POSITIONSPAPIER BRANDSCHUTZANFORDERUNGEN AN ASYL- UND FLÜCHTLINGSUNTERKÜNFTE

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "POSITIONSPAPIER BRANDSCHUTZANFORDERUNGEN AN ASYL- UND FLÜCHTLINGSUNTERKÜNFTE"

Transkript

1 Stadt Augsburg Amt für Brand- und Katastrophenschutz POSITIONSPAPIER BRANDSCHUTZANFORDERUNGEN AN ASYL- UND FLÜCHTLINGSUNTERKÜNFTE ERSTELLT DURCH DIE BERUFSFEUERWEHR AUGSBURG

2 INHALTSVERZEICHNIS 1 Allgemeine Hinweise Kurze Eckpunkte Baurechtliche Beurteilung von Asyl- und Flüchtlingsunterkünften Beurteilung nach Verweildauer Notunterkünfte Erstaufnahmeeinrichtungen / Übergangswohnheime Einrichtungen für längere Verweildauer Nutzung von Wohnungen Pension bleibt Pension / Hotel bleibt Hotel Gemeinschaftsunterkünfte Nutzungsänderung von Bürogebäude in Gemeinschaftsunterkunft Nutzungsänderung einer Industriehalle in Gemeinschaftsunterkunft: Containerbauten Containerbauten ohne Feuerwiderstand: Mehrgeschossige Container-Anlagen Besondere Bauteile Wärmedämmverbundsysteme (WDVS) Brandschutztüren Hausalarmanlagen Rauchwarnmelder Sonstige Hinweise Begriff des Wohnens Statisktik von Bränden in Asyleinrichtungen in Deutschland Revisionsstand Positionspapier Brandschutz in Asyleinrichtungen.doc Seite 2 von 17

3 1 ALLGEMEINE HINWEISE Bedingt durch die hohe Zahl an Asylsuchenden treten häufig Fragen bezüglich des vorbeugenden Brandschutzes bei Nutzungsänderungen oder Baugesuchen zum Thema Asyl auf. In den zurückliegenden Monaten hat sich bei der Beurteilung von Asylbewerber- Einrichtungen wie auch in den Erfahrungen der Feuerbeschau und des Einsatzdienstes gezeigt, dass hier neben den formellen Aspekten der Alltag durch weitere Erschwernisse bestimmt wird. Hierzu zählen: Oftmals Belegung mit großen Personenzahlen. Fehlende Ortskenntnis der Bewohner im Gebäude. Mangelnde Sprachkenntnis. Bedingt durch fehlende kulturelle Kenntnisse falsches Verhalten im Brandfall (Bewohner verharren bei Feueralarm im Gebäude / in den Zimmern anstatt zu flüchten)! Mangelndes Vertrauen in Behörden und Sicherheitsorganisationen. Hohe Brandlasten, oftmals auch leicht entflammbar (Matratzen, persönliche Gegenstände und Kleidung für die keine entsprechenden Möbel zur Verfügung stehen). Es sei daran erinnert dass es sich hier um Personen handelt, die alles verloren haben und folglich versuchen Gegenstände des täglichen Lebens zusammen zu tragen. Oberstes Schutzziel für die Einrichtungen muss sein, dass bei einem Brand keine Personen zu Schaden kommen. Zunächst müssen sich die Personen nach frühzeitiger Warnung, vorzugsweise durch technische Anlagen, selbst in Sicherheit bringen können. Positionspapier Brandschutz in Asyleinrichtungen.doc Seite 3 von 17

4 1.1 KURZE ECKPUNKTE Die Regelungen der bayerischen Bauordnungen bzw. der bayerischen Sonderbauverordnungen sind zu beachten. Heime o.ä. in der Gebäudeklasse 1 und 2 müssen mind. feuerhemmende tragende und aussteifende Konstruktionen haben. Gebäude mit mehr als 2 Nutzungseinheiten sind entsprechender der Bauordnung mind. in die Gebäudeklasse 3 einzustufen! Ab Gebäudeklasse 3 müssen mind. feuerhemmende tragende bzw. abtrennende Konstruktionen verwendet werden. Für ungeregelte Sonderbauten kann hilfsweise auf die bayerischen Sonderbauverordnungen als Ermessensmaßstab zurückgegriffen werden. Ab 30 Personen in Sammelunterkünften sind Hausalarmanlagen erforderlich. Ab 60 Personen sind Brandmeldeanlagen erforderlich die direkt an die Integrierte Leitstelle eine Auslösung melden. Die Rettung von mehr als 12 Personen aus einer Nutzungseinheit über Leitern der Feuerwehr ist besonders durch die Feuerwehr zu beurteilen. Ein Abstimmung mit dem Amt für Brand- und Katastrophenschutz erscheint für die Einzelfallbeurteilung unerlässlich. Positionspapier Brandschutz in Asyleinrichtungen.doc Seite 4 von 17

