basis ausbildung für alle zukünftigen PsychotherapeutInnen dar und umfasst ein Grundlagenwissen über medizinische, psychologische, sowie human- und sozialwissenschaftliche Aspekte. Der praktische Teil soll frühzeitig Einblick in das spätere Praxis- und Arbeitsfeld ermöglichen. Die dort gemachten Erfahrungen sollen in einer begleitenden Supervision reflektiert werden. Mindestens 50 Stunden Selbsterfahrung dienen der Einführung in die Selbstreflexion, die später im Fachspezifikum ein zentraler Bestandteil der Ausbildung wird. Mit dem erfolgreichen Abschluss des Psychotherapeutischen Propädeutikums ist keine gesetzliche Befähigung für die Ausübung von Psychotherapie (oder eine anderen psychosoziale Tätigkeit) verbunden. Der Theorieteil umfasst zumindest 765 Stunden, in denen folgende Inhalte behandelt werden: Bezeichnung des Fachs Stundenanzahl Problemgeschichte und Entwicklung der psychotherapeutischen Schulen 120 Persönlichkeitstheorien 30 Allgemeine Psychologie und Entwicklungspsychologie 60 Rehabilitation, Sonder- und Heilpädagogik 30 Psychologische Diagnostik und Begutachtung 60 Psychosoziale Interventionsformen 60 Grundlagen der Somatologie und Medizin, medizinische Terminologie 30 Psychiatrie, Psychopathologie und Psychosomatik, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie und 120 Gerontopsychotherapie Psychopharmakologie 45 Erste Hilfe 15 Grundlagen der Forschungs- und Wissenschaftsmethodik 75 Fragen der Ethik 30 Rahmenbedingungen für die Ausübung der Psychotherapie 90 5

6 Der Praxisteil umfasst zumindest 550 Stunden, davon: Bezeichnung des Fachs Stundenanzahl Einzel- oder Gruppenselbsterfahrung 50 Praktikum im Umgang mit verhaltensgestörten oder leidenden Personen in einer im psychosozialen 480 Feld bestehenden Einrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens Praktikumssupervision 20 Bereits vorhandene Vorkenntnisse, die sich aus bestimmten Studien oder Berufserfahrungen ergeben, können nach Maßgabe der diesbezüglichen Bestimmungen des PthG und der entsprechenden Richtlinien des Gesundheitsministeriums auf das psychotherapeutische Propädeutikum angerechnet werden. 6

7 Psychotherapeutisches Fachspezifikum Der zweite Teil der Psychotherapieausbildung Das Fachspezifikum setzt sich zusammen aus einem theoretischen und einem umfangreichen praktischen Teil, der schrittweise auf die selbständige Arbeit als PsychotherapeutIn vorbereitet. Wenn ein Großteil der theoretischen und praktischen Ausbildung absolviert wurde, erhält der/die Ausbildungsteilnehmer/in den Status Psychotherapeut/Psychotherapeutin in Ausbildung unter Supervision. Ab diesem Zeitpunkt darf der/die Ausbildungsteilnehmer/in selbständig mit KlientInnen arbeiten (mind. 600 Stunden Praxis), wobei diese Stunden protokolliert und von erfahrenen PsychotherapeuInnen supervidiert werden müssen. Gesetzliche Voraussetzungen für die Zulassung zum Fachspezifikum Das psychotherapeutische Fachspezifikum darf gem. PthG 10 Abs.2 nur absolvieren, wer 1. eigenberechtigt ist, 2. das 24. Lebensjahr vollendet hat, 3. die schriftliche Erklärung einer psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtung, dass eine Ausbildungsstelle für die Absolvierung des psychotherapeutischen Fachspezifikums, einschließlich des Praktikums gemäß PthG 6 Abs.2 Z2, zur Verfügung gestellt werden wird, vorlegt, 4. das psychotherapeutische Propädeutikum erfolgreich absolviert hat und entweder 5. die Voraussetzungen des PthG 10 Abs.1 Z4 oder 6. auf Grund seiner Eignung nach Einholung eines entsprechenden Gutachtens des Psychotherapiebeirates vom Bundeskanzler mit Bescheid zur Absolvierung des psychotherapeutischen Fachspezifikums zugelassen worden ist, soweit nicht bereits eine Zulassung gemäß PthG 10 Abs.1 Z5 erfolgt ist oder 7. eine Ausbildung an einer Akademie für Sozialarbeit, an einer ehemaligen Lehranstalt für gehobene Sozialberufe, an einer Pädagogischen Akademie oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalt für Ehe- und Familienberater absolviert hat oder das Kurzstudium Musiktherapie oder einen Hochschullehrgang für Musiktherapie abgeschlossen hat oder 8. ein Studium der Medizin, der Pädagogik, der Philosophie, der Psychologie, der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft oder der Theologie oder ein Studium für das Lehramt an höheren Schulen abgeschlossen hat oder 9. einen in Österreich nostrifizierten Abschluss eines ordentlichen Studiums im Sinne der vorangehenden Z8 an einer ausländischen Universität nachweist. 7

