Kindergartenordnung stark und selbstbewusst wie Pippi

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1 Kindergartenordnung stark und selbstbewusst wie Pippi

2 INHALTSVERZEICHNIS Seite 1. Aufnahme 2 2. Elternbeiträge 2 3. Kostenübernahme letztes Kindergartenjahr 3 4. Erkrankung eines Kindes 4 5. Öffnungszeiten 5 6. Betreuung und Aufsichtspflicht 5 7. Elternarbeit 6 8. Umgang mit Gefährdungen 6 9. Kleidung und Essen Öffentlichkeitsarbeit Kündigung Versicherung Kindergartenhund 8

3 1. Aufnahme 1.1 In den Waldkindergarten Kunterbunt können Kinder ab 3 Jahren bis zum Beginn der Schulpflicht aufgenommen werden, soweit das notwendige Fachpersonal und Plätze vorhanden sind. In begründeten Ausnahmefällen kann übergangsweise eine vorzeitige Aufnahme durch das Kreisjugendamt zugelassen werden. 1.2 Kinder, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind, können die Einrichtung besuchen, wenn ihren besonderen Bedürfnissen innerhalb der Rahmenbedingungen der Einrichtung Rechnung getragen werden kann. 1.3 Der Waldkindergarten Kunterbunt nimmt Kinder aus dem gesamten Landkreis Amberg- Sulzbach auf. Kinder aus anderen Gemeinden können aufgenommen werden, sofern noch Plätze für diese vorhanden sind. 1.4 Der Träger Betreuung & Erlebnis pur ggmbh legt in Abstimmung mit den pädagogischen Mitarbeiter/Innen die Grundsätze für die Aufnahme der Kinder der Einrichtung fest. 1.5 Über die Aufnahme entscheidet der Trägerverein in Zusammenarbeit mit der Kindergartenleitung. 1.6 Der Besuch des Kindergartens darf erst dann aufgenommen werden, wenn dem Träger die Unbedenklichkeit der Aufnahme durch eine amtsärztliche Bescheinigung nachgewiesen ist. Die Bescheinigung ist innerhalb eines Monats vor dem vorgesehenen Aufnahmetermin einzuholen. 1.7 Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, Änderungen in der Personensorge sowie Änderungen der Anschrift, der privaten und geschäftlichen Telefonnummern der Leitung der Einrichtung unverzüglich mitzuteilen, um bei plötzlicher Krankheit des Kindes oder anderen Notfällen erreichbar zu sein. 2. Elternbeiträge 2.1 Die Elternbeiträge richten sich nach der Gebührentabelle des Trägers, der sich bei der Festlegung im engen Rahmen an den Gebührensätzen der umliegenden Regelkindergärten orientiert. Regelmäßig ist zudem monatlich ein "Getränkegeld, sowie bei Bedarf das tägliche Mittagessen zu bezahlen. 2.2 Da die Elternbeiträge eine Beteiligung an den gesamten Betriebskosten des Waldkindergartens darstellen, sind sie zwölf Monate im Jahr voll zu bezahlen. Eine vorübergehende Schließung, vorübergehende Erkrankung oder sonstige Verhinderung des Besuchs des Waldkindergarten Kunterbunt befreit nicht auch nicht anteilsmäßig von der Bezahlung des Elternbeitrages. Auch für Kinder, die ab September die Schule besuchen, ist der Monatsbeitrag für August noch zu entrichten. 2

4 2.3 Die Kosten belaufen sich je nach Buchungszeit ab dem Kindergartenjahr 2015/16 auf monatlich Euro 80,- / 90,- bzw. Euro 100,-; überdies wird monatlich ein "Getränkegeld in Höhe von Euro 3,- erhoben. Die Kosten für das Mittagessen betragen täglich Euro 2,60; die Abrechnung erfolgt im darauffolgenden Monat und wird in der zweiten Monatshälfte grundsätzlich durch Lastschrift eingezogen. 2.4 Eine Ermäßigung des Elternbeitrages ist aus sozialen Gründen auf Antrag möglich. In diesen Fällen übernimmt das Jugendamt ganz oder teilweise die Kosten für den Kindergartenbesuch. Der Antrag sollte rechtzeitig ab Beginn des Kindergartenbesuches beim Kreisjugendamt gestellt werden. Formulare zur Beantragung sind im Kindergarten oder bei der Gemeinde erhältlich. Bis zu einem positiven Kostenübernahmebescheid des Jugendamtes haben die Eltern den Beitrag selbst zu entrichten. Es erfolgt bei Kostenübernahme eine Rückerstattung. 