Beratungs- und Prozesskostenhilfe
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1 Februar 2013 Beratungs- und Prozesskostenhilfe
2 Impressum Inhalte: Sebastian Wernhardt Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e. V., Kaiserstraße 62, Mainz Internet: Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz, Januar 2013 Die Inhalte wurden sorgfältig erarbeitet. Es kann jedoch keine Gewährleistung für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen werden. Die in dieser Informationsmappe verwendeten männlichen Bezeichnungen dienen ausschließlich der besseren Lesbarkeit und gelten ausdrücklich für beide Geschlechter. Eine Diskriminierung weiblicher Personen wird damit nicht beabsichtigt. Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e. V. Beratungs- und Prozesskostenhilfe 2
3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung Beratungshilfe Anspruchsberechtigter Personenkreis Gewährungsfähige Angelegenheiten Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Beratungshilfe Antragstellung und Antragsinhalte Kosten der Beratungshilfe Prozesskostenhilfe Anspruchsberechtigter Personenkreis Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe Antragstellung und Antragsinhalte Beteiligung an den Verfahrenskosten Folgen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe Abschließende Hinweise Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e. V. Beratungs- und Prozesskostenhilfe 3
4 1. Einleitung Eine gerichtliche Durchsetzung von Rechtsansprüchen kann mit hohen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten verbunden sein. Aus Angst vor eventuellen Kosten und dem dann drohenden finanziellen Ruin verzichten daher viele auf ihr Recht, ihre Ansprüche vor Gericht geltend zu machen. Insbesondere Menschen mit geringem Einkommen sowie Bezieher von Sozialleistungen sind hiervon betroffen. Allerdings bestimmt Artikel 3 des Grundgesetzes, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Niemand darf daher an der Wahrnehmung seiner Interessen gehindert werden auch nicht aus finanziellen Gründen. Um dem Gleichheitsgrundsatz gerecht zu werden, wird unter bestimmten Voraussetzungen Beratungs- und Prozesskostenhilfe vom Staat gewährt. Zu den Voraussetzungen gehört vor allem, dass die Personen, die einen Prozess führen wollen beziehungsweise müssen, die dafür erforderlichen Kosten nicht oder nur teilweise aufbringen können. Darüber hinaus muss die Angelegenheit, für die Beratungs- und Prozesskostenhilfe beantragt wird, nach Einschätzung des Gerichts hinreichende Aussichten auf Erfolg aufweisen. 2. Beratungshilfe Eine Möglichkeit seine Ansprüche geltend zu machen, ist die Beratungshilfe. Beratungshilfe wird für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens sowie für obligatorische Güteverfahren im Sinne des 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (EGZPO) gewährt. Das bedeutet, dass das Verfahren, für das Beratungshilfe begehrt wird, noch nicht bei Gericht anhängig sein darf. Insoweit wird Beratungshilfe für eine rechtliche Beratung und eventuell auch für eine Vertretung gewährt. Die Vertretung, welche zum Bespiel das Verfassen eines Briefes umfasst, in dem der Sachverhalt und der Rechtsstandpunkt dargestellt werden, erfolgt dabei gegenüber Privatpersonen, Behörden und Unternehmen. 2.1 Anspruchsberechtigter Personenkreis Bei der Beratungshilfe handelt es sich um eine staatliche Sozialleistung für Rechtsuchende, die so wenig Geld zur Verfügung haben, dass sie Prozesskostenhilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) erhalten würden, ohne Raten aus ihrem Einkommen oder etwas aus ihrem Vermögen dazu bezahlen zu müssen. Voraussetzung ist, dass der Rechtsuchende die Kosten für eine Beratung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht aufbringen kann und ihm keine andere zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe zur Verfügung steht. Beratungshilfe wird auch Personen gewährt, die nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen. Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e. V. Beratungs- und Prozesskostenhilfe 4
