Vertrag. nach 73c SGB V
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- Götz Fromm
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1 Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung einer frühzeitigen und gezielten psychodiagnostischen Abklärung und psychotherapeutischen Akutbehandlung im Rahmen der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe Robert-Schimrigk-Straße Dortmund - im Folgenden KVWL genannt - und der BKK RWE Welfenallee Celle - im Folgenden BKK genannt und der Deutschen Psychotherapeuten Vereinigung e.v. Am Karlsbad Berlin - im Folgenden DPtV genannt -
2 - 2 - Präambel und Ziele Erklärtes Ziel der Vertragspartner ist die Etablierung einer hochwertigen und qualitätsgesicherten Patientenversorgung. Psychische Erkrankungen werden heute besser und früher erkannt, trotzdem dauert es oft noch zu lange bis zur diagnostischen Abklärung und bis zum Beginn einer geeigneten Behandlung. Dies trägt entscheidend zu einer möglichen Chronifizierung bei. Arbeitsunfähigkeitszeiten sowie Krankenhausbehandlungen bei psychischen Krankheiten werden überdurchschnittlich lang und verursachen hohe Kosten. Das Vertragskonzept hat zum Ziel o die Zusammenarbeit zwischen den Haus- und Fachärzten und dem Psychotherapeuten bei der gemeinsamen Behandlung dieser Patienten zu verbessern, o mit der Einführung einer geregelten und standardisierten psychodiagnostischen Abklärung bei Personen, die aus psychischen Gründen arbeitsunfähig sind, das Vorhandensein einer psychischen Krankheit frühzeitig feststellen zu können. o dem Patienten, bei dem eine psychische Erkrankung diagnostiziert worden ist, früh- zeitig Behandlungsoptionen vorschlagen und ggf. eine akutpsychotherapeutische Behandlung anbieten zu können o im Falle der Notwendigkeit dieser akutpsychotherapeutischen Behandlung zu gewährleisten, dass die Behandlung nach den aktuellsten Leitlinien durchgeführt wird o die Wartezeiten auf ein Erstgespräch und einen Therapieplatz deutlich zu verkürzen. Die psychodiagnostische Abklärung und die ggf. anschließende Akutbehandlung ist ein Behandlungspaket, das sich speziell an Versicherte richtet, die wegen einer psychischen Diagnose oder dem Verdacht hierauf arbeitsunfähig sind. Bei ihnen wird angestrebt, die Dauer und die Anzahl von AU-Zeiten und Krankengeldzahlungen zu verringern. Angestrebt wird ebenfalls, die Dauer und die Anzahl von Krankenhausaufenthalten zu reduzieren. 1 Geltungsbereich/Vertragsgegenstand (1) Der Vertrag findet Anwendung in der Versorgungsregion der KVWL. (2) Der Vertrag gilt für alle beschäftigten Versicherten der BKK, die arbeitsunfähig erkrankt sind und die die entsprechenden Teilnahmevoraussetzungen dieses Vertrages erfüllen. In begründeten Einzelfällen kann die BKK auch anderen Versicherten den Kontakt zu an diesem Vertrag teilnehmenden Psychotherapeuten/Arzt vorschlagen.
