KARTENBEILAGEN ZUM 3.0 FLÄCHENWIDMUNGSPLAN. Karte 1 Abwasserplan der Landeshauptstadt Graz

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1 11. KARTENBEILAGEN ZUM 3.0 FLÄCHENWIDMUNGSPLAN 11.1 Karte 1 Abwasserplan der Landeshauptstadt Graz Gemäß den Vorgaben des Kanalgesetzes 1988 idf LGBl 82/1998 beschloss der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz in seiner Sitzung am , den von der MA 10/2 Kanalbauamt ausgearbeiteten Entwurf des Abwasserplan der Landeshauptstadt Graz in der Zeit vom bis zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Dieser Entwurf war eine maßgebliche Grundlage für die Beurteilung der zum Flächenwidmungsplan eingebrachten Änderungswünsche und die Einteilung des Baulandes in vollwertiges Bauland, Sanierungs-, Aufschließungs- und Auffüllungsgebiete gemäß 23 Stmk ROG. Im Verordnungswortlaut zum 3.0 Flächenwidmungsplan 2002 wurde dazu folgende Regelung getroffen: (1) Die in der graphischen Darstellung ersichtlich gemachten Sanierungsgebiete (SG) verfügen derzeit noch nicht über einen Anschluss an eine öffentliche Abwasserentsorgung mit einer dem Stand der Technik entsprechenden Abwasserreinigung. Siehe Deckplan 3 (2) Im Abwasserplan der Landeshauptstadt Graz ist der zeitliche Ausbau des öffentlichen Kanalnetzes und die Art der Entsorgung jener Abwässer festgeschrieben, die keiner öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage zugeführt werden können. (3) In Sanierungsgebieten gilt als Zwischenlösung eine Entsorgungsanlage gemäß 65 Abs 2 Stmk Baugesetz. (4) In Auffüllungsgebieten gemäß 25 Abs 2 lit 2 Stmk ROG idf LGBl 64/2000 (Sondernutzung im Freiland) sowie Auffüllungsgebieten gemäß 23 Abs 2 Stmk ROG idf LGBl 41/1991 (Bauland) erfolgt die Abwasserentsorgung nach Maßgabe des Abwasserplan der Landeshauptstadt Graz entweder durch Anschluss an den Kanal oder eine dem Stand der Technik entsprechende Abwasserreinigung. 90

2 In der graphischen Darstellung des Abwasserplan der Landeshauptstadt Graz (Karte 1) sind folgende Unterscheidungen getroffen: Im Bauland Gebiete, die bereits an das öffentliche Kanalnetz der Stadt Graz angeschlossen sind. Gebiete, die voraussichtlich bis Ende 2005 an das öffentliche Kanalnetz der Stadt Graz angeschlossen werden (Sanierungsgebiet 2005). Gebiete, die voraussichtlich bis Ende 2012 an das öffentliche Kanalnetz der Stadt Graz angeschlossen werden. (Sanierungsgebiet 2012) Aufschließungsgebiete werden bei Bedarf an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen. Gebiete, die aus volks- und betriebswirtschaftlichen Gründen (innerhalb der nächsten 10 Jahre) nicht an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen werden und daher dezentral entsorgt werden müssen (Private Einzel- oder Gruppenkläranlagen, Sammelgruben etc. Variantenuntersuchungen sind im Anlassfall vorzunehmen). Grün Rot Violett Blau Im Freiland Die bestehenden Objekte im Freiland sind mit einem farbigen Kreis dargestellt: Objekte, die bereits an das öffentliche Kanalnetz der Stadt Graz angeschlossen sind oder angeschlossen werden können. Objekte, die voraussichtlich bis 2005 an das öffentliche Kanalnetz der Stadt Graz angeschlossen werden können. Objekte, die voraussichtlich bis 2012 an das öffentliche Kanalnetz der Stadt Graz angeschlossen werden können. Objekte, die aus volks- und betriebswirtschaftlichen Gründen (innerhalb der nächsten 10 Jahre) nicht an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen werden können und daher dezentral entsorgt werden müssen (Private Einzel- oder Gruppenkläranlagen, Sammelgruben etc. Variantenuntersuchungen sind im Anlassfall vorzunehmen). Grün Rot Violett Blau Karte 2 Verkehrslärmkataster 11.2 Grundlagen: Schienenverkehrslärmkataster (ÖBB, 1993), Koralmbahn (HLAG, Rinderer 2001) Schienenverkehr Grundlage: Verkehrslärmkataster (Umweltamt, Fallast, 2000) Straßenverkehr Es sind die von den Straßenverkehrsbändern ausgehenden Emissionen in db(a) dargestellt. Mangels flächendeckender Detailuntersuchungen (Ist-Maß) bezüglich Schallausbreitung und Immissionsbelastung im Sinne der Bestimmungen der ÖAL 91

