Übersicht Mietvertrag

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1 Mietvertrag

2 Übersicht Mietvertrag 1 Mietgegenstand Zustand der Mieträume, Einrichtungsgegenstände Mietzeit Kündigung Miete und Nebenkosten Zahlung der Miete und der Nebenkosten Aufrechnung, Zurückbehaltung Heizung, Warmwasserversorgung Vorschussweise Zahlung und Abrechnung über die Vorschüsse Benutzung der Mieträume, Untervermietung Anbringen von Schildern usw Anlage von Außenantennen Tierhaltung Instandhaltung der Mieträume und vermieteten Sachen Sonstige Instandhaltung der Mieträume Veränderungen an und in den Mieträumen durch den Mieter Bauliche Veränderungen und Ausbesserungen durch den Vermieter Pfandrecht des Vermieters an eingebrachten Sachen Betreten der Mieträume durch den Vermieter Personenmehrheit als Mieter Hausordnung Ende des Mietverhältnisses Änderungen des Vertrages Sicherheitsleistung Sonstige Vereinbarungen Salvatorische Klausel Seite 2 von 13

3 Mietvertrag Zwischen Ursula Strube Sasserather Feld Mönchengladbach - im Folgenden der Vermieter genannten und - im Folgenden der Mieter genannt wird folgender Mietvertrag geschlossen. Unter Mieter und Vermieter werden die Vertragsparteien auch dann verstanden, wenn sie aus mehreren Personen bestehen. 1 Mietgegenstand 1. Vermietet wird im Haus Duvenstraße 44 in Mönchengladbach die im 3. Geschoss rechts gelegen Wohnung mit folgenden Räumen Wohnzimmer Küche Kellerraum Schlafzimmer Badezimmer Gäste-WC Balkon zur Benutzung als Wohnraum. Die Wohnfläche beträgt 62,43 m². Sie wird als verbindlich anerkannt. Die Gesamtzahl der Personen, die die Wohnung beziehen werden bewohnen beträgt zwei (2). 2. Der Mieter ist berechtigt den Wäschekeller und Fahrradkeller gemäß der Hausordnung mitzubenutzen. Der Vermieter behält sich vor, die Nutzung ergänzend zu regeln. 3. Ferner werden folgende Einrichtungsgegenstände vermietet: Badezimmer: Badewanne, Duschkabine, Waschtisch, WC, entspr. Amaturen 4. Die Benutzung von Wohnräumen für andere Zwecke, insbesondere für gewerbliche, bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters, die jederzeit ohne Entschädigung widerrufbar ist. Der Mieter verpflichtet sich, bei einer anderen als im vorherigen Absatz genannten Nutzung, die behördliche Zustimmung zu beschaffen, eine eventuell entstehende Ausgleichszahlung für Zweckentfremdung an die Behörde zu entrichten, sowie einen angemessenen bzw. den preisrechtlich zulässigen Zuschlag zur Miete vom Zeitpunkt der entsprechenden Verwendung an zu zahlen. 5. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter spätestens beim Einzug für die Mietzeit folgende Schlüssel auszuhändigen: Seite 3 von 13

4 _2 Wohnungsschlüssel 1 Trockner 1 Waschmaschine Innentürschlüssel Die Beschaffung weiterer Schlüssel durch den Mieter bedarf der Einwilligung des Vermieters. Der Mieter hat bei Beendigung des Mietverhältnisses sämtliche Schlüssel, auch selbst angeschaffte, an den Vermieter herauszugeben; anderenfalls ist der Vermieter berechtigt, auf Kosten des Mieters Ersatzschlüssel zu beschaffen oder soweit dies im Interesse des Nachmieters erforderlich ist auch die Schlösser zu verändern und dazu Schlüssel zu beschaffen. 2 Zustand der Mieträume, Einrichtungsgegenstände Dem Mieter ist der gegenwärtige Zustand der Mietsache bekannt. Die Mietsache wird in dem vorhandenen und besichtigten Zustand übergeben und von dem Mieter übernommen. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für anfängliche Sachmängel aus 538 BGB wird dem Vermieter vom Mieter erlassen. 