B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen (GOÄ)

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1 B / - B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen () (Lab) A Zuschlag für außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leis-! tungen 01100/ 500/ 70 4,08 4,08 4,08 4,08 4, Der Zuschlag nach Buchstabe A ist neben den Zuschlä gen nach den Buchstaben B, C, und/oder D nicht berechnungsfähig. Der Zuschlag nach Buchstabe A ist für Krankenhausärzte nicht berechnungsfähig. Ausschlüsse 96: nur 1 x, B, C, D, E, F, G, H, J, K2, 435, 785, 786, 790, 791, 792, 793 D Zur Abgrenzung gegen andere Leistungskomplexe siehe GOK, S. 290 ff. -Ausschuß der BÄK zu: Zuschlag A im Zusammenhang mit Besuchsleistungen: Wenn neben der Leistung nach 50 (Hausbesuch) eine berechenbare Untersuchungsleistung (zum Beispiel nach 7) im Rahmen eines Hausbesuchs außerhalb der Sprechstunde (zum Beispiel am Mittwoch nachmittag) erbracht wird, ist zur 7 damit auch der Zuschlag nach Buchstabe A berechenbar. ( ) 96

2 / - B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen () (Lab) B Zuschlag für in der Zeit zwischen 20 und 22 Uhr oder 6! und 8 Uhr außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen 01100/ 500/ ,49 10,49 10,49 10,49 10, Ausschlüsse 96: nur 1 x, A, C, E, F, G, H, J, K2, 435, 785, 786, 790, 791, 792, 793 C Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte! Leistungen 01100/ 500/ ,65 18,65 18,65 18,65 18, Neben dem Zuschlag nach Buchstabe C ist der Zuschlag nach Buchstabe B nicht berechnungsfähig. B Ausschlüsse 96: nur 1 x, A, B, E, F, G, H, J, K2, 435, 785, 786, 790, 791, 792, 793 D Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen er-! brachte Leistungen 01100/ 500/ ,82 12,82 12,82 12,82 12, Werden Leistungen innerhalb einer Sprechstunde an Samstagen erbracht, so ist der Zuschlag nach Buchstabe D nur mit dem halben Gebührensatz berechnungsfähig. Werden Leistungen an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen zwischen 20 und 8 Uhr erbracht, ist neben dem Zuschlag nach Buchstabe D ein Zuschlag nach Buchstabe B oder C berechnungsfähig. Der Zuschlag nach Buchstabe D ist für Krankenhausärzte im Zusammenhang mit zwischen 8 und 20 Uhr erbrachten Leistungen nicht berechnungsfähig. Ausschlüsse 96: nur 1 x, A, E, F, G, H, J, K2, 435, 785, 786, 790, 791, 792,

3 B / - B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen () (Lab) K1 Zuschlag zu Untersuchungen nach den Nummern 5, 6, 7! oder 8 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr 120 6,99 6,99 6,99 6,99 6,99 Ausschlüsse 96: nur 1 x, E, F, G, H, J, K2, 435, 785, 786, 790, 791, 792,

4 B / - B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen () (Lab) 51 Besuch eines weiteren Kranken in derselben häuslichen! Gemeinschaft in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung nach Nummer 50 einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung ,57 33,52 51,00 26,23 32,06 27,69 26,96 24,77 Die Leistung nach Nummer 51 darf anstelle oder neben einer Leistung nach den Nummern 45 oder 46 nicht berechnet werden. Neben der Leistung nach Nummer 51 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 5, 48 und/oder 52 nicht berechnungsfähig. Ausschlüsse 96: 1, 2, 3, 5, 45, 46, 48, 50, 52, 61, 435, 785, 786, 790, 791, 792, Aufsuchen eines Patienten außerhalb der Praxisräume! oder des Krankenhauses durch nichtärztliches Personal im Auftrag des niedergelassenen Arztes (z.b. zur Durchführung von kapillaren oder venösen Blutentnahmen, Wundbehandlungen, Verbandwechsel, Katheterwechsel) 100 5,83 5,83 5,83 5,83 5,83 Die Pauschalgebühr nach Nummer 52 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Sie ist nicht berechnungsfähig, wenn das nichtärztliche Personal den Arzt begleitet. Wegegeld ist daneben nicht berechnungsfähig. Ausschlüsse 96: F, G, H, J, K2, 48, 50, 51, 435, 785, 786, 790, 791, 792,

