Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) Ein neues Gesetz für die Feuerwehren in NRW
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- Jacob Gerber
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1 Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) Ein neues Gesetz für die Feuerwehren in NRW
2 Historie Gesetz über den Feuerschutz im Lande Nordrhein-Westfalen (FSG) vom 2. Juni 1948 (mehrfach überarbeitet) Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen (FSHG) vom 25. Februar 1975 (mehrfach überarbeitet) Katastrophenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (KatSG NW) vom 29. Dezember 1977 Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 (letzte Änderung )
3 Historie Neu: Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015
4 Agenda 1. Leitlinien 2. Begriffe 3. Aufgaben 4. Organisation 5. Einsatzmaßnahmen 6. Was müssen wir jetzt tun?
5 Leitlinien des BHKG Starke Ehrenamtsförderung Öffnung der Feuerwehren für weitere Personenkreise Mehr Katastrophenschutz Kritische Infrastrukturen (KRITIS) Einheitliche Einsatzleitung Klare Strukturen innerhalb der Feuerwehren Klare Strukturen im Behördenaufbau
6 Begriffe Katastrophe 1 Abs. 2 Nr. 2 Großeinsatzlage 1 Abs. 2 Nr. 1 Gesamtleitung durch die Katastrophenschutzbehörde erforderlich Einsatz der Feuerwehr 3 Rückwärtige Unterstützung der Feuerwehr der Stadt / Gemeinde Wahrnehmung der Aufgaben innerhalb der Stadt / Gemeinde
7 Begriffe Großeinsatzlage ( 1 Abs. 2 Nr. 1) Geschehen mit Gefahr für Leben und Gesundheit zahlreicher Menschen und Tiere erhebliche Sachwerte und erheblicher Koordinierungsbedarf rückwärtige Unterstützung der Einsatzkräfte erforderlich, die von kreisangehöriger Stadt / Gemeinde nicht leistbar ist
8 Begriffe Katastrophe Schadensereignis mit ungewöhnlichem Ausmaß von Gefährdung oder wesentlicher Beeinträchtigung von Leben, Gesundheit oder notwendiger Versorgung zahlreicher Menschen oder Tiere natürlicher Lebensgrundlagen erheblichen Sachwerten und Gesamtleitung durch die Katastrophenschutzbehörde erforderlich
9 Aufgaben Neu: Veränderte Situation bei Ölspuren vergleiche 1 Abs. 3 andere Behörde konkrete Gefährdung Untersuchungsauftrag von VdF NRW, MIK NRW, MBWSV NRW, kommunalen Spitzenverbänden und Straßen.NRW in 2016
10 Aufgaben Neu: Verpflichtung zur landesweiten Hilfe Gemeinden sind im KatS und zur landesweiten Hilfe (in Kreisen unter der Federführung des Kreises) verpflichtet ( 3 Abs. 1) Neu: Zuständigkeit Bevölkerungswarnung Auch kreisangehörige Gemeinden sind zusammen mit dem Kreis für die Warnung der Bevölkerung verantwortlich ( 3 Abs. 1)
11 Aufgaben Neu: Hilfe nur auf Anforderung Gegenseitige und landesweite Hilfe wird nur auf Anforderung geleistet ( 39 Abs. 2) Städte / Gemeinden / Kreise sind hierzu verpflichtet, wenn Wahrnehmung dringender eigener Aufgaben nicht vorrangig ist ( 39 Abs. 1) Einsätze außerhalb des Landes sind grundsätzlich bei der obersten Aufsichtsbehörde anzuzeigen ( 40 Abs. 2) Einsätze im Ausland bedürfen grundsätzlich der Zustimmung der obersten Aufsichtsbehörde ( 40 Abs. 3)
