Bedingungen der Stadt Konstanz für die Ausführung von Aufgrabungen oder Bauarbeiten im öffentlichen Verkehrsraum

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Bedingungen der Stadt Konstanz für die Ausführung von Aufgrabungen oder Bauarbeiten im öffentlichen Verkehrsraum"

Transkript

1 Bedingungen der Stadt Konstanz für die Ausführung von Aufgrabungen oder Bauarbeiten im öffentlichen Verkehrsraum 1. Allgemeine Bedingungen 1.1. Aufgrabungen und andere Bauarbeiten im öffentlichen Verkehrsraum (Straßen, Wege und Plätze) der Stadt Konstanz einschl., den Ortsteilen dürfen erst nach Vorliegen einer verkehrsrechtlichen Anordnung nach 45 Abs. 6 der StVO durchgeführt werden. Diese Anordnung ist rechtzeitig (mindestens 10 Arbeitstage vor Baubeginn) beim Bürgeramt der Stadt Konstanz, Untere Laube 24, zu beantragen. In dem Antrag ist die geplante Maßnahme, der vorgesehene Zeitpunkt der Arbeiten, das bauausführende Unternehmen, eine verantwortliche Aufsichtsperson mit Telefonnummer und die vorgesehene Verkehrsregelung (Verkehrszeichenplan) anzugeben. Bei unaufschiebbaren Notfällen ist vor Baubeginn das Bürgeramt, die Polizei und das Tiefbau- und Vermessungsamt in geeigneter Form zu verständigen und ggf. nachträglich eine verkehrsrechtliche Anordnung einzuholen. Sofern Aufgrabungen infolge Notfällen außerhalb der üblichen Dienstzeiten erforderlich werden, sind dann die vorgenannten Dienststellen nachträglich unverzüglich zu informieren, wobei die Polizei sofort verständigt werden muss Sämtliche Arbeiten dürfen nur durch eine fachlich qualifizierte Baufirma ausgeführt werden, die ähnliche Arbeiten bereits vorschriftsmäßig ausgeführt hat Ist für die Durchführung der Arbeiten oder für die Herstellung oder Änderung der baulichen Anlagen eine behördliche Genehmigung, Erlaubnis oder dergl. (z.b. Genehmigung nach der Entwässerungsordnung der Stadt Konstanz) oder eine privatrechtliche Zustimmung Dritter erforderlich, so hat sie der Berechtigte rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten einzuholen Vor Beginn der Arbeiten hat sich der Berechtigte bei den zuständigen Dienststellen, wie T- Com, EBK, Stadtwerke, Tiefbau- und Vermessungsamt, Amt für Stadtplanung und Umwelt usw., zu erkundigen, ob im Bereich seiner zu bauenden Anlage Kabel, Versorgungsleitungen, Entwässerungsleitungen, Baumwurzeln oder sonstige Anlagen im Straßenkörper vorhanden sind, die bei der Durchführung der Arbeiten unbedingt geschützt werden müssen. Sollten bei den Arbeiten derartige Anlagen dennoch beschädigt werden, so ist der Eigentümer sofort zu verständigen. Vor Besichtigung und Behebung des Schadens durch den Eigentümer dürfen an der betreffenden Stelle keine Einfüllungen erfolgen. Für Beschädigungen von Anlagen hat der Verursacher Schadensersatz zu leisten Die Arbeiten sind so durchzuführen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht mehr als unvermeidbar behindert wird. Anordnungen des Bürgeramtes, der Polizei oder des Tiefbau- und Vermessungsamtes über die Absperrung und Kennzeichnung der Arbeitsstellen, die Beschränkung, Lenkung und Regelung des Straßenverkehrs sowie die Kennzeichnung von gesperrten Straßen und Umleitungen sind zu befolgen. Bei starker 1 / 9 Bedingungen/Auflagen Stand. April.2006

2 Verkehrsbelastung ist auf Verlangen des Bürgeramtes Mehrschichtenbetrieb einzurichten und ggf. Nachtarbeit zu leisten. 1.6 Die Arbeiten sind in kürzester Frist durchzuführen und geräte-und materialmäßig sowie personell so vorzubereiten, dass keine Verzögerungen eintreten. Die Aufbruchstrecken sind möglichst kurz zu halten. Es ist dafür zu sorgen, dass die Aufbrucharbeiten und die Inanspruchnahme von Straßenraum auf ein Mindestmaß beschränkt werden. 1.7 Die Arbeiten sind in der vorgeschriebenen Weise unter Überwachung und Anleitung durch das Tiefbau- und Vermessungsamt durchzuführen. Das Tiefbau- und Vermessungsamt ist berechtigt, bei Gefahr, Verzug oder bei vorschriftswidriger Ausführung der Arbeiten dem ausführenden Unternehmen unmittelbar Weisung zu erteilen, bzw. die Bauarbeiten einzustellen. Diese Befugnis ist in dem Vertrag des Berechtigten mit dem ausführenden Unternehmen jeweils schriftlich festzulegen. 1.8 Bei Verschiebung oder Verlängerung der Baumaßnahme ist jeweils das Bürgeramt Konstanz, Straßenverkehrsbehörde, Tel , Tel , Tel oder Tel , Fax: , die TBK, Tel oder Tel , die Polizeidirektion Konstanz, - Verkehrspolizei -, Tel , Fax: , rechtzeitig zu verständigen. 1.9 Sofern die geplante Baumaßnahme im Bereich des Schutzstreifens (4 m beiderseits der Rohrachse) der Erdgasleitung liegt oder andere Betriebseinrichtungen berührt, ist dies vor Beginn der Bautätigkeit, der Gasversorgung Süddeutschland GmbH, Abteilung BT, Am Wallgraben 135, Stuttgart, Tel. 0711/ , mitzuteilen Nach Beendigung der Aufgrabungs- und Verlegungsarbeiten hat der Berechtigte sofort die Oberfläche des Aufbruchs sowie alle Nebenanlagen entsprechend Abschnitt II dieser Bedingungen wiederherzustellen Der Berechtigte ist allein für eine den gesetzlichen Bestimmungen sowie diesen Bedingungen entsprechende Ausführung der Arbeiten verantwortlich, gleichgültig, ob er die Arbeiten durch Nachunternehmer ausführen. Lässt. Ihm obliegt die Verkehrssicherungspflicht für die Aufgrabungsstelle und die Haftung für etwaige Folgen und Schäden, die durch die Aufgrabung entstehen. Er hat die Stadt von etwaigen Ersatzansprüchen freizustellen Sollten innerhalb der Gewährleistungsfrist Senkungen an dem Aufbruch oder sonstige Mängel im Zusammenhang mit den Bauarbeiten auftreten; so ist der Berechtigte auf Verlangen unverzüglich zur fachgerechten Nachbesserung entsprechend den Angaben des Tiefbau- und Vermessungsamtes verpflichtet Das Tiefbau- und Vermessungsamt ist berechtigt, Schäden im Bereich einer Aufgrabung auf Kosten des Berechtigten selbst zu beseitigen, wenn dieser oder dessen beauftragter Unternehmer einer entsprechenden Aufforderung mit angemessener Fristsetzung nicht rechtzeitig nachkommt. Aufforderung und Fristsetzung können unterbleiben, wenn der Schaden die Sicherheit des Verkehrs gefährdet. Die entstehenden Kosten sind von den Berechtigten zu erstatten. 2 / 9 Bedingungen/Auflagen Stand. April.2006

