Wichtige Informationen zum Schuljahr 2015/16

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1 Grundschule Collenberg Jahnstr Collenberg Telefon 09376/ Telefax 09376/ vscollenberg@t-online.de Collenberg, November 2015 Wichtige Informationen zum Schuljahr 2015/16 Dieser Elternbrief ist auch über abrufbar. Sehr geehrte Eltern, dieser Elternbrief soll Sie über wichtige Einrichtungen, Regelungen, Termine und über die Wahl der Elternvertretung an der Grundschule Collenberg informieren. 1. Organigramm Schulleitung Schlegel, Brigitte Tel.: / Sprechzeiten: nach telefonischer Vereinbarung Stellvertretende Schulleitung Kohlhepp, Erich Tel.: / Sprechzeit: Montag 10:15 bis 11:00 Uhr oder nach Vereinbarung Sekretariat Simon, Ludgera Tel.: / Anrufbeantworter: / Bürozeiten: Dienstag und Donnerstag jeweils von bis Uhr Lehrkräfte im Schuljahr 2015/16 Schlegel, Brigitte Rektorin und Lehrerin ohne Klassenführung Kohlhepp, Erich stellvertretender Schulleiter und Klassenlehrer der Klasse 3 Reinhart, Daniela Klassenlehrerin der Klasse 1 Rauh, Nicole Klassenlehrerin der Klasse 2 Bremer, Chantal Klassenlehrerin der Klasse 4 Busch, Katharina Müller, Carina Turali, Bülent Fachlehrerin Werken / Gestalten = WG Lehrerin für den Deutschunterricht für Asylbewerber-Schüler/- innen Lehrer für den muttersprachlichen Unterricht in Türkisch (konsularisch organisiert Schule stellt nur den Raum zur Verfügung) Hausmeister Wolf, Heinrich Tel.: /

2 2. Sprechstunden der Lehrkräfte im Schuljahr 2015/16 Lehrkraft Klasse Tag Uhrzeit Daniela Reinhart 1 Freitag 09:30 10:15 Uhr Nicole Rauh 2 Dienstag 10:15 11:00 Uhr Erich Kohlhepp 3 Montag 10:15 11:00 Uhr Chantal Bremer 4 Mittwoch 09:30 10:15 Uhr Brigitte Schlegel, Rektorin Katharina Busch, Fachlehrerin WG nach telefonischer Vereinbarung nach telefonischer Vereinbarung Die Klassenleiter sind während der Pausen in dringenden Fällen und nach Unterrichtsende telefonisch unter der Nummer / zu erreichen. 3. Ergebnisse der Klassenelternsprecherwahl Kl Name Anschrift Telefon 1 1. Rüger, Christian 2. Zöller, Esther 2 1. Hock, Ulrike 2. Tschritter, Sandra 3 1. Freund, Ulrike 2. Geis, Marion 4 1. Lanzer, Yvonne 2. Keller, Bettina Galgenäcker 43, Collenberg Am Retzenrain 15, Collenberg Hainbuchstr. 28, Collenberg Lindengäßlein 4, Collenberg Galgenäcker 9, Collenberg Von-Reigersbergstr. 3, Collenberg Galgenäcker 34, Collenberg An Retzenrain 19, Collenberg 09376/ / / / / / / /1328 Zur Elternbeiratsvorsitzenden wurde Frau Yvonne Lanzer, als ihre Stellvertreterin Frau Ulrike Hock gewählt. 4. Entschuldigung bei Fernbleiben vom Unterricht (Erkrankung) Nach 30 der Grundschulordnung (GrSO) ist folgendes zu beachten: (1) Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen verhindert, am Unterricht oder an einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung teilzunehmen, so ist die Schule unverzüglich unter Angabe des Grundes schriftlich zu verständigen. Im Falle fernmündlicher Entschuldigung ist die schriftliche Mitteilung innerhalb von zwei Tagen nachzureichen. (2) Ärztliche Bescheinigungen sollen bei mehr als 3 Tagen Krankheitsdauer vorgelegt werden. Bei auffälliger Häufung krankheitsbedingter Schulversäumnisse oder wenn Zweifel an der Erkrankung bestehen, kann die Vorlage eines ärztlichen oder schulärztlichen Zeugnisses von der Schulleitung verlangt werden. Die umgehende Benachrichtigung der Schule, vor Unterrichtsbeginn, ist unbedingt vorzunehmen. Ist ein Kind nämlich rechtzeitig entschuldigt, muss die Schule nicht befürchten, dass ihm auf dem Schulweg etwas zugestoßen ist und kann sich telefonische Rückfragen und die Ergreifung weiterer Sicherheitsmaßnahmen (Einschaltung des Schulverbindungsbeamten der Polizei) ersparen. Telefonische Entschuldigungen sind bei direkter Entgegennahme täglich ab Uhr möglich. Sie können aber auch schon vorher auf den Anrufbeantworter des Sekretariats (09376 / ) gesprochen werden. Eine mündliche Entschuldigung über Mitschüler ist nicht möglich. Für den Nachmittagsunterricht müssen Entschuldigungen ebenfalls erfolgen.