2.4 Eine Übernahme der Kosten des Mittagessens durch das Jugendamt ist ab dem Betreuungsjahr 2014/2015 nicht mehr möglich. Die Kosten des Mittagessens fallen auch nicht unter den Förderbetrag des Landes Bayern (siehe 3.1). Es ist jedoch ein Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe für Bezieher von Wohngeld, Arbeitslosengeld II, Kindergeldzuschlag oder Sozialhilfe/Grundsicherung beim jeweiligen Leistungsträger (Jobcenter, Familienkasse, Sozialamt, Wohngeldstelle) möglich. 3. Kostenübernahme für das letzte Kindergartenjahr vor der Einschulung 3.1 Es wird darauf hingewiesen, dass nach Art. 23 Abs. 3 BayKiBiG für Kinder im Jahr vor der Einschulung ein Beitragszuschuss von monatlich bis zu 100,00 für die Dauer von maximal zwölf Monaten gewährt wird. Der Förderbetrag des Landes Bayern wird durch den Träger an die Eltern weitergereicht. Er umfasst den Elternbeitrag sowie das Getränkegeld, nicht aber die Mittagsverpflegung Ein Kind gilt automatisch als Vorschulkind in dem Kindergartenjahr, welches der Schulpflicht nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) unmittelbar vorausgeht, dies bedeutet, alle Kinder, die bis zum 30. September sechs Jahre alt werden oder bereits einmal von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt wurden Für Kinder die vorzeitig eingeschult werden, sogenannte Kann-Kinder, ist der Antrag auf vorzeitige Einschulung spätestens zum 30. September des Betreuungsjahres bei der Schule zu stellen sowie eine Kopie an den Träger des Kindergartens zu übersenden. Erst ab dem Monat der Antragstellung kann der Förderbeitrag gezahlt werden. Wird der Antrag auf vorzeitige Einschulung deshalb später gestellt, kann der Zuschuss nicht rückwirkend gezahlt werden. Die Bestätigung der Schule ist nachzureichen Wird ein Vorschulkind vom Schulbesuch zurückgestellt, sind die Eltern verpflichtet, den Bescheid über die Rückstellung unverzüglich dem Kindergartenträger vorzulegen. Die Zahlung des Zuschusses wird dann unterbrochen und im nächsten Betreuungsjahr in dem Monat wieder aufgenommen, dass insgesamt ein Zuschuss über 12 Monate geleistet wird. 3

5 4. Erkrankung eines Kindes 4.1 Jede Erkrankung eines Kindes und jeder Fall einer übertragbaren Krankheit in der Wohngemeinschaft des Kindes sind dem Träger oder der verantwortlichen Erzieherin unverzüglich mitzuteilen. Ferner ist der "Waldkindergarten Kunterbunt ebenfalls unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn das Kind den Kindergarten aus anderen Gründen nicht besuchen kann. 4.2 Kinder, die an einer übertragbaren Krankheit leiden, die krankheits- oder ansteckungsverdächtig sind oder die Krankheitserreger ausscheiden, ohne selbst erkrankt zu sein, dürfen den Waldkindergarten nur mit ausdrücklicher ärztlicher Zustimmung besuchen. Ferner bedarf es einer ärztlichen Entscheidung, ob Geschwister von in oben genannter Form erkrankter Kinder den Waldkindergarten besuchen dürfen. Der ärztliche Entscheid ist dem Träger in schriftlicher Form vorzuweisen. Die Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes 34 IfSG ff. sind dabei zu beachten. Demnach dürfen Kinder, die ansteckende Krankheiten (z.b. Grippe, Diphtherie, Keuchhusten, Masern, Mumps, Röteln, Scharlach, Tuberkulose, Windpocken, usw.) haben oder dessen verdächtigt sind den Waldkindergarten nicht besuchen. Dies gilt auch für Ausscheider von Salmonellen und Ruhrbakterien. Auch bei fiebrigen Erkältungskrankheiten, Erbrechen, Durchfall, Fieber, o.