Ausbildung und Prüfung im Berufsvorbereitungsjahr. Stand:
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- Lioba Falk
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1 Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Schulversuchsbestimmungen beruflicher Schulen ( 22 SchG) Ausbildung und Prüfung im Berufsvorbereitungsjahr Erstfassung: /154 eingearbeitete Änderungen: / /160 Stand: Regierungspräsidium Schulen Stuttgart Karlsruhe Alle beruflichen Schulen mit BVJ-Klassen Freiburg an der Berufsschule Tübingen
2 1. Abschnitt Allgemeines 1 Zweck der Ausbildung, Bezeichnungen (1) Die Ausbildung im Berufsvorbereitungsjahr vertieft und erweitert die allgemeine Bi l- dung und fördert den Erwerb von praktischen Grundfertigkeiten und von Schlüsselqualifikationen. Sie vermittelt ein berufliches Grundwissen in bis zu drei Berufsfeldern und unte r- stützt damit die berufliche Orientierung und Berufsfindung. Der Besuch des Berufsvorbereitungsjahres mit Schwerpunkt Erwerb von Deutschkenntnissen vermittelt Grundlagen in der deutschen Sprache und vertieft die Allgemeinbildung. Durch zusätzliche Unterrichtsinhalte und eine Zusatzprüfung kann ein dem Hauptschulabschluss gleichwertiger Bildungsstand erworben werden. Diese Möglichkeit besteht nicht im Berufsvorbereitungsjahr mit Schwe r- punkt Erwerb von Deutschkenntnissen. (2) Soweit die nachfolgenden Bestimmungen Personalbegriffe wie Schulleiter, Leiter, Vorsitzender, Schüler und Prüfer enthalten, sind dies funktions- oder statusbezogene Bezeichnungen, die gleichermaßen auf Frauen und Männer zutre ffen. 2 Besuchspflicht, sonstige Aufnahme (1) Das Berufsvorbereitungsjahr besuchen zur Erfüllung der Berufsschulpflicht 1. die Jugendlichen, die nicht über einen schulischen Abschluss verfügen 2. die Absolventen der Förderschule und der Sonderschule mit Bildungsgang Förderschule, die den Förderschulabschluss erlangt haben und nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen. (2) Abweichend von Absatz 1 können auch Absolventen der Förderschule und der Sonderschule mit Bildungsgang Förderschule aufgenommen werden, die im Wege der Schulfremdenprüfung den Hauptschulabschluss erlangt haben. In Ausnahmefällen ist zudem die Aufnahme von Jugendlichen möglich, die an der Hauptschule oder an einer Sonderschule mit Bildungsgang Hauptschule den Hauptschulabschluss erworben haben, wenn für sie ein erhöhter Unterstützungsbedarf besteht, dem im Rahmen des Berufseinstiegsjahres voraussichtlich nicht entsprochen werden kann. Über die Aufnahme nach Satz 2 entscheidet abschließend die gemäß 79 SchG zuständige Berufsschule nach vorheriger Beratung und Zustimmung des Schülers und seiner Erziehungsberechtigten.
