Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.v Mainz, Bauerngasse 7 Tel.: (06131) Fax: (06131)

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1 F:\2002\KGRP_intern_135\Rundschreiben\versandt_2013\295_13.docx Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.v Mainz, Bauerngasse 7 Tel.: (06131) Fax: (06131) RUNDSCHREIBEN Lfd. Nummer 295/13 AZ 75 Bu/Si Mainz, den Umsetzungshinweise zum Hygiene-Förderprogramm nach 4 Abs. 11 KHEntgG Rundschreiben Nr. 225/13 vom , Nr. 258/13 vom und Nr. 284/13 vom Die DKG stellt nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung in der Krankenversicherung (Beitragsschuldengesetz) erste Umsetzungshinweise zum Hygiene-Förderprogramm nach 4 Abs. 11 KHEntgG zur Verfügung. Mit dem zum 1. August 2013 in Kraft getretenen Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung in der Krankenversicherung (Beitragsschuldengesetz) wurden verschiedene Maßnahmen zur finanziellen Entlastung der Krankenhäuser umgesetzt, zu denen auch das Hygiene-Förderprogramm nach 4 Abs. 11 KHEntgG gehört. In diesem Zusammenhang stellen sich verschiedene Umsetzungsfragen. Als Hilfestellung für die Krankenhäuser bei den Verhandlungen mit den Krankenkassen hat die DKG erste Umsetzungshinweise zum Hygiene-Förderprogramm (Anlage) erstellt. Wie bereits mit Rundschreiben Nr. 284/13 mitgeteilt, hat der Gesetzgeber für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen im Anwendungsbereich der Bundespflegesatzverordnung keine vergleichbare Regelung getroffen. Nach Ansicht von Herrn Rau, Leiter des Referats Wirtschaftliche Fragen der Krankenhäuser im Bundesministerium für Gesundheit, können benötigte zusätzliche Hygienefachkräfte bei Psych-Einrichtungen im Rahmen der krankenhausindividuellen Budgetverhandlungen berücksichtigt werden (s. Artikel: Kurzfristige Finanzhilfen für Krankenhäuser, in: das Krankenhaus 7/2013, S. 685ff.). Ein Ansatzpunkt zur Berücksichtigung liegt darin, die Mehrkosten über den Ausnahmetatbestand Veränderungen der medizinischen Leistungsstruktur gemäß 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 BPflV a. F. geltend zu machen. Angesichts einer fehlenden expliziten Regelung zur Förderung von Hygienemaßnahmen in der Bundespflegesatzverordnung ist eine konfliktfreie Lösung im Einvernehmen mit den Krankenkassen allerdings nicht sichergestellt. Die DKG wird sich daher weiterhin für eine rechtssichere Ausweitung des Hygiene-Förderprogramms auf die psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen einsetzen. Die DKG-Umsetzungshinweise enthalten u.a. das Kapitel Vereinbarung im Jahr 2013 (Seite 7 und 8 der DKG-Umsetzungshinweise). Die KGRP hat bereits mit Rundschreiben Nr. 224/13 vom ausführlich Hinweise zum Vorgehen im Jahr 2013 in Rheinland-Pfalz gegeben. In diesem Zusammenhang haben wir seit auch eine neue Entgeltvereinbarung innerhalb der Muster-Budgetunterlagen zum Download

2 - 2 - bereitgestellt, die neben der Vereinbarung eines Hygiene-Zuschlags alternativ auch eine Vorbehaltsformulierung zur Verschiebung der Verhandlungen auf das Jahr 2014 enthält. Das den DKG-Umsetzungshinweisen als Anlage beigefügte Berechnungsschema haben wir bereits mit Rundschreiben Nr. 258/13 vom in einer an Rheinland-Pfalz angepassten Form als Anlage 14 zur Entgeltvereinbarung 2013 zur Verfügung gestellt. Wir bitten, diese beiden von den DKG-Umsetzungshinweisen abweichenden landesspezifischen Empfehlungen zu beachten. Anlage

3 Anlage zum Rundschreiben Nr. 295/13 der KGRP Umsetzungshinweise zum Hygiene-Förderprogramm Rechtsgrundlage Im Rahmen der mit dem Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung vorgegebenen Maßnahmen zur finanziellen Entlastung der Krankenhäuser, wurde für die Jahre 2013 bis 2016 ein Hygiene-Förderprogramm aufgelegt (neuer 4 Abs. 11 KHEntgG), mit dem Neueinstellungen und Aufstockungen von Teilzeitstellen, Fort- und Weiterbildungen von Hygienepersonal sowie externe Beratungsleistungen finanziell gefördert werden. Weiterbildungen zur Fachärztin/Facharzt für Hygiene und Umweltmedizin sowie zur Fachärztin/Facharzt für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie werden auch noch über das Jahr 2016 hinaus gefördert, wenn sie spätestens im Jahr 2016 beginnen. Externe Beratungsleistungen werden bis einschließlich zum Jahr 2020 gefördert. Die Summe der in den Krankenhäusern in einem Land im Jahr 2016 vereinbarten Finanzierungsbeträge für die Neueinstellung von ärztlichen und pflegerischen Hygienefachkräften oder für Aufstockungen vorhandener Teilzeitstellen werden im Jahr 2017 in den Landesbasisfallwert überführt (vgl. 10 Abs. 12 KHEntgG). Aufgrund der Verortung im Krankenhausentgeltgesetz finden die Regelungen zum Hygiene-Förderprogramm keine Anwendung für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen im Geltungsbereich der Bundespflegesatzverordnung. Sie gelten jedoch gleichermaßen für besondere Einrichtungen gemäß 17b Abs. 1 Satz 15 KHG, da auch diese unter den Geltungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes fallen. Nachfolgend werden erste Hinweise für die Umsetzung gegeben. Fördertatbestände und Höhe der Förderung Die Fördertatbestände und die Höhe der Förderung ergeben sich konkret aus 4 Abs. 11 Satz 1 i. V. m. Satz 2 KHEntgG: (11) Die zur Erfüllung der Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes erforderliche personelle Ausstattung wird bei Einhaltung der Anforderungen zur Qualifikation und zum Bedarf, die in der Empfehlung zu personellen und organisatorischen Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention benannt werden, in den Jahren 2013 bis 2016 finanziell gefördert 1. bei Neueinstellungen oder Aufstockungen vorhandener Teilzeitstellen von a) Hygienefachkräften in Höhe von 90 Prozent der zusätzlich entstehenden Personalkosten, 1

