Wegleitung zum Arbeitsgesetz und zu denverordnungen 1 und 2

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1 Wegleitung zum Arbeitsgesetz und zu denverordnungen 1 und 2 SECO Arbeitsbedingungen Publikation

2 Hinweise für die Benutzung der Wegleitung Die Seitennummerierung erfolgt kapitel- bzw. artikelweise. Beispiele: V-1 = Seite 1 der Vorbemerkungen = Seite 2 der Erläuterungen zu Artikel 31 ArG = Seite 1 der Erläuterungen zu Artikel 20 ArGV = Seite 3 der Erläuterungen zu Artikel 26 ArGV 2 AH3-5 = Seite 5 des Anhangs 3 Bern, Februar 2016 Die vorliegende Wegleitung wurde von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Leistungsbereichs Arbeitsbedingungen gemeinsam erarbeitet. Graphische Unterstützung: HP Hauser/AVD Alles vor dem Druck, Bern Gestaltung Umschlag: Michèle Petter Sakthivel, Bern Herausgeber: Download: SECO Direktion für Arbeit Arbeitsbedingungen, 3003 Bern (Suchbegriff: Wegleitung) Vertrieb: Bundesamt für Bauten und Logistik BBL Bundespublikationen, 3003 Bern d Nachdruck unter Quellenangabe gestattet

3 Wegleitung zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis I-1 Abkürzungsverzeichnis A-1 Vorbemerkungen V-1 Arbeitsgesetz I. Geltungsbereich Art. 1 Betrieblicher und persönlicher Geltungsbereich Art. 2 Ausnahmen vom betrieblichen Geltungsbereich Art. 3 Ausnahmen vom persönlichen Geltungsbereich Art. 3a Vorschriften über den Gesundheitsschutz 003a-1 Art. 4 Familienbetriebe Art. 5 Sondervorschriften für industrielle Betriebe II. Gesundheitsschutz und Plangenehmigung Art. 6 Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer Art. 7 Plangenehmigung und Betriebsbewilligung Art. 8 Nichtindustrielle Betriebe III. Arbeits- und Ruhezeit 1. Arbeitszeit Art. 9 Wöchentliche Höchstarbeitszeit Art. 10 Tages- und Abendarbeit Art. 11 Ausgleich ausfallender Arbeitszeit Art. 12 Voraussetzungen und Dauer der Überzeitarbeit Art. 13 Lohnzuschlag für Überzeitarbeit Ruhezeit Art. 15 Pausen Art. 15a Tägliche Ruhezeit 015a-1 Art. 16 Verbot der Nachtarbeit Art. 17 Ausnahmen vom Verbot der Nachtarbeit Art. 17a Dauer der Nachtarbeit 017a-1 Art. 17b Lohn- und Zeitzuschlag 017b-1 Art. 17c Medizinische Untersuchung und Beratung 017c-1 Art. 17d Untauglichkeit zur Nachtarbeit 017d-1 Art. 17e Weitere Massnahmen bei Nachtarbeit 017e-1 Art. 18 Verbot der Sonntagsarbeit Art. 19 Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit Art. 20 Freier Sonntag und Ersatzruhe Art. 20a Feiertage und religiöse Feiern 020a-1 Art. 21 Wöchentlicher freier Halbtag Art. 22 Verbot der Abgeltung der Ruhezeit Ununterbrochener Betrieb Art. 24 Ununterbrochener Betrieb Weitere Vorschriften Art. 25 Schichtenwechsel Art. 26 Weitere Schutzbestimmungen Art. 27 Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern Art. 28 Geringfügige Abweichungen IV. Sonderschutzvorschriften 1. Jugendliche Arbeitnehmer Art. 29 Allgemeine Vorschriften Art. 30 Mindestalter SECO, Februar 2016 I - 1

4 Inhaltsverzeichnis Wegleitung zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2 Inhaltsverzeichnis Art. 31 Arbeits- und Ruhezeit Art. 32 Besondere Fürsorgepflichten des Arbeitgebers Schwangere Frauen und stillende Mütter Art. 35 Gesundheitsschutz bei Mutterschaft Art. 35a Beschäftigung bei Mutterschaft 035a-1 Art. 35b Ersatzarbeit und Lohnfortzahlung bei Mutterschaft 035b-1 3. Arbeitnehmer mit Familienpflichten Art. 36 Arbeitnehmer mit Familienpflichten Andere Gruppen von Arbeitnehmern Art. 36a Andere Gruppen von Arbeitnehmern 036a-1 V. Betriebsordnung Art. 37 Aufstellung Art. 38 Inhalt Art. 39 Kontrolle, Wirkung VI. Durchführung des Gesetzes 1. Durchführungsbestimmungen Art. 40 Bundesrat Aufgaben und Organisation der Behörden Art. 41 Kantone Art. 42 Bund Art. 43 Arbeitskommission Art. 44 Schweigepflicht Art. 44a Datenbekanntgabe 044a-1 Art. 44b Informations- und Dokumentationssysteme 044b-1 3. Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer Art. 45 Auskunftspflicht Art. 46 Verzeichnisse und andere Unterlagen Art. 47 Bekanntgabe des Stundenplanes und der Arbeitszeitbewilligungen Art. 48 Mitwirkungsrechte Art. 49 Bewilligungsgesuche Verwaltungsverfügungen und Verwaltungsmassnahmen Art. 50 Verwaltungsverfügungen Art. 51 Vorkehren bei Nichtbefolgung von Vorschriften oder Verfügungen Art. 52 Massnahmen des Verwaltungszwangs Art. 53 Entzug und Sperre von Arbeitszeitbewilligungen Art. 54 Anzeigen Verwaltungsrechtspflege Art. 56 Beschwerde gegen Verfügungen der kantonalen Behörde Art. 58 Beschwerderecht Strafbestimmungen Art. 59 Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Arbeitgebers Art. 60 Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Arbeitnehmers Art. 61 Strafen Art. 62 Vorbehalt des Strafgesetzbuches und Strafverfolgung VII. Änderung von Bundesgesetzen Art. 64 Mitwirkungsgesetz VIII. Schluss- und Übergangsbestimmungen Art. 71 Vorbehalt von Vorschriften des Bundes, der Kantone und der Gemeinden I - 2