3 3 Dauer und Gliederung der Ausbildung, Zeugnis (1) Die Ausbildung dauert ein Schuljahr und endet mit einer Abschlussprüfung. (2) Abweichend von 26 Satz 1 SchG kann die Ausbildung mit Zustimmung der oberen Schulaufsichtsbehörde auch am ersten Unterrichtstag des zweiten Schulhalbjahres begi n- nen. (3) Am Ende des ersten Schulhalbjahres wird ein Halbjahreszeugnis erteilt. 4 Bildungsplan, Stundentafel, individuelle Förderung, maßgebende Fächer (1) Der Unterricht richtet sich nach den vom Kultusministerium erlassenen Bildungs- und Lehrplänen und nach den als Anlagen beigefügten Stundentafeln. (2) Die pädagogische Ausgestaltung des Berufsvorbereitungsjahres erfolgt auf der Basis einer individuellen Förderung. Mit den in den Stundentafeln für den Bereich Individ uelle Förderung ausgewiesenen Pflichtstunden können die Schulen den zusätzlichen Zeitbedarf für die erforderlichen Maßnahmen (unter anderem Kompetenzfeststellung, Zielvereinbarungsgespräche, zusätzliche Angebote für bestimmte Lerngruppen) abdecken. Eine Lei s- tungsbewertung findet im Bereich Individuelle Förderung nicht statt. (3) Maßgebende Fächer sind alle Pflichtfächer (Ziffern bis der Stundentafeln), die im Umfang von mindestens durchschnittlich einer Wochenstunde im Schuljahr unterrichtet werden. Religionslehre und Sport sind keine maßgebenden Fächer. Das Fach Sport ist jedoch dann als maßgebendes Fach zu berücksichtigen, we nn sich die Note zugunsten des Schülers auswirkt. 4a Praktikum (1) Das Berufsvorbereitungsjahr schließt als verbindlichen Bestandteil ein Betriebspraktikum ein. Das Praktikum wird von der Schule entsprechend der örtlichen Situation und unter Berücksichtigung der von den Schülern mitgebrachten Voraussetzungen organisiert 3
4 und inhaltlich ausgestaltet. Die Schüler werden bei der Praktikumsdurchführung unter Verwendung der vorgesehenen Betreuungsstunden von der Schule eng begleitet. Das Praktikum kann bis zu zwei Praktikumstage pro Unterrichtswoche umfassen, die auch in Blockform angeboten werden können. (2) Die an eine ordnungsgemäße Praktikumsteilnahme gestellten Anforderungen werden von der Schule zu Beginn des Schuljahres festgelegt und den Schüler n rechtzeitig mitgeteilt. Die Schüler erhalten von der Schule eine Bescheinigung über ihre Teilnahme an dem Praktikum. In dieser Bescheinigung sind insbesondere auch die vorgesehenen und die tatsächlich absolvierten Praktikumstage unter Angabe der unentschuldigten Fehltage zu vermerken. Auf die Bescheinigung ist in den Zeugnissen nach 15 unter 'Bemerkungen' hi n- zuweisen. Sie kann als 'Vorläufige Bescheinigung' auch schon mit dem Halbjahreszeugnis ausgegeben werden. (3) Schüler im Berufsvorbereitungsjahr mit Schwerpunkt Erwerb von Deutschkenntnissen sollen ein Praktikum dann absolvieren, wenn sie über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen. 2. Abschnitt Abschlussprüfung 5 Zweck der Prüfung In der Abschlussprüfung soll nachgewiesen werden, dass das Ausbildungsziel erreicht wurde, die geforderten Kenntnisse erlangt wurden und die fachpraktischen Fähigkeiten vorliegen. 6 Teile der Prüfung (1) Die Abschlussprüfung besteht aus der schriftlichen, der praktischen und der mündlichen Prüfung. Im Berufsvorbereitungsjahr mit Schwerpunkt Erwerb von Deutschkenntni s- sen findet eine praktische Prüfung nicht statt. 4
5 (2) An Stelle der schriftlichen Prüfung und der praktischen Prüfung kann eine Projektprüfung durchgeführt werden. Dies gilt nicht für das Berufsvorbereitungsjahr mit Schwerpunkt Erwerb von Deutschkenntnissen. 7 Ort und Zeitpunkt der Prüfung (1) Die Abschlussprüfung wird an der Schule abgenommen. (2) Der Zeitpunkt der schriftlichen Prüfung wird vom Schulleiter festgelegt, die Zeitpunkte der mündlichen sowie der praktischen Prüfung oder der Projektprüfung vom Vorsitze nden des Prüfungsausschusses, im Falle der Projektprüfung gegebenenfalls in Abstimmung mit dem Schulleiter. 