12 Aufgaben Neu und ausdrücklich: Ehrenamtsförderung Land, Kreise, Städte und Gemeinden fördern Tätigkeit im Ehrenamt und widmen ihm zur Erhaltung einer leistungsfähigen Feuerwehr besondere Aufmerksamkeit ( 9 Abs. 3) Neu: Katastrophenschutzpläne Kreise / kreisfreie Städte erstellen KatS-Pläne, Fortschreibung alle 5 Jahre ( 4 Abs. 3)
13 Aufgaben Neu: Rahmenbedingungen Leitstelle Name: Einheitliche Leitstelle für Brandschutz, Hilfeleistung, Katastrophenschutz und Rettungsdienst ( 28) Analog der Regelungen im RettG Qualifikation des Personals ( 28 Abs. 3) Beamte feuerwehrtechnische Führungsausbildung (mind. F III) Ergänzende Ausbildung für Leitstellendisponenten (IdF NRW)
14 Aufgaben Neu: Einrichtung von Krisenstäben Land hält vor: ( 5 Abs. 2) Krisenstab der Landesregierung NRW beim Ministerium für Inneres und Kommunales Krisenstäbe bei den Bezirksregierungen Aktivierung der Krisenstäbe bei Bedarf Neu: Anordnung von Einsätzen und Übungen Land kann Einsätze und Übungen anordnen ( 5 Abs. 5) Land zur Anordnung von Einsätzen außerhalb des Landes befugt ( 40 Abs. 4)
15 Aufgaben Neu: Land in der Sicherheitsforschung Land unterstützt die Sicherheitsforschung und -normung im Anwendungsbereich des BHKG ( 5 Abs. 4) Neu: Zentrale Auskunftsstelle Land stellt zentrale Auskunftsstelle bereit und unterstützt auf Anforderung die Auskunftsstellen der Kreise / kreisfreien Städte ( 38 Abs. 2)
16 Neu: Betriebsfeuerwehren (BtF) Zum Schutz eigener Anlagen vor Brandgefahren und Hilfeleistung im Betrieb ( 15 Abs. 1) Anerkennung BtF durch Stadt / Gemeinde ( 15 Abs. 1) Zuständigkeit abwehrender Brandschutz verbleibt allein bei Stadt / Gemeinde. ( 15 Abs. 2)
17 Neu: Kinderfeuerwehren (KF) in der Freiwilligen Feuerwehr können Kinderfeuerwehren gebildet werden ( 13 Abs. 2) Angehörige vom vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ( 13 Abs. 2) Kinderfeuerwehr ähnlich der Jugendfeuerwehr innerhalb der Feuerwehr ist möglich Alternativ können Kinderfeuerwehren in Kooperation mit anderen Stellen, vor allem mit Schulen, gebildet werden. Möglich sind Kinderfeuerwehr-Gruppen auch als AG in offenen Ganztagsschulen.
18 Struktur im Ehrenamt (alt) Freiwillige Feuerwehr Jugendfeuerwehr Einsatzabteilung Ehrenabteilung
19 Neue Struktur im Ehrenamt Freiwillige Feuerwehr ab 6 Jahren: Kinderfeuerwehr ab 10 Jahren: Jugendfeuerwehr ab 18 Jahren Einsatzdienst oder kein Einsatzdienst i.d.r. ab 60 Jahren Ehrenabteilung
20 Neu: Ehrenamt nicht nur Einsatzabteilung Einer Freiwilligen Feuerwehr können auch Personen angehören, die nicht in der Einsatzabteilung mitwirken Mitwirkung trotzdem freiwillig, ehrenamtlich und zur Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehr Trotzdem kein pauschaler Aufnahmeanspruch in Freiwillige Feuerwehr Die Personen müssen für die zu übernehmenden Aufgaben geeignet sein.
