Stadt Werdohl Der Bürgermeister
|
|
- Bernd Vogel
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Stadt Werdohl Der Bürgermeister Stadt Werdohl Postfach Werdohl Zuständige Abteilung: 4.1 Ordnung und Abgaben Auskunft erteilt: Frau Wüllner Tel / Frau Spulak Tel / Herr Müller Tel / Telefax: 02392/ Internet: Verwaltungsgebäude: Werdohl, Goethestraße 51 Datum: Sehr geehrte Hundehalterin, sehr geehrter Hundehalter, zum ist das neue Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW, GV. NRW. S. 656/SGV. NRW. 2060) in Kraft getreten. Die Landeshundeverordnung ist damit ungültig geworden. Es ergeben sich eine Reihe von Neuerungen und Verpflichtungen, die ich deshalb auf diesem Wege ausführlich erläutern möchte. Die Hunde, die von den Bestimmungen der Verordnung erfasst werden, lassen sich in vier Kategorien aufteilen: 1. Hunde im Sinne von 3 Abs. 2 LHundG (per Gesetz als gefährlich eingestufte Rassen) einschließlich Kreuzungen dieser Rassen oder Mischlinge, deren Stammbaum eine dieser Hunderassen aufweist. Dazu gehören American Staffordshire Terrier, Pitbull Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier siehe dazu unter ERLÄUTERUNGEN: "A Hunde im Sinne von 3 Abs. 2 LHundG (per Gesetz als gefährlich eingestufte Rassen) + 10 Abs. 1 LHundG 2. Hunde im Sinne von 10 Abs. 1 LHundG (Hunde bestimmter Rassen) einschließlich Kreuzungen dieser Rassen untereinander sowie mit anderen Hunde Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu siehe dazu unter ERLÄUTERUNGEN: " A Hunde im Sinne von 3 Abs. 2 LHundG (per Gesetz als gefährlich eingestufte Rassen) + 10 Abs. 1 LHundG 3. Gefährliche Hunde im Sinne von 3 Abs. 3 LHundG Als gefährliche Hunde im Sinne der Verordnung gelten: Konten der Stadtkasse: Kernarbeitszeiten: Fachbereich Soziales und Wohnen: Einwohnerbüro Vereinigte Sparkasse im Märkischen Kreis Mo.-Fr Uhr Mo. geschlossen Mo.-Mi Uhr BLZ: Mo.-Mi Uhr Di Uhr u Uhr Do Uhr Volksbank im Märkischen Kreis Do Uhr Mi. geschlossen Fr Uhr BLZ: Sprechzeiten: Do Uhr u Uhr Sa Uhr Postgiroamt Dortmund Mo.-Fr Uhr Fr Uhr BLZ: Do Uhr und nach Vereinbarung
2 a) Hunde, die trotz Verbotes nach 2 Abs. 3 LHundG mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausgebildet, gezüchtet oder gekreuzt worden sind, b) Hunde, mit denen eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen worden ist, c) Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah, d) Hunde, die einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, e) Hunde, die einen anderen Hund durch Biss verletzt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblichen Unterwerfungsgestik gebissen haben, f) Hunde, die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzen, beißen oder reißen. siehe dazu unter ERLÄUTERUNGEN: "B Gefährliche Hunde" 4. Sog. Große Hunde, die gem. 11 Abs. 1 LHundG rassebedingt ausgewachsen eine Widerristhöhe (Schulterhöhe) von mindestens 40 cm oder aber ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen (auch genannt 40/20er Hunde ). siehe dazu unter ERLÄUTERUNGEN: "C Große oder schwere Hunde" Für die genannten Gruppen gelten zukünftig unterschiedliche Regelungen, die nachfolgend im Einzelnen beschrieben werden. Die als Anlage beigefügten Vordrucke sollen Ihnen helfen, die notwendigen Schritte einzuleiten. Mit freundlichem Gruß Im Auftrag Anlage (siehe Tabelle unten, zutreffendes ist angekreuzt): A Hunde im Sinne von 3 Abs. 2 LHundG (per Gesetz als gefährlich eingestufte Rassen) + 10 Abs. 1 LHundG B Gefährliche Hunde (=Hunde im Sinne von 3 Abs. 1 i.v.m. 3 Abs. 3 LHundG) C Große u. schwere Hunde (sh. 11 Abs. 1 LHundG) Erläuterungsblatt Kategorie A, Vordruck 1, Meldebogen (gilt auch als Anmeldeformular und muss auf jeden Fall zurückgeschickt werden!), Vordruck 2 (Antrag auf Erteilung einer ordnungsbehördlichen Erlaubnis), Sachkundenachweis erforderlich! Erklärung über die ausbruchssichere Unterbringung (Vordruck) Erläuterungsblatt Kategorie B, Vordruck 1, Meldebogen (gilt auch als Anmeldeformular und muss auf jeden Fall zurückgeschickt werden!), Vordruck 2 (Antrag auf Erteilung einer ordnungsbehördlichen Erlaubnis), Sachkundenachweis erforderlich! Erklärung über die ausbruchssichere Unterbringung (Vordruck) Erläuterungsblatt Kategorie C, Vordruck 1, Meldebogen (gilt auch als Anmeldeformular und muss auf jeden Fall zurückgeschickt werden!), - entfällt - Vordruck 3 (Erklärung zur Sachkunde)/Sachkundenachweis! - entfällt - Weitere erforderliche Unterlagen entnehmen Sie bitte dem beigefügten Erläuterungsblatt!