3 - 3 - (3) Gegenstand des Vertrages ist das Angebot außerhalb der üblichen Sprechstundenzeiten, nach Auftrag durch die BKK, den Versicherten regelhaft innerhalb von 14 Tagen einen Termin zu einer psychodiagnostischen Abklärung anzubieten und bei Vorliegen einer Indikation für eine psychotherapeutische Akutbehandlung spätestens nach 4 Wochen, bei arbeitsunfähigen Beschäftigten spätestens nach 2 Wochen nach der Abklärungsphase, eine ambulante psychotherapeutische Akutbehandlung einzuleiten. Nach Abschluss der psychodiagnostischen Abklärung und bei Arbeitsunfähigkeit des Versicherten hat der Arzt bzw. Psychotherapeut der BKK eine standardisierte Rückmeldung zuzuleiten, die Aufschluss darüber gibt, ob aus psychotherapeutischer Sicht weitere und über die Psychotherapie hinausgehende Maßnahmen zur Verhinderung der Arbeitsunfähigkeit oder der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sind. 2 Pflichten der Krankenkasse, der DPtV und der KVWL (1) Die KVWL und der DPtV informieren die Psychotherapeuten und psychotherapeutisch tätigen Ärzte im Geltungsbereich dieses Vertrages über die Anforderungen und Inhalte des Vertrags. (2) Die KVWL überprüft die Teilnahmevoraussetzungen und laufenden Pflichten der teilnehmenden Psychotherapeuten/Ärzte und übersendet eine Genehmigung zur Abrechnung der Leistungen an diesem Vertrag. (3) Die KVWL erstellt und führt ein Verzeichnis über die teilnehmenden Psychotherapeuten/Ärzte. Die KVWL informiert die BKK im Rahmen der monatlichen Lieferung des Verzeichnisses über den Beginn und das Ende der Teilnahme der Psychotherapeuten/Ärzte nach 3. (4) Die BKK identifiziert Versicherte, die wegen psychischer Erkrankungen arbeitsunfähig sind und schlägt diesem Versicherten den Kontakt zu an diesem Vertrag teilnehmenden Psychotherapeuten/Ärzten vor. 3 Teilnahmeverfahren Psychotherapeuten/Ärzte (1) Das Teilnahmeverfahren der Psychotherapeuten/Ärzte wird durch die KVWL durchgeführt. Die Teilnahme an diesem Vertrag ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt sind alle im Bereich der KVWL zugelassenen Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und psychotherapeutisch tätigen Ärzte mit der Berechtigung zur Durchführung der antragspflichtigen Psychotherapie, welche die Bereitschaft zur Übernahme der Aufgaben nach 4 erklärt haben.
4 - 4 - (3) Die Teilnahme ist schriftlich bei der KVWL zu beantragen. (4) Die Teilnahme an dem Vertrag kann schriftlich gegenüber der KVWL widerrufen werden. Die Widerrufsfrist beträgt 6 Wochen zum Ende eines Quartals. (5) Der teilnehmende Psychotherapeut/Arzt kann nach vorheriger Ermahnung und Abstimmung der Vertragspartner untereinander von der Teilnahme an dem Vertrag ausgeschlossen werden, wenn er die Anforderungen und Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt oder gegen Pflichten bei Erbringung der Leistungen dieses Vertrages verstößt. (6) Die Teilnahme an dem Vertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf a) mit Beendigung der vertragspsychotherapeutischen/vertragsärztlichen Tätigkeit b) mit Ausschluss aus dem Vertrag durch die Vertragspartner gemäß Absatz 5. 4 Pflichten und Aufgaben der teilnehmenden Psychotherapeuten/Ärzte (1) Nimmt der Versicherte Kontakt mit einem am Vertrag teilnehmenden Psychotherapeuten/Arzt auf, bietet dieser einen Termin innerhalb von 2 Wochen an, in Notfällen, wenn möglich, früher. (2) Die Wartezeit im Wartezimmer beträgt grundsätzlich weniger als 30 Minuten. (3) Nach dem Erstgespräch informiert der Psychotherapeut/Arzt den mitbehandelnden Hausoder Facharzt mittels eines standardisierten Berichts (Anlage 3) innerhalb von vier Tagen über die geplante Abklärung und bittet diesen um die Überlassung relevanter Befunde. (4) In einem oder zwei weiteren Gesprächen, die innerhalb von weiteren 2 Wochen stattfinden, vervollständigt der Psychotherapeut seine diagnostische Abklärung, bespricht das Ergebnis mit dem Patienten und stellt auf einem standardisierten Formblatt (Anlage 4) das Ergebnis der Abklärung und ggf. eine Behandlungsempfehlung dar. Der mitbehandelnde Arzt und der Patient erhalten das Ergebnis innerhalb von 5 Werktagen sofern der Patient dieser Mitteilung schriftlich zugestimmt hat. Der Patient erhält eine Kopie des Berichts. (5) Der Psychotherapeut/Arzt verpflichtet sich, pro Monat mindestens 2 Versicherten, die über diesen Weg kommen, ein Erstgespräch für die diagnostische Abklärung anzubieten, ist jedoch nicht gezwungen, diese anschließend psychotherapeutisch zu behandeln....
