Arbeitsgesetz in der Schweiz

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1 Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt Amt für Wirtschaft und Arbeit Arbeitsgesetz in der Schweiz Grundlagen und Anwendung Michael Mauerhofer, Mitglied der Geschäftsleitung und Bereichsleitung Arbeitsbedingungen,

2 Agenda (1) Arbeitsgesetz (Rechtliche Bedeutung, Geltungsbereich, Verordnungen etc.) (1) Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (1) Arbeits- Ruhezeiten (Wichtige Bestimmungen) Das Arbeitsgesetz - / Michael Mauerhofer / 11. Januar

3 Rechtliche Bedeutung Das Arbeitsgesetz ist öffentliches Recht und regelt die Arbeitnehmerschutzvorschriften. Das öffentliche Recht schreibt zwingende Mindestvorschriften vor, von welchen nur zugunsten der Arbeitnehmenden abgewichen werden darf. Dies ist der grosse Unterschied zum Privatrecht bzw. zum Obligationenrecht. Das Arbeitsgesetz besteht aus zwei Teilen: Gesundheitsschutz Arbeits- und Ruhezeiten Michael Mauerhofer, Mitglied der Geschäftsleitung und Bereichsleitung Arbeitsbedingungen,

4 Geltungsbereich Ausnahmen bestehen im betrieblichen Geltungsbereich (z.b. Betriebe, die der Bundesgesetzgebung über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs unterstehen) sowie im persönlichen Geltungsbereich (z.b. auf Arbeitnehmende, die eine höhere leitende Tätigkeit ausüben und auf Handelsreisende im Sinne der Bundesgesetzgebung) Michael Mauerhofer, Mitglied der Geschäftsleitung und Bereichsleitung Arbeitsbedingungen,

5 Gesetzliche Basis Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Michael Mauerhofer, Mitglied der Geschäftsleitung und Bereichsleitung Arbeitsbedingungen,

6 Das Arbeitsgesetz und seine Verordnungen Das Arbeitsgesetz hat zum Ziel, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die mit dem Arbeitsplatz verbunden sind, zu schützen. Einerseits enthält es Vorschriften über den allgemeinen Gesundheitsschutz, anderseits Vorschriften über Arbeits- und Ruhezeiten. Fünf Verordnungen vervollständigen dieses Gesetz: Die Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) beinhaltet Definitionen und Präzisierungen. Die Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) sieht Sonderbestimmungen für einzelne Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen vor (z.b. Arbeits- und Ruhezeiten). Michael Mauerhofer, Mitglied der Geschäftsleitung und Bereichsleitung Arbeitsbedingungen,

7 Das Arbeitsgesetz und seine Verordnungen Die Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3) regelt die Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Gesundheitsschutz (z.b. Ergonomie am Arbeitsplatz, Tageslicht, raumklimatische Bedingungen etc.). Die Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz (ArGV 4) regelt die auf industrielle Betriebe anwendbare Vorschriften sowie das Plangenehmigungsverfahren. Die Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5) bezweckt den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Jugendlichen bei der Arbeit bis zum 18. Altersjahr. Michael Mauerhofer, Mitglied der Geschäftsleitung und Bereichsleitung Arbeitsbedingungen,

8 Grundpfeiler der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Arbeitsrecht Verhütung von Unfällen & Berufs- Krankheiten Arbeitnehmerschutz Der Arbeitgeber muss alle Massnahmen treffen, die nach dem Stand der Technik anwendbar den Verhältnissen angemessen nach der Erfahrung notwendig sind Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmenden zur Mitwirkung heranzuziehen. OR Art. 328 UVG Art. 82 ArG Art. 6 Michael Mauerhofer, Mitglied der Geschäftsleitung und Bereichsleitung Arbeitsbedingungen,

9 Beizugspflicht des Arbeitsgebers von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit (ASA) - Verordnung über die Unfallverhütung, VUV Der Arbeitgeber muss nach Art. 11a Abs. 1 VUV Arbeitsärzte und andere Spezialisten der Arbeitssicherheit beiziehen, wenn es zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer und für ihre Sicherheit erforderlich ist. Die Beizugspflicht richtet sich namentlich nach: dem Berufsunfall- und Berufskrankheitsrisiko. der Anzahl der beschäftigen Personen; und dem für die Gewährleistung der Arbeitssicherheit im Betrieb erforderlichen Fachwissen. Michael Mauerhofer, Mitglied der Geschäftsleitung und Bereichsleitung Arbeitsbedingungen,

10 ASA Richtlinie Abkürzung für die EKAS Spezialrichtlinie 6508 über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit. Das Ziel: Übertragung der Gesamtverantwortung auf den Betrieb. Michael Mauerhofer, Mitglied der Geschäftsleitung und Bereichsleitung Arbeitsbedingungen,