5 2.2 Gewährungsfähige Angelegenheiten Beratungshilfe wird in fast allen rechtlichen Angelegenheiten gewährt. Dabei handelt es sich insbesondere um Angelegenheiten des Zivilrechts (beispielsweise Mietsachen, Schadensersatzansprüche, Verkehrsunfälle, nachbarliche Streitigkeiten, Scheidungs- und Unterhaltssachen, sonstige Familiensachen, Erbstreitigkeiten, Versicherungsansprüche) Arbeitsrechts (beispielsweise bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses) Verwaltungsrechts (beispielsweise BAföG, Abgabenrecht, Schul- und Hochschulrecht, Gewerberecht) Sozialrechts (beispielsweise in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende Arbeitslosengeld II/Hartz IV sowie im Bereich der gesetzlichen Sozialversicherung) Verfassungsrechts (beispielsweise bei Verfassungsbeschwerden wegen Grundrechtsverletzungen) Ist es im Gesamtzusammenhang notwendig auf andere Rechtsgebiete einzugehen, so wird auch in diesen Fällen Beratungshilfe gewährt. Sofern man jedoch in den Verdacht geraten ist, eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben, umfasst die Beratungshilfe zwar eine Beratung, jedoch keine Vertretung oder Verteidigung in einem gerichtlichen Verfahren. Handelt es sich um eine Angelegenheit mit ausländischem Rechtsbezug, wird Beratungshilfe grundsätzlich nur dann gewährt, wenn der Sachverhalt eine Beziehung zum Inland hat. Innerhalb der Europäischen Union (EU) gibt es bei Ansprüchen gegen eine Person, die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat wohnt, eine Besonderheit: In diesen Fällen wird Beratungshilfe für eine vorprozessuale Beratung im Hinblick auf eine außergerichtliche Streitbeilegung oder für die Unterstützung bei Anträgen auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe gewährt. 2.3 Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Beratungshilfe Die Bewilligung von Sozialleistungen ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden dies gilt ebenso für die Gewährung von Beratungshilfe. Maßgebend für die Gewährung von Beratungshilfe ist das Beratungshilfegesetz (BerHG). Nach 1 BerHG wird Beratungshilfe auf Antrag gewährt, wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind: Der Rechtsuchende kann die erforderlichen Mittel für eine Rechtsberatung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen, es besteht keine andere zumutbare Möglichkeit für eine Hilfestellung durch andere Personen oder Organisationen zur Verfügung (beispielsweise Rechtsschutzversicherung, Mitgliedschaft im VdK oder Mieterverein) und die Wahrnehmung der Rechte durch den Rechtsuchenden ist nicht mutwillig. Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e. V. Beratungs- und Prozesskostenhilfe 5
6 Es muss also ein sachlich gerechtfertigter Grund für eine Aufklärung über die Rechtslage erkennbar sein. Dies ist zum Beispiel nicht der Fall, wenn man in derselben Sache schon Beratungshilfe erhalten hat. Ebenso entfällt der Anspruch auf Beratungshilfe, wenn dem Ratsuchenden andere Möglichkeiten zur Verfügung stehen. So beraten zum Beispiel Gewerkschaften, Mieterverbände sowie der VdK ihre Mitglieder im jeweiligen Aufgabenbereich. Darüber hinaus sind auch viele Behörden wie die Agentur für Arbeit sowie die Jugend- und Sozialämter zur Auskunft und Beratung verpflichtet. Auf die Regelungen zur Ermittlung des einzusetzenden Einkommens, welches Gegenstand der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist, wird in Punkt 3.4 näher eingegangen. 2.4 Antragstellung und Antragsinhalte Für die Bewilligung von Beratungshilfe ist die Stellung eines Antrags erforderlich. Der Antrag ist beim Amtsgericht mündlich oder schriftlich zu stellen. Er kann entweder direkt beim zuständigen Rechtspfleger oder mittels eines Vordrucks selbst gestellt werden. Es besteht auch die Möglichkeit ohne vorherige Vorsprache beim Amtsgericht einen Rechtsanwalt aufzusuchen. In einem solchen Fall sollten Rechtsuchende direkt ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darstellen sowie um Beratungshilfe bitten. Der schriftliche Beratungshilfeantrag kann nachträglich beim Gericht gestellt werden. Rechtsanwälte sind zur Beratungshilfe verpflichtet. Lediglich im Einzelfall darf sie aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Es empfiehlt sich jedoch, das Amtsgericht vor der Inanspruchnahme einer rechtsanwaltlichen Beratung aufzusuchen. Gegebenenfalls kann das Amtsgericht dem Rechtsuchenden durch eine sofortige Auskunft oder einen Hinweis auf sonstige Beratungsmöglichkeiten direkt helfen. Sollte dies nicht möglich sein, wird ein Berechtigungsschein ausgestellt. Mittels dieses Scheines kann ein Rechtsanwalt eigener Wahl aufgesucht werden. Sofern der Antrag selbst gestellt wird, gibt es einen Formularvordruck, welcher Fragen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen enthält. Hierzu zählen vor allem der Familienstand, Einkünfte jedweder Art sowie etwaige Unterhaltsverpflichtungen. Der Vordruck liegt bei den Amtsgerichten sowie regelmäßig in den Rechtsanwaltskanzleien aus und ist im Internet zu finden. Der Antrag muss sorgfältig und gewissenhaft ausgefüllt sowie die Angaben nachgewiesen werden. Die zum Nachweis notwendigen Unterlagen wie Gehaltsbescheinigungen, Bescheide über den Bezug von Arbeitslosengeld II, Mietverträge und andere Belege sollten bereits zur Antragstellung mitgenommen werden. Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e. V. Beratungs- und Prozesskostenhilfe 6