5 2 BAURECHTLICHE BEURTEILUNG VON ASYL- UND FLÜCHTLINGSUNTERKÜNFTEN Die baurechtliche Beurteilung erfolgt auf Grundlage der gültigen Bayerischen Bauordnung (BayBO). Soweit es sich um einen Sonderbau gemäß Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt, können zusätzliche Anforderungen zum Schutz von Personen (Bewohner, Mitarbeiter, Feuerwehrleute, uvm.) erforderlich werden. In Bayern eingeführtes Sonderbaurecht ist zu beachten. Bei ungeregelten Sonderbauten sind die bayerischen Sonderbauverordnungen als Maßstab mit zur Beurteilung anzusetzen. Rechtlich unverbindliche Äußerungen verschiedenster Brandschutz- bzw. Baurechtfachgremien können nur einbezogen werden, soweit sie den Stand der Technik widerspiegeln. Nachrangig können Regelungen anderer Bundesländer mit zur Beurteilung herangezogen werden. Hierauf besteht jedoch kein Rechtsanspruch. Erfahrungen aus realen Feuerwehreinsätzen zeigen immer wieder, dass der größte Effekt zur Begrenzung von Brandereignissen durch eine brandschutztechnisch wirksame Unterteilung in kleine Einheiten und Räume zu erzielen ist. Eine Schlüsselposition nehmen hierbei die Eigenschaften bezüglich der Feuerwiderstandsdauer von Trennwänden und Türen zwischen Nutzungseinheiten und Unterbringungsräumen ein. Für alle Personen im Gebäude sind angemesse Rettungswege sicher zu stellen. Für die Bemessung der Rettungswege können Analogien aus dem Arbeitsstättenrecht herangezogen werden (z.b. ASR 2.3). Die Rettung von Personen über Leitern der Feuerwehr wird zwar ausdrücklich in der BayBO als 2. Rettungsweg genannt, die Leistungsfähigkeit ist jedoch sehr eingeschränkt und in der Regel für die Rettung vieler Personen unge-eignet. Ein baulicher 2. Rettungsweg ist hier grundsätzlich günstiger. Für eine effektive Menschenrettung und wirksame Löscharbeiten ist es erforderlich, dass die Gebäude über eine ausreichende Standfestigkeit verfügen. Dies wird durch eine mindestens feuerhemmende Bauweise, entsprechend der Anforderung an Kindertagesstätten, sichergestellt. Abhängig von der Gebäudegröße können auch höhere Anforderungen zum Tragen kommen (z.b. feuerbeständige Bauweise bei Gebäudeklasse 5). Es wird in Frage gestellt das organisatorische Maßnahmen eine ausreichend Sicherheit bringen. In einem Beispiel versuchte eine Heimleitung durch das Vorlesen von Brandschutzordnungen in 12 verschiedenen Sprachen diesen Problemen zu begegnen. Ungelöst bleibt dabei immer noch, dass die Mitarbeiter einer Leitstelle leider diese 12 Sprachen und Dialekte nicht verstehen. In der Kommunikation werden folglich weiterhin erhebliche Probleme bestehen. Positionspapier Brandschutz in Asyleinrichtungen.doc Seite 5 von 17

