Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer Certified Public Accountant USA FB für internationales Steuerrecht
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- Peter Busch
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1 2/2011 Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer Certified Public Accountant USA FB für internationales Steuerrecht Info-Service Neues aus Recht, Steuer und Wirtschaft Ein herzliches Grüß Gott aus unserer Kanzlei! Bürgschaften: Von Anton Ott (ehemals CSU-MdB und Vorsitzender des Finanzausschusses) stammt der Satz Wenn man bürgen soll, soll man nur so viel für einen bürgen, als man ihm sofort schenken würde. Ein weiser Satz! So viel zu den mit Sicherheit anstehenden Zahlungen an verschiedene EU-Länder, die aus Steuern finanziert werden müssen. Die weltweite Verschuldung, das Absinken der wirtschaftlichen Bedeutung für den Westen, die steigende Lebenserwartung, das Verhalten der Massen bei Kürzungen (siehe Griechenland) sind in die strategischen Überlegungen eines jeden Unternehmers einzubeziehen, wobei man hier zwangsläufig Gefahr läuft, dass wir Ereignisse, die wir für unmöglich halten, die aber große Auswirkungen haben wenn sie tatsächlich eintreten nicht wahr haben wollen. Themenüberblick: Geschenke an Arbeitnehmer Seite 2 Geschenke an Geschäftsfreunde Seite 3 Die elektronische Rechnung (ebilling) Verjährung Seite 4 Beileger Erbschaftsteuer: Der Bundesfinanzhof hat einen Beschluss gefasst, der darauf hindeutet, dass das derzeitige Unternehmenserbschaftsteuersystem bald aus verfassungsrechtlichen Gründen der Vergangenheit angehören könnte; er hat die Verfassungsmäßigkeit mit deutlichen Worten in Frage gestellt. Der Bundesfinanzhof meint, dass man Geld, das man über gewerbliche Personengesellschaften, die sonst kein Vermögen haben, mit einer Nullsteuerbelastung übertragen kann, weil Geld im Betriebsvermögen nicht schädliches Vewaltungsvermögen, sondern normales grundsätzlich verschonungsfähiges Betriebsvermögen ist. Diese Aussage führt zu Überlegungen, ob man Übertragungen noch vor der nächsten Bundestagswahl vornehmen sollte. Verjährungsfristen: Zum Jahresende sollten Sie die Ansprüche Ihrer Vertragspartner auf Verjährung prüfen. Hierzu enthält dieser Info-Service ein Beiblatt mit den entsprechenden Vorschriften Für den bevorstehenden Jahreswechsel wünschen wir Ihnen und Ihrer Familie alles Gute! Mit freundlichen Grüßen Ihr Ott&Partner -Team
2 Geschenke an Arbeitnehmer Geschenke an Arbeitnehmer sind prinzipiell nicht begrenzt. Sie gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn ( Prüfung, ob pauschalierte Besteuerung mit 30 % möglich). Freigrenzen: Nicht zu versteuern und damit auch sozialversicherungsfrei sind folgende Sachzuwendungen (Geldzuwendungen sind immer steuerpflichtiger Arbeitslohn): 1. Aufmerksamkeiten pro Anlass max. 40 brutto an Arbeitnehmer (oder dessen Angehörige) Sachgeschenke (z. B. Buch, DVD, Blumen, Wein) aus besonderem persönlichen Anlass (z. B. Geburtstag, Verlobung, Heirat, Jubiläum, Geburt eines Kindes, Namenstag etc.). Bei Übersteigen der Freigrenze von 40 brutto ist der volle Betrag steuer- und damit auch sozialversicherungspflichtig. Diese Grenze gilt pro Anlass! Ebenso möglich ist das Geschenk in Form eines Warengutscheins. Im Lohnkonto ist kein Vermerk notwendig. Neben dieser Regelung für Aufmerksamkeiten gibt es eine Freigrenze für 2. Sachbezüge monatlich max. 44 brutto Sachbezüge dürfen nicht in Bargeld auszahlbar sein. Es ist kein besonderer Anlass notwendig. Allerdings ist dieser Sachbezug umsatzsteuerpflichtig. P Unser Tipp: Beide Möglichkeiten ggf. kombinieren. Auch steuerfrei sind: 3. Zuwendungen aus Anlass einer Betriebsveranstaltung max. 110 brutto 4. Aufwendungen im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers.