8 Curriculum Der Theorieteil umfasst zumindest 300 Stunden, in denen folgende Inhalte behandelt werden: Bezeichnung des Fachs Stundenanzahl Theorie der gesunden und der psychopathologischen Persönlichkeit 60 Methodik und Technik 100 Persönlichkeits- und Interaktionstheorien 50 Psychotherapeutische Literatur 40 Schwerpunktbildung je nach Methode 50 Der Praxisteil umfasst zumindest 1500 Stunden, davon: Bezeichnung des Fachs Stundenanzahl Lehrtherapie, Lehranalyse, Einzel- oder Gruppenselbsterfahrung 200 Praktikum zum Erwerb praktischer psychotherapeutischer Kenntnisse und Erfahrungen im Umgang 550 sowohl mit verhaltensgestörten als auch leidenden Personen unter fachlicher Anleitung von PsychotherapeutInnen Praktikumssupervision 30 Praxis zur selbständigen psychotherapeutischen Tätigkeit mit verhaltensgestörten oder leidenden 600 Personen Praxissupervision 120 8

9 Abschluss der Ausbildung und Berechtigung zur selbstständigen Ausübung der Psychotherapie Zur selbstständigen Ausübung der Psychotherapie ist gem. PthG 11 berechtigt, wer 1. das psychotherapeutische Propädeutikum und das psychotherapeutische Fachspezifikum erfolgreich absolviert hat, 2. eigenberechtigt ist, 3. das 28. Lebensjahr vollendet hat, 4. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen hat und 5. in die Psychotherapeutenliste nach Anhörung des Psychotherapiebeirates eingetragen worden ist. 9

10 In Österreich anerkannte Psychotherapiemethoden Derzeit in Österreich wissenschaftlich anerkannte Psychotherapiemethoden, die daher gemäß Psychotherapiegesetz, nach Eintragung in die Psychotherapeutenliste zur Führung einer entsprechenden Zusatzbezeichnung berechtigen: Analytische Psychologie (AP) Autogenes Training(AT) Daseinsanalyse (DA) Dynamische Gruppenpsychotherapie (DG) Existenzanalyse (EA) Existenzanalyse und Logotherapie (EL) Gruppenpsychoanalyse (GP) Gestalttheoretische Psychotherapie (GTP) Hypnose (HY) Integrative Gestalttherapie (IG) Individualpsychologie (IP) Integrative Therapie (IT) Konzentrative Bewegungstherapie (KBT) Katathym Imaginative Psychotherapie (KIP) Klientenzentrierte Psychotherapie (KP) Neuro-linguistische Psychotherapie (NLPt) Psychoanalyse (PA) Psychodrama (PD) Personenzentrierte Psychotherapie (PP) Systemische Familientherapie (SF) Transaktionsanalytische Psychotherapie (TA) Verhaltenstherapie (VT) 10