4 b) Krankenhaushygienikerinnen oder Krankenhaushygienikern mit abgeschlossener Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt für Hygiene und Umweltmedizin oder für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie in Höhe von 75 Prozent der zusätzlich entstehenden Personalkosten, c) Krankenhaushygienikerinnen oder Krankenhaushygienikern mit strukturierter curricularer Fortbildung Krankenhaushygiene und mit Fortbildung im Bereich der rationalen Antibiotikatherapieberatung in Anlehnung an die Fortbildung der Deutschen Gesellschaft für Infektiologie in Höhe von 50 Prozent der zusätzlich entstehenden Personalkosten, d) hygienebeauftragten Ärztinnen oder Ärzten in Höhe von 10 Prozent der zusätzlich entstehenden Personalkosten, 2. bei Fort- und Weiterbildungen a) zur Fachärztin oder zum Facharzt für Hygiene und Umweltmedizin für die Dauer von maximal fünf Jahren durch einen pauschalen Zuschuss in Höhe von jährlich Euro, b) zur Fachärztin oder zum Facharzt für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie zur Befähigung und zum Einsatz in der klinischmikrobiologischen Beratung im Krankenhaus für die Dauer von maximal fünf Jahren durch einen pauschalen Zuschuss in Höhe von jährlich Euro, c) zur Krankenhaushygienikerin oder zum Krankenhaushygieniker mit strukturierter curricularer Fortbildung Krankenhaushygiene für die Dauer von maximal zwei Jahren durch einen pauschalen Zuschuss in Höhe von jährlich Euro, d) zu Ärztinnen oder Ärzten und Krankenhausapothekerinnen oder Krankenhausapothekern mit Fortbildung im Bereich der rationalen Antibiotikatherapieberatung in Anlehnung an die Fortbildung der Deutschen Gesellschaft für Infektiologie durch einen pauschalen Zuschuss in Höhe von Euro, e) zur hygienebeauftragten Ärztin oder zum hygienebeauftragten Arzt durch einen pauschalen Zuschuss in Höhe von Euro und f) zur Hygienefachkraft durch einen pauschalen Zuschuss von Euro, 3. bei vertraglich vereinbarten externen Beratungsleistungen durch Krankenhaushygienikerinnen oder Krankenhaushygieniker mit abgeschlossener Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt für Hygiene und Umweltmedizin oder für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie pauschal in Höhe von 400 Euro je Beratungstag; Weiterbildungen nach Nummer 2 Buchstabe a und b und Satz 2 werden über das Jahr 2016 hinaus gefördert, wenn sie spätestens im Jahr 2016 beginnen, Beratungsleistungen nach Nummer 3 werden bis einschließlich zum Jahr 2020 gefördert. Kosten im Rahmen von Satz 1 werden auch gefördert, wenn diese ab dem 1. August 2013 für erforderliche Neueinstellungen, Aufstockungen, Beratungen oder Fort- und Weiterbildungen zur Erfüllung der Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes entstehen, die nach dem 4. August 2011 vorgenommen wurden. a) Förderung von Teilzeitstellen Neueinstellungen und Aufstockungen vorhandener Nach Satz 1 ist Voraussetzung für eine finanzielle Förderung, dass die in der Empfehlung zu personellen und organisatorischen Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) benannten Anforderungen zur Qualifikation und zum Bedarf 2

5 eingehalten werden. Vor diesem Hintergrund ist für die Ermittlung des Personalbedarfs eine krankenhausindividuelle Risikobewertung nach den Vorgaben dieser Empfehlung vorzunehmen. Sollte der Bedarf seitens der Krankenkassen angezweifelt werden, kann auf dieser Grundlage argumentiert werden. Eine verpflichtende Vorlage einer Personalbedarfsermittlung gemäß der KRINKO- Empfehlung lässt sich aus dem Gesetz nicht ableiten und kann vor diesem Hintergrund auch nicht empfohlen werden. Als Nachweis gegenüber den Krankenkassen ist gesetzlich nur die Bestätigung des Jahresabschlussprüfers vorgesehen. Die KRINKO-Empfehlung empfiehlt für stationäre medizinische Einrichtungen folgendes: Jede Einrichtung muss organisatorisch sicherstellen, dass die Beratung durch eine/einen Krankenhaushygienikerin/Krankenhaushygieniker gewährleistet ist. Für stationäre Einrichtungen ab 400 Betten (Richtgröße) wird eine/ein hauptamtliche/r Krankenhaushygienikerin/Krankenhaushygieniker für sinnvoll erachtet. Geeignet sind laut KRINKO zweifellos sowohl Fachärzte für Hygiene und Umweltmedizin als auch Fachärzte für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie, da beide Weiterbildungen die gestellten Anforderungen beinhalten. Die strukturierte curriculare Fortbildung Krankenhaushygiene findet in der KRINKO-Empfehlung keine Erwähnung, da die Empfehlung bereits 2009 veröffentlicht, die Fortbildung aber erst 2012 durch die Bundesärztekammer beschlossen wurde. Jedes Krankenhaus sollte mindestens eine/n hygienebeauftragte/n Ärztin/Arzt berufen. In Einrichtungen mit mehreren organisatorisch getrennten Abteilungen mit speziellem Risikoprofil für nosokomiale Infektionen sollte jede Fachabteilung eine/n hygienebeauftragte/n Ärztin/Arzt benennen. Für Hygienefachkräfte finden sich keine konkreten Vorgaben. Deren Anzahl ist anhand des Risikoprofils der Station und des individuellen Risikoprofils der Patienten in Bezug auf nosokomiale Infektionen für jedes Krankenhaus individuell zu berechnen. Hygienebeauftragte in der Pflege sollen auf jeder Station und in jedem Funktionsbereich qualifiziert werden. Diese sind jedoch nicht Gegenstand des Hygiene-Förderprogramms. In diesem Kontext sind auch die Landeshygieneverordnungen zu beachten, die zum Teil konkretere Vorgaben als die KRINKO-Empfehlung bezüglich des vorzuhaltenden Personals beinhalten. Hinsichtlich des Begriffs der Neueinstellungen gemäß Nr. 1 stellt sich die Frage, ob dieser personen- oder stellen-/funktionsbezogen auszulegen ist. Damit das Förderprogramm nicht weitgehend ins Leere läuft, kommt nur eine stellen-/funktionsbezogene Auslegung in Betracht. Im Regelfall wird das nach dem Infektionsschutzgesetz erforderliche Hygienepersonal aus dem Personalbestand des eigenen Krankenhauses generiert, in dem dieses zur Fort- und Weiterbildung freigestellt wird. Es wäre geradezu absurd, wenn hierfür nach Abschluss der Fort- und Weiterbildung und Weiterbeschäftigung in neuer Funktion eine Förderung ausgeschlossen wäre und stattdessen externes Personal eingestellt werden müsste, um eine Förderfähigkeit zu begründen. Insofern ist auch die Weiterbeschäftigung in neuer Funktion als Neueinstellung zu werten. Für diese Auslegung spricht auch, dass in Satz 1 Nr. 1 neben den Neueinstellungen auch von Aufstockungen vorhandener Teilzeitstellen 3

