W O R T L A U T zum FLÄCHENWIDMUNGSPLAN
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- Sigrid Brandt
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1 W O R T L A U T zum FLÄCHENWIDMUNGSPLAN der Gemeinde GREISDORF REVISION 4.0 Gemeinderatsbeschluß für Auflage am Auflagefrist von bis Endbeschluß am
2 W O R T L A U T zum FLÄCHENWIDMUNGSPLAN der Gemeinde G R E I S D O R F REVISION 4.0 "VERORDNUNG über die vom Gemeinderat der Gemeinde GREISDORF am beschlossene REVISION 4.0 des Flächenwidmungsplanes (erstes Beschlußdatum 10.März 1983) samt zeichnerischer Darstellung ". 1 ZEICHNERISCHE DARSTELLUNG Die zeichnerische Darstellung (in der Beilage), verfaßt von Architekt DI Rudolf FUHRMANN, 8045 GRAZ, Popelkaring 35, mit Datum vom , GZ.: GR/4.0/04/06 basierend auf der Planunterlage M 1:5000 mit Stand 2005, bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung und stellt die räumliche Gliederung des Gemeindegebietes in Bauland, Verkehrsflächen und Freiland dar. Digitale Erstellung des Flächenwidmungsplanes: Architekt DI.Rudolf Fuhrmann, 8045 Graz, Popelkaring RÄUMLICHE GLIEDERUNG Die räumliche Gliederung erfolgt grundsätzlich deckungsgleich mit den auf der Planunterlage ersichtlichen Grundgrenzen. Wo dies nicht der Fall ist, können die Abgrenzungen aus den digitalen Planunterlagen ermittelt werden. Die Festlegung von Grenzen im Flächenwidmungsplan sind Nutzungsgrenzen aufgrund der Lage in der Natur und den naturräumlichen Gegebenheiten. Geringfügige Abweichungen von Festlegungen aufgrund des aktuellen Katasterstandes sind an den naturräumlichen Gegebenheiten und den Zielsetzungen der örtlichen Raumordnung zu orientieren. Große Abweichungen bedürfen einer Änderung des Flächenwidmungsplanes. 3 SANIERUNGSGEBIETE A) Abwasserentsorgung: Nachstehende Bereiche wurden wegen fehlender einwandfreier Abwasserbeseitigung zum Sanierungsgebiet erklärt und eine Frist für die Behebung der Mängel festgesetzt: Seite 2
3 Ortsteil Jagerwirt (DORFGEBIET), KG. Greisdorf. SANIERUNGSFRIST: Bis Ende 2008 (letzter Bauabschnitt). Zwischenzeitlich ist bei bestehenden Objekten die Abwasserbeseitigung mit Sammelgruben erlaubt, bei Neuerrichtungen ist durch einen Nachweis mit Grubenbuch eine geregelte und überprüfbare Ausfuhr zu gewährleisten. B) Wasserversorgung: Nachstehende Bereiche wurden wegen nicht einwandfreier Wasserversorgung zum Sanierungsgebiet erklärt und eine Frist für die Behebung der Mängel festgesetzt: A) Klein-Langegg B) Langegg C) Sichartsberg D) Jagerwirt SANIERUNGSFRIST: Bis Ende Zwischenzeitlich ist bei bestehenden Objekten die einwandfreie Versorgung durch Eigenwasser oder genossenschaftliche Versorgung sichergestellt, bei Neuerrichtungen ist sie durch einen Nachweis einer einwandfreien Trinkwasserversorgung zu gewährleisten. 4 BEBAUUNGSPLANUNG Der Gemeinderat beschließt, die Bebauungsplanung im Sinne des Stmk. Raumordnungsgesetzes, 28, auf nachstehende Weise zu regeln: A) Rechtskräftige Bebauungsrichtlinien gelten für den Bereich Hochgrail. B) Auf Grund der geringen Siedlungsentwicklung in der Gemeinde bzw. der zum großen Teil bereits aufgefüllten Baulandbereiche, außer Bereich C), wird die Bebauung über zu erstellende BEBAUUNGSRICHTLINIEN geregelt. C) Ein rechtskräftiger Bebauungsplan besteht für die Gebiete: a) Zitz-Gründe, Hochgrail. b) Hiden-Gründe, Niedergrail. Die Bebauung hat entsprechend den rechtsgültigen Vorgaben der Bebauungspläne und den Bebauungsrichtlinien zu erfolgen. 5 NUTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN A) Das Grundstück Nr. 223/2, KG Greisdorf, wird aufgrund der bestehenden Seite 3