ä. müssen die Kinder zu Hause bleiben. 4.3 Dies gilt auch, wenn diese Krankheiten bei anderen Personen innerhalb der Familie auftreten. 4.4 Erst auf Grund einer ärztlichen Bescheinigung wenn eine Weiterverbreitung der Krankheit oder des Läusebefalls (einschl. anderer Parasiten) nicht mehr zu befürchten ist darf das Kind den Waldkindergarten wieder besuchen. 4.5 Fehlt ein Kind wegen einer ansteckenden Krankheit oder länger als eine Woche aus unbekannten Gründen, muss vor der Wiederaufnahme ein Attest des behandelnden Arztes darüber vorgelegt werden, dass es gesund ist und die Weiterverbreitung einer Krankheit durch das Kind nicht zu befürchten ist. 4.6 In besonderen Fällen werden ärztlich verordnete Medikamente auch während der Betreuungszeit von dem Fachpersonal verabreicht. Hier wird eine schriftliche Vereinbarung des Arztes oder der Sorgeberechtigten verlangt. Dies gilt auch für die Verabreichung von homöopathischen Mitteln. 4.7 Durch die Zahlung des Elternbeitrages wird für ein entschuldigt fehlendes Kind der Platz im Waldkindergarten für den Monat freigehalten, der auf den Monat folgt, in dem das Kind letztmalig im Kindergarten anwesend war. Die Freihaltezeit kann auf Antrag der Eltern in begründeten Ausnahmefällen verlängert werden. Fehlt ein Kind länger als fünf Tage unentschuldigt, kann der Platz vom Beginn des folgenden Monats an anderweitig belegt werden. In diesen Fällen liegt ein Grund zur fristlosen Kündigung im Sinne der Nr. 7.2 vor. 4

6 5. Öffnungszeiten 5.1 Die Öffnungszeiten des Waldkindergartens sind von 7:30 Uhr 13:00 Uhr, von 7:30 Uhr 14:00 Uhr sowie von 7:30 Uhr 15:30 Uhr, mit Kernzeit von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr. An gesetzlichen Feiertagen bleibt der Waldkindergarten geschlossen. 5.2 Im Interesse des Kindes und der Gruppe sollte die Einrichtung regelmäßig besucht werden. 5.3 Kann ein Kind den Waldkindergarten nicht besuchen (Krankheit, Urlaub, etc.) müssen die Erzieher/Innen morgens mit Öffnung des Kindergartens informiert werden. Die Waldkindergartenpersonal erreichen Sie während der Kindergartenöffnungszeiten auf dem Waldhandy: 0152/ Die Schließungszeit von max. 30 Tagen orientiert sich an den örtlichen Schulferien und ist rechtzeitig mit den Eltern zu vereinbaren. Der Kindergarten kann ferner auf Anordnung des Gesundheitsamtes oder aus anderen zwingenden Gründen geschlossen werden. Die genauen Schließtage werden zu Beginn des Kindergartenjahres bekannt gegeben. 5.5 Die Bringzeit der Kinder ist morgens zwischen 7.30 Uhr und 8.30 Uhr, die Abholzeit von Uhr bis 13 Uhr, von Uhr bis 14 Uhr bzw. von 15 Uhr bis Uhr. 6. Betreuung und Aufsichtspflicht 6.1 Die Betreuung der Kinder erfolgt durch zwei Erzieherinnen und einer dritten pädagogisch ausgebildeten Fachkraft. Ergänzend unterstützen das Team gelegentlich Praktikanten aus sozialen Bereichen. 6.2 Während der Öffnungszeit des Waldkindergartens liegt die Aufsichtspflicht bei dem Fachpersonal des Waldkindergartens. Die Aufsichtspflicht beginnt am Morgen bei der Übergabe des Kindes an die Erzieherin und endet bei der Abholung der Kinder durch die Personenberechtigten. Mit dem Träger ist schriftlich zu vereinbaren, von wem das Kind abgeholt werden darf. 6.3 Die Betreuung des Kindes geschieht in Abstimmung mit der besonderen räumlichen Situation der Einrichtung. Die Betreuung soll dahingehend Nutzen aus der natürlichen Umwelt ziehen, als sie versucht, die Vorteile eines Waldkindergartens - zusammengefasst in der pädagogischen Konzeption des Waldkindergartens - für das Kind zu optimieren. 