5 Wegleitung zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz 1. Kap. Geltungsbereich 1. Abschnitt: Begriffe Art. 1 Arbeitnehmer Art. 2 Grossbetriebe des Detailhandels Abschnitt: Betrieblicher Geltungsbereich Art. 4 Betriebe des Bundes, der Kantone und der Gemeinden Art. 4a Öffentliche Krankenanstalten und Kliniken 104a-1 3. Abschnitt: Ausnahmen vom betrieblichen Geltungsbereich Art. 5 Landwirtschaftsbetriebe Art. 6 Gartenbaubetriebe Art. 7 Öffentliche Anstalten und Körperschaften Abschnitt: Ausnahmen vom persönlichen Geltungsbereich Art. 8 Personal internationaler Organisationen und öffentlicher Verwaltungen ausländischer Staaten Art. 9 Höhere leitende Tätigkeit Art. 10 Wissenschaftliche Tätigkeit Art. 11 Selbstständige künstlerische Tätigkeit Art. 12 Erzieher und Fürsorger Kap. Arbeits- und Ruhezeiten 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 13 Begriff der Arbeitszeit Art. 14 Pikettdienst, a. Grundsatz Art. 15 Pikettdienst, b. Anrechnung an die Arbeitszeit Art. 16 Verteilung der Arbeitszeit Art. 17 Entschädigung für Ruhe- und Ausgleichsruhezeiten Abschnitt: Pausen und Ruhezeiten Art. 18 Pausen Art. 19 Tägliche Ruhezeit Art. 20 Wöchentlicher freier Halbtag Art. 21 Wöchentlicher Ruhetag sowie Ersatzruhetag für Sonnund Feiertagsarbeit Abschnitt: Wöchentliche Höchstarbeitszeit Art. 22 Verlängerung mit Ausgleich Art. 23 Verkürzung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit Art. 24 Ausgleich ausfallender Arbeitszeit Abschnitt: Überzeitarbeit Art. 25 Grundsatz Art. 26 Sonderfälle Abschnitt: Voraussetzungen für Nachtund Sonntagsarbeit und den ununterbrochenen Betrieb Art. 27 Dringendes Bedürfnis Art. 28 Unentbehrlichkeit von Nachtund Sonntagsarbeit Abschnitt: Besondere Formen der Nachtarbeit Art. 29 Verlängerte Dauer der Nachtarbeit Art. 30 Nachtarbeit ohne Wechsel mit Tagesarbeit Abschnitt: Lohn- und Zeitzuschlag Art. 31 Lohn- und Zeitzuschlag bei Nachtarbeit Art. 32 Ausnahmen vom Zeitzuschlag Art. 33 Berechnung des Lohnzuschlages Abschnitt: Schichtarbeit Art. 34 Schichtarbeit und Schichtwechsel Art. 35 Verzicht auf den Schichtwechsel bei Tages- und Abendarbeit Abschnitt: Ununterbrochener Betrieb Art. 36 Begriff Art. 37 Ruhetage SECO, Februar 2016 I - 3

6 Inhaltsverzeichnis Wegleitung zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2 Inhaltsverzeichnis Art. 38 Arbeitszeit Art. 39 Zusammengesetzter ununterbrochener Betrieb Abschnitt: Arbeitszeitbewilligungen Art. 40 Abgrenzungskriterien für die Bewilligungszuständigkeit Art. 41 Gesuch Art. 42 Bewilligungserteilung Kap. Massnahmen bei Nachtarbeit 1. Abschnitt: Medizinische Untersuchung und Beratung Art. 43 Begriff der medizinischen Untersuchung und Beratung Art. 44 Anspruch auf medizinische Untersuchung und Beratung Art. 45 Obligatorische medizinische Untersuchung und Beratung Abschnitt: Weitere Massnahmen Art. 46 Weitere Massnahmen Kap. Sonderschutz von Frauen 1. Abschnitt: Beschäftigung bei Mutterschaft Art. 60 Arbeitszeit und Stillzeit bei Schwangerschaft und Mutterschaft Art. 61 Beschäftigungserleichterung Abschnitt: Gesundheitsschutz bei Mutterschaft Art. 62 Gefährliche und beschwerliche Arbeiten bei Schwangerschaft und Mutterschaft Art. 63 Risikobeurteilung und Unterrichtung Abschnitt: Beschäftigungseinschränkungen und -verbote Art. 64 Arbeitsbefreiung und Versetzung Art. 65 Verbotene Arbeiten während der Mutterschaft Art. 66 Untertagarbeiten in Bergwerken Kap. Besondere Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer 1. Abschnitt: Betriebsordnung Art. 67 Vereinbarte oder erlassene Betriebsordnung Art. 68 Bekanntmachung der Betriebsordnung Abschnitt: Weitere Pflichten gegenüber Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen Art. 69 Bekanntgabe der Arbeitszeiten und der Schutzvorschriften Art. 70 Information und Anleitung der Arbeitnehmer Art. 71 Beizug der Arbeitnehmer Abschnitt: Pflichten gegenüber Vollzugs- und Aufsichtsorganen Art. 72 Zutritt zum Betrieb Art. 73 Verzeichnisse und andere Unterlagen Art. 73a Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung 173a-1 Art. 73b Vereinfachte Arbeitszeiterfassung 173b-1 Art. 74 Altersausweis Kap. Aufgaben und Organisation der Behörden 1. Abschnitt: Bund Art. 75 SECO Art. 77 Verfügungen des SECO und Ersatzmassnahmen Art. 78 Massnahmen der Oberaufsicht Abschnitt: Kantone Art. 79 Aufgaben Art. 80 Mitteilungen und Berichterstattung I - 4

7 Wegleitung zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 3. Abschnitt: Eidgenössische Arbeitskommission Art. 81 Eidgenössische Arbeitskommission Kap. Datenschutz und Datenverwaltung 1. Abschnitt: Schweigepflicht, Datenbekanntgabe und Auskunftsrecht Art. 82 Schweigepflicht Art. 83 Bekanntgabe von besonders schützenswerten Personendaten Art. 84 Bekanntgabe bei nicht besonders schützenswerten Personendaten Abschnitt: Informations- und Dokumentationssysteme Art. 85 Informations- und Dokumentationssystem des Bundes Art. 86 Informations- und Dokumentationssysteme der Kantone Art. 87 Datenaustausch und -sicherheit Art. 88 Eingabe, Mutation und Archivierung von Daten Art. 89 Datenschutz Art. 90 Strafbestimmung Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz 1. Abschnitt: Gegenstand und Begriffe Art. 1 Gegenstand Art. 2 Kleingewerbliche Betriebe Abschnitt: Sonderbestimmungen Art. 3 Geltung Art. 4 Befreiung von der Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit sowie für den ununterbrochenen Betrieb Art. 5 Verlängerung des Zeitraumes der täglichen Arbeit bei Tages- und Abendarbeit Art. 6 Verlängerung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit Art. 7 Verlängerung der Arbeitswoche Art. 8 Überzeitarbeit am Sonntag Art. 8a Pikettdienst 208a-1 Art. 9 Verkürzung der täglichen Ruhezeit Art. 10 Dauer der Nachtarbeit Art. 11 Verschiebung der Lage des Sonntags Art. 12 Anzahl freie Sonntage Art. 13 Ersatzruhetag für Feiertagsarbeit Art. 14 Wöchentlicher freier Halbtag Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer Art. 15 Krankenanstalten und Kliniken Art. 16 Heime und Internate Art. 17 Spitex-Betriebe Art. 18 Arzt-, Zahnarztund Tierarztpraxen Art. 19 Apotheken Art. 19a Medizinische Labors 219a-1 Art. 20 Bestattungsbetriebe Art. 21 Tierkliniken Art. 22 Zoologische Gärten, Tiergärten und Tierheime Art. 23 Gastbetriebe Art. 24 Spielbanken Art. 25 Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten sowie Einkaufszentren für die Bedürfnisse des internationalen Fremdenverkehrs Art. 26 Kioske, Betriebe für Reisende und Tankstellenshops Art. 26a Betriebe in Bahnhöfen und Flughäfen 226a-1 Art. 27 Bäckereien, Konditoreien, Confiserien Art. 27a Fleischverarbeitende Betriebe 227a-1 Art. 28 Milchverarbeitungsbetriebe Art. 29 Blumenläden Art. 30 Zeitungs- und Zeitschriftenredaktionen sowie Nachrichtenund Bildagenturen Art. 30a Anbieter von Postdiensten 230a-1 SECO, Februar 2016 I - 5

