Baudirektion Kanton Zürich AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft. Bauvorhaben in Grundwasserleitern und Grundwasserschutzzonen

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1 Baudirektion Kanton Zürich AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft Bauvorhaben in Grundwasserleitern und Grundwasserschutzzonen Juni 2003

2 EINLEITUNG UND GESETZLICHE GRUNDLAGEN Bedeutung unterirdischer Gewässer Grundwasserströme sind Teil des natürlichen Wasserkreislaufs. Der unterirdische Wasserfluss und die Speicherung von Wasser im Untergrund bestimmen massgeblich unsere Vegetation und damit auch unseren Lebensraum. Vor allem bei Trockenheit sind es die natürlichen unterirdischen Wasserspeicher, welche Oberflächengewässer und Feuchtbiotope versorgen und die davon abhängigen natürlichen Lebensräume und landwirtschaftlichen Kulturen ermöglichen. Wasser ist aber auch unser wichtigstes Grundnahrungsmittel. Im Kanton Zürich können zwei Drittel des Trinkwasserbedarfs durch Grundwasser* (inkl. Quellwasser) sichergestellt werden. Grund genug, unterirdische Gewässer zu schützen und fürkünftige Generationen zu erhalten. * Grundwasser ist das im Erdinnern befindliche Wasser. Es wird zur Quelle, sobald es auf natürliche Weise an die Oberfläche tritt ( 4 Wasserwirtschaftsgesetz). Bauten im Grundwasser Die Träger der nutzbaren Grundwasservorkommen im Kanton Zürich sind in der Regel gut durchlässige, wasserführende Lockergesteine (kiesige/sandige Schichten). Die grösseren Vorkommen werden in der Grundwasserkarte des Kantons Zürich 1:25'000 abgebildet. In der Mittelwasserstandskarte sind die Isohypsen bei Mittelwasser, in der Hochwasserstandskarte diejenigen bei Hochwasser eingetragen. Bauten in nutzbaren Grundwasserleitern beeinträchtigen das Speichervolumen und die Durchflusskapazität und somit auch die Nutzbarkeit eines Vorkommens. Zudem kann der Durchfluss derart behindert werden, dass der Grundwasserspiegel in unzulässiger Weise erhöht bzw. abgesenkt wird. Bei mangelnder Sorgfalt und bei Unfällen kann leicht eine Verschmutzung des Grund- und Trinkwassers erfolgen. Zur Wahrung öffentlicher Interessen und von Rechten Dritter bedarf das Erstellen von Bauteilen unterhalb des höchsten Grundwasserspiegels einer kantonalen Bewilligung. Planerischer Grundwasserschutz Eigentumsbeschränkungen in Grundwasserschutzzonen und -arealen sichern die im öffentlichen Interesse liegenden Trinkwasserfassungen und künftige Fassungsgebiete. Der Gewässerschutzbereich A u (bisher A) in der Gewässerschutzkarte des Kantons Zürich ( bezeichnet die nutzbaren unterirdischen Gewässer und die zu ihrem Schutz notwendigen Randgebiete. Gemäss Anhang 4 Ziffer 211 Abs. 2 der Gewässerschutzverordnung dürfen im Gewässerschutzbereich A u keine Anlagen erstellt werden, die unter dem langjährigen, natürlichen mittleren Grundwasserspiegel liegen. Diese Bestimmung ist äusserst raumrelevant (vgl. Grundwasserkarte des Kantons Zürich 1:25'000, Isohypsen bei Mittelwasserstand). Ausnahmen können ausschliesslich in begründeten Fällen bewilligt werden und nur soweit durch diese die Durchflusskapazität gegenüber dem natürlichen Zustand um höchstens 10 % reduziert wird. Diese bundesrechtliche Bestimmung ist für den Vollzug im Einzelfall nicht geeignet, weshalb die kantonale Bewilligungspraxis im Folgenden detailliert erläutert wird.