11 Universitätslehrgang Psychotherapeutisches Propädeutikum an der Karl-Franzens Universität / Medizinischen Universität Graz Der Grazer Universitätslehrgang Psychotherapeutisches Propädeutikum vermittelt den ersten, allgemeinen Teil der Psychotherapie ausbildung auf universitärem Niveau. Die universitäre Grundhaltung des Psychotherapeutischen Propädeutikums und sein akademischer Anspruch an die Psychotherapieausbildung sind bereits durch die strukturelle Verortung an der Karl- Franzens-Universität / Medizinischen Universität Graz bedingt. Zu den im Psychotherapiegesetz festgehaltenen Vorgaben kommen dementsprechend jene Anforderungen hinzu, die für Studiengänge an österreichischen Universitäten gelten. Beispiele dafür sind etwa die kontinuierliche Überprüfung des erworbenen Wissens qua Beurteilung des Studienerfolgs sowie die Ausrichtung der Lehre an europäischen (z.b. Bologna-Prozess) und österreichischen Universitätsstandards (z.b. NQR) um internationale Vergleichbarkeit, Mobilität und Anrechenbarkeit auf andere Studien zu erleichtern. Psychotherapie ist als transdisziplinäre Wissenschaft und eigenständiger Beruf im Schnittpunkt von Natur-, Geistes-, Sozialund Kulturwissenschaften angesiedelt. Der/die Psychotherapeut/in fokussiert nicht Krankheiten die es zu heilen gilt, sondern Störungen der Persönlichkeitsentwicklung. Der/die Psychotherapeut/in ist vorrangig ein/e Begleiter/in seiner/ ihrer PatientInnen, die es zu verstehen gilt. Bloße Empathie reicht allerdings nicht, um Menschen mit jeweils individueller, gesellschaftlicher und kultureller Sozialisation in ihren Wünschen und Zwängen zu verstehen und psychotherapeutisch zu wirken. PsychotherapeutInnen müssen in der Lage sein, sich in Lebenszusammenhänge einzufühlen, die von der eigenen Erfahrung abweichen. Über die eigenen Begrenzungen hinausblicken zu können, erfordert eine entsprechende Schulung und bedarf möglichst universell gebildeter Personen. 11

12 AbsolventInnen des ULG Psychotherapeutisches Propädeutikum verfügen über Kenntnisse psychotherapeutischer Theorien und methodischer Handlungskonzepte, die Kompetenz, ihre spätere fachspezifische Orientierung möglichst unabhängig und entsprechend den eigenen Interessen zu wählen und diese Entscheidung aus dem Verständnis der bevorzugten Schule wie auch in Abgrenzung zu anderen Schulen argumentativ begründen zu können, psychologisches und medizinisches Basiswissen, die Fähigkeit zur kritischen Auseinandersetzung mit wissenschaftlichem Handeln und den daraus resultierenden Erkenntnissen in Verbindung mit der Kompetenz, die jeweiligen gesellschaftspolitischen Implikationen im Wandel von wissenschaftlichen Konzeptualisierungen kritisch zu reflektieren, Wissen von gesellschaftlichen, kulturellen Zusammenhängen, ethische Grundkenntnisse und berufsethische Reflexionskompetenz, Kenntnisse des Berufsfeldes verbunden mit der Fertigkeit zur Vernetzung mit anderen helfenden Berufen im biopsychosozialen Bereich, Kenntnisse und (selbst)kritisches Interpretationsvermögen hinsichtlich der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Arbeit im biopsychosozialen Feld, ausgeprägte soziale Kompetenzen, insbesondere hinsichtlich der Selbstreflexion und der Analyse von Gruppenprozessen, sowie ästhetische Kenntnisse und Kompetenzen. Die Lehrgangsleitung hält eine weitere Akademisierung der Psychotherapieausbildung für wünschenswert und versucht in Kooperation mit VertreterInnen der Universitäten Wien, Innsbruck und Klagenfurt die Einrichtung eines ordentlichen Studiums der Psychotherapiewissenschaften zu etablieren. Dieses Universitätsstudium soll einen Großteil der theoretischen und einen kleineren Teil der praktischen Ausbildung zum Psychotherapeuten bzw. zur Psychotherapeutin einschließen, sodass für zukünftige PsychotherapeutInnen die Möglichkeit akademischer Abschlüsse gegeben ist. 12

