LEITARTIKEL MAN LÄSST SEINE KINDER NICHT IM STICH. von J.-P. Bernard Direktor der CIEPP

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1 BERICHT Zwischenbetriebliche Kasse für berufliche Vorsorge Verwaltung der Kasse Rue de Saint-Jean Genf 11 - Tel Agenturen : Bulle - Freiburg - Neuenburg - Porrentruy Nr. 30 OKTOBER 2004 LEITARTIKEL MAN LÄSST SEINE KINDER NICHT IM STICH von J.-P. Bernard Direktor der CIEPP Das am 1. Januar 1985 in Kraft getretene BVG wird am 1. Januar 2005 erwachsen. Mit Eintritt des Reifealters wünscht sich das BVG zweifellos von der elterlichen Autorität des Bundesrates und des Parlaments zu lösen und nur mit einem Ohr den Empfehlungen seiner Grosseltern, den Steuer- und Aufsichtsbehörden, zuzuhören. Die berufliche Vorsorge stellt einen wesentlichen Pfeiler für die Rentner, die Hinterlassenen und die Invaliden dar. Die aktuellen Systeme, die seit dem 19. und Anfang des 20. Jahrhunderts auf Initiative von weitblickenden und sozial eingestellten Arbeitgebern geschaffen wurden, haben sich ständig weiterentwickelt, wobei die Rahmenbedingungen den Sozialpartnern eine grosse Freiheit lassen. Die Vorsorgeeinrichtungen müssen sich selbstverständlich verantwortungsvoll verhalten, indem sie eine vertrauensvolle Beziehung zu ihren Mitgliedern und Versicherten aufbauen und pflegen. So hat die CIEPP die Aufgabe, Ihnen eine Beratung zu bieten sowie einen Vertrag, der eine langfristige Garantie einer Finanzierung und optimaler Leistungen ermöglicht. Mit der 1. BVG-Revision, deren 2. Etappe wir in dieser Ausgabe erörtern, verlangt der Gesetzgeber den Akteuren der 2. Säule einiges ab. Es ist zu wünschen, dass die 3. Etappe dieser Revision, die für den 1. Januar 2006 vorgesehen ist, und die in Vorbereitung befindliche 2. Revision sich damit begnügen, die partnerschaftliche Initiative zu ermutigen und zu unterstützen. Auch wenn man seine Kinder nicht im Stich lässt... 1

2 1. BVG-REVISION ÜBERBLICK ÜBER DIE 2. ETAPPE AKTUELLER STAND BVG-REVISION AUF DEN ZIEL DES GESETZES Das BVG soll die AHV ergänzen, um die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung zu ermöglichen. Die berufliche Vorsorge soll die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung auf angemessene Weise im Alter sowie im Todes- und Invaliditätsfall ermöglichen. Der versicherte Lohn bzw. das versicherte Einkommen darf das AHV-beitragspflichtige Einkommen nicht übersteigen. Der Bundesrat präzisiert die Grundsätze der Angemessenheit, der Kollektivität, der Gleichbehandlung, der Planmässigkeit sowie des Versicherungsprinzips. Er kann ein Mindestalter für den vorzeitigen Altersrücktritt festlegen. VERSICHERTE PERSONEN Alle Arbeitnehmer ab dem v o l l e n d e t e n 1 7. L e b e n s - jahr, deren Jahreslohn über Fr beträgt. Die Selbstständigerwerbenden können sich freiwillig versichern lassen. Alle Arbeitnehmer ab dem vollendeten 17. Lebensjahr, deren Jahreslohn über Fr beträgt. Die Selbstständigerwerbenden können sich freiwillig versichern lassen (eventuell nur für die erweiterte Vorsorge), sofern die geleisteten Beiträge dauerhaft der beruflichen Vorsorge dienen. VERSICHERTER (KOORDI NIERTER) LOHN Der zwischen Fr und Fr liegende Lohnanteil, mindestens Fr und höchstens Fr Bei einem Lohn zwischen Fr und Fr = mindestens Fr Bei einem Lohn zwischen Fr und Fr = höchstens Fr FINANZIE RUNG DER ALTERSGUT- SCHRIFTEN ALTER MÄNNER FRAUEN SATZ IN % DES KOORDINIER- TEN LOHNES ALTER MÄNNER FRAUEN SATZ IN % DES KOORDINIERTEN LOHNES RÜCKTRITTS- ALTER 65 Jahre für Männer 62 Jahre für Frauen (Weiterarbeit möglich bis 63 Jahre) 65 Jahre für Männer 64 Jahre für Frauen 2

