Merkblatt Häusliche Pflege

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1 Merkblatt Häusliche Pflege nach den Bestimmungen der BVO NRW Stand:03/2016 Dieses Merkblatt soll Ihnen eine Übersicht über die wichtigsten Bestimmungen zur Beihilfefähigkeit von ambulanten Pflegeleistungen geben. Rechtsansprüche können Sie hieraus nicht ableiten, da für die Festsetzung Ihrer Beihilfe die Beihilfevorschriften (BVO, insbesondere 5 ff.) des Landes NRW in der jeweils geltenden Fassung maßgebend sind. Inhaltsverzeichnis 1. Pflegebedürftigkeit was heißt das eigentlich? 2 2. Was bedeutet Behandlungspflege? 2 3. Was bedeutet Grundpflege? 3 4. Anerkennungsverfahren und Pflegestufen 3 5. Nichtversicherte Beihilfeberechtigte 3 6. Pflegesachleistungen 4 7. Pflegegeld / Pauschalbeihilfe 4 8. Kombinationspflege (Kombination Pflegedienst und Pflegegeld) 5 9. Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Pflege) Kurzzeitpflege Ersatzpflege (Verhinderungspflege) Pflegehilfsmittel Verbesserung des Wohnumfeldes Soziale Sicherheit von nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen Ambulant betreute Wohngruppen Einschränkung der Alltagskompetenz ohne Pflegestufe (Pflegestufe 0) Antragsfristen Schlussbemerkung 10 Merkblatt BVO NRW / BhV EKiR Häusliche Pflege Beihilfeabteilung Tel.: Fax: beihilfe@vkpb-dortmund.de

2 Hilfe und Pflege im Alter Jeder Mensch möchte solange wie möglich in seinen eigenen vier Wänden oder im Kreise seiner Angehörigen wohnen. Im Alter kann dieses mit Schwierigkeiten verbunden sein, sodass Hilfeleistungen durch die Familie, die Nachbarn oder auch durch soziale Dienste in Anspruch genommen werden müssen. Zu den Kosten, die sich aus einer Pflegebedürftigkeit ergeben, werden in der Regel Beihilfen gewährt. Dieses Merkblatt soll Ihnen und Ihren Angehörigen helfen, die notwendigen Schritte einzuleiten, damit schnellstmöglich eine finanzielle Unterstützung zu Ihren Kosten durch Ihre Beihilfestelle der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte erfolgen kann. 1. Pflegebedürftigkeit was heißt das eigentlich? Pflegebedürftig ist, wer durch Krankheit oder Behinderung bei personenbezogenen Verrichtungen die Hilfe eines anderen Menschen benötigt. Die Hilfe kann im Bereich der sogenannten Grundpflege sowie der Behandlungspflege erforderlich sein. Dauernde Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn Personen wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen in diesem Sinne kommen vor im Bereich der: Köperpflege (Waschen, die Zahnpflege, Kämmen, Rasieren u. a.) Ernährung (das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung) Mobilität (u. a. das Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Treppensteigen), hauswirtschaftlichen Versorgung (Einkaufen, Reinigung der Wohnung, Wechseln und Waschen der Wäsche u. a.). Hinweis: Das alleinige Bedürfnis der Hilfe bei hauswirtschaftlicher Versorgung reicht nicht aus. 2. Was bedeutet Behandlungspflege? Die Behandlungspflege umfasst medizinische Hilfeleistungen wie z. B. Verbandwechsel, Injektionen, Einreibungen, An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen etc. Sie wird auf Grund ärztlicher Verordnung durch Berufspflegekräfte durchgeführt. Die Kosten hierfür werden von der Krankenversicherung nicht von der Pflegeversicherung im zustehenden Rahmen getragen. Im Bereich der Beihilfe gelten sie ebenfalls als Krankheitskosten. Merkblatt BVO NRW / BhV EKiR Häusliche Pflege / Seite 2 von 10