3 1.14 Zur Sicherung des in Ziff aufgeführten Erstattungsanspruchs ist auf Verlangen der Stadt eine angemessene Sicherheit zu hinterlegen. Die Stadt ist berechtigt, die Sicherheit bis zu sechs Monaten nach Wiederherstellung der Aufbruchoberfläche einzubehalten Aufgrabungen in der Altstadt sind meldepflichtig. Rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor Beginn der Baumaßnahme, ist mit dem Landesdenkmalamt Baden-Württemberg, Archäologische Denkmalpflege, Lutherplatz 6, Konstanz, Telefon 07531/280360, Kontakt aufzunehmen. Werden bei sonstigen Aufgrabungen auf dem Gesamtgebiet der Stadt Konstanz Befunde (wie Mauerreste, Holzbefunde oder auffallende Erdverfärbungen) und Funde (wie Keramik- oder Glasscherben, Knochen-, Metall-, Stein- oder Lederobjekte) aufgedeckt oder geborgen, sind diese dem Landesdenkmalamt umgehend zur Kenntnis zu bringen Unmittelbar nach der endgültigen Wiederinstandsetzung der Aufgrabung muß der Berechtigte beim Tiefbau- und Vermessungsamt, TBK bzw. Stadtwerke oder Telekom schriftlich einen Abnahmetermin beantragen. Die Abnahme findet dann gemeinsam statt. Über die formelle Abnahme erfolgt eine Abnahmeniederschrift Sofern im Zusammenhang mit der Aufgrabung bzw. der Baumaßnahme private Leitungen, Rohre oder ähnliches in städt. Grundstücke eingelegt werden sollen oder sonstige, dauerhafte Nutzungen städt. Grundstücke anstehen, ist der Abschluß eines privatrechtlichen Gestattungsvertrages mit der Stadt Konstanz erforderlich. Zu diesem Zweck sind rechtzeitig vor Beginn der Bauarbeiten geeignete Planunterlagen mit genauer Kennzeichnung der beabsichtigten Inanspruchnahme beim Hochbau- und Liegenschaftsamt der Stadt Konstanz, Untere Laube 24, einzureichen, damit die Notwendigkeit des Abschlusses eines Gestattungsvertrages überprüft werden kann Die Zustimmung wird automatisch hinfällig, wenn die Arbeiten durch ein(en) anderes/anderen, als im Bezugsantrag bezeichnetes/bezeichneten Bau- bzw. Tiefbauunternehmen/Antragsteller, durchgeführt werden Diese Grabgenehmigung bzw. verkehrsrechtliche Anordnung ist an der Baustelle/ Baumaßnahme im Original oder Kopie, aufzubewahren und den berechtigten Personen auf Verlangen vorzuzeigen. Den Weisungen der Aufsichtspersonen ist unverzüglich Folge zu leisten Bei Verstößen gegen die Bedingungen behält sich die Stadt Konstanz vor, kurzfristig notwendige Zwangsmaßnahmen zu ergreifen auch im Wege der Ersatzvornahme und weiter die Berechtigung zur Aufgrabung im öffentlichen Verkehrsraum zu entziehen und zukünftig keine Genehmigungen mehr zu weiteren Aufgrabungen im öffentlichen Verkehrsraum zu erteilen. Den Weisungen des Tiefbau- und Vermessungsamtes und deren Beauftragten ist unverzüglich Folge zu leisten. Bei Inanspruchnahme der Daueranordnung, ist vor Beginn der Arbeiten die Arbeitsstelle den zuständigen Stellen (Bürgeramt, Technische Betriebe der Stadt Konstanz) mit dem beiliegenden Formblatt, per Fax, anzuzeigen. Bei Zuwiderhandlung verliert die Daueranordnung sofort ihre Gültigkeit. 3 / 9 Bedingungen/Auflagen Stand. April.2006

4 2. Technische Bestimmungen 2.1. Aufgrabungen Die die Fahrbahn kreuzenden Anlagen sind möglichst senkrecht zur Straßenachse zu verlegen. Auf vorhandene Bauwerksgründungen einschl., deren geplanter Erweiterungen ist hierbei Rücksicht zu nehmen Der Asphaltbelag ist an den Grabenrändern vor den Baggerarbeiten mittels Asphaltschneidemaschine geradlinig und senkrecht zu schneiden, so dass der Belag beim Baggern nicht ungleichmäßig ausbrechen kann. Bei Einsatz von Raupenbaggern ist der Asphaltbelag der Straße durch geeignete Maßnahmen zu schützen Sofern Grenz- oder Vermessungszeichen in ihrer Lage gefährdet oder beschädigt werden, hat der Berechtigte das Tiefbau- und Vermessungsamt der Stadt Konstanz zu verständigen. Eine Wiederherstellung der Punkte durch den Berechtigten ist in jedem Fall nicht gestattet und bedeutet eine Ordnungswidrigkeit nach 19 des Vermessungsgesetzes Bei Grabarbeiten und Baustelleneinrichtungen im Bereich von Bäumen und Bepflanzungen sind die Bestimmungen der DIN sowie RAS-LG 4 zum Baumschutz bei Baumaßnahmen einzuhalten (muss in Ausschreibung aufgenommen und vergütet werden, z.b. Anzahl der Bäume, Stammschutz, Aushub in Handarbeit, Wurzelschutz vor Verdichtungen usw.. Aus unterlassener Sorgfaltspflicht verursachte Schäden an Bäumen sowie Pflanzungen gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Bei Baumunfällen, die nachweislich auf unterlassene Sorgfaltspflicht zurückzuführen sind, z.b. Wurzelabrisse mit Bagger, haftet der Auftragnehmer für entstehende Schäden. Das Amt für Umwelt und Stadtplanung kann zur Beratung hinzugezogen werden Bei Banketten, Böschungen und sonstigen Rasenflächen ist der vorhandene Rasen in quadratischen Stücken von 30/30 cm und in 8 10 cm Stärke auszustechen und der Mutterboden auf mindestens 30 cm Tiefe auszuheben. Beides ist getrennt von dem übrigen Aushubmaterial zur späteren Wiederverwendung seitlich zu lagern und zu unterhalten Straßenbaustoffe, wie Pflastersteine, Platten, Sinkkästen usw., sind auf Verlangen des Tiefbau- und Vermessungsamtes auf den städt. Lagerplatz zu bringen. Abhandengekommene Straßenbaustoffe sind in jedem Fall vom Berechtigten zu ersetzen Sofern der Verbau von Gräben aus Sicherheitsgründen erforderlich wird, muss dieser entsprechend der DIN 4124 bzw. DIN EN 1610 ausgeführt werden Aushubmaterial, das sich für den Wiedereinbau nicht eignet, ist sofort abzufahren. Für den Wiedereinbau geeignetes Material ist möglichst außerhalb des Verkehrsraumes entsprechend den Bestimmungen der zusätzlichen technischen Vorschriften und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau ZTVE - so zwischen zulagern, dass es seine Einbaufähigkeit nicht verliert. Im Zweifelsfall entscheidet das Tiefbau- und Vermessungsamt Konstanz über die Wiedereinbaufähigkeit des Aushubmaterials Aushubmaterial, Baustoffe und Geräte sind so zu lagern, dass hierdurch der Verkehr möglichst wenig beeinträchtigt wird. 4 / 9 Bedingungen/Auflagen Stand. April.2006