6 gesprochen wird; hier wird der Stellen-/Funktionsbezug direkt im Gesetz deutlich. Im Übrigen dürfte sich der zu führende Nachweis über die Stellenbesetzung allein auf einen Vergleich der entsprechenden Fachpersonalgruppen vor und nach den entsprechenden zeitlichen Bezugspunkten beziehen, da der Nachweis berufsbildspezifisch zu erbringen ist (s. dazu nachfolgend auch unter Bestätigung des Jahresabschlussprüfers ). Einen Gesamtpersonalvergleich des Krankenhauses sieht das Gesetz hingegen nicht vor. Auch aus der Gesetzesbegründung zur Berichtspflicht des GKV-Spitzenverbandes wird der Stellen-/Funktionsbezug sichtbar. Dort heißt es: Um die Wirkungen des Hygiene-Förderprogramms frühzeitig bewerten zu können, wird der Spitzenverband Bund der Krankenkassen damit beauftragt, jährlich dem Bundesministerium für Gesundheit auf der Grundlage von Informationen der Krankenkassen über die Inanspruchnahme der Mittel des Hygiene-Förderprogramms und die neu geschaffenen und aufgestockten Stellen, die in Anspruch genommenen externen Beratungsleistungen sowie die geförderten Fort- und Weiterbildungen zu berichten (Satz 5 in Verbindung mit Absatz 10 Satz 12 und 13). Eine Stelle im Bereich der Hygiene wird auch dann neu geschaffen, wenn im Krankenhaus bereits vorhandenes Personal diese Funktion übernimmt. Infolge des unterjährigen Inkrafttretens des Gesetzes zum stellt sich in diesem Jahr die Frage, ob eine Förderfähigkeit von Neueinstellungen oder Aufstockungen vorhandener Teilzeitstellen für das gesamte Jahr 2013 oder erst ab dem gegeben ist. In diesem Zusammenhang gibt 4 Abs. 11 Satz 2 KHEntgG vor, dass Kosten im Rahmen von Satz 1 auch gefördert werden, wenn diese ab dem 1. August 2013 für erforderliche Neueinstellungen, Aufstockungen, Beratungen oder Fort- und Weiterbildungen zur Erfüllung der Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes entstehen, die nach dem vorgenommen wurden. Lt. Gesetzesbegründung werden dabei die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Förderprogramms entstehenden Kosten, die im Rahmen von Satz 1 förderfähig sind, gefördert. Das Förderprogramm ist zeitgleich mit Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. August 2013 in Kraft getreten. Daraus lässt sich für Neueinstellungen oder Aufstockungen vorhandener Teilzeitstellen im Ergebnis ableiten, dass erst die ab dem anfallenden Personalkosten gefördert werden, auch wenn entsprechende Maßnahmen bereits zwischen dem und dem vorgenommen wurden. Eine Förderfähigkeit für die zusätzlich entstehenden Personalkosten ist auch dann gegeben, wenn vor der Neueinstellung bzw. Aufstockung für die gleiche Person Fortoder Weiterbildungsmaßnahmen durchgeführt wurden, für die ebenfalls Förderbeträge geltend gemacht wurden. Durch die Förderung von Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen wird eine spätere Inanspruchnahme von Mitteln für zusätzlich entstehende Personalkosten nicht ausgeschlossen. Beispiel: Wird eine Pflegekraft für die Weiterbildung zur Hygienefachkraft (1 Jahr) freigestellt, so kann für diese ein pauschaler Zuschuss von Euro beantragt werden. Nach Abschluss der Weiterbildung wird die Hygienefachkraft neu eingestellt. Hierfür können 90 % der zusätzlich entstehenden Personalkosten geltend gemacht werden. 4

7 Bezüglich der Vorgaben in Nr. 1c ist anzumerken, dass der Gesetzeswortlaut ein additives Verständnis der und -Verknüpfung nahelegt. Dies wäre aus fachlicher Sicht allerdings wenig sinnvoll: Die strukturierte curriculare Fortbildung wurde von der Bundesärztekammer geschaffen, weil über die 5-jährige Facharztausbildung (Nr. 1b) und aufgrund der geringen Weiterbildungsplätze in Deutschland der Bedarf an Krankenhaushygienikern auch mittelfristig nicht gedeckt werden kann. Sie stellt eine befristete Übergangslösung dar, um den durch die Novellierung des Infektionsschutzgesetzes zusätzlich entstandenen Bedarf an Krankenhaushygienikern fristgerecht decken zu können. Dem so fortgebildeten Arzt ist es möglich, die in der KRINKOEmpfehlung beschriebenen Aufgaben eines Krankenhaushygienikers wahrzunehmen. Zielgruppe sind klinisch tätige, erfahrene Fachärzte, die zukünftig als Krankenhaushygieniker tätig werden. Die Fortbildung Antibiotic Stewardship (ABS) der Deutschen Gesellschaft für Infektiologie hat dagegen zum Ziel die rationale Antibiotikatherapie als abteilungsübergreifendes Qualitätsziel zu implementieren. Zielgruppe sind klinisch tätige Ärzte/innen in Weiterbildung und Krankenhausapotheker/-innen, durch deren Schulung die Verordnungsqualität verbessert werden soll. Die Fortbildungsinitiative, für die derzeit lange Wartzeiten bestehen, wird noch bis Ende des Jahres vom BMG gefördert. Es ist unklar, ob und wie die Initiative ab 2014 weitergeführt werden wird. Vor diesem Hintergrund dürfte es fachlich geboten sein, den Fördertatbestand Nr. 1c auch im Sinne eines nicht-additiven Verständnisses der und -Verknüpfung geltend zu machen. Mit Blick auf den Gesetzestext bestehen Unsicherheiten über die Höhe der Förderung von hygienebeauftragten Ärztinnen und Ärzten (Nr. 1d). Die Gesetzesformulierung gibt wie bei den Nr. 1a-c vor, dass 10 % der zusätzlich entstehenden Personalkosten gefördert werden. Vor diesem Hintergrund stellt sich hier die Frage, ob 10 % der zusätzlichen Hygienekosten oder 10 % der gesamten Arztpersonalkosten förderfähig sind. Diese Fragestellung lässt sich erst unter Heranziehung der Gesetzesbegründung beantworten. Dort heißt es: Die Neueinstellung von hygienebeauftragten Ärztinnen oder Ärzten, für die davon auszugehen ist, dass sie durchschnittlich nur zu 10 Prozent ihrer Arbeitszeit mit Hygienemaßnahmen befasst sind, wird mit einem Finanzierungsanteil von 10 Prozent gefördert. Aus dieser Formulierung lässt sich ableiten, dass 10 % der gesamten Personalkosten eines Arztes gefördert werden können. Insofern wäre der Kostenanteil für die Hygiene vollständig zu finanzieren. Bei dieser Betrachtungsweise lässt sich auch der im Vergleich zu anderen Berufsbildern deutlich niedrigere Prozentsatz erklären. Im Rahmen der Kalkulation der zusätzlich entstehenden Personalkosten sind selbstverständlich auch Einmalzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld, Prämien) zu berücksichtigen. Hierauf ist insbesondere zu achten, wenn eine Hochrechnung der Personalkosten auf den gesamten Förderzeitraum erfolgt (im Jahr 2013: ). Auch die bis Jahresende noch geplanten personellen Veränderungen sind in die Kalkulation einzubeziehen. Nach den gesetzlichen Vorgaben ist zwar explizit eine Rückzahlung nicht zweckentsprechend verwendeter Mittel vorgegeben, Aussagen über eine nachträgliche Geltendmachung von Fördermitteln in späteren 5