3 Geschenke an Geschäftsfreunde Geschenke an Geschäftsfreunde sind steuerlich begrenzt. Geschenke sind unentgeltliche Zuwendungen, die für den Beschenkten einen wirtschaftlichen Vorteil darstellen müssen (keine Gegenleistung). Bloße Annehmlichkeiten (bis 10 ) fallen nicht unter die Voraussetzungen. Geschenke müssen in der Buchführung einzeln und getrennt aufgezeichnet werden (Empfängerliste, -benennung). Sie müssen betrieblich bzw. beruflich veranlasst sein. Werbeprämien und Zugaben beim Kauf einer Ware sind keine Geschenke in diesem Sinn. Betrieblich veranlasste Geschenke, die der Empfänger auch nur betrieblich nutzen kann, können unabhängig von ihrer Höhe beim Schenker grundsätzlich voll als Betriebsausgabe abgezogen werden (Beispiel: Pharmahersteller überlässt Arzt medizinisches Equipment). 1. Betriebsausgabe beim Schenker pro Geschäftsjahr/Empfänger 35 Als Betriebsausgabe abzugsfähig sind im Geschäftsjahr pro Empfänger max. 35 (alle Geschenke im Geschäftsjahr an eine Person zusammengerechnet). Bei Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist dieser Betrag netto, wenn nicht (z. B. Ärzte) ist der Betrag brutto. Bei Überschreiten der 35 -Grenze im Jahr sind alle Geschenke an denselben Empfänger nicht abziehbar! In die 35 -Grenze einzubeziehen sind auch Kosten für Werbeträger. Verpackung und Versand gehören nicht dazu! Bewirtung ist kein Geschenk in diesem Sinn ( Bewirtungskosten). Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug ist nur bei Geschenken bis 35 möglich. Sofern die Geschenke 35 übersteigen, besteht kein Vorsteuerabzug! 2. Ansatz beim Empfänger Generell gilt: Versteuerung als Betriebseinnahme, auch dann, wenn beim Schenker nicht abzugsfähig! Damit der Empfänger das Geschenk nicht versteuern muss, besteht die Möglichkeit der Pauschalversteuerung durch den Schenker: 30 % Pauschalsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer max brutto pro Empfänger in Lohnsteueranmeldung und einheitliche Ausübung Hinweis an Empfänger Weitere Voraussetzungen beachten Besonders bedeutend ist das derzeit bei VIP-Logen. P Unser Tipp: Streuwerbeartikel/Zugaben (Wert bis 10 ) müssen nicht pauschal versteuert und nicht separat aufgezeichnet werden. Ott&Partner
4 Der richtige Schritt. Die elektronische Rechnung (ebilling) Vereinfachungen rückwirkend zum 1. Juli 2011 Keine Differenzierung zwischen Papier und elektronischer Rechnung Eine Unterscheidung von Papier und elektronischer Rechnung ist künftig nicht mehr erforderlich, da Papier und elektronische Rechnungen umsatzsteuerlich gleich zu behandeln sind. Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug bei Eingangsrechnungen sind: Echtheit der Herkunft der Rechnung Bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers (von welchem Rechnungsaussteller kommt die Rechnung?) Unversehrtheit ihres Inhalts Bedeutet, dass die nach dem Umsatzsteuergesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden bzw. werden können Lesbarkeit der Rechnung/lesbare Form Vom Zeitpunkt der Ausstellung bis zum Ende der Dauer der Aufbewahrungsfrist der Rechnung sowie auch die maschinelle Auswertbarkeit Elektronische Rechnungen unterliegen ebenso dem gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum (zehn Jahre) und haben auch alle notwendigen Rechnungsbestandteile zu beinhalten. Zwingend notwendig ist ein innerbetriebliches Kontrollverfahren, das einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schafft, z. B. durch