21 Neu: Ehrenamt nicht nur Einsatzabteilung kein reines Inklusionsthema, sondern Möglichkeit u.a. für: Brandschutzerziehung / Brandschutzaufklärung Küchenteams Kinderbetreuer Gerätewartung (sofern nicht in Einsatzabteilung) nicht (mehr) einsatztaugliche Kräfte weitere Regelungen sind noch in der LVO FF zu treffen (Überarbeitung vermutlich 2016)
22 Neu: Zustimmung für Einsatzdienst ab dem 16. Lebensjahr Teilnahme von JF-Mitgliedern an FF-Veranstaltungen ab dem 16. Lebensjahr ( 13 Abs. 1) mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten ( 13 Abs. 1) Tätigkeit nur außerhalb des Gefahrenbereichs ( 13 Abs. 1) gilt für Übung und Einsatz ( 13 Abs. 1)
23 Neu: Leitung von Freiwilligen Feuerwehren Anhörung der Feuerwehr zur Besetzung des (stv.) Leiters der Feuerwehr erfolgt durch Stadt / Gemeinde (alt: KBM) der Kreisbrandmeister ist an der Anhörung zu beteiligen (d. h. er muss eingeladen werden) Es ist die gesamte Feuerwehr anzuhören. Die Einschränkung auf die unbestimmte aktive Wehr ist entfallen.
24 Neu: Leitung von FF mit Hauptamt Wachleiter bei Freiwilligen Feuerwehren mit hauptamtlichen Kräften automatisch (stv.) Leiter der Feuerwehr, wenn Wachstärke ständig mind. 6 Funktionen im Brandschutz Übergangsregelung für betreffende Kommunen, wo bereits 3 Funktionen im Amt: 3 Stellvertreter möglich, bis erste Amtszeit abgelaufen ( 58 Abs. 3) Notwendigkeit der Anhörung und Vorschlag durch KBM bleiben bestehen. KBM und Rat haben aber keinen Ermessensspielraum.
25 Neu: Vertrauenspersonen Alle Mitglieder der FF wählen in jeder Einheit eine Vertrauensperson ( 11 Abs. 5) Aufgaben: Zusammenhalt fördern Integration des Einzelnen in die Einheit Vorbeugung von Konflikten Bewältigung bestehender Konflikte dadurch Unterstützung der Einheitsführung Amtszeit 6 Jahre
26 Neu: Vertrauenspersonen Wie nun weiter verfahren? Identifikation der Einheit (auf Löschgruppen- oder Löschzugebene einrichten? Ehrenabteilung als eigene Einheit oder mit in den Löschgruppen oder zügen?) Einheitsführung und Mannschaft für Qualifikationsprofil und Aufgabe sensibilisieren (Beliebtheit, Motivation, Loyalität usw.) Wahl durchführen
27 Neu: Berufsfeuerwehren nur in Großstädten Einrichtung von Berufsfeuerwehren neben Freiwilligen Feuerwehren nur noch möglich: in kreisfreien Städten (Pflicht) ( 8 Abs. 1) in großen kreisangehörigen Städten (Option) ( 8 Abs. 1) Definition aus 4 Gemeindeordnung NRW: Auf Antrag ist zur Großen kreisangehörigen Stadt zu bestimmen, wenn die Einwohnerzahl an drei aufeinanderfolgenden Stichtagen mehr als Einwohner beträgt oder von Amts wegen, wenn ihre maßgebliche Einwohnerzahl an drei aufeinanderfolgenden Stichtagen mehr als Einwohner beträgt.