5 B / - B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen () V. Zuschläge zu den Leistungen nach den Nummern 45 bis 62 () Allgemeine Bestimmungen () Die Zuschläge nach den Buchstaben E bis J sowie K2 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Abweichend hiervon sind die Zuschläge nach den Buchstaben E bis H neben der Leistung nach Nummer 51 nur mit dem halben Gebührensatz berechnungsfähig. Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 45 bis 55 und 60 dürfen die Zuschläge unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden. Neben den Zuschlägen nach den Buchstaben E bis J sowie K2 dürfen die Zuschläge nach den Buchstaben A bis D sowie K1 nicht berechnet werden. Die Zuschläge sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluß an die zugrundeliegende Leistung aufzuführen. (Lab) E Zuschlag für dringend angeforderte und unverzüglich er-! folgte Ausführung 01100/ 500/ 160 9,33 9,33 9,33 9,33 9, Der Zuschlag nach Buchstabe E ist neben Leistungen nach den Nummern 45 und/oder 46 nicht berechnungsfähig, es sei denn, die Visite wird durch einen Belegarzt durchgeführt. Der Zuschlag nach Buchstabe E ist neben Zuschlägen nach den Buchstaben F, G und/oder H nicht berechnungsfähig. Ausschlüsse 96: A, B, C, D, F, G, H, K1, ggf. 45, ggf. 46,

6 / - B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen () (Lab) F Zuschlag für in der Zeit von 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr! erbrachte Leistungen 01100/ 500/ ,15 15,15 15,15 15,15 15, Der Zuschlag nach Buchstabe F ist neben den Leistungen nach den Nummern 45, 46, 48 und 52 nicht berechnungsfähig. B Ausschlüsse 96: A, B, C, D, E, G, K1, 45 46, 48, 52, 435 -Ausschuß der BÄK zu: Berechnung des Zuschlags F bei späterem Besuchsantritt: In den Fällen, in denen ein Besuch vor Uhr bestellt, aber erst nach Uhr ausgeführt wird, ist der Zuschlag F1 berechenbar. Die Verzögerung muß jedoch sachlich begründet sein und darf nicht im Ermessen des Arztes liegen. ( ) G Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte! Leistungen 01100/ 500/ ,23 26,23 26,23 26,23 26, Der Zuschlag nach Buchstabe G ist neben den Leistungen nach den Nummern 45, 46, 48 und 52 nicht berechnungsfähig. Neben dem Zuschlag nach Buchstabe G ist der Zuschlag nach Buchstabe F nicht berechnungsfähig. Ausschlüsse 96: A, B, C, D, E, F, K1, 45, 46, 48, 52,

7 B / - B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen () (Lab) H Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen er-! brachte Leistungen 01100/ 500/ ,82 19,82 19,82 19,82 19, Werden Leistungen an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen zwischen 20 und 8 Uhr erbracht, darf neben dem Zuschlag nach Buchstabe H ein Zuschlag nach Buchstabe F oder G berechnet werden. Der Zuschlag nach Buchstabe H ist neben den Leistungen nach den Nummern 45, 46, 48 und 52 nicht berechnungsfähig. Ausschlüsse 96: A, B, C, D, E, K1, 45, 46, 48, 52, 435 J Zuschlag zur Visite bei Vorhalten eines vom Belegarzt zu! vergütenden ärztlichen Bereitschaftsdienstes, je Tag 80 4,66 4,66 4,66 4,66 4,66 Ausschlüsse 96: A, B, C, D, K1, 435, 785, 786, 790, 791, 792, 793 K2 Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 45, 46,! 48, 50, 51, 55 oder 56 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr 120 6,99 6,99 6,99 6,99 6,99 Ausschlüsse 96: A, B, C, D, K1, 52, 60, 61, 62, 435, 785, 786, 790, 791, 792,