5 - 5 - (6) Der Inhalt der Abklärung ist: a) ein psychodiagnostisches Erstgespräch einschließlich der Erhebung der Krankheitsanamnese, b) ein standardisiertes psychodiagnostisches Screening mittels gängiger psychodiagnostischer Verfahren (allgemeines Screening und indikationsspezifisches Instrument sofern verfügbar), c) ein Auswertungsgespräch mit dem Versicherten, d) eine Empfehlung für eine ggf. notwendige Weiterbehandlung oder Abklärung und e) eine Empfehlung hinsichtlich des Umgangs mit der Arbeitsunfähigkeit. (7) Der Zeitbedarf für den direkten Kontakt mit dem Versicherten beträgt mind. 100 Minuten, höchstens 150 Min. und kann flexibel auf das Erst-, Zweit- und das Auswertungsgespräch aufgeteilt werden. (8) Eine bereits laufende oder beantragte psychotherapeutische Behandlung nach den Psychotherapierichtlinien schließt sowohl die psychodiagnostische Abklärung nach diesem Vertrag als auch eine ggf. sich anschließende Akutbehandlung aus. (9) Ist keine akutpsychotherapeutische Behandlung indiziert, jedoch eine andere Behandlung erforderlich, bietet der Psychotherapeut seine Hilfe bei der Vermittlung dieser Behandlung an. Dies kann z. B. eine ambulante psychiatrische Behandlung, eine Psychotherapie nach den Psychotherapierichtlinien, die Fachabteilung eines Krankenhauses, eine Beratungsstelle, eine Selbsthilfegruppen sein. (10) Ist eine Akut-Psychotherapie erforderlich und erklärt sich der Versicherte mit der Behandlung einverstanden, bietet der Psychotherapeut einen Therapieplatz in der eigenen Praxis an oder er hilft bei der Vermittlung eines Behandlungsplatzes bei einem anderen am Vertrag teilnehmenden Psychotherapeuten. (11) Die konkreten Leistungsinhalte und -mengen sind in der Anlage 2 dargestellt. 5 Teilnahme der Versicherten (1) Teilnahmeberechtigt sind alle Versicherten der BKK nach Maßgabe des 1 Abs. 2. (2) Die Teilnahme des Versicherten ist freiwillig und beginnt mit dem Tag der Unterzeichnung der Teilnahmeerklärung (Anlage 5). Das Teilnahmeverfahren wird durch die BKK sichergestellt.