3 Für die schriftliche Mitteilung, die in jedem Krankheitsfall erfolgen muss und ab dem 2. Tag nachzureichen ist, erhalten Sie über Ihr Kind von der Klassenlehrkraft entsprechende Vordrucke oder können diesen Vordruck über die Homepage der Schule downloaden. Die schriftliche Mitteilung kann einem pflichtbewussten Mitschüler zur Abgabe bei der Klassenleitung auch bereits am ersten Tag der Erkrankung mitgegeben werden. Bei ansteckenden Krankheiten bitte ich Sie um Beachtung der angefügten Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gem. 34 Abs. 5 S. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG). 5. Beurlaubung von Schülern Beurlaubungen von Schülern sind nach den geltenden Bestimmungen des (3) GrSO Grundschulordnung nur in dringenden Ausnahmefällen, z. B. - aus religiösen Gründen (Firmung, Konfirmation), - zur Durchführung eines Erholungsaufenthaltes oder - aus besonderen persönlichen Gründen (Jubiläum oder Todesfall in der Familie, Wohnungswechsel, nachweisbar schwere Erkrankung eines Familienangehörigen) auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten möglich. Der Antrag ist an die Schulleitung zu richten. Lehrkräfte sind nicht befugt eine Beurlaubung zu genehmigen.! Reise- und Urlaubstermine der Eltern können nicht als wichtige persönliche Gründe anerkannt werden.! 6. Ferienordnung und unterrichtsfreie Tage im Schuljahr 2015/16 Herbst: Weihnachten: Fasching: Ostern: Pfingsten: Sommerferien: Angegeben ist jeweils der erste und letzte Ferientag! Der Buß- und Bettag (Mittwoch, der 18. November 2015) ist unterrichtsfrei. Schulfreie Tage für Schülerinnen und Schüler muslimischen Glaubens: - Kurban Bayrami: Donnerstag/Freitag: / Ramazan Bayrami: Dienstag/Mittwoch: / Unterrichtsausfall bei extremen Witterungsbedingungen bzw. Katastrophenalarm Muss der Unterricht aufgrund extremer Witterungsbedingungen (Glatteis, Sturm, starker Schneefall, ) oder wegen Katastrophenalarms ausfallen, so gilt folgende Regelung: a) Die Schulleitung informiert alle Klassenlehrkräfte über den Unterrichtsausfall. Diese verständigen dann die Klassenelternsprecher und die Stellvertreter, damit alle Eltern nach den Klassen- Rundrufplänen informiert werden können. Damit dieser Rundruf funktioniert, ist es unbedingt nötig, dass alle Eltern die Rundrufliste der Klas se zuverlässig verfügbar haben und die über den Rundruf erhaltenen Informationen unverzüglich weitergeben Bitte prüfen Sie, ob Ihre Telefonnummer im Rundrufplan korrekt angegeben ist. Eventuelle Fehler bitte sofort der Lehrkraft, Schulleitung sowie dem Klassenelternsprecher mitteilen b) Über den Rundfunk werden Unterrichtsausfälle in der Regel auch bekannt gegeben. Beachten Sie dabei aber bitte die Ansage für den Schulamtsbereich Miltenberg. c) Zusätzliche Regelung für die Kirschfurter Schüler/-innen: Die Busaufsicht wird für die Schüler, die sich trotz Absage der Busfahrt an der Bushaltestelle eingefunden haben, weil deren Eltern die Rundfunkansage nicht gehört bzw. den Rundruf der Schule nicht mehr rechtzeitig erhalten haben, telefonisch Kontakt mit der von den Kirschfurter Eltern angegebenen Betreuungsperson aufnehmen und die Schüler/-innen bis zur Abholung durch die Be treuungsperson beaufsichtigen oder zur Wohnadresse der Betreuungsperson begleiten. Die vorgenannte Regelung trifft auch dann zu, wenn in Collenberg zwar Unterricht stattfinden kann, das Anfahren des Ortsteils Kirschfurt aber nicht zu verantworten ist, d. h. von dem Busunternehmen abgesagt wird.