3 Mietzeit Das Mietverhältnis ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es beginnt am Der Vermieter haftet nicht für die rechtzeitige Bereitstellung der Räume zum vertraglichen Gebrauch, soweit den Vermieter hieran kein Verschulden trifft. 4 Kündigung 1. Der Mieter kann den Mietvertrag jederzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen. 2. Der Vermieter kann den Mietvertrag kündigen, wenn er die Räume als Wohnung für sich, die zu seinem Hausstand gehörenden Personen oder seine Familienangehörigen wegen bisheriger unzureichender Unterbringung benötigt oder sonst ein berechtigtes Interesse nachweist (Gesetzliche Beschränkungen des Kündigungsrechts bleiben unberührt). 3. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sie verlängert sich für den Vermieter nach Ablauf von fünf, acht und zehn Jahren seit Überlassung der Wohnung jeweils um drei Monate. 4. Kündigungserklärungen müssen spätestens am dritten Werktag des Monats beim Vertragspartner eingegangen sein, dabei gilt der Samstag nicht als Werktag. Die Vertragspartner können nur schriftlich kündigen, mündliche Kündigungen sind unwirksam. Eine Teilkündigung von Nebenräumen ist ausgeschlossen. 5 Miete und Nebenkosten 1. Der Miete beträgt monatlich 360,00 Euro, in Worten: -dreihundertsechzig- Euro, zzgl. z. Zt. 140,00 Euro Nebenkosten. 2. Sämtliche Betriebskosten im Sinne des 27 der II. wohnungswirtschaftlichen Berechnungsverordnung sind gesondert vom Mieter zu tragen. Neu eingeführte Betriebskosten sind vom Zeitpunkt der Seite 4 von 13

5 Entstehung an vom Mieter anteilig zur gesamten Wohn- und/oder Gewerberaumfläche zu tragen. Der Mieter hat nachstehende Nebenkosten, die nicht in der Miete enthalten sind, anteilig zu entrichten. Dafür sind zurzeit auf Grundlage der Verwalterabrechnung des Jahres (Jahr angeben - möglichst das Jahr vor dem Abschluss des Mietvertrages) die nachstehenden Vorschüsse monatlich zu entrichten: Wasserversorgung 0,00 Abwasserentsorgung 0,00 Allgemeinstrom 0,00 Schornsteinfeger 0,00 Gebäudeversicherung (Feuer/Sturm) 0,00 Gebäudehaftpflichtversicherung 0,00 Grundsteuern 0,00 Müllabfuhr 0,00 Straßenreinigung und Winterdienst 0,00 Heizungs- und Warmwasserkosten 0,00 Nebenkosten z. Zt. 0,00 Miete und Nebenkosten z. Zt. 0,00 3. Der Vermieter ist berechtigt, die Vorschüsse auf den voraussichtlichen Jahresbedarf zu erhöhen und verpflichtet sich, jährlich bis zum3120 Oktober abzurechnen. Der Abrechnungszeitraum läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Die Abrechnung über Heizungs- und Warmwasserkostenvorschüsse erfolgt gem. 8 dieses Mietvertrages. Eine eventuell gesetzlich vorgeschriebene Abrechnungsfrist gilt als vereinbart. 4. Alle durch gesetzliche oder behördliche Regelungen fällig werdenden Erhöhungen bzw. Neueinführungen von Nebenkosten und Grundstückslasten gelten vom Zeitpunkt der Zulässigkeit an als vereinbart. Soweit sich Betriebskosten erhöhen oder neu entstehen, kann der Vermieter die Erhöhung bzw. die neu entstandenen Betriebskosten nach den gesetzlichen Vorschriften anteilig umlegen. Einer Mieterhöhungserklärung bedarf es in diesem Falle nicht. 6 Zahlung der Miete und der Nebenkosten 1. Die Miete ist monatlich im Voraus, spätestens am dritten Werktag des Monats porto- und spesenfrei an den Vermieter oder an die von ihm zur Entgegennahme ermächtigte Person oder Stelle zu zahlen. Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, die Zahlstelle zu ändern. 2. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist nicht die Absendung, sondern die Ankunft bzw. Gutschrift des Betrages entscheidend. Bei verspäteter Zahlung kann der Vermieter Mehrkosten und Verzugszinsen in Höhe des Basiszinses zzgl. 5,0% jährlich geltend machen. 3. Für jede Mahnung wegen verspäteter Zahlung der Miete hat der Mieter 5,00 Euro Mahnkosten zu zahlen. Bei Verzugszinsen und Mahnkosten handelt es sich um einen pauschalierten Schadensersatzanspruch. Befindet sich der Mieter mit Zahlungen im Rückstand, so sind Teilzahlungen nach der Bestimmung des Vermieters zu verrechnen. Seite 5 von 13

