Grundlagen und Grundsätze (entspricht AfU - Merkblatt Hinweise zur Planung von Strassenwasserableitungen vom )
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- Vincent Brahms
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1 Grundlagen und Grundsätze (entspricht AfU - Merkblatt Hinweise zur Planung von Strassenwasserableitungen vom ) 1.1 Gesetzliche Grundlagen Bei der Planung, dem Bau und dem Unterhalt von Strassenentwässerungen sind diverse gesetzliche Grundlagen zu berücksichtigen. Die wesentlichsten Gesetzestexte sind nachfolgend aufgeführt: Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG) vom 24. Januar 1991 Abwasserbehandlung und Fremdwasser Art. 7 1 Verschmutztes Abwasser muss behandelt werden. Man darf es nur mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein Gewässer einleiten oder versickern lassen 2 Nicht verschmutztes Abwasser ist nach den Anordnungen der kantonalen Behörde versickern zu lassen. Erlauben die örtlichen Verhältnisse dies nicht, so kann es mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden. Dabei sind nach Möglichkeit Rückhaltemassnahmen zu treffen, damit das Wasser bei grossem Anfall gleichmässig abfliessen kann. Art Fremdwasser darf weder direkt noch indirekt einer ARA zugeleitet werden. Es ist versickern zu lassen oder in ein Gewässer einzuleiten. Art. 76 Die Kantone sorgen dafür, dass spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Wirkung einer Abwasserreinigungsanlage nicht mehr durch stetig anfallendes, nicht verschmutztes Abwasser beeinträchtigt wird. Forderung: Bis ins Jahr 2007 müssen die bestehenden Abwasseranlagen, die mit Fremdwasser belastet sind, saniert sein. Neuanlagen müssen Art 12, Abs. 3 schon heute erfüllen. Grundwasserschutz Art. 1 Dieses Gesetz bezweckt, die Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Es dient insbesondere: b) der Sicherstellung und haushälterischen Nutzung des Trink- und Brauchwassers Feststellung: Wer Grundwasser über Sickerwasserleitungen ableitet handelt nicht haushälterisch mit der Ressource Grundwasser (= Trinkwasser). Art Die Kantone sorgen dafür, dass einem Grundwasservorkommen langfristig nicht mehr Wasser entnommen wird als ihm zufliesst. 4 Speichervolumen und Durchfluss nutzbarer Grundwasservorkommen dürfen durch Einbauten nicht wesentlich und dauernd verringert werden. Seite 1 von 7
2 6 Die Entwässerung eines Gebietes, durch die der Grundwasserspiegel auf einer grossen Fläche abgesenkt wird, ist nur zulässig, wenn die landwirtschaftliche Nutzung anders nicht gesichert werden kann. Bewilligungspflicht: Liegt das Bauvorhaben innerhalb eines vom Regierungsrat als öffentlich erklärten Grundwassergebietes oder innerhalb eines Grundwasserträgers, so ist auch für kurzfristige einmalige Eingriffe in das Grundwasser, wie z.b. Grundwasserabsenkungen, eine Bewilligung des Amtes für Umwelt erforderlich (gemäss 3 Abs. 2 der Wasserrechtsverordnung, RB ). Ebenfalls ist für Einbauten in das Grundwasser, wie z.b. Spundwände, Pfähle, Bauwerke etc., eine Bewilligung einzuholen, da das Speichervolumen und der Durchfluss von nutzbaren Grundwasservorkommen nicht wesentlich und dauernd verringert werden dürfen (GSchG Art. 43 Abs. 1, Abs. 4 und Art. 32 der Gewässerschutzverordnung, GSchV, SR sowie Anhang 4 GSchV). Der Projektverfasser hat sich frühzeitig mit der Abteilung Wasserwirtschaft/Wasserbau des Amtes für Umwelt in Verbindung zu setzen, um allfällige Massnahmen zum quantitativen Grundwasserschutz gemeinsam erarbeiten zu können. Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) vom 07. Oktober 1983 Störfall Art. 7 Wer Anlagen betreibt oder betreiben will, die bei ausserordentlichen Ereignissen den Menschen oder seine natürliche Umwelt schwer schädigen könnte, trifft die zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt notwendigen Massnahmen. Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitung und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions- Verordnung, ChemRRV) vom 18. Mai 2005 (SR ) Pflanzenschutzmittel, 1.1 Verbote und Einschränkungen; Anhang 2.5 Art. 3 1 Pflanzenschutzmittel dürfen nicht verwendet werden: e) in oberirdischen Gewässer und in einem Streifen vom drei Metern Breite entlang oberirdischen Gewässern f) in der Zone S1 von Grundwasserschutzzonen 2 Pflanzenschutzmittel, die dazu bestimmt sind, unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten oder auf ein unerwünschtes Pflanzenwachstum Einfluss zu nehmen, dürfen zudem nicht verwendet werden: c) auf und an Strassen, Wegen und Plätzen d) auf Böschungen und Grünstreifen entlang Strassen und Gleisanlagen. 3 Für die Verwendung von Pflanzenschutzmittel in der Zone S2 von Grundwasserschutzzonen (Art. 29 Abs. 2 GSchV) gilt die Pflanzenschutzmittelverordnung vom 18. Mai 2005 Seite 2 von 7
3 4 Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in den Zuströmbereichen Z u und Z o (Art. 29 Abs. 1Bst. C und d GSchV) legen die Kantone, unter Berücksichtigung der Ausnahmen nach Ziffer 1.2 Absätze 2, 4 und 5, über die Absätze 1 und 2 hinausgehende Einschränkungen fest, soweit dies zum Schutz der Gewässer erforderlich ist. Insbesondere Schränken sie die Verwendung eines Pflanzenschutzmittels im Zuströmbereich Z u ein, wenn dieses in einer Trinkwasserfassung festgestellt wird und die Anforderungen an ein genutztes oder zur Nutzung vorgesehenes Grundwasser wiederholt nicht erfüllt werden. 1.2 Ausnahmen; Anhang 2.5 Art. 3 4 Vom Verbot nach Ziffer 1.1 Absatz 2 Buchstabe c ausgenommen sind Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen bei National- und Kantonsstrassen, sofern diese mit anderen Massnahmen, wie regelmässiges Mähen, nicht erfolgreich bekämpft werden können. 1.2 Abwasserarten Abwasser ist das durch häuslichen, industriellen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch veränderte Wasser, ferner das in der Kanalisation stetig damit abfliessende Wasser sowie das von bebauten oder befestigten Flächen abfliessende Niederschlagswasser (GSchG Art. 4). Nicht verschmutztes Abwasser ist Abwasser, das keine nachteiligen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen im Gewässer verursacht, in das es eingeleitet wird. Es erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Einleitung in ein Gewässer. Fremdwasser ist stetig anfallendes, nicht verschmutztes Abwasser (Sicker-, Quell-, Brunnen-, Bach-, Kühlwasser etc.). Meteorwasser (Regenwasser, Schneeschmelzwasser) von Dachflächen (Dachwasser) und Plätzen hat einen Verschmutzungsgrad, der im wesentlichen von der Art und Exposition der entwässerten Flächen abhängt. 1.3 Abwasserentsorgung Meteorwasser von nicht oder wenig befahrenen Flächen (Zufahrten und Parkplätze bei Wohnbauten) und Dachwasser ist in der Regel wenig mit Schadstoffen belastet und kann somit dem nicht verschmutzten Abwasser zugeordnet werden. Es ist versickern zu lassen oder falls notwendig über Rückhaltemassnahmen in ein Gewässer einzuleiten. Seite 3 von 7