4 d) Sollten Schüler/-innen bei Unterrichtsausfall trotzdem in der Schule erscheinen, werden sie auf jeden Fall beaufsichtigt und erst dann entlassen, wenn mit den Eltern über ein Telefonat der Ver bleib oder die Abholung des Kindes vereinbart worden ist. Was Sie tun sollten, wenn die Witterungsverhältnisse so sind, dass nicht sicher ist, ob Ihr Kind zur Schule gehen soll: a) Das Radio einschalten und auf entsprechende Nachrichten warten. Hier die entsprechenden Sender: Bayerischer Rundfunk, Radio Primavera, Antenne Bayern (Hörerservice: 089/ ), Radio TON oder RNO-Radio Sunshine b) Falls über die Rundfunksender keine Durchsage zu einem Unterrichtsausfall erfolgt und auch kein Rundruf bei Ihnen angekommen ist, können ab etwa 7:15 Uhr bei der im Rundrufplan an 1. Stelle genannten Person telefonische Anfragen erfolgen. c) Auf keinen Fall sollten Sie in der Schule anrufen, da dort die Telefonleitung dringend für organisatorische Zwecke frei bleiben muss. Ausnahme: Klassenelternsprecher, die bis kurz nach 7:00 Uhr weder im Radio noch über den Klassenleiter etwas Entsprechendes erfahren haben, können bei uns anfragen. d) Falls die Punkte a) bis c) für Sie keine Klärung bringen sollten und Sie selbst der Überzeugung sind, dass der Schulweg auf Grund der Situation vor Ort zu gefährlich ist, können Sie Ihr Kind zunächst zu Hause lassen. Falls sich dann die Schulwegsituation entschärft und Sie erfahren, dass der Unterricht stattfindet, können Sie Ihr Kind auch verspätet in die Schule schicken, wenn es diese wie üblich zu Fuß erreichen kann oder eine zumutbare Fahrgelegenheit zur Verfügung steht. Bitte teilen Sie der Schule zur Sicherheit Ihres Kindes auf jeden Fall telefonisch Ihre Entscheidung bis zum Unterrichtsbeginn um 07:40 Uhr mit. 8. Schulischer Beratungsdienst Bei Schul- /Erziehungsproblemen können nachstehende Stellen zur Beratung einbezogen werden: Beratungslehrer für unsere Schule: Herr Markus Reitz, Lehrer an der Grund- und Mittelschule Bürgstadt; vormittags Tel /2133, Sprechzeiten: nur nach Vereinbarung oder nach Absprache Anforderung durch die Klassenlehrkräfte Durchführung von Tests zur Abklärung von Teilleistungsschwächen, Aufmerksamkeitsstörungen usw. Einsatz an der Grundschule Collenberg: freitags von 10:15 12:40 Uhr Zuständige Schulpsychologin im Schulamtsbereich: Frau Monika Frank Sprechzeit nach Absprache 0173/ Beratungslehrerin des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes ist in diesem Schuljahr Frau Christina Würlich, Förderlehrerin an der Heinrich-Ernst-Stötzner-Schule Miltenberg Sprechzeit nach Absprache: 09371/4050 Einsatz an der Grundschule Collenberg: mittwochs von 07:40 12:40 Uhr (nur 14tägig) In Erziehungsfragen können die Eltern die Erziehungsberatungsstelle des Caritasverbandes kontaktieren: Hauptstraße 60, Miltenberg, Tel / Ebenso steht den Eltern für Anfragen die Staatliche Schulberatungsstelle Würzburg: Ludwigkai 4, Würzburg, Tel. 0931/ zur Verfügung. 9. Wichtige Termine im Schuljahr 2015/16 1. Elternsprechtag: Donnerstag, von 16:00 18:00 Uhr Zwischenbericht für die 4. Klassen: Freitag, Lernentwicklungsgespräche Kl.: Übertrittszeugnis (nur für Viertklässler): Montag, Terminvereinbarung: Lehrkräfte - Eltern Zeitraum: Eventuelle Änderungen und weitere Termine werden Ihnen rechtzeitig über Elternbriefe mitgeteilt. 10. Rauchverbot an Bayerischen Schulen Seit gilt an öffentlichen Schulen in Bayern ein striktes gesetzliches Rauchverbot. Der neue Artikel 80 Abs.5 BayEUG lautet: Das Rauchen in der Schule und auf dem Schulgelände ist untersagt (Pausenhof=Schulgelände). Dieses Verbot gilt auch für die Erziehungsberechtigten und Angehörigen der Schülerinnen und Schüler sowie Besucher der Schule.

