Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Berufsfachschule für Sozialpflege - Schwerpunkt Alltagsbetreuung

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1 Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Schulversuchsbestimmungen beruflicher Schulen ( 22 SchG) Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Berufsfachschule für Sozialpflege - Schwerpunkt Alltagsbetreuung vom 30. Juli 2009, /36

2 2 1. Abschnitt Allgemeines 1 Ausbildungsziel Die Ausbildung zur "Staatlich anerkannten Alltagsbetreuerin" / zum "Staatlich anerkannten Alltagsbetreuer" vermittelt Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für die begleitende Unterstützung von Menschen mit Hilfebedarfen bei Alltagsverrichtungen und der Gestaltung des persönlichen Lebensumfeldes. Die Ausbildung befähigt dazu, in Einrichtungen und Diensten des Gesundheitswesens, der Altenhilfe und der Behindertenhilfe, in Wohngruppen und im häuslichen Bereich pflege- und betreuungsbedürftige Menschen aller Altersgruppen bei Alltagsverrichtungen unter Anleitung einer Fachkraft qualifiziert zu unterstützen und zu begleiten. Die Ausbildung trägt dazu bei, fachtheoretische Kenntnisse und Fertigkeiten mit Sozialkompetenzen zu verknüpfen und auf dieser Grundlage zu handeln. 2 Dauer, Gliederung und Abschluss der Ausbildung (1) Die Ausbildung dauert zwei Jahre und gliedert sich in einen theoretischen und einen praktischen Teil. Der Besuch eines anderen einschlägigen Bildungsganges oder einschlägige praktische Vorerfahrungen können bis zu einem Jahr auf die Ausbildungszeit angerechnet werden. Die Entscheidung über die Anrechnung und deren Umfang trifft bei Vorlage entsprechender Nachweise der Schulleiter. (2) Die Ausbildung kann auch in Teilzeit erfolgen. Die Ausbildungszeit verlängert sich entsprechend. (3) Die Ausbildung endet mit einer Abschlussprüfung, durch deren Bestehen die Berufsbezeichnung Staatlich anerkannte Alltagsbetreuerin" / "Staatlich anerkannter Alltagsbetreuer" erworben wird. Schüler ohne Hauptschulabschluss erwerben diesen mit bestandener Abschlussprüfung. (4) Die praktische Ausbildung darf nicht länger als sechs Monate unterbrochen werden. Versäumte Praktikumszeit ist nachzuholen, wenn sie 20 Arbeitstage Gesamtdauer im Ausbildungsjahr übersteigt. Bei Mutterschutz, Mutterschaftsurlaub und in

3 3 besonders begründeten Fällen kann die Schule Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen, wobei die Praktikumszeit um bis zu drei Monate verkürzt werden kann. 3 Bildungsplan, Stundentafel Der Unterricht richtet sich nach den vom Kultusministerium erlassenen Bildungs- und Lehrplänen und nach der als Anlage 1 beigefügten Stundentafel. 4 Pflichtfächer (1) Der Pflichtbereich besteht aus den Pflichtfächern und dem Handlungsfeld Alltagsbetreuung. Der Bereich "Praxis in der Alltagsbetreuung" (praktische Ausbildung) gilt als Teil des Pflichtbereichs. (2) Für die Entscheidung über die Versetzung und das Bestehen der Abschlussprüfung sind die im Pflichtbereich und in der Praxis der Alltagsbetreuung erbrachten Leistungen maßgeblich. 2. Abschnitt Aufnahmeverfahren 5 Aufnahmevoraussetzungen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Berufsfachschule für Alltagsbetreuung sind: 1. ein Vertrag mit einer von der Schule als geeignet angesehenen Einrichtung nach 9 über die praktische Ausbildung in der Alltagsbetreuung, 2. der Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse durch Vorlage eines an einer deutschen Schule erworbenen Zeugnisses oder in anderer geeigneter Weise und 3. der Nachweis der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung des Berufes durch ein (amts-) ärztliches Zeugnis.