6 4. Die Mietzahlung ist auf das Konto Nr bei der Stadtsparkasse Mönchengladbach (BLZ ) zu leisten. 7 Aufrechnung, Zurückbehaltung Der Mieter kann gegenüber Miete und Nebenkosten nur Forderungen aus 537 BGB aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung aufgrund einer Forderung aus 538 BGB ist nur dann zulässig, wenn der Mieter dem Vermieter dies mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete schriftlich angekündigt hat. In allen anderen Fällen ist die Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ausgeschlossen, es sei denn die Forderung ist unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif. 8 Heizung, Warmwasserversorgung 1. Der Vermieter ist verpflichtet, die Heizungsanlage soweit es die Witterung erfordert, mindestens aber in der Zeit von 1. Oktober bis 30. April in Betrieb zu halten. Eine Temperatur von mindestens 20,0 Grad Celsius für die Zeit zwischen 06:00 Uhr und 24:00 Uhr in den beheizbaren Räumen gilt als vertragsgemäße Erfüllung. Für die Räume, die auf Wunsch des Mieters oder durch diesen mittels Umbaus oder Ausbaus geändert sind, kann eine Erwärmung auf 20 Grad Celsius nicht verlangt werden. 2. Der Vermieter muss die Warmwasserversorgungsanlage ständig in Betrieb halten. Bei bestehenden Mietrückständen ist der Vermieter von dieser Verpflichtung zur Leistung befreit. 3. Vom Vermieter nicht zu vertretende Betriebsunterbrechungen der Heizungs- und Warmwasserversorgung berechtigen den Mieter nicht zu Schadenersatzansprüchen. 4. Der Mieter ist verpflichtet, die anteiligen Kosten der zentralen Heizungsanlage sowie der Warmwasserversorgungsanlage zu bezahlen. Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung (Löhne einschließlich Sozialabgaben), Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, Schornsteinfegerkosten für die Zentralheizung, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und die Kosten der Verwendung einer messtechnischen Ausstattung zur Verbrauchserfassung (dazu gehören sämtliche Kosten der Verbrauchserfassung, der Wartung einschließlich der kaufmännischen Abrechnung sowie die ggf. entstehenden Sonderkosten beim Auszug des Mieters (Mietwechselgebühr), Prüfungsgebühren aller Art (etwa für den TÜV), Kosten der Wasserauffüllung und Schlackenabfuhr. Zu den Kosten des Betriebs der Warmwasserversorgungsanlage gehören die Kosten der Wasserversorgung, soweit sie nicht bereits in anderen Bestimmungen enthalten sind, Seite 6 von 13

7 sowie die Kosten der Wassererwärmung entsprechend den für die zentrale Heizungsanlage aufgeführten Kosten. 5. Wird die Stilllegung der Anlage durch eine allgemeine Brennstoffknappheit ausgelöst, ist der Mieter nicht berechtigt, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Der Mieter hat kein Recht bei überhöhten Temperaturen die Heizkostenumlage zu mindern. 6. Die Heizperiode läuft vom 1. Oktober bis zum 30. April. Außerhalb der Heizperiode besteht kein Anspruch auf Beheizung. Der Anspruch kann erneut entstehen, wenn außerhalb der Heizperiode an drei aufeinander folgenden Tagen die Außentemperatur um Uhr weniger als 12 Grad Celsius beträgt. 