8 Anh. 1 zu Art. 28 Abs. 4 ArGV 1: Nachweis der technischen und wirtschaftlichen Unentbehrlichkeit von Nacht- oder Sonntagarbeit für einzelne Arbeitsverfahren AH1-1 Anh. 2 Verfügung Nr. 1 des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung zum Arbeitsgesetz (Internationale Organisationen) AH2-1 Anh. 3 Verordnung des WBF über gefährliche und beschwerliche Arbeiten bei Schwangerschaft und Mutterschaft (Mutterschutzverordnung) AH3-1 Anh. 4.1 Verordnung des WBF zur Bezeichnung der Bahnhöfe und Flughäfen gemäss Artikel 26a Absatz 2 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz AH4.1-1 Anh. 4.2 Verordnung des WBF zur Bezeichnung der Einkaufszentren für die Bedürfnisse des internationalen Fremdenverkehrs gemäss Artikel 25 Absatz 4 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz AH4.2-1 Anh. 5 Leitfaden zur Medizinischen Vorsorge für Nacht- und Schichtarbeitende AH5-1 Anh. 6 Schichtpläne AH6-1 Anh. 7 Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz, Zuordnung der Sonderbestimmungen auf die Betriebsarten AH7-1 Inhaltsverzeichnis Wegleitung zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2 Inhaltsverzeichnis Art. 31 Radio- und Fernsehbetriebe Art. 32 Telekommunikationsbetriebe Art. 33 Telefonzentralen Art. 34 Banken, Effektenhandel, Börsen und deren Gemeinschaftswerke Art. 35 Berufstheater Art. 36 Berufsmusiker Art. 37 Betriebe der Filmvorführung Art. 38 Zirkusbetriebe Art. 39 Schaustellungsbetriebe Art. 40 Sport- und Freizeitanlagen Art. 41 Skilifte und Luftseilbahnen Art. 42 Campingplätze Art. 43 Konferenz-, Kongress- und Messebetriebe Art. 43a Veranstaltungsdienstleistungsbetriebe 243a-1 Art. 44 Museen und Ausstellungsbetriebe Art. 45 Bewachungs- und Überwachungspersonal Art. 46 Betriebe des Autogewerbes Art. 47 Bodenpersonal der Luftfahrt Art. 48 Bau- und Unterhaltsbetriebe für Eisenbahnanlagen Art. 49 Betriebe der Energie- und Wasserversorgung Art. 50 Betriebe der Kehricht- und Abwasserentsorgung Art. 51 Reinigungsbetriebe Art. 52 Betriebe für die Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte Anhänge Stichwortverzeichnis S-1 I - 6

9 Wegleitung zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2 Abkürzungsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis C Grad Celsius Abb. Abbildung Abs. Absatz AN Arbeitnehmer ArG Arbeitsgesetz (SR ) ARGE Arbeitsgemeinschaft ArGV 1 Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (SR ) ArGV 2 Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (SR ) ArGV 3 Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (SR ) ArGV 4 Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz (SR ) ArGV 5 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (SR ) Art. Artikel ARV1 Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung) (SR ) ARV2 Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der Führer von leichten Motorwagen zum gewerbsmässigen Personentransport (SR ) ASA Arbeitsärzte und andere Spezialisten der Arbeitssicherheit (Art. 11a VUV) AZG Arbeitszeitgesetz (SR ) AZGV Ausführungsverordnung zum Arbeitszeitgesetz (SR ) BBG Bundesgesetz über die Berufsbildung (SR ) BBl Bundesblatt BBL Bundesamt für Bauten und Logistik BG Bundesgerichtsentscheid Bst. Buchstabe bzw. beziehungsweise DSG Bundesgesetz über den Datenschutz (SR 235.1) (a) EDMZ Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, heute Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Bereich Logistik EKAS Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit EVD Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement (heute WBF) ff. und folgende Leq äquivalenter Dauerschalldruckpegel MAK Maximale Arbeitsplatzkonzentration OG Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR ) OR Obligationenrecht (SR 220) PG Postgesetz (SR 783.0) SAMV Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Mikroorganismen (SR ) SBB Schweizerische Bundesbahnen SBBG Bundesgesetz über die Schweizerischen Bundesbahnen (SR ) SECO Staatssekretariat für Wirtschaft SR Systematische Sammlung des Bundesrechts StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch (SR 311.0) u.a und andere usw. und so weiter UVG Bundesgesetz über die Unfallversicherung (SR ) v.a. vor allem vgl. vergleiche VPG Postverordnung (SR ) VStR Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (SR 313.0) VUV Verordnung über die Unfallverhütung (SR ) VwVG Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (SR ) WBF Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung z.b. zum Beispiel z.t. zum Teil SECO, Mai 2015 A - 1

10 Wegleitung zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2 Vorbemerkungen Vorbemerkungen Wegleitung zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2 Vorbemerkungen Wo ist das Arbeitsgesetz im gesamten Bereich arbeitsrechtlicher Normen einzuordnen? Dieser Abschnitt soll einen kleinen Einblick in das komplexe Gebiet des Arbeitsrechts wiedergeben. Das Arbeitsrecht regelt grundsätzlich die Beziehung zwischen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Dabei ist das Arbeitsrecht in verschiedenen Rechtsquellen verankert. Ganz grob lässt es sich in privates und öffentliches Arbeitsrecht aufteilen. Das private Arbeitsrecht wird vorwiegend im Obligationenrecht (OR) in den Artikeln 319 ff. OR geregelt. Es handelt sich dabei um Bestimmungen, die den Einzelarbeitsvertrag regeln. Zum privaten Arbeitsrecht zählt weiter das Recht der Gesamtarbeitsverträge (GAV) und das Recht der Kollektivstreitigkeiten (z. B. Streik) dazu. Zum öffentlichen Arbeitsrecht gehört das Arbeitnehmerschutzrecht. Dies beinhaltet u. a. das Arbeitsgesetz (ArG) sowie die Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV). Wie bereits erwähnt, sprechen wir beim Arbeitsgesetz von öffentlichem Arbeitsrecht, während der Einzelarbeitsvertrag überwiegend dem privaten Arbeitsrecht zugeordnet wird. Wie unterscheidet sich das öffentliche vom privaten Recht: Einfach gesagt, regelt das private Recht die Beziehungen zwischen Privatpersonen. Dazu gehört der Arbeitsvertrag, der durch übereinstimmende gegenseitige Willenserklärungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer entsteht. Die Parteien sind grundsätzlich in der Ausgestaltung ihres Vertrages frei. Die entsprechenden Normen können in der Regel durch gegenseitige Vereinbarung abgeändert werden. Das öffentliche Recht hingegen ordnet die Rechtsbeziehungen innerhalb des Gemeinwesens und/oder zwischen dem Gemeinwesen und Privatpersonen. Zu Letzterem gehört das Arbeitsgesetz, welches dem Arbeitgeber Pflichten und Auflagen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorschreibt. Von diesen zwingenden Mindestvorschriften darf nur zugunsten der Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer abgewichen werden. Für die Durchsetzung der Schutzbestimmungen ist das Gemeinwesen verantwortlich. Damit ist ein wichtiger Punkt der Unterscheidung zwischen öffentlichem und privatem Recht angesprochen. Das öffentliche Recht muss von Amtes wegen durchgesetzt werden. Bei privatem Recht bedarf es hingegen einer Klage beim Gericht. Deshalb: Wo kein Kläger, da kein Richter. Entsprechend gelangen bei der Durchsetzung des Rechts unterschiedliche Verfahren zur Anwendung. So bei öffentlichem Recht die Verwaltungsrechtspflege und beim privaten Recht das Zivilprozessrecht. SECO, November 2006 V - 1