7 2.5 Kosten der Beratungshilfe Die Beratungshilfe durch die Amtsgerichte ist kostenlos. Rechtsuchende, die sich anwaltlich beraten oder vertreten lassen, haben eine Selbstbeteiligung in Höhe von 10,- Euro an den Rechtsanwalt zu zahlen. Allerdings können Rechtsanwälte auf die Selbstbeteiligung verzichten, wenn die rechtsuchende Person den Betrag nicht aufbringen kann. 3. Prozesskostenhilfe Während die Beratungshilfe Menschen mit niedrigem oder gar ohne Einkommen eine Rechtsberatung und Rechtsvertretung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens ermöglicht, kann Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen werden, wenn die Bemühungen um eine außergerichtliche Einigung scheitern und deswegen ein Gericht mit der Angelegenheit befasst werden muss. In einigen Verfahren (beispielsweise in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wie Vormundschafts-, Betreuungs- und Nachlasssachen) wird die Prozesskostenhilfe als Verfahrenskostenhilfe bezeichnet. 3.1 Anspruchsberechtigter Personenkreis Jede Person, die aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten zur Führung eines Prozesses nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält Prozesskostenhilfe. Unter Prozesskosten versteht man sämtliche Kosten, die im Rahmen eines Verfahrens anfallen können. Hierzu gehören insbesondere Gerichts- und Rechtsanwaltskosten. 3.2 Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe Damit Prozesskostenhilfe gewährt wird, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: Die Partei kann nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen, die Rechtsverfolgung oder -verteidigung hat hinreichende Aussicht auf Erfolg und die Rechtswahrnehmung erfolgt nicht mutwillig. Prozesskostenhilfe muss bei einem Gericht beantragt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen sowie eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (beispielsweise Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen, finanzielle Verpflichtungen etc.) beizufügen. Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e. V. Beratungs- und Prozesskostenhilfe 7
8 Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren besteht allerdings nicht, wenn dem Ratsuchenden andere Möglichkeiten der Rechtsvertretung zur Verfügung stehen. Dies geht auf ein Urteil des Bundessozialgerichts 1 zurück. Danach wird einem Antragsteller, der sich als Mitglied einer Gewerkschaft oder eines Verbandes durch einen Angestellten dieser Organisation vertreten lassen kann, Prozesskostenhilfe nicht gewährt. Wird jedoch zur Durchführung eines Arbeitsgerichtsprozesses von Seiten der Gewerkschaft kein Rechtsschutz gewährt oder ist das Vertrauensverhältnis zwischen dem Rechtssuchenden und der Gewerkschaft erheblich zerstört, kann dem Rechtsuchenden Prozesskostenhilfe gewährt werden Antragstellung und Antragsinhalte Prozesskostenhilfe kann bei dem Gericht beantragt werden, bei dem das Verfahren bereits anhängig ist oder anhängig gemacht werden soll. Dies bedeutet, dass der Antrag bei dem sogenannten Prozessgericht mündlich oder schriftlich zu stellen ist; er kann entweder direkt beim zuständigen Rechtspfleger oder selbst gestellt werden. Sofern der Antrag selbst gestellt wird, nutzt man einen Formularvordruck, welcher Fragen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen enthält. Hierzu zählen vor allem der Familienstand, Einkünfte jedweder Art sowie etwaige Unterhaltsverpflichtungen. Der Vordruck liegt bei den Amtsgerichten sowie regelmäßig in den Rechtsanwaltskanzleien aus und ist im Internet zu finden. Der Antrag muss sorgfältig und gewissenhaft ausgefüllt sowie die Angaben nachgewiesen werden. Dem Antragsteller obliegen besondere Mitwirkungspflichten. Die zum Nachweis notwendigen Unterlagen wie Gehaltsbescheinigungen, Bescheide über den Bezug von Arbeitslosengeld II, Mietverträge und andere Belege sollten bereits zur Antragstellung mitgenommen werden. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch nachträglich aufgehoben werden kann, wenn diese auf absichtlich unrichtigen und unvollständigen Angaben zu den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen beruht Beteiligung an den Verfahrenskosten Mittels der Prozesskostenhilfe wird der eigene Beitrag zu den Gerichtskosten und den Kosten des eigenen Rechtsanwalts voll oder teilweise übernommen. Die Höhe der Übernahme ist vom einzusetzenden Einkommen abhängig. Völlig befreit von den Gerichts- und eigenen Rechtsanwaltskosten wird, wer kein zumutbar einzusetzendes Vermögen besitzt und dessen einzusetzendes Einkommen nicht mehr als 15,- Euro beträgt. 1 Vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom , Aktenzeichen: 9 RV 24/94 2 Vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom , Aktenzeichen: 3 AZB 23/12 3 Vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom , Aktenzeichen: IV ZB 16/12 Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e. V. Beratungs- und Prozesskostenhilfe 8