6.4 Für das Kind ist es besonders wichtig, dass die Eltern, die Erzieher/innen sowie der Träger vertrauensvoll zusammenarbeiten und sich gegenseitig informieren. Es wird daher erwartet, dass die Eltern an den vom Waldkindergarten einberufenen Elternversammlungen teilnehmen. Für Einzelgespräche stehen die jeweiligen Erzieher/innen nach vorheriger Vereinbarung zur Verfügung. 6.5 Auf dem Weg zum und vom Waldkindergarten obliegt die Aufsichtspflicht allein den Erziehungsberechtigten. 5

7 6.6 Grundsätzlich sollen die Kinder nicht alleine ohne Begleitung einer Aufsichtsperson zum Waldkindergarten kommen bzw. den Heimweg antreten. 6.7 Bei den gemeinsamen Veranstaltungen des Waldkindergartens (z.b. Feste) sind die Erziehungsberechtigten aufsichtspflichtig, sofern rechtzeitig vorher nicht ausdrücklich und schriftlich eine andere Absprache über die Wahrnehmung der Aufsicht getroffen wurde. 7. Elternarbeit 7.1 Entwicklungsgespräche mit den Eltern finden mindestens einmal im Kindergartenjahr statt und werden außerhalb der regulären Öffnungszeiten geführt. 7.2 Elternabende finden nach Bedarf statt. (mindestens zweimal im Kindergartenjahr). 7.3 Der Elternbeirat wird zu jedem Kindergartenjahr, von den Eltern/ Erziehungsberechtigten neu gewählt. Der Elternbeirat unterstützt die Arbeit im Kindergarten und ist Vermittler zwischen Waldkindergarten und Elternhaus. 8. Umgang mit Gefährdungen 8.1 Da sich die Kinder während des ganzen Tages in der Natur aufhalten, haben wir für schlechtes Wetter einen beheizbaren Doppelcontainer sowie ein Tipi auf unserem Waldkindergartengelände. 8.2 Es wird nichts aus dem Wald gegessen oder in den Mund genommen. 8.3 Vor jeder Mahlzeit waschen wir uns gründlich mit Lavaerde die Hände, um die Infizierung mit dem Fuchsbandwurm zu vermeiden. 8.4 Sofort nach dem Kindergartenbesuch sollten die Eltern ihr Kind gründlich nach Zecken absuchen, es wird ebenfalls empfohlen, die Kindergartenkleidung vor dem nächsten Tragen auszuschütteln. 8.5 Bei einem Zeckenstich muss die Zecke unverzüglich entfernt werden, um eine Infektion (FSME, Borreliose) zu vermeiden. Es empfiehlt sich die Bissstelle zu markieren und länger zu beobachten (Wanderröte). 9. Kleidung und Essen Im Waldkindergarten sind besondere Kleidungs- und Essensrichtlinien zu beachten. Grundsätzlich gilt: a) Die Kinder müssen der Jahreszeit entsprechend gekleidet sein. Eine Regenjacke und eine Regenhose gehören grundsätzlich zu der Ausrüstung. Zusätzlich muss immer ausreichend Wechselkleidung des Kindes im Waldkindergarten vorhanden sein und von den Erziehungsberechtigten regelmäßig überprüft werden. 6

8 b) Sommer: Zum Schutz vor Zecken, Insektenstichen und kleineren Verletzungen sollten die Waldkinder auch im Sommer lange Hosen und langärmelige Shirts tragen. Ebenso sind Mützen/ Hüte mit Nackenschutz gegen die Sonneneinstrahlung und als Schutz vor Zecken unerlässlich. Feste Schuhe, die auch den Knöchel schützen, benötigt ihr Kind auch im Sommer. c) Winter: Gerade bei der Winterkleidung ist auf Wasserundurchlässigkeit zu achten. d) Wir bitten um die Mitgabe einer gesunden, abfallarmen Brotzeit. Aufgrund von jahresbedingten Gefahren durch Insekten (v. a. Bienen, Wespen), bitten wir von süßen Getränken abzusehen. Als Getränke empfehlen wir im Sommer Wasser, Tee oder ungesüßte Säfte, im Winter warmen Tee oder warme Säfte. 