11 Vorbemerkungen Wegleitung zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2 Vorbemerkungen Nachdem die Einordnung des Arbeitsgesetzes innerhalb des Arbeitsrechts geklärt ist, wenden wir uns nachfolgend dem Inhalt des Arbeitsgesetzes zu: Das Arbeitsgesetz hat zum Ziel, die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche mit den Arbeitsbedingungen verbunden sind, zu schützen. Einerseits enthält es Vorschriften über den allgemeinen Gesundheitsschutz (ergänzt durch Sonderschutzvorschriften für jugendliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für schwangere Frauen und stillende Mütter), andererseits Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeiten. Letztere sollen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen vor überlangen und anderen beschwerlichen Arbeitszeiten schützen. Bei all diesen Schutzvorschriften handelt es sich um zwingende Mindestvorschriften, von denen grundsätzlich durch Vertrag nicht abgewichen werden darf. Das Arbeitsgesetz setzt somit den Betrieben in Bezug auf den Gesundheitsschutz und die Arbeitszeitgestaltung Grenzen. Es bildet den gesetzlichen Rahmen, innerhalb dessen sich die vertraglichen Regelungen bewegen müssen. Das Arbeitsgesetz ist nur auf Schweizer Territorium anwendbar, es sei denn, es liege ein Staatsvertrag vor, der etwas anderes vorsieht. Man spricht in diesem Fall vom Territorialitätsprinzip oder Gebietsgrundsatz. So kann z.b. ein Arbeitgeber in der Schweiz nicht belangt werden, wenn festgestellt wird, dass seine Arbeitnehmerin oder sein Arbeitnehmer im Ausland arbeitsgesetzliche Bestimmungen verletzt hat. Hingegen ist in diesem Fall das öffentliche Arbeitsrecht von jenem Land anwendbar, wo sich die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während dieser Zeit aufgehalten hat. Innerhalb des Schweizer Territoriums gilt das Arbeitsgesetz aber auch nicht uneingeschränkt für jeden Betrieb. Es wird im Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes festgelegt, auf welche Betriebe bzw. Arbeitnehmende die Bestimmungen uneingeschränkt, teilweise oder gar nicht zur Anwendung gelangen. Uneingeschränkt gilt es für rund Betriebe mit ca. 2,6 Millionen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen. Verschiedene Betriebsarten sind jedoch ausgenommen, so unter anderem die Betriebe des öffentlichen Verkehrs, die landwirtschaftlichen Betriebe, und die privaten Haushalte (bei den zwei Letzteren unter Ausnahme der Vorschriften über das Mindestalter). Für die öffentlichen Verwaltungen schliesslich gilt das Arbeitsgesetz grundsätzlich nur in Bezug auf den allgemeinen Gesundheitsschutz, nicht aber bezüglich der Arbeits- und Ruhezeiten. Gesetz, Verordnung 1 und Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz Das Arbeitsgesetz regelt grundsätzlich folgende Themen: Auf welche Betriebe und Personen findet das Gesetz Anwendung, erlaubte Arbeitsund Ruhezeiten für erwachsene Arbeitnehmende, Sonderschutzbestimmungen für jugendliche Arbeitnehmende und Mutterschaft sowie Aufgaben und Organisation der Behörden. Die Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz führt die arbeitsgesetzlichen Bestimmungen in den obgenannten Themen aus. D.h., die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes werden durch die Bestimmungen der Verordnung 1 präzisiert. In der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz werden bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern (z.b. Gastgewerbe, Bäckereien, Kliniken, etc.) Sonderbestimmungen unterstellt, soweit dies aufgrund ihrer besonderen Verhältnisse betriebsnotwendig ist. Warum eine Wegleitung? Das Arbeitsgesetz und seine Verordnungen sind das Ergebnis eines politischen Prozesses. Dieser Umstand sowie die Komplexität der zu regelnden Materie sind zur Hauptsache dafür verantwortlich, dass Gesetz und Verordnungen in Bezug auf Systematik, Transparenz und Verständlichkeit er- V - 2

12 Wegleitung zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2 Vorbemerkungen Vorbemerkungen heblichen Erklärungs- und Interpretationsbedarf aufweisen. Diesem Zweck dient die vorliegende Wegleitung. Die Wegleitung ist als Handbuch und Nachschlagewerk für die Praxis konzipiert. Sie soll den Vollzugsbehörden des Arbeitsgesetzes als Anleitung dienen und damit im Vollzug ein einheitliches und rechtsgleiches Vorgehen sichern. Sie richtet sich aber auch an Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie Berufsverbände und andere Personen und Interessengruppen, die sich im Berufsalltag mit arbeitsgesetzlichen Fragen auseinandersetzen müssen. All diesen will die Wegleitung die Anwendung von Gesetz und Verordnungen erleichtern. Die Wegleitung folgt der Systematik von Gesetz und Verordnungen. In der Reihenfolge Gesetz, Verordnung 1 und Verordnung 2 werden die Erlasse artikelweise kommentiert. Je nach Bedarf erhalten die einzelnen Kommentare neben Grundsätzen und allgemeinen Erläuterungen auch Hintergrundbemerkungen und tiefergehende rechtliche Erläuterungen sowie praktische Beispiele. Zu erwähnen ist aber auch, dass die Kommentare der vorliegenden Ausgabe nicht in Stein gemeisselt sind. Sie sind vielmehr Ausdruck des jetzigen Stands des Wissens und der Praxis. Die Wegleitung soll jeweils den neusten Erkenntnissen und Bedürfnissen entsprechen. Deshalb sind regelmässige Aktualisierungen vorgesehen. Die Wegleitung ist auch in elektronischer Form im Internet erhältlich, wo die neusten Erkenntnisse fortlaufend aktualisiert werden ( SECO - Direktion für Arbeit Arbeitsbedingungen SECO, November 2006 V - 3