9 Beträgt das einzusetzende Einkommen mehr als 15,- Euro, haben Rechtsuchende die Möglichkeit, die Prozesskostenhilfe in monatlichen Raten zurück zu zahlen. Die Rückzahlung orientiert sich an der Höhe des einzusetzenden Einkommens und erfolgt bis entweder die entstandenen Kosten komplett beglichen sind oder 48 Monatsraten gezahlt wurden. Die Rückzahlung von darüber hinausgehenden Prozesskosten wird dem Rechtsuchenden erlassen. Es gilt jedoch zu beachten, dass das einzusetzende Einkommen nicht gleichbedeutend mit dem Nettoeinkommen ist. Für die Berechnung des einzusetzenden Einkommens ist das eigene Bruttoeinkommen maßgebend das Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners wird nicht berücksichtigt. Hingegen wird das Kindergeld als eigenes Einkommen bewertet, wenn es an den Antragsteller ausgezahlt wird. Das einzusetzende Einkommen errechnet sich, indem vom Bruttoeinkommen neben Steuern, Vorsorgeaufwendungen und Werbungskosten insbesondere Freibeträge abgezogen werden. Die Höhe der Freibeträge orientiert sich an der Prozesskostenhilfebekanntmachung, welche von Seiten des Bundesministeriums der Justiz jährlich veröffentlicht wird. Derzeit gelten folgende Freibeträge: 432,- Euro für den Antragsteller, 432,- Euro für den Ehe- oder Lebenspartner, zwischen 252,- Euro und 345,- Euro für jedes unterhaltsberechtigte Kind, sofern der Antragsteller seine Einkünfte aus Erwerbstätigkeit erzielt, ist ein zustätzlicher Freibetrag in Höhe von 197,- Euro zu berücksichtigen, ein Freibetrag in Höhe der Wohnkosten inklusive der Nebenkosten einschließlich der Heizungskosten sowie eventuell weitere Freibeträge aufgrund einer besonderen Belastung (beispielsweise wegen einer Behinderung) Die aktuellen Freibeträge können bei den Amtsgerichten erfragt werden. Die Regelung zur Ermittlung des einzusetzenden Einkommens gilt sowohl für die Beratungs- als auch für die Prozesskostenhilfe. 3.5 Folgen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat vor allem zur Folge, dass kein Vorschuss für die Gerichtskosten bezahlt werden muss und die erstattungsfähigen Kosten des eigenen Rechtsanwalts von der Staatskasse übernommen werden. Kommt es allerdings zu Kostenerstattungsansprüchen der Gegenseite, so sind diese von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht erfasst. Dabei handelt es sich insbesondere um die Kosten des gegnerischen Rechtsantwalts. Eine Ausnahme be- Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e. V. Beratungs- und Prozesskostenhilfe 9
10 steht allerdings bei arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten: Danach muss die Partei, die den Prozess in der ersten Instanz verliert, die Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts nicht erstatten. Wird einem Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht entsprochen und wird der Antragsteller anwaltlich vertreten, muss dieser die Rechtsanwaltskosten sowie bereits entstandene oder noch entstehende Gerichtskosten selbst zahlen, sofern er den Anspruch dennoch gerichtlich durchsetzen möchte. Nach Abschluss des Verfahrens kann das Gericht überprüfen, ob wegen Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtsuchenden nachträglich noch Kosten in voller Höhe oder teilweise erhoben werden. 4. Abschließende Hinweise VdK-Mitglieder benötigen in sozialrechtlichen Verfahren keine Prozesskostenhilfe, weil in der Regel keine Gerichtskosten anfallen und die Kosten für eine anwaltliche Vertretung grundsätzlich mit dem Mitgliedsbeitrag abgedeckt sind. Da das Führen von sozialrechtlichen Verfahren ohnehin grundsätzlich kostenfrei ist, müssen im Falle eines Unterliegens auch keine Kosten eines gegnerischen Rechtsanwalts übernommen werden. Der Sozialverband VdK unterstützt seine Mitglieder in sozialrechtlichen Angelegenheit und vertritt sie gegenüber Behörden sowie vor Gericht. Bei der Beratungs- und Prozesskostenhilfe handelt es sich zwar um eine soziale Leistung, jedoch nicht um eine sozialrechtliche Angelegenheit im Sinne des Sozialgesetzbuches. Daher kann und darf der Sozialverband VdK beim Beantragen von Beratungs- und Prozesskostenhilfe sowie beim Ausfüllen eines Antrags nicht behilflich sein. Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e. V. Beratungs- und Prozesskostenhilfe 10
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