5 Unterhöhlungen des Straßenkörpers sowie das Eingraben von Pfosten für Bauzäune usw. in Asphalt- und Pflasterflächen ist verboten. Wird die Oberfläche dennoch durch derartige Maßnahmen widerrechtlich beschädigt, hat die Stadt Konstanz u.a. das Recht, den Umfang der Erneuerung örtlich zu bestimmen. Die Kosten für die Erneuerung trägt der Verursacher der Beschädigungen Die Baugrube kreuzenden Gleisanlagen sind im vorherigen Benehmen mit dem Halter der Gleisanlage zu sichern In der Baugrube liegende oder diese kreuzende Leitungen sind so zu schützen, zu unterstützen oder aufzuhängen, daß die Leitungen nicht durchhängen oder sonst wie beschädigt oder undicht werden. Ebenso ist mit Bordsteinen, Rinnen usw. zu verfahren. Werden Leitungen in der Aufgrabung angetroffen, so ist die zuständige Dienststelle umgehend zu benachrichtigen Der Abfluss des Oberflächenwassers darf nicht behindert werden. Die vorhandenen Straßenentwässerungseinläufe sind stets freizuhalten und gegen Verunreinigungen zu schützen Verschmutzungen der Straße, die im Zusammenhang mit Aufgrabungen oder anderen Bauarbeiten entstehen, sind laufend zu beseitigen. Schnee und Eis im Bereich der Aushub- und Ablagerungsstellen sind zu entfernen, soweit es aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist. 2.2 Verlegung von Entwässerungsanlagen Aus Stahlbeton, Kunststoff oder Steinzeug bestehende Rohre sind innerhalb des Straßenkörpers nach Maßgabe der DIN EN 1610 zu verlegen. Absperrschieber, Schächte und dergl. sind nach Möglichkeit außerhalb der Fahrbahn zu verlegen. Ist eine solche Verlegung nicht möglich, so sind die genannten Anlagen mit einer bruchsicheren Abdeckung zu versehen. Diese muss mit der Oberfläche der Straße auf gleicher Höhe liegen Soweit für das Verlegen von Entwässerungsanlagen besondere technische Vorschriften bestehen, sind diese zu beachten. Insbesondere kommen in Betracht die DIN EN 12056, DIN EN752 und DIN Die Stillegung von Hausanschlusskanälen an den städtischen Hauptkanal hat in geschlossener Bauweise zu erfolgen. Hierzu sind die Öffnungen in den Hauptkanal und die Anschlussleitung in geeigneter Weise durch Verpressen bzw. Verdämmen vollständig zu verschließen. 2.3 Zufüllen von Gräben und Baugruben Gräben und Baugruben für Entwässerungsanlagen dürfen erst verfüllt werden (Leitungszone), wenn die nach der Abwassersatzung der Stadt Konstanz vorgeschriebene Abnahme der Kanalanschlüsse durch den EBK erfolgt ist. Der Beginn der Verfüllarbeiten ist dem EBK rechtzeitig mitzuteilen, damit von diesem sowohl die Art des Verfüllmaterials als auch die Verdichtung bereits unmittelbar nach Beginn der Arbeiten überprüft und etwaige Mängel sofort abgestellt werden können. Der Füllboden ist so einzubauen und zu verdichten, dass möglichst keine Setzungen im Bereich der Straße auftreten und die Anlage nicht beschädigt wird. Als Verfüllboden darf im Straßenbereich nur der Boden der Verdichtungsklasse V1 nach ZTVA, Ziffer verwendet werden. Die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen für Aufgrabungen in Verkehrsflächen (ZTVA-StB) (4) und die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen 5 / 9 Bedingungen/Auflagen Stand. April.2006

6 und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau ZTVE-StB) (3) sind in der jeweils gültigen Fassung zu beachten Holz- und Kunststoffeinbauten (Fremdkörper), die während der Grab- und Bauarbeiten im Strassengelände eingebaut worden sind, müssen nach Beendigung der Arbeiten wieder restlos ausgebaut und beseitigt werden. Schematische Darstellung zum Herstellen und Wiederverfüllen des Leitungsgrabens B 1. Schnitt Deckschicht Binderschicht Decke Asphalttragschicht ungebundene Tragschicht Restraum Leitungszone 30 Rohrauflager/Kabelauflager 1. Schnitt in den bituminösen Schichten herstellen Aushub des Grabens Herstellen Rohrauflager/Kabelauflager Verlegen der Leitung/des Kabels Leitungszone verfüllen Restraum verfüllen 6 / 9 Bedingungen/Auflagen Stand. April.2006

7 Als Verfüllboden darf im Straßenbereich nur der Boden der Verdichtungsklasse V1 nach ZTVA, Ziffer verwendet werden. Die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen für Aufgrabungen in Verkehrsflächen (ZTVA-StB) (4) und die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau (ZTVE-StB) (3) sind in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Ungebundene Tragschicht herstellen. 2.4 Endgültige Wiederherstellung der Aufbruchoberfläche Die Oberfläche (Oberbau) des Aufbruches ist sofort nach der Auffüllung wieder instand zu setzen. Insbesondere ist sofort die bituminöse Tragschicht einzubauen. Sollte z.b. aus witterungsbedingten Gründen die sofortige Wiederherstellung der Grabenoberfläche nicht möglich sein, dann ist die Grabenoberfläche provisorisch ebenflächig mit einem festen Belag (Beton oder gleichwertiges) so herzustellen, dass die Verkehrssicherheit gewährleistet ist. Sollte sich die endgültige Wiederherstellung verzögern, muss die provisorische Oberfläche ständig im verkehrssicheren Zustand gehalten werden. Sobald es die Wetterlage zulässt, hat die Wiederherstellung der Grabenoberfläche zu erfolgen Den Berechtigten obliegt die Verkehrssicherungspflicht und Unterhaltung für den provisorischen Zustand der Grabenoberfläche. Für die endgültige Wiederherstellung der Aufbruchoberfläche ist die Bauklasse der jeweiligen Straße maßgebend. Über die Zugehörigkeit zur jeweiligen Bauklasse entscheidet das Tiefbau- und Vermessungsamt. Entsprechen vorhandene Straßenbeläge nicht dem üblichen Ausbaustandard, entscheidet das Tiefbau- und Vermessungsamt, in welcher Ausführungsart die Oberfläche (Oberbau) wiederherzustellen ist. Das Tiefbau- und Vermessungsamt kann während der Bauausführung abweichend Besondere Vorschriften für die Wiederherstellung der bituminösen Oberbau Allgemeines: Für die Durchführung der Arbeiten gelten alle anwendbaren technischen Vorschriften in der jeweils neuesten Fassung, insbesondere die, ZTVA-StB ZTV-Asphalt ZTVT-StB ZTVE-StB Die Eigenüberwachungsprotokolle, die laut ZTVA-StB geführt werden müssen, sind dem Tiefbau- und Vermessungsamt unaufgefordert vorzulegen Für das Planum im Aufbruch sind die Anforderungen bezüglich des Verformungsmoduls entsprechend der ZTVE nachzuweisen. 7 / 9 Bedingungen/Auflagen Stand. April.2006

8 Schematische Darstellung zum Wiederherstellen des bituminösen Oberbaus B 15/20 2. Schnitt Deckschicht Binderschicht Decke Asphalttragschicht ungebundene Tragschicht Bitumenemulsion Restraum Leitungszone 30 Rohrauflager/Kabelauflager - 2. Schnitt in den bituminösen Schichten herstellen cm zurück nach Vorgabe der ZTVA- StB Ziffer ggf. bei Unterhöhlung mehr. Nachverdichten von gelockerten Randzonen der ungebundenen Tragschicht und Überprüfung derselben nach ZTVA-StB Ziffern 1.6 und 1.7. Die Protokolle der Eigenüberwachung sind dem Straßenbaulastträger unaufgefordert vorzulegen. a) Einbau der Asphalttragschicht Nahtflächen mit Bitumenemulsion vorstreichen; Haftkleber0,20kg/m² auf Asphalttragschicht. b) Einbau Binder- und Deckschicht oder Anfräsen der Binderschicht, falls der Binder bis OK Deckschicht; Gemisch mit gleicher Körnung wie vorhandener Belag Haftkleber 0,15 kg/m² auf Binder/-Tragschicht, Einbau Deckschicht; Gemisch mit gleicher Körnung wie vorhandener Belag. Herstellen der Fugen in der Deckschicht durch Fräsen b/t = 8/40 -; Ausblasen der Fugen und Voranstrich der Fugenwandungen mit Bitumenemulsion (ZTVA-StB Ziffer 5.2.4) 8 / 9 Bedingungen/Auflagen Stand. April.2006