5 11. Mit dem Fahrrad zur Schule Da das Radfahren im Straßenverkehr sehr hohe Anforderungen an die Kinder stellt, weisen Verkehrserzieher, Psychologen und Polizeibeamte immer wieder darauf hin, dass Kinder frühestens mit 13 oder 14 Jahren in der Lage sind, sich auch in schwierigen Situationen schnell zu orientieren und richtig zu reagieren. Vor allem die erforderlichen koordinativen Fähigkeiten (Gleichgewichtsfähigkeit, Reaktionsgeschwindigkeit) und die Fähigkeit, Mehrfach Eindrücke zu verarbeiten, sind bei Grundschulkindern noch nicht ausreichend ausgebildet. Daher raten die Experten, Kinder im Grundschulalter nicht mit dem Fahrrad zur Schule zu schicken. Da die Verantwortung auf dem Schulweg jedoch in erster Linie bei Ihnen - den Eltern - liegt, kann die Schule das Radfahren auf dem Schulweg nicht verbieten. Wir möchten Sie jedoch mit diesen Zeilen auf die Gefährdung Ihrer Kinder hinweisen, und Sie bitten, diese Hinweise und Empfehlungen zu überdenken und dann Ihre Entscheidung zu treffen. Nach Ablegen der Radfahrprüfung in der 4. Klasse wird Ihr Kind gegebenenfalls über die entsprechenden Voraussetzungen verfügen, um mit dem Rad zur Schule fahren zu können. 12. Umwelterziehung Vermeidung von Pausenmüll Seit vielen Jahren bemühen wir uns mit gutem Erfolg, Abfall an unserer Schule vor allem in den Pausen zu reduzieren bzw. zu vermeiden. Brotdosen und Getränkeflaschen, welche vom überwiegenden Teil unserer Schüler/-innen benutzt werden, leisten hierbei gute Dienste. Wir appellieren daher auch in diesem Schuljahr wieder an Ihr Umweltbewusstsein und bitten Sie, auf Plastiktüten und Verbundverpackungen zu verzichten und sich weiterhin der o.g. umweltfreundlicheren Behältnisse zu bedienen. So können Sie zur Müllvermeidung beitragen und gleichzeitig einen wichtigen Beitrag zur Umwelterziehung unserer Schule leisten. Herzlichen Dank dafür. 13. Schulwegversicherung Alle Schüler sind auf dem direkten Schulweg sowie während der Anwesenheit in der Schule über den KUVB (= Kommunaler Unfallversicherungsverband Bayern) versichert. Sonderfälle: 1. Schüler/-innen aus den Ortsteilen Reistenhausen oder Fechenbach, die mit dem Schulbus nach Unterrichtsende zu Mitschülern nach Kirschfurt fahren wollen, sind nur über die Haftpflichtversicherung des Busunternehmens bei Entrichtung der Fahrtkosten versichert. Eine Versicherung über den Verkehrsverbund Unterfranken (Schülerbeförderung) besteht für diese Schüler/-innen nicht. 2. Kirschfurter Schüler sind schulwegmäßig nicht über den KUVB versichert, wenn sie nach dem Unterricht zu Mitschülern im Ortsteil Reistenhausen oder Fechenbach gehen, da dies nicht der direkte Schulweg der Kirschfurter Schüler/-innen ist. 3. Versicherungsschutz besteht jedoch nach Anfrage beim KUVB vom für Schüler/-innen, die wegen der Berufstätigkeit der Mutter (bzw. beider Eltern) fremder Obhut anvertraut werden, auf dem Weg zur Wohnung der Oma/Bekannten/Verwandten (= Person, die Obhut übernimmt) und auf dem weiteren Weg nach Hause, unabhängig davon, wie lange der Aufenthalt in der Wohnung der Obhutsperson dauert. 