4 4 6 Aufnahmeantrag (1) Der Aufnahmeantrag ist an die Berufsfachschule zu richten, an der die Ausbildung erfolgen soll. Der Termin, zu dem der Antrag bei der Schule eingegangen sein muss, wird, sofern der Termin nicht durch das Kultusministerium vorgegeben ist, vom Schulleiter bestimmt und auf geeignete Weise bekannt gegeben. Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg und ausgeübte Berufstätigkeiten, 2. die Nachweise nach 5 3. der Nachweis der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung des Berufes durch ein (amts-)ärztliches Zeugnis und 4. eine Erklärung darüber: a) ob und gegebenenfalls an welcher Berufsfachschule für Sozialpflege bereits an einem Aufnahmeverfahren teilgenommen wurde, b) ob und ggf. an welche andere Berufsfachschule für Sozialpflege ein weiterer Aufnahmeantrag gerichtet wurde sowie c) ob und ggf. mit welchen Ergebnissen bereits die Berufsfachschule für Sozialpflege besucht wurde. (2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Schulleiter. Er kann eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer erklärt werden muss, ob die Zusage über die Aufnahme angenommen wird. 7 Beratungsgespräch Grundlagen für die Wahrnehmung der Aufgaben von Alltagsbetreuern sind neben fachlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten auch Verantwortungsbewusstsein und Belastbarkeit sowie die Fähigkeit der persönlichen Zuwendung zu pflegeund betreuungsbedürftigen Menschen und zur Zusammenarbeit mit Mitarbeitern, Vorgesetzten und Angehörigen. Deshalb sollen erforderlichenfalls sowohl im Rahmen des Aufnahmeverfahrens als auch bei der Aushändigung des Zeugnisses Beratungsgespräche über die persönliche Eignung für eine Tätigkeit zur Betreuung und Unterstützung von Menschen mit Hilfebedarf geführt werden

5 5 3. Abschnitt Praktische Ausbildung 8 Allgemeines Die praktische Ausbildung dient der Anwendung und Vertiefung der im theoretischen Unterricht erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten bei der ganzheitlichen Betreuung und Unterstützung von Menschen mit Hilfebedarf. Die praktischen Ausbildungsinhalte können in stationären Einrichtungen des Gesundheitswesens, der Altenhilfe und der Behindertenhilfe absolviert werden. Die Gesamtverantwortung für die theoretische und praktische Ausbildung liegt bei der Schule. Sie schließt die Betreuung, Beratung, Beurteilung und Benotung des Schülers während der praktischen Ausbildung ein. Schule und Einrichtung stellen dabei in engem Zusammenwirken eine effektive Verzahnung von schulischem Unterricht und dessen praktischer Umsetzung in der Einrichtung sicher. 9 Ausbildungseinrichtungen Die praktische Ausbildung hat in Einrichtungen zu erfolgen, die dem Arbeitsgebiet eines Alltagsbetreuers entsprechen und die nach der personellen und sächlichen Ausstattung für die Ausbildung geeignet sind. Die Auswahl der Einrichtung obliegt dem Schüler. Sie bedarf der Zustimmung des Trägers der Einrichtung und der Schule. 10 Durchführung der praktischen Ausbildung (1) Die praktische Ausbildung erfolgt jeweils nach Absprache der Schule mit den Trägern der an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen. Sie umfasst drei Tage je Unterrichtswoche. Sie kann auch in Praxisblöcken durchgeführt werden. (2) Der Träger der Einrichtung benennt der Schule zu Beginn der Ausbildung die von ihm ausgewählten für die fachliche Anleitung und Ausbildung in der Einrichtung verantwortlichen und geeigneten Fachkräfte. (3) Die Schule benennt dem Träger der Einrichtung zu Beginn der jeweiligen Ausbildung eine Lehrkraft, die die praktische Ausbildung betreut. Die Lehrkraft arbeitet eng

6 6 mit den von der Einrichtung für die praktische Anleitung benannten Fachkräften zusammen und berät und beurteilt die Schüler. Hierzu führt sie mindestens zweimal pro Schuljahr Praxisbesuche in der Einrichtung durch. (4) Der Schüler ist nach einem Plan auszubilden, der zu Beginn der jeweiligen Ausbildung von der Schule mit der Einrichtung abgestimmt wird. 11 Bewertung (1) Zwei der Praxisbesuche, die zuvor angekündigt werden, sind zu benoten. Jeder dieser Praxisbesuche ist nach den Vorgaben der Fachlehrkraft von dem Schüler schriftlich vorzubereiten. Die Beobachtungszeit beträgt jeweils zwischen 30 und 45 Minuten. Die Fachlehrkraft fertigt über jeden benoteten Besuch einen kurzen schriftlichen Bericht mit einer Bewertung in einer ganzen oder halben Note. Bei der Ermittlung der Note zählen die Note des Praxisbesuchs dreifach und die Note der schriftlichen Vorbereitung einfach. Die Berichte werden von der Schule zu den Schulakten genommen. (2) Der Träger der Einrichtung übersendet am Ende eines jeden Schuljahres der schulischen Ausbildung zu einem von der Schule bestimmten Termin eine Beurteilung über die in der praktischen Ausbildung gezeigten Leistungen. Aus der Beurteilung müssen die Tätigkeitsgebiete, die Fähigkeiten, Leistungen und die berufliche Eignung hervorgehen. Die Beurteilung soll einen Vorschlag für die Bewertung mit einer ganzen oder halben Note enthalten. Auf Grund der Beurteilung durch die Einrichtung legt die nach 10 Abs. 3 benannte Fachlehrkraft die nach Absatz 3 zu berücksichtigende Note für die Beurteilung fest. Die Beurteilung ist mit dem Schüler zu besprechen. (3) Für die Praxis in der Alltagsbetreuung wird für jedes Schuljahr eine Jahresnote gebildet. Diese ergibt sich aus den beiden Noten für die Praxisbesuche im Schuljahr und der nach Absatz 2 festgelegten Note. Aus den genannten Noten wird bei jeweils gleicher Gewichtung eine auf die erste Dezimale berechnete Durchschnittsnote gebildet. Diese wird in üblicher Weise auf eine ganze Note gerundet (z.b. 2,5 bis 3,4 auf "befriedigend").