9 Verbleibt nach dem Zurückschneiden der bituminösen Schichten ein Reststreifen von a = 35 cm (Einbauten, Bordsteine, Nähte, und dergleichen), so wird dieser Reststreifen einschließlich der gebundenen Tragschicht aus bautechnischen Gründen ebenfalls erneuert. Es empfiehlt sich eine Prüfung, ob es wirtschaftlich vorteilhaft ist, unter Wegfall der Kantenschnitte auch größere Breiten zu erneuern. Herstellen der Decke gemäß Ziffer der ZTV Asphalt-StB 2.5. Markierungen und Verkehrszeichen Leitungsgräben sind örtlich möglichst so auszuführen, dass Straßenmarkierungen nicht beschädigt werden. Werden sie trotzdem beschädigt, so sind die Technischen Betriebe Konstanz, unverzüglich zu verständigen. Der Verursacher muss dann auf seine Kosten nach Weisung des Tiefbau- und Vermessungsamtes Straßenmarkierung fachgerecht im ursprünglichen Zustand durch eine Fachfirma oder die TBK wiederherstellen lassen. Werden Markierungen im Zuge von Aufgrabungen entfernt, müssen diese vor Beginn der Baumaßnahme in Absprache mit der Bauleitung in einer Planskizze und Photographisch, vom Erlaubnisnehmer, dokumentiert werden Verkehrszeichen dürfen bei Bauarbeiten nur dann entfernt werden, wenn sie aufgrund einer verkehrsrechtlichen Genehmigung zur Durchführung der Bauarbeiten nicht mehr erforderlich sind. Auch die bisherigen Standorte der Verkehrszeichen sind in einer Planskizze und Photographisch vom Erlaubnisnehmer zu dokumentieren. Die entfernten Verkehrszeichen sind sachgemäß zu lagern und nach Beendigung der Baumaßnahme wieder fachgerecht anzubringen. Vorher darf keine Verkehrsfreigabe erfolgen. 2.6 Haftung Für Schäden die durch die Baumaßnahme entstehen haftet der Erlaubnisnehmer in vollem Umfang. Vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigungen von Straßenanlagen der Stadt Konstanz kann eine Strafverfolgung nach StGB 315, 316 oder 317 nach sich ziehen. STADT KONSTANZ STADT KONSTANZ STADT KONSTANZ Bürgeramt Tiefbau- und Vermessungsamt Technische Betriebe -Straßenverkehrsbehörde- -Tiefbau- 9 / 9 Bedingungen/Auflagen Stand. April.2006

Gemeinde Brunnthal. Richtlinien und Vorschriften. für Aufgrabungen in öffentlichen Verkehrsflächen im Gemeindegebiet Brunnthal

Gemeinde Brunnthal. Richtlinien und Vorschriften. für Aufgrabungen in öffentlichen Verkehrsflächen im Gemeindegebiet Brunnthal Seite 1 von 5 Richtlinien und Vorschriften für Aufgrabungen in öffentlichen Verkehrsflächen im Gemeindegebiet Brunnthal Inhalt 1. Vorbemerkungen 2. Verfahren 3. Ausführung, Verkehrssicherung, Unterhaltung

Mehr

Richtlinie für Aufgrabungen in öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen der Stadt Großschirma

Richtlinie für Aufgrabungen in öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen der Stadt Großschirma Stadt Großschirma Hauptstraße 156 09603 Großschirma Richtlinie für Aufgrabungen in öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen der Stadt Großschirma 1. Allgemeines Jede Aufgrabung einer Verkehrsfläche stellt

Mehr

Richtlinie. für Aufgrabungen in öffentlichen Verkehrsflächen im Stadtgebiet Lehrte

Richtlinie. für Aufgrabungen in öffentlichen Verkehrsflächen im Stadtgebiet Lehrte Richtlinie für Aufgrabungen in öffentlichen Verkehrsflächen im Stadtgebiet Lehrte Inhalt 1. Vorbemerkungen 2. Verfahren 3. Ausführung, Verkehrssicherung, Unterhaltung 4. Kosten 5. Abnahme, Gewährleistung

Mehr

S A T Z U N G. über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege

S A T Z U N G. über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege S A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 8. Dez. 1989 in der redaktionell ergänzten Fassung der Änderungen

Mehr

Forschung,gesell,chaft für Straßen- und Verkehrsweseng. Kommission Kommunale Straßen

Forschung,gesell,chaft für Straßen- und Verkehrsweseng. Kommission Kommunale Straßen Forschung,gesell,chaft für Straßen- und Verkehrsweseng Kommission Kommunale Straßen FGSV Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen ZTV A-StB 12 Ausgabe

Mehr

Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen. Kommission Kommunale Straßen

Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen. Kommission Kommunale Straßen Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen Kommission Kommunale Straßen Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen R1 ZTV A-StB 12 Ausgabe

Mehr

Aufbruchrichtlinie der Stadt Kronberg im Taunus

Aufbruchrichtlinie der Stadt Kronberg im Taunus Aufbruchrichtlinie der Stadt Kronberg im Taunus Allgemeines Die Richtlinie gilt im Bereich öffentlicher Verkehrsflächen (Straßen, Wege und Plätze) der Stadt Kronberg im Taunus für Arbeiten aller Unternehmen,

Mehr

Technische Richtlinie

Technische Richtlinie Seite 1 von 6 Datum 22.11.2010 Technische Richtlinie Erdarbeiten STEAG Energy Services GmbH, Schutzvermerk nach DIN ISO 16016 Rev. Datum Erstellt Geprüft / Freigegeben Abt. Name Abt. Name 00 22.11.2010

Mehr

Große Kreisstadt Sebnitz -T I E F B A U A M T-

Große Kreisstadt Sebnitz -T I E F B A U A M T- Große Kreisstadt Sebnitz -T I E F B A U A M T- Inhalt Hinweise zur Herstellung von Aufgrabungen im öffentlichen Verkehrsraum für das Stadtgebiet Sebnitz und Ortsteile 1. Vorbemerkungen 2. Verfahren 3.

Mehr

im346 1/2 S A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung)

im346 1/2 S A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) im346 1/2 S A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 14.12.1989 zuletzt geändert am 28.06.2001 Aufgrund von

Mehr

Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung)

Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) 6.13 Az.: 659.041 Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) Geändert am 20.11.2001 zum 01.01.2002 (Euro-Umstellung),

Mehr

Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung)

Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) 1 Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) Fassung vom 12. Dezember 1989 Inhaltsverzeichnis Übertragung der Reinigungs-,

Mehr

SATZUNG. über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 27.11.

SATZUNG. über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 27.11. 1/30 SATZUNG über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 27.11.1989 Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg

Mehr

Antrag auf Genehmigung einer Grundstückszufahrt Antrag zur Genehmigung einer Errichtung, Änderung bzw. zum Rückbau einer Zufahrt

Antrag auf Genehmigung einer Grundstückszufahrt Antrag zur Genehmigung einer Errichtung, Änderung bzw. zum Rückbau einer Zufahrt Absender: Gemeindeverwaltung Burkhardtsdorf Bauamt Am Markt 8 09235 Burkhardtsdorf Gemeinde Burkhardtsdorf für die Verwaltungsgemeinschaft Auerbach-Burkhardtsdorf-Gornsdorf Am Markt 8 09235 Burkhardtsdorf

Mehr

Satzung. Örtlicher Geltungsbereich. Der örtliche Geltungsbereich der Satzung umfasst das Gemeindegebiet der Stadt Oelsnitz (Vogtl.).

Satzung. Örtlicher Geltungsbereich. Der örtliche Geltungsbereich der Satzung umfasst das Gemeindegebiet der Stadt Oelsnitz (Vogtl.). Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege in der Stadt Oelsnitz (Vogtl.) vom 30. 11. 1994 Aufgrund des 51 Abs. 5 Satz 1 des Straßengesetzes

Mehr

STADT BALINGEN. über die Verpflichtung der Straßenanlieger. zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der. Gehwege (Streupflicht-Satzung)

STADT BALINGEN. über die Verpflichtung der Straßenanlieger. zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der. Gehwege (Streupflicht-Satzung) STADT BALINGEN Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 21. November 1989 in der Fassung vom 19. November 2002

Mehr

Stadtrecht der Stadt Fellbach 1/2 Streupflichtsatzung. Satzung

Stadtrecht der Stadt Fellbach 1/2 Streupflichtsatzung. Satzung Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege () vom 30. Mai 1989 *) Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg (StrG) in

Mehr

SATZUNG. über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 14. Dezember 1989.