9 Vorschussweise Zahlung und Abrechnung über die Vorschüsse 1. Der Mieter hat mit der jeweils fälligen Miete einen Kostenvorschuss in Höhe von 1/12tel des voraussichtlichen Jahresbedarfs zu leisten. Die Höhe des Vorschusses wird vom Vermieter festgesetzt. Über die geleisteten Vorschüsse ist spätestens bis zum Ablauf des Monats Oktober nach dem Ende des Abrechnungszeitraums abzurechnen. 2. Abrechnungszeitraum ist der Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember bzw. der von der Verwaltung der Wohnanlage festgesetzte Zeitraum. 3. Wird das Mietverhältnis vorzeitig beendet, ist der Vermieter nur zur Abrechnung zum Ende des vertraglichen Abrechnungszeitraums verpflichtet. Bei einer Erhöhung oder Senkung der Brennstoffpreise können die Vorschüsse vom Vermieter entsprechend neu festgesetzt werden. 10 Benutzung der Mieträume, Untervermietung 1. Eine andere als die in 1 genannte Nutzung der Mieträume ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Vermieters zulässig. Der Mieter kann jederzeit Ehegatten, Familienangehörige oder Lebenspartner in die Wohnung aufnehmen, wenn diese dadurch nicht überbelegt wird. Er hat die Aufnahme dem Vermieter anzuzeigen. 2. Ohne ausdrückliche schriftliche Erlaubnis des Vermieters ist der Mieter weder zu einer Untervermietung der Mieträume, noch zu einer sonstigen Gebrauchsüberlassung an Dritte berechtigt. Ausgenommen ist hierbei die Gebrauchsüberlassung an besuchsweise sich aufhaltende Personen. Bei einer nicht genehmigten Untervermietung tritt der Mieter schon jetzt die ihm gegen den Untermieter zustehenden Forderungen nebst Pfandrecht zur Sicherheit an den Vermieter ab. Bei unbefugter Untervermietung kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter, sobald wie möglich, spätestens jedoch binnen Monatsfrist, das Untervermietverhältnis kündigt. Geschieht dies nicht, so kann der Vermieter das Hauptmietverhältnis fristlos kündigen. 3. Der Vermieter ist zur Erhebung eines angemessenen Untermietzuschlages berechtigt. Dieser Zuschlag beträgt 10% -in Worten: zehn Prozent- der Grundmiete je weiterer Person. Der Untermietzuschlag gilt vom Zeitpunkt der Entstehung an als vereinbart und zahlbar. Er ist bei Unkenntnis des Vermieters über eine erfolgte Untervermietung nachzuzahlen. Als Untervermietung gilt jedes Wohnen von weiteren, als die als Mieter genannte, Personen. Seite 7 von 13

8 4. Im Falle einer Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung haftet der Mieter für alle Handlungen oder Unterlassungen des Untermieters oder desjenigen, dem er den Gebrauch der Mieträume überlassen hat. 11 Anbringen von Schildern usw. 1. Ohne schriftliche Erlaubnis des Vermieters ist jedwede Art der Anbringung von Schildern, Aufschriften und anderen Vorrichtungen zu Reklamezwecken, Rollläden, Markisen, Blumenkästen außerhalb der Mieträume, sowie die Aufstellung von Schaukästen und Warenautomaten nicht zulässig. Der Mieter ist verpflichtet, für die Anbringung eine angemessene Vergütung zu zahlen. 2. Etwaige durch die Anbringung anfallende behördliche Genehmigungen hat der Mieter einzuholen. Die hierbei anfallenden Kosten hat der Mieter zu tragen. Der Vermieter kann die Erlaubnis jederzeit widerrufen, wenn sich für das Gebäude, die Mitbewohner oder die Anlieger Unzuträglichkeiten ergeben. Dies gilt vor allem, wenn die Anlagen vernachlässigt werden. 3. Die Haftung für alle Schäden, die im Zusammenhang mit Anlagen dieser Art entstehen, übernimmt der Mieter. Außerdem verpflichtet er sich, auf Verlangen des Vermieters bei Beendigung des Mietverhältnisses oder im Falle des Widerrufs der Erlaubnis, den früheren Zustand wiederherzustellen. 