7 7 4. Abschnitt Versetzung 12 Versetzung (1) In die nächst höhere Klasse wird versetzt, wer auf Grund der Leistungen im Pflichtbereich und der Praxis der Alltagsbetreuung den Anforderungen im laufenden Schuljahr im Ganzen entsprochen hat und deshalb erwarten lässt, dass er auch den Anforderungen der nächst höheren Klasse genügen wird. (2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 liegen vor, wenn im Jahreszeugnis: 1. der Durchschnitt aus den Noten des Pflichtbereichs 4,0 oder besser ist, 2. die Leistungen in keinem Pflichtfach oder Handlungsfeld mit der Note "ungenügend" bewertet sind, 3. die Leistungen im Bereich "Praxis der Alltagsbetreuung" und im Handlungsfeld "Alltagsbetreuung" jeweils mit der Note "ausreichend" oder besser bewertet sind und 4. die Leistungen in nicht mehr als einem Pflichtfach oder Handlungsfeld mit der Note "mangelhaft" bewertet sind. Sind die Leistungen in einem Pflichtfach und dem Handlungsfeld oder in zwei Pflichtfächern bzw. einem Pflichtfach und dem Handlungsfeld mit der Note mangelhaft bewertet, erfolgt die Versetzung, wenn ein Ausgleich gegeben ist. Die Note "mangelhaft" in einem Pflichtfach oder dem Handlungsfeld muss dabei durch mindestens die Note "gut" in einem anderen Pflichtfach oder dem Handlungsfeld ausgeglichen werden. (3) Ausnahmsweise kann durch Beschluss der Klassenkonferenz auch bei Nichterfüllung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen eine Versetzung erfolgen, wenn die Klassenkonferenz mit einer Zweidrittelmehrheit zu der Auffassung gelangt, dass die Leistungen nur vorübergehend nicht für die Versetzung ausreichen und nach einer Übergangszeit die Anforderungen der nächst höheren Klasse voraussichtlich erfüllt werden. Diese Bestimmung darf nicht zwei Schuljahre hintereinander angewendet werden. (3) Die Versetzung oder Nichtversetzung ist im Zeugnis mit "versetzt" oder "nicht versetzt" zu vermerken. Bei einer Versetzung nach Absatz 3 ist zu vermerken: "Versetzt nach 12 Abs. 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (Schulversuchsbestimmungen)".

8 8 5. Abschnitt Prüfungen 13 Abschlussprüfung In der Abschlussprüfung soll nachgewiesen werden, dass das Ausbildungsziel erreicht wurde und die geforderten allgemeinen und fachtheoretischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vorliegen. 14 Teile der Prüfung Die Abschlussprüfung besteht aus der schriftlichen Prüfung, der mündlichen Prüfung und der praktischen Prüfung. 15 Abnahme der Prüfung (1) Die Abschlussprüfung wird an der jeweiligen Berufsfachschule für Sozialpflege abgenommen. (2) Der Ort der praktischen Prüfung wird vom Schulleiter festgelegt. Die schriftliche und die mündliche Prüfung werden an der Schule abgenommen. (3) Der Zeitpunkt der Prüfung wird festgelegt für 1. die schriftliche Prüfung vom Schulleiter, soweit nicht die Schulaufsichtsbehörde etwas anderes bestimmt, 2. die mündliche Prüfung vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ggf. im Einvernehmen mit dem Schulleiter und 3. die praktische Prüfung vom Leiter des Fachausschusses im Einvernehmen mit dem Schulleiter. (4) Die Prüfung ist nicht öffentlich.