13 Wegleitung zum Arbeitsgesetz I. Geltungsbereich Art. 1 Betrieblicher und persönlicher Geltungsbereich ArG Art. 1 Artikel 1 Betrieblicher und persönlicher Geltungsbereich 1 Das Gesetz ist, unter Vorbehalt der Artikel 2 4, anwendbar auf alle öffentlichen und privaten Betriebe. 2 Ein Betrieb im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn ein Arbeitgeber dauernd oder vorübergehend einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt, unabhängig davon, ob bestimmte Einrichtungen oder Anlagen vorhanden sind. Wenn die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Gesetzes nur für einzelne Teile eines Betriebes gegeben sind, ist das Gesetz nur auf diese anwendbar. 3 Auf Arbeitnehmer, die ein im Ausland gelegener Betrieb in der Schweiz beschäftigt, ist das Gesetz anwendbar, soweit dies nach den Umständen möglich ist. Absatz 1 Das Arbeitsgesetz (ArG, nachfolgend Gesetz genannt) ist auf alle öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Betriebe anwendbar. Die in den Artikeln 2 bis 4 ArG aufgeführten Betriebe fallen aber nicht oder nur teilweise unter das Gesetz und müssen differenziert betrachtet werden. Weitere Ausnahmen bestehen nicht, auch wenn im Titel des Gesetzes die Dienstleistungsbetriebe nicht ausdrücklich erwähnt werden. So ist das Gesetz auch auf die freien Berufe und auf weitere Dienstleistungserbringer anwendbar, soweit ein Arbeitsverhältnis nach Gesetz vorliegt. Absatz 2 Jede Arbeitsorganisation, in der ein oder mehrere Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen vorübergehend oder dauernd beschäftigt werden, stellt im Sinn des Gesetzes einen Betrieb dar. Feste Betriebseinrichtungen oder Anlagen werden nicht zwingend vorausgesetzt, weshalb auch die Beschäftigung z.b. in der eigenen Wohnung unter das Arbeitsgesetz fallen kann (Ausnahme: Heimarbeit; Art. 3, Bst. f ArG). Hingegen werden feste Betriebseinrichtungen im Zusammenhang mit den Vorschriften über die industriellen Betriebe vorausgesetzt und bei Betrieben, die der Plangenehmigungspflicht nach Artikel 8 des Gesetzes unterstehen. Das Gesetz erfasst auch Betriebe mit gemeinnütziger Zielsetzung. Man spricht also nicht nur bei gewinnorientierten Organisationen von Betrieben. Wesentlich ist vielmehr der Umstand, dass ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin beschäftigt. Ein Arbeitsvertrag oder ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis wird nicht vorausgesetzt: Das Gesetz erfasst tatsächliche Arbeitsverhältnisse. Es ist daher auch anwendbar auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die freiwillig Arbeit leisten, also beispielsweise für wohltätige Zwecke oder im Rahmen einer Ausbildung. Auch Personen, die Tätigkeiten ausführen, die der Zivilrichter als «sittenwidrig» betrachten könnte, sind als Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu bezeichnen. Als Arbeitgeber bezeichnet man den Träger der Arbeitsorganisation. Dieser dürfte in vielen Fällen wohl auch der Betriebsinhaber sein. Werden die betrieblichen Einrichtungen und die gesamte oder Teile der Arbeitsorganisation auf Grund vertraglicher Verpflichtungen einer Person für eine Gegenleistung zur Verfügung gestellt, ist zu prüfen, welcher unternehmerische Handlungsspielraum dieser belassen wird. Dies gilt beispielsweise bei Franchiseverträgen, für Tankstellenshops oder SECO, November

14 Art. 1 ArG Wegleitung zum Arbeitsgesetz I. Geltungsbereich Art. 1 Betrieblicher und persönlicher Geltungsbereich Bahnhofsläden. Müssen aufgrund eines Exklusivvertrags die betriebliche Einrichtung sowie Dienstleistungen und Waren oder die Logistik übernommen werden, dürfte in aller Regel ein gesetzliches Arbeitsverhältnis vorliegen, weil dem Betreiber oder der Betreiberin praktisch kein unternehmerischer Handlungsspielraum belassen wird. Arbeitgeber wäre dann nicht der rechtliche Betriebsinhaber, sondern jene natürliche oder juristische Person, die den Betrieb zur Verfügung stellt. Das Gesetz kann auch auf bloss einzelne Teile eines Betriebes anwendbar sein, soweit diese Teile für sich eine organisatorische Einheit darstellen. Die Botschaft vom 30. September 1960 zum Arbeitsgesetz erwähnt eine Gaststätte, die mit einem Landwirtschaftsbetrieb verbunden ist. Dieses Beispiel hat nichts an Aktualität eingebüsst, wie verschiedene Entwicklungen im Landwirtschaftssektor bezüglich Nebenerwerbstätigkeiten zeigen: Gastwirtschaftliche Tätigkeiten, eine Reitschule, der Handel mit Blumen oder die Verarbeitung der eigenen Produkte für überregionale Verkaufsorganisationen fallen als Teilbetrieb unter den betrieblichen Geltungsbereich. In Zweifelsfällen hat die zuständige kantonale Behörde zu entscheiden (Art. 41 Abs.3 ArG). Das Gesetz ist anwendbar auf alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, soweit nicht eine Ausnahme vom persönlichen Geltungsbereich nach Artikel 3 oder 4 ArG besteht. Man spricht laut Gesetz von Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin, wenn sich eine Person bei der Ausübung einer Tätigkeit in eine fremde Arbeitsorganisation einordnen muss und wenn die Arbeitsleistung in persönlicher Unterordnung zu erfolgen hat, die Ausübung der Arbeit also an eine klare Weisung des Arbeitgebers gebunden ist. Im Unterschied zum Arbeitsvertragsrecht ist somit der Begriff des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin breiter gefasst, weil weniger bestimmte Kriterien für den Begriff des Arbeitnehmereigenschaft vorausgesetzt werden. So verlangt das Gesetz nicht die Ausrichtung der Arbeit auf das wirtschaftliche Fortkommen der Person, wie das beim Arbeitsvertrag der Fall ist, wo Lohn als Gegenleistung für Arbeit bezahlt werden muss. Das kann zur Folge haben, dass im Sinne des Gesetzes auch solche Personen Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sind, die freiwillig Arbeit leisten oder die im Rahmen eines als Werkvertrag oder eines als Auftrag bezeichneten Vertrags oder anderer verwandter Vertragsverhältnisse tätig sind. Betroffen von dieser breiteren Auffassung des Arbeitsverhältnisses können Rechtsverhältnisse sein, denen so genannte gemischte Verträge oder auch Innominatverträge wie der Franchise-Vertrag zugrunde liegen. Letzterer weist häufig eine starke arbeitsvertragliche Ausprägung auf. Eine betroffene Person kann somit zwar sozialversicherungsrechtlich als selbstständig erwerbend eingestuft werden, gilt jedoch arbeitsgesetzlich als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin. Hingegen sind diejenigen Personen laut Gesetz keine Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen, die im Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft, einer körperschaftlichen Verpflichtung oder als Gesellschafter eines Unternehmens Arbeitsleistungen erbringen. Auch Personen, die als selbständige Unternehmer oder Unternehmerinnen tätig sind, werden nicht als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen bezeichnet. Differenziert zu betrachten sind dagegen die geschäftsführenden Organe juristischer Personen. Die Lehre ging bisher davon aus (vgl. Rehbinder/ Müller, ArG, 5. Auflage 1998, Art. 1 Abs. 2 Nr. 2), dass sich die geschäftsführenden Organe einer juristischen Person (Verein, Stiftung, Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft, GmbH, Genossenschaft) nicht in eine fremde Arbeitsorganisation eingliedern müssten und deshalb kein Arbeitnehmerstatus vorliege. Diese Betrachtung ist nicht immer eindeutig. Der Status einzelner Personen muss entsprechend den Statuten, Reglementen und Betriebsverhältnissen der jeweiligen juristischen Person beurteilt werden. Bei mittelgrossen und grossen Unternehmen sind die Verantwortlichen der Geschäftsführung meist in gegebene Rechtsstrukturen eingebettet, auf die sie nicht ei