10. Öffentlichkeitsarbeit Um unsere Arbeit für die Öffentlichkeit transparenter zu gestalten, geben wir Artikel und Fotos aus unserem Kindergartenalltag an die Tagespresse, ins Internet oder an Informationswände in unserem Waldkindergarten. Mit der Unterschrift der Aufnahmevereinbarung erklären Sie Ihr Einverständnis zur Veröffentlichung von möglichen Foto-, Film- und Tonaufnahmen Ihres Kindes im vorgenannten Rahmen. 11. Kündigung 11.1 Die Eltern und der Träger können den Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen zu jedem Monatsende kündigen. Für die Wahrung der Kündigungsfrist kommt es auf den Tag des Eingangs der Kündigung an Der Träger kann den Vertrag fristlos kündigen und das Kind vom Besuch des Waldkindergartens ausschließen, wenn die Eltern trotz Mahnung ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen oder sie die in diesem Vertrag enthaltenen Grundsätze, Bestimmungen und Regelungen nicht beachtet haben Die Kündigung bedarf der Schriftform. Wird die Kündigung durch den Träger ausgesprochen, ist sie schriftlich zu begründen. 12. Versicherung 12.1 Während des Aufenthalts im Kindergarten, dem direkten Weg von und zum Kindergarten und während Veranstaltungen der Einrichtung sind die Kinder des Waldkindergartens gegen Unfälle versichert Unfälle die auf der Hinfahrt bzw. Heimfahrt der Kinder eintreten und eine ärztliche Behandlung zur Folge haben, sind unverzüglich der Kindergartenleitung zu melden, damit der Schaden reguliert werden kann. 7

9 12.3 Für Verluste von Kleidung, Wertsachen oder Verwechslung von persönlichem Eigentum wird keine Haftung übernommen Für Schäden, die ein Kind einem anderen zufügt, haften unter Umständen die Erziehungsberechtigten. Wir empfehlen ihnen eine Haftpflichtversicherung abzuschließen Für witterungsbedingte Erkrankungen und Erkrankungen durch Infektionen (u.a. FSME Infektion, Borreliose, alveoläre Echinokokken- Krankheit (Fuchsbandwurm), übertragbare (Kinder-) Krankheiten, usw.) sowie für in diesem Zusammenhang auftretende Folgen kann in keiner Weise Haftung übernommen werden. Die Eltern erklären mit der Unterschrift der Aufnahmevereinbarung, bei Unfällen und Erkrankungen der oben benannten Art auf Ansprüche gegenüber dem Träger, dem Personal und anderen Begleitpersonen zu verzichten Die Eltern sind selbst verantwortlich für den Impfschutz (Tetanus etc.) der Kinder. 13. Kindergartenhund Der Träger der Einrichtung sowie die Erzieher/innen halten den Kontakt von Kindern zu Tieren und das Erlernen des Umgangs mit ihnen für eine besondere Bereicherung. Der Waldkindergarten führt deshalb einen Hund mit. Er läuft auf dem Weg zu den verschiedenen Plätzen und am Waldkindergartengelände frei. Anlagen: Infoblätter: Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gemäß 34 Abs. 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz Geimpft-Geschützt: in Kindertageseinrichtung und Kindertagespflege 8

10 Stempel der Einrichtung GEMEINSAM VOR INFEKTIONEN SCHÜTZEN Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte durch Gemeinschaftseinrichtungen gemäß 34 Abs. 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz In Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindergärten, Schulen oder Ferienlagern befinden sich viele Menschen auf engem Raum. Daher können sich hier Infektionskrankheiten besonders leicht ausbreiten. Aus diesem Grund enthält das Infektionsschutzgesetz eine Reihe von Regelungen, die dem Schutz aller Kinder und auch des Personals in Gemeinschaftseinrichtungen vor ansteckenden Krankheiten dienen. Über diese wollen wir Sie mit diesem Merkblatt informieren. 