8 Vereinbarungszeiträumen für den Fall, dass der Förderanspruch in einem Jahr nicht vollständig ausgeschöpft wurde, lassen sich dagegen im Gesetz nicht finden. b) Förderung von Fort- und Weiterbildungen Neben den zusätzlich entstehenden Personalkosten bei Neueinstellungen oder Aufstockungen vorhandener Teilzeitstellen werden Fort- und Weiterbildungen mit Pauschalbeträgen gefördert. Diese können entweder zeitlich befristet über fünf bzw. zwei Jahre (Nrn. 2a c) oder einmalig (Nrn. 2d f) geltend gemacht werden. Die Vorgaben entsprechen der Dauer der unterschiedlichen Fort- und Weiterbildungen. Auch hier stellt sich im Jahr 2013 die Frage, ab wann eine Förderung möglich ist. Für die Jahre 2011 und 2012 sind pauschale Zuschüsse in jedem Fall ausgeschlossen, da eine finanzielle Förderung frühestens ab dem Jahr 2013 in Anspruch genommen werden kann. Ab dem Jahr 2013 können die Zuschüsse dann jedoch in voller Höhe geltend gemacht werden. Dies gilt auch, wenn Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen bereits vor dem begonnen haben. Für eine Förderfähigkeit reicht es aus, wenn die Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes ( ) noch nicht beendet ist. Aus dem Gesetz ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber von einer Teilbarkeit der pauschalen Zuschüsse für 2013 aufgrund der Unterjährigkeit ausgegangen ist. Dafür wäre eine entsprechende Klarstellung zur Teilbarkeit der Zuschüsse erforderlich gewesen. Vor diesem Hintergrund kann bereits im Jahr 2013 bei sämtlichen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, die zum noch nicht abgeschlossen sind, der volle Betrag geltend gemacht werden. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn eine Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme unterjährig beginnt oder endet. Keinesfalls kann aus dem Gesetz abgeleitet werden, dass zur Geltendmachung der Pauschalbeträge auch entsprechende Kosten entstanden sein müssen. Eine pauschale Regelung ist gerade dadurch gekennzeichnet, dass nicht die Kosten des Einzelfalls vergütet werden. Im Übrigen dürften die durch Freistellung der Mitarbeiter zur Teilnahme an Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen entstehenden Kosten kaum über die Pauschalen refinanzierbar sein. Förderfähig im Jahr 2013 sind somit sämtliche Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen, die zumindest anteilig in den Zeitraum fallen. Dabei können jeweils die ungekürzten Pauschalen in Ansatz gebracht werden. Fortund Weiterbildungen sind immer je Maßnahme und nicht nur einmal pro Krankenhaus förderfähig. Bei Weiterbildungen, die über einen längeren Zeitraum als die maximale Förderdauer andauern (Nr. 2a-c), stellt sich die Frage, ab wann die Fördermittel geltend gemacht werden können. Da das Gesetz hierzu keine näheren Vorgaben trifft, empfiehlt es sich aus Liquiditätsgründen, die Fördermittel so früh wie möglich zu vereinbaren. Beginnt beispielsweise eine/ein Ärztin/Arzt die strukturierte curriculare Fortbildung Krankenhaushygiene im Jahr 2013 und endet voraussichtlich im Jahr 2015, kann die Pauschale in Höhe von Euro bereits in den Jahren 2013 und 2014 abgerufen werden. Zu den Fortbildungen im Bereich der rationalen Antibiotikatherapieberatung (Nr. 2d) ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass sich diese gemäß der Gesetzesbegründung 6

9 nach dem Modell des etablierten Fortbildungsprogramms Antibiotic Stewardship (ABS) von der Deutschen Gesellschaft für Infektiologie richten müssen. c) Förderung von externen Beratungsleistungen Darüber hinaus sind vertraglich vereinbarte externe Beratungsleistungen durch Krankenhaushygieniker(innen) mit abgeschlossener Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt für Hygiene und Umweltmedizin oder für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie in Höhe von pauschal 400 Euro je Beratungstag förderfähig. Nicht gefördert werden demnach beispielsweise Beratungskosten für externe Hygienefachkräfte. Insofern sollte mit Blick auf die Förderfähigkeit die Möglichkeit einer Teilzeitanstellung von Hygienefachkräften anstelle der externen Beratung geprüft werden. Die Förderung wird unabhängig von der Größe der Einrichtung (Bettenzahl o. Ä.) gewährt. Mit der Förderung von Beratungsleistungen soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Bedarf an zusätzlichen Krankenhaushygienikerinnen oder Krankenhaushygienikern mit entsprechender Facharztweiterbildung kurzfristig nicht in erforderlichem Umfang am Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Daher ist für Krankenhäuser, die notgedrungen anstelle der Anstellung eines hauptamtlichen Krankenhaushygienikers auf eine externe Beratungsleistung ausweichen, eine Förderung der Beratungsleistung keinesfalls ausgeschlossen. Für die Beanspruchung von Fördermitteln ist es irrelevant, wann der Beratungsvertrag abgeschlossen wurde. Auch wenn ein Vertrag vor dem abgeschlossen wurde, ist eine uneingeschränkte Förderfähigkeit gegeben. Allerdings lässt sich auch für die externen Beratungsleistungen eine Förderung nur ableiten, soweit diese ab dem erfolgen. Für Beratungsleistungen vor dem können keine Fördermittel abgerufen werden. Vereinbarung im Jahr 2013 Grundsätzlich ist der Zuschlag für das Hygiene-Förderprogramm wie andere Zu- oder Abschläge im Rahmen der jährlichen Budgetvereinbarungen zu vereinbaren. Im Jahr 2013 wird es allerdings Krankenhäuser geben, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes ihre Budgetverhandlungen bereits abgeschlossen haben. Auch für diese Krankenhäuser muss es möglich sein, bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß 4 Abs. 11 KHEntgG eine finanzielle Förderung für das Jahr 2013 geltend zu machen. Gegenteiliges lässt sich weder aus dem Gesetz noch aus der Gesetzesbegründung entnehmen. Keinesfalls kann für diese Krankenhäuser ein fehlender Anspruch auf Förderbeträge für das Jahr 2013 abgeleitet werden. Ansonsten würden diese Krankenhäuser im Vergleich zu den Krankenhäusern ohne Abschluss der Budgetvereinbarung klar benachteiligt. Eine Ungleichbehandlung von Krankenhäusern in Abhängigkeit von dem Verhandlungsstand der Budgetverhandlungen 2013 (abgeschlossen / laufend / noch nicht begonnen) würde der gesetzgeberischen Intention der Regelung zuwiderlaufen. Neben der Möglichkeit, die Fördermittel für das Jahr 2013 in Abstimmung mit den Krankenkassen nachträglich im Rahmen der Budgetvereinbarung 2014 geltend zu machen, kommt im Jahr 2013 auch eine Vereinbarung losgelöst von der Budgetvereinbarung in Betracht. Innerhalb des 4 Abs. 11 KHEntgG lassen sich 7