15 Wegleitung zum Arbeitsgesetz I. Geltungsbereich Art. 1 Betrieblicher und persönlicher Geltungsbereich ArG Art. 1 nen gleich grossen Einfluss nehmen können wie in einem kleineren Unternehmen. So hat das revidierte Aktienrecht vom 4. Oktober 1991 eine Verschärfung der Vorschriften über die geschäftsführenden Organe und die Revisionsstelle gebracht. Ist die Geschäftsführung, wie meist üblich, nicht mit dem Verwaltungsrat identisch, wird ein Organisationsreglement verfasst, das die Geschäftsführung, deren Aufgaben und die Berichterstattung klar definiert (Art. 716b Obligationenrecht, SR 220). Diese Geschäftsführung ist dem Verwaltungsrat und der Aktionärsversammlung gegenüber verantwortlich. Ähnliche Strukturen können auch bei grossen Genossenschaften gegeben sein (Art. 898 Obligationenrecht), wo sich die geschäftsführenden Mitglieder eindeutig in eine fremde Arbeitsorganisation einordnen müssen. In aller Regel liegt dann Arbeitnehmereigenschaft vor. In einem solchen Fall ist allerdings zu prüfen, ob die betreffende Person eine höhere leitende Tätigkeit ausübt (Art. 9 ArGV 1). Absatz 3 Das Arbeitsgesetz enthält öffentliches Recht, das von staatlichen Aufsichts- und Vollzugsorganen überwacht und vollzogen wird. Gestützt auf das Territorialitätsprinzip ist ein Vollzug des Gesetzes auf die Schweiz beschränkt. Vorbehalten bleiben allfällige Staatsverträge, die eine Anwendbarkeit schweizerischen Rechts im Ausland vorsehen können. Das Gesetz ist ohne weiteres auf ausländische Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen anwendbar, die bei einem Schweizer Arbeitgeber Arbeitsleistungen in der Schweiz erbringen. Das Gesetz ist auch auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen anwendbar, die von einem ausländischen Arbeitgeber für die Ausführung von Arbeiten in die Schweiz geschickt werden. Es ist allerdings nicht immer durchsetzbar, und zwar insbesondere dann nicht, wenn es sich um vorübergehende, kurze Aufenthalte handelt. SECO, November

16 Wegleitung zum Arbeitsgesetz I. Geltungsbereich Art. 2 Ausnahmen vom betrieblichen Geltungsbereich ArG Art. 2 Artikel 2 Ausnahmen vom betrieblichen Geltungsbereich 1 Das Gesetz ist, unter Vorbehalt von Artikel 3a, nicht anwendbar: a. auf Verwaltungen des Bundes, der Kantone und Gemeinden, unter Vorbehalt von Absatz 2; b. auf Betriebe, die der Bundesgesetzgebung über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs unterstehen; c. auf Betriebe, die der Bundesgesetzgebung über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge unterstehen; d. auf Betriebe der landwirtschaftlichen Urproduktion, mit Einschluss von Nebenbetrieben, in denen überwiegend die Erzeugnisse des Hauptbetriebes verarbeitet oder verwertet werden, sowie auf örtliche Milchsammelstellen und die damit verbundenen Milchverarbeitungsbetriebe; e. auf Betriebe mit überwiegend gärtnerischer Pflanzenproduktion, unter Vorbehalt von Absatz 3; f. auf Fischereibetriebe; g. auf private Haushaltungen. 2 Die öffentlichen Anstalten, die den Verwaltungen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden gleichzustellen sind, sowie die Betriebe des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, auf die das Gesetz anwendbar ist, werden durch Verordnung bezeichnet. 3 Auf Betriebe mit überwiegend gärtnerischer Pflanzenproduktion, die Lehrlinge ausbilden, können einzelne Bestimmungen des Gesetzes durch Verordnung für anwendbar erklärt werden, soweit dies zum Schutze der Lehrlinge erforderlich ist. 4 Die Bestimmungen des Gesetzes und seiner Verordnungen über das Mindestalter sind anwendbar auf Betriebe im Sinne von Absatz 1 Buchstaben d g. Vorbemerkung Artikel 2 regelt die Ausnahmen vom betrieblichen Geltungsbereich. Sie sind aber nicht uneingeschränkt gültig, wie der Vorbehalt zu Gunsten des Artikels 3a ArG und Absatz 2 aufzeigt. Nach Absatz 2 soll die Anwendbarkeit des Gesetzes auf jene Verwaltungseinheiten beschränkt werden, die als öffentliche Anstalten aus den jeweiligen Zentralverwaltungen von Bund, Kantonen und Gemeinden ausgegliedert und dadurch verselbständigt worden sind. Weiter sollen Betriebe der öffentlichen Hand bzw. deren Tätigkeiten näher umschrieben werden, die dem Gesetz unterstellt sind. Die Absätze 3 und 4 schränken die Ausnahme vom betrieblichen Geltungsbereich bezüglich der Beschäftigung von Jugendlichen teilweise ein. Weiter ist zu beachten, dass Artikel 2 durch den Vorbehalt in Artikel 71 Buchstabe a ArG ergänzt wird: Spezialregelungen bestehen für die berufsmässigen Motorfahrzeugführer nach der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer (Chauffeurverordnung, ARV 1 und ARV 2 SR und SR ). Diese Verordnungen sind allerdings nicht auf alle berufsmässigen Motorfahrzeugführer anwendbar, so dass die Arbeitsund Ruhezeitbestimmungen des Arbeitsgesetzes trotzdem wieder zur Anwendung kommen. Die Berufsunfallverhütung und die Berufskrankheitenprophylaxe sind aus dem Gesundheitsschutz ausgeklammert. Sie werden durch das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG SR ) näher geregelt. Gerade bei den Berufskrankheiten bestehen grosse Über- SECO, Mai