1. Gesetzliche Besuchsverbote Das Infektionsschutzgesetz schreibt vor, dass ein Kind nicht in den Kindergarten, die Schule oder eine andere Gemeinschaftseinrichtung gehen darf, wenn es an bestimmten Infektionskrankheiten erkrankt ist oder ein entsprechender Krankheitsverdacht besteht. Diese Krankheiten sind in der Tabelle 1 auf der folgenden Seite aufgeführt. Bei einigen Infektionen ist es möglich, dass Ihr Kind die Krankheitserreger nach durch-gemachter Erkrankung (oder seltener: ohne krank gewesen zu sein) ausscheidet. Auch in diesem Fall können sich Spielkameraden, Mitschüler/-innen oder das Personal anstecken. Nach dem Infektionsschutzgesetz ist deshalb vorgesehen, dass die Ausscheider bestimmter Bakterien nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der festgelegten Schutzmaßnahmen wieder in eine Gemeinschaftseinrichtung gehen dürfen (Tabelle 2 auf der folgenden Seite). Bei manchen besonders schwerwiegenden Infektionskrankheiten muss Ihr Kind bereits dann zu Hause bleiben, wenn eine andere Person bei Ihnen im Haushalt erkrankt ist oder der Verdacht auf eine dieser Infektionskrankheiten besteht (Tabelle 3 auf der folgenden Seite). Natürlich müssen Sie die genannten Erkrankungen nicht selbst erkennen können. Aber Sie sollten bei einer ernsthaften Erkrankung Ihres Kindes ärztlichen Rat in Anspruch nehmen (z.b. bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfällen und anderen ungewöhnlichen oder besorgniserregenden Symptomen). Ihr/-e Kinderarzt/-ärztin wird Ihnen darüber Auskunft geben, ob Ihr Kind eine Erkrankung hat, die einen Besuch einer Gemeinschaftseinrichtung nach dem Infektionsschutzgesetz verbietet. Gegen einige der Krankheiten stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Ist Ihr Kind ausreichend geimpft, kann das Gesundheitsamt darauf verzichten, ein Besuchsverbot auszusprechen. 2. Mitteilungspflicht Falls bei Ihrem Kind aus den zuvor genannten Gründen ein Besuchsverbot besteht, informieren Sie uns bitte unverzüglich darüber und über die vorliegende Krankheit. Dazu sind Sie gesetzlich verpflichtet und tragen dazu bei, dass wir zusammen mit dem Gesundheitsamt die notwendigen Maßnahmen gegen eine Weiterverbreitung ergreifen können. Seite 1 von 2 Stand:

11 3. Vorbeugung ansteckender Krankheiten Gemeinschaftseinrichtungen sind nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtet, über allgemeine Möglichkeiten zur Vorbeugung ansteckender Krankheiten aufzuklären. Wir empfehlen Ihnen daher unter anderem darauf zu achten, dass Ihr Kind allgemeine Hygieneregeln einhält. Dazu zählt vor allem das regelmäßige Händewaschen vor dem Essen, nach dem Toilettenbesuch oder nach Aktivitäten im Freien. Ebenso wichtig ist ein vollständiger Impfschutz bei Ihrem Kind. Impfungen stehen teilweise auch für solche Krankheiten zur Verfügung, die durch Krankheitserreger in der Atemluft verursacht werden und somit durch allgemeine Hygiene nicht verhindert werden können (z.b. Masern, Mumps und Windpocken). Weitere Informationen zu Impfungen finden Sie unter: Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre/n Haus- oder Kinderarzt/-ärztin oder an Ihr Gesundheitsamt. Auch wir helfen Ihnen gerne weiter. Tabelle1: Besuchsverbot von Gemeinschaftseinrichtungen und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten bei Verdacht auf oder Erkrankung an folgenden Krankheiten ansteckende Borkenflechte (Impetigo contagiosa) ansteckungsfähige Lungentuberkulose bakterieller Ruhr (Shigellose) Cholera Darmentzündung (Enteritis), die