3 3. Was bedeutet Grundpflege? Grundpflege ist die Hilfe bei Verrichtungen im Bereich der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung. 4. Anerkennungsverfahren und Pflegestufen Nach den Bestimmungen des Pflegeversicherungsgesetzes ist eine Zuordnung der pflegebedürftigen Person in eine der Pflegestufen I bis III erforderlich. Der Medizinische Dienst (MDK) der privaten oder sozialen Pflegeversicherung stellt die Pflegebedürftigkeit und den Grad (Pflegestufe) der Pflegebedürftigkeit fest. Das Gutachten des MDK ist auch maßgebend für die Entscheidung, ob und ggf. in welchem Umfang Beihilfe im Pflegefall gezahlt werden kann. Das bedeutet, dass Pflegeleistungen und die Feststellung der Pflegebedürftigkeit immer zuerst bei der Pflegekasse bzw. bei dem privaten Pflegeversicherungsunternehmen (im Folgenden Pflegeversicherung) beantragt werden müssen. Bitte leiten Sie den Anerkennungsbescheid der Pflegeversicherung der Beihilfestelle unverzüglich zu. Erst wenn dieser Bescheid der Beihilfestelle vorliegt, kann eine Entscheidung hinsichtlich der Beihilfezahlung zu den Pflegeaufwendungen getroffen werden. Bitte beachten Sie, dass auch eventuelle Änderungsbescheide der Pflegeversicherung der Beihilfestelle zuzuleiten sind. Einwendungen gegen die Einstufung in eine bestimmte Pflegestufe sind grundsätzlich an die Pflegeversicherung zu richten. Achtung für Mitglieder einer gesetzlichen Kranken- oder Ersatzkasse! Beihilfeberechtigte, die Mitglied in einer gesetzlichen Kranken- oder Ersatzkasse sind, müssen ihrer Pflegekasse mitteilen, dass bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen besteht. Eine Bescheinigung über das Bestehen eines Beihilfeanspruchs stellt Ihre Beihilfestelle aus. Diese Information ist für die Kasse wichtig, da beihilfeberechtigte Mitglieder die aus der Pflegeversicherung zustehenden Leistungen lediglich zur Hälfte erhalten. 5. Nichtversicherte Beihilfeberechtigte Bei Personen, die nicht pflegeversichert sind, entscheidet der Amtsarzt des zuständigen Gesundheitsamtes über die Einstufung in die Pflegestufen. Dieses Anerkennungsverfahren wird von der Beihilfestelle nach Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung eingeleitet. Merkblatt BVO NRW / BhV EKiR Häusliche Pflege / Seite 3 von 10

4 6. Pflegesachleistungen Wird im Rahmen der häuslichen Pflege die Pflege durch geeignete Pflegekräfte (Pflegefachkräfte) durchgeführt, sind die Aufwendungen ab je nach Pflegestufe monatlich bis zu folgenden Beträgen beihilfefähig: Pflegestufe Leistungen bis zu einem Gesamtwert/Monat I 468 II III Entstehen auf Grund besonderen Pflegebedarfs höhere Aufwendungen, sind die Aufwendungen ab Pflegestufe III bis zu weiteren im Monat als angemessen anzusehen. Für Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz erhöhen sich die beihilfefähigen Beträge in Pflegestufe I um 221 auf 689 und Pflegestufe II um 154 auf Pflegegeld / Pauschalbeihilfe Bei einer Pflege durch sogenannte andere Pflegepersonen (z. B. Ehegatten, Kinder) haben Sie gegen Ihre Pflegeversicherung Anspruch auf Pflegegeld; von Ihrer Beihilfestelle erhalten Sie in diesem Fall eine Pauschalbeihilfe. Dabei sind entsprechend der Pflegestufen monatlich höchstens folgende Pauschalbeträge beihilfefähig: Pflegestufe Leistungen bis zu einem Gesamtwert/Monat I 244 II 458 III 728 Für Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz erhöhen sich die beihilfefähigen Beträge in: Pflegestufe I um 72 auf 316 und Pflegestufe II um 87 auf 545. Daneben sind auch die Kosten für die Schulung der Pflegepersonen beihilfefähig. Wird die Pflege nicht für einen vollen Kalendermonat erbracht, ist die Beihilfe anteilmäßig (tageweise) zu berechnen. Während der ersten vier Wochen einer Krankenhaus- oder Rehabilitationsbehandlung der zu pflegenden Person wird die Beihilfe nicht anteilig berechnet. Merkblatt BVO NRW / BhV EKiR Häusliche Pflege / Seite 4 von 10