3 Richtlinie Nr 36 (Schallimmissionsplan) kann keine Ersichtlichmachung von Isophonen im Flächenwidmungsplan erfolgen. Gemäß 13 der Verordnung zum 3.0 Flächenwidmungsplan gelten Wohngebiete entlang stark emittierender Verkehrsbänder dann als Lärmsanierungsgebiete, wenn der äquivalente Dauerschallpegel für die jeweilige Gebietskategorie insbesondere während der Nachtstunden überschritten wird. Bei Neu-, Zu- und Umbauten für Wohnzwecke in Sanierungsgebieten sind Lärmschutzeinrichtungen und -maßnahmen im Sinne des 43 Abs 2 lit 5 Stmk Baugesetz vorzusehen. Für geförderte Wohnbauten gelten die Bestimmungen der Durchführungs-VO zum Stmk Wohnbauförderungsgesetz idf 18/200. Luftverkehr Grundlage: Bekanntgabe durch das Amt der Stmk Landesregierung FA 16 B Grundstücke am südlichen Stadtrand sind von Fluglärmimmissionen bis 95 db(a) Spitzenpegel und in geringfügig größerer Abgrenzung vom 60 db Lden Dauerschallpegel betroffen. Die Flächen innerhalb des 60 db Dauerschallpegels gelten als Sanierungsgebiet Fluglärm. In diesem Sanierungsgebiet sind bei Neu,- Zu- und Umbauten die Mindesterfordernisse des baulichen Schallschutzes gemäß ÖNORM B 8115 zu berücksichtigen. Die Lärmisophone 95 db Spitzenpegel wurde ebenfalls im Sinne der Bestimmungen des 3 Abs 21 LGBl 26/1996 (Regionales Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Graz und Graz-Umgebung) ersichtlich gemacht. Innerhalb dieser Zone wurden keine neuen Wohngebiete ausgewiesen Karte 3 Versorgung mit Fernwärme und Erdgas Gemäß 22 Abs 8 Stmk ROG 1974 sind im Flächenwidmungsplan Energieversorgungsanlagen ersichtlich zu machen. Im 3.0 Stadtentwicklungskonzept, Kapitel 8 Versorgung und Entsorgung ist ausgeführt, dass zur Reduzierung der negativen Auswirkungen der Energiekonsumation Vorranggebiete für Fernwärme in Zonen, in denen dies aus klimatischen Gründen und wegen der hohen Immissionsbelastung erforderlich ist, und Vorranggebiete für Erdgas dort, wo die Versorgung mit Fernwärme technisch und wirtschaftlich nicht möglich ist, gemäß dem kommunalen Energieplan, Gemeinderatsbeschluss vom , auszuweisen sind. Von den Grazer Stadtwerken wurde in Zusammenarbeit mit dem Stadtplanungsamt die bereits im STEK 1990 enthaltene Karte übernommen, über die Fernwärme- und Erdgas-Versorgung überarbeitet, für das 3.0 STEK auf den letzten Stand gebracht und dem Erläuterungsbericht zum 3.0 Flächenwidmungsplan angeschlossen. In der Karte 3 sind die Versorgungsgebiete für Fernwärme und Erdgas im Bestand sowie in den Ausbaustufen dargestellt. 92

