Gute Praxis Sicherheitsdatenblatt: Worauf ist zu achten? Dr. Anja Knietsch, BAuA
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- Florian Amsel
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1 Gute Praxis Sicherheitsdatenblatt: Worauf ist zu achten? Dr. Anja Knietsch, BAuA Dresden, 17. September 2014
2 Übersicht Leitfäden und Hilfestellungen Allgemeine Anforderungen an das SDB Abschnitt 1 Abschnitt 2 Abschnitt 3 Abschnitt 9 Abschnitt 15
3 Leitfäden und Hilfestellungen
4 Leitfäden und Hilfestellungen Kommentiertes Mustersicherheitsdatenblatt Neue Broschüre Quelle:
5 Leitfäden und Hilfestellungen
6 Allgemeine Anforderungen an das SDB Die in den Sicherheitsdatenblättern verwendete Sprache muss einfach, klar und präzise sein, Fachjargon, Akronyme und Abkürzungen sind zu vermeiden. Alle Abschnitte nach Anhang II Teil B müssen enthalten sein. Es dürfen keine leeren Abschnitte vorhanden sein.
7 Abschnitt 1 ABSCHNITT 1 Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens 1.1. Produktidentifikator 1.2. Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen abgeraten wird 1.3. Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt 1.4. Notrufnummer
8 1.1 Produktidentifkator Anhang II - Stoff gemäß Artikel 18 (2) CLP Bei registrierungspflichtigen Stoffen: Überstimmung mit Registrierung zugeteilte Registrierungsnummer - Gemisch Handelsname/Bezeichnung (Artikel 10 (2.1) RL 1999/45/EG*) Übereinstimmung mit Etikett Amtssprache/n des Abnehmers gemeinsames Sicherheitsdatenblatt für mehrere Stoffe/Gemische möglich andere Namen oder Synonyme möglich * 2 Auf jeder Verpackung müssen folgende Angaben deutlich lesbar und unverwischbar angebracht sein: 2.1 Handelsname oder Bezeichnung der Zubereitung;
9 1.1 Produktidentifkator Anhang II - Stoff gemäß Artikel 18 (2) CLP Bei registrierungspflichtigen Stoffen: Überstimmung mit Registrierung zugeteilte Registrierungsnummer - Gemisch Handelsname/Bezeichnung gemäß Artikel 18(3a) CLP (Artikel 10 (2.1) RL 1999/45/EG*) Übereinstimmung mit Etikett Amtssprache/n des Abnehmers gemeinsames Sicherheitsdatenblatt für mehrere Stoffe/Gemische möglich andere Namen oder Synonyme möglich * 2 Auf jeder Verpackung müssen folgende Angaben deutlich (3) Der Produktidentifikator für ein Gemisch enthält lesbar und unverwischbar angebracht sein: mindestens folgende Angaben: 2.1 Handelsname oder Bezeichnung der Zubereitung; a) den Handelsnamen oder die Bezeichnung des Gemisches
10 Produktidentifikatoren - Stoffe Artikel 18 Absatz 2 (CLP) a) Name/Identifikationsnummer wie in Anhang VI CLP-VO b) Name/Identifikationsnummer wie im C&L-Verzeichnis c) CAS-Nummer + IUPAC-Namen oder CAS-Nummer mit anderer internationaler chemischen Bezeichnung d) IUPAC-Name oder andere internationale chemische Bezeichnung. Hierarchie von a) nach d)! Keine Vorgabe welche Identifikationsnummer, wenn mehrere vorhanden
11 1.1 Produktidentifkator Registrierungsnummer die zugeteilte Registrierungsnummer angeben Ggf. Begründung, wenn keine Registrierungsnummer vorliegt: Quelle: Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern Händler/nachgeschaltete Anwender können Index-Nummer (letzte 4 Ziffern) weglassen (Informationen müssen dem Vollzug zur Verfügung gestellt werden)
12 1.1 Produktidentifikator Praxis Gute Praxis! O.k. Überschrift?
13 1.2 Relevante identifizierte Verwendungen Anhang II Für den Abnehmer relevante, identifizierten Verwendungen kurze Beschreibung der beabsichtigten Wirkung (z.b. Flammschutzmittel) Verwendungen, von denen der Lieferant abrät mit Begründung Angaben müssen zu Stoffsicherheitsbericht passen (sofern vorhanden) Angaben müssen zu den Expositionsszenarien im Anhang passen (sofern vorhanden)
14 1.2 Identifizierte Verwendungen Praxis I lange Verwendungsliste unübersichtlich -> vermeiden!
15 1.2 Identifizierte Verwendungen Praxis II Verwendungen sollen gemäß Registrierungsdossier benannt werden Begründung fehlt
16 1.2 Identifizierte Verwendungen Praxis Wichtiger Hinweis bei Registrierung als Zwischenprodukt! Hinweis auf Verwendungsbedingungen (geschlossenes System, streng kontrollierte Bedingungen) fehlt jedoch im gesamten SDB. fehlende Registrierung für Nicht-Zwipro-Verwendungen kann nicht durch DU-CSR geheilt werden Ermöglicht Erweiterung Registrierung zu vollem Dossier?