17 Art. 2 ArG Wegleitung zum Arbeitsgesetz I. Geltungsbereich Art. 2 Ausnahmen vom betrieblichen Geltungsbereich schneidungen mit dem arbeitsgesetzlichen Gesundheitsschutz, was eine klare Unterscheidung in der Praxis nahezu verunmöglicht. Ferner weist das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (BBG SR ) einzelne Regelungen auf, die dem Arbeitsgesetz vorgehen, beispielsweise die Regelung über die Anrechnung des obligatorischen Unterrichts an die Arbeitszeit der Lehrlinge. Abgrenzung und Gestaltung des betrieblichen Geltungsbereichs werden dadurch sehr schwierig. Absatz 2 bezieht sich auf Buchstabe a und b des Absatzes 1, auch wenn Buchstabe b vom Wortlaut ausgeschlossen zu sein scheint. Diese Unklarheit hängt einerseits mit dem komplizierten Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes selber zusammen, andererseits aber auch mit der Aufsplitterung des öffentlichen Arbeitnehmerschutzrechts auf verschiedene Gesetze. Gerade Betriebe, die dem Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz, AZG SR ) unterstellt sind, scheinen vollständig vom Arbeitsgesetz ausgenommen zu sein. Die Ausführungen zu Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 relativieren allerdings diese Annahme. Der Vorbehalt der Gesundheitsschutzvorschriften nach Artikel 3a bewirkt, dass bei den dort aufgeführten Kategorien von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zwar eine Ausnahme bezüglich der Arbeits- und Ruhezeiten besteht, nicht aber bezüglich des Gesundheitsschutzes, der vollumfänglich zu berücksichtigen ist (Art. 6, 35 und 36a ArG). Absatz 1 Die in den Buchstaben a bis g aufgezählten Betriebsarten sind vom Gesetz ausgenommen, soweit nicht eine Anwendbarkeit auf Grund des in Absatz 1 enthaltenen Vorbehaltes zu Gunsten des Artikels 3a ArG betreffend den Gesundheitsschutz vorliegt. Buchstabe a: Die Verwaltungen von Bund, Kantonen und Gemeinden sind von den Arbeits- und Ruhezeitvorschriften ausgenommen (vgl. Art. 71 Bst. b ArG). Unter Verwaltung wird in erster Linie die Zentralverwaltung mit all ihren Aufgaben hoheitlicher oder nicht hoheitlicher Natur verstanden. Der Begriff der Verwaltung erstreckt sich aber darüber hinaus auch auf die ausgegliederte Verwaltung in öffentlichen Anstalten wie Spitälern oder Kantonalbanken, sofern diese öffentlich-rechtlich organisiert sind. Buchstabe b: Die Ausnahmen vom Geltungsbereich des Gesetzes beziehen sich auf Betriebe, die dem Arbeitszeitgesetz unterstehen. Artikel 1 AZG führt die von ihm erfassten Unternehmensarten (= Betriebe im Sinn des ArG) einzeln auf. Es sind dies vom Bund konzessionierte Unternehmen wie die Schweizerischen Bundesbahnen, die übrigen Eisenbahnen, die Trolleybusunternehmen, Automobilunternehmen für den öffentlichem Linienverkehr, Schifffahrts- und Luftseilbahnunternehmen sowie Unternehmen, die im Auftrag der vorgenannten Unternehmen fahrplanmässige Fahrten durchführen. Nach Absatz 4 des Artikels 1 können auch so genannte Nebenbetriebe dem AZG unterstellt werden, was für die Schlafwagen, Speisewagen, die ambulanten Verpflegungsdienste in den Eisenbahnen und für die Skilifte 1 bereits gilt (Art. 2 der Ausführungsverordnung zum AZG, AZGV SR ). Entscheidend für die Anwendbarkeit des Arbeitszeitgesetzes ist die Zweckbestimmung in Artikel 1 Absatz 2 AZG: Es ist nur dann anwendbar, wenn das Unternehmen oder Teile davon dem öffentlichen Verkehr dienen, also ein betrieblicher Geltungsbereich besteht. Das AZG ist nicht 1 Die Anwendbarkeit des AZG auf Skilifte gilt nicht generell: Sie ist nur dann gegeben, wenn das Unternehmen als Hauptbetrieb, z.b. die Luftseilbahngesellschaft oder eine Bergbahn, auch noch einen oder mehrere Skilifte als Nebenbetriebe betreibt. Trifft das nicht zu, ist das Arbeitsgesetz auf die Skilifte anwendbar

18 Wegleitung zum Arbeitsgesetz I. Geltungsbereich Art. 2 Ausnahmen vom betrieblichen Geltungsbereich ArG Art. 2 anwendbar auf Betriebe oder Betriebsteile mit Dienstleistungen, die dem öffentlichen Verkehr gar nicht oder nur in untergeordneter Weise dienen. Das kann beispielsweise der Fall sein, r wenn ein Bahnunternehmen in einem Bahnwagen einen Verkaufsladen unterhält. Solche Betriebsteile sind dem Arbeitsgesetz nach Artikel 1 bzw. Artikel 2 Absatz 2 unterstellt. Im persönlichen Geltungsbereich unterscheidet das AZG zwischen Verwaltungs- und Betriebsdienst (vgl. Art. 5 AZGV). Auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Verwaltungsdienst ist das AZG nicht (Art. 2 Abs. 4: öffentlich-rechtliche Anstellungsverhältnisse) oder nur teilweise anwendbar (Art. 13: privatrechtliche Anstellungsverhältnisse). Es gelangen hier die Artikel 9 22 ArG sinngemäss zur Anwendung. Buchstabe c: Die Ausnahme erstreckt sich auf Betriebe, die der Bundesgesetzgebung über die (Hoch- ) Seeschifffahrt unter Schweizer Flagge unterstehen (Seeschifffahrtsgesetz SR ). Davon betroffen sind die Besatzungen der Schiffe auf See, also das fahrende Personal. Das Seeschifffahrtsgesetz bezieht sich demnach nicht auf das nicht fahrende Personal, auf welches das Arbeitsgesetz anwendbar ist, soweit dieses in der Schweiz arbeitet. Buchstabe d: Ausgenommen vom betrieblichen Geltungsbereich sind landwirtschaftliche Betriebe, sofern deren Tätigkeiten der Urproduktion zugeordnet werden können. Artikel 5 ArGV 1 enthält eine genauere Definition der Begriffe landwirtschaftliche Betriebe und Nebenbetriebe sowie Milchsammelstellen. Buchstabe e: Grundsätzlich sind Betriebe mit überwiegend gärtnerischer Pflanzenproduktion ausgenommen. Artikel 6 ArGV 1 enthält eine genauere Definition dieser Art von Betrieben. Werden aber Lehrlinge beschäftigt, wird der Betrieb sowohl vom betrieblichen als auch vom persönlichen Geltungsbereich des Gesetzes zumindest teilweise erfasst, vgl. Art. 3 Abs. 1 ArGV 5. Buchstabe f: Unter Fischereibetrieben werden die Fischfangbetriebe verstanden. Die Fischzucht und die Fischverarbeitung gehören nur dann dazu, wenn ihnen Nebenbetriebscharakter zukommt. Können sie hingegen als eigenständige und selbständige Einheiten bezeichnet werden, sind sie dem Gesetz unterstellt. Auch bei den Fischereibetrieben sind die Vorschriften über das Mindestalter von Jugendlichen nach Absatz 4 zu berücksichtigen. Buchstabe g: Die privaten Haushaltungen sind vom Gesetz ausgenommen. Die für die privaten Bedürfnisse eingesetzten Hausangestellten (Haushalthilfen, Chauffeur, Gärtner, Privatlehrer usw.) unterstehen demnach ebenfalls nicht dem Gesetz. Werden aber Jugendliche beschäftigt, gelten für diese die Vorschriften über das Mindestalter nach Absatz 4. Befinden sich Erwerbsräumlichkeiten des Arbeitgebers im gleichen Gebäude wie sein Privathaushalt (z.b. Arzt- oder Zahnarztpraxis, Anwaltskanzlei, Architekturbüro, Treuhandbüro usw.), dann gelten jene Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die er für seine Erwerbstätigkeit angestellt hat, nicht als Hausangestellte. Auch Botschaftsresidenzen, Konsulate usw., in denen Hausangestellte beschäftigt werden, gehören nicht zu den privaten Haushaltungen im hier verstanden Sinn (vgl. Kommentar Art. 3 Bst. b ArG und Art. 8 ArGV 1). Absatz 2 Von der Zentralverwaltung ausgegliederte staatliche Verwaltungseinheiten, die den gleichen Regeln wie die Zentralverwaltung unterstehen sollen, werden in der Verordnung 1 (vgl. Art. 7 SECO, Mai