4. Bei Fassadenarbeiten hat der Mieter die Kosten für das Entfernen und Wiederanbringen seiner Schilder zu tragen. 12 Anlage von Außenantennen Außenantennen bedürfen grundsätzlich der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters. Der Vermieter bestimmt den Antennenvertrag, der schriftlich vereinbart wird und nach dessen Maßgabe die Außenantenne errichtet bzw. benutzt wird. Der Mieter haftet dem Vermieter für alle Schäden, auch dann, wenn ihn kein Verschulden trifft. Das Anbringen einer Funkantenne ist unzulässig. Der Vermieter ist berechtigt, mit Zustimmung der Mehrheit der Mieter anstelle von Einzelantennen eine Gemeinschaftsantenne für alle üblichen Rundfunk- und Fernsehprogramme zu errichten. Nach Errichtung einer Gemeinschaftsantenne ist der Mieter verpflichtet, seine Einzelantenne zu entfernen, es sei denn, er kann wichtige Gründe zur Beibehaltung geltend machen. Dies gilt sinngemäß auch für Satellitenempfangsanlagen. 13 Tierhaltung Jede Tierhaltung, mit Ausnahme von Kleintieren, wie z.b. Zierfische, Ziervögel, Hamster, bedarf der Zustimmung des Vermieters. Dies gilt nicht für den vorübergehenden Aufenthalt von Tieren bis zu 7 Tagen. Der Vermieter kann die Zustimmung verweigern, wenn eine Gefährdung oder Belästigung durch das Tier nicht völlig auszuschließen ist. Eine erteilte Zustimmung kann widerrufen bzw. der vorübergehende Aufenthalt untersagt werden, wenn von dem Tier Störungen und / oder Belästigungen ausgehen. Der Mieter haftet für alle durch die Tierhaltung entstandenen Schäden. Seite 8 von 13

9 14 Instandhaltung der Mieträume und vermieteten Sachen 1. Alle Kosten für anfallende Schönheitsreparaturen trägt der Mieter. Er ist verpflichtet, dem Vermieter die Durchführung von Schönheitsreparaturen nach Art und Umfang unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Schäden an den mitvermieteten Gegenständen, die über eine normale Abnutzung hinausgehen, sind vom Mieter zu ersetzen. 2. Türen und Heizkörper sind in der Regel weiß zu streichen. Vor Ausführung der Arbeiten ist der Vermieter zu unterrichten. 3. Die Räume werden in untapezierten Zustand und ohne Teppichböden vermietet. Soweit vom Vormieter Tapeten und / oder Teppichböden oder andere Bodenbeläge übernommen werden oder der Mieter die Räume selbst tapeziert und / oder mit Bodenbelägen ausstattet, so entscheidet der Mieter selbst über die Instandhaltung dieser Wand-, Decken- und Bodenbeläge. Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind diese übernommenen und / oder selbst eingebrachten Wand-, Decken- und Bodenbeläge zu entfernen. 15 Sonstige Instandhaltung der Mieträume 1. Für die notwendige Reinigung, Lüftung und Heizung der Mieträume hat der Mieter zu sorgen. Er hat die in den Mieträumen befindlichen Anlagen und Einrichtungen frostfrei zu halten. 2. Der Mieter hat die Mieträume von Ungeziefer frei zu halten. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so kann der Vermieter die zur Vertilgung des Ungeziefers notwendigen Maßnahmen durchführen lassen, wobei der Mieter die Kosten zu tragen hat. Auch für Schäden, die im Zusammenhang damit entstehen, haftet der Mieter. Darauf, dass die Mieträume zum Zeitpunkt der Übergabe nicht ungezieferfrei waren, kann sich der Mieter nur berufen, wenn er dem Vermieter eine entsprechende Sachverständigen- Bescheinigung bei Übernahme der Räume vorgelegt hat. 3. Werden die Mieträume, das Gebäude, die mitvermieteten Gegenstände oder dem Gebäude zugehörigen Anlagen beschädigt, ist der Mieter auch ersatzpflichtig, wenn die Beschädigungen von ihm oder den zu seinem Haushalt gehörigen Personen, Untermietern, Besuchern, Lieferanten und Handwerkern verursacht worden sind. Der Mieter muss beweisen, dass ein Verschulden durch ihn oder durch die oben genannten Personen nicht vorgelegen hat. Wird vom Mieter Schadensersatz geleistet, ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter etwaige Ansprüche gegen den Verursacher des Schadens abzutreten. 