6 - 6-6 Vergütung (1) Für die Bereitstellung von zusätzlichen Terminen und die Erbringung der Leistungen nach dieser Vereinbarung sind folgende Honorare unter Angabe der jeweils zutreffenden, nach ICD-10 codierten, Diagnose abrechenbar: a) Pauschale für die Abklärung in 2 Sitzungen (SNR 91801) 350,00 b) Pauschale für die Abklärung in 3 Sitzungen (SNR 91802) 500,00 Diese Pauschalen enthalten die Erhebung der Krankheitsanamnese, die diagnostische Abklärung mit Hilfe von Testverfahren, der Bericht an den überweisenden Arzt, ggf. die Vermittlung eines Therapieplatzes oder anderer geeigneter Maßnahmen, Telefonate. c) Einzelsitzung (mind. 50 Min) in der Akutbehandlung (SNR 91803) 120,00 d) Gruppensitzung zu je 50 Min. mit bis zu 5 Teilnehmern (SNR 91804) 45,00 (2) Leistungen der Zusatzvergütung dürfen nur für Versicherte der BKK abgerechnet werden, die Ihre Teilnahme an dem Vertrag gegenüber der BKK erklärt haben. (3) Neben den Leistungen nach diesem Vertrag sind im selben Behandlungsfall keine EBM- Leistungen abrechenbar. (4) Vom Versicherten dürfen keine Zahlungen oder Eigenanteile verlangt werden. 7 Abrechnungsverfahren (1) Die Rechnungslegung erfolgt durch die an dem Vertrag teilnehmenden Psychotherapeuten/Ärzte für die eigenen erbrachten Leistungen im Rahmen der üblichen gesamtvertraglichen Honorarabrechnung gegenüber der KVWL. (2) Die Prüfung, ob die Abrechnung der Vergütungen nur für eingeschriebene Versicherte erfolgt ist, obliegt der BKK. Eventuelle Rückforderungen erfolgen anschließend als sachlich-rechnerische Berichtigung gegenüber der KVWL. Die KVWL fordert die entsprechenden Beträge bei den am Vertrag teilnehmenden Psychotherapeuten/Ärzten ein und leitet nach Zahlungseingang bzw. Verrechnung diese Beträge an die BKK weiter. (3) Die Vergütungen nach diesem Vertrag werden durch die BKK außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung gezahlt und seitens der KVWL über das Formblatt 3 bis in Ebene 6 abgerechnet. Die KVWL ist berechtigt den üblichen Verwaltungskostensatz einzubehalten.
7 - 7 - (4) Eine Bereinigung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung für Leistungen aus diesem Vertrag erfolgt nicht. (5) Im Auftrag der BKK werden durch die KVWL auch nachträgliche sachlich-rechnerische Berichtigungen gegenüber dem abrechnenden Psychotherapeut/Arzt vorgenommen. (6) Die Prüfung nach 6 Abs. 3 obliegt der KVWL. (7) Die KVWL erstellt quartalsweise einen Nachweis über die Abrechnungen und übermittelt der BKK auf elektronischem Weg jeweils eine gesonderte Frequenzstatistik bis 18 Wochen nach Quartalsende. (8) Im Übrigen erhält die BKK die gesetzlich vorgesehenen Datenlieferungen, die u.a. die tagesgenaue Zuordnung der Vertragsleistungen arzt- und versichertenbezogen (Einzelfallnachweise) ermöglichen. 8 Datenschutz Bei der Durchführung und Dokumentation der Behandlung sowie der Weitergabe von Verwaltungsdaten und medizinischen Daten bleiben die ärztliche Schweigepflicht und das Sozialgeheimnis unberührt und sind von den Vertragspartnern zu beachten. 9 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden bzw. Lücken enthalten, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, etwaige unwirksame oder undurchführbare Vertragsbestimmungen bzw. vorhandene Lücken zu ersetzen oder zu ergänzen, die dem Zweck des Vertrages am Nächsten kommen.
8 - 8 - (1) Der Vertrag tritt am in Kraft. 10 Schlussbestimmungen (2) Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende gekündigt werden, frühestens jedoch zum (3) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich der Anlagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst. Mündliche Abreden bestehen nicht. (4) Die Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrages. Anlagenverzeichnis Anlage 1 - Teilnahmeantrag Psychotherapeut/Arzt Anlage 2 - Inhalte der Psychotherapeutischen Akutbehandlung Anlage 3 - Anfrage des Psychotherapeuten an den mitbehandelnden Arzt Anlage 4 - Bericht des Psychotherapeuten an den mitbehandelnden Arzt Anlage 5 - Teilnahmeerklärung des Versicherten Berlin, Celle, Dortmund, den Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe BKK RWE Dr. Nordmann 2. Vorsitzender Torsten Dette Vorstand Deutsche Psychotherapeuten Vereinigung e. V.. Barbara Lubisch Bundesvorsitzende
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