4 Meteorwasser von stark befahrenen Flächen, z.b. Hauptstrassen, Kreuzungen sowie Umschlagplätzen ist je nach Standort (Anforderungen des Gewässer- und Bodenschutzes, zulässiger Versickerungs-Typ) möglichst lokal zu versickern oder dem Schmutzwasserkanal zuzuführen. Oberflächenwasser von Plätzen mit Umschlag wassergefährdender Stoffe ist dem verschmutzten Abwasser zuzuordnen und muss der ARA zugeführt werden. Um die Abwassermenge zu limitieren, müssen Umschlagplätze überdacht sein oder von den restlichen Verkehrsflächen abgetrennt werden. 1.4 Wasserherkunft, Entwässerungssysteme und Ableitungsmöglichkeiten Wasserherkunft Strassenabwasser: Direkt von der Strassenoberfläche und den unmittelbar angrenzenden, versiegelten Flächen abfliessendes Regen-, Meteor- oder Schmelzwasser. Dieses Wasser weist je nach Strassentyp einen unterschiedlichen Verschmutzungsgrad auf. Fremdwasser: Grund-, Hang-, Sicker- und Kluftwasser, welches durch Drainagen gefasst wird. Dieses Wasser ist in der Regel nicht verschmutzt. Oberflächenwasser: Aus der Umgebung der Strasse oberflächlich abfliessendes Regen- o- der Schmelzwasser, das im Strassenentwässerungssystem gefasst wird. Das von versiegelten Oberflächen stammende Wasser wird dem Strassenabwasser zugeschlagen Entwässerungssysteme Oberflächenentwässerung: Sammlung von Strassenabwasser und Oberflächenwasser und dessen Ableitung bis zum Einlauf in die Kanalisation durch Rinnen, Gräben, Abschlüsse, Sammler und Einlaufschächte bis zum Einlauf in die Kanalisation. Drainagen: Unterirdische Sammlung von Bodenwasser und dessen Ableitung durch Sickergräben, Sickerleitungen, Sickerschichten oder andere Sickeranlagen wie Sickerschächte, Sanddrainagen, Geodrains usw. Kanalisation: Gesamtheit der Bauwerke zur Ableitung des durch Oberflächenentwässerung gefassten Wassers bis zum Rückgabebauwerk, namentlich durch Sammelleitungen, Kontrollschächte, Einlaufbauwerke. Rückgabebauwerke: Gesamtheit der Bauwerke unterhalb der Kanalisation, welche die Rückgabe des gefassten Wassers in ein offenes Gewässer, einen Kanal, oder direkt ins Grundwasser gestatten wie z.b. Auslaufbauwerke, Rückhaltebecken, Versickerungsanlagen. Seite 4 von 7
5 Tabelle I: Ableitungsmöglichkeiten Ableitung gemäss Wasserherkunft und Einleitung in ein ober- oder unterirdisches Gewässer Ableitung nach: Versickerung Vorfluter Kanalisation Wasserherkunft: mit Bodenpassage ohne Bodenpassage Strassenabwasser evtl. mit direkter Ableitung der Starkregen in Vorfluter in Ausnahmefällen mit Bewilligung AfU (z.b. in alte Sickergräben) evtl. mit Ableitung des ersten Schmutzstosses in die Kanalisation evtl. mit Vorreinigung evtl. mit Ableitung der Starkregen in Vorfluter Fremdwasser Achtung: Das permanente Ableiten von Grundwasser ist verboten! ausnahmsweise bei nicht stetig fliessendem Wasser mit Bewilligung AfU möglich Oberflächenwasser ev. mit Bewilligung AfU ev. mit Bewilligung AfU Tabelle II: Ableitungsart (Entwässerungssystem) Einleitung in ein ober- oder unterirdisches Gewässer oder in eine Kläranlage Ableitungsart: Ableitung nach: Versickerung mit Bodenpassage Bodenwasserleitungen (Drainagen) Strassenabwasser- und / oder Oberflächenwasserableitungen kombinierte Leitungen z.b. Bodenwasser- und Strassenabwasserleitung ohne Bodenpassage ev. mit Bewilligung AfU ev. mit Bewilligung AfU Vorfluter evtl. mit Vorreinigung evtl. mit Vorreinigung Mischsystem ausnahmsweise bei nicht stetig fliessendem Wasser mit Bewilligung AfU möglich evtl. mit kalibriertem Anschluss ausnahmsweise bei nicht stetig fliessendem Wasser mit Bewilligung AfU möglich evtl. mit kalibriertem Anschluss Trennsystem: Kanalisation Schmutzwasserleitung Meteorwasserleitung evtl. mit Vorreinigung evtl. mit Vorreinigung reduziertes Mischsystem: Schmutzwasserleitung evtl. mit kalibriertem Anschluss Meteorwasserleitung evtl. mit Vorreinigung evtl. mit Vorreinigung Legende: zugelassen nicht zugelassen bedingt zugelassen (nur nach Rücksprache mit dem Amt für Umwelt (AfU) Versickerung mit Bodenpassage : Versickerung ohne Bodenpassage: Bemerkung: Strassenabwasser oder Oberflächenwasser, das über eine belebte Humusschicht versickert. Strassenabwasser oder Oberflächenwasser, das oberirdisch über Einlaufschächte usw. gesammelt und der Versickerung zugeleitet wird Das Versickern lassen auch von nicht verschmutztem Abwasser in einer Grundwasserschutzzone oder im Zuströmungsbereich einer Wasserfassung ist generell nicht zulässig Seite 5 von 7