28 Neu: Kompetenz des Sprechers FF 1 Sprecher, max. 2 Stellvertreter ( 11 Abs. 4) ausreichende Führungsausbildung, das heißt mind. F-III-Qualifikation ( 11 Abs. 4) muss in alle wesentlichen Entscheidungen, die seine Aufgaben betreffen, einbezogen werden ( 11 Abs. 4)
29 Neu: Wahl und Kompetenz des Sprechers FF Amtszeit 6 Jahre ( 11 Abs. 4) Wahl durch FF-Angehörige ab dem 16. Lebensjahr Laufende Amtszeiten gelten fort wie nach FSHG gewählt direkte und unmittelbare Wahl, mögl. Wahlverfahren: schriftlich (Wahllokal, Briefwahl o. ä.) Internetabstimmung Versammlung
30 Neu: Gleichstellung der Helfer der HiOrg Ehrenamtliche Helfer der anerkannten Hilfsorganisationen (ASB, DLRG, DRK, JUH, MHD) sind den ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr gleichgestellt in Bezug auf ( 20 ff): Dienstpflichten, Freistellung ( 20) Lohnfortzahlung, Verdienstausfall ( 21) Auslagenersatz, Ersatz von Schäden ( 22)
31 Neu: Kreisbrandmeister hauptamtlich möglich Kreistag entscheidet, ob KBM haupt- oder ehrenamtlich Dienstverhältnis: Beamter oder Angestellter Amtszeit nicht mehr beschränkt Qualifikation hauptamtlicher KBM ( 12 Abs. 4): Qualifikation zur Leitung einer Feuerwehr (F VI)
32 Neu: KBM-Bestellung neu geregelt Kreistag entscheidet, ob KBM haupt- oder ehrenamtlich Anhörung der LdF des Kreises und des BBM zur Besetzung der Funktion des (stv.) KBM erfolgt durch Landrat oder dessen Beauftragten (alt: BBM) bis zu 2 stv. KBM möglich, diese immer ehrenamtlich
33 Neu: Kompetenz des Kreisbrandmeisters Auszug: Unterstützung der Fachaufsicht über alle öffentlichen Feuerwehren der kreisangehörigen Städte und Gemeinden (auch Berufsfeuerwehren) Fachaufsicht über die Kreisleitstelle Vertretung der Interessen des Brand- und Katastrophenschutzes in allen Aufgabenbereichen des Kreises (z. B. auch im Rettungsdienst) Übernahme der Einsatzleitung nur in Städten / Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr möglich (wie bisher)
34 Neu: Qualifikation Brandschutzdienststelle Personal mind. Befähigung für gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst und Zusatzkenntnisse im Brandschutz (Modul VB)( 25) Alternativ: Architekten / Bauingenieure mit F IV-Lehrgang und Zusatzkenntnissen im Brandschutz (Modul VB) ( 25)
35 Neu: Einsatzkosten bei grober Fahrlässigkeit Kostenpflichtiger Einsatz, wenn Verursacher Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat ( 52 Abs. 2 Nr. 1) Beispiel: Trotz eindeutiger Hinweise auf Waldbrandgefahr greift Grillfeuer auf Wiese über, Verursacher ruft nicht die Feuerwehr, Brand breitet sich auf ganzen Wald aus
36 Neu: Einsatzkosten Gewerbe- / Industrie Industrie- / Gewerbebetriebe zahlen ggf. Kostenersatz für Sonderlösch- / Sondereinsatzmittel bei Bränden ( 52 Abs. 2 Nr. 2)
37 Neu: Energieversorger müssen Daten liefern Ergänzung zur bisherigen Regelung zur Datenübermittlung: Unternehmen und Einrichtungen zur örtlichen Energieund Wasserversorgung sind auskunftspflichtig über Ort / Lage besonders schützenswerter Einrichtungen (kritische Infrastrukturen) Räumliche Ausdehnung von Versorgungsausfällen zeitnah nach Eintritt und deren voraussichtliche Dauer ( 47 Abs. 2)
38 Neu: Einheitliche Einsatzleitung Gemeinsame Einsätze von Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz sind so zu organisieren, dass ein abgestimmtes Handeln unter einheitlicher Leitung gewährleistet ist ( 34 Abs. 1)
39 Neu: Möglichkeit der Zulage bei Lohnersatz Gemeinden können an freistellende private Arbeitgeber auf den zu erstattenden Lohnfortzahlungs-Ersatz durch Satzung eine Zulage gewähren. ( 21 Abs. 1 S. 3) Eine Definition der Zulage in pauschalierter Form ist sinnvoll und möglich. Die Möglichkeit dient der Anerkennung der Freistellungsleistung und der Verbesserung der Freistellungsbereitschaft.