17 1.2 Identifizierte Verwendungen Praxis Gute Praxis! Insgesamt 13 Verwendungen unterteilt nach Arbeiter und Verbraucher, mit korrespondiereden Expositionsszenarien
18 1.2 Identifizierte Verwendungen Praxis Gemisch Gute Praxis! Keine identifizierten Verwendungen im Sinne von REACH Kurze allgemeine Beschreibung der Verwendung ausreichend
19 1.4 Notrufnummer Anhang II Angaben zu Notfallinformationsdiensten Gibt es im MS eine öffentliche Beratungsstelle*, so ist diese Telefonnummer zu nennen, was ausreichend sein kann Angabe falls Dienste nur begrenzt verfügbar (z.b. bestimmte Betriebszeiten oder bestimmte Arten von Informationen) * kann die Stelle sein, die Informationen gemäß Artikel 45 der CLP-Verordnung und Artikel 17 der RL 1999/45/EG zuständig ist
20 1.4 Notrufnummer Deutschland: Es gibt keine öffentliche Beratungsstelle im Sinne des Anhangs II Giftinformationszentren (Privatrechtliche Vereinbarung notwendig) Firmeneigener Notfalldienst (z.b. Werksfeuer, Werkärztlicher Dienst) Firmenzentrale zur Weiterleitung an entsprechenden Notfalldienst Serviceleistung anderer Unternehmen Wichtig ist, - gute Qualität der Notfallberatung - Beratung in Deutsch Andere EU-Staaten: Hinweise auf Internetseite der ECHA; im Bereich Nationale Helpdesks
21 Abschnitt 2 Abschnitt 2 Mögliche Gefahren 2.1 Einstufung des Stoffes oder Gemischs 2.2 Kennzeichnungselemente 2.3 Sonstige Gefahren
22 Abschnitt 2 Anhang II 2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs Stoff: - Einstufung nach CLP-Verordnung - Übereinstimmung mit C&L- Verzeichnis - Einstufung nach Stoffrichtlinie 1 Gemisch: - Einstufung nach Zubereitungsrichtlinie 2 1 RL 67/548/EWG 2 RL 1999/45/EG
23 Abschnitt 2 Anhang II 2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs ab 01. Juni 2015 Stoff: - Einstufung nach CLP-Verordnung - Übereinstimmung mit C&L- Verzeichnis - Einstufung nach Stoffrichtlinie 1 Gemisch: - Einstufung nach nach Zubereitungsrichtlinie CLP-Verordnung 2 1 RL 67/548/EWG 2 RL 1999/45/EG
24 Abschnitt 2 Anhang II 2.2 Kennzeichnungselemente Stoff: - Mindestens Gefahrenpiktogramme, Signalwörter, Gefahren- und Sicherheitshinweise gemäß CLP- Verordnung Gemisch: - Mindestens Symbole, Gefahrenbezeichnungen, Risikosätze und Sicherheitsratschläge gemäß Zubereitungsrichtlinie - Übereinstimmung mit Kennzeichnungsetikett - Piktogramm/Symbol kann schwarz-weiß sein - Ggf. Kennzeichnungselemente aus anderen Rechtsbereichen (z.b. Zulassungsnummer)
25 Abschnitt 2 Anhang II 2.2 Kennzeichnungselemente Stoff: - Mindestens Gefahrenpiktogramme, Signalwörter, Gefahren- und Sicherheitshinweise gemäß CLP- Verordnung ab 01. Juni 2015 Gemisch: - Mindestens Symbole, Gefahrenpiktogramme, Gefahrenbezeichnungen, Signalwörter, Gefahren- Risikosätze und und Sicherheitshinweise Sicherheitsratschläge gemäß gemäß CLP- Zubereitungsrichtlinie Verordnung - Übereinstimmung mit Kennzeichnungsetikett - Piktogramm/Symbol kann schwarz-weiß sein - Ggf. Kennzeichnungselemente aus anderen Rechtsbereichen (z.b. Zulassungsnummer)
26 Einstufung Anhang II 2.3 Sonstige Gefahren - Angabe, ob PBT oder vpvb-eigenschaften erfüllt - Sonstige Gefahren, die keine Auswirkungen auf die Einstufung haben: z.b. Staubigkeit, Staubexplosionsgefahr, Kreuzsensibilisierung, Erstickungsgefahr, ausgeprägter Geruch oder Geschmack, Gefährundung von Bodenorganismen, fotochemisches Ozonbildungspotenzial
27 Woher die Daten? Anhang VI Priorität legal bindend Sicherheitsdatenblätter der Lieferanten ECHA-Datenbank der registrierte Stoffe Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis Internet (Sicherheitsdatenblätter anderer Hersteller/Händler, Chemie-Internetseiten, etc.) Vergleich mit ähnlichen Stoffen Expertenurteil...
28 C&L Verzeichnis Aktuelle Legaleinstufung schnell einsehbar im C&L-Verzeichnis
29 C&L Verzeichnis Aktuelle Legaleinstufung schnell einsehbar im C&L-Verzeichnis
30 Einstufung nach CLP alt neu Piktogramme (Gesundheitsgefahren) Gefahrenbezeichnung/ (sehr)giftig, gesundheits- Gefahr/ Signalwort schädlich, ätzend, reizend Achtung Gefahrenhinweise R- Sätze H-Sätze Sicherheitshinweise S-Sätze P-Sätze
31 Einstufung nach CLP Anhang VII Übersetzungstabelle (kommentiert) Zusätzliche Informationen zu Änderungen
32 Einstufung nach CLP Spezielle Probleme bei Neueinstufung von Gemischen: Für physikalische Gefahren keine Umwandlung Geänderte Einstufungskriterien Andere Konzentrationsgrenzwerte Neue Tests am Gemisch durchführen Akute Toxizität STOT einmalige / wiederholte Exposition Ätz/Reizwirkung auf die Haut Schwere Augenschädigung/Augenreizung Reproduktionstoxizität Hautsensibilisierende Gase
33 2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs - Praxis Beispiel: Aceton Gute Praxis!
34 2.2 Kennzeichnungselemente - Praxis Gute Praxis!
35 2.3 Sonstige Gefahren - Praxis Angabe zu PBT- vpvb-eigenschaften fehlt.
36 Abschnitt 3 Abschnitt 3 Zusammensetzung/Angaben zu den Bestandteilen 3.1 Stoffe oder 3.2 Gemische
37 Abschnitt 3 Anhang II 3.1 Stoffe Hauptbestandteil: - Produktidentifikator, andere Bezeichnung aus 1.1 Verunreinigungen, stabilisierenden Zusatzstoffe, wenn sie selbst eingestuft sind und zur Einstufung des Stoffs beitragen: - Produktidentifikator oder andere Namen, Identfikationsnummern Freiwillig weitere Angaben zur Zusammensetzung Ggf. Angaben zu so genannten multi constituent substances
38 Abschnitt 3 Anhang II 3.2 Gemische Einstufungsrelevante Stoffe: - Produktidentifkator - Registrierungsnummer wenn vorhanden - Konzentration/sbereich - Einstufung nach Stoffrichtlinie und CLP - ggf. alternative chemische Bezeichnung (wenn von MS oder ECHA gestattet) andere Stoffe freiwillig
39 Abschnitt 3 Anhang II Gemische, die die Kriterien für die Einstufung erfüllen als gefährlich einzustufende Stoffe, deren Konzentration mindestens so hoch ist wie der niedrigste der folgenden Werte: - Berücksichtigungsgrenzwerte der ZubereitungsRL - spez. Konzentrationsgrenzwerte in Anhang VI CLP-Verordnung - allg. Konzentrationsgrenzwerte nach ZubereitungsRL - spez. Konzentrationsgrenzwerte im C&L-Verzeichnis andere Stoffe mit gemeinschaftlichem Arbeitsplatzgrenzwert PBT- und vpvb-stoffe und Stoffe der Kandidatenliste ab 0,1 %
40 Abschnitt 3 Anhang II Gemische, die die Kriterien für die Einstufung erfüllen Anhang II (ab 2015): Zusammenfassung der Werte oberhalb derer ein Stoff angegeben werden muss.
41 Abschnitt 3 Anhang II Gemische, die die Kriterien für die Einstufung nicht erfüllen (SDB auf Anfrage) - Gesundheits- oder umweltgefährliche Stoffe (ZubereitungsRL oder CLP) - Stoffe mit gemeinschaftlichem Arbeitsplatzgrenzwert ab 1% (w/w) bzw. 0,2% (v/v) - PBT- bzw vpvb-stoffe /Kandidatenstoffe ab 0,1% (w/w)
42 3.1 Stoffe - Praxis Gute Praxis!
43 3.2 Gemische - Praxis Gute Praxis!
44 Abschnitt 9
45 9 Physikalische und chemische Eigenschaften - Praxis Gute Praxis!
46 9 Physikalische und chemische Eigenschaften - Praxis Gute Praxis!
47 Abschnitt 15 Abschnitt 15 Rechtsvorschriften 15.1 Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/ spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch 15.2 Stoffsicherheitsbeurteilung
48 Abschnitt 15 Anhang II 15.1 relevante gemeinschaftliche Vorschriften: z.b. - z.b. Ozonschichtschädigende Stoffe, POP-Verordnung, PIC-Verordnung, Seveso-Kategorie relevante nationale Regelungen* Zulassung gemäß REACH Beschränkung gemäß REACH 15.2 Angabe, ob Lieferant eine Stoffsicherheitsbeurteilung durchgeführt hat. *Liste relevanter nationaler Regelungen in Bekanntmachung 220
49 15. Rechtsvorschriften - Praxis Gute Praxis!
50 15. Rechtsvorschriften - Praxis Gute Praxis!
51 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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