9 9 16 Zulassung zur Prüfung, Anmeldenoten (1) Zur Abschlussprüfung ist zugelassen, wer die zur Bildung von Anmeldenoten erforderlichen Einzelleistungen erbracht hat. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist die Nichtzulassung vom Schulleiter festzustellen und dem Prüfling unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Sie gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung, es sei denn, der Schulleiter stellt fest, dass die Gründe vom Prüfling nicht zu vertreten sind. (2) Für die Prüfung werden in allen Fächern und im Handlungsfeld Alltagsbetreuung Anmeldenoten in Gestalt ganzer Noten gebildet, die aus den während des Schuljahres erbrachten Einzelleistungen zu ermitteln sind. Die Bildung der Anmeldenote im Bereich Praxis der Alltagsbetreuung erfolgt nach 11 Absatz 3. Die Anmeldenoten sind für das Handlungsfeld Alltagsbetreuung fünf bis sieben Tage vor der schriftlichen Prüfung, für den Bereich Praxis der Alttagsbetreuung fünf bis sieben Tage vor der praktischen Prüfung und im Übrigen fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung zusammen mit den Noten der schriftlichen und der praktischen Prüfung bekannt zu geben. 17 Prüfungsausschuss, Fachausschüsse (1) Für die Abschlussprüfung wird an jeder Berufsfachschule für Sozialpflege ein Prüfungsausschuss gebildet. Diesem gehören an: 1. als Vorsitzender der Schulleiter oder eine vom Schulleiter beauftragte Lehrkraft, soweit die Schulaufsichtsbehörde vor Beginn der Prüfung nichts anderes bestimmt, 2. als stellvertretender Vorsitzender der Schulleiter, wenn er nicht Vorsitzender ist oder eine vom Schulleiter beauftragte Lehrkraft und 3. sämtliche Lehrkräfte, die in den maßgebenden Fächern und Handlungsfelder unterrichten. Die Schulaufsichtsbehörde und der Vorsitzende des Prüfungsausschusses können weitere sach- und fachkundige Mitglieder berufen, soweit dies für die Durchführung der Prüfung erforderlich ist.

10 10 (2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat sie vor Beginn der Prüfung hierüber zu belehren. (3) Für die praktische Prüfung und die mündliche Prüfung in den einzelnen Fächern und im Handlungsfeld bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die erforderlichen Fachausschüsse. Jedem Fachausschuss gehören an: 1. der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiter, sofern die Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt, 2. die Fachlehrkraft der Klasse oder bei deren Verhinderung eine in dem betreffenden Prüfungsfach erfahrene Lehrkraft als Prüfer, 3. ein weiteres fachkundiges Mitglied des Prüfungsausschusses, zugleich als Protokollführer. Davon abweichend besteht jeder Fachausschuss für den praktischen Teil der praktischen Prüfung aus den in Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Mitgliedern. In den Fächern und im Handlungsfeld, in denen die Klasse von verschiedenen Fachlehrkräften für Teilbereiche unterrichtet wird, gehören alle Fachlehrkräfte dem Fachausschuss als Mitglieder an. Sie sind jeweils für ihren Teilbereich Prüfer nach Satz 2 Nr. 2. Der Leiter des Fachausschusses bestimmt einen Protokollführer und den Gang der Prüfung. Er kann selbst prüfen. 18 Schriftliche Prüfung (1) Die Leitung der schriftlichen Prüfung obliegt dem Schulleiter. (2) Eine schriftliche Prüfungsarbeit ist im Handlungsfeld Alltagsbetreuung zu fertigen. Die Prüfung dauert 90 Minuten. (3) Die Prüfungsaufgabe wird im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne von der Schule gestellt. Die obere Schulaufsichtsbehörde sorgt für die Gleichwertigkeit der Aufgabenstellung.