3 Erläuterungen (auch Rückseite beachten!): A Hunde im Sinne von 3 Abs. 2 LHundG (per Gesetz als gefährlich eingestufte Rassen) + Hunde nach 10 Abs. 1 LHundG Wenn Sie Halter eines solchen Hundes sind, sind Sie verpflichtet, dies der Stadt Werdohl sofort anzuzeigen. Sie kommen Ihrer Anzeigepflicht nach, indem Sie den als Vordruck 1 beigefügten Fragebogen ausgefüllt und unterschrieben an die Stadtverwaltung zurückschicken. Ab sofort müssen diese Tiere außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern - an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine geführt werden, dabei muss die jeweilige Aufsichtsperson (sh. 5 Abs. 4 LHundG) in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen und - einen das Beißen verhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung tragen. Innerhalb befriedeten Besitztums sind die Hunde so zu halten, dass sie dieses gegen den Willen des Halters nicht verlassen können. Für das Halten der Hunde benötigen Sie eine ordnungsbehördliche Erlaubnis. Die Erlaubnis wird der Antrag stellenden Person nur erteilt, wenn - sie das 18. Lebensjahr vollendet hat, - sie ihre Sachkunde gem. 6 LHundG nachgewiesen hat, - sie die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne von 7 LHundG besitzt, - sie in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen (sh. 5 Abs. 4 Satz 1 LHundG), - diese sicherstellt, dass die der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten des Hundes dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung ermöglichen (Erklärungsformular liegt bei), - sie den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung nach 5 Abs. 5 LHundG nachweist (Mindestversicherungssumme Personenschäden: ,00 und Sachschäden: ,00 ) und diese Versicherung aufrecht erhält, - der Hund dauerhaft per Mikrochip gekennzeichnet ist. Die Identität des Hundes (Rasse, Gewicht, Größe, Alter, Fellfarbe, Chipnummer) ist dem Ordnungsamt vom Halter mitzuteilen. - Eine zusätzliche Voraussetzung für das Halten von Hunden im Sinne von 3 Abs. 2 oder des 3 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 LHundG ist, dass ein überwiegendes besonderes (privates/öffentliches) Interesse nachgewiesen wird. Ein Antragsformular für die ordnungsbehördliche Erlaubnis ist diesem Schreiben als Vordruck 2 beigefügt. Die Erlaubnis wird befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt und kann insbesondere mit Bedingungen oder Auflagen (z.b. Unfruchtbarmachung) erteilt werden. Die Erlaubnis wird zurückgenommen, wenn nachträglich bekannt wird, dass eine der Voraussetzungen bei der Erteilung nicht vorgelegen hat oder eine Voraussetzung nach Erteilung der Erlaubnis weggefallen ist. Bitte beachten Sie, dass auch andere Personen, die den Hund ausführen in der Lage sein müssen, den Hund sicher an der Leine zu halten, das 18. Lebensjahr vollendet haben sowie Nachweise über die Sachkunde und Zuverlässigkeit erbringen müssen! Befreiung vom Leinen- und Maulkorbzwang: Soweit Hunde im Einzelfall nicht als gefährlich gem. 3 Abs. 3 LHundG einzustufen sind, kann von der Abteilung Ordnung und Abgaben eine Ausnahmeerlaubnis erteilt werden, wenn der jeweilige Halter nachweist, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. Die Ausnahmeerlaubnis kann befristet erteilt und mit Auflagen versehen werden. Der Nachweis der Ungefährlichkeit ist durch eine Verhaltensprüfung beim Veterinäramt des Märkischen Kreises zu erbringen. Dabei ist zu beachten, dass eine Befreiung von der Anleinpflicht für bestimmte im LHundG genannte Bereiche gar nicht möglich ist. Rückseite beachten!
4 Wollen Sie die dazu erforderliche Erlaubnis ebenfalls beantragen, so muss der Hund eine sogenannte Verhaltensprüfung erfolgreich bestanden haben. Termine, Orte und weitere Details für solche Prüfungen können Sie ebenfalls erfragen beim Kreisveterinäramt, Kreishaus, Heedfelder Straße 45, Lüdenscheid, Tel / Für Hunde im Sinne von 10 Abs. 1 LHundG (= Hunde bestimmter Rassen) kann die Verhaltensprüfung auch von einer oder einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle durchgeführt werden. Details hierzu liegen allerdings noch nicht vor! Nach erfolgreich abgelegter Verhaltensprüfung erhalten Sie eine Bescheinigung darüber, die Sie hier vorzulegen haben. Es ist sicherzustellen, dass eine Verpaarung eines gefährlichen Hundes im Sinne von 3 LHundG mit anderen Hunden nicht erfolgt. Die Abgabe eines gefährlichen Hundes im Sinne von 3 Abs. 2 LHundG darf nur an Personen erfolgen, die im Besitz einer Erlaubnis zum Halten solcher Hunde sind! Das Halten von Hunden dieser Kategorien wird von der Stadt Werdohl untersagt, wenn die erforderliche Erlaubnis nicht innerhalb von 14 Tagen nach Aufnahme des Hundes beantragt wurde.