8 Anmeldenoten, Zulassung zur Prüfung (1) Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer für die Pflichtfächer die Anmeldenoten nach Absatz 2 Satz 1 vorweist. (2) Für die Prüfung werden unter Anwendung der in 7 der Notenbildungsverordnung genannten allgemeinen Regeln in allen Fächern Anmeldenoten in Form ganzer oder halber Noten gebildet. Die Anmeldenoten sind dem Schüler für die Fächer der schriftlichen und der praktischen Prüfung oder für das Fach Projektkompetenz mit Sozialkompetenz, sofern dort eine Projektprüfung stattfindet, jeweils fünf bis sieben Schultage vor Beginn des betreffenden Prüfungsteils und für die übrigen Fächer fünf bis sieben Schultage vor Beginn der mündlichen Prüfung zusammen mit den Noten der schriftlichen und der praktischen Prüfung bekannt zu geben. 9 Prüfungsausschuss, Fachausschüsse (1) Für die Abschlussprüfung wird an jeder Berufsschule mit Berufsvorbereitungsjahr ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich ist. Diesem gehören an: 1. als Vorsitzender oder Vorsitzende der Schulleiter oder eine von ihm beauftragte Lehrkraft, 5
6 2. als stellvertretender Vorsitzender eine vom Schulleiter beauftragte Lehrkraft, 3. sämtliche Lehrkräfte, die in den maßgebenden Fächern unterrichten. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann weitere Mitglieder berufen, soweit dies für die Durchführung der Prüfung erforderlich ist. (2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat sie vor Beginn darüber zu belehren. (3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitgli e- der anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (4) Für die praktische und die mündliche Prüfung sowie ggf. für die Projektprüfung bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Fachausschüsse. Jedem Fachausschuss gehören an: 1. der Vorsitzende oder ein von ihm bestelltes Mitglied des Prüfungsausschusses, zugleich mit der Aufgabe, die Prüfung zu leiten und zu protokollieren, 2. als Prüfer die Fachlehrkraft der Klasse oder bei deren Verhinderung eine in dem betreffenden Prüfungsfach erfahrene Lehrkraft, im Falle der Projektprüfung die Fachlehrkraft des Fachs Projektkompetenz mit Sozialkompetenz oder eine Lehrkraft, die in dem von der Projektprüfung betroffenen Fachbereich erfahren ist. In Fächern, in denen die Klasse von verschiedenen Fachlehrkräften für Teilbereiche unterrichtet wird, gehören alle Fachlehrkräfte dem Fachausschuss als Mitglieder an. Sie sind jeweils für ihren Teilbereich Prüfer nach Satz 2 Nr Schriftliche Prüfung (1) Die Leitung der schriftlichen Prüfung obliegt dem Schulleiter. (2) Im Fach Berufsfachliche Kompetenz ist eine schriftliche Arbeit innerhalb einer Arbeitszeit von 60 Minuten zu fertigen. Im Berufsvorbereitungsjahr mit Schwerpunkt Erwerb von Deutschkenntnissen ist stattdessen im Fach Deutsch schriftlich zu prüfen; die Arbeitszeit hierfür beträgt 90 bis 120 Minuten. (3) Die Prüfungsaufgaben werden im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne von der Schule gestellt. 6
7 (4) Über die schriftliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schulleiter und den Aufsicht führenden Lehrkräften unterschrieben wird. (5) Die schriftlichen Arbeiten werden von der Fachlehrkraft der Klasse und einer weiteren Fachlehrkraft, den der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, korrigiert und bewertet; dabei sind auch Noten mit einer Dezimale zulässig. Als Note der schriftlichen Pr ü- fung gilt der auf die erste Dezimale errechnete Durchschnitt der beiden Bewertungen, der auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist; Dezimalen von 0,3 bis 0,7 sind hierbei auf eine halbe Note, die übrigen Dezimalen auf eine ganze Note zu runden. Weichen die B e- wertungen um mehr als eine ganze Note voneinander ab und können sich die beiden Korrektoren nicht einigen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die endgültige Note für die schriftliche Prüfung festzusetzen; dabei gelten die Bewertungen der beiden Korrektoren als Grenzwerte, die nicht über- oder unterschritten werden dürfen. (6) Die Note der schriftlichen Prüfung wird dem Schüler fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben. 11 Praktische Prüfung (1) Im Fach Berufspraktische Kompetenz findet eine praktische Prüfung statt; 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bleiben unberührt. In der Prüfung soll nachgewiesen werden, dass die geforderten