5 8. Kombinationspflege (Kombination Pflegedienst und Pflegegeld) Wird die Pflege sowohl durch Pflegefachkräfte als auch durch andere Pflegepersonen geleistet, ist die Beihilfe entsprechend der Pflegestufe anteilig zu gewähren. Voraussetzung hierfür ist, dass die Pflegeversicherung sogenannte Kombinationsleistungen erbringen. Liegt kein Leistungsbescheid über die Kombinationsleistung vor, kann die Beihilfestelle entweder nur Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Pflegefachkräften oder die Pauschalen für die Pflege durch andere Pflegepersonen als beihilfefähig anerkennen. Berechnungsbeispiel: Sachverhalt: Ruhestandsbeamter, privat pflegeversichert 30 % Pflegestufe: I Rechnung für Monat: Januar Rechnung Pflegedienst: 275,50 Wie hoch ist die zu zahlende Beihilfe für den Monat Januar? Höchstbetrag Pflegekräfte 468 Höchstbetrag Pauschale 244 Ermittlung des in Anspruch genommenen Prozentanteiles für den Pflegedienst 275,50 x 100 : 468 = 58,87 % = verbraucht 100 % - 58,87 % = 41,13 % = unverbraucht Berechnung der zustehenden Pflegepauschale: 244 x 41,13 % = 100,36 Für den Monat Januar sind somit als beihilfefähig anzuerkennen und als Beihilfe zu zahlen: Rechnung des Pflegedienstes 275,50 Pflegegeld 100,36 Beihilfefähiger Betrag 375,86 davon 70 % 263,10 Merkblatt BVO NRW / BhV EKiR Häusliche Pflege / Seite 5 von 10

6 9. Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Pflege) Verschlimmerung vorliegt oder die Pflegeperson zu Hause entlastet werden soll), können bei Unterbringung in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege die Aufwendungen im Rahmen der folgenden gültigen Pflegesätze monatlich als beihilfefähig berücksichtigt werden: Pflegestufe Leistungen bis zu einem Gesamtwert/Monat I 468 II III Für Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz erhöhen sich die beihilfefähigen Beträge in Pflegestufe I um 221 auf 689 und Pflegestufe II um 154 auf Die Kosten für Unterkunft oder Verpflegung sind nicht beihilfefähig. Im Rahmen des Höchstbetrages können daneben Beförderungskosten von zu Hause in die Einrichtung und zurück als beihilfefähig berücksichtigt werden. Die Leistungen der Tages- und Nachtpflege werden auf Sachleistung bzw. das Pflegegeld nicht angerechnet und sind somit bis zu den Höchstgrenzen beihilfefähig. 10. Kurzzeitpflege Wenn die vorübergehende Unterbringung einer dauerhaft pflegebedürftigen Person in einem Kurzzeitpflegeheim wegen Verhinderung oder Abwesenheit der Pflegeperson erforderlich wird, sind die pflegebedingten Aufwendungen bis im Kalenderjahr beihilfefähig. Die Unterbringungs-, Verpflegungs- und Investitionskosten sind nicht beihilfefähig. Die Kurzzeitpflege kann unter Anerkennung auf den für Verhinderungspflege zustehenden Leistungsbetrag um bis zu auf insgesamt verdoppelt werden, soweit Verhinderungspflege noch nicht in Anspruch genommen wurde. Die zeitliche Beschränkung erweitert sich in diesem Falle ebenfalls um das Doppelte auf 8 Wochen pro Kalenderjahr. Wird der Betrag der Kurzzeitpflege erhöht, legen Sie bitte mit dem entsprechenden Beihilfeantrag eine Leistungsabrechnung der Pflegeversicherung vor. Die anteilige Pflegepauschale ist während des gesamten Anspruchszeitraumes von 8 Wochen als beihilfefähig anzuerkennen. Merkblatt BVO NRW / BhV EKiR Häusliche Pflege / Seite 6 von 10