11 11 (4) Die schriftliche Arbeit wird von der Fachlehrkraft der Klasse und von einer weiteren Fachlehrkraft, die der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, korrigiert und bewertet; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Als Note der schriftlichen Prüfung gilt der auf die erste Dezimale errechnete Durchschnitt der beiden Bewertungen, der in der üblichen Weise auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist (Beispiele: 2,7 auf 2,5; 3,2 auf 3,0). Weichen die beiden Bewertungen um mehr als eine ganze Note voneinander ab und können sich die beiden Korrektoren nicht einigen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die endgültige Note für die schriftliche Prüfung festzusetzen; dabei gelten die Bewertungen der beiden Korrektoren als Grenzwerte, die nicht über- und unterschritten werden dürfen. (5) Über die schriftliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schulleiter und den aufsichtführenden Lehrkräften unterschrieben wird. 19 Praktische Prüfung (1) In der praktischen Prüfung soll der Schüler nachweisen, dass er die notwendige Handlungskompetenz einschließlich der sozialen und kommunikativen Kernkompetenzen hat, um die zugewiesene Aufgabe zu erfüllen. (2) Die praktische Prüfung wird im Bereich Praxis der Alltagsbetreuung durchgeführt. Sie besteht aus: 1. einer schriftlichen Ausarbeitung (Arbeitszeit 30 bis 45 Minuten) und 2. einem praktischem Teil (30 bis 45 Minuten) mit einem Prüfungsgespräch über die vom Prüfling durchgeführten Tätigkeiten (ca. 10 Minuten). (3) Die Prüfungsaufgaben werden im Rahmen der Lehrpläne vom Leiter des Fachausschusses aufgrund von Vorschlägen der Fachlehrkraft gestellt. (4) Die schriftliche Ausarbeitung wird von zwei Mitgliedern des Fachausschusses bewertet, dabei sind ganz oder halbe Noten zu verwenden. 18 Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die endgültige Note vom Vorsitzenden des Fachausschusses festgesetzt wird. (5) Die praktische Teil wird vom Fachausschuss abgenommen und mit einer ganzen oder halben Note bewertet. Kann sich der Fachausschuss für keine bestimmte Note entscheiden, so wird die Note aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durch-

12 12 schnitt der Bewertungen der Mitglieder gebildet, der in üblicher Weise auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist. (6) Bei der Ermittlung der Note der praktischen Prüfung zählen die Note des praktischen Teils mit dem Prüfungsgespräch dreifach und die Note der schriftlichen Ausarbeitung einfach. Der Durchschnitt ist auf die erste Dezimale zu berechnen und in der üblichen Weise auf eine ganze oder halbe Note zu runden. (7) 18 Absatz 5 gilt entsprechend. 20 Mündliche Prüfung (1) Die mündliche Prüfung soll keine Wiederholung, sondern eine Ergänzung der schriftlichen Prüfung sein. Sie soll in der Regel 10 Minuten je Schüler und Fach dauern. (2) Die mündliche Prüfung wird in der Regel als Einzelprüfung durchgeführt. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann hiervon abweichend die Durchführung einer Gruppenprüfung zulassen, wenn dies aus organisatorischen oder thematischen Gründen der Durchführung der Prüfung förderlich ist. Bei Gruppenprüfungen können bis zu drei Prüflinge zusammen geprüft werden. (3) Die mündliche Prüfung kann sich auf alle maßgebenden Fächer und das Handlungsfeld Alltagsbetreuung erstrecken. (4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, ob und in welchen Fächern mündlich zu prüfen ist. Der Schüler soll in nicht mehr als drei Fächern einschließlich des Handlungsfeldes Alltagsbetreuung geprüft werden. Die zu prüfenden Fächer oder sind fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung bekannt zu geben; dies gilt auch für eine Prüfung im Handlungsfeld Alltagsbetreuung. Darüber hinaus kann der Schüler bis zum nächsten Schultag dem Schulleiter schriftlich bis zu zwei weitere Fächer nach Abs. 3 einschließlich des Handlungsfelds Alltagsbetreuung benennen, in denen er zu prüfen ist. (5) Im Anschluss an die einzelne mündliche Prüfung setzt der Fachausschuss das Ergebnis der mündlichen Prüfung auf Vorschlag des Prüfers fest; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Kann sich der Fachausschuss mehrheitlich mit der Stimme des Leiters für keine bestimmte Note entscheiden, so wird die Note aus dem

13 13 auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der Bewertungen aller Mitglieder gebildet, der auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist. 18 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. (6) Über jede mündliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses zu unterschreiben ist. 21 Ermittlung des Prüfungsergebnisses (1) Die Endnoten in den einzelnen Fächern, dem Handlungsfeld Alltagsbetreuung und dem Bereich Praxis der Alltagsbetreuung ermittelt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Grund der Anmeldenoten und der Prüfungsleistungen, wobei der Durchschnitt auf die erste Dezimale zu errechnen und in der üblichen Weise auf eine ganze Note zu runden ist (Beispiel: 2,5 bis 3,4 auf "befriedigend"). (2) Bei der Ermittlung der Endnoten zählen: 1. in Fächern und im Handlungsfeld, in denen schriftlich und mündlich geprüft wurde, die Anmeldenote, die Note der schriftlichen Prüfung und die Note der mündlichen Prüfung je einfach, 2. in Fächern, in denen nur schriftlich oder mündlich geprüft wurde, die Anmeldenote einfach und die Prüfungsnote doppelt und 3. die Note der praktischen Prüfung und die Note "Praxis in der Alltagsbetreuung" je einfach. (3) In Fächern, in denen nicht geprüft wurde, werden die Anmeldenoten als Endnoten in das Zeugnis übernommen. (4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt fest, wer die Abschlussprüfung bestanden hat. Hierfür gilt 12 Absatz 2 entsprechend. (5) Über die Feststellung der Ergebnisse der Prüfung ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine Niederschrift zu fertigen. (6) Die Niederschriften über die einzelnen Teile der Prüfung und über die Feststellung des Prüfungsergebnisses, eine Liste mit den Prüfungsergebnissen und die Prüfungsarbeiten sind bei den Schulakten aufzubewahren. Die Niederschriften und die