einen manuellen Abgleich der Rechnung mit der Bestellung (Lieferschein, Vertrag, Zahlung). Wir empfehlen, über eine Verfahrensanweisung zu beschreiben, wie eine Prüfung der empfangenen Rechnung stattfindet (Zusammenhang zwischen Rechnung und zugrunde liegender Leistung). Das Verfahren muss für das Finanzamt nachprüfbar sein. Daher ist dies vor Beginn zu dokumentieren. Weiterhin gelten die Möglichkeiten einer qualifizierten elektronischen Signatur oder die Verwendung des EDI-Verfahrens. Diese sind aber nicht mehr notwendige Voraussetzung, wenn die hier beschriebenen sonstigen Kriterien eingehalten sind. Hinweis: Nicht ausreichend ist es, eine elektronische Rechnung auszudrucken und per Papierablage zu archivieren. Elektronische Rechnungen sind zwingend elektronisch zu archivieren. Sie dürfen auch nicht änderbar sein. Eine als Papier empfangene und vom Empfänger eingescannte Rechnung gilt nicht als elektronische Rechnung. P Unser Tipp: Erst wenn alle Voraussetzungen gewährleistet und sicher sind, sollten Sie dem Empfang elektronischer Rechnungen zustimmen. Ggf. fordern Sie lieber eine herkömmliche Papierrechnung an. Es geht um Ihren Vorsteuerabzug! Die Vereinfachungen gelten für Rechnungen über Lieferungen und sonstige Leistungen, die nach dem 30. Juni 2011 ausgeführt werden. Aktuell: In Kürze soll vom Finanzministerium ein Anwendungsschreiben veröffentlicht werden. Wir werden Sie wieder informieren! Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Augsburg Telefon 08 21/ München Telefon 089/
5 zu 2/2011 Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer Certified Public Accountant USA FB für internationales Steuerrecht Info-Service Verjährung I. Verjährung Die Verjährung ist die Zeitbeschränkung eines Anspruchs (z. B. Forderungen); d. h., das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu fordern ( 194 BGB). Sofern die Verjährung eingetreten ist, bleibt der Anspruch zwar bestehen, jedoch kann der Schuldner die Leistung verweigern ( 214 BGB). Der Verjährung unterliegen nicht nur Kaufpreisforderungen sondern auch Dienstleistungsentgelte, Handwerkerlöhne im kaufmännischen Bereich, Anspruche auf wiederkehrende Leistungen (z. B. rückständige Zinsen und Miete), Erfüllungs-, Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche. II. Beginn, Dauer, Ende Bei der praktischen Arbeit können Sie grundsätzlich von einer Dreijahresfrist der Verjährung ausgehen ( 195 BGB), soweit keine Sonderregelungen im Gesetz Anwendung finden. Diese beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Beispiel: Anspruch entstanden (Rechnungstellung) Beginn Verjährungsfrist , 24:00 Uhr Ende Verjährungsfrist , 24:00 Uhr III. Hemmung der Verjährung Wollen Sie die Verjährungsfrist von Ansprüchen zeitlich verlängern (= hemmen), stehen Ihnen dafür insbesondere folgende Alternativen zur Verfügung ( 203, 204 BGB): a) Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren (außergerichtliches Mahnschreiben genügt nicht); zuständiges Gericht für Bayern: Amtsgericht Coburg. Hinweis: Eingang des Mahnbescheidantrags beim Gericht bis zum genügt, wenn die Zustellung demnächst erfolgt b) Klageerhebung wie Hinweis unter a) c) Rechtzeitiges Schuldanerkenntnis (Vorsicht hohe Anforderungen!) d) Durch Verhandlungen zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein (Vorsicht Beweisproblematik!) e) Zustellung der Streitverkündung wie Hinweis unter