11 Umsetzung ASA Richtlinie «So wird`s gemacht» Abhängig von ihrer Mitarbeiterzahl und dem Vorhandensein besonderer Gefährdungen wird das Unternehmen in vier klar definierte Kategorien eingeteilt. Bestimmung und Ausbildung des Verantwortlichen für den Arbeitnehmer- und Gesundheitsschutz im Betrieb je nach Kategorie. Umsetzung der 10 Elemente des ASA Konzeptes für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und der betrieblichen Gesundheitsförderung. Rücksprache mit Vollzugsbehörde bei Fragen der Umsetzung. Michael Mauerhofer, Mitglied der Geschäftsleitung und Bereichsleitung Arbeitsbedingungen,

12 Umsetzung ASA Richtlinie «Sicherheit macht sich bezahlt» Unternehmen Verhindern menschlichen Leids. Profitieren von stabilen Versicherungsprämien. Einsparung direkter und indirekter Unfallkosten für Ausfallstunden. Vermeiden von Haftpflichtansprüchen oder strafrechtliche Folgen. Michael Mauerhofer, Mitglied der Geschäftsleitung und Bereichsleitung Arbeitsbedingungen,

13 Arbeits- und Ruhezeiten Michael Mauerhofer, Mitglied der Geschäftsleitung und Bereichsleitung Arbeitsbedingungen,

14 Einige wichtige Bestimmungen / Begriff der Arbeitszeit Als Arbeitszeit im Sinne des Gesetzes gilt die Zeit, während der sich die Arbeitnehmenden zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten haben. Ist die Arbeit ausserhalb des Arbeitsortes zu leisten, an dem die Arbeitnehmenden normalerweise ihre Arbeit verrichten, und fällt dadurch die Wegzeit länger als üblich aus, so stellt die zeitliche Differenz zur normalen Wegzeit Arbeitszeit dar. Michael Mauerhofer, Mitglied der Geschäftsleitung und Bereichsleitung Arbeitsbedingungen,

15 Einige wichtige Bestimmungen / Wöchentliche Höchstarbeitszeit und Überzeit Büropersonal, techn. Angestellte sowie Arbeitnehmende (AN) in industriellen Betrieben: Wöchentliche Höchstarbeitszeit: 45 h Max. Überzeit: 170 h pro AN Alle übrigen Arbeitnehmenden (AN): Wöchentliche Höchstarbeitszeit: 50 h Max. Überzeit: 140 h pro AN Michael Mauerhofer, Mitglied der Geschäftsleitung und Bereichsleitung Arbeitsbedingungen,

16 Einige wichtige Bestimmungen / Bemessung einer Arbeitswoche Arbeitswoche = Montag bis Sonntag Die Arbeitswoche darf höchstens 5 ½ Tage umfassen. Sie kann bis auf 6 Arbeitstage ausgedehnt werden, sofern die wöchentlichen freien Halbtage im Einverständnis mit dem Arbeitnehmenden für längstens 4 Wochen zusammengelegt werden. Freier Halbtag = 6-14 Uhr oder Uhr arbeitsfrei Michael Mauerhofer, Mitglied der Geschäftsleitung und Bereichsleitung Arbeitsbedingungen,

17 Einige wichtige Bestimmungen / Pausen + tägliche Ruhezeit Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen: ¼ Std. Pause bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 5 ½ Std. ½ Std. Pause bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 7 Std. 1 Std. Pause bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 9 Std. Den Arbeitnehmenden ist eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 aufeinander folgenden Stunden zu gewähren. Die tägliche Ruhezeit kann für erwachsene Arbeitnehmende einmal pro Woche bis auf 8 Stunden herabgesetzt werden, sofern die Dauer von 11 Stunden im Durchschnitt von 2 Wochen eingehalten wird. Michael Mauerhofer, Mitglied der Geschäftsleitung und Bereichsleitung Arbeitsbedingungen,

18 Einige wichtige Bestimmungen / Tages-, Abend-, und Nachtarbeit Michael Mauerhofer, Mitglied der Geschäftsleitung und Bereichsleitung Arbeitsbedingungen,

19 Einige wichtige Bestimmungen / Grundsatz bei Nachtarbeit Arbeitszeit darf grundsätzlich die tägliche Höchstarbeitszeit von 9 h innerhalb 10 h nicht überschreiten (vorbeh. ArGV 2). In der Nacht geleisteten Stunden (23 bis 6 Uhr) müssen zusätzlich dokumentiert werden. Grund: Der Arbeitgeber muss bei dauernder NA (mehr als 25 Nächten pro Kalenderjahr) einen Zeitzuschlag von 10 % für die in der Nacht geleisteten Stunden gewähren. Bei weniger als 25 Nächten ist für die in der Nacht geleisteten Stunden ein Lohnzuschlag von 25% zu bezahlen. Michael Mauerhofer, Mitglied der Geschäftsleitung und Bereichsleitung Arbeitsbedingungen,