40 Neu: Unfallkasse kann Ehrenamt unterstützen Die UK NRW wird ermächtigt, durch Satzungsbeschluss freiwillige Unterstützungsleistungen für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige zu erbringen ( 56 Abs. 2) u. a. übernimmt UK NRW aktuell keine Behandlungskosten für Dienstunfälle, wenn Vorschäden vorhanden sind in Zukunft ist dies möglich Das Gesetz selbst ändert die Lage noch nicht, solange die Unfallkasse NRW die Ermächtigung noch nicht umsetzt
41 Einsatzmaßnahmen Neu: Gesetzliche Ermächtigungsgrundlage 34 Abs. 1 Die Einsatzleitung regelt den Einsatz der Feuerwehren und Einheiten des Katastrophenschutzes trifft erforderliche Einsatzmaßnahmen fordert zusätzliche Einsatzmittel und kräfte über die Leitstelle an
42 Einsatzmaßnahmen Neu: Allgemeine Ermächtigung der Feuerwehr für Eingriffe in Rechte Dritter ( 34 Abs. 2) Voraussetzungen: 1. Polizei oder andere Stellen sind nicht in der Lage 2. Befugnisse nach Ordnungsbehördengesetz (OBG) neu: Veranlassung aller für die Gefahrenabwehr notwendigen Maßnahmen Beispiele:
43 Einsatzmaßnahmen Betreten der Einsatzstelle verbieten Personen der Einsatzstelle verweisen (neu: nur durch oder nach Auftrag durch die Einsatzleitung!) Einsatzstelle sperren und räumen Befragung und Auskunft einfordern Identitätsfeststellung Ingewahrsamnahme (z. B. bei Selbstgefährdung) Durchsuchung von Personen (z. B. bei hilflosen Personen) Durchsuchung von Sachen (z. B. verunfallte Fahrzeuge) Sicherstellung von Gegenständen Aufzählung nicht abschließend!
44 Was müssen Kreise jetzt tun? Einsatzplanung KatS und ggf. AAO anpassen KatS-Pläne erstellen UAG erarbeitet Handreichung Daten der Energieversorger in KatS-Planung einbinden Städte / Gemeinden in Bevölkerungswarnung einbinden Ggf. neue Möglichkeiten in der Personalplanung von Leitstelle und Brandschutzdienststelle berücksichtigen Entscheidung bzgl. KBM-Struktur Satzungen Verdienstausfall / VB anpassen neue Mustersatzungen sind in Arbeit Bedarf an Kreis-Einheiten prüfen / umsetzen
45 Was müssen Städte und Gemeinden jetzt tun? (1/2) Einsatzplanung und AAO anpassen (z. B. Großeinsatzlage) Verfahrensentscheidung zur Beseitigung von Ölspuren Satzungen Kostenersatz / Lohnersatz und Verdienstausfall / VB anpassen neue Mustersatzungen sind in Arbeit Gründung von Kinderfeuerwehr-Gruppen vereinfachter Übergang JF Einsatzabteilung Wahl und Einsetzung von Vertrauenspersonen in der FF In Städten mit BF: Vorbereitung der Sprecher-Urwahl Prüfung und Meinungsbildung, wie / wo Angehörige außerhalb des Einsatzdienstes die Feuerwehr bereichern können
46 Was müssen Städte und Gemeinden jetzt tun? (2/2) In Städten / Gemeinden ohne BF: Festlegung von Zuständigkeiten zur Durchführung von Anhörungen bei der Bestellung der Leitung der FF In Städten mit hauptamtlicher Wache in Staffelstärke im Brandschutz: Einbindung des Leiters der hauptamtlichen Feuerwache in die Leitung der Feuerwehr Einbindung in Bevölkerungswarnung auf Kreisebene Festlegung von Zuständigkeiten für die Anerkennung von Betriebsfeuerwehren
47 Was müssen kreisfreie Städte zusätzlich tun? Einsatzplanung KatS und ggf. AAO anpassen KatS-Pläne erstellen UAG erarbeitet Handreichung Daten der Energieversorger in KatS-Planung einbinden Auch die vorstehenden Folien für alle Städte und Gemeinden beachten
48 Newsletter Regelmäßig neue Informationen zum Feuerwehrwesen und veranstaltungen Versand ca. alle zwei Wochen Einfach abonnieren!
49 Das Wichtige tun. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Bei Rückfragen: Eine Haftung des VdF NRW für die Inhalte dieser Präsentation ist ausgeschlossen. Verband der Feuerwehren in NRW e.v. Windhukstraße Wuppertal
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