a) f) Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens wie Hinweis unter a) g) Beginn des schiedsgerichtlichen Verfahrens IV. Erneuter Verjährungsbeginn Die Verjährung beginnt erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt ( 212 BGB). V. Sonderfälle Bei Architektenhonorar-, Arzthonorar- und Werklohnforderungen (sofern VOB/B vereinbart) sowie bei Ansprüchen des Vermieters auf Ersatz von Heiz- und Nebenkosten ist Fälligkeitsvoraussetzung der Zugang einer Rechnung. Für den Zugang ist grundsätzlich der Gläubiger beweispflichtig. VI. Beratung Selbstverständlich beraten wir Sie gerne individuell. Auf der Rückseite finden Sie die wichtigsten Verjährungsfristen. > Ott&Partner
6 Die wichtigsten Verjährungsfristen Art des Anspruchs Frist Beginn der Verjährungsfrist Bemerkungen Allgemeine bzw. regelmäßige Verjährungsfrist ( 195, 199 BGB) Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Höchstfristen, bei denen es nicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers ankommt: z. B. Personenschäden verjähren 30 Jahre nach dem den Schaden auslösenden Ereignis; sonstige Schäden verjähren 10 Jahre nach ihrer Entstehung, bzw. 30 Jahre nach dem den Schaden auslösenden Ereignis; z. B. Vertragliche Ansprüche verjähren 10 Jahre nach ihrer Entstehung. Angestellte, Arbeitnehmer - Arbeitsvergütung Durch Regelungen in einem Tarifvertrag oder im jeweiligen Arbeitsvertrag können kürzere Ausschlussfristen vereinbart werden. Architekt - Architektenhonorar ( 195 BGB, 15 Abs. 1 HOAI) Ende des Jahres, in dem die Leistung vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Abschlussrechnung überreicht wurde. Arzt - Arzthonorar ( 195 BGB, 12 I GOÄ) Ende des Jahres, in dem die Leistung vertragsgemäß erbracht und eine ordnungsgemäße Rechnung überreicht wurde. Bauwerkvertrag - Herstellung des Bauwerkes - Zahlung der Vergütung Bauwerkvertrag - Mängelansprüche des Bestellers ( 634a BGB) 5 Jahre Abnahme der Werkleistung Durch Regelungen im jeweiligen Vertrag kann die Frist auf mindestens ein Jahr verkürzt werden. Bei einem VOB-Bauvertrag gelten ausschließlich die VOB-Verjährungsregelungen! Dienstvertrag, Vertrag mit unselbständigem Handelsvertreter - Arbeitsvergütung Durch Regelungen im jeweiligen Vertrag können kürzere Ausschlussfristen vereinbart werden. Kaufvertrag - Lieferung beweglicher Sachen - Kaufpreiszahlung Kaufvertrag - Mängelansprüche d. Käufers (bewegl. Sachen) ( 438 BGB) 2 Jahre Übergabe der Kaufsache Bei Kaufverträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über gebrauchte bewegliche Sachen kann die Verjährungsfrist durch Vereinbarung auf mindestens ein Jahr verkürzt werden. Miet- und Pachtvertrag - Übergabe d. Miet-/Pachtobjektes - Miet-/Pachtzahlung siehe allgemeine Verjährungsfrist Miet- und Pachtvertrag - Ersatzansprüche ( 548 BGB) 6 Monate Rückgabe des Miet-/Pachtobjektes Beendigung des Miet-/Pachtverhält nisses Ansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung des Miet-/Pachtobjektes (z. B. unterlassene Schönheits repara turen) Ansprüche des Mieters wegen von ihm getroffenen Aufwendungen auf das Miet-/ Pachtobjekt (Reparaturen des Mieters). Werkvertrag - Herstellung des Werkes - Zahlung der Vergütung Werkvertrag - Mängelansprüche d. Bestellers einer Werkleistung an einer Sache ( 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB) 2 Jahre Abnahme der Werkleistung Ott&Partner
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