20 Einige wichtige Bestimmungen / Grundsatz bei Sonntagsarbeit Dauernde Sonntagsarbeit (> 6 Sonntage) kein Lohnzuschlag Vorübergehende Sonntagsarbeit 50 % Lohnzuschlag Innert 2 Wochen muss wenigstens einmal ein ganzer Sonntag als wöchentlicher Ruhetag unmittelbar vor oder nach der täglichen Ruhezeit freigegeben werden (vorbeh. Art. 24 ArG und ArGV 2). Sonntagsarbeit von einer Dauer bis zu fünf Stunden ist durch Freizeit auszugleichen. Dauert sie länger als fünf Stunden, so ist während der vorhergehenden oder der nachfolgenden Woche im Anschluss an die tägliche Ruhezeit (11 Std.) ein auf einen Arbeitstag fallender Ersatzruhetag von mindestens 24 aufeinander folgenden Stunden zu gewähren - insgesamt also 35 Stunden - (vorbeh. ArGV 2). Michael Mauerhofer, Mitglied der Geschäftsleitung und Bereichsleitung Arbeitsbedingungen,

21 Einige wichtige Bestimmungen / Ausnahmebewilligung bzw. «Erlaubnis zur Verrichtung von Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit» Grundsätzlich ist Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit der Bewilligungspflicht unterstellt. Ausnahmen werden in den Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmenden (ArGV 2) geregelt. Gesuche werden von der zuständigen Behörde geprüft und wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, wird eine Ausnahmebewilligungen bzw. die Erlaubnis zur Verrichtung von Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit erteilt. Michael Mauerhofer, Mitglied der Geschäftsleitung und Bereichsleitung Arbeitsbedingungen,

22 Einige wichtige Bestimmungen / Erlaubnis zur Verrichtung von Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit Eine Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn ein sogenanntes dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Dieses ist bei vorübergehenden Einsätzen (bis 6 Sonn-/Feiertage, weniger als 90 Nächte pro Kalenderjahr) nicht das Gleiche, wie bei dauernder Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit (Überschreitung der vorgenannten Kriterien). Vorübergehend: Artikel 27 Abs. 1 lit. a c, ArG V1 Dauernd: Artikel 28 ArG V1 Michael Mauerhofer, Mitglied der Geschäftsleitung und Bereichsleitung Arbeitsbedingungen,

23 Einige wichtige Bestimmungen / Erlaubnis zur Verrichtung von Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit Gesuche um Erlaubnis sind schriftlich einzureichen und haben folgende Informationen zu beinhalten: Bezeichnung des Betriebes oder Betriebsteile Anzahl AN, getrennt nach Männer und Frauen Stundenplan mit Einschluss Ruhezeit und Pausen sowie Schichtwechsel Datum der Arbeitseinsätze Nachweis des dringenden Bedürfnisses oder der Unentbehrlichkeit Einverständnis der beteiligten AN oder Bestätigung, dass dieses eingeholt wurde Zustimmung Dritter, soweit vom Gesetz oder Verordnung vorgesehen Michael Mauerhofer, Mitglied der Geschäftsleitung und Bereichsleitung Arbeitsbedingungen,

24 Einige wichtige Bestimmungen / Erlaubnis zur Verrichtung von Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit Bei dauernden Einsätzen gilt: Wo das Gesetz eine obligatorische medizinische Untersuchung verlangt, muss der Arbeitgeber beim Gesuch der Behörde mitteilen, dass die Untersuchung stattgefunden hat und die Eignung der beteiligten AN gegeben ist. Eine Bescheinigung muss nicht beigelegt werden. Michael Mauerhofer, Mitglied der Geschäftsleitung und Bereichsleitung Arbeitsbedingungen,

25 Einige wichtige Bestimmungen / Jugendliche Arbeitnehmende Die Sonderschutzvorschriften von Jugendlichen AN (< 18 Jahre) ist in der Verordnung 5 des ArG geregelt. Wichtige Eckpunkte daraus: Gefährliche Arbeiten sind verboten Beschäftigung erst ab 15 Jahren, bis höchstens 20 Uhr ab 16 Jahren bis höchstens 22 Uhr (vor Berufsschule bis 20 Uhr) tägliche Höchstarbeitszeit 9 Stunden / Ruhezeit mind. 12 Stunden Beschäftigungsverbot in der Nacht sowie an Sonn- und Feiertagen (Ausnahmen: Die in der Verordnung des WBF (Eidg. Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung) aufgeführten Berufe) Michael Mauerhofer, Mitglied der Geschäftsleitung und Bereichsleitung Arbeitsbedingungen,

26 Einige wichtige Bestimmungen / Führung Verzeichnisse und andere Unterlagen, welche für den Vollzug des Gesetzes den Vollzugs- und Aufsichtsorganen zur Verfügung zu stellen sind: Art. 73, 73a, 73b ArGV 1 bezeichnet die Verzeichnisse und andere Unterlagen, welche der Betrieb führen muss. Die Arbeitszeiterfassung muss pro Arbeitnehmenden in schriftlicher Form geführt werden. Michael Mauerhofer, Mitglied der Geschäftsleitung und Bereichsleitung Arbeitsbedingungen,

27 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Michael Mauerhofer, Mitglied der Geschäftsleitung und Bereichsleitung Arbeitsbedingungen,

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