5 Erläuterungen: B Gefährliche Hunde gem. 3 Abs. 1 i.v.m. 3 Abs. 3 LHundG Wenn Sie Halter eines solchen Hundes sind, sind Sie verpflichtet, dies der Stadt Werdohl sofort anzuzeigen. Sie kommen Ihrer Anzeigepflicht nach, indem Sie den als Vordruck 1 beigefügten Fragebogen ausgefüllt und unterschrieben an die Stadtverwaltung zurückschicken. Ab sofort müssen diese Tiere außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern - an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine geführt werden, dabei muss die jeweilige Aufsichtsperson (sh. 5 Abs. 4 LHundG) in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen und - einen das Beißen verhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung tragen. Innerhalb befriedeten Besitztums sind die Hunde so zu halten, dass sie dieses gegen den Willen des Halters nicht verlassen können. Für das Halten der Hunde benötigen Sie eine ordnungsbehördliche Erlaubnis. Die Erlaubnis wird der Antrag stellenden Person nur erteilt, wenn - sie das 18. Lebensjahr vollendet hat, - sie ihre Sachkunde gem. 6 LHundG nachgewiesen hat, - sie die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne von 7 LHundG besitzt, - sie in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen (sh. 5 Abs. 4 Satz 1 LHundG), - diese sicherstellt, dass die der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten des Hundes dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung ermöglichen (Erklärungsformular liegt bei), - sie den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung nach 5 Abs. 5 LHundG nachweist (Mindestversicherungssumme Personenschäden: ,00 und Sachschäden: ,00 ) und diese Versicherung aufrecht erhält, - der Hund dauerhaft per Mikrochip gekennzeichnet ist. Die Identität des Hundes (Rasse, Gewicht, Größe, Alter, Fellfarbe, Chipnummer) ist dem Ordnungsamt vom Halter mitzuteilen. - Eine zusätzliche Voraussetzung für das Halten von Hunden im Sinne von 3 Abs. 2 oder des 3 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 LHundG ist, dass ein überwiegendes besonderes (privates/öffentliches) Interesse nachgewiesen wird. Ein Antragsformular für die ordnungsbehördliche Erlaubnis ist diesem Schreiben als Vordruck 2 beigefügt. Die Erlaubnis wird befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt und kann insbesondere mit Bedingungen oder Auflagen (z.b. Unfruchtbarmachung) erteilt werden. Die Erlaubnis wird zurückgenommen, wenn nachträglich bekannt wird, dass eine der Voraussetzungen bei der Erteilung nicht vorgelegen hat oder eine Voraussetzung nach Erteilung der Erlaubnis weggefallen ist. Bitte beachten Sie, dass auch andere Personen, die den Hund ausführen in der Lage sein müssen, den Hund sicher an der Leine zu halten, das 18. Lebensjahr vollendet haben sowie Nachweise über die Sachkunde und Zuverlässigkeit erbringen müssen! Befreiung vom Leinen- und Maulkorbzwang: Für gefährliche Hunde im Sinne von 3 Abs. 3 LHundG kann keine Befreiung vom Leinen- und Maulkorbzwang erteilt werden! Die Zucht, Kreuzung und Handel mit gefährlichen Hunden nach 3 Abs. 3 LHundG ist verboten. Weiter ist sicherzustellen, dass eine Verpaarung eines gefährlichen Hundes nach 3 LHundG mit anderen Hunden nicht erfolgt. Die Abgabe eines gefährlichen Hundes nach 3 Abs. 3 LHundG darf nur an Personen erfolgen, die im Besitz einer Erlaubnis zum Halten solcher Hunde sind! Das Halten von Hunden dieser Kategorie wird von der Stadt Werdohl untersagt, wenn die erforderliche Erlaubnis nicht innerhalb von 14 Tagen nach Aufnahme des Hundes beantragt wurde.
6 Erläuterungen: C Große oder schwere Hunde (sog. 40/20er-Hunde ), im Sinne von 11 Abs. 1 LHundG Ab sofort gilt für diese Tiere innerhalb bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen - Anleinzwang. Das Halten eines solchen Hundes ist der Stadt Werdohl sofort anzuzeigen. Sie kommen Ihrer Anzeigepflicht nach, indem Sie den als Vordruck 1 beigefügten Fragebogen ausgefüllt und unterschrieben an die Stadt zurückschicken. Diese Hunde dürfen nur von Personen gehalten werden, die die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (=Sachkunde) besitzen und über die dafür notwendige Zuverlässigkeit verfügen. Als sachkundig gelten: 1. Personen, die seit mehr als 3 Jahren (Stichtag: ) große Hunde gehalten haben und es dabei zu keinen tierschutz- oder ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnissen durch den Hund gekommen ist und dieses dem Ordnungsamt schriftlich versichern, 2. Tierärztinnen/Tierärzte bzw. Inhaber einer Berufserlaubnis nach 11 der Bundes-Tierärzteordnung, 3. Inhaber eines Jagdscheins bzw. Personen, die die Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt haben, 4. Personen, die eine Erlaubnis nach 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a oder b des Tierschutzgesetzes zur Zucht, zum Handel oder zur Haltung von Hunden besitzen, 5. Polizeihundeführerinnen/Polizeihundeführer, 6. Personen, die aufgrund des 10 Abs. 3 LHundG berechtigt sind, Sachkundebescheinigungen zu erteilen. Eine entsprechende Erklärung ist diesem Schreiben als Vordruck 3 beigefügt. Wenn Sie zu einer der vorstehend genannten Personengruppen gehören, können Sie diesen Vordruck ausgefüllt und unterschrieben an die Stadt zurückgeben. Fügen Sie dazu aber immer entsprechende Nachweise bei. Alle anderen Halter müssen ihre Sachkunde der Abteilung Ordnung und Abgaben für jeden gehaltenen Hund durch eine Bescheinigung der Tierärztekammer (erhältlich für den Bereich Werdohl zzt. siehe unten), einer/eines anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle nachweisen. WICHTIG (gilt noch für die alte Landeshundeverordnung, wahrscheinlich ergeben sich hier keine Änderungen): Die nordrhein-westfälische Tierärztekammer (Internetadresse: hat die Tierärzte benannt, die von den Hundehaltern, die einen Hund dieser Kategorie nicht seit mehr als 3 Jahren halten, eine Sachkundeprüfung abnehmen dürfen. In der näheren Umgebung von Werdohl sind dies zzt. Herr Dr. Klaus Ebelt, Volmestraße 135 in Lüdenscheid-Brügge (Tel /71269), Herr Dr. Martin Gödde, Schlachthausstraße 2 in Lüdenscheid (Tel /944990), Herr Dr. Martin Zöllner und Frau Dr. Petra Knauff- Zöllner, Lehmkuhlerstraße 11 in Plettenberg (Tel /10771) und Frau Dr. Annette Thomee, Plettenberger Straße 8 in Neuenrade-Affeln (Tel /1333), Elisabeth Kexel, Barbarossastr. 21, Iserlohn; Dr. Christian Pötz, Goethestr. 6 A, Iserlohn; Jobst Alberts, Hasenhohl 18, Iserlohn; Dr. Hartmut Ilgert, Am Bülzgraben 9, Iserlohn; Dr. Dana Ghiea, Bachstr. 33, Iserlohn-Letmathe. Einzelheiten und Termine können Sie bei den genannten Tierärzten erfragen. Für die Hunde muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden (Kopie der Versicherungspolice; Mindestversicherungssumme Personenschäden: ,00 und Sachschäden: ,00 ) und diese Versicherung ist aufrecht zu erhalten. Außerdem sind die Tiere dauerhaft mit einem Chip zu kennzeichnen. Die Chipnummer und Identität des Hundes (Rasse, Gewicht, Größe, Alter, Fellfarbe, Chipnummer) ist der Abteilung Ordnung und Abgaben mitzuteilen. Die Kennzeichnung wird von Tierärzten vorgenommen, ist unkompliziert und für die Hunde schmerzlos. Eine entsprechende Dokumentation erfolgt in der Regel im Impfpass. Der Nachweis kann in Form einer Kopie des Dokuments erfolgen.