10 keine Anhaltspunkte dafür finden, dass der Zuschlag zwingend im Rahmen der Budgetvereinbarung vereinbart werden muss. Insofern ist bei bereits abgeschlossener Budgetvereinbarung 2013 der Abschluss einer gesonderten Vereinbarung über den Zuschlag für das Hygiene-Förderprogramm zumindest nicht ausgeschlossen. Soweit Fördermittel für 2013 erst innerhalb der Budgetvereinbarung 2014 realisiert werden, sollten dort im Hinblick auf die jährliche Berichtspflicht des GKV- Spitzenverbandes die Beträge für 2013 und 2014 getrennt voneinander ausgewiesen werden. Der Zuschlag selbst bleibt davon jedoch unberührt, es ist auch in diesem Fall nur ein einziger prozentualer Zuschlag zu erheben. Mit Blick auf die erforderliche Bestätigung des Jahresabschlussprüfers (s. dazu nachfolgend) ist die Anzahl der Beratungstage durch geeignete Angaben und Nachweise gegenüber dem Jahresabschlussprüfer zum Zwecke der Testierung der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel zu belegen. Insofern sollten frühzeitig diesbezügliche Vorkehrungen getroffen werden. Vorläufige Festsetzung des Zuschlags Damit die Krankenhäuser die Fördermittel bereits kurzfristig im Jahr 2013 in Anspruch nehmen können, regelt 4 Abs. 11 Satz 5 KHEntgG durch Bezugnahme auf die entsprechenden Regelungen des Pflegestellen-Förderprogramms ( 4 Abs. 10 Satz 10 KHEntgG, 1. Halbsatz), dass das einzelne Krankenhaus den Zuschlag im Jahr 2013 auch ohne Vereinbarung mit den anderen Vertragspartnern festsetzen und in Rechnung stellen kann. Soweit sich hierdurch Abweichungen von der später im Jahr 2013 geschlossenen Vereinbarung der Vertragsparteien ergeben, ist eine entsprechende Korrektur bei der Vereinbarung des entsprechenden Zuschlags für die Restlaufzeit des Jahres oder dem vereinbarten Zuschlag für den folgenden Vereinbarungszeitraum (2014) oder bei fehlender Zuschlagsvereinbarung über eine Verrechnung mit dem Zuschlag nach 5 Absatz 4 KHEntgG vorzunehmen (s. 4 Abs. 10 Satz 10 KHEntgG, 2. Halbsatz). Auf Basis der vom Krankenhaus durchgeführten Kalkulation der förderfähigen Kosten für 2013 kann das Krankenhaus somit den Zuschlag zur Umsetzung des Hygiene- Förderprogramms bereits vor der Budgetvereinbarung mit den Krankenkassen frühestens jedoch für Aufnahmen ab dem einseitig vorläufig festsetzen und in Rechnung stellen. Einer Genehmigung durch die zuständige Genehmigungsbehörde bedarf es hierzu nicht (s. dazu auch weiter unten). Erst später erfolgt dann entweder der Abschluss einer gesonderten Vereinbarung über das Hygiene- Förderprogramm (soweit bereits eine Budgetvereinbarung 2013 abgeschlossen wurde) oder die Verhandlung dieses Tatbestands im Rahmen der regulären Budgetvereinbarung. Soweit sich bei der späteren Vereinbarung dann Abweichungen zu der vorläufigen Festsetzung ergeben, gibt es zwei Möglichkeiten des Ausgleichs: 1. Es erfolgt eine entsprechende Korrektur bei der Vereinbarung des Hygiene- Zuschlags für die Restlaufzeit des Jahres oder des Hygiene-Zuschlags des folgenden Vereinbarungszeitraums oder 8

11 2. bei fehlender Vereinbarung eines Hygiene-Zuschlags wird die Abweichung zusammen mit anderen Verrechnungstatbeständen über den Zu- oder Abschlag für Erlösausgleiche nach 5 Abs. 4 KHEntgG ausgeglichen. Im Fall einer vorläufigen Festsetzung empfiehlt es sich, vor Beginn der Abrechnung des vorläufigen Zuschlags die Kostenträger über das Datum des beabsichtigten Abrechnungsbeginns sowie über deren Höhe und Ermittlung zu informieren. Schiedsstellenfähigkeit und Genehmigungspflicht Die Vereinbarung des Zuschlags für das Hygiene-Förderprogramm ist uneingeschränkt schiedsstellenfähig (vgl. 4 Abs. 11 Satz 5 i. V. m. 4 Abs. 10 Satz 9 KHEntgG). Dies gilt auch dann, wenn über den Zuschlag im Jahr 2013 außerhalb der regulären Budgetvereinbarung verhandelt wird. Eine Genehmigungspflicht lässt sich indes nicht aus dem Gesetz ableiten. Zu den genehmigungspflichtigen Zu- und Abschlägen gehören gemäß 14 KHEntgG lediglich die Zu- und Abschläge nach 5 KHEntgG, nicht aber nach 4 KHEntgG. Dieser Umstand ist wohl auch der Gesetzeshistorie geschuldet, weil bei Einführung des 14 KHEntgG mit dem Fallpauschalengesetz aus dem Jahr 2001 die Vereinbarung von Zu- und Abschlägen nur in 5 KHEntgG geregelt war. Die Aufnahme von Zu- oder Abschlägen innerhalb des 4 KHEntgG erfolgte erst mit späteren Gesetzgebungsverfahren. Dabei hat man es offensichtlich versäumt, eine Anpassung des 14 KHEntgG vorzunehmen. In der Pflegesatzpraxis wurden die Zuoder Abschläge nach 4 KHEntgG dennoch in der Regel zusammen mit anderen genehmigungspflichtigen Tatbeständen konkludent genehmigt. Zuschlagsermittlung Die Zuschlagsermittlung erfolgt nach dem gleichen Schema wie beim damaligen Pflegestellen-Förderprogramm. Die dort maßgeblichen Regelungen des 4 Abs. 10 Satz 8 KHEntgG gelten auch hier entsprechend (vgl. 4 Abs. 11 Satz 5 KHEntgG). Im Einklang damit wird in 4 Abs. 11 Satz 3 KHEntgG vorgegeben, dass für die förderfähigen Maßnahmen die Vertragsparteien jährlich einen zusätzlichen Betrag als Prozentsatz des Gesamtbetrags nach 4 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG zu vereinbaren haben. Der Gesamtbetrag nach 4 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG setzt sich aus folgenden Elementen zusammen: 1. Bestandteile des Erlösbudgets (vgl. 4 Abs. 1 und 2 KHEntgG): DRG-Fallpauschalen einschließlich ggf. anfallender Zuschläge bei Überschreitung der oberen Grenzverweildauer und Abschläge bei Unterschreitung der unteren Grenzverweildauer und Verlegungen (Anlage 1 FPV) bundeseinheitlich bewertete Zusatzentgelte nach Anlage 2 i. V. m. Anlage 5 FPV 9