13 Zulassung zum ULG Pro Jahr können 25 ordentliche TeilnehmerInnen und bis zu 15 TeilnehmerInnen am Psychologie-Kurzcurriculum in den Lehrgang aufgenommen werden. Voraussetzung für Aufnahme in den Lehrgang ist positiver Bescheid der Lehrgangsleitung über einen schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag. Der kostenpflichtige Aufnahmeantrag beinhaltet jedenfalls allgemeine Angaben zu Ihrer Person, den Nachweis über die Erfüllung aller gesetzlichen Voraussetzungen und eine persönliche Stellungnahme zur Motivation für den Beginn der Psychotherapieausbildung. Bei auftretendem Klärungsbedarf kann zudem ein persönliches Gespräch mit der Lehrgangsleitung erforderlich sein. Die Aufnahme in den Lehrgang kann nur nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Plätze und unter Nachweis aller gesetzlich geforderten Voraussetzungen erfolgen. Über die Aufnahme in den Lehrgang entscheidet die Lehrgangsleitung. Erst nach dem durch die wissenschaftliche Leitung positiv beschiedenen Aufnahmeantrag kann die persönliche Aufnahme in den Lehrgang erfolgen. Das Formular für Ihr Aufnahmeansuchen ist auf der Website des Lehrgangs zum Download bereitgestellt oder kann im Lehrgangsbüro angefordert werden. Die Anmeldung wird persönlich vorgenommen und ist erst mit der fristgerechten Einzahlung der Grundgebühr gültig. Eine allfällige Rückerstattung der Grundgebühr ist nur bei Nachbesetzung bis zum Ende der Inskriptionsfrist möglich. Eine Bearbeitungsgebühr wird allenfalls einbehalten. Zulassungsfristen der Karl-Franzens-Universität Für die Zulassung bzw. Rückmeldung an der Karl-Franzens-Universität sind die aktuellen universitären Fristen unbedingt zu beachten. Die aktuellen Zulassungsfristen finden Sie unter: 13

14 Lehrgangsdauer und Curriculumsübersicht Der Universitätslehrgang erstreckt sich über vier Semester zuzüglich eines Abschlussprüfungssemesters und erfordert einen durchschnittlichen Arbeitsaufwand von 120 ECTS-Anrechnungspunkten. Ein weiteres Prüfungssemester ist nicht vorgesehen. Die Belegung zusätzlicher Semester für die Absolvierung ausständiger Lehrveranstaltungen ist kostenpflichtig nur dann möglich, wenn ein nachfolgender Lehrgang zustande kommt. Die Zusammenstellung der Lehrveranstaltungen erfolgt durch die Lehrgangsleitung und wird den Studierenden am Anfang jeden Semesters mitgeteilt. Die meisten Lehrveranstaltungen werden vom Lehrgang organisiert, zum Teil wird der Studienplan jedoch durch bestehendes Lehrangebot aus ordentlichen Studien ergänzt. Die Organisation dieser Lehrveranstaltungen, Zeitplan und Abwicklung, erfolgt in diesen Fällen durch die jeweiligen Institute oder Kliniken. Besonders Studierende, die das Psychotherapeutische Propädeutikum berufsbegleitend absolvieren, werden gebeten, dies bei ihrer Planung zu berücksichtigen. Den praktischen Ausbildungsteil (Selbsterfahrung, Praktikum, Praktikumssupervision) organisieren sich die Studierenden eigenständig. Bei Bedarf kann Unterstützung durch das Lehrgangsbüro in Anspruch genommen werden. Detailcurriculum Das psychotherapeutische Propädeutikum gliedert sich gemäß 3 PthG in einen theoretischen Teil im Gesamtausmaß von 765 Unterrichtsstunden m it einem Arbeitsaufwand von insgesamt 93 ECTS- Anrechnungspunkten, einen facheinschlägigen praktischen Teil im Gesamtumfang von 550 Stunden m it einem Arbeitsaufwand von insgesamt 23 ECTS-Anrechnungspunkten und den Abschluss des Universitätslehrgangs durch das Verfassen einer wissenschaftlichen Arbeit m it Anwendungsrelevanz und die erfolgreiche Ablegung einer kommissionellen Abschlussprüfung mit einem Arbeitsaufwand von insgesamt 4 ECTS- Anrechnungspunkten. 14