fachpraktischen Fähigkeiten vorliegen. Wird das Fach Computeranwendung mit mindestens durchschnittlich vier Wochenstunden unterrichtet, kann es anstelle der B e- rufspraktischen Kompetenz als Fach der praktischen Prüfung gewählt werden. Die Wahl des Berufsfeldes oder des Fachs Computeranwendung ist dem Schulleiter bis zu einem von ihm festgesetzten Termin schriftlich mitzuteilen. (2) Die Prüfungsaufgaben werden im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne vom Leiter des Fachausschusses auf Grund von Vorschlägen der Fachlehrkraft gestellt. Die Arbeitszeit beträgt je nach Art und Umfang der Arbeit zwei bis sechs Zeitstunden; sie wird vom Leiter des Fachausschusses festgelegt. (3) Die Aufsicht während der praktischen Prüfung wird abwechselnd durch die Mitglieder des Fachausschusses ausgeübt. Der Leiter des Fachausschusses kann weitere fachkundige Personen beiziehen. (4) Die praktische Prüfung wird vom Fachausschuss abgenommen und bewertet. Kann sich der Fachausschuss auf keine bestimmte Note einigen, so wird die Note aus dem auf 7
8 die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der beiden Bewertungen gebildet, der auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist; Dezimalen von 0,3 bis 0,7 sind dabei auf eine halbe Note, die übrigen Dezimalen auf eine ganze Note zu runden. (5) Über die praktische Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben wird. (6) Die Note der praktischen Prüfung wird dem Schüler fünf bis sieben Tage vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben. 12 Mündliche Prüfung (1) Die mündliche Prüfung kann sich auf alle maßgebenden Fächer mit Ausnahme der Fächer Berufspraktische Kompetenz, Projektkompetenz mit Sozialkompetenz und Sport erstrecken. Im Fach Computeranwendung kann eine mündliche Prüfung stattfinden, wenn dieses Fach nicht in der praktischen Prüfung geprüft wurde. Im Berufsvorbereitungsjahr mit Schwerpunkt Erwerb von Deutschkenntnissen ist im Fach Deutsch mündlich zu prüfen. (2) Die mündliche Prüfung dauert in der Regel zehn Minuten pro Schüler und Fach. Sie kann als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt werden. Bei Gruppenprüfung können bis zu drei Schüler zusammen geprüft werden. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (3) Auf Grund der Anmeldenoten und gegebenenfalls der Noten der schriftlichen und praktischen Prüfung bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, ob und in welchen Fächern der Schüler zu prüfen ist. Die zu prüfenden Fächer sind dem Schüler fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung bekannt zu geben. Zusätzlich kann der Schüler bis zum nächsten Schultag dem Schulleiter schriftlich bis zu zwei Fächer benennen, in denen mündlich zu prüfen ist. (4) Im Anschluss an die einzelne mündliche Prüfung setzt der Fachausschuss das Ergebnis der mündlichen Prüfung auf Vorschlag des Prüfers fest; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. (5) Über jede mündliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben wird. 8
9 13 Projektprüfung (1) Die Projektprüfung besteht aus der Planung, der Durchführung, der Dokumentation und der Präsentation eines Projekts. (2) Das Thema der Projektprüfung wird im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne auf Vorschlag der jeweiligen im Fach Projektkompetenz mit Sozialkompetenz unterrichtenden Fachlehrkraft, die die Schüler bei der Themenfindung in geeigneter Form beteiligt, vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt. Das Projekt muss einen berufspraktischen Anteil aus einem der unterrichteten Berufsfelder enthalten. (3) Die Projektprüfung wird als Gruppenprüfung durchgeführt, wobei jeder Schüler eine individuelle Leistungsbewertung erhält. In begründeten Ausnahmefällen kann die Projek t- prüfung mit Genehmigung des Prüfungsvorsitzenden als Einzelprüfung durchgeführt werden. (4) Die Planung und Durchführung des Projekts einschließlich der Dokumentation umfasst 10 bis 20 Zeitstunden, die Präsentation mit Prüfungsgespräch soll die Dauer von etwa 30 Minuten je Schüler nicht überschreiten. (5) Die Projektprüfung wird vom Fachausschuss mit einer ganzen oder