3 Tösstal: Malerische Landschaft... pulsierendes Leben über wertvollen Grundwasservorkommen Grundwasserkarte des Kantons Zürich 1:25'000 (Tösstal, Mittelwasserstand) Gewässerschutzkarte des Kantons Zürich 1:25'000 (Gewässerschutzbereich A: intensiv rot dargestellt)

4 BEWILLIGUNGSPRAXIS BEIM BAUEN IN GRUNDWASSERLEITERN Fall 1 Tiefbauten oberhalb des höchsten Grundwasserspiegels () benötigen keine wasserrechtliche Bewilligung. Fall 2 Tiefbauten bis zum langjährigen Mittelwasserspiegel () sind in der Regel mit wasserrechtlicher Bewilligung erlaubt. Ausnahmebewilligungen: Fall 3 Bebaubare Fläche z.b. Grundstücksgrenze, Baulinie, Gewässerabstand Auf maximal 10 % der bebaubaren Fläche können Vertiefungen (Fundamentverstärkungen, Lift- und Pumpenschächte, etc.) ohne Tiefeneinschränkung unter den Mittelwasserspiegel bewilligt werden, sofern diese den Grundwasserdurchfluss lokal nicht wesentlich beeinträchtigen. Fall 4 In Gebieten mit geringem Flurabstand bzw. hoher Lage des Mittelwasserspiegels () wird in der Regel ein Untergeschoss zugelassen (bis max. 3.0 m unter das gewachsene Terrain). Fall 5 max. 3 m Hochhaus Sofern zur Fundation eines Hochhauses (Gebäudehöhe über 25 m) erforderlich, kann bis zu 10 % der durchschnittlichen Mächtigkeit des durchflossenen Grundwasserleiters unter dem mittleren Grundwasserspiegel entfernt werden. Sockelgeschoss 10 % 990 %

5 ERSATZMASSNAHMEN / BAUHILFSMASSNAHMEN Ersatzmassnahmen Zur Erhaltung der Nutzbarkeit von Grundwasservorkommen und zur Wahrung von Rechten Dritter ist in der Regel die ursprüngliche Durchflusskapazität (bei Hochwasser) mit Sickerteppichen, Dükern und Hinterfüllungen aus entsprechend durchlässigem, kiesig-sandigem Material (kein Geröll) wieder herzustellen. Bei geringer Mächtigkeit des Grundwasserleiters (z.b. in Randgebieten von Grundwasservorkommen) können in Ausnahmefällen auch Speziallösungen vereinbart werden. Im Gewässerschutzbereich A u wird grundsätzlich nebst der Erhaltung der Durchflusskapazität auch ein volumenmässiger Materialersatz verlangt. Ausgangszustand Bauprojekt mit Ersatzmassnahme Bauhilfsmassnahmen Grundsatz Bauhilfsmassnahmen und Fundationen, welche die Durchflusskapazität des Grundwassers zusätzlich zum Bauwerk bleibend beeinträchtigen, sind unerwünscht und werden in der Regel nicht bewilligt. Zudem ist zu beachten, dass die Qualität des Grundwassers im Gewässerschutzbereich A u jederzeit mindestens Trinkwasserqualität aufweisen soll. Es dürfen somit nur Baustoffe verwendet werden, die das Wasser nicht verunreinigen. Sickerbeton darf nur über den wasserführenden Bodenschichten eingesetzt werden. Baugrubenabschlüsse Im Bereich von nutzbaren Grundwasserleitern ist möglichst auf Baugrubenabschlüsse zu verzichten, oder es sind temporäre Abschlüsse zu wählen. Geeignet sind rückziehbare Spundwände oder Rühlwände, deren Ausfachungen unterhalb des höchsten Grundwasserspiegels wieder entfernt bzw. perforiert werden. Schlitzwände, Pfahlwände und verlorene Spundwände sind nicht zulässig. Bodenveränderungen / Anker Bodenveränderungen (Rütteldruckverfahren, Injektionen, Ankerlagen, etc.), welche die Durchlässigkeit des Grundwasserleiters beeinträchtigen, werden grundsätzlich nicht bewilligt. Einzelne Anker, deren Injektionsbereiche im Grundwasser liegen, können allenfalls als Sackanker zugelassen werden. Bauwasserhaltungen Gefördertes, unverschmutztes Grundwasser soll wieder versickert werden. Kleinere Wassermengen aus Grundwasserabsenkungen können auch einer Meteorwasserleitung oder direkt einem Vorfluter zugeleitet werden, sofern nicht andere Belange (z.b. des Naturschutzes, Rechte Dritter) entgegenstehen. Die SIA-Empfehlung 431 "Entwässerung von Baustellen" ist zu beachten.