4 Karte 4 Stadtmorphologie Räumliches Leitbild 11.4 Diese Planungsgrundlage wurde in enger Kooperation und in ständiger Abstimmung der mit der Revision des Flächenwidmungsplanes betrauten Sachbearbeiter des Stadtplanungsamtes mit dem beauftragten Raumplanungsbüro Hierzegger entwickelt. Im Rahmen der Arbeiten zur Revision des 3.0 STEK und der darin enthaltenen räumlich-funktionellen Gliederung wurden in einem ersten Schritt die bebauten Gebiete der Stadt einer systematischen Analyse unterzogen und 15 Bereichstypen in einer Stadtmorphologie Bestand definiert. Diese Bereichstypen gliedern den Siedlungsraum der Stadt in Baublöcke bzw. Bereiche; Siedlungsgeschichte, Baustruktur und Nutzungen wurden bei der Erstellung dieser Systematik berücksichtigt. Darauf aufbauend wurde für den 3.0 Flächenwidmungsplan ein Räumliches Leitbild für das Stadtgebiet der Landeshauptstadt Graz erarbeitet. Auf der Grundlage der Bestandsanalyse wurde für jeden Baublock bzw. Bereich die anzustrebende Raumentwicklung definiert. Diese erfolgte gebietsbezogen im Spannungsfeld zwischen Bewahren Entwickeln Verändern. Neben den Zielsetzungen für bereits bebaute Bereiche waren auch solche für die Entwicklung von derzeit noch unbebauten Bereichen zu erarbeiten. Diese Bereiche sind in der Stadtmorphologie noch nicht erfasst, im Flächenwidmungsplan aber als Baugebiete festgelegt (z.b. als Aufschließungsgebiete). Die Ziele der baulich-räumlichen Entwicklung bauen damit auf dem Bestand auf, können aber mit diesem nicht identisch sein. Für das Räumliche Leitbild wurden 15 Bereichstypen bestimmt und graphisch dargestellt: 1 Altstadt und historische Vorstädte mit weitgehend geschlossener, raumbegrenzender dichter Bebauung 2 Blockrandbebauung der Vorgründerzeit, Gründerzeit und des 20. Jahrhunderts 3 Dörfliche Baustrukturen am Stadtrand und an historischen Einfallsstraßen 4 Straßenrandbebauung am Stadtrand und an Einfallsstraßen mit zentralörtlicher Funktion 5 Mehrgeschossige dichte Wohnbebauung in Form von frei stehenden Volumen 6 Mehrgeschossige, dichte, (straßen)raumbildende Wohnbebauung 7 Verdichtete Wohngebiete mit mässiger Höhenentwicklung 8 Villenviertel und offene mehrgeschossige Bebauung im Strassenraster 9 Durchgrünte Wohngebiete mit offener Bebauung 10 Einfamilienhaus- und Villenbebauung im Murraum 93

5 11 Einfamilienhaus- und Villenbebauung im Grüngürtel (11) 12 Betriebsgebiete für Industrie, Gewerbe, Produktion und Forschung (12) 13 Handels-, Büro- und Dienstleistungszonen, Einkaufszentren (13) 14 Sondergebiete für öffentliche oder private zentrale Einrichtungen (14) 15 Entwicklungszonen ohne eng definierte Nutzung (15) Mit diesem Planungsinstrument war es erstmals möglich, auf einer genauen Grundlage des baulich-räumlichen Bestandes und der Struktur der Bebauung Aussagen über die Entwicklung des Stadtraumes und der Intensität der Nutzungen (Bebauungsdichtefestlegung) zu treffen. Des Weiteren enthält das Räumliche Leitbild Gestaltungsziele für den öffentlichen Raum und Standortvorschläge für vertikale Betonungen in der räumlichen Struktur (Hochhausbereiche). Die Einbindung der Stadtmorphologie Räumliches Leitbild in das Gefüge der Planungsinstrumente der Stadt Graz erfolgte durch die generellen Zielsetzungen im 3.0 Stadtentwicklungskonzept und die Berücksichtigung der konkreten Aussagen für die zukünftige Entwicklung im 3.0 Flächenwidmungsplan. Die Umsetzung des Räumlichen Leitbildes wird aber weitgehend erst im Rahmen der Räumlichen Planungen Bebauungsplanung, Bebauungsrichtlinien und in baubehördlichen Verfahren erfolgen können. Für den Gemeinderat: DI Heinz Rosmann 94

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