4. Der Mieter trägt die Kosten für kleine Instandhaltungen, soweit die Kosten für die einzelne Reparatur 75,00 Euro (ohne An- und Abfahrtskosten) nicht übersteigen. Die Kosten für kleine Instandhaltungen dürfen 5,00 v. H. der Jahresbruttokaltmiete nicht übersteigen. Die kleinen Instandhaltungen umfassen nur das Beheben kleiner Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden. 5. Verstopfungen an Entwässerungsleitungen sind vom Mieter bis zum Hauptrohr zu beseitigen. Kommt der Mieter seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht nach, setzt der Vermieter dem Mieter eine Nachfrist. Nach Ablauf der Nachfrist kann er die erforderlichen Arbeiten auch ohne besondere Aufforderung auf Kosten des Mieters vornehmen lassen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Das gilt insbesondere für Schönheitsreparaturen, die bis zur Beendigung des Seite 9 von 13

10 Mietverhältnisses nicht ausgeführt sind. Weitere gesetzliche Ansprüche bleiben von dieser Regelung unberührt. 6. Alle in den Mieträumen entstehenden Schäden hat der Mieter unverzüglich dem Vermieter zu melden. Für Schäden, die durch eine nicht rechtzeitige Anzeige verursacht werden ist der Mieter ersatzpflichtig. 16 Veränderungen an und in den Mieträumen durch den Mieter 1. Veränderungen an und in den Mieträumen dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Vermieters durchgeführt werden. Dies gilt insbesondere für Um- und Einbauten, Installationen und dergleichen. Die Erlaubnis kann davon abhängig gemacht werden, dass der Mieter sich zur völligen oder teilweisen Wiederherstellung des früheren Zustandes im Falle seines Auszuges verpflichtet. 2. Hat der Mieter die gemieteten Räume mit Einrichtungen versehen, die die Mieträume nachhaltig verändern und will er diese bei Beendigung des Mietverhältnisses wegnehmen, muss er sie zunächst dem Vermieter zur Übernahme anbieten. Bei Übernahme der Einrichtungen durch den Vermieter, hat dieser dem Mieter die Herstellungskosten zu erstatten, wobei ein angemessener Betrag für die Abnutzung in Abzug gebracht wird. Will der Vermieter die Einrichtungen nicht übernehmen und nimmt der Mieter die Einrichtungen weg, ist er zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verpflichtet. 3. Gasgeräte und Elektrogeräte dürfen vom Mieter nur angeschlossen werden, wenn dadurch das vorhandene Leitungsnetz nicht überlastet wird oder der Mieter die Kosten für eine entsprechende Änderung des Netzes trägt. Bei Veränderung der Stromspannung oder -art kann der Mieter gegen den Vermieter keine Kostenerstattungsansprüche wegen notwendiger Veränderungen von Elektrogeräten geltend machen. 4. Die Aufstellung und Inbetriebnahme von Feuerungsanlagen durch den Mieter darf nur mit der schriftlichen Einwilligung des Vermieters erfolgen. Die Erteilung der Einwilligung kann von dem vorherigen Abschluss eines entsprechenden Vertrages über die Aufstellung, Einrichtung und den Betrieb solcher Anlagen abhängig gemacht werden. Alle Auflagen der Bauaufsicht sind vom Mieter zu beachten. 