6 GRUNDWASSERSCHUTZZONEN / BEWILLIGUNGSVERFAHREN Sickerleitungen / Hangwasser Im Bereich nutzbarer Grundwasservorkommen sowie ihrer Randgebiete und im Einzugsgebiet von Quellen dürfen Sickerleitungen nur deutlich über dem höchsten Grundwasserspiegel verlegt werden. Alle Bauten unter dem höchsten Grundwasserspiegel müssen daher zwingend wasserdicht erstellt und gegen den Auftrieb gesichert werden. Hangwasser soll grundsätzlich im Boden verbleiben. Es muss mit Hilfe von Sickerteppichen, Dükern und Hinterfüllungen aus durchlässigem, kiesig-sandigem Material unter oder neben Gebäuden durchgeleitet werden. Ausserhalb nutzbarer Grund- und Quellwasservorkommen sowie deren Randgebieten kann die kantonale Behörde in begründeten Ausnahmefällen Sickerleitungen bzw. Drainagen zur Verhinderung terrainnaher Grundwasserspiegel, Hanginstabilitäten etc. bewilligen. Bauen in Grundwasserschutzzonen und -arealen Für Bauvorhaben in Grundwasserschutzzonen gelten die Bestimmungen des jeweiligen Schutzzonenreglements sowie die weiteren bundesrechtlichen Bestimmungen (z.b. Anhang 4 Ziffer 22 der Gewässerschutzverordnung). Grundsätzlich sind in der Weiteren Schutzzone (Zone S3) keine Bauten zulässig, die den Grundwasserleiter tangieren oder die schützende Deckschicht wesentlich vermindern. In der Engeren Schutzzone und im Fassungsbereich (Zonen S2 und S1) besteht grundsätzlich ein Bauverbot. Schutzzone S3 Schutzzone S2 Schutzzone S1 Bewilligungsverfahren Für die Erstellung von Bauteilen im Grundwasser (d.h. unterhalb des höchsten Grund wasserspiegels) und für Absenkungen des Grundwasserspiegels während der Bauzeit ist gemäss den 36 ff und 70 des Wasserwirtschaftsgesetzes eine kantonale Bewilligung erforderlich. Bauvorhaben in Grundwasserschutzzonen sind gestützt auf das Schutzzonenreglement durch die örtliche Baubehörde zu beurteilen. Nur Vorhaben, die gemäss Reglement einer kantonalen Bewilligung bedürfen, sowie alle Vorhaben in Schutzarealen und provisorischen Schutzzonen, sind der kantonalen Behörde zur Beurteilung einzureichen. Die Erteilung der wasser- und gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen erfolgt im Rahmen des koordinierten Bewilligungsverfahrens gemäss Bauverfahrensverordnung (Anhang Ziffer und 1.5.3). Zusammen mit dem Baugesuch ist daher das Zusatzformular "Grundwasser" (siehe mit den notwendigen Unterlagen bei der Gemeinde einzureichen, welche sie der Kantonalen Leitstelle für Bau - bewilligungen zu Handen der zuständigen Fach - stelle (AWEL, Abteilung Wasserwirtschaft) weiterleitet. Es wird empfohlen, grundwasserrechtliche Gesuche möglichst frühzeitig mit dem AWEL, Abteilung Wasserwirtschaft, vorzubesprechen (siehe Dieses Faltblatt kann über bezogen werden oder bei: AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft Abteilung Wasserwirtschaft, Walchetor 8090 Zürich Telefon 043 / Herausgeberin: Baudirektion Kanton Zürich, AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft Konzept und Text: Abteilung Wasserwirtschaft, Sektion Grundwasserschutz und -nutzung Gestaltung: Dr. Heinrich Jäckli AG, Zürich Druck: kdmz, Zürich 2003, AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft des Kantons Zürich Nachdruck mit Angabe der Quelle gestattet.

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