durch EHEC verursacht wird Diphtherie durch Hepatitisviren A oder E verursachte Gelbsucht/Leberentzündung (Hepatitis A oder E) Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien infektiöser, das heißt von Viren oder Bakterien verursachter, Durchfall und /oder Erbrechen (gilt nur für Kindern unter 6 Jahren) Keuchhusten (Pertussis) Kinderlähmung (Poliomyelitis) Kopflausbefall (wenn die korrekte Behandlung noch nicht begonnen wurde) Krätze (Skabies) Masern Meningokokken-Infektionen Mumps Pest Scharlach oder andere Infektionen mit dem Bakterium Streptococcus pyogenes Typhus oder Paratyphus Windpocken (Varizellen) virusbedingtes hämorrhagisches Fieber (z.b. Ebola) Tabelle 2: Besuch von Gemeinschaftseinrichtungen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten bei Ausscheidung folgender Krankheitserreger Cholera-Bakterien Diphtherie-Bakterien EHEC-Bakterien Typhus- oder Paratyphus-Bakterien Shigellenruhr-Bakterien Tabelle 3: Besuchsverbot und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten bei Verdacht auf oder Erkrankung an folgenden Krankheiten bei einer anderen Person in der Wohngemeinschaft ansteckungsfähige Lungentuberkulose bakterielle Ruhr (Shigellose) Cholera Darmentzündung (Enteritis), die durch EHEC verursacht wird Diphtherie durch Hepatitisviren A oder E verursachte Gelbsucht/Leberentzündung (Hepatitis A oder E) Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien Kinderlähmung (Poliomyelitis) Masern Meningokokken-Infektionen Mumps Pest Typhus oder Paratyphus virusbedingtes hämorrhagisches Fieber (z.b. Ebola) Seite 2 von 2 Stand:

12 Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration Geimpft geschützt: in Kindertageseinrichtung und Kindertagespflege Liebe Eltern! Ihr Kind geht in eine Kindertageseinrichtung oder in eine Kindertagespflege. Es wird viel Neues erleben, neue Eindrücke gewinnen und Freundschaften mit anderen Kindern schließen. Geben Sie Ihrem Kind dabei die nötige Sicherheit und sorgen Sie dafür, dass es gut geschützt ist. Eltern, deren Kind ungeimpft in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege betreut wird, nehmen das Risiko der Ansteckung mit einer übertragbaren Krankheit in Kauf. Lassen Sie Ihr Kind impfen! Kinderärzte, Hausärzte und die örtlichen Gesundheitsämter in ganz Bayern beraten Sie gerne. Geimpft geschützt: Sicherheit für Ihr Kind und für andere Durch die Impfung schützen Sie Ihr eigenes Kind. Sie übernehmen darüber hinaus aber auch Verantwortung für den Schutz anderer Kinder: Geimpfte Kinder können andere nicht anstecken und geben so auch all jenen Kindern Sicherheit, die z. B. für eine Masernimpfung noch zu jung sind. In Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege sind diese Kinder einem hohen Ansteckungsrisiko durch ungeimpfte Kinder ausgesetzt. Wenn Sie Ihr Kind impfen lassen, können Sie dieses Risiko verringern. Die Impfung gegen Masern warum ist sie so wichtig? Masern sind nicht harmlos. Masern schwächen die Körperabwehr. Das bereitet den Weg für weitere Infektionen, wie etwa Lungenentzündungen oder Mittelohrentzündungen. Besonders gefährlich ist die Gehirnentzündung, die bei etwa einem von 1000 erkrankten Kindern auftritt und dauerhafte Schäden hinterlassen kann. In seltenen Fällen kann viele Jahre nach einer Maserninfektion eine Gehirnerkrankung als tödliche Spätfolge auftreten. Ein besonders hohes Risiko dafür haben Säuglinge, die im ersten Lebensjahr an Masern erkranken. Masern sind hoch ansteckend. Das Masernvirus wird durch Tröpfchen beim Sprechen oder Niesen leicht von Mensch zu Mensch übertragen. Dies geschieht schon bevor sich erste Krankheitszeichen zeigen. Eine ursächliche Behandlung der Masern ist bisher nicht möglich. Deswegen ist es entscheidend, der Infektion vorzubeugen. Der sicherste Weg dafür ist die Impfung. 