3 AKTUELLER STAND BVG-REVISION AUF DEN VERSICHERTE LEISTUNGEN FORMEN DER LEISTUNGEN UMWAND- LUNGS SATZ des Altersguthabens in eine Rente zur Berechnung der Alters- oder Invalidentente AUSTRITTS- LEISTUNG Altersrente und / oder Altersguthaben Witwenrente (und Rente der geschiedenen Frau) Invalidenrente (Halbe oder ganze Rente) Kinderrente Der Versicherte kann ein Kapital anstelle der Rente ver- langen, falls im Reglement vorgesehen (im Allgemeinen gilt eine Frist von 3 Jahren vor dem Schlussalter für die Wahl der Kapitaloption). 7,2 % für Männer und Frauen Die Austrittsleistung wird mit dem Austritt des Versicherten aus der Vorsorgeeinrichtung (VE) fällig. Ab diesem Zeitpunkt ist ein Verzugszins zu zahlen. Wenn die für die Überweisung notwendigen Informationen nicht vorliegen, überweist die VE die Austrittsleistung spätestens nach zwei Jahren samt Verzugszins an die Auffangeinrichtung. Der Verzugszins liegt um 0.25 Prozentpunkt über dem BVG- Zins. Altersrente und/ oder Altersguthaben Witwen- und Witwerrente (auch für den geschiedenen Mann) Invalidenrente laut 4. IV-Revision vollständig anwendbar ab IV-Grade % Viertelsrente 50 % halbe Rente % Dreiviertelsrente 70 % ganze Rente Kinderrente Der Versicherte kann verlangen, dass ihm ein Viertel seines Altersguthabens als Kapitalabfindung ausbezahlt wird, auch wenn das Reglement dies nicht vorsieht. Der Versicherte kann verlangen, dass ihm das volle Altersguthaben als Kapitalabfindung ausbezahlt wird, falls im Reglement vorgesehen (eine reglementa- rische Frist kann eingeführt werden). Wenn der Versicherte verheiratet ist, muss der Ehegatte seine Zustimmung erteilen. Umwandlungssatz beim Schlussalter von 65 Jahren für Männer und von 64 Jahren für Frauen : Geburts Satz Satz jahr MÄNNER FRAUEN Die Austrittsleistung wird mit dem Austritt des Versicherten aus der Vorsorgeein- richtung (VE) fällig. Ab diesem Zeitpunkt ist der BVG-Zins zu zahlen. Überweist die VE die fällige Austritts- leitung nicht innert 30 Tagen nach Erhalt der notwendigen Informationen, muss sie ab diesem Zeitpunkt einen Verzugszins zahlen. Wenn die für die Überweisung notwen- digen Informationen nicht vorliegen, überweist die VE die Austrittsleistung frühestens nach sechs Monaten, tens aber nach zwei Jahren an die spätes- Auffangeinrichtung. Der Verzugszins liegt um 1 Prozentpunkt über dem BVG-Zins. 3