19 Art. 2 ArG Wegleitung zum Arbeitsgesetz I. Geltungsbereich Art. 2 Ausnahmen vom betrieblichen Geltungsbereich ArGV 1) näher bezeichnet. Zudem ist exakter zu definieren, welche Betriebe von Bund, Kantonen und Gemeinden dem Geltungsbereich des Gesetzes ganz oder teilweise zu unterstellen sind. Der Rechtspluralismus im öffentlichen Arbeitnehmerschutzrecht mit den unübersichtlichen Geltungsbereichen führt zu Lücken im gesamten Schutzsystem. Aus Artikel 1 ArG des Gesetzes ergibt sich, dass dieses überall angewendet werden soll, wo keine Ausnahme nach den Artikeln 2 bis 4 vorliegt. Weiter kann aus dem Wortlaut und aus der Systematik des Artikels 2 geschlossen werden, dass Absatz 2 die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Ausnahmen vom Geltungsbereich ganz oder teilweise rückgängig machen oder als Subsidiärlösung auffangen kann. Für jene Betriebe und Betriebsteile des öffentlichen Verkehrs, die nicht zum Geltungsbereich des AZG gehören, regelt Artikel 4 Buchstabe b ArGV 1 die Anwendbarkeit des Arbeitsgesetzes. Ferner ergibt sich die Anwendbarkeit des Arbeitsgesetzes in Bezug auf den Gesundheitsschutz zumindest für das öffentlich-rechtlich angestellte Personal aus Artikel 3a ArG. Überall dort, wo der Staat Verwaltungseinheiten ausgliedert und diese privatrechtlich in Konkurrenz zu privaten Anbietern arbeiten lässt, sollen diese den gleichen arbeitsrechtlichen Schutzregeln unterstehen wie die Konkurrenz, denn Arbeitsbedingungen sind letztlich auch Wettbewerbsbedingungen. Betroffen davon sind die öffentlichen Anstalten. Das soll aber auch für Betriebe von Bund, Kantonen und Gemeinden gelten, die sich gleich oder ähnlich wie private Betriebe strukturieren (zu den Betrieben siehe weiter unten). Auskunft darüber, was zur Verwaltung gehört, geben die bei Bund und Kantonen bestehenden Verwaltungsorganisationsgesetze 2. Häufig wird zwischen zentraler und externer Verwaltung unterschieden. Massgebend ist die gesetzliche Umschreibung der Zugehörigkeitskriterien, nicht der Umstand, ob eine Einheit im Anhang aufgeführt ist oder nicht. So gehören zur Bundesverwaltung die selbständigen Anstalten und Betriebe. Zu den Betrieben von Bund, Kantonen und Gemeinden gehören nicht nur die so genannten Regiebetriebe (Rüstungsbetriebe), sondern alle Arbeitsorganisationen, ungeachtet dessen, ob sie in die Zentralverwaltung eingegliedert sind oder ob sie verselbständigt sind. Massgebend für das Vorliegen eines Betriebes im hier verstandenen Sinn ist die Art ihrer Tätigkeit. Aus den Materialien ergibt sich, dass Betriebe gemeint sind, denen ein Versorgungs- oder Produktionsauftrag zukommt. Beispielsweise gehören dazu die Strassenunterhaltsdienste, die Kehrichtverwertungsbetriebe, Betriebe der Stromversorgung, aber auch Spitäler usw. Bei vielen Betrieben, die nicht in einem Verwaltungsorganisationsgesetz aufgeführt sind, geben spezielle Gesetze darüber Auskunft, ob es sich um Unternehmen des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden handelt. Als Beispiel seien die Schweizerischen Bundesbahnen genannt. Nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG SR ) handelt es sich bei den SBB um eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft des Bundes mit Sitz in Bern (Art. 2), welche die Schweizerische Eidgenossenschaft als Allein- oder Mehrheitsaktionärin ausweist (Art. 7). Die SBB sind somit arbeitsgesetzlich auch wenn privatrechtlich organisiert ein Betrieb des Bundes. Das Arbeitsgesetz ist allerdings nur anwendbar, soweit bei den SBB das AZG nicht Vorrang hat. Absatz 3 Bilden Betriebe mit überwiegend gärtnerischer Pflanzenproduktion Lehrlinge aus, wird die in Absatz 1 Buchstabe e gewährte Ausnahme vom betrieblichen Geltungsbereich eingeschränkt. So kommen die Vorschriften über den Gesundheitsschutz (Art. 6 ArG) und die Plangenehmigung (Art. 7 oder 8 ArG) zur Anwendung. Die Lehrlinge werden auch vom persönlichen Geltungsbereich erfasst, vgl. Art. 3 Abs. 1 ArGV 5. 2 Z.B. die Verordnung vom 25. November 1998 über die Regierungs- und Verwaltungsorganisation, SR

20 Wegleitung zum Arbeitsgesetz I. Geltungsbereich Art. 2 Ausnahmen vom betrieblichen Geltungsbereich ArG Art. 2 Absatz 4 Im August 1999 hat die Schweiz das Übereinkommen Nr. 138 der Internationalen Arbeitsorganisation über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (1973) ratifiziert. Das Übereinkommen ist am 17. August 2000 in Kraft getreten. Die Ratifizierung bedingte eine Anpassung des Gesetzes. Diese wurde mit der Einfügung des Absatzes 4 in Artikel 2 vorgenommen. Die Anpassung des schweizerischen Rechts war deshalb nötig, weil entgegen dem Geltungsbereich des Übereinkommens im Arbeitsgesetz Ausnahmen bei der Landwirtschaft, der gärtnerischen Pflanzenproduktion, den Fischereibetrieben und den privaten Haushaltungen bestanden. Für die Zulassung der Jugendlichen zur Beschäftigung in diesen Bereichen musste daher eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden. SECO, Mai

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