14 14 Prüfungsarbeiten können nach Ablauf von drei Jahren seit der Feststellung des Prüfungsergebnisses vernichtet werden. 22 Zeugnis (1) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis nach Anlage 2 mit den nach 21 Abs. 1 bis 3 ermittelten Endnoten. (2) Wer an der Abschlussprüfung teilgenommen und sie nicht bestanden hat und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis mit den nach 21 Abs. 1 bis 3 ermittelten Endnoten. (3) Wer an der Abschlussprüfung nicht oder nur teilweise teilgenommen hat, erhält ein Zeugnis über die bis zum Ausscheiden erbrachten Leistungen oder, sofern sie bereits vorliegen, mit den Anmeldenoten nach 16 Abs. 2; Prüfungsleistungen bleiben unberücksichtigt. (4) Wer an der Abschlussprüfung teilgenommen hat, sie nicht bestanden hat und das Schuljahr wiederholt, erhält ein Jahreszeugnis mit den nach 21 Abs. 1 bis 3 ermittelten Endnoten. (5) In den Zeugnissen nach den Absätzen 2 bis 4 ist zu vermerken, dass das Ausbildungsziel nicht erreicht wurde. Weiter ist auf die geleisteten Praxisstunden und die Erfüllung der Berufsschulpflicht hinzuweisen. 23 Wiederholung der Prüfung, Entlassung (1) Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie nach erneutem Besuch des Schuljahres einmal wiederholen. (2) Die freiwillige Wiederholung auch nur eines Teils des Schuljahres gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Bei bestandener Abschlussprüfung ist weder eine Wiederholung der Ausbildung noch eine Wiederholung der Abschlussprüfung zulässig. (3) Wer die Abschlussprüfung auch bei der Wiederholung nicht bestanden hat, muss die Berufsfachschule verlassen.

15 15 24 Nichtteilnahme, Rücktritt (1) Wer ohne wichtigen Grund an der Prüfung nicht oder nur teilweise teilnimmt, hat die Abschlussprüfung nicht bestanden. Der wichtige Grund ist der Schule unverzüglich mitzuteilen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet bei der schriftlichen Prüfung der Leiter, bei der mündlichen Prüfung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Ist eine prüfungsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung nicht offenkundig können der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder die obere Schulaufsichtsbehörde die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, das eine konkrete Beschreibung der gesundheitlichen Beeinträchtigung beinhaltet. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann auch die Vorlage eines entsprechenden amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden. (3) Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen hat, kann dies nachträglich nicht mehr geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. (4) Soweit ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Teilnahme an einer Nachprüfung ist zu ermöglichen. In diesem Falle bleiben die bereits erbrachten Prüfungsleistungen bestehen. 12 Abs. 2 gilt entsprechend. (5) Vor Beginn der Prüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen. 25 Täuschungshandlung, Ordnungsverstöße (1) Wer es unternimmt, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder wer nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben mit sich führt oder Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch leistet, begeht eine Täuschungshandlung. (2) Wird während der Prüfung eine Täuschungshandlung festgestellt oder entsteht ein entsprechender Verdacht, ist der Sachverhalt von einer Aufsicht führenden Lehr-