4 AKTUELLER STAND BVG-REVISION AUF DEN EINTRITTS- GENERATION Für wirtschaftlich schwächere Versicherte werden Mindestleistungen gezahlt, die falls erforderlich durch einen Beitrag von 1% des koordinierten Lohnes finanziert werden. Die Leistungen und die Finanzierung entfallen. BEGÜNSTIGTE PERSONEN IM TODESFALL Die Witwe und/oder die geschiedene Frau und die Waisen Das Reglement kann vorsehen: Andere Personen, zu deren Unterhalt der Verstorbene in massgeblicher Weise aufgekommen ist: Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten. Der überlebende Ehegatte und/oder die geschiedene Frau bzw. der geschiedene Mann und die Waisen Das Reglement kann zudem vorsehen: Personen, die vom Verstorbenen in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss (ausser wenn eine Rente des überlebenden Ehegatten gewährt wird). Bei Fehlen solcher Personen 50% des Vorsorgekapitals oder der eigenen Beiträge an die gesetzlichen Erben, unter Ausschluss der öffentlichen Gemeinschaften. IV. PERSPECTIVES ET MESURES Bei Fehlen solcher Personen die Vorsorgeeinrichtung Bei Fehlen solcher Personen die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Waisenrente nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister. Bei Fehlen solcher Personen 50% des Vorsorgekapitals oder der eigenen Beiträge an die gesetzlichen Erben, unter Ausschluss der öffentlichen Gemeinschaften. TEUERUNGS- AUSGLEICH Anpassung der seit drei Jahren laufenden BVG-Hinterlassenenund Invalidenrenten an die Preisentwicklung, danach alle zwei Jahre bis zum 65. bzw. 62. Lebensjahr. Die Altersrenten werden entsprechend den finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung angepasst. Anpassung der seit drei Jahren laufenden BVG-Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung, danach alle zwei Jahre bis zum Rücktrittsalter. Die anderen Renten werden entsprechend den finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung angepasst, die in ihrer Jahresrechnung oder in ihrem Jahresbericht die gefassten Beschlüsse erläutert. RÜCKGRIFF (SUBROGA TION) Falls im Reglement vorgesehen, kann die Vorsorgeeinrichtung die Abtretung der Ansprüche an einen Dritten verlangen, der für die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen haftet. Gegenüber einem Dritten, der für den Versicherungsfall haftet, tritt die Vorsorgeeinrichtung bis auf die Höhe der gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche der versicherten Person, ihrer Hinterlassenen und weiterer Begünstigter ein. 4

5 AKTUELLER STAND BVG-REVISION AUF DEN VERJÄHRUNG VON ANSPRÜCHEN UND AUFBE- WAHRUNG VON VORSORGE- UNTERLAGEN LOYALITÄT IN DER VERMÖGENS- VERWALTUNG TEIL- ODER GESAMT- LIQUIDATION Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf, andere nach zehn Jahren. Keine besonderen Bestimmungen Im Freizügigkeitsgesetz geregelt Keine Verjährung, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Vorsorgefalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen haben. Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf, andere nach zehn Jahren. Guthaben, welche auf Freizügigkeitskonten oder -policen angelegt sind, werden nach Ablauf von zehn Jahren ab dem gesetzlichen Rücktrittsalter an den Sicherheitsfonds überwiesen. Ansprüche, die vom Versicherten nicht geltend gemacht werden, verjähren, wenn der Versicherte sein 100. Altersjahr vollendet hat oder vollendet hätte. Die Vorsorgeeinrichtungen sind verpflichtet, alle für die Geltendmachung der Ansprüche der Versicherten wichtigen Unterlagen entsprechend den vorgenannten Einzelheiten aufzubewahren (es können andere Trägermedien als Papier verwendet werden). Es werden Bestimmungen erlassen zur Vermeidung von Interessenkonflikten zwischen den Empfänger und Personen, welche mit der Vermögensverwaltung betraut sind, über die Anforderungen, welche Personen erfüllen müssen, die mit der Anlage und Verwaltung von Vorsorgevermögen betraut sind, sowie über die Offenlegung von Vermögensvorteilen dieser Personen. Die Kontrollstelle überwacht die Einhaltung der Loyalität in der Vermögensverwaltung. Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Vorsorgeeinrichtungen informieren die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner und gewähren ihnen Einsicht in die Verteilungspläne. Die Reglemente und Verträge müssen innert einer Frist von maximal drei Jahren ab dem 1. Januar 2005 angepasst werden. SCHLUSSFOLGERUNG Die 1. BVG-Revision wird zu einer vierfachen Zunahme führen, nämlich des Bestandes, der versicherten Löhne, der Leistungen und der Verwaltungskosten. Die Kostenneutralität im Bereich der Sozialversicherungen bleibt vorerst weiterhin ein unerreichbares Ziel. 5

6 Zwischenbetriebliche Kasse für berufliche Vorsorge Verwaltungssitz der Kasse : Rue de Saint-Jean Genf 11 - Tel Internet : ciepp@fer-ge.ch Agenturen : Bulle - Rue Condémine 56 - Tel Freiburg - Rue de l'hôpital 15 - Tel Neuenburg - Avenue du Premier-Mars 18 - Tel Porrentruy - Chemin de la Perche 2 - Tel

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