6 3 BEURTEILUNG NACH VERWEILDAUER Analog zur BayBO wird grundsätzlich unterschieden zwischen Wohnnutzungen und Unterbringung von Personen in Beherbergungsstätten, Heimen und dergleichen. Zum Thema Asyl kann hierbei noch differenziert werden in: Erstaufnahme-Einrichtungen / Übergangswohnheime (Verweildauer 1-4 Wochen). Einrichtungen für längere Verweildauer (Verweildauer länger als 4 Wochen). Diese Unterscheidung ist aus unserer Sicht erforderlich nachdem Personen mit kurzer Verweildauer sehr wahrscheinlich nur geringe Sprach- und Kulturkenntnise aufweisen. Daraus folgt im Schadensfalle erfahrungsgemäß ein falsches Verhalten der Personen. 3.1 NOTUNTERKÜNFTE Notunterkünfte zählen hierzu grundsätzlich nicht. Diese sind gedacht zur Unterbringung einer großen Anzahl von Menschen, die sonst obdachlos wären. Dies kann den Zeitraum bis zur Unterbringung in einem Übergangswohnheim betreffen, wie aber auch der Unterbringung von evakuierten Personen bei einem Großschadensereignis. Vor diesem Hintergrund müssen ad hoc große Gebäude, fliegende Bauten oder Hallen artfremd genutzt werden. Diese Maßnahmen unterliegen nicht dem Baurecht und führen auch nicht zur Rechtfertigung einer längerfristigen Nutzung. Umgekehrt sehen wir bei längerfristiger Nutzung ein baurechtliches Verfahren als erforderlich an. Positionspapier Brandschutz in Asyleinrichtungen.doc Seite 6 von 17

7 3.2 ERSTAUFNAHMEEINRICHTUNGEN / ÜBERGANGSWOHNHEIME Baurechtliche Betrachtung (auch unter zur Hilfenahme der Beherbergungsstättenverordnung (BStättV)). Max. Größe eines Unterbringungsraumes 200m², ggf. sind große Hallen mit Trennwänden gemäß Art. 27 BayBO zu unterteilen. Ab 200m² ist eine Aufteilung durch notwendige Flure vorzusehen. Die Flure benötigen Flurtrennwände entsprechend Art. 34 Abs. 4 BayBO (mind. feuerhemmend). Türen von Unterbringungsräumen zu den Fluren müssen vollwandig, dicht- und selbstschließend sein. Pro Unterbringungsraum ist eine maximale Belegung mit 30 Personen zulässig. Etagenbetten sind gegen Umfallen zu sichern. Für die Unterbringung von Eigentum sind Metallspinde vorzuhalten, um die Brandlast gering zu halten. Ab 30 Personen pro Geschoss ist ein zweiter baulicher Rettungsweg sicherzustellen (analog 3 Abs. 1 BStättV). Räume größer als 50m² müssen über zwei voneinander unabhängige Rettungswege verfügen. Eine Anbindung an einen gemeinsamen notwendigen Flur ist nicht zulässig. Eine Abtrennung oder Unterteilung des Flures durch Brandschutztüren ist möglich. Vorzugsweise ist ein Rettungsweg unmittelbar ins Freie zu führen. Rettungsweglängen sind gemäß BayBO einzuhalten (35m Lauflänge). Bauliche Ausführung der Abtrennungen der einzelnen Unterbringungsräume: o Bis max. zwei oberirdischen Geschossen mind. feuerhemmend ausgeführt (analog 4, 5 BStättV) unabhängig von der Belegungszahl. o Gebäude mit mehr als zwei oberirdischen Geschossen ggf. feuerbeständig ausgeführt. o Diese Anforderungen an den Feuerwiderstand der Abtrennungen gelten auch für Container-Anlagen und große Hallen. Tragende und aussteifende Bauteile sind mind. feuerhemmend oder höherwertig enstpr. BayBO auszuführen. Ab einer Bettenzahl von mehr als 30 ist eine Hausalarmanlage notwendig (analog 9 BStättV). o Überwachung der Rettungswege (notwendige Flure) mit automatischen Rauchwarnmeldern (auf die Alarmanlage aufgeschaltet). o Handfeuermelder an gut sichtbaren Stellen im Flur. Positionspapier Brandschutz in Asyleinrichtungen.doc Seite 7 von 17

8 o In den Unterbringungsräumen handelsübliche Einzelrauchwarnmelder (nicht funkvernetzt!). Dies entspricht der grundsätzlichen Forderung aus Art. 46 Abs. 3 BayBO. Folglich stellt diese Lösung keine Kompensation für andere brandschutztechnische Aspekte dar, wie zum Beispiel unzureichenden Feuerwiderstandsdauern. Ab einer Bettenzahl von mehr als 60 ist eine Brandmeldeanlage gemäß DIN vorzusehen. Die Aufschaltung muss auf die integrierte Leitstelle Augsburg erfolgen. o Überwachungsbereiche analog den Hausalarmanlagen. o Die weitergehenden Anforderungen an eine Brandmeldeanlage (Lage, Schlüsseldepot, FW-Bedienfeld, FW-Einsatzpläne usw.) ergeben sich aus verschiedenen Regelungen und Normen. Bei Nutzungsänderung eines Übergangswohnheimes zu einer Gemeinschaftsunterkunft (mit längerfristiger Unterbringung) ist zwingend ein Antrag auf Nutzungsänderung zu stellen Soweit für diese Nutzung genehmigte Pensions- und Beherbergungsbetriebe herangezogen werden, ist eine neuerliche brandschutztechnische Prüfung auf der Grundlage des Schreibens der obersten Baubehörde nicht erforderlich. Dies setzt voraus, dass das Objekt baulich und technisch in Ordnung ist und der Genehmigung entspricht und auch nur die vorgesehene Personenzahl untergebracht werden soll. Eine Änderung der Personenzahl hat einen Bauantrag bzw. Antrag auf Nutzungsänderung zur Folge! Im Rahmen von Nutzungsänderungen ist grundsätzlich ein Brandschutznachweis nach BayBO und BauVorlV vorzulegen. Positionspapier Brandschutz in Asyleinrichtungen.doc Seite 8 von 17