SATZUNG. über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 14. Dezember 1989. 1 SATZUNG über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 14. Dezember 1989. Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg

Mehr

STADT PLOCHINGEN Landkreis Esslingen S A T Z U N G

STADT PLOCHINGEN Landkreis Esslingen S A T Z U N G STADT PLOCHINGEN Landkreis Esslingen S A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes

Mehr

SATZUNG 1 ÜBERTRAGUNG DER REINIGUNGS-, RÄUM- UND STREUPFLICHT

SATZUNG 1 ÜBERTRAGUNG DER REINIGUNGS-, RÄUM- UND STREUPFLICHT STADT LEINFELDEN-ECHTERDINGEN SATZUNG ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRASSENANLIEGER ZUM REINIGEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE (STREUPFLICHT- SATZUNG) VOM 28. NOVEMBER 1989 - AZ: 100.42 - Aufgrund

Mehr

Stadt Gerlingen -Ortsrecht-

Stadt Gerlingen -Ortsrecht- Stadt Gerlingen -Ortsrecht- Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) Rechtsgrundlagen: 41 Abs. 2 des Straßengesetzes

Mehr

GROßE KREISSTADT HERRENBERG

GROßE KREISSTADT HERRENBERG S 659.049 GROßE KREISSTADT HERRENBERG Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) Vom 21.11.1989 in der redaktionell ergänzten

Mehr

Elektrischer Hausanschluss

Elektrischer Hausanschluss Elektrischer Hausanschluss Die vorliegende Broschüre soll Sie beim Anschluss ihres Gebäudes an unser Stromversorgungsnetz unterstützen. Ihr Elektroinstallateur ist gerne bereit, mit Ihnen die verschiedenen

Mehr

Gemeinde Ammerbuch Landkreis Tübingen

Gemeinde Ammerbuch Landkreis Tübingen Gemeinde Ammerbuch Landkreis Tübingen Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes

Mehr

Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, 659.041 Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung)

Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, 659.041 Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) Vom 20.09.1989 geändert am 12.02.2003 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht... 2 2 Verpflichtete... 2 3 Gegenstand der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht... 3

Mehr

Seite 1 von 6 T:\Allgemein\Satzungsrecht\1 Öffentliche Sicherheit und Ordnung\Polizeiverordnung.doc

Seite 1 von 6 T:\Allgemein\Satzungsrecht\1 Öffentliche Sicherheit und Ordnung\Polizeiverordnung.doc Polizeiverordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf und an öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen im Stadtgebiet Wetter (Hessen) Seite 1 von 6 T:\Allgemein\Satzungsrecht\1

Mehr

Muster Abnahmeprotokoll

Muster Abnahmeprotokoll M-Abnahmeprotokoll Seite 1 von 6 Seiten Muster Abnahmeprotokoll Datum: Uhrzeit: von Uhr bis Uhr Bauvorhaben: Auftrag von: Baukunden: Auftragnehmer: Architekt Bauvertrag vom: Leistungsverzeichnis vom: Beginn

Mehr

Große Kreisstadt Villingen-Schwenningen. Satzung

Große Kreisstadt Villingen-Schwenningen. Satzung Große Kreisstadt Villingen-Schwenningen Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege - Streupflicht-Satzung vom 15.11.1989, geändert am 04.12.2002

Mehr

Technische Richtlinie

Technische Richtlinie Technische Richtlinie Stand 12/2014 Grundstücksentwässerungsanlagen 1. Allgemeine Hinweise Grundstücksentwässerungsanlagen müssen nach den jeweils geltenden bau- und wasserrechtlichen Vorschriften, den

Mehr

Antrag auf Anlegung einer Grundstückszufahrt

Antrag auf Anlegung einer Grundstückszufahrt Antrag auf Anlegung einer Grundstückszufahrt Stadt Radevormwald Fachbereich Tiefbau Dezernat III/Techn. Dienstleistungen Telefon: 02195/606-171 Fachbereich Tiefbau Fax: 02195/606-46181 Hohenfuhrstraße

Mehr

1/6. Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung)

1/6. Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) 1 Streupflicht-Satzung 1/6 1/6 Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) Der Gemeinderat der Stadt Geislingen an der

Mehr

Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht Satzung vom 17.01.1990 über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) in der Fassung vom 27.06.2007 Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes

Mehr

Satzung. Über Sondernutzung an Gemeindestraßen

Satzung. Über Sondernutzung an Gemeindestraßen Satzung Über Sondernutzung an Gemeindestraßen Die Stadt Starnberg erlässt auf Grund Art. 23 und 24 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

-------------------------------------------------------------------------------------------------------- - im folgenden Text: Auftraggeber genannt -

-------------------------------------------------------------------------------------------------------- - im folgenden Text: Auftraggeber genannt - Reinigungsvertrag Zwischen - im folgenden Text: Auftraggeber genannt - und - im folgenden Text: Auftragnehmer genannt - wird folgender Vertrag geschlossen : 1 Gegenstand des Vertrages in genaue Bezeichnung

Mehr

Stand: 01.10.2001 S 27. Satzung der Stadt Rastatt über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege

Stand: 01.10.2001 S 27. Satzung der Stadt Rastatt über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege Stand: 01.10.2001 S 27 Satzung der Stadt Rastatt über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege Streupflichtsatzung Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes

Mehr

Satzung. über die Verpflichtung der Straßenanlieger. zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege. (Streupflicht-Satzung)

Satzung. über die Verpflichtung der Straßenanlieger. zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege. (Streupflicht-Satzung) Gemeinde Satzung Landkreis Schwarzwald-Baar-Kreis Der Gemeinderat der Gemeinde Schönwald im Schwarzwald hat auf Grund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg und 4 der Gemeindeordnung für

Mehr

Informationen und Tipps für Bauherren

Informationen und Tipps für Bauherren Informationen und Tipps für Bauherren Sie wollen im Verbandsgebiet des WWL bauen? Wir haben in dieser kleinen Broschüre wichtige Informationen und Tipps zusammengestellt. Welche Unterlagen benötigen wir

Mehr

S a t z u n g. über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Straßenreinigungssatzung)

S a t z u n g. über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Straßenreinigungssatzung) Stadt Zschopau S a t z u n g über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Straßenreinigungssatzung) Aufgrund des 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO)

Mehr

70.2. Stadt Albstadt. Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung)

70.2. Stadt Albstadt. Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) Stadt Albstadt Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 19. Mai 2004 - 2 - Auf Grund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes

Mehr

1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht Satzung der Stadt Radeberg, Landkreis Kamenz, über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Streuen der Gehwege (Räum- u. Streupflichtsatzung) vom 23.10.02 Aufgrund von 4 und

Mehr

Antrag auf Genehmigung zur Ausführung von Tiefbauarbeiten / Aufgrabungen in öffentlichen Flächen der Stadt Fehmarn

Antrag auf Genehmigung zur Ausführung von Tiefbauarbeiten / Aufgrabungen in öffentlichen Flächen der Stadt Fehmarn Antrag auf Genehmigung zur Ausführung von Tiefbauarbeiten / Aufgrabungen in öffentlichen Flächen der Stadt Fehmarn Stadt Fehmarn Der Bürgermeister Fachbereich Bauen und Häfen Burg auf Fehmarn Ohrtstraße

Mehr

Reinigungs-, Räum- und Streupflichtsatzung Glauchau der Großen Kreisstadt Glauchau

Reinigungs-, Räum- und Streupflichtsatzung Glauchau der Großen Kreisstadt Glauchau Reinigungs-, Räum- und Streupflichtsatzung Glauchau der Großen Kreisstadt Glauchau Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301, S. 445)

Mehr

Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung 2002)

Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung 2002) Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung 2002) Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes (StrG) für Baden-Württemberg

Mehr

Satzung der Stadt Heidenau über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Streuen der Gehwege (Straßenreinigungssatzung)

Satzung der Stadt Heidenau über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Streuen der Gehwege (Straßenreinigungssatzung) Satzung der Stadt Heidenau über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Streuen der Gehwege (Straßenreinigungssatzung) vom 29. Oktober 2015 Inhaltsverzeichnis: 1 Geltungsbereich

Mehr

8.5.1 R I C H T L I N I E N

8.5.1 R I C H T L I N I E N 8.5.1 R I C H T L I N I E N über den Verkauf bebauter und unbebauter Grundstücke in der Ortschaft Altenrath gemäß Beschluß des des Rates vom 07.07.1992 *Die Regelungen in 1 und 8 Abs. 1 sind am 31.12.2001

Mehr

über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) vom 23.