halben Note bewertet. Kann sich der Fachausschuss für keine bestimmte Note entscheiden, so wird die Note aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der Bewertungen beider Mitglieder gebildet, der auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist; Dezimalen von 0,3 bis 0,7 sind dabei auf eine halbe Note, die übrigen Dezimalen auf eine ganze Note zu runden. (6) Über die Projektprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben wird. 14 Ermittlung des Prüfungsergebnisses (1) Die Endnoten in den einzelnen Fächern werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Grund der Anmeldenoten und der Prüfungsleistungen ermittelt, wobei der Durchschnitt auf die erste Dezimale zu errechnen und eine Dezimale bis 0,4 auf eine ga n- ze Note abzurunden, eine Dezimale von 0,5 oder schlechter auf eine ganze Note aufzurunden ist. 9
10 (2) Bei der Ermittlung der Endnoten werden die Anmeldenote und das Prüfungsergebnis gleich gewichtet; wird ein Fach schriftlich und mündlich geprüft, ergibt sich die Note für die Prüfungsleistungen aus dem auf eine Dezimale errechneten Durchschnitt der Note der schriftlichen und der Note der mündlichen Prüfungsleistung. (3) In Fächern, in denen nicht geprüft wurde, werden die Anmeldenoten in Form ganzer Noten als Endnoten in das Zeugnis übernommen. (4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt fest, wer die Abschlussprüfung bestanden hat. Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn 1. der Durchschnitt aus den Noten aller maßgebenden Fächer 4,0 oder besser ist und 2. die Leistungen in nicht mehr als einem maßgebenden Fach geringer als mit der Note "ausreichend " bewertet sind; sind die Leistungen in zwei maßgebenden Fächern geringer als mit der Note "ausreichend" bewertet, so ist die Prüfung bestanden, wenn für beide Fächer ein Ausgleich gegeben ist. Ausgeglichen werden können a) die Note "ungenügend" in einem maßgebenden Fach durch die Note "sehr gut" in einem anderen maßgebenden Fach oder durch die Note "gut" in zwei anderen maßgebenden Fächern, b) die Note "mangelhaft" in einem maßgebenden Fach durch die Note "gut" in einem anderen maßgebenden Fach oder durch die Note "befriedigend" in zwei a nderen maßgebenden Fächern; 3. im Berufsvorbereitungsjahr mit Schwerpunkt Erwerb von Deutschkenntnissen außerdem die Leistungen im Fach Deutsch mit der Note "ausreichend" oder besser bewertet sind. (5) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Schüler unverzüglich mitzuteilen. (6) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden des Pr ü- fungsausschusses und dem Mitglied, das die Niederschrift angefertigt hat, unterschrieben wird. (7) Die Niederschrift über die einzelnen Teile der Prüfungen und über die Feststellung der Prüfungsergebnisse, eine Liste mit den Prüfungsergebnissen und die Prüfungsarbeiten sind bei den Schulakten aufzubewahren. Die Niederschriften und die Prüfungsarbeiten können nach Ablauf von drei Jahre n seit der Feststellung der Ergebnisse der Prüfung vernichtet werden. 10
11 15 Zeugnis (1) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis mit den nach 14 Abs. 1 bis 3 ermittelten Endnoten; sofern eine Projektprüfung erfolgt ist, i st das Thema des Projekts anzugeben. (2) Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat und die Schule verlässt, erhält ein A b- gangszeugnis mit den nach 14 Abs. 1 bis 3 ermittelten Endnoten; sofern eine Projektpr ü- fung erfolgt ist, ist das Thema des Projekts anzugeben. (3) Wer an der Abschlussprüfung nicht oder nur teilweise teilgenommen hat, erhält ein Zeugnis über die bis zum Ausscheiden erbrachten Leistungen oder, sofern sie bereits vo r- liegen, mit den Anmeldenoten nach 8 Abs. 2; Prüfungsleistungen bleiben unberücksichtigt. (4) Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat und das Schuljahr wiederholt, erhält ein Jahreszeugnis mit den nach 14 Abs. 1 bis 3 ermittelten Endnoten. (5) In den Zeugnissen nach den Absätzen 2 bis 4 ist zu vermerken, dass das Ausbildungsziel des Berufsvorbereitungsjahres nicht erreicht ist. 16 Wiederholung der Prüfung, Entlassung (1) Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie nach erneutem Besuch des Berufsvorbereitungsjahres einmal wiederholen. (2) Die freiwillige Wiederholung auch nur eines Teils des Schuljahres gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Bei bestandener Abschlussprüfung ist weder eine Wiederholung der Ausbildung noch eine Wiederholung der Abschlussprüfung zulässig; 21 bleibt unberührt. (3) Wer die Abschlussprüfung auch nach der Wiederholung nicht bestanden hat, muss das Berufsvorbereitungsjahr verlassen. 11
