Behörde für betrieblichen Arbeits-, Umwelt- und technischen Verbraucherschutz Mutterschutz Vortrag AV Praxis und Recht

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1 Behörde für betrieblichen Arbeits-, Umwelt- und technischen Verbraucherschutz Mutterschutz Vortrag AV Praxis und Recht 1

2 Inhalt Geltungsbereich und Ziel des MuSchG Aufgaben und Befugnisse der Gewerbeaufsicht Arbeitgeberpflichten Mitteilungspflicht Gefährdungsbeurteilung Beschäftigungsverbote Kündigungszulassungen in der Schwangerschaft und während der Elternzeit 2

3 Geltungsbereich Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen Auch - Teilzeitbeschäftigte - Hausangestellte - Heimarbeiterinnen - In der beruflichen Ausbildung - geringfügig Beschäftigte (sozialversicherungsfrei) 3

4 Für wen gilt das MuSchG nicht? Hausfrauen Selbständige Gesetzliche Vertreter eines Unternehmens Organmitglieder einer juristischen Person Studentinnen in Praktika Ehrenamtliche Adoptiv-Mütter Besondere Regelungen für Beamtinnen 4

5 Ziel des MuSchG Schutz der Mutter und des ungeborenen Kindes vor: Gefährdungen Überforderungen Gesundheitsschädigungen am Arbeitsplatz Finanziellen Einbußen Verlust des Arbeitsplatzes während der Schwangerschaft und einige Zeit nach der Entbindung 5

6 Aufgaben und Befugnisse der Gewerbeaufsicht Beratung von AN, AG, BR/PR, Ärzten zum MuSchG Überwachung/Kontrolle der Arbeitsplatzgestaltung und Einhaltung von Beschäftigungsverboten (BV) Durchsetzung von BV/Ahndung von Verstößen (Zwangsmittel, OWiG-Verfahren) Erteilung von Ausnahmebewilligungen Durchführung von Kündigungszulassungsverfahren Nicht: Durchsetzung arbeitsrechtlicher, insbesondere gehaltsbezogener Forderungen. (Arbeitsgerichte) 6

7 Mitteilungspflicht 5 MuSchG Werdende Mutter soll dem AG Schwangerschaft mitteilen, sobald ihr ihr Zustand bekannt ist. (Attest nur auf Verlangen). Arbeitgeber hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich von der Mitteilung der werdenden Mutter zu benachrichtigen. AG darf Dritten die Schwangerschaft nicht unbefugt bekannt geben. 7

8 Internetseite der Nds. Gewerbeaufsicht Mitteilungsvordruck Ratgeber und Formulare Kündigungszulassung Antragsformular Download GAA LG - Beschäftigungsverbot 8

9 Wer beurteilt den Arbeitsplatz? Arbeitgeber oder eine von ihm bestellte zuverlässige und fachkundige Person: Abteilungsleiter / Führungskraft Fachkraft für Arbeitssicherheit Betriebsarzt Sicherheitsbeauftragte Rechtzeitig spätestens nach Mitteilung der Arbeitnehmerin über eine bestehende Schwangerschaft oder eine geplante Stillzeit und vor Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin 9

10 Gefährdungsbeurteilung nach Mutterschutzarbeitsplatzverordnung Gefährdungen können sich ergeben durch den Umgang mit Gefahrstoffen biologische Arbeitsstoffe physikalische Schadfaktoren Arbeitsverfahren und Arbeitsbedingungen Art, Ausmaß und Dauer Im Mutterschutz gilt das Minimierungsgebot in besonderem Maße; erkennbare Risiken müssen ausgeschaltet werden 10

11 Schutzmaßnahmen und Beschäftigungsverbote Die Maßnahmen sind in dieser Reihenfolge zu treffen: 1. Die Arbeitsbedingungen und gegebenenfalls die Arbeitszeiten sind so umzugestalten, dass eine Gefährdung ausgeschlossen ist. Ist dies nicht möglich oder wegen des damit verbundenen Aufwandes nicht zumutbar, so ist 2. ein Arbeitsplatzwechsel vorzunehmen. Ist dies ebenfalls nicht möglich oder nicht zumutbar, so ist 3. die Arbeitnehmerin von der Arbeit freizustellen (ganz oder teilweise möglichst schriftlich festhalten). GAA berät in Zweifelsfällen 11

12 Beschäftigungsverbote Generelle Beschäftigungsverbote ( 4 MuSchG) gelten unabhängig vom Gesundheitszustand einer werdenden Mutter und ihrer körperlichen Konstitution. Der AG kann das BV als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung aussprechen (Freistellung ganz oder teilweise). Individuelle Beschäftigungsverbote ( 3 MuSchG) werden nach einer gesundheitlichen Beurteilung, unter Berücksichtigung der durch die Schwangere zu leistenden Arbeit, durch den Arzt ausgesprochen (attestiert). 12

13 Individuelles Beschäftigungsverbot 3 MuschG (Arzt) Dies ist gerechtfertigt, wenn bei Fortsetzung der Tätigkeit eine konkrete Gesundheitsgefährdung von Mutter oder Kind besteht, ohne dass die Beschwerden Krankheitswert haben oder zur Arbeitsunfähigkeit führen. Möglich bei im Zusammenhang mit der Tätigkeit auftretenden bzw. sich dadurch verschlimmernden Beschwerden, z.b.: Wiederauftreten oder Zunahme vorzeitiger Wehentätigkeit Übelkeit/Erbrechen Symphysen-Schmerz bei sitzender Tätigkeit Geruchsempfindlichkeit 13

14 Erstattung der AG-Aufwendungen U2-Verfahren Wenn werdende Mütter wegen eines BV teilweise oder völlig mit der Arbeit aussetzen haben sie Anspruch auf den Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten 3 Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist ( 11 Absatz 1 MuSchG). Nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG nehmen alle AG am Ausgleichsverfahren der AG-Aufwendungen für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren) teil. Elke Peters 14

15 Erstattet werden: Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg 1. Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung. 2. Arbeitsentgelt für die Dauer von Beschäftigungsverboten nach dem MuSchG. 3. Arbeitgeberbeitragsanteile auf die an die AN bei BV fortgezahlten Arbeitsentgelte. Die Ausgleichszahlungen sind bei der Krankenkasse, bei der die werdende Mutter versichert ist, zu beantragen. Antrag an die zuständigen Kassen (AOK, Ersatzkassen, Betriebskrankenkassen etc.), die auf Anfrage auch nähere Auskünfte erteilen. Elke Peters 15

16 Kündigungszulassungen in der Schwangerschaft und während der Elternzeit Herr Laackmann 16

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