8 / - B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen () (Lab) 95 Schreibgebühr, je angefangene DIN A 4-Seite ,50o 60 3,50 3,50 3,50 3,50 3,50! Ausschlüsse 96: nur neben 80/85/90 96 Schreibgebühr, je Kopie ,13o 3 0,17 0,17 0,17 0,17 0,17! Die Schreibgebühren nach den Nummern 95 und 96 sind nur neben den Leistungen nach den Nummern 80, 85 und 90 und nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. B Ausschlüsse 96: nur neben 80/85/90 123

9 / - C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen (/-) 6. Die sonographische Untersuchung eines Organs erfordert die Differenzierung der Organstrukturen in mindestens zwei Ebenen und schließt gegebenenfalls die Untersuchung unterschiedlicher Funktionszustände und die mit der gezielten Organuntersuchung verbundene Darstellung von Nachbarorganen mit ein. (Lab) C 401 Zuschlag zu den sonographischen Leistungen nach den Nummern 410 bis 418 bei zusätzlicher Anwendung des Duplex-Verfahrens gegebenenfalls einschließlich Farbkodierung ,31 23,31 23,31 23,31 23,31 23,31 23,31 18,40 18,40 Der Zuschlag nach Nummer 401 ist neben den Leistungen nach den Nummern 406, 422 bis 424, 644, 645, 649 und/ oder 1754 nicht berechnungsfähig. Ausschlüsse 96: nur 1x je Sitzung, 406, 422, 423, 424, 435, 644, 645, 649,

10 / - C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen (/-) (Lab) 404 Zuschlag zu Doppler-sonographischen Leistungen bei zusätzlicher Frequenzspektrumanalyse einschließlich graphischer oder Bilddokumentation ,57 14,57 14,57 14,57 14,57 14,57 14,57 11,50 11,50 Der Zuschlag nach Nummer 404 ist neben den Leistungen nach den Nummern 422, 423, 644, 645, 649 und/oder 1754 nicht berechnungsfähig. Ausschlüsse 96: nur 1x je Sitzung, 422, 423, 435, 644, 645, 649, 1754 D Zur Zuordnung der Leistung zu diesem Abschnitt siehe GOK, S Zuschlag zu den Leistungen nach Nummer 415 oder 424! bei zusätzlicher Untersuchung mit cw-doppler ,66 11,66 11,66 11,66 11,66 Ausschlüsse 96: nur 1x je Sitzung, Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 424 -! bei zusätzlicher Untersuchung mit cw-doppler 11,66 11,66 9,20 9, Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 424 bei zusätzlicher Farbkodierung ,66 11,66 11,66 11,66 11,66 11,66 11,66 9,20 9,20 Ausschlüsse 96: nur 1x je Sitzung, 401, Transluminale Sonographie von einem oder mehreren Blutgefäß(en) nach Einbringung eines Gefäßkatheters, je Sitzung ,66 26,81 40,80 20,98 25,65 22,15 21,57 19,82 13,80 17,18 9,20 9,20 Ausschlüsse 96: nur 1x je Sitzung, 435 A 409 A-Bild-Sonographie Nur analog ,66 26,81 40,80 20,98 25,65 22,15 21,57 19,82! C 193

11 / - C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen () (Lab) 440 Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops! bei ambulanten operativen Leistungen ,31 23,31 23,31 23,31 23,31 Der Zuschlag nach Nummer 440 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. C Ausschlüsse 96: nur 1x pro Tag Ggf. Bestandteil folgender IGEL-Leistung(en): Refraktive Hornhautchirurgie bei Kurzsichtigkeit (Anhang IGEL IX.4) 441 Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten! operativen Leistungen, je Sitzung Der Zuschlag nach Nummer 441 beträgt 100 v. H. des einfachen Gebührensatzes der betreffenden Leistung, jedoch nicht mehr als 132 Deutsche Mark (67,49 f, Anm. d. Hrsg.) Der Zuschlag nach Nummer 441 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. Ausschlüsse 96: nur 1x pro Tag 442 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen! Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 n bewertet sind ,31 23,31 23,31 23,31 23,31 Der Zuschlag nach Nummer 442 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag nach Nummer 442 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 443 bis 445 nicht berechnungsfähig. Ausschlüsse 96: nur 1x pro Tag, 443, 444,