15 Inhalt und Umfang des zu absolvierenden Curriculums entsprechen allen diesbezüglichen Anforderungen des österreichischen Psychotherapiegesetzes (PthG 3), den relevanten Rechtsgrundlagen des UG 2002 sowie den studienrechtlichen Satzungsbestimmungen der Karl-Franzens-Universität Graz. Der Universitätslehrgang ist modular strukturiert. Es sind die nachstehenden Pflichtmodule zu absolvieren. Prüfungsfach Std. KStd. ECTS A.1. Problemgeschichte und Entwicklung der psychotherapeutischen Schulen A.2. Persönlichkeitstheorien A.3. Allgemeine Psychologie und Entwicklungspsychologie A.4. Rehabilitation, Sonder- und Heilpädagogik A.5. Psychologische Diagnostik und Begutachtung A.6. Psychosoziale Interventionsformen B.1. Einführung in die medizinische Terminologie B.2. Psychiatrie, Psychopathologie und Psychosomatik B.3. Pharmakologie B.4. Erste Hilfe in der psychotherapeutischen Praxis C. Grundlagen der Forschungs- und Wissenschaftsmethodik D. Ethik und Psychotherapie E. Rahmenbedingungen für die Ausübung der Psychotherapie F.1. Praxis: Einzel- oder Gruppenselbsterfahrung 50 2 F.2. Praxis: Praktikum einschließlich Praktikumsdokumentation F.3. Praxis: Praktikumssupervision 20 1,5 1 G. Zusätzlich gewählte Freifächer (optional) 15

16 Anerkennungsmöglichkeiten Die Anerkennung bestimmter, bereits absolvierter Aus- und Fortbildungsinhalte ist möglich und orientiert sich an den vom Gesundheitsministerium erstellten Anrechnungsrichtlinien. Für die Anerkennung wird einmalig eine Pauschale von EUR 50,-- eingehoben. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die Anerkennung Das Psychotherapiegesetz ( 12) sieht vor, dass unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit (hinsichtlich Inhalt, Ausmaß und Lehrpersonal) auf die für die Ausbildung zum Psychotherapeuten vorgesehene Dauer des Psychotherapeutischen Propädeutikums angerechnet werden können: 1. im Ausland absolvierte Aus- oder Fortbildungszeiten; 2. gemäß den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, absolvierte Aus- oder Fortbildungszeiten; 3. gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinischtechnischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, absolvierte Aus- oder Fortbildungszeiten; 4. gemäß den Bestimmungen des Psychologengesetzes, BGBl. Nr. 360/1990, absolvierte Zeiten beim Erwerb der fachlichen Kompetenz; 5. im Rahmen eines Studiums, des Kurzstudiums Musiktherapie oder eines Hochschullehrganges für Musiktherapie, einer Ausbildung an einer Akademie für Sozialarbeit, an einer ehemaligen Lehranstalt für gehobene Sozialberufe, an einer Pädagogischen Akademie, an einer Anstalt der Lehrerbildung oder der Erzieherbildung oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalt für Ehe- und Familienberater absolvierte Ausbildungszeiten. Ausbildungsinhalte, die nicht von PthG 12 erfasst werden, sind keinesfalls anerkennbar. 16