über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) vom 23. SATZUNG über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) vom 23. Oktober 2007 Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg

Mehr

Weitere besondere Vertragsbedingungen. Im Bauvorhaben. Bau eines FTTB Glasfasernetzes in der Gemeinde Bispingen (Randgebiete)

Weitere besondere Vertragsbedingungen. Im Bauvorhaben. Bau eines FTTB Glasfasernetzes in der Gemeinde Bispingen (Randgebiete) Weitere besondere Vertragsbedingungen Im Bauvorhaben Bau eines FTTB Glasfasernetzes in der Gemeinde Bispingen (Randgebiete) 10.1 Allgemeines 1. Es gelten die folgenden Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen

Mehr

Richtlinie für Plakate und Firmenwegweiser

Richtlinie für Plakate und Firmenwegweiser Richtlinie für Plakate und Firmenwegweiser Der Gemeinderat hat die nachfolgend aufgeführte Richtlinie für Plakate und Firmenwegweiser am 24.11.2015 beschlossen. I. Geltungsbereich Die Richtlinie gilt für

Mehr

S a t z u n g. über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege. (Streupflichtsatzung)

S a t z u n g. über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege. (Streupflichtsatzung) Der Gemeinderat der Stadt Friedrichshafen hat am 06.12.2010, auf Grund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg (StrG) in der Fassung vom 11.05.1992 (GBl. S. 330, ber. S. 683) und von 4

Mehr

Steinbauer Development. Positionsnummer ZA Positionstext P V ZZ w G K Menge EH Preisanteile Positionspreis

Steinbauer Development. Positionsnummer ZA Positionstext P V ZZ w G K Menge EH Preisanteile Positionspreis 00 Allgemeine Bestimmungen Z HB 09 00 05 Besondere Bestimmungen für den Einzelfall 00 05 09 Die Kosten für den Verbrauch von Wasser. 00 05 09 A Wasserverbrauch: AG Trägt der Auftraggeber (AG). 00 05 10

Mehr

2.1 Sachkundiger Planer gemäß Instandsetzungsrichtlinie dafstb

2.1 Sachkundiger Planer gemäß Instandsetzungsrichtlinie dafstb Begriffe 2 2.1 Sachkundiger Planer gemäß Instandsetzungsrichtlinie dafstb Gemäß Instandsetzungsrichtlinie DAfStb ist mit der Planung von Instandsetzungsarbeiten ein sachkundiger Planer zu beauftragen,

Mehr

Recyclingbaustoffe im Straßenbau

Recyclingbaustoffe im Straßenbau Recyclingbaustoffe im Straßenbau Möglichkeiten, Vorteile und Rahmenbedingungen für den Einsatz Inhalt Hessische Straßen- und Verkehrsverwaltung (HSVV) Gesetze, Richtlinien und ergänzende Festlegungen Beispiele

Mehr

Satzung der Stadt Neustadt-Glewe über die Reinigung der öffentlichen Straßen und Nebenanlagen (Straßenreinigungssatzung)

Satzung der Stadt Neustadt-Glewe über die Reinigung der öffentlichen Straßen und Nebenanlagen (Straßenreinigungssatzung) Satzung der Stadt Neustadt-Glewe über die Reinigung der öffentlichen Straßen und Nebenanlagen (Straßenreinigungssatzung) Aufgrund des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern (KV M-V)

Mehr

Werkstattordnung der Holzwerkstatt I und der Holzwerkstatt II der Hochschule für Bildende Künste Dresden. Vom 19.05.2011

Werkstattordnung der Holzwerkstatt I und der Holzwerkstatt II der Hochschule für Bildende Künste Dresden. Vom 19.05.2011 Werkstattordnung der Holzwerkstatt I und der Holzwerkstatt II der Hochschule für Bildende Künste Dresden Vom 19.05.2011 Der Rektor der Hochschule für Bildende Künste Dresden hat nach 82 Abs. 2 Satz 1 SächsHSG

Mehr

Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungs-/ Aufgrabungserlaubnis

Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungs-/ Aufgrabungserlaubnis Stadt Tanna Bauamt / Liegenschaften Tel.: (03 66 46) 28 08 0 Markt 1, 07922 Tanna Fax: (03 66 46) 28 08 28 E-Mail: rathaus@stadt-tanna.de Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungs-/ Aufgrabungserlaubnis

Mehr

Grundsätzliche Auflagen der Abteilung (Straßenbaulastträger) für Aufbrüche im Straßenland.

Grundsätzliche Auflagen der Abteilung (Straßenbaulastträger) für Aufbrüche im Straßenland. Grundsätzliche Auflagen der Abteilung 6.67 - (Straßenbaulastträger) für Aufbrüche im Straßenland. 1. Vertragsgrundlagen Zwischen dem Maßnahmenträger und dem von ihm beauftragten Unternehmer ist ein Bauvertrag

Mehr

1 Öffentliche Straßen

1 Öffentliche Straßen Satzung der Stadt Baden-Baden über die Reinigungs-, Räum- und Streupflicht von Straßenanliegern in der Fassung der Änderungssatzung vom 05. November 2001 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg

Mehr

Pos. Menge Unverbindlicher Text einer Leistungsbeschreibung Belastungsklasse 0,3 gemäß RStO 12 EP GP

Pos. Menge Unverbindlicher Text einer Leistungsbeschreibung Belastungsklasse 0,3 gemäß RStO 12 EP GP Pflastersteine aus Beton Für den Bau von ungebundenen Tragschichten unter einer Pflasterdecke und den Bau einer Pflasterdecke mit Pflastersteinen aus Beton sind mindestens folgende Regelwerke anzuwenden

Mehr

AGB Private Kinderbetreuung

AGB Private Kinderbetreuung AGB Private Kinderbetreuung 1. Allgemeines Das Angebot der Wertheim Boarding House GmbH (im folgenden 'Wertheim') beinhaltet den Service einer privaten Einrichtung zur Betreuung von Kindern. Betreiber

Mehr

Baumschutz im Baubereich

Baumschutz im Baubereich Baumschutz im Baubereich Ein großkroniger Laubbaum filtert stündlich 4.000 m 3 Luft nimmt täglich 10 kg Kohlendioxid auf reinigt jährlich die Luft von über 100 kg Staub liefert den von 10 Menschen benötigten

Mehr

BENUTZUNGSORDNUNG. für die Häckselplätze. im Landkreis Ludwigsburg. - März 2012 INHALTSVERZEICHNIS: I. Häckselplatz-Benutzungsordnung

BENUTZUNGSORDNUNG. für die Häckselplätze. im Landkreis Ludwigsburg. - März 2012 INHALTSVERZEICHNIS: I. Häckselplatz-Benutzungsordnung 1 BENUTZUNGSORDNUNG INHALTSVERZEICHNIS: I. Häckselplatz-Benutzungsordnung für die Häckselplätze im Landkreis Ludwigsburg 1. Allgemeines 2. Geltungsbereich 3. Aufsicht 4. Benutzer 5. Annahmebedingungen

Mehr

Anlage. Auszug aus dem Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein- Westfalen (Denkmalschutzgesetz DSchG) vom 11.