12 C / - C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen () (Lab) 443 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen! Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 n bewertet sind ,72 43,72 43,72 43,72 43,72 Der Zuschlag nach Nummer 443 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag nach Nummer 443 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 442, 444 und/oder 445 nicht berechnungsfähig. 206 Ausschlüsse 96: nur 1x pro Tag, 442, 444, Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen! Leistungen, die mit Punktzahlen von 800 bis 1199 n bewertet sind ,77 75,77 75,77 75,77 75,77 Der Zuschlag nach Nummer 444 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag nach Nummer 444 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 442, 443 und/oder 445 nicht berechnungsfähig. Ausschlüsse 96: nur 1x pro Tag, 442, 443, Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen! Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 und mehr n bewertet sind ,23 128,23 128,23 128,23 128,23 Der Zuschlag nach Nummer 445 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag nach Nummer 445 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 442 bis 444 nicht berechnungsfähig. Ausschlüsse 96: nur 1x pro Tag, 442, 443, 444 Ggf. Bestandteil folgender IGEL-Leistung(en): Refraktive Hornhautchirurgie bei Kurzsichtigkeit (Anhang IGEL IX.4)

13 / - C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen () (Lab) 446 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von Anästhesie-! leistungen, die mit Punktzahlen von 200 bis 399 n bewertet sind Ab ,49 17,49 17,49 17,49 17,49 schn. Der Zuschlag nach Nummer 446 ist je Behandlungstag nur 31.5 einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag nach Nummer 446 ist neben dem Zuschlag nach Nummer 447 nicht berechnungsfähig. C Ausschlüsse 96: nur 1x pro Tag, Zuschlag bei ambulanter Durchführung von Anästhesie-! leistungen, die mit 400 und mehr n bewertet sind ,89 37,89 37,89 37,89 37, Der Zuschlag nach Nummer 447 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag nach Nummer 447 ist neben dem Zuschlag nach Nummer 446 nicht berechnungsfähig. Ausschlüsse 96: nur 1x pro Tag,

14 C / - C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen () (Lab) 448 Beobachtung und Betreuung eines Kranken über mehr! als zwei Stunden während der Aufwach- und/oder Erholungszeit bis zum Eintritt der Transportfähigkeit nach zuschlagsberechtigten ambulanten operativen Leistungen bei Durchführung unter zuschlagsberechtigten ambulanten Anästhesien bzw. Narkosen 05350/ 1405/ ,97 34,97 34,97 34,97 34, Der Zuschlag nach Nummer 448 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig Der Zuschlag nach Nummer 448 ist neben den Leistungen nach den Nummern 1 bis 8 und 56 sowie dem Zuschlag nach Nummer 449 nicht berechnungsfähig. Ausschlüsse 96: 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 56, 449 D Zur Leistungsbegrenzung siehe GOK, S ff. 449 Beobachtung und Betreuung eines Kranken über mehr! als vier Stunden während der Aufwach- und/oder Erholungszeit bis zum Eintritt der Transportfähigkeit nach zuschlagsberechtigten ambulanten operativen Leistungen bei Durchführung unter zuschlagsberechtigten ambulanten Anästhesien bzw. Narkosen ,46 52,46 52,46 52,46 52, Der Zuschlag nach Nummer 449 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig Der Zuschlag nach Nummer 449 ist neben den Leistungen nach den Nummern 1 bis 8 und 56 sowie dem Zuschlag nach Nummer 448 nicht berechnungsfähig f. 695 Ausschlüsse 96: 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 56,