12 2. Bestandteile der Erlössumme nach 6 Abs. 3 KHEntgG: Krankenhausindividuelle Entgelte für Leistungen, die nach 6 Abs. 1 KHEntgG noch nicht mit den DRG-Fallpauschalen und Zusatzentgelten sachgerecht vergütet werden können (Entgelte nach den Anlagen 3a und 3b FPV, krankenhausindividuell vereinbarte Zusatzentgelte nach Anlage 4 i. V. m. Anlage 6 FPV, sonstige Entgelte für teilstationäre Leistungen) Krankenhausindividuelle Entgelte für besondere Einrichtungen nach 17b Abs. 1 Satz 15 KHG Zusatzentgelte für spezialisierte Leistungen nach 6 Abs. 2a KHEntgG Entgelte für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, sonstige Zu- oder Abschläge (z. B. DRG-Systemzuschlag, Systemzuschlag für den Gemeinsamen Bundesausschuss und das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen, Qualitätssicherungszuschläge, Zuschläge für Begleitpersonen, Mehrleistungsabschläge etc.), Vergütungen für vor- und nachstationäre Behandlung, Zusatzentgelte für die Behandlung von Blutern sowie im Rahmen der integrierten Versorgung vereinbarte Entgelte finden bei der Ermittlung des Prozentsatzes keine Berücksichtigung, da diese nicht Bestandteil des Gesamtbetrags nach 4 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG sind. Der dem Krankenhaus insgesamt zustehende Betrag wird durch einen Zuschlag auf die abgerechnete Höhe der DRG-Fallpauschalen und die Zusatzentgelte ( 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 KHEntgG) sowie auf die sonstigen Entgelte nach 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a KHEntgG finanziert; der Zuschlag wird gesondert in der Rechnung ausgewiesen (vgl. 4 Abs. 11 Satz 4 KHEntgG). Sofern für ein Kalenderjahr bereits ein Betrag für Neueinstellungen oder Aufstockungen vorhandener Teilzeitstellen vereinbart wurde, ist dieser gemäß 4 Abs. 11 Satz 5 i. V. m. 4 Abs. 10 Satz 4 KHEntgG um einen für das Folgejahr neu vereinbarten Betrag kumulativ zu erhöhen, soweit zusätzliche Neueinstellungen oder Aufstockungen von Teilzeitstellen vereinbart werden. Wird die Vereinbarung erst während des Kalenderjahres geschlossen, ist ein entsprechender Prozentsatz bezogen auf die im restlichen Kalenderjahr zu erhebenden Entgelte zu vereinbaren ( Zahl-Zu-/Abschlagsprozentsatz ). Der zu vereinbarende Prozentsatz ist je nach verbleibender Restlaufzeit im Vereinbarungszeitraum folglich entsprechend zu erhöhen. Eine solche Umrechnung bei unterjähriger Vereinbarung ist zwar nur bei dem Zu- oder Abschlag für Erlösausgleiche nach 5 Abs. 4 KHEntgG explizit dem Gesetz zu entnehmen, ist aber auch bei anderen prozentualen Zu- oder Abschlägen aus Gründen der Sachgerechtigkeit entsprechend geboten. Zur Verdeutlichung der Berechnungsmethodik ist als Anlage eine Beispielrechnung beigefügt, bei der von einem Wirksamwerden der Vereinbarung 2013 zum 1. Oktober 2013 ausgegangen wird. Aus den in der Beispielrechnung zugrunde gelegten Beträgen lassen sich keine Rückschlüsse auf voraussichtliche Förderhöhen ziehen. Die darin enthaltenen Finanzierungsbeträge wurden rein willkürlich gewählt und dienen lediglich der besseren Nachvollziehbarkeit der vorgenommenen Berechnungen. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass es für die Bestimmung des Zahl- Zuschlagsprozentsatzes (veränderter Prozentsatz lt. Zf. 5.9 im Berechnungs- 10

13 schema) im Falle einer nicht prospektiven Vereinbarung keinen gesetzlich vorgeschriebenen Rechenweg gibt. Daher kann die Ermittlung auch über andere sachgerechte Verfahren erfolgen. Ggf. sind hierzu auf Landesebene abgestimmte Musterberechnungen zu beachten. Weitergeltung des Zuschlags Auch bei dem Zuschlag für das Hygiene-Förderprogramm stellt sich die Frage, ob nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums eine Weitererhebung möglich ist, bis eine Neuvereinbarung den bisherigen Zuschlag ersetzt. Das BMG hatte sich zur Frage der Weitererhebung der Zuschläge zur Verbesserung der Arbeitszeitbedingungen und zur Finanzierung der Mehrkosten infolge der Abschaffung des Arztes im Praktikum in einem Schreiben vom 9. Februar 2006 eindeutig positioniert. Zu diesem Zeitpunkt wurde in 15 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG a. F. noch auf Entgelte nach 6 KHEntgG abgestellt. Für einen Ausschluss der Zuschläge sah das BMG damals keine Rechtsgrundlage. Nach der zwischenzeitlich erfolgten Präzisierung des 15 KHEntgG, wo in 15 Abs. 2 KHEntgG auf alle krankenhausindividuell zu vereinbarenden Entgelte abgestellt wird, ist das Gesetz noch eindeutiger gefasst. Der Gesetzgeber hat an dieser Stelle keine Einschränkung auf die krankenhausindividuell zu vereinbarenden Entgelte nach 6 KHEntgG vorgenommen. Darüber hinaus trägt eine Weitererhebung des Zuschlags auch zu der vom Gesetzgeber beabsichtigten zeitnahen Umsetzung der mit dem Infektionsschutzgesetz verbindlich gemachten Hygienestandards in den Krankenhäusern bei. Wäre eine Weitererhebung nicht möglich, würde die Finanzierung der Fördermaßnahmen ausgesetzt, was vom Gesetzgeber sicherlich nicht intendiert gewesen ist. Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, die Weitergeltung des Zuschlags im Jahr 2014 bereits im Rahmen der Vereinbarung für das Jahr 2013 zu regeln. Hierzu wurde die Ziffer 5.10 in das Berechnungsschema (s. Anlage) aufgenommen. Bei einer einfachen Weiterberechnung des vereinbarten Zuschlags aus dem Jahr 2013 würde der Zuschlag regelmäßig zu niedrig ausfallen, da dieser nur den Zeitraum ab dem umfasst. In einzelnen Ländern konnte vor diesem Hintergrund eine Abstimmung mit den Krankenkassen getroffen werden, wonach zur Ermittlung des Zuschlags, der ab dem 1. Januar 2014 weitererhoben werden kann, Kosten, Fortund Weiterbildungsmaßnahmen sowie externe Beratungsleistungen einzubeziehen sind, die bei ganzjähriger Betrachtung im Jahr 2013 angefallen wären. Abweichungen zur späteren Vereinbarung für das Jahr 2014 werden über eine entsprechende Korrektur bei der Vereinbarung des Hygiene-Zuschlags ausgeglichen. Das Vorgehen würde insofern dem Verfahren bei der vorläufigen Festsetzung des Zuschlags (s. oben) entsprechen. Nur bei fehlender Zuschlagsvereinbarung erfolgt ein Ausgleich über den Zu- oder Abschlag für Erlösausgleiche. Eine solche Konstellation dürfte jedoch nur in absoluten Ausnahmefällen eintreten. Spitzausgleich Mit 4 Abs. 11 Satz 5 KHEntgG wird explizit vorgegeben, dass die Vorgabe des 5 Abs. 4 Satz 5 KHEntgG (Spitzausgleich beim Zu- oder Abschlag für Erlösausgleiche) entsprechend gilt. Mit diesem Spitzausgleich werden nach Ablauf des 11