6 1.5 Grundwasserschutzzonen und Gewässerschutzbereiche Allgemeines Die gültigen gesetzlichen Vorschriften sind einzuhalten und gehen jeder anderen Regelung vor. Zu beachten sind im Weiteren die Richtlinien des Eidg. Departements des Innern betreffend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau und die entsprechenden VSS - Normen. Die Grundwasserschutzzonen und Gewässerschutzbereiche sind in den Gewässerschutzkarten des Kantons Thurgau (Massstab 1: / Herausgeber Amt für Umwelt des Kantons Thurgau) eingetragen. Zusätzliche Anforderungen in Grundwasserschutzzonen und im Gewässerschutzbereich A u sind jeweils mit dem Amt für Umwelt abzusprechen Grundwasserschutzzonen Die Grundwasserschutzzone ist dreistufig aufgebaut: Von aussen nach innen werden zunehmende Schutzvorkehrungen überlagert. Im Folgenden werden die hauptsächlichen Schutzvorkehrungen betreffend der Strassenentwässerung (Verbote, Einschränkungen und Massnahmen) kurz aufgeführt: Weitere Schutzzone, Zone S3: Verbot: - industrieller und gewerblicher Betriebe, von denen eine Gefahr für das Grundwasser ausgeht. - Ablagerungen und Materialentnahmen (Sand, Kies) Einschränkungen: - Keine Bauten im Grundwasser Massnahmen: - Periodische Kanalisationskontrollen - Bauliche Massnahmen bei Strassen Engere Schutzzone, Zone S2: (zusätzliche Schutzvorkehrungen zu denen der Zone S3) Verbot: - Bauverbot, Gülleverbot Massnahmen: - Doppelrohrsystem für Schmutzwasserleitungen Fassungsbereich, Zone S1: (zusätzliche Schutzvorkehrungen zu denen der Zone S2 & S3) Verbot: - Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, generelles Düngeverbot. Hier ist lediglich eine Nutzung als Dauerwiese oder Wald zugelassen. Seite 6 von 7
7 1.5.3 Gewässerschutzbereiche Die Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Okt verlangt die Unterscheidung von zwei verschiedenen Gewässerschutzbereichen A, nämlich A u für Gebiete mit für die Trinkwasserversorgung nutzbaren Grundwasservorkommen sowie deren Randbereichen und A o als Umgrenzung von oberirdischen Gewässern, die wesentlich zur Speisung von Grundwasservorkommen beitragen oder direkt für die Trinkwassergewinnung genutzt werden. Zudem werden Zonen Z (Zuströmbereich) für alle schutzwürdigen Trinkwasserfassungen verlangt. Die Beibehaltung von Bereichen B und C ist den Kantonen freigestellt. Im Kanton Thurgau entfällt eine Unterscheidung in die Zonen B und C; das gesamte nicht entweder zu A u oder A o gehörende Gebiet wird als Zone B bezeichnet. Auf eine Bezeichnung von Zonen Z im direkten Zuströmbereich von Trinkwasserfassungen wird vorläufig verzichtet. 1.6 Bewilligungen und Dienstbarkeiten Bewilligungen Für sämtliche Ableitungen von Strassenabwasser, Bodenwasser oder Oberflächenwasser in Fremdleitungen ist das Einverständnis oder die Bewilligung des Leitungseigentümers erforderlich. Einleitungen in Vorfluter, Meliorationsleitungen oder Versickerungsanlagen sind mit den zuständigen Amtsstellen (Amt für Umwelt, Meliorationsamt) abzusprechen. Diese Amtsstellen entscheiden, ob spezielle Bewilligungen erforderlich sind Dienstbarkeiten Für sämtliche Strassenwasserableitungen, welche auf Privatland erstellt werden müssen, ist ein Durchleitungs- oder Dienstbarkeitsvertrag zu erstellen. Die notwendigen Angaben (Planunterlagen/Adresslisten) sind mit den Landerwerbsplänen abzugeben. Die Abteilung Strassenbau Ressort Landerwerb erledigt die Weiterbearbeitung im Zusammenhang mit den Landerwerbsverhandlungen. Seite 7 von 7
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