7 11. Ersatzpflege (Verhinderungspflege) Wird im Falle der Verhinderung einer sogenannten anderen Pflegeperson (z. B. Ehegatten, Kinder) durch Urlaub, Krankheit oder aus sonstigen Gründen die Ersatzpflege durch Berufspflegekräfte notwendig, sind die entstandenen Aufwendungen neben der ggf. anteilig zustehenden Pauschalbeihilfe bis zu weiteren im Kalenderjahr beihilfefähig. Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, sind auf Nachweis die notwendigen Aufwendungen bis zu einem Betrag von im Kalenderjahr beihilfefähig, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind. Wird die Ersatzpflege nur für Teile eines Monats eingesetzt, sind die Pauschalbeihilfe und die Beihilfe für Pflegesachleistungen anteilig wie bei der Kombinationspflege zu zahlen. Die anteilige Pflegepauschale ist während des gesamten Anspruchszeitraumes von 6 Wochen als beihilfefähig anzuerkennen. Der Betrag der Verhinderungspflege kann unter Anrechnung auf den für die Kurzzeitpflege zustehenden Leistungsbetrag um bis zu 806 (50 % der Kurzzeitpflege) auf insgesamt erhöht werden. Diese Möglichkeit besteht, soweit für diesen Betrag noch keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wurde und die Verhinderungspflege nicht durch Personen erbracht wird, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert sind bzw. mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Wird der Betrag der Verhinderungspflege erhöht, legen Sie bitte mit dem entsprechenden Beihilfeantrag eine Leistungsabrechnung der Pflegeversicherung vor. 12. Pflegehilfsmittel Aufwendungen für notwendige ärztlich verordnete Pflegehilfsmittel sind grundsätzlich beihilfefähig. Da einige Hilfsmittel nur nach vorheriger Anerkennung durch die Beihilfestelle als beihilfefähig anerkannt werden können, ist es zweckmäßig, dass Sie sich vor der Anschaffung von Hilfsmitteln mit der Beihilfestelle in Verbindung setzen. Die vorherige Anerkennung durch die Beihilfestelle entfällt, wenn seitens der Pflegeversicherung Leistungen für dieses Hilfsmittel gewährt werden. Deshalb empfiehlt es sich immer, mit der entsprechenden Rechnung auch den Leistungsbescheid der Pflegeversicherung bei der Beihilfestelle vorzulegen. 13. Verbesserung des Wohnumfeldes Aufwendungen für die Verbesserung des Wohnumfeldes (z. B. behindertengerechter Ausbau des Badezimmers) der pflegebedürftigen Person sind höchsten bis zu je Maßnahme beihilfefähig. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Pflegeversicherung Leistungen zu diesen Kosten erbringt. Auch hier empfiehlt es sich, sich vor der Durchführung der Maßnahme mit der Beihilfestelle in Verbindung zu setzen. Der Anerkennungsbescheid der Pflegeversicherung ist der Beihilfestelle vorzulegen. Merkblatt BVO NRW / BhV EKiR Häusliche Pflege / Seite 7 von 10

8 Für die Verbesserung des Wohnumfeldes einer ambulant betreuten Wohngruppe ist der Betrag für die gemeinsame Wohnumfeldverbesserung auf begrenzt; für den einzelnen Pflegebedürftigen bis auf Bei mehr als 4 pflegebedürftigen Personen wird der Höchstbetrag von anteilig aufgeteilt. Bei Personen, die nicht pflegeversichert sind, wird über die Beihilfe für die Verbesserung des Wohnumfeldes auf der Grundlage eines amtsärztlichen Gutachtens des zuständigen Gesundheitsamtes entschieden. Das Anerkennungsverfahren wird nach Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Notwendigkeitsbescheinigung von Ihrer Beihilfestelle eingeleitet. 14. Soziale Sicherheit von nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen Personen, die einen im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig, wenigstens 14 Stunden wöchentlich, in seiner häuslichen Umgebung pflegen, sind in den Schutz der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung einbezogen, sofern der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der privaten oder sozialen Pflegeversicherung hat. Die Rentenversicherungsbeiträge werden anteilig von der Pflegeversicherung und von der Beihilfestelle abgeführt. Auch hier gilt, dass die Pflegeperson zunächst bei der Pflegeversicherung der pflegebedürftigen Person die Durchführung der Rentenversicherungspflicht beantragen muss. Die von dort erhaltene Bescheinigung ist dann der Beihilfestelle vorzulegen. Unter gewissen Voraussetzungen tritt keine Versicherungspflicht ein, z. B. die Pflegeperson bezieht bereits eine Vollrente, die Pflegeperson bezieht Versorgungsbezüge wegen Erreichens der Altersgrenze, es wird nur eine geringfügige Pflegetätigkeit ausgeübt. 15. Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen Liegt dauerhaft ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung vor, beispielsweise auf Grund einer demenzbedingten Fähigkeitsstörung, kann ein bestimmter Betrag als beihilfefähig berücksichtigt werden. Der Betrag ist zweckgebunden und wird für verschiedene Betreuungsund Entlastungsangebote gezahlt. Hierzu zählen geförderte Alzheimergruppen, familienentlastende Dienste oder Helferinnenkreise usw. Die Höhe des Betrages richtet sich nach dem Umfang der Einschränkungen der Alltagskompetenz. Je nach Umfang dieser Einschränkungen sind monatliche Aufwendungen bis zu folgenden Beträgen beihilfefähig: 104 (Grundbetrag) oder 208 (erhöhter Betrag). Der monatliche Höchstbetrag kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden. Wird der für das jeweilige Kalenderjahr zustehende Jahreshöchstbetrag nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Anteil in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Merkblatt BVO NRW / BhV EKiR Häusliche Pflege / Seite 8 von 10