5. Nimmt der Mieter bauliche oder andere Veränderungen vor so, hat er die eventuell erforderlichen behördlichen Genehmigungen auf eigene Kosten einzuholen. 17 Bauliche Veränderungen und Ausbesserungen durch den Vermieter 1. Bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung oder zum Ausbau des Gebäudes oder zur Abwendung von Gefahren oder zur Schadensbeseitigung notwendig oder zweckmäßig sind, kann der Vermieter auch ohne Zustimmung des Mieters vornehmen. 2. Der Mieter hat die in Betracht kommenden Räume und Gebäudeteile zugänglich zu halten und darf die Ausführung der Arbeiten nicht behindern oder verzögern. Entstehen durch Behinderungen oder Verzögerungen von Seiten des Mieters Schäden, hat der Mieter diese zu tragen. Einrichtungsgegenstände, die die Durchführung der Arbeiten behindern, hat der Mieter rechtzeitig zu entfernen. 3. Zuschläge und erhöhte Betriebskosten, die aufgrund baulicher Maßnahmen (auch bei baulichen Veränderungen durch den Mieter) zulässig sind, sind vom Mieter zu tragen. Seite 10 von 13

11 18 Pfandrecht des Vermieters an eingebrachten Sachen Der Mieter bestätigt, dass die bei seinem Einzug in die Mieträume eingebrachten Sachen sein freies Eigentum sind, nicht gepfändet oder verpfändet sind. Dies gilt nicht für die folgenden aufgeführten Gegenstände: keine 19 Betreten der Mieträume durch den Vermieter 1. Der Vermieter und seine Beauftragten können die Mieträume von 9 bis 19 Uhr zur Prüfung ihres Zustandes besichtigen. Er hat dem Mieter die Besichtigung in der Regel mindestens 24 Stunden vorher anzukündigen. In Fällen dringender Gefahr können die Mieträume zu jeder Tages- und Nachtzeit vom Vermieter und seinen Beauftragten betreten werden. 2. Der Mieter hat die Besichtigung der Mieträume im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses oder bei beabsichtigtem Verkauf der Wohnung in der Zeit von 9 bis 19 Uhr zu gestatten. 3. Der Mieter muss sicherstellen, dass die Mieträume auch während seiner Abwesenheit betreten werden können. Bei einer längeren Abwesenheit als drei Tage hat der Mieter die Schlüssel an einer für den Vermieter schnell erreichbaren Stelle zu hinterlegen und dem Vermieter die Hinterlegungsstelle mitzuteilen. 20 Personenmehrheit als Mieter 1. Alle zu Beginn dieses Mietvertrages als Mieter aufgeführten Personen haften für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag als Gesamtschuldner. 2. Für die Rechtswirksamkeit einer Erklärung des Vermieters genügt es, wenn sie gegenüber einem der Mieter abgegeben wird. Willenserklärungen eines Mieters sind auch für die anderen Mieter verbindlich. Die Mieter bevollmächtigen sich hiermit gegenseitig zur Abgabe und Entgegennahme von Willenserklärungen, und zwar unter gegenseitiger Befreiung von den Beschränkungen jeglicher Art, insbesondere der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). 3. Tatsachen, die eine Verlängerung oder Verkürzung des Mietverhältnisses gegenüber einem Mieter herbeiführen oder einen Schadensersatz oder sonstigen Anspruch begründen, gelten im vollen Umfang für alle Mieter. Entsprechendes gilt für Ehegatten. 4. Scheidet ein Mitmieter oder ein Ehegatte aus dem Mietverhältnis aus, haftet er dem Vermieter als selbstschuldnerischer Bürge für alle Verpflichtungen einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung gegen den verbleibenden Mieter oder Nutzer. Zwischen dem Vermieter und dem ausscheidenden Mieter kann eine anders lautende schriftliche Vereinbarung getroffen werden. Dies gilt bei mehreren Mietern auch für alle Kosten der Rechtsverfolgung, insbesondere auch für Zwangsvollstreckungskosten, die dem Vermieter gegenüber einem einzelnen Mieter entstehen. 21 Hausordnung Der Mieter unterwirft sich der als Anlage beigefügten Hausordnung, die Bestandteil des Vertrages ist. Seite 11 von 13