Anlage. Auszug aus dem Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein- Westfalen (Denkmalschutzgesetz DSchG) vom 11. Anlage Auszug aus dem Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein- Westfalen (Denkmalschutzgesetz DSchG) vom 11. März 1980 7 Erhaltung von Denkmälern (1) Die Eigentümer und sonstigen

Mehr

Kinderspielflächen 51/02 auf Baugrundstücken 66. Erg. Lief. 1/2002 HdO

Kinderspielflächen 51/02 auf Baugrundstücken 66. Erg. Lief. 1/2002 HdO Kinderspielflächen 51/02 auf Baugrundstücken 66. Erg. Lief. 1/2002 HdO Satzung über die Beschaffenheit und Größe von Kinderspielflächen auf Baugrundstücken (Spielplatzsatzung) vom 19. Dezember 1997 (in

Mehr

der nachfolgende Nutzungsvertrag stellt ein Muster dar, welches nur zur Ihrer Information dient.

der nachfolgende Nutzungsvertrag stellt ein Muster dar, welches nur zur Ihrer Information dient. Sehr geehrter Jagdpächter, der nachfolgende Nutzungsvertrag stellt ein Muster dar, welches nur zur Ihrer Information dient. Sollten Sie beabsichtigen, Wildwarnreflektoren an den Leitpfosten zu befestigen,

Mehr

Information des Ordnungsamtes zum Lieferverkehr und zu Parkerleichterungen für Handwerker und im sozialen Dienst Tätige

Information des Ordnungsamtes zum Lieferverkehr und zu Parkerleichterungen für Handwerker und im sozialen Dienst Tätige Information des Ordnungsamtes zum Lieferverkehr und zu Parkerleichterungen für Handwerker und im sozialen Dienst Tätige 1. Liefern und Laden Das Anhalten zum Be- und Entladen auf den Fahrbahnen der öffentlichen

Mehr

Gefahrenabwehrverordnung

Gefahrenabwehrverordnung Gefahrenabwehrverordnung 3.1-1 zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Stadt Zweibrücken vom 7. Juni 2002, zuletzt geändert

Mehr

V E R O R D N U N G. Begriffsbestimmungen

V E R O R D N U N G. Begriffsbestimmungen V E R O R D N U N G zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Strassen und in öffentlichen Anlagen (Gefahrenabwehrverordnung - GAVO Str. u. Anl. -) vom 26. April 1996

Mehr

Unterbrechung und Wiederherstellung der Anschlussnutzung Gas durch die Netze Duisburg GmbH

Unterbrechung und Wiederherstellung der Anschlussnutzung Gas durch die Netze Duisburg GmbH Unterbrechung und Wiederherstellung der Anschlussnutzung Gas durch die Netze Duisburg GmbH 1. Die Netze Duisburg GmbH (Netzbetreiber) nimmt eine Unterbrechung und Wiederherstellung der Anschlussnutzung

Mehr

Arbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Medizinischen Fachangestellten/des Medizinischen Fachangestellten)

Arbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Medizinischen Fachangestellten/des Medizinischen Fachangestellten) Arbeitsvertrag zwischen Frau/Herrn (Name des ärztlichen Arbeitgebers) in und Frau/Herrn in (Praxisanschrift) (Name der Medizinischen Fachangestellten/des Medizinischen Fachangestellten) (Anschrift) wird

Mehr

Liefer- und Lagerhaltungsvereinbarung für Lieferanten

Liefer- und Lagerhaltungsvereinbarung für Lieferanten Liefer- und Lagerhaltungsvereinbarung für Lieferanten Obligatorische Vereinbarungen Version 11/2011 Liefer- und Lagerhaltungsvereinbarung - Version 11/2011 Seite 1 von 5 Liefer- und Lagerhaltungsvereinbarung

Mehr

Festlegen und Beurteilen von Schutzmaßnahmen auf der Grundlage von Arbeitsschutzgesetz, Baustellenverordnung und Arbeitsstättenverordnung

Festlegen und Beurteilen von Schutzmaßnahmen auf der Grundlage von Arbeitsschutzgesetz, Baustellenverordnung und Arbeitsstättenverordnung Handlungshilfen für das Festlegen und Beurteilen von Schutzmaßnahmen nach Arbeitsschutzgesetz, Baustellenverordnung und Arbeitsstättenverordnung unter Berücksichtigung der Vorveröffentlichung des Entwurfs

Mehr

S a t z u n g. der Stadt Kamenz. über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen und

S a t z u n g. der Stadt Kamenz. über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen und 1 Beschluss vom 12.04.1995, zuletzt geändert am 13.11.2002 S a t z u n g der Stadt Kamenz über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen und Bestreuen der Gehwege für das gesamte Gebiet der Stadt

Mehr

Muster eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung.

Muster eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung. Muster eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung 1 Name und Sitz (1) Die Gesellschaft ist eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter

Mehr

Fl.Nr. 953/0 Gemarkung Westheim

Fl.Nr. 953/0 Gemarkung Westheim Fl.Nr. 953/0 Gemarkung Westheim 953/0 Kartengrundlage: Liegenschaftskataster für die Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen Erstellt am: 27.11.2013 WWA KG, Koch Gemarkung: Westheim Lage: Elfershausener

Mehr

Satzung über die Benutzung der gemeindlichen öffentlichen Grünanlagen (Grünanlagensatzung)

Satzung über die Benutzung der gemeindlichen öffentlichen Grünanlagen (Grünanlagensatzung) Satzung über die Benutzung der gemeindlichen öffentlichen Grünanlagen (Grünanlagensatzung) Die Gemeinde Pettendorf erlässt auf Grund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den

Mehr

Satzung der Stadt Laatzen über die Sondernutzung öffentlicher Straßen (Sondernutzungssatzung SoNuS)

Satzung der Stadt Laatzen über die Sondernutzung öffentlicher Straßen (Sondernutzungssatzung SoNuS) Satzung der Stadt Laatzen über die Sondernutzung öffentlicher Straßen (Sondernutzungssatzung SoNuS) Aufgrund 18 Abs. 1 Satz 4 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) in der Fassung vom 24. September

Mehr

1 Allgemeines. (2) Das Pflichtfahrgebiet ist das Gebiet des Landkreises Potsdam-Mittelmark.

1 Allgemeines. (2) Das Pflichtfahrgebiet ist das Gebiet des Landkreises Potsdam-Mittelmark. Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Landkreis Potsdam-Mittelmark Auf der Grundlage des 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes

Mehr

Abschnitt I. - Parkgebühren -

Abschnitt I. - Parkgebühren - Rechtsgrundlagen: Gebührenordnung der Stadt Hildburghausen zur Erhebung von Parkgebühren und von Gebühren für Maßnahmen im Straßenverkehr (Park- und Verkehrsmaßnahmengebührenordnung) Abschnitt I - Parkgebühren

Mehr

Einführung ZTV A-StB 97/06 Ausgabe 1997 / Fassung 2006

Einführung ZTV A-StB 97/06 Ausgabe 1997 / Fassung 2006 Einführung ZTV A-StB 97/06 Ausgabe 1997 / Fassung 2006 mit überarbeiteten Verbindlichen Regelungen für die endgültige Wiederherstellung von Fahrbahnen, Geh- und Radwegen nach Aufgrabungen vom 30. März

Mehr

Satzung über Erlaubnisse der Sondernutzungen an Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten im Gebiet der Gemeinde Wennigsen (Deister)

Satzung über Erlaubnisse der Sondernutzungen an Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten im Gebiet der Gemeinde Wennigsen (Deister) Satzung über Erlaubnisse der Sondernutzungen an Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten im Gebiet der Gemeinde Wennigsen (Deister) Aufgrund der 6, 8, 40 Abs. 1 Nr. 4 Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO) in

Mehr

Badeordnung für das Schulschwimmbecken in Bösensell. ( 3 Abs. 1 geändert und 6 Abs. 1 S. 4 eingefügt durch Beschluss des Rates vom 17.07.