15 / - O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie () (Lab) 5328 Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 5300 bis! 5327 bei Anwendung der simultanen Zwei-Ebenen-Technik ,94 * 69,94 69,94 129,40 69,94 Der Zuschlag nach Nummer 5328 ist je Sitzung nur einmal und nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Ausschlüsse 96: nur 1 x, Venographie im Bereich des Brust- und Bauchraums ,26 * 167,87 * 233,15 * 167,87 167,87 139,89 172,53 102,59! Ausschlüsse 96: nur 1 x, 5313, 5353, 5354, 5359, Venographie einer Extremität ,72 * 78,69 * 109,29 * 78,69 78,69 65,57 80,87 48,09! Ausschlüsse 96: nur 1 x je Sitzung und Extremität, 5313, 5353, 5354, 5359, Ergänzende Projektion(en) (insbesondere des zentralen! Abflußgebiets) im Anschluß an die Leistung nach Nummer 5330, insgesamt ,66 * 20,98 * 29,14 * 20,98 20,98 17,49 21,57 12,82 O Ausschlüsse 96: nur 1 x je Sitzung und Extremität, 5295, 5313, 5353, 5354, 5359, Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 5300 bis! 5331 bei computergestützter Analyse und Abbildung ,63 * 46,63 46,63 46,63 46,63 Der Zuschlag nach Nummer 5335 kann je Untersuchungstag unabhängig von der Anzahl der Einzeluntersuchungen nur einmal und nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnet werden. Ausschlüsse 96: nur 1 x pro Tag,

16 / - O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie () (Lab) 5373 Computergesteuerte Tomographie des Skeletts (Wirbel-! säule, Extremitäten oder Gelenke bzw. Gelenkpaare) 34350/ 1485/ ,75 * 199,34 * 276,86 * 199,34 199,34 166,12 204,88 121, Ausschlüsse 96: Computergesteuerte Tomographie der Zwischenwirbel-! räume im Bereich der Hals-, Brust- und/oder Lendenwirbelsäule gegebenenfalls einschließlich der Übergangsregionen ,75 * 199,34 * 276,86 * 199,34 199,34 166,12 204,88 121,82 Ausschlüsse 96: Computergesteuerte Tomographie der Aorta in ihrer ge-! samten Länge ,57 * 209,83 * 291,44 * 209,83 209,83 174,86 215,66 128,23 Die Leistung nach Nummer 5375 ist neben den Leistungen nach den Nummern 5371 und 5372 nicht berechnungsfähig. Ausschlüsse 96: 5371, 5372, Ergänzende computergesteuerte Tomographie(n) mit min-! destens einer zusätzlichen Serie (z. B. bei Einsatz von Xenon, bei Einsatz der High-Resolution-Technik, bei zusätzlichen Kontrastmittelgaben) zusätzlich zu den Leistungen nach den Nummern 5370 bis ,14 * 52,46 * 72,86 * 52,46 52,46 43,72 53,92 32,06 Ausschlüsse 96: nur 1 x, Zuschlag für computergesteuerte Analyse einschließlich! speziell nachfolgender 3D-Rekonstruktion ,63 * 46,63 46,63 46,63 46,63 O Der Zuschlag nach Nummer 5377 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. 715

17 / - O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie (/-) n. Ergänzungsleistungen (Lab) Nur : Allgemeine Bestimmung Die Ergänzungsleistungen nach den Nummern 5480 bis 5485 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig Quantitative Bestimmung von Impulsen/Impulsratendichte (Fläche, Pixel, Voxel) mittels Gammakamera mit Meßwertverarbeitung mindestens zwei ROI Anhang ,72 * 43,72 43,72 43,72 43,72 43,72 43,72 30,70 30,70 Ausschlüsse 96: nur 1 x 5481 Sequenzszintigraphie mindestens sechs Bilder in schneller Folge ,64 * 39,64 39,64 39,64 39,64 39,64 39,64 27,80 27,80 Ausschlüsse 96: nur 1 x, Subtraktionsszintigraphie oder zusätzliche Organ- oder Blutpoolszintigraphie als anatomische Ortsmarkierung ,64 * 39,64 39,64 39,64 39,64 39,64 39,64 27,80 27,80 O Ausschlüsse 96: nur 1 x 5484 In-vitro-Markierung von Blutzellen, (z. B. Erythrozyten, Leukozyten, Thrombozyten) einschließlich erforderlicher In-vitro-Qualitätskontrollen ,77 * 75,77 75,77 75,77 75,77 75,77 75,77 53,20 53, Ausschlüsse 96: nur 1 x Messung mit dem Ganzkörperzähler gegebenenfalls einschließlich quantitativer Analysen von Gammaspektren ,12 * 57,12 57,12 57,15 57,12 57,12 57,12 40,10 40,10 Ausschlüsse 96: nur 1 x 772