Informationen. für Hundehalter in der Kreis- u. Hochschulstadt Meschede. Auszüge aus dem Landeshundegesetz (LHundG NRW) und der
Informationen für Hundehalter in der Kreis- u. Hochschulstadt Meschede Auszüge aus dem Landeshundegesetz (LHundG NRW) und der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen
MehrStadt Werl Der Bürgermeister
Meldung bitte zurücksenden an: Stadt Werl, Abteilung 32- Sicherheit u. Ordnung 59455 Werl Name, Vorname des/der Hundehalter/in: Geburtsdatum/-ort: Anschrift: Telefon-Nr. (privat/dienstlich) 1. Anzeige
MehrLandeshundegesetz NRW - LHundG NRW vom
Landeshundegesetz NRW - LHundG NRW vom 18.12.2002 Kleine Hunde Auch für kleine Hunde gilt das Landeshundegesetz. Demnach sind alle Hunde innerhalb bebauten Geländes an einer Leine zu führen, die zur Vermeidung
MehrWiderristhöhe: cm Gewicht: kg, Merkmale / Fellfarbe: Geschlecht: männlich weiblich Geburtsdatum des Hundes: Monat / Jahr
Anmeldung / Abmeldung eines Hundes gemäß Hundesteuersatzung der Gemeinde Heek vom 17.12.2015 gleichzeitig Meldung der Haltung von Hunden nach dem Landeshundegesetz NRW - LHundG NRW vom 18.12.2002 Halterangaben:
MehrMerkblatt. Infoblatt Landeshundegesetz
Merkblatt Infoblatt Landeshundegesetz Sehr geehrte Hundehalterin, sehr geehrter Hundehalter, die Verpflichtung zur Anmeldung eines Hundes zur Hundesteuer ist den meisten Hundehalterinnen und Hundehaltern
MehrFür Halterinnen und Halter folgender Hunde bestehen nach dem Landeshundegesetz NRW weitere Verpflichtungen:
Sehr geehrte Hundehalterin, sehr geehrter Hundehalter, die Verpflichtung zur Anmeldung eines Hundes zur Hundesteuer ist den meisten Hundehalterinnen und Hundehaltern bekannt. Darüber hinaus bestehen nach
MehrAnmeldung zur Hundesteuer Anmeldung eines Hundes gemäß Landeshundegesetz NRW (LHundG)
Bei Fragen helfen Ihnen gern weiter: Stadt Wipperfürth Steueramt / Ordnungsamt Marktplatz 1 51688 Wipperfürth Steueramt Ordnungsamt Frau Mazur Fr. Thomas Tel.: 02267/64-469 Tel.: 02267/64-318 Fax.: 02267/64
MehrAntrag auf Erteilung einer Erlaubnis
An den Bürgermeister der Stadt Übach-Palenberg -Ordnungsamt- Rathausplatz 4 52531 Übach-Palenberg Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 4 des Landeshundegestzes NRW -LHundG- für das Halten von gefährlichen
MehrHundehaltung nach dem Landeshundegesetz (LHundG NRW)
Name, Vorname(n) Geburtsdatum Datum der Anzeige Anschrift (PLZ, Ort, Straße & Hausnummer) Telefonnummer Gemeinde Havixbeck Fb Allg. Dienstleistungen, Bauen, Schulen Willi-Richter-Platz 1 48329 Havixbeck
MehrAnzeige einer Hundehaltung nach dem Landeshundegesetz (LHundG NRW)
Name, Vorname(n) Geburtsdatum Datum der Anzeige Anschrift (PLZ, Ort, Straße & Hausnummer) Telefonnummer Gemeinde Havixbeck Fb II Bürgerservice, Planung Willi-Richter-Platz 1 48329 Havixbeck Bei Rückfragen:
MehrPreisaufstellung (inkl. MWSt.)