12 17 Nichtteilnahme, Rücktritt (1) Wer ohne wichtigen Grund an der Prüfung nicht oder nur teilweise teilnimmt, hat die Abschlussprüfung nicht bestanden. Der wichtige Grund ist der Schule unverzüglich mitzuteilen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet bei der schriftlichen Pr ü- fung der Schulleiter, bei der mündlichen und praktischen Prüfung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Auf Verlangen ist ein ärztliches oder amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beei n- trächtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen hat, kann diesen Grund nachträglich nicht mehr geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige U n- kenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. (3) Soweit ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen; die Tei l- nahme an einer Nachprüfung ist zu ermöglichen. In diesem Fall bleiben die bereits erbrachten Prüfungsleistungen bestehen. (4) Vor Beginn der Prüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen. 18 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße (1) Wer es unternimmt, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder wer nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben mit sich führt oder Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch leistet, begeht eine Täuschungshandlung. (2) Wird während der Prüfung eine Täuschungshandlung festgestellt oder entsteht ein entsprechender Verdacht, ist der Sachverhalt von einer Aufsicht führenden Lehrkraft festzustellen und zu protokollieren. Der Schüler setzt die Prüfung bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung fort. (3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird der Schüler von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. In leichten Fällen kann stattdessen die Prüfungsleistung mit der Note "ungenügend" bewertet werden. 12
13 Die Entscheidung trifft bei der schriftlichen Prüfung der Schulleiter, bei der mündlichen und der praktischen Prüfung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach der Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann die obere Schulaufsichtsbehörde die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen, das Zeugnis einziehen und entweder ein anderes Abschlusszeugnis erteilen oder die Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären, wenn seit der Ausstellung des Zeugnisses nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind. (5) Wer durch eigenes Verhalten die Prüfung so schwer stört, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die Prüfung anderer Schüler ordnungsgemäß durchzuführen, wird von der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. (6) Vor Beginn der Prüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen. 3. Abschnitt Zusatzprüfung zum Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstandes 19 Allgemeines (1) Wer die Abschlussprüfung und die Zusatzprüfung bestanden hat, erwirbt einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand. Die Zusatzprüfung kann nur ablegen, wem die in den Lehrplänen der Fächer Deutsch sowie Mathematik und Fachrechnen vo r- gesehenen zusätzlichen Unterrichtsinhalte vermittelt worden sind. Die Zusatzprüfung im Fach Englisch kann nur ablegen, wer den dafür vorgesehenen Unterricht besucht hat. (2) Wer die Zusatzprüfung ablegen will, muss dies bis zum nächsten Schultag nach Bekanntgabe der Anmeldenoten gegenüber dem Schulleiter schriftlich erklären. 13