12 22 Ende des Mietverhältnisses 1. Der Mieter hat die Mieträume bei seinem Auszug in sauberem Zustand zurückzugeben. Gleichzeitig übergibt er dem Vermieter alle - auch eventuell von ihm selbst beschaffte - Schlüssel. Werden nicht alle Schlüssel zurückgegeben oder verspätet übergeben kann der Vermieter auf Kosten des Mieters die Mieträume öffnen, reinigen und neue Schlösser anbringen lassen. 2. Der Mieter haftet für alle Schäden, die dem Vermieter oder einem Mietnachfolger aus der nicht oder nicht vollständig durchgeführten Rückgabe aller - auch selbst beschaffter - Schlüssel entstehen. 3. Endet das Mietverhältnis durch fristlose Kündigung des Vermieters, haftet der Mieter bis zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit für alle Mietausfälle, die durch das Leerstehen der Mieträume entstehen oder dadurch, dass im Falle der Neuvermietung nicht die bisherige Miete erzielt werden kann. Andere rechtliche Maßnahmen bleiben hiervon unberührt. 4. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter beim Auszug unverzüglich die neue Anschrift mitzuteilen. 5. Bezüglich der Renovierung der Mieträume bei Auszug gilt Änderungen des Vertrages Nebenabreden, Stundungen, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und Anderes sind nur in Schriftform wirksam. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel. 24 Sicherheitsleistung 1. Der Mieter leistet dem Vermieter eine Sicherheit (Mietkaution) in Höhe von 720,00 Euro, in Worten - siebenhundertzwanzig -. In Bezug auf Zweckbestimmung und Verwendung gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 2. Die Sicherheit kann in bar, durch Verpfändung eines Guthabens bei einem inländischen Kreditinstitut zu Gunsten des Vermieters oder durch eine Mietbürgschaft eines inländischen Kreditinstituts erbracht werden. 3. Der Vermieter wird die Bar-Kaution auf ein eigens hierfür eingerichtetes Sparkonto einzahlen. Die darauf anfallenden Zinsen stehen dem Mieter zu und werden der Kaution zugeschlagen. Eine einbehaltene Zinsabschlagsteuer wird der Vermieter dem Mieter zur Vorlage beim Finanzamt bescheinigen. 4. Der Mieter kann die Sicherheit in zwei Monatsraten zahlen. Die erste Rate ist fällig bei Beginn des Mietverhältnisses. Die Folgeraten werden mit den folgenden Mietzahlungen fällig. Drei Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses erfolgt die Rückzahlung durch den Vermieter. 5. Der Mieter tritt seinen Anspruch aus seinem Gehalt /Arbeitslohn bei seinem jeweiligen Arbeitgeber in Höhe eines monatlichen Teilbetrages in Höhe der jeweiligen Miete an den Vermieter ab und überweist diesem den Betrag zur Einziehung. Der Vermieter macht von dieser Abtretungserklärung solange keinen Gebrauch, wie keine Mietrückstände aus diesem Mietvertrag angefallen sind. Seite 12 von 13

13 25 Sonstige Vereinbarungen 26 Salvatorische Klausel Sollte eine der Bestimmungen des Mietvertrages oder der Anlagen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine rechtlich wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem beabsichtigtem Zweck am nächsten kommt. Dieser Vertrag besteht aus 13 Seiten nebst 6 Seiten Hausordnung und ist zusammengeheftet. Ort und Datum: Mönchengladbach, Unterschrift Vermieter Unterschrift Mieter Seite 13 von 13

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