17 Anerkennungssrichtlinien Derzeit bestehen ministerielle Anerkennungsrichtlinien für: 1. Pädagogik 2. Psychologie 3. Erzieherausbildung 4. Kindergartenpädagogik 5. Sonderkindergartenpädagogik 6. Krankenpflegefachdienst, medizinisch-technische Dienste, Sanitätshilfsdienste, Allgemeine Krankenpflege, Kinderkranken- und Säuglingspflege, BGBl.Nr. 102/1961, BGBl.Nr. 449/1990, BGBl.Nr. 634/ Psychiatrische Krankenpflege, BGBl.Nr. 73/ Medizin 9. Akademien für Sozialarbeit, BGBl. Nr. 456/ Akademien für Sozialarbeit, BGBl. Nr. 168/ Lehrgang für Musiktherapie 12. Kurzstudium Musiktherapie 13. Ehe- und Familienberatung 14. Ergotherapie, BGBl.Nr. 678/ Ergotherapie, BGBl.Nr. 560/ Physiotherapie, BGBl.Nr. 678/ Physiotherapie, BGBl.Nr. 560/ Klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen 19. Fachhochschul-Studiengänge Sozialarbeit/Soziale Arbeit 20. Sonderregelung betreffend die Akademie der Steirischen Gesellschaft für Lebens- und Sozialberatung Ausbildungsinhalte, die gem. PthG 12 anerkennbar sind, jedoch von keiner Richtlinie des Bundesministeriums erfasst sind, werden von der wissenschaftlichen Lehrgangsleitung individuell und gegebenenfalls in Rücksprache mit dem Bundes ministerium auf Äquivalenz geprüft. 17

18 Abschluss des Universitätslehrgangs und Bezeichnung Über alle Lehrveranstaltungen sind Prüfungsnachweise bzw. Erfolgsbeurteilungen zu erbringen. Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung ist die Vorlage der Zeugnisse über einen positiven Abschluss aller Teilerfordernisse, sowie die Bestätigung der vorgesehenen Selbsterfahrung, des Praktikums und der Praktikumssupervision. Die Abschlussprüfung ist eine kommissionelle Prüfung, welche sich über den gesamten Lehrstoff des Lehrganges erstreckt. Der positive Abschluss des Lehrgangs ist eine Voraussetzung für die Aufnahme in das Fachspezifikum. Der Abschluss des Universitätslehrgangs wird durch ein Abschlusszeugnis beurkundet. Den Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrgangs wird die Bezeichnung Akademisch geprüfte/r Absolvent/in des Psychotherapeutischen Propädeutikums verliehen. 18

19 Lehrgangskosten Die Lehrgangskosten setzen sich aus mehreren Einzelbeträgen zusammen: Grundgebühr: 1200,-- EUR Semestergebühr: 200,-- EUR pro Theoriesemester (4x) LV-Gebühren: 75,-- EUR pro KStd. (für ca. 40 KStd.) Abschlussprüfungsgebühr: 150,-- EUR Bitte beachten Sie bei Ihrer Kalkulation, dass der Theorieteil des Psychotherapeutischen Propädeutikums laut Psychotherapiegesetz mindestens 51 KStd. (765 Stunden) umfassen muss. Derzeit können 8-10 KStd. davon an den Grazer Universitäten aus dem Regelstudienangebot kostenlos abgedeckt werden. Die Anerkennung bereits absolvierter Ausbildungsinhalte verringert Ihren Zeit- und Kostenaufwand. Für die Anerkennung wird einmalig eine Pauschale von 50,- EUR eingehoben. Die aktuellen Lehrveranstaltungsgebühren für GasthörerInnen erfragen Sie bei Bedarf im Lehrgangsbüro. Detaillierte Kostenbeispiele finden sich hier auf der Website des Lehrgangs unter: Information zum allgemeinen Studienbeitrag LehrgangsteilnehmerInnen, die neben dem Lehrgang kein Regelstudium betreiben, sind von der allgemeinen Studiengebühr befreit und bezahlen an die Universität lediglich den ÖH-Beitrag von derzeit 17,-- EUR pro Semester. Ordentliche Studierende, die zusätzlich den Universitätslehrgang belegen, müssen eventuell anfallende Studiengebühren für ihr Studium entrichten. 19

20 Kontakt ULG Psychotherapeutisches Propädeutikum Elisabethstr. 32 / 1. Stock A-8010 Graz Telefon (0316) Fax (0316) propaed@uni-graz.at Bitte beachten Sie die aktuellen Informations- und Beratungszeiten auf unserer Website! 20

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