14 Vereinbarungszeitraums Erlösabweichungen zwischen der Summe der für das Kalenderjahr tatsächlich abgerechneten Zuschlagsbeträge und den vereinbarten Fördermittelbeträgen vollständig ausgeglichen. Damit soll sichergestellt werden, dass dem Krankenhaus letztlich die Erlöse zufließen, die der Vereinbarung des Zuschlags für das Gesamtjahr zugrunde liegen und Erlösabweichungen nicht einseitig zu Lasten einer Vertragspartei gehen. Dazu wird der ermittelte Differenzbetrag (Erlösabweichung) im Rahmen des Zu- oder Abschlags für Erlösausgleiche für das nächstmögliche Kalenderjahr (frühestens 2014) verrechnet. Hierbei ist dann grundsätzlich die Kappungsgrenze für die Verrechnung von Ausgleichsbeträgen in Höhe von 15 % zu beachten (vgl. 5 Abs. 4 Satz 3 KHEntgG). Bestätigung des Jahresabschlussprüfers Wie beim Pflegestellen-Förderprogramm ist auch hier ein Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Mittel zu führen. Dies lässt sich daraus ableiten, dass gemäß 4 Abs. 11 Satz 5 KHEntgG auch 4 Abs. 10 Satz 11 KHEntgG (Bestätigung des Jahresabschlussprüfers beim Pflegestellen-Förderprogramm) entsprechend gilt. Der beim Hygiene-Förderprogramm entsprechend geltende Passus aus dem Pflegestellen-Förderprogramm ist wie folgt gefasst: Soweit die mit dem zusätzlichen Betrag finanzierten Neueinstellungen, Aufstockungen vorhandener Teilzeitstellen oder die vereinbarte Erprobung neuer Arbeitsorganisationsmaßnahmen in der Pflege nicht umgesetzt werden, ist der darauf entfallende Anteil der Finanzierung zurückzuzahlen; für eine entsprechende Prüfung hat das Krankenhaus den anderen Vertragsparteien eine Bestätigung des Jahresabschlussprüfers über die Stellenbesetzung am 30. Juni 2008, über die aufgrund dieser Förderung zusätzlich beschäftigten Pflegekräfte, differenziert in Vollund Teilzeitkräfte, sowie über die jahresdurchschnittliche Stellenbesetzung zum 31. Dezember des jeweiligen Förderjahres und über die zweckentsprechende Verwendung der Mittel vorzulegen. 4 Abs. 11 Satz 5 KHEntgG gibt ergänzend vor, dass der Nachweis über die Stellenbesetzung und die zweckentsprechende Mittelverwendung berufsbildspezifisch zu erbringen ist. Dies betrifft selbstverständlich nur die in Satz 1 Nr. 1 genannten Berufsbilder, für die auch Fördermittel beansprucht werden können. Keinesfalls kann aus den gesetzlichen Vorgaben ein Nachweis über die Stellenbesetzung und -entwicklung über ganze Dienstarten (z. B. Ärztlicher Dienst) abgeleitet werden. In der Gesetzesbegründung wird die Nachweispflicht wie folgt konkretisiert: Soweit das Krankenhaus die ihm zur Verfügung gestellten Mittel nicht im Sinne der gesetzlichen Vorgabe einsetzt, sind nach Satz 5 in Verbindung mit Absatz 10 Satz 11 die betroffenen Mittel zurückzuzahlen. Zur Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel hat das Krankenhaus eine Bestätigung des Jahresabschlussprüfers über die Stellenbesetzung am 4. August 2011, über das aufgrund des Hygiene-Förderprogramms zusätzliche Hygienepersonal nach den unterschiedlichen Qualifikationsprofilen, differenziert in Voll- und Teilzeitkräfte, sowie über die Stellenbesetzung zum 31. Dezember des jeweiligen Förderjahres und über die zweckentsprechende Verwendung der Mittel vorzulegen. Zum Nachweis der zweckentsprechenden Mittelverwendung sind die in Anspruch genommenen 12

15 externen Beratungsleistungen sowie die geförderten Fort- und Weiterbildungen differenziert nach den unterschiedlichen Qualifikationsprofilen und dem jeweiligen Bedarf insbesondere unter Bezugnahme auf die genannte KRINKO Empfehlung vom Krankenhaus nachzuweisen. Auffällig ist dabei, dass sich die Nachweispflicht für die externen Beratungsleistungen sowie die geförderten Fort- und Weiterbildungen lediglich aus der Gesetzesbegründung, nicht aber direkt aus dem Gesetzestext ergibt. Dennoch wird man an einem Nachweis für diese Fördertatbestände schon mit Blick auf die Berichtspflicht des GKV-Spitzenverbandes über die in Anspruch genommenen externen Beratungsleistungen sowie die geförderten Fort- und Weiterbildungen kaum vorbeikommen. Hierbei sollte es jedoch vollkommen ausreichend sein, lediglich die Anzahl der einzelnen Fort- und Weiterbildungen sowie die Anzahl der externen Beratungsleistungen im förderfähigen Zeitraum gegenüber dem Wirtschaftsprüfer zu belegen und von diesem bestätigen zu lassen. Auf Basis dieser Informationen kann auch ein Abgleich mit den vereinbarten Fördermitteln erfolgen. Weitergehende Angaben, insbesondere über entstandene Kosten, sind dagegen nicht zu machen. Es entspricht dem Wesen einer Pauschale, dass sich der Nachweis von Aufwendungen weitestgehend erübrigt. Der Nachweis für Neueinstellungen oder Aufstockungen vorhandener Teilzeitstellen gestaltet sich etwas aufwändiger. Ergänzend zum Pflegestellen-Förderprogramm ist der Nachweis über die Stellenbesetzung und die zweckentsprechende Mittelverwendung berufsbildspezifisch zu erbringen. Fraglich ist, ob im Rahmen des Nachweises für das Jahr 2013 auf die jahresdurchschnittliche Stellenbesetzung 2013 oder die Stellenbesetzung zum 31. Dezember 2013 abzustellen ist. Nach dem Gesetzestext wäre die jahresdurchschnittliche Stellenbesetzung zum 31. Dezember des jeweiligen Förderjahres anzugeben. Problematisch an dieser Formulierung ist, dass die jahresdurchschnittliche Stellenbesetzung wohl nur im Ausnahmefall mit der Stellenbesetzung zum 31. Dezember übereinstimmen wird. Die Gesetzesbegründung stellt dagegen eindeutig auf den 31. Dezember des jeweiligen Förderjahres ab. Insofern ist davon auszugehen, dass ein stichtagsbezogener Ausweis der Stellenbesetzung zum 31. Dezember gewollt ist. Von dieser Sichtweise ausgehend würde das nachfolgend dargestellte Muster den gesetzlichen Anforderungen für die Bestätigung des Jahresabschlussprüfers hinsichtlich der Stellenbesetzung (Fördertatbestände nach 4 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1) im Jahr 2013 gerecht: 13