18 / - O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie (/-) (Lab) 5731 Ergänzende Serie(n) zu den Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 (z. B. nach Kontrastmitteleinbringung, Darstellung von Arterien als MR-Angiographie) ,29 * 104,92 * 145,72 * 104,92 104,92 87,43 107,83 64,12 69,02 85,90 46,00 46,00 -Ausschuss der BÄK zu: Magnetresonanztomographie des Kniegelenks, ergänzende Serie/n ( 5731 ) Empfehlungen zur Abrechnung kernspintomographischer Leistungen am Beispiel von Kniegelenksuntersuchungen, Abschnitt 7 Deutsches Ärzteblatt Jg. 102, Heft 46, , sowie ergänzend DÄ Jg. 103, Heft 1-2, Ausschlüsse 96: nur 1 x 5732 Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 für Positionswechsel und/oder Spulenwechsel ,29 * 58,29 58,29 58,29 58,29 58,29 58,29 46,00 46,00 O Nur : Der Zuschlag nach Nummer 5732 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. -Ausschuss der BÄK zu: Magnetresonanztomographie des Kniegelenks, Spulenwechsel und Positionswechsel ( 5732 ) Empfehlungen zur Abrechnung kernspintomographischer Leistungen am Beispiel von Kniegelenksuntersuchungen, Abschnitt 8 Deutsches Ärzteblatt Jg. 102, Heft 46, , sowie ergänzend DÄ Jg. 103, Heft 1-2, Ausschlüsse 96: nur 1 x 778

19 / - O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie (/-) 5733 Zuschlag für computergesteuerte Analyse (z. B. Kinetik, 3D-Rekonstruktion) ,63 * 46,63 46,63 46,63 46,63 46,63 46,63 36,80 36,80 Nur : Der Zuschlag nach Nummer 5733 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. -Ausschuss der BÄK zu: Computergestützte Analyse ( 5733 ) Empfehlungen zur Abrechnung kernspintomographischer Leistungen am Beispiel von Kniegelenksuntersuchungen, Abschnitt 9 Deutsches Ärzteblatt Jg. 102, Heft 46, , sowie ergänzend DÄ Jg. 103, Heft 1-2, Ausschlüsse 96: nur 1 x 5735 Höchstwert für Leistungen nach den Nummern 5700 bis ,72 * 629,50 * 874,31 * 629,50 629,50 524,59 646,99 384,70 414,15 515,38 276,10 276,10 Die im einzelnen erbrachten Leistungen sind in der Rechnung anzugeben. (Lab) Ausschlüsse 96: nur 1 x O 779

20 / - O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie (/-) 1. Strahlenbehandlung dermatologischer Erkrankungen (Lab) 5800 Erstellung eines Bestrahlungsplans für die Strahlenbehandlung nach den Nummern 5802 bis 5806, je Bestrahlungsserie 25310/ 215/ ,57 * 26,23 * 36,43 * 26,23 26,23 21,86 26,96 16,03 17,26 21,47 11,50 11, Der Bestrahlungsplan nach Nummer 5800 umfaßt Angaben zur Indikation und die Beschreibung des zu bestrahlenden Volumens, der vorgesehenen Dosis, der Fraktionierung und der Strahlenschutzmaßnahmen und gegebenenfalls die Fotodokumentation. Orthovoltstrahlenbehandlung (10 bis 100 kv Röntgenstrahlen) 5802 Bestrahlung von bis zu zwei Bestrahlungsfeldern bzw. Zielvolumina, je Fraktion ,66 * 20,98 * 29,14 * 20,98 20,98 17,49 21,57 12,82 13,80 17,18 9,20 9, Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5802 bei Bestrahlung von mehr als zwei Bestrahlungsfeldern bzw. Zielvolumina, je Fraktion ,83 * 5,83 5,83 5,83 5,83 5,83 5,83 4,60 4,60 Nur : Der Zuschlag nach Nummer 5803 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. /-: Die Leistungen nach den Nummern 5802 und 5803 sind für die Bestrahlung flächenhafter Dermatosen jeweils nur einmal berechnungsfähig. O Ausschlüsse 96: nur 1 x D Nrn. 5802, 5803: Zur Abrechnungsempfehlung Photodynamische Diagnostik und Therapie siehe GOK,