16 16 kraft festzustellen und zu protokollieren. Der Schüler setzt die Prüfung bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung vorläufig fort. (3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird der Schüler von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. In leichten Fällen kann stattdessen die Prüfungsleistung mit der Note "ungenügend" bewertet werden. Die Entscheidung trifft bei der schriftlichen Prüfung der Schulleiter, bei der mündlichen Prüfung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann die Schulaufsichtsbehörde die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen, das Zeugnis einziehen und entweder ein anderes Abschlusszeugnis erteilen oder die Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären, wenn seit der Ausstellung des Zeugnisses nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind. (5) Wer durch eigenes Verhalten die Prüfung so schwer stört, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die Prüfung anderer Schüler ordnungsgemäß durchzuführen, wird von der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. (6) Vor Beginn der Prüfung ist auf diese Bestimmung hinzuweisen. 6. Abschnitt Prüfung für Schulfremde 26 Teilnehmer Personen, die das Abschlusszeugnis einer Berufsfachschule für Sozialpflege - Schwerpunkt Alltagsbetreuer erwerben wollen, ohne eine entsprechende öffentliche oder staatlich anerkannte Berufsfachschule für Sozialpflege besucht zu haben, können als Schulfremde die Abschlussprüfung ablegen. 27 Zeitpunkt Die Prüfung für Schulfremde findet einmal jährlich, in der Regel zusammen mit der Abschlussprüfung an den öffentlichen Berufsfachschulen für Sozialpflege statt.

17 17 28 Meldung (1) Die Meldung zur Prüfung ist bis zum 1. Dezember für die Prüfung im darauf folgenden Jahr an die öffentliche Berufsfachschule für Sozialpflege zu richten, an dem die Prüfung durchgeführt werden soll. Die Meldung von Prüflingen von staatlich genehmigten, aber noch nicht staatlich anerkannten Schulen erfolgt bei der oberen Schulaufsichtsbehörde, in deren Bezirk die Privatschule liegt. (2) Der Meldung sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg, 2. die Geburtsurkunde, ein Lichtbild und 3. die die deutschen Sprachkenntnisse vermittelnden Zeugnisse (beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen) und der Nachweis praktischer Kenntnisse entsprechend 29 Absatz 2 Satz 4 (beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen), 4. eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis der Bewerber schon an Prüfungen einer Berufsfachschule für Sozialpflege mit dem Schwerpunkt Alltagsbetreuer teilgenommen hat und 5. Angaben über die schulische Vorbereitung auf die Prüfung oder über den Selbstunterricht des Bewerbers sowie des in allen Prüfungsfächern und dem Handlungsfeld durchgearbeiteten Lehrstoffes und der benutzten Literatur, (3) Für Prüflinge staatlich genehmigter, aber noch nicht staatlich anerkannter Schulen kann an Stelle der Meldung durch den einzelnen Prüfling die Sammelmeldung der Schule treten, die Vor- und Zuname, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift des Prüflings enthalten muss. Der Sammelmeldung sind die Unterlagen gemäß Absatz 2 beizufügen. 29 Voraussetzungen für die Zulassung (1) Schulfremde können die Prüfung nicht eher ablegen, als es ihnen bei Besuch der öffentlichen Berufsfachschule möglich wäre. (2) Zur Prüfung wird nur zugelassen, wer:

18 18 1. die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Berufsfachschule für Sozialpflege gemäß 5 erfüllt, 2. wer nicht bereits zweimal die entsprechende Prüfung nicht bestanden hat, 3. wer nicht bereits die Prüfung bestanden hat und 4. wer eine einschlägige praktische Tätigkeit im Umfang der in der Stundentafel für die praktische Ausbildung vorgesehene Stundenzahl nachweisen kann, (4) Zur Prüfung wird in der Regel nur zugelassen, wer in Baden-Württemberg seinen ständigen Wohnsitz hat oder in Baden-Württemberg an einer staatlich genehmigten Schule oder einer sonstigen Unterrichtseinrichtung auf die Schulfremdenprüfung vorbereitet wurde. 30 Entscheidung über die Zulassung Die öffentliche Berufsfachschule für Sozialpflege entscheidet über die Zulassung zur Prüfung. Bei Bewerbern von staatlich genehmigten Schulen trifft diese Entscheidung die obere Schulaufsichtsbehörde. Sie bestimmt die öffentliche Berufsfachschule für Sozialpflege, an der die Prüfung abzulegen ist. Dabei kann sie zulassen, dass die schriftliche und praktische Prüfung im Gebäude der staatlich genehmigten Schule abgenommen wird. Leitung und Beaufsichtigung der Prüfung regelt in diesem Fall die obere Schulaufsichtsbehörde. 31 Durchführung der Prüfung (1) Für die zugelassenen Bewerber gelten die 13, 14, 17, 21 Abs. 1, 4 bis 5, 24 und 25 entsprechend mit folgender Maßgabe: 1. Lehrkräfte im Sinne von 17 Abs. 1 Nr. 3 und 17 Abs. 3 Nr. 2 sind die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Fachlehrkräfte einer öffentlichen Schule, in der Regel der Berufsfachschule für Sozialpflege, welcher der Bewerber zur Ablegung der Prüfung zugewiesen ist. 2. Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf alle Fächer des Pflichtbereichs. Das Handlungsfeld Alltagsbetreuung wird nur dann in die mündliche Prüfung einbezogen, wenn dies der Bewerber spätestens vier Schultage vor der mündlichen Prüfung schriftlich verlangt. Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt. Der Fachausschuss kann ganz oder teilweise anstelle einer mündlichen Prüfung eine