aufstellung (inkl. MWSt.) Alle e gelten werktags und gelten grundsätzlich pro Hund. Ausführzeiten von 09:00-20:00 Uhr sommers (entspricht der Periode der MESZ), bis 18:00 Uhr winters (entspricht der Periode
MehrAnmeldung zur Hundesteuer Anmeldung eines Hundes gemäß Landeshundegesetz NRW (LHundG)
Bei Fragen helfen Ihnen gern weiter: Stadt Wipperfürth Steueramt / Ordnungsamt Marktplatz 1 51688 Wipperfürth Steueramt Ordnungsamt Frau Mazur Fr. Thomas Tel.: 02267/64-469 Tel.: 02267/64-318 Fax.: 02267/64
MehrHundehaltung nach den Vorschriften des Landeshundegesetzes NRW LHundG NRW -
Stadt Werdohl Die Bürgermeisterin Infoblatt: Hundehaltung nach den Vorschriften des Landeshundegesetzes NRW LHundG NRW - Das Landeshundegesetz umfasst für die Haltung von Hunden eine Vielzahl von Vorschriften
MehrGefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO)*)
54 Nr. 3 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I 7. Februar 2003 Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO)*) Vom 22. Januar 2003 Aufgrund des 89 Abs. 1 des
MehrHundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Landeshundegesetz (LHundG NRW) vom
Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Landeshundegesetz (LHundG NRW) vom 18.12.2002 Information Am 18.12.2002 hat der Landtag das Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen verabschiedet. Das
MehrLeinenpflicht nach ordnungsbehördliche Verordnung der Gemeinde Nörvenich: - In den bebauten Ortslagen sind alle Hunde anzuleinen.
Informationen des Ordnungsamtes Hundehaltung / Landeshundegesetz Der nordrhein-westfälische Landtag hat im Dezember 2002 das Landeshundegesetz (LHundG NRW) verabschiedet. Es ist am 1. Januar 2003 in Kraft
Mehr(Hundehalter/in: Name,Vorname) (Straße, Hausnummer)
Anzeigevordruck für Große Hunde gem. 11 Abs. 1 Landeshundegesetz (LHundG) NRW ( ausgewachsen mind. 40 cm Widerristhöhe 20 kg Gewicht ) Stadt Minden Fachbereich 2 Sicherheit und Ordnung Postfach 30 80 32387
MehrGebührenpflichtiger Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß 4 Abs. 1 Landeshundegesetz
Bitte einsenden an: Klingenstadt Solingen Bergisches Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Remscheid Solingen Wuppertal Dorper Str. 26 42651 Solingen Gebührenpflichtiger Antrag auf Erteilung einer
MehrStadt Köln Amt für öffentliche Ordnung 322 / 42 Ottmar-Pohl-Platz Köln
Stadt Köln Amt für öffentliche Ordnung 322 / 42 Ottmar-Pohl-Platz 1 51103 Köln Anzeige zur Haltung eines Hundes gemäß 11 Landeshundegesetz (LHundG NRW) für Antrag auf Erteilung der Ordnungsbehördlichen
MehrVeröffentlichungen. INFORMATION der OG Mettmann zum: Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) vom Allgemeine Pflichten 2. Anleinpflicht 2 Abs.
Veröffentlichungen INFORMATION der OG zum: Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) vom 18.12.2002 (Die Landeshundeverordnung NRW vom 30.6.2000 tritt gleichzeitig außer Kraft) Allgemeine Pflichten 2 (gültig
MehrInformationen zum Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) betreffend 40/20er Hunde
Gemeinde Alfter Fachbereich 1.5 z. Hd. Herrn Overkamp Am Rathaus 7 53347 Alfter Informationen zum Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) betreffend 40/20er Hunde Was ist zu tun, wenn mein Hund eine Widerristhöhe
MehrOrdnungsbehördliche Verordnung über das Halten, die Zucht, die Ausbildung und das Abrichten bestimmter Hunde vom... (Landeshundeverordnung LHV NRW)
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten, die Zucht, die Ausbildung und das Abrichten bestimmter Hunde vom... (Landeshundeverordnung LHV NRW) Aufgrund des 26 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes in
MehrGesetz zur Änderung des Hundegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/3439 03.07.2013 Gesetzentwurf der Fraktion der PIRATEN Gesetz zur Änderung des Hundegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen A Problem Im Jahr 2002
MehrOrdnungsbehördliche Verordnung. für das Halten, die Zucht, die Ausbildung. Abrichten bestimmter Hunde (Landeshundeverordnung LHV NRW)
2060 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten, die Zucht, die Ausbildung und das Abrichten bestimmter Hunde (Landeshundeverordnung LHV NRW) Vom 30. Juni 2000 Aufgrund des 26 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes
MehrAuswertung der Berichte über in NRW behördlich erfasste Hunde im Jahr 2004
Auswertung der Berichte über in NRW behördlich erfasste Hunde im Jahr 2004 Seit dem 1. Januar 2003 ist das Hundegesetz für das Land NRW (LHundG NRW) in Kraft. Das Gesetz legt für die Haltung gefährlicher,
MehrDie STADT ARNSBERG informiert
Die STADT ARNSBERG informiert Bekanntmachung der 3. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Arnsberg vom 14.07.2010 Aufgrund der 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land
MehrHundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Landeshundegesetz (LHundG NRW) vom 18.12.2002
Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Landeshundegesetz (LHundG NRW) vom 18.12.2002 Information Am 18.12.2002 hat der Landtag das Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen verabschiedet. Das
MehrAlle Hunde: - Mehr als drei große Hunde dürfen nicht von einer Person ausgeführt werden. [ 18 Abs. 2 VO]
Information zum Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen und zu 18 der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel
MehrFinanzshop24.de Hundehaftpflichtversicherung. Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO)
Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) Vom 22. Januar 2003 (GVBl. I S. 54), geändert durch Verordnung vom 16.12.2008 (GVBl. I S. 1028) Aufgrund des 89 Abs. 1 des Hessischen
MehrAnmeldung zur Hundesteuer Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß Landeshundegesetz NRW (LHundG)
Stadt Wipperfürth Steueramt / Ordnungsamt Marktplatz 1 51688 Wipperfürth Anmeldung zur Hundesteuer Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß Landeshundegesetz NRW (LHundG) Angaben zur Persn des Hundehalters
MehrHundegesetz für das Land Nordrhein - Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW) vom 18.12.2002. Inhaltsverzeichnis. 1 Zweck des Gesetzes
Hundegesetz für das Land Nordrhein - Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW) vom 18.12.2002 Inhaltsverzeichnis 1 Zweck des Gesetzes 2 Allgemeine Pflichten 3 Gefährliche Hunde 4 Erlaubnis 5 Pflichten
MehrVI Düsseldorf, 26. Mai Auswertung der Berichte über die im Jahr 2005 in Nordrhein-Westfalen behördlich erfassten Hunde
VI-7-78.01.33.03.02 Düsseldorf, 26. Mai 2006 Auswertung der Berichte über die im Jahr in Nordrhein-Westfalen behördlich erfassten Hunde Seit dem 1. Januar ist das Hundegesetz für das Land NRW (LHundG NRW)
MehrHundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW) vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. S.656)
Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW) vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. S.656) Inhaltsverzeichnis Zweck des Gesetzes 1 Allgemeine Pflichten 2 Gefährliche Hunde 3 Erlaubnis
MehrInformationen zum Freilaufen von Hunden in Bielefeld
Hundefreilauf Informationen zum Freilaufen von Hunden in Bielefeld Auf den folgenden Seiten finden Sie Erläuterungen zu den Freilaufmöglichkeiten für die rd. 12.000 in Bielefeld steuerlich registrierten
MehrPolizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde. Vom 3.
Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde Vom 3. August 2000 Es wird verordnet auf Grund von 1. 10 Abs. 1 in Verbindung mit 1 Abs.
MehrPolizeiverordnung über das Halten von Hunden
Polizeiverordnung über das Halten von Hunden Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 19.07.2000 bis 09.10.2001 V aufgeh. durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Oktober 2001 (Brem.GBl. S. 331) Bitte folgen Sie
MehrPolizeiverordnung über das Halten von Hunden in der Stadt Bremerhaven
Polizeiverordnung über das Halten von Hunden in der Stadt Bremerhaven Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 19.07.2000 bis 09.10.2001 V aufgeh. durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Oktober 2001 (Brem.GBl.
MehrVI Düsseldorf, 27. März Auswertung der Berichte über die im Jahr 2006 in Nordrhein-Westfalen behördlich erfassten Hunde
VI-7-78.01.33.03.02 Düsseldorf, 27. März 2007 Auswertung der Berichte über die im Jahr 2006 in Nordrhein-Westfalen behördlich erfassten Hunde Seit dem 1. Januar 2003 ist das Hundegesetz für das Land NRW
MehrHundesteuersatzung der Stadt Werdohl vom 26.11.2012
Hundesteuersatzung der Stadt Werdohl vom 26.11.2012 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023)
MehrVI Düsseldorf, 28. November 2018
VI-6-78.01.33.03.02 Düsseldorf, 28. November 2018 Auswertung der Berichte über die Statistik der im Jahr 2017 in Nordrhein-Westfalen behördlich erfassten Hunde In dem Bericht über die Auswirkungen des
MehrP o l i z e i v e r o r d n u n g
Gemeinde Hirrlingen Landkreis Tübingen P o l i z e i v e r o r d n u n g über das Halten und Führen von gefährlichen Hunden in Hirrlingen vom 25.07.2000 in der Fassung vom 24.04.2001 Aufgrund von 10 Abs.
MehrAnzeigevordruck für Große Hunde gem. 11 Abs. 1 Landeshundegesetz (LHundG) NRW ( ausgewachsen mind. 40 cm Widerristhöhe oder 20 kg Gewicht )
Anzeigevordruck für Große Hunde gem. 11 Abs. 1 Landeshundegesetz (LHundG) NRW ( ausgewachsen mind. 40 cm Widerristhöhe oder 20 kg Gewicht ) Stadt Minden Bereich 2.1 Bürgerdienste, Sicherheit und Ordnung
MehrHundesteuersatzung der Stadt Werdohl vom
Hundesteuersatzung der Stadt Werdohl vom 26.11.2012 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023)
MehrHundesteuersatzung der Stadt Dorsten. vom
Hundesteuersatzung der Stadt Dorsten vom 21.03.2013 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt
MehrDüsseldorf, 12. April Auswertung der Berichte über die Statistik der in den Jahren in Nordrhein-Westfalen behördlich erfassten Hunde
Düsseldorf, 12. April 2010 Auswertung der Berichte über die Statistik der in den Jahren 2008-2009 in Nordrhein-Westfalen behördlich erfassten Hunde Die Erkenntnisse über die Gefährlichkeit von Hunden und
MehrVerkauf/ Erwerb/ Ja (Wenn Voraussetzungen für die Haltung erfüllt sind) Ja (Verkauf ist der Ortspolizeibehörde
Zusammenfassung der Auflagen für Listenhunde in den einzelnen Bundesländern Baden-Württemberg (Stand: 3. August 2000) Verkauf/ Erwerb/ Voraussetzungen Listenhunde Haltung Zucht Ausnahmen Hundeprüfung Abgabe
MehrAntrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung 1. Gefährlicher Hunde i.s.d. 3 Landeshundegesetz NRW ( Pittbull Terrier, Aerican Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren
MehrVI Düsseldorf, 18. Mai 2017
VI-6-78.01.33.03.02 Düsseldorf, 18. Mai 2017 Auswertung der Berichte über die Statistik der im Jahr 2016 in Nordrhein-Westfalen behördlich erfassten Hunde In dem Bericht über die Auswirkungen des Landeshundegesetzes
Mehr1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung
Hundesteuersatzung der Gemeinde Inden vom 19. Dezember 2002, in Kraft getreten am 01.01.2003 1. Änderungssatzung vom 21.06.2011, in Kraft getreten am 01.01.2012 2. Änderungssatzung vom 12.06.2013, in Kraft
MehrSatzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Kreisstadt Lauterbach
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Kreisstadt Lauterbach Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt
MehrArtikel I - Änderung der Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin
Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin (HundeVO Berlin) vom 05.11.1998 (GVBl. S. 326, 370) geändert durch Verordnung vom 4. Juli 2000 (GVBl. S. 365) Aufgrund der 55 und 57 des Allgemeinen Sicherheits-
MehrHundesteuersatzung der Stadt Fröndenberg vom 05.06.2003
Hundesteuersatzung der Stadt Fröndenberg vom 05.06.2003 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023),
MehrH U N D E A N M E L D U N G