21 / - O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie (/-) A 5830 Computergestützte Individual-Ausblendung (Multileaf- Nur Kollimatoren = MLC) einmal je Feld und Bestrahlungsserie,! einschließlich Programmierung, analog ,29 * 104,92 * 145,72 * 104,92 104,92 87,43 107,83 64,12 Individuelle Ausblendungen zum Schutz von Normalgewebe und Organen können anstelle von Bleiblöcken, auch durch Programmierung eines (Mikro-)Multileaf-Kollimators erstellt werden, wobei für den Programmieraufwand die analoge 5378 einmal je Feld und Bestrahlungsserie angesetzt werden kann. Der je nach Feldkonfiguration und Feldgröße unterschiedliche Schwierigkeitsgrad ist über den Gebührenrahmen nach 5 Absatz 2 und 3 zu berücksichtigen. Eine Berechnung von Auslagen nach 10 für die Herstellung individueller Ausblendungen mittels Bleiblöcken neben der Berechnung der Individualausblendung mittels MLC nach Nummer 5378 analog ist ausgeschlossen. (Lab) O 5831 Erstellung eines Bestrahlungsplans für die Strahlenbehandlung nach den Nummern 5834 bis 5837, je Bestrahlungsserie ,43 * 157,38 * 218,58 * 157,38 157,38 131,15 161,75 96,17 103,54 128,85 69,00 69, Der Bestrahlungsplan nach Nummer 5831 umfaßt Angaben zur Indikation und die Beschreibung des Zielvolumens, der Dosisplanung, der Berechnung der Dosis im Zielvolumen, der Ersteinstellung einschließlich Dokumentation (Feldkontrollaufnahme) Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5831 bei Anwendung eines Simulators und Anfertigung einer Körperquerschnittszeichnung oder Benutzung eines Körperquerschnitts anhand vorliegender Untersuchungen (z. B. Computertomogramm), je Bestrahlungsserie 25340/ 770/ ,14 * 29,14 29,14 29,14 29,14 29,14 29,14 23,00 23, / 3470/ Nur : Der Zuschlag nach Nummer 5832 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. 786

22 / - O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie (/-) (Lab) 5833 Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5831 bei individueller Berechnung der Dosisverteilung mit Hilfe eines Prozeßrechners, je Bestrahlungsserie ,57 * 116,57 116,57 116,57 116,57 116,57 116,57 92,00 92,00 Nur : Der Zuschlag nach Nummer 5833 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig Bestrahlung mittels Telekobaltgerät mit bis zu zwei Strahleneintrittsfeldern gegebenenfalls unter Anwendung von vorgefertigten, wiederverwendbaren Ausblendungen, je Fraktion ,97 * 75,54 * 104,92 * 75,54 75,54 62,95 77,64 46,16 49,70 61,85 33,10 33, Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5834 bei Bestrahlung mit Großfeld oder von mehr als zwei Strahleneintrittsfeldern, je Fraktion ,99 * 12,59 * 17,49 * 12,59 12,59 10,49 12,94 7,69 8,28 10,31 5,50 5, Bestrahlung mittels Beschleuniger mit bis zu zwei Strahleneintrittsfeldern gegebenenfalls unter Anwendung von vorgefertigten, wiederverwendbaren Ausblendungen, je Fraktion ,29 * 104,92 * 145,72 * 104,92 104,92 87,43 107,83 64,12 69,02 85,90 46,00 46,00 ZK-Beschluss zur Auslegung der Allg. Bestimmungen zu O IV. 3. Hochvoltbestrahlung Satz Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5836 bei Bestrahlung mit Großfeld oder von mehr als zwei Strahleneintrittsfeldern, je Fraktion ,99 * 12,59 * 17,49 * 12,59 12,59 10,49 12,94 7,69 8,28 10,31 5,50 5,50 O 787