9 Pflegebedürftige mit festgestellter Pflegestufe I, II oder III, die keine Einschränkung der Alltagskompetenz haben, können ebenfalls zusätzliche niederschwellige Entlastungsangebote in Anspruch nehmen. Die Kosten hierfür sind bis zu einem Betrag von 104 monatlich beihilfefähig. Personen, die lediglich die Pflegestufe 0 erreichen, haben bei Vorliegen der Voraussetzungen ebenfalls Anspruch auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Eine Kombinationsleistung ermöglicht es Ihnen, bis zu 40 % der zustehenden Beträge ambulanter Pflegesachleistungen auch als niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote in Anspruch zu nehmen (zusätzlich zu den bestehenden Ansprüchen von 104 bzw. 208 ). Die Vergütung für ambulante Pflegesachleistungen sind dabei vorrangig abzurechnen. Im Rahmen dieser Kombinationsleistung gilt die Erstattung der Aufwendungen als Inanspruchnahme der Sachleitung. Insofern werden Sachleistungen und die weitergehenden niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote bei der Kombinationsleistung gemeinsam dem Pflegegeld gegenübergestellt (s. auch Nr. 8 Kombinationspflege). Werden Beträge der Pflegesachleistung als niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote in Anspruch genommen, legen Sie bitte mit dem entsprechenden Beihilfeantrag die Leistungsberechnung der Pflegeversicherung vor. Bitte beachten Sie, dass die niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsleistungen vorrangig aus dem Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen (104 bzw. 208 ) finanziert werden. Aufwendungen für Beratungsbesuche sind daneben ohne Anrechnung auf die vorstehenden Höchstbeträge beihilfefähig. 16. Ambulant betreute Wohngruppen Für pflegebedürftige Personen der Pflegestufen I, II oder III, die in ambulant betreuten Wohngruppen leben, sind pauschal 205 monatlich zusätzlich beihilfefähig. Voraussetzung ist, dass diese Personen Anspruch auf Pflegeleistungen (Pflegesachleistungen, Pflegepauschale oder eine Kombination dieser Leistungen) haben und die Pflegeversicherung Leistungen nach 38 a SGB XI (ambulante Wohngruppen) erbringt. 17. Einschränkung der Alltagskompetenz ohne Pflegestufe (Pflegestufe 0) Bei Personen mit einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz (z. B. demenzbedingten Fähigkeitsstörungen) ohne Pflegestufe (Pflegestufe 0) können für den festgestellten Betreuungsbedarf folgende Aufwendungen als beihilfefähig anerkannt werden: Pflegegeld von monatlich 123, Sachleistungen bis zu monatlich 231, Tages- und Nachtpflege bis zu monatlich 231, Merkblatt BVO NRW / BhV EKiR Häusliche Pflege / Seite 9 von 10

10 zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (205 monatlich), Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen sowie Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulanten betreuten Wohngruppen. Die vorgenannten Beträge können dann als beihilfefähig anerkannt werden, wenn die Pflegeversicherung entsprechende Leistungen erbringt und der Beihilfestelle ein Bewilligungsbescheid der Pflegeversicherung vorgelegt wird. 18. Antragsfristen Nach 5 Abs. 5 BVO wird die Beihilfe für Pflegeaufwendungen ab Beginn des Monats der erstmaligen Antragstellung oder des Antrags auf Feststellung einer höheren Pflegestufe gewährt, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, von dem an die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. 19. Schlussbemerkung Bitte haben Sie Verständnis, dass dieses Merkblatt nur einen Überblick über die bestehenden beihilferechtlichen Bestimmungen zu dem Bereich Pflege und Hilfe im Alter geben kann. Nicht jeder Einzelfall lässt sich detailliert darstellen. Wenden Sie sich daher in Zweifelsfragen an Ihre Beihilfestelle, die Ihnen nach Möglichkeit auch telefonisch helfen kann. Durch rechtzeitiges Nachfragen lassen sich oftmals Missverständnisse vermeiden, die bei der späteren Bearbeitung Ihrer Beihilfeanträge zu Pflegekosten entstehen können. Sie tragen so zu einem reibungsloseren Bearbeitungsablauf und einer beschleunigten Zahlung der Beihilfen bei. Die Berechnung der Pflegekosten erfolgt nachrangig zur Abrechnung der Pflegeversicherung. Vor diesem Hintergrund bitten wir um vollständige Vorlage aller Rechnungsbelege betreffend einen Monat. Hierzu legen Sie bitte auch eine Kopie der Leistungsmitteilung der Pflegeversicherung vor. Mit freundlichen Grüßen Ihre VERSORGUNGSKASSE für Pfarrer und Kirchenbeamte Merkblatt BVO NRW / BhV EKiR Häusliche Pflege / Seite 10 von 10

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