14 20 Durchführung der Zusatzprüfung (1) Die Zusatzprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die Prüfungsaufgaben werden dem Stoffgebiet der Bildungs- und Lehrpläne des Berufsvorbereitungsjahres entnommen und vom Kultusministerium landeseinheitlich gestellt. (2) Der Zeitpunkt der schriftlichen Prüfung wird vom Kultusministerium festgelegt, der Zeitpunkt der mündlichen Prüfung vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. (3) Schriftliche Prüfungsarbeiten sind in folgenden Fächern zu fertigen: Deutsch Arbeitszeit 150 Minuten Mathematik und Fachrechnen Arbeitszeit 135 Minuten sowie auf Antrag des Schülers Englisch Arbeitszeit 120 Minuten. (4) Die mündliche Prüfung kann sich auf alle Fächer der schriftlichen Prüfung erstrecken. (5) Für die Durchführung der Zusatzprüfung gelten im Übrigen 7 Abs. 1, 8 Abs. 2, 9, 10 Abs. 1, 4 bis 6, 12 Abs. 2 bis 5, 14 Abs. 1, 2, 4 Satz 1, 17, 18 entsprechend. (6) Die Zusatzprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in keinem Fach der Zusatzpr ü- fung schlechter als mit der Note "ausreichend" bewertet sind. Sind die Leistungen in einem Fach mit der Note "mangelhaft" bewertet, so ist die Prüfung bestanden, wenn 1. in einem anderen Fach der Zusatzprüfung oder, 2. sofern eine Projektprüfung durchgeführt wurde, im Fach Projektkompetenz mit Sozialkompetenz oder im Fach Berufspraktische Kompetenz oder, 3. sofern eine Projektprüfung nicht durchgeführt wurde, im Fach Berufsfachliche Kompetenz oder im Fach der praktischen Prüfung mindestens die Note "befriedigend" erreicht wurde. Sind diese Voraussetzungen auf Grund der Leistungen im Fach Englisch nicht gegeben, so bleibt diese Note unberücksic htigt. (7) Hat ein Schüler im Fach Englisch zwar am vorgesehenen Unterricht, nicht jedoch an der Zusatzprüfung teilgenommen, so ist im Zeugnis beim Fach Englisch der Klammerzusatz '(ohne Abschlussprüfung)' auszubringen. 14
15 21 Wiederholung der Zusatzprüfung Wer einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand nicht erwirbt, weil er die Abschlussprüfung oder die Zusatzprüfung nicht besteht, kann 1. die Zusatzprüfung ohne erneuten Besuch des Berufsvorbereitungsjahres zum nächsten Prüfungstermin oder 2. die Abschlussprüfung und die Zusatzprüfung nach erneutem Besuch des gesamten Schuljahres einmal wiederholen. 15
16 Anlage 1 (zu 4 Abs.1) Stundentafel des Berufsvorbereitungsjahres (durchschnittliche Zahl der Wochenstunden) 1. Pflichtbereich 1.1. Pflichtfächer Allgemeiner Bereich 6-10 Religionslehre 1 Deutsch 1) Gemeinschafts- und Wirtschaftskunde Sport Berufsbezogener Bereich Berufsfachlicher Bereich 4-8 Berufsfachliche Kompetenz 2) Mathematik und Fachrechnen 1) - Computeranwendungen Berufspraktische Kompetenz Projektkompetenz mit Sozialkompetenz Individuelle Förderung Wahlpflichtfächer 2-8 Englisch 1) und/oder stützende und ergänzende Angebote 1.4 Betriebspraktikum 6 bzw ) 2. Wahlbereich 4 (ergänzende Angebote, Projekte etc.) 1) Mindestens 3 Wochenstunden 2) Mindestens 1 Wochenstunde, kann auch Fachzeichnen enthalten. 3) Nur bei wöchentlichen Praxistagen: 6 Schülerwochenstunden je Praxistag 4) Sofern die Schule wöchentliche Praxistage organisiert, können bis zu 3 Lehrerwochenstunden pro Praxistag und Klasse für die Praktikumsbetreuung verwendet werden. 5) Bei Durchführung von wöchentlichen Praxistagen kann sich die Gesamtzahl der Schülerwochenstunden von auf bis zu 33 Stunden (bei einem Praxistag) oder auf bis zu 36 Stunden (bei zwei Praxistagen) erhöhen. 3) 4)
17 Stundentafel des Berufsvorbereitungsjahres Schwerpunkt Erwerb von Deutschkenntnissen (durchschnittliche Zahl der Wochenstunden) Anlage 2 (zu 4 Abs.1) 1. Pflichtbereich 1.1 Pflichtfächer Allgemeiner Bereich Religionslehre 1 Deutsch 1) Gemeinschafts- und Wirtschaftskunde Sport Berufsbezogener Bereich 2) 3) Berufsfachlicher Bereich Berufsfachliche Kompetenz Mathematik und Fachrechnen - Computeranwendungen - Berufspraktische Kompetenz Projektkompetenz mit Sozialkompetenz Individuelle Förderung Wahlbereich 4 (ergänzende Angebote, Projekte etc.) 1) Mindestens zehn Wochenstunden 2) Die Vermittlung von Deutsch als Zweitsprache ist durchgängiges Unterrichtsprinzip. 3) Bei Durchführung von einem Praxistag können bis zu drei Wochenstunden, bei zwei Praxistagen bis zu sechs Wochenstunden als Betreuungsstunden verwendet werden.
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