Badeordnung für das Schulschwimmbecken in Bösensell. ( 3 Abs. 1 geändert und 6 Abs. 1 S. 4 eingefügt durch Beschluss des Rates vom 17.07. Badeordnung für das Schulschwimmbecken in Bösensell ( 3 Abs. 1 geändert und 6 Abs. 1 S. 4 eingefügt durch Beschluss des Rates vom 17.07.1967) Auf Grund der 4 und 28 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Mehr

Satzung. über die Beschaffenheit und Größe von Kinderspielflächen auf Baugrundstücken in der Stadt Monheim am Rhein (Spielplatzsatzung)

Satzung. über die Beschaffenheit und Größe von Kinderspielflächen auf Baugrundstücken in der Stadt Monheim am Rhein (Spielplatzsatzung) Satzung über die Beschaffenheit und Größe von Kinderspielflächen auf Baugrundstücken in der Stadt Monheim am Rhein (Spielplatzsatzung) vom 07.09.2007 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Mehr

Richtlinien über Aufgrabungsarbeiten im öffentlichen Grund der Gemeinde Steinenbronn

Richtlinien über Aufgrabungsarbeiten im öffentlichen Grund der Gemeinde Steinenbronn Richtlinien über Aufgrabungsarbeiten im öffentlichen Grund I. Allgemeines 1 Anzeigepflicht Grabarbeiten im öffentlichen Grund sind dem Ortsbauamt und den in Frage kommenden Leitungseigentümern in der Regel

Mehr

1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht Auf Grund 51 Abs. 5 Satz 1 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsStr) und 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) hat der Stadtrat der Stadt Großenhain in seiner Sitzung

Mehr

Gemeinde Unterdietfurt Gestattungsnehmer. Vertrag zur Verlegung von privaten Stromkabeln (Einspeiseleitungen) in öffentlichen Straßen

Gemeinde Unterdietfurt Gestattungsnehmer. Vertrag zur Verlegung von privaten Stromkabeln (Einspeiseleitungen) in öffentlichen Straßen Gemeinde Unterdietfurt Gestattungsnehmer Vertrag zur Verlegung von privaten Stromkabeln (Einspeiseleitungen) in öffentlichen Straßen zwischen Gemeinde Unterdietfurt, vertreten durch Ersten Bürgermeister...,

Mehr

Hausordnung. für die Nutzung von Räumen in öffentlichen Einrichtungen der Stadt Reichenbach OL (Fassung vom 28.05.2008)

Hausordnung. für die Nutzung von Räumen in öffentlichen Einrichtungen der Stadt Reichenbach OL (Fassung vom 28.05.2008) ausgefertigt am: 12.06.2008 veröffentlicht im Amtsblatt "Heimatrundschau" am: 27.06.2008 Inkrafttreten: 28.06.2008 Hausordnung für die Nutzung von Räumen in öffentlichen Einrichtungen der Stadt Reichenbach

Mehr

über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffent lichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Reuterstadt Stavenhagen vom 17. 10.

über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffent lichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Reuterstadt Stavenhagen vom 17. 10. S a t z u n g über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffent lichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Reuterstadt Stavenhagen vom 17. 10.2001 (in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.10.2001)

Mehr

Unverbindlicher Textvorschlag für eine Leistungsbeschreibung wasserdurchlässig befestigter Flächen,

Unverbindlicher Textvorschlag für eine Leistungsbeschreibung wasserdurchlässig befestigter Flächen, Pflastersteine aus Beton Unverbindlicher Textvorschlag für eine Leistungsbeschreibung wasserdurchlässig befestigter Flächen, Für den Bau von ungebundenen Tragschichten unter einer Pflasterdecke und den

Mehr

2. Der Auftraggeber bzw. sein Beauftragter erhält auf Wunsch eine Durchschrift des Auftragsscheins.

2. Der Auftraggeber bzw. sein Beauftragter erhält auf Wunsch eine Durchschrift des Auftragsscheins. Allgemeine Geschäftsbedingungen I. Auftragserteilung 1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben werden die zu erbringenden Leistungen bezeichnet und auf Wunsch des Auftraggebers der voraussichtliche

Mehr

Einführung / Überblick zu den RStO 12

Einführung / Überblick zu den RStO 12 Einführung / Überblick zu den RStO 12 Frohmut Wellner 1 Einführungskolloquium zur RStO 25. April 2013 im Theater am Tanzbrunnen, Köln Die RStO Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen

Mehr

STUDIEN- UND PRAXISVERTRAG. Bachelor of Science

STUDIEN- UND PRAXISVERTRAG. Bachelor of Science STUDIEN- UND PRAXISVERTRAG Bachelor of Science Zwischen dem Betrieb (Praxisträger) und dem Studierenden wird folgender Studien- und Praxisvertrag zum Bachelor of Science nach dem Studienplan der Berufsakademie

Mehr

Durchführung und Sicherung von Vermessungsarbeiten im Verkehrsraum öffentlicher Straßen

Durchführung und Sicherung von Vermessungsarbeiten im Verkehrsraum öffentlicher Straßen 1 Betroffener Personenkreis Durchführung und Sicherung von Vermessungsarbeiten im Verkehrsraum öffentlicher Straßen Erlass des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft Abteilung 4 - Straßenverkehr

Mehr

Zustands- und Funktionsprüfung von privaten Abwasseranlagen

Zustands- und Funktionsprüfung von privaten Abwasseranlagen Zustands- und Funktionsprüfung von privaten Abwasseranlagen Das Abwasserleitungsnetz was ist das eigentlich? Was muss auf welcher Grundlage geprüft werden? Jedes privat oder gewerblich genutzte Gebäude

Mehr

Postleitzahl, Ort. Postleitzahl, Ort. In Ortsteil Straße Hausnummer (ggf. von - bis)

Postleitzahl, Ort. Postleitzahl, Ort. In Ortsteil Straße Hausnummer (ggf. von - bis) Antrag auf Genehmigung zur Ausführung von Tiefbauarbeiten / Aufgrabungen in öffentlichen Flächen der Stadt Wipperfürth 1. Antragsteller-in/Auftraggeber-in Name, Vorname / Firma / Versorgungsunternehmen

Mehr

Begriffsbestimmungen. Gebote und Verbote. (1) Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ist es verboten,

Begriffsbestimmungen. Gebote und Verbote. (1) Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ist es verboten, Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen in der Verbandsgemeinde Bad Ems Aufgrund der 1 Abs. 1, 9 und

Mehr

Vertrag über die Errichtung und den Betrieb einer Photovoltaik-Anlage

Vertrag über die Errichtung und den Betrieb einer Photovoltaik-Anlage Vertrag über die Errichtung und den Betrieb einer Photovoltaik-Anlage zwischen Herrn N.N. N.N.-str. 15 93000 Stadt - Nutzer - und N.N.2 94000 Stadt - Eigentümer- Inhaltsübersicht 1 Vertragsgegenstand 2

Mehr

INTERNATIONALER VERBAND ZUM SCHUTZ VON PFLANZENZÜCHTUNGEN

INTERNATIONALER VERBAND ZUM SCHUTZ VON PFLANZENZÜCHTUNGEN ORIGINAL: englisch DATUM: 29. Oktober 2015 INTERNATIONALER VERBAND ZUM SCHUTZ VON PFLANZENZÜCHTUNGEN Genf G ERLÄUTERUNGEN ZUR AUFHEBUNG DES ZÜCHTERRECHTS NACH DEM UPOV-ÜBEREINKOMMEN Vom Rat angenommenes

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Sachverständigen Adam Bublik

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Sachverständigen Adam Bublik Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Sachverständigen Adam Bublik 1 Vertragsgegenstand 1. Gegenstand des Vertrags ist die im Sachverständigenvertrag dargelegte Aufgabe der Gutachtenserstattung. 2.

Mehr