16 1. Stellenangaben in VK Berufsbild gemäß 4 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG, ggf. differenziert nach Qualifikationsprofilen Stellenbesetzung am zusätzlich beschäftigtes Hygienepersonal i. S. des Förderprogramms gesamt Vollzeit Teilzeit Stellenbesetzung zum Zweckentsprechende Verwendung Die vereinbarten Beträge nach 4 Abs. 11 KHEntgG wurden zweckentsprechend verwendet: [individuelle Angabe des Krank enhauses] Ort, Datum Unterschrift des Jahresabschlussprüfers Wie beim Pflegestellen-Förderprogramm beinhaltet dieser Nachweis Angaben zur Stellenbesetzung in Vollkräften (VK), nicht aber die einzelnen Aufwände je VK. Eine solch differenzierte Nachweispflicht lässt sich aus dem Gesetzestext nicht ableiten. Letztlich bleibt es dem Jahresabschlussprüfer überlassen, wie er seine Bestätigung ausgestaltet. Die Ermittlung der Grundlagen für die Bestätigung des Jahresabschlussprüfers obliegt dagegen dem Krankenhaus. Dieses hat gegenüber dem Jahresabschlussprüfer die zu bestätigenden Angaben zu belegen. Daher sollte das Krankenhaus hier besondere Sorgfalt walten lassen. So müssen sich beispielsweise die externen Beratungsleistungen auch im Nachhinein durch entsprechende Beratungsverträge o. Ä. nachweisen lassen. Gegenüber den Krankenkassen sind jedoch neben der Bestätigung des Jahresabschlussprüfers über die zweckentsprechende Mittelverwendung keine weiteren Nachweise zu erbringen. 14

17 Anlage Berechnungsschema Hygiene-Förderprogramm 1. Ermittlung der Förderbeträge bei Neueinstellungen oder Aufstockungen vorhandener Teilzeitstellen Zusätzlich Prozenentstehende tuale Förderbetrag Personalkosten Förderung Fachpersonalgruppe 1.1 Hygienfachkräfte in der Pflege (Nr. 1a) Krankenhaushygieniker(innen) mit abgeschlossener Weiterbildung zur 1.2 Fachärztin/zum Facharzt für Hygiene oder Umweltmedizin oder für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie (Nr. 1b) Krankenhaushygieniker(innen) mit strukturierter curricularer Fortbildung 1.3 Krankenhaushygiene und mit Fortbildung im Bereich der rationalen Antibiotikatherapieberatung (Nr. 1c) 1.4 hygienebeauftragte Ärztinnen / Ärzte (Nr. 1d) 1.5 Summe: % % % % Ermittlung der Förderbeträge für Fort- und Weiterbildungen Fachpersonalgruppe 2.1 Fachärztin/-arzt für Hygiene und Umweltmedizin (Nr. 2a) 2.2 Fachärztin/-arzt Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie (Nr. 2b) Krankenhaushygieniker(innen) mit strukturierter curricularer Fortbildung 2.3 Krankenhaushygiene (Nr. 2c) Ärztinnen / Ärzte und Krankenhausapotheker(innen) mit Fortbildung im 2.4 Bereich der rationalen Antibiotikatherapieberatung (Nr. 2d) 2.5 hygienebeauftragte Ärztinnen / Ärzte (Nr. 2e) 2.6 Hygienefachkraft in der Pflege (Nr. 2f) 2.7 Summe: Pauschaler Zuschuss Anzahl Förderbetrag Ermittlung des Förderbeträge für vertraglich vereinbarte externe Beratungsleistungen Pauschaler Zuschuss Beratungsleistungen 3. Beratungstage durch externe Krankenhaushygieniker(innen) (Nr. 3) Anzahl Beratungs- Förderbetrag tage Zusammenfassung der Finanzierungsbeträge Vereinbarte Förderbeträge bei Neueinstellungen / Aufstockungen vorhandener Teilzeitstellen gemäß Ziffer Vereinbarte Förderbeträge für Fort- und Weiterbildungen gemäß Ziffer Vereinbarte Förderbeträge für vertraglich vereinbarte Beratungsleistungen gemäß Ziffer Summe der vereinbarten Beträge gemäß 4 Abs. 11 KHEntgG Ermittlung des Zuschlagsprozentsatzes (bei Umsetzung zum 1. Oktober 2013) Vereinbartes Erlösbudget nach 4 Abs. 2 KHEntgG Vereinbarte Erlössumme nach 6 Abs. 3 KHEntgG Gesamtbetrag nach 4 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG Vereinbarte Förderbeträge gemäß Ziffer 4.4 ggf. Abzug bei nicht umgesetzten Maßnahmen (für 2013 noch nicht relevant) Summe der vereinbarten Beträge gemäß 4 Abs. 11 KHEntgG Höhe des Zuschlagsprozentsatzes (ganzjährig) (Ziff. 5.6 / Ziff. 5.3) Verbleibendes prognostiziertes Erlösvolumen für 2013 (1. Okt Dez.) Veränderter Prozentsatz nach 4 Abs. 11 KHEntgG ab (Ziff. 5.6 / Ziff. 5.8) Weitergeltender Zuschlagsprozentsatz ab dem ,48% ,90% x,xx% 6. Zuschlagsermittlung für die Rechnungstellung im Jahr Abrechnung der DRG H60Z Hauptabteilung (angenommener Basisfallwert: ) Abrechnung des Zusatzentgelts ZE01.01 Hämodialyse > 14 Jahre Für die Ermittlung des Zuschlags maßgebliche Entgeltsumme Zuschlagshöhe nach 4 Abs. 11 KHEntgG (Ziffer 5.9 * Ziffer 6.3) ,00 220, ,62 296,77

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