H U N D E A N M E L D U N G Name, Vorname der Hundehalter Anschrift der Hundehalter Telefon Seit wann wird der Hund in Verden gehalten (bitte Datum eintragen) Rasse des Hundes (bitte Nachweis beifügen)
MehrSTADT EUPEN. Kleiner Wegweiser. für Hundebesitzer
STADT EUPEN Kleiner Wegweiser für Hundebesitzer INHALTSVERZEICHNIS 1. VORWORT 2. GESETZGEBUNG 3. WESENSTEST 4. HUNDESTEUER UND HUNDEMARKEN 5. HUNDEWIESEN 6. HUNDEKOTTÜTEN 7. VERWALTUNGSSTRAFEN Herausnehmbarer
MehrHundesteuersatzung der Stadt Nettetal vom in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom
Hundesteuersatzung der Stadt Nettetal vom 24.09.1997 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 18.12.2015 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) vom 14.07.1994 (GV NW
MehrHundesteuersatzung der Stadt Wassenberg vom Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung
Hundesteuersatzung der Stadt Wassenberg vom 01.09.1997 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023), zuletzt
MehrVorwort 5. Über die Autoren 7 Inhaltsverzeichnis 9. Einführung 15. A Haltung von Kampfhunden bzw. gefährlichen Hunden. 17. A/l Allgemeines 17
Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Über die Autoren 7 Inhaltsverzeichnis 9 Einführung 15 A Haltung von Kampfhunden bzw. gefährlichen Hunden. 17 A/l Allgemeines 17 A/2 Begriffe und Hinweise von A bis Z 18 A/2.1
MehrVI Düsseldorf, 17. Mai 2011
VI-6-78.01.33.03.02 Düsseldorf, 17. Mai 2011 Auswertung der Berichte über die Statistik der im Jahr 2010 in Nordrhein-Westfalen behördlich erfassten Hunde Die Erkenntnisse über die Gefährlichkeit von Hunden
MehrVerkauf/ Erwerb/ Nein(Dürfen weder gezüchtet noch gekreuzt werden; müssen dauerhaft unfruchtbar gemacht und der Nachweis darüber.
Zusammenfassung der Auflagen für Listenhunde in den einzelnen Bundesländern Baden- Württemberg(Stand: 3. August 2000) Verkauf/ Erwerb/ Voraussetzungen Listenhunde Haltung Zucht Ausnahmen Hundeprüfung Abgabe
MehrSatzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Seligenstadt
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Seligenstadt In der Fassung vom: 15.12.1998 Zuletzt geändert am: 23.03.2015 Bekannt gemacht am: 31.03.2015 Inkrafttreten letzte Änderung:
MehrHundesteuersatzung der Stadt Schwelm vom (in der Fassung des 3. Nachtrags vom )
1 Hundesteuersatzung der Stadt Schwelm vom 15.12.2000 (in der Fassung des 3. Nachtrags vom 17.02.2016) Auf Grund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
MehrWelche Vorschriften und Regelungen sind bei der Haltung von Hunden im Stadtgebiet Fürth zu beachten? Ein Überblick
Welche Vorschriften und Regelungen sind bei der Haltung von Hunden im Stadtgebiet Fürth zu beachten? Ein Überblick Grundsätzlich gilt: Anleinpflicht: Wer Hunde in städtischen Grünanlagen, auf öffentlichen
MehrSatzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Kiedrich vom 11. Dezember 1998 i. d. F. der 3. Änderungssatzung vom
Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2014 (GVBl. I S. 178) sowie der 1, 2 und 7 des Hessischen
MehrHundesteuersatzung. der Stadt Bergkamen vom in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom
Hundesteuersatzung der Stadt Bergkamen vom 18.04.2005 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 15.12.2014 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
MehrVI Düsseldorf, 03. Dezember 2015
VI-6-78.01.33.03.02 Düsseldorf, 03. Dezember 2015 Auswertung der Berichte über die Statistik der in den Jahren 2013 und 2014 in Nordrhein-Westfalen behördlich erfassten Hunde In dem Bericht über die Auswirkungen
MehrHundesteuersatzung der Stadt Wuppertal vom 15.12.2000
Hundesteuersatzung der Stadt Wuppertal vom 15.12.2000 Aufgrund der 7, 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV
MehrZusammenfassung der Auflagen für Listenhunde in den einzelnen Bundesländern
Listenhunde Zucht Verkauf/Abgabe Erwerb/Aufnahme Ausnahmen Voraussetzungen für die Baden- Württemberg Kategorie 1: Terrier,, Pitbull Terrier Kategorie 2: Bordeaux Dogge, Bullmastiff, Dogo Argentino, Fila
Mehr22.01 22.01 Hundesteuersatzung der Stadt Detmold vom 30.10.2000 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung 2 Steuermaßstab und Steuersatz ORTSRECHT
Hundesteuersatzung der Stadt Detmold vom 30.10.2000 (zuletzt geändert durch 4. Änderungssatzung vom 18.12.2014) öffentlich bekannt gemacht: 29.12.2014 gültig seit: 01.01.2015 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung
MehrSatzung über die Hundesteuer
Satzung über die Hundesteuer Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Juni 1998 (GVBl. I
MehrH u n d e s t e u e r s a t z u n g der Stadt Wegberg vom 9. November in der Fassung der Achten Änderungssatzung vom 23.