2 x Impfen schützt ein Leben lang gegen Masern Für einen sicheren, lebenslangen Schutz gegen Masern sind zwei Impfungen notwendig, die im Alter von Monaten und Monaten empfohlen werden. Übrigens: Nicht geimpfte Kinder dürfen Einrichtungen in der Regel für eine gewisse Zeit nicht besuchen, wenn dort Masern oder Mumps aufgetreten sind. Das Risiko einer Ansteckung und weiteren Verbreitung der Erkrankungen ist zu hoch. Impfung verpasst? Kein Problem! Wichtig zu wissen: Verpasste Impfungen können jederzeit beim Kinder- oder Hausarzt nachgeholt werden! Denn auch Ihr eigener Impfschutz und der Ihrer Angehörigen ist wichtig, besonders wenn Sie mit kleinen Kindern in Kontakt kommen. Bei jungen Erwachsenen treten in letzter Zeit gehäuft Masern- Erkrankungen mit oft schwerem Verlauf auf. Lassen Sie den Impfschutz Ihrer Familie überprüfen, schützen Sie Ihre Kinder und auch sich selbst. Risiken und Nebenwirkungen Impfungen sind im Allgemeinen sehr gut verträglich, ihre Wirksamkeit und Sicherheit werden von staatlichen Behörden streng kontrolliert. In manchen Fällen kann es nach einer Impfung zu einer Schwellung und Rötung an der Einstichstelle oder zu grippeähnlichen Beschwerden kommen, die aber nach kurzer Zeit wieder abklingen. Infolge einer Masern-Impfung zeigt sich gelegentlich ein vorübergehender, Masern-ähnlicher Hautausschlag. Andere Komplikationen von Impfungen sind extrem selten, sehr viel seltener als die schwerwiegenden Folgen der Erkrankungen, gegen die geimpft werden kann. Bei Unsicherheit suchen Sie den Rat Ihrer Ärztin/Ihres Arztes. Aktuelle und ausführliche Informationen zum Impfen finden Sie auch im Internet unter Zu ganz persönlichen Fragen rund ums Thema Impfen beraten natürlich immer auch die Ärztinnen und Ärzte in Bayern, insbesondere Kinder- und Jugendärzte, Hausärzte und Ärzte im Öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsamt).

13 Die Impfempfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) für Säuglinge und Kleinkinder (vereinfachte Darstellung, Stand 25. August 2014) Impfung gegen Alter in Monaten Alter in Jahren Rotaviren 2 bis 3 Schluckimpfungen (ab dem Alter von 6 Wochen mit jeweils mind. 4 Wochen Abstand) Tetanus Diphterie 1. Auffrisch-Impfung Keuchhusten Hib Kinderlähmung Hepatitis B Kombinations-Impfung 4. Pneumokokken Impfung 4. Meningokokken C nur 1 Impfung (ab dem Alter von 12 Monaten) Masern Mumps Röteln 1. Kombinations- Impfung (evtl. früher bei Eintritt in Kita) 2. Kombinations- Impfung Windpocken (Varizellen) 1. Impfung 2. Impfung Impressum Herausgeber: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege Haidenauplatz München Telefon: poststelle@stmgp.bayern.de Internet: Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration Winzererstraße München Telefon: poststelle@stmas.bayern.de Internet: Stand: 29. August 2014 StMGP, alle Rechte vorbehalten Bei publizistischer Verwertung auch von Teilen Angabe der Quelle und Übersendung eines Belegexemplars erbeten. Das Werk ist urheberrechtlich geschützt. Das Merkblatt wurde mit großer Sorgfalt zusammengestellt. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann dennoch nicht übernommen werden. Für Inhalte fremder Internetangebote sind wir nicht verantwortlich.

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