9 3.3 EINRICHTUNGEN FÜR LÄNGERE VERWEILDAUER Hier kann mit berücksichtigt werden dass die Nutzer durch Unterweisungen erste Sprachkenntnisse erworben haben und dass sie sich in ihrer Umgebung schon etwas auskennen NUTZUNG VON WOHNUNGEN Bei der Nutzung von Wohnungen ist zunächst der Ansatz zu verfolgen dass Wohnen gleich Wohnen bleibt, sprich es zu keiner höheren Anforderung kommt als die Bauordnung für eine Wohnung festlegt (Schreiben der OBB). Relevant für die Beurteilung der Wohnnutzung ist in erster Linie die Anzahl der Personen. Das Baurecht und andere Vorschriften legen sich bei der Nutzung von Wohnungen nicht auf eine Personenzahl innerhalb einer Wohnung fest. Regelmäßig kann aber heute davon ausgegangen werden dass es ortsüblich ist, dass pro Person ca. 9 m² in einer Wohnung zur Verfügung stehen. Diese Festlegung wird für die Feuerwehr relevant wenn kein zweiter baulicher Rettungsweg zur Verfügung steht und eine Rettung über Leitern der Feuerwehr erfolgen soll. Im Rahmen der BayBO hat dies der Gesetzgeber berücksichtigt und geregelt, dass Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Personen Sonderbauten sind. Andere Einrichtungen für viele Personen werden als Heime ebenfalls als Sonderbau behandelt. Erleichterte Anforderungen für Sonderbauten wie z.b. Versammlungsräume oder Ähnliche, die auf eine große Zahl von Personen abstellen, können hier nicht herangezogen werden, da die Personen in diesen Einrichtungen nicht schlafen. Aus diesem Umstand resultieren auch besondere Anforderungen wie z.b. unterschiedliche gesetzliche Regelungen zu Versammlungsstätten, Verkaufsstätten oder Beherbergungsstätten deutlich machen. Daher sehen wir es als notwendig bei mehr als 12 Personen in einer Nutzungseinheit die Rettung über Leitern der Feuerwehr zu hinterfragen. Maßstab für diese Beurteilung ist die erforderliche Zeit zur Rettung von Personen über eine Leiter. Hinzuzuzählen ist die Hilfsfrist der Feuerwehr. In Summe kann ab 12 Personen davon ausgegangen werden, dass ein Zeitraum von 30 min für die Menschenrettung erforderlich ist. Analog wäre ein solcher Bereich nur dann als sicher zu betrachten, wenn alle umgebenden Bauteile mind. feuerhemmend wären. Hier wären Türen entsprechend einzuschließen. Aus diesem Grund ist eine solche Umnutzung zwingend mit dem Amt für Brand- und Katastrophenschutz abzustimmen und baurechtlich zu würdigen. Positionspapier Brandschutz in Asyleinrichtungen.doc Seite 9 von 17

10 3.3.2 PENSION BLEIBT PENSION / HOTEL BLEIBT HOTEL Unter Bezug auf das Schreiben der OBB erscheint eine Nutzung von Pensionen und Hotels im Rahmen der genehmigten Randbedinungen für eine Gemeinschaftsunterkunft unkritisch. Um wirkungsvolle Brandbekämpfungsmaßnahmen zu ermöglichen sollte eine derartige Umnutzung jedoch in jedem Fall dem Amt für Brand- und Katastrophenschutz mitgeteilt werden. Ggf. sind Feuerwehreinsatzpläne zu aktualisieren. Positionspapier Brandschutz in Asyleinrichtungen.doc Seite 10 von 17