4 B) Das Grundstück Nr. 1460, KG Greisdorf, wird aufgrund der bestehenden C) Das Grundstück Nr. 1088/5, KG Greisdorf, wird aufgrund der bestehenden D) 23,Abs.5a,Stmk.ROG: Vorbehaltsgemeinde. Laut Grundverkehrsgesetz LGBL.Nr.134 idgf. LGBL 1995/60 II.Abschnitt, Par.12-Par.21, ist die Gemeinde Vorbehaltsgemeinde. Geltungsbereich wird nach 13 der o.a. Gesetzesbestimmungen abgegrenzt. Ausgenommen davon ist das FERIENWOHNGEBIET zwischen Greisdorf und Langegg. 6 SONDERNUTZUNG IM FREILAND A) Auf den Grundstücken Nr.473/6, 473/1, 473/4, KG.Greisdorf, ist eine Erwerbsgärtnerei ausgewiesen. B) Das Grundstück Nr. 669/6 (Teil), KG.Greisdorf, wird als Sondernutzung für Sport und Freizeit zum Zweck eines Golfabschlagsübungsgeländes Golfdrivingranch ausgewiesen. 7 FESTLEGUNGEN AUFGRUND BESONDERER ÖRTLICHER GEGEBENHEITEN. Festlegungen im Flächenwidmungsplan aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten: A) - Landschaftsschutzgebiet Nr.2 - Naturdenkmäler Nr.84 und Nr.85 - Denkmalgeschützte Objekte: 4.) Kraxner-Kapelle in Langegg, Grstk.Nr.378,EZ 28, KG.Greisdorf 5.) Bildstock (Tabernakelpfeiler) bei Greisdorf 4 (Gasthaus Jochum), Grstk.Nr.79/1,EZ 106,KG.Greisdorf. 6.) Bildstock, sog. Türkenkreuz, in Sommereben, Grstk.Nr.1118, EZ 106,KG.Greisdorf. 7.) Bildstock (Tabernakelpfeiler), sog. Pestkreuz, nahe vlg. Schusterannerl, Grstk.Nr.1437/2,EZ 117, KG.Greisdorf. 1.) Kapelle in Hochgrail, Grstk.Nr.175,EZ 131,KG.Steinreib 2.) Kapelle bei Rosenhof 48, Grstk.Nr.687/13,EZ 57, KG.Greisdorf 3.) Ofnerhansl-Kapelle bei Rosenhof 61, Grstk.Nr.565/1, EZ 70,KG.Greisdorf. B) - Ausweisung der Ortsteile Greisdorf, Hochgrail, Niedergrail Steinreib, als Gebiete mit erhaltenswertem Orts- und Straßenbild sowie historisch, städtebaulich und architecktonischen Gebäudegruppen ( 23,Abs.6, Stmk.ROG). Seite 4
5 8 BAULANDMOBILISIERUNG gemäß 26a-c, ROG 1974 idgf., LGBL.20/2003: Optionsvereinbarungen: Für nachstehende Grundstücke werden privatwirtschaftliche Vereinbarungen (Optionsverträge) mit der Gemeinde Greisdorf getroffen: A) Grstk.Nr. 121(Teil, 1851m²), KG.Greisdorf, Stipper Adolf. Genauer Wortlaut siehe Vertragsinhalt. 9 GRUNDSTÜCKSTEILUNGEN: Im Bauland dürfen grundbücherliche Teilungen von Grundstücken nur mit Bewilligung der Gemeinde erfolgen ( 35 Stmk. RO-Gesetz 1974 idgf.). 10 RECHTSWIRKSAMKEIT Nach Genehmigung des Flächenwidmungsplanes durch die Landesregierung beginnt seine Rechtswirksamkeit mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist (2 Wochen) folgenden Tag. 11 AUSSERKRAFTSETZUNG: Mit Erreichen der Rechtskraft tritt der Flächenwidmungsplan 3.0 samt Wortlaut inkl. den durchgeführten zwischenzeitlichen Änderungen außer Kraft. Greisdorf, am Für den Gemeinderat: Der Bürgermeister: Seite 5
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