14. Projekte / Aktuelles a) Projekt Kinder helfen Kindern - Tabaluga-Kinderstiftung Gebrauchte Druckerkartuschen, CDs, DVDs, Blu-ray-Disks, Kabel, nicht mehr gebrauchte Digitalkameras und MP3-Player können im Schuljahr 2015/16 nicht mehr in der Schule abgegeben werden, da die Firma CRS REFILA wegen eines Wettbewerbsrechtsstreits die Sammelboxen nicht mehr aufstellen darf. b) Projekt EU - Schulfruchtprogramm Gesundes Pausenfrühstück Auch im Schuljahr 2015/16 erhalten die Schüler/-innen unserer Schule wieder jeden Dienstag kostenlos frisches Obst bzw. frisches Gemüse vom Kastanienhof Röllfeld. c) ZUMBA-Kursangebot durch Herrn Silva. Leider kann Herr Silva den Kurs an unserer Schule in diesem Schuljahr mangels Zeitressource nicht anbieten. d) Englisch-Kurs-Angebot Early-Birds wurde vom Kindergarten initiiert und findet nach Absprache mit Schulleitung und Bürgermeister am Dienstag-Nachmittag im Gruppenraum der Schule statt (mehrere Kurse von 14:15 17:15 Uhr) e) Seit diesem Schuljahr hat die Grundschule Collenberg ein Schullogo, das in Zusammenarbeit mit Schülerinnen und Schülern, dem Elternbeirat und den Lehrkräften erarbeitet wurde (s. Briefkopf). Für das Schuljahr 2015/16 wünschen Schulleitung und Lehrerkollegium Ihrem Kind viel Erfolg. Freundliche Grüße Brigitte Schlegel Rektorin

6 Grundschule Collenberg Bitte lesen sie sich dieses Merkblatt sorgfältig durch Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gem 34 Abs.5 S. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Wenn Ihr Kind eine ansteckende Erkrankung hat und es dann die Schule oder andere Gemeinschaftseinrichtungen (GE) besucht, kann es andere Kinder, Lehrer, Erzieher oder Betreuer anstecken. Außerdem sind gerade Kinder während einer Infektionskrankheit abwehrgeschwächt und können sich evtl. Folgeerkrankungen zuziehen. Um dies zu verhindern, ist die Schule verpflichtet, Sie über Ihre Pflichten, Verhaltensweisen und das übliche Vorgehen zu unterrichten, wie sie das Infektionsschutzgesetz vorsieht. In diesem Zusammenhang sollten Sie wissen, dass Infektionskrankheiten in der Regel nichts mit mangelnder Sauberkeit oder Unvorsichtigkeit zu tun haben. Deshalb bitten wir Sie stets um Offenheit und vertrauensvolle Zusammenarbeit. Das Gesetz bestimmt, dass Ihr Kind nicht in die Schule oder andere GE gehen darf, wenn 1. es an einer schweren Infektion erkrankt ist. Dies sind nach der Vorschrift: Diphtherie, Cholera, Typhus, Tuberkulose und Durchfall durch EHEC-Bakterien. Alle diese Krankheiten kommen bei uns in der Regel nur als Einzelfälle vor. Außerdem nennt das Gesetz noch virusbedingte Hämorrhagische Fieber, Pest und Kinderlähmung. Es ist aber höchst unwahrscheinlich, dass diese Krankheitserreger in Deutschland übertragen werden; 2. eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verlaufen kann. Dies sind: Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung, Meningokokken-Infektionen, Krätze, ansteckende Borkenflechte, Hepatitis A und bakterielle Ruhr; 3. ein Kopflausbefall vorliegt und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist, 4. es vor Vollendung des 6. Lebensjahres an einer infektiösen Gastroenteritis erkrankt ist oder ein entsprechender Verdacht besteht. Die Übertragungswege der aufgezählten Erkrankungen sind unterschiedlich. Viele Durchfälle und Hepatitis A sind sogenannte Schmierinfektionen. Die Übertragung erfolgt durch mangelnde Händehygiene sowie durch verunreinigte Lebensmittel, nur selten durch Gegenstände (Handtücher, Möbel, Spielsachen). Tröpfchen- oder fliegende Infektionen sind z.b. Masern, Mumps, Windpocken und Keuchhusten. Durch Haar-, Haut- und Schleimhautkontakte werden Krätze, Läuse und anstehende Borkenflechte übertragen. Dies erklärt, dass in Gemeinschaftseinrichtungen (GE) besonders günstige Bedingungen für eine Übertragung der genannten Krankheiten bestehen. Wir bitten Sie also, bei ernsthaften Erkrankungen Ihres Kindes immer den Rat Ihres Haus- und Kinderarztes in Anspruch zu nehmen (z.b. bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfälle, die länger als einen Tag dauern, und anderen besorgniserregenden Symptomen). Er wird Ihnen bei entsprechendem Krankheitsverdacht oder wenn die Diagnose gestellt werden konnte darüber Auskunft geben, ob Ihr Kind eine Erkrankung hat, die einen Besuch der Schule nach dem Infektionsschutzgesetzt untersagt. Muss ein Kind zu Hause bleiben oder sogar im Krankenhaus behandelt werden, benachrichtigen Sie uns bitte unverzüglich und teilen Sie uns auch die Diagnose mit, damit wir zusammen mit dem Gesundheitsamt alle notwendigen Maßnahmen ergreifen können, um einer Weiterverbreitung der Infektionskrankheit vorzubeugen. Viele Infektionskrankheiten haben gemeinsam, dass eine Ansteckung schon erfolgt, bevor typische Krankheitssymptome auftreten. Dies bedeutet, dass Ihr Kind bereits Spielkameraden, Mitschüler oder Personal angesteckt haben kann, wenn es mit den ersten Krankheitszeichen zu Hause bleiben muss. In einem solchen Fall müssen wir die Eltern der übrigen Kinder anonym über das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit informieren. Manchmal nehmen Kinder oder Erwachsene nur Erreger auf, ohne zu erkranken. Auch werden in einigen Fällen Erreger nach durchgemachter Erkrankung noch längere Zeit mit dem Stuhlgang ausgeschieden oder in Tröpfchen beim Husten und durch die Ausatmungsluft übertragen. Dadurch besteht die Gefahr, dass sie Spielkameraden, Mitschüler oder das Personal anstecken. Im Infektionsschutzgesetz ist deshalb vorgesehen, dass die Ausscheider von Cholera-, Diphtherie-, EHEC-, Typhus-, Paratyphus- und Shigellenruhr-Bakterien nur mit Genehmigung und nach Belehrung des Gesundheitsamtes wieder in eine Schule oder andere GE gehen dürfen. Auch wenn bei Ihnen zu Hause jemand an einer schweren oder hochansteckenden Infektionskrankheit leidet, können weitere Mitglieder des Haushaltes diese Krankheitserreger schon aufgenommen haben und dann ausscheiden, ohne selbst erkrankt zu sein. Auch in diesem Fall muss ihr Kind zu Hause bleiben. Wann ein Besuchsverbot der Schule für Ausscheider oder ein möglicherweise infiziertes aber nicht erkranktes Kind besteht, kann Ihnen Ihr behandelnder Arzt oder Ihr Gesundheitsamt mitteilen. Auch in beiden genannten Fällen müssen Sie uns benachrichtigen. Gegen Diphtherie, Masern, Mumps, (Röteln), Kinderlähmung, Typhus und Hepatitis A stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Liegt dadurch ein Schutz vor, kann das Gesundheitsamt in Einzelfällen das Besuchsverbot sofort aufheben. Bitte bedenken Sie, dass ein optimaler Impfschutz jedem Einzelnen sowie der Allgemeinheit dient. Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Haus- oder Kinderarzt, ggf. an Ihr Gesundheitsamt.

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