19 19 vereinfachte schriftliche Prüfung durchführen. Dies gilt nicht für eine mündliche Prüfung im Handlungsfeld Alltagsbetreuung. 3. Bei der Feststellung des Ergebnisses der Prüfung zählen allein die Prüfungsleistungen. (2) Die Prüflinge haben sich bei Beginn der Prüfung mit einem mit Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis auszuweisen und diesen während der gesamten Prüfung bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen. (3) Bei der Ermittlung der Endnoten zählen in den Fächern, in denen schriftlich und mündlich geprüft wurde, die Note der schriftlichen Prüfung und die Note der mündlichen Prüfung je einfach. 32 Zeugnisse, Wiederholung Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das Abschlusszeugnis für Schulfremde (Anlage 3). Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Auf Antrag wird eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Prüfung, über das Ergebnis der Prüfung und die ermittelten Einzelnoten. 7. Abschnitt Schlussbestimmungen 33 Inkrafttreten Diese Schulversuchsbestimmungen treten am 1. August 2009 in Kraft.

20 Anlage 1 (zu 3) Stundentafel der Berufsfachschule für Sozialpflege Schwerpunkt Alltagsbetreuung Durchschnittliche Zahl der Wochenstunden 1. Pflichtbereich 1. Jahr 2. Jahr Fächer und Handlungsfeld Religion 1 1 Deutsch 1 1 Mathematik/ Fachrechnen 1 1 Rechtliche und institutionelle Rahmenbedingungen 1 1 Alltagsbetreuung Wahlpflichtbereich 1 1 Wochenstunden Wahlbereich Praxis in der Alltagsbetreuung* 800 Stunden 800 Stunden * Betreuungsschlüssel: 1: 3

21 Anlage 2 (Zu 22 Abs. 1) Baden-Württemberg Name der Schule Abschlusszeugnis der Berufsfachschule für Sozialpflege - Schwerpunkt Alltagsbetreuung - Vor- und Zuname geboren am in hat nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Berufsfachschule für Sozialpflege -Schwerpunkt Alltagsbetreuung - die oben genannte Berufsfachschule besucht, die Abschlussprüfung bestanden und ist damit berechtigt, Staatlich anerkannte Alltagsbetreuerin 1) Staatlich anerkannter Alltagsbetreuer 1) zu führen. Leistungen: Pflichtbereich Fächer Handlungsfeld Wahlpflichtbereich Wahlbereich Praxis in der Alltagsbetreuung Bemerkungen: Datum (Dienstsiegel Vorsitzende/r des Prüfungsausschusses 1) der Schule) Schulleiter/in 1) Schulleiter/in 1) Klassenlehrer/in 1) Notenstufen: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), ausreichend (4), mangelhaft (5), ungenügend (6) Die mit * gekennzeichneten Fächer wurden aus dem Zeugnis zum Abschluss der schulischen Ausbildung übernommen. Anmerkung zum Zeugnismuster: 1) Nichtzutreffendes entfällt.

22 Anlage 3 (Zu 32) Baden-Württemberg Name der Schule Abschlusszeugnis der Berufsfachschule für Sozialpflege - Schwerpunkt Alltagsbetreuung - Vor- und Zuname geboren am in hat nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Berufsfachschule für Sozialpflege -Schwerpunkt Alltagsbetreuung - an der oben genannten Berufsfachschule die Schulfremdenprüfung erfolgreich bestanden und ist damit berechtigt, Staatlich anerkannte Alltagsbetreuerin 1) Staatlich anerkannter Alltagsbetreuer 1) zu führen. Leistungen: Pflichtbereich Fächer Handlungsfeld Wahlpflichtbereich Wahlbereich Praxis in der Alltagsbetreuung Bemerkungen: Datum (Dienstsiegel Vorsitzende/r des Prüfungsausschusses 1) der Schule) 1) 2) Schulleiter/in Schulleiter/in 1) Klassenlehrer/in 1) Notenstufen: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), ausreichend (4), mangelhaft (5), ungenügend (6) Die mit * gekennzeichneten Fächer wurden aus dem Zeugnis zum Abschluss der schulischen Ausbildung übernommen. Anmerkung zum Zeugnismuster: 1) Nichtzutreffendes entfällt. 2) Wenn der/die Schulleiter/in nicht Vorsitzender/e des Prüfungsausschusses ist.

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