11 3.3.3 GEMEINSCHAFTSUNTERKÜNFTE NUTZUNGSÄNDERUNG VON BÜROGEBÄUDE IN GEMEINSCHAFTSUNTERKUNFT Baugenehmigungsverfahren. Max. Größe eines Unterbringungsraumes 200m², ggf. sind große Räumen mit Trennwänden gemäß Art. 27 BayBO zu unterteilen. Ab 200m² ist eine Aufteilung durch notwendige Flure vorzusehen. Die Flure benötigen Flurtrennwände entsprechend Art. 34 Abs. 4 BayBO (mind. feuerhemmend). Türen von Unterbringungsräumen zu den Fluren müssen vollwandig, dicht und selbstschließend sein. Pro Unterbringungsraum ist eine maximale Belegung mit 30 Personen zulässig. Etagenbetten sind gegen Umfallen zu sichern. Für die Unterbringung von Eigentum sind Metallspinde vorzuhalten, um die Brandlast gering zu halten. Nach BayBO ungeregelter Sonderbau. o Ausführung Türen von Schlafräumen zum notwendigen Flur in vollwandig, dicht und selbstschließend. o Ausführung Decken/Wände/tragende Bauteile gemäß BayBO jedoch mind. feuerhemmend. Ab einer Bettenzahl von mehr als 30 ist eine Hausalarmanlage notwendig (analog 9 BStättV). o Überwachung der Rettungswege (notwendige Flure) mit automatischen Rauchwarnmeldern (auf die Alarmanlage aufgeschaltet). o Handfeuermelder an gut sichtbaren Stellen im Flur. o In den Unterbringungsräumen handelsübliche Einzelrauchwarnmelder (nicht funkvernetzt!). Ab einer Bettenzahl von mehr als 60 Aufschaltung einer Brandmeldeanlage nach DIN auf die integrierte Leitstelle Augsburg. Küchen o Überwachungsbereiche analog vorgenanntem Punkt. o Automatische Abschaltung der Herde mind. über ein Zeitschaltelement. o Überwachung mittels Wärmemeldern bzw. kombinierten Temperatur- / Rauchmeldern, aufgeschaltet auf die Haus- oder Brandmeldeanlage. Fehlalarme sind durch die Wahl der Melder auszuschließen. Positionspapier Brandschutz in Asyleinrichtungen.doc Seite 11 von 17

12 NUTZUNGSÄNDERUNG EINER INDUSTRIEHALLE IN GEMEINSCHAFTSUNTERKUNFT: Baugenehmigungsverfahren nach BayBO ohne Erleichterung ( Haus im Haus ). o Baurechtliche Betrachtung (auch unter zur Hilfe nahme der Beherbergungsstättenverordnung (BStättV)). Max. Größe eines Unterbringungsraumes 200m², ggf. sind große Hallen mit Trennwänden gemäß Art. 27 BayBO zu unterteilen. Ab 200m² ist eine Aufteilung durch notwendige Flure vorzusehen. Die Flure benötigen Flurtrennwände entsprechend Art. 34 Abs. 4 BayBO (mind. feuerhemmend). Pro Unterbringungsraum ist eine maximale Belegung mit 30 Personen zulässig. Etagenbetten sind gegen Umfallen zu sichern. Hauptgänge müssen mind. 2 m breit sein und innerhalb von 5 m erreicht werden. Nebengänge müssen mind. 1 m breit sein. Für die Unterbringung von Eigentum sind Metallspinde vorzuhalten, um die Brandlast gering zu halten. Türen von Unterbringungsräumen zu den Fluren müssen mind. vollwandig, dicht und selbstschließend sein. Ab 30 Personen pro Geschoss ist mind. ein zweiter baulicher Rettungsweg sicherzustellen (analog 3 Abs. 1 BStättV). Räume größer als 50 m² müssen über zwei voneinander unabhängige Rettungswege verfügen. Eine Anbindung an einen gemeinsamen notwendigen Flur ist nicht zulässig. Eine Abtrennung oder Unterteilung des Flures durch Brandschutztüren ist möglich. Vorzugsweise ist ein Rettungsweg unmittelbar ins Freie zu führen. Rettungsweglängen sind gemäß Art. 33 Abs. 2BayBO einzuhalten (35m Lauflänge). Bauliche Ausführung der Abtrennungen der einzelnen Unterbringungsräume: o Bis max. zwei oberirdischen Geschossen mind. feuerhemmend ausgeführt (analog 4, 5 BStättV) unabhängig von der Belegungszahl. o Gebäude mit mehr als zwei oberirdischen Geschossen ggf. feuerbeständig ausgeführt. Tragende und aussteifende Bauteile sind mind. feuerhemmend oder höherwertig enstpr. BayBO auszuführen. Ab mehr als 30 Betten ist eine Hausalarmanlage notwendig (analog 9 BStättV). Positionspapier Brandschutz in Asyleinrichtungen.doc Seite 12 von 17