H u n d e s t e u e r s a t z u n g der Stadt Wegberg vom 9. November 2000 in der Fassung der Achten Änderungssatzung vom 23. November 2015 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
MehrLÄNDERREGELUNGEN ZUR HUNDEHAFTPFLICHT
LÄNDERREGELUNGEN ZUR HUNDEHAFTPFLICHT LÄNDERREGELUNGEN ZUR HUNDEHAFTPFLICHT Die Hundehaftpflichtversicherung ist für jeden Hundebesitzer absolut zu empfehlen und in vielen Fällen ohnehin gesetzlich vorgeschrieben.
MehrGefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von gefährlichen Hunden (Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde) Vom 15.
Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von gefährlichen Hunden (Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde) Vom 15. August 2000 Auf Grund des 72 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche
MehrINFORMATIONSBLATT. Hundehaltung in Wiener Neustadt
INFORMATIONSBLATT Hundehaltung in Wiener Neustadt 1) Hundeanmeldung so einfach geht s: Zuständig: MA 8 Abgabenamt Anmeldung eines Hundes: Die Anmeldung kann persönlich oder schriftlich vorgenommen werden
MehrAufgrund der Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Stadt Bobingen, gemäß Stadtratsbeschluss vorn , folgende.
Aufgrund der Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Stadt Bobingen, gemäß Stadtratsbeschluss vorn 28.06.2016, folgende Satzung für die Erhebung der Hundesteuer 1 Steuertatbestand Das
MehrSatzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Obertshausen. 1 Steuergegenstand
Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl. I S. 786), der 1, 2 und 7 des Gesetzes
MehrSaarland. Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland
Saarland Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland Vom 26. Juli 2000 (Amtsbl. S. 1246), geändert durch Artikel 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsblatt
Mehr(im Land Brandenburg)
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (im Land Brandenburg) (Hundehalterverordnung - HundehV) Vom Juli 2000 1 Halten von Hunden 2 Führen von Hunden ) 3 Leinenpflicht und
MehrVI Düsseldorf, Juni 2016
VI-6-78.01.33.03.02 Düsseldorf, Juni 2016 Auswertung der Berichte über die Statistik der im Jahr 2015 in Nordrhein-Westfalen behördlich erfassten Hunde In dem Bericht über die Auswirkungen des Landeshundegesetzes
MehrHundesteuersatzung. 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung
Hundesteuersatzung Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch das Gesetz
MehrSchriftliche Kleine Anfrage
BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/1429 21. Wahlperiode 08.09.15 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Stephan Jersch (DIE LINKE) vom 31.08.15 und Antwort des Senats Betr.:
MehrS a t z u n g über die Erhebung der Hundesteuer in Dußlingen
Hundesteuersatzung Seite 1 A 968.11 Gemeinde Dußlingen Landkreis Tübingen S a t z u n g über die Erhebung der Hundesteuer in Dußlingen Der Gemeinderat der Gemeinde Dußlingen hat auf Grund von 4 der Gemeindeordnung
MehrHundesteuersatzung. 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung (1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet Lengerich.
Hundesteuersatzung 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung (1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet Lengerich. (2) Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer
MehrB e s c h e i d. Anerkennung zur Erteilung von Sachkundenachweisen nach 1 Abs. 4 DVO LHundG NRW i.v.m. 2 Abs. 2 DVO LHundG NRW
47669 LANU V Briefboge n DURCHSCHRIFT LANUV NRW, Postfach 10 10 52, 45610 Recklinghausen Hundeschule Iserlohn TSV Iserlohn und Umgebung e.v. 1. Steltenberg 19z 58642 Iserlohn-Letmathe Auskunft erteilt:
MehrSatzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)
Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Aufgrund des 5 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) erlässt die Gemeinde Nahetal-Waldau folgende Satzung für die Erhebung einer
MehrHundesteuersatzung der Stadt Wuppertal vom
Hundesteuersatzung der Stadt Wuppertal vom 16.12.2008 Aufgrund der 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
MehrSatzung der Stadt Volkmarsen über die Erhebung einer Hundesteuer
Diese Fassung der Satzung dient ausschließlich der Information, maßgebend ist weiterhin die amtlich bekannt gemachte Fassung Satzung der Stadt Volkmarsen über die Erhebung einer Hundesteuer Aufgrund der
MehrHundesteuersatzung der Gemeinde Eslohe (Sauerland) vom
Hundesteuersatzung der Gemeinde Eslohe (Sauerland) vom 27.12.1999 geändert durch I. Nachtragssatzung vom 24.10.2001 geändert durch II. Nachtragssatzung vom 17.11.2006 geändert durch III. Nachtragssatzung
MehrHundesteuersatzung der Stadt Rhede vom 18. Dezember 1996 i.d.f. der 4. Änderungssatzung vom 26. September 2014
Hundesteuersatzung der Stadt Rhede vom 18. Dezember 1996 i.d.f. der 4. Änderungssatzung vom 26. September 2014 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
MehrHundesteuersatzung der Stadt Gronau (Westf.) vom 17. Dezember 2001 i.d.f. vom Steuerwesen
22-01 Hundesteuersatzung der Stadt Gronau (Westf.) vom 17. Dezember 2001 i.d.f. vom 06.02.2013 Steuerwesen Änderungen bzw. Ergänzungen Hundesteuersatzung 22-01 Neufassung vom 17.12.2001 Bekanntmachung
MehrSatzung über die Erhebung der Hundesteuer
Satzung über die Erhebung der Hundesteuer Der Gemeinderat der Gemeinde Großbettlingen hat auf Grund von 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg sowie 2, 5 a, 6 und 8 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg
Mehr