23 / - O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie (/-) 5840 Allgemeinen Bestimmungen zur Strahlentherapie (Fort- O IV. Ziffer 3 begründet, da diese Bestrahlungsplasetzung) nungen aufgrund der jeweils unterschiedlichen tatsächlichen Dosisverteilung (geänderte Energie) durchgeführt werden. Beschluss zu 319, 5846 D Zur Abrechnungsempfehlung Prostata-Seed-Implantation - siehe GOK, f. (Lab) 5841 Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5840 bei individueller Berechnung der Dosisverteilung mit Hilfe eines Prozeßrechners, je Bestrahlungsserie ,57 * 116,57 116,57 116,57 116,57 116,57 116,57 92,00 92,00 Der Zuschlag nach Nummer 5841 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Beschluss -Ausschuss zu Brachytherapie an der Körperoberfläche einschließlich Bestrahlungsplanung, gegebenenfalls einschließlich Fotodokumentation, je Fraktion ,49 * 31,48 * 43,72 * 31,48 31,48 26,23 32,35 19,23 20,71 25,77 13,80 13, Intrakavitäre Brachytherapie, je Fraktion 25331/ 1100/ ,29 * 104,92 * 145,72 * 104,91 104,92 87,43 107,83 64,12 69,02 85,90 46,00 46, Interstitielle Brachytherapie, je Fraktion ,40 * 220,33 * 306,01 * 220,33 220,33 183,60 226,45 134,64 144,95 180,38 96,60 96,60 -Ausschuss der BÄK zu: Interstitielle Low-Dose-Rate-Brachytherapie der Prostata mittels Seeds (PSI), je Fraktion, einschließlich fortlaufendem Abgleich der intraoperativen Seed-Implantation mit der präoperativen Bestrahlungsplanung, einschließlich der sich direkt anschließenden posttherapeutischen Bestimmung von Herddosen, analog 5846 Die Implantation von Seeds in drei Hohlnadeln entspricht einer Fraktion und führt einmal zur Berechnung der 5846 analog. b. w. O 789

24 / - O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie (/-) 5. Besonders aufwendige Bestrahlungstechniken (Lab) 5851 Ganzkörperstrahlenbehandlung vor Knochenmarktransplantation einschließlich Bestrahlungsplanung ,18 * 723,93 * 1005,46 * 723,93 723,93 603,27 744,04 442,40 476,27 592,69 317,50 317,50 Die Leistung nach Nummer 5851 ist unabhängig von der Anzahl der Fraktionen insgesamt nur einmal berechnungsfähig. Ausschlüsse 96: nur 1 x 5852 Oberflächen-Hyperthermie, je Fraktion ,29 * 58,29 58,29 58,29 58,29 69,02 85,90 46,00 46, Halbtiefen-Hyperthermie, je Fraktion ,57 * 116,57 116,57 116,57 116,57 138,05 171,79 92,00 92, Tiefen-Hyperthermie, je Fraktion ,14 * 145,14 145,14 145,14 145,14 171,87 213,88 114,60 114,60 Die Leistungen nach den Nummern 5852 bis 5854 sind nur in Verbindung mit einer Strahlenbehandlung oder einer regionären intravenösen oder intraarteriellen Chemotherapie berechnungsfähig Intraoperative Strahlenbehandlung mit Elektronen ,18 * 723,93 * 1005,46 * 723,93 723,93 603,27 744,04 442,40 476,27 592,69 317,50 317,50 D Zur Abrechnungsempfehlung Refraktionschirurgie mit Excimerlaser siehe GOK, O 791

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