13 o Überwachung der Rettungswege (notwendige Flure) mit automatischen Rauchmeldern (auf die Alarmanlage aufgeschaltet). o Handfeuermelder an gut sichtbaren Stellen im Flur. o In den Unterbringungsräumen handelsübliche Einzelrauchwarnmelder (nicht funkvernetzt!). Dies entspricht der grundsätzlichen Forderung aus Art. 46 Abs. 3 BayBO. Folglich stellt diese Lösung keine Kompensation für andere brandschutztechnische Aspekte dar, wie zum Beispiel unzureichenden Feuerwiderstandsdauern. Ab mehr als 60 Betten ist eine Brandmeldeanlage gemäß DIN vorzusehen. Die Aufschaltung muss auf die integrierte Leitstelle Augsburg erfolgen. o Überwachungsbereiche analog vorgenanntem Punkt. o Die weitergehenden Anforderungen an eine Brandmeldeanlage (Lage, Schlüsseldepot, FW-Bedienfeld, FW-Einsatzpläne usw.) ergeben sich aus verschiedenen Regelungen und Normen. Bei Nutzungsänderung eines Übergangswohnheimes zu einer Gemeinschaftsunterkunft (mit längerfristiger Unterbringung) ist zwingend ein Antrag auf Nutzungsänderung zu stellen Im Rahmen von Nutzungsänderungen ist grundsätzlich ein Brandschutznachweis nach BayBO und BauVorlV vorzulegen. Positionspapier Brandschutz in Asyleinrichtungen.doc Seite 13 von 17

14 CONTAINERBAUTEN Der Brand in einer Münchner Containeranlage mit der schnellen Brandausbreitung, innerhalb von 10 min 34 Container in Vollbrand, zeigt das auch da entsprechende Anforderungen erforderlich sind CONTAINERBAUTEN OHNE FEUERWIDERSTAND: Max. 2 x 4 Container eingeschossig, durch notwendigen Flur getrennt. Mind. 1 Fenster aus jedem Container ins Freie. Zwischen zwei 2 x 4 Container-Komplexen muss mind. eine Container-Breite Freifläche sein; diese darf nicht überdacht werden MEHRGESCHOSSIGE CONTAINER-ANLAGEN Mehrgeschossige Containeranlagen sind grundsätzlich mit Brandschutznachweisen, wie allgemeine Gebäude gemäß BayBO zu behandeln. Für zwei- und dreigeschossige Containeranlagen müssen tragende und aussteifende Bauteile mind. feuerhemmend ausgeführt werden. Nur dadurch ist es der Feuerwehr möglich noch Lösch- und Rettungsmaßnahmen in den Containern durchzuführen. Insbesondere ist im Brandschutznachweis zusätzlich zu würdigen, wenn Container mit brennbaren Baustoffen (z.b. Wärmedämmung) zum Einsatz kommen sollen. Positionspapier Brandschutz in Asyleinrichtungen.doc Seite 14 von 17

15 4 BESONDERE BAUTEILE 4.1 WÄRMEDÄMMVERBUNDSYSTEME (WDVS) Aufgrund der Brandanschläge auf Asylbewerbereinrichtungen sind WDVS mit brennbaren Bestandteilen kritisch zu sehen. Wir empfehlen daher: Wärmedämmverbundsysteme sind grundsätzlich in nicht brennbar auszuführen. Bestehende Wärmedammverbundsysteme müssen bei Nutzungsänderung nach aktuellem Stand mit Brandriegeln nachgerüstet werden. In jedem Fall ist der Brandriegel am unteren Ende des WDVS nachzurüsten. Im Bestand müssen WDVS auf Unversehrtheit überprüft werden. 4.2 BRANDSCHUTZTÜREN Es wird darauf hingewiesen, dass Brandschutztüren fast immer auch eine Anforderung an Selbstschließung beinhalten. Im alltäglichen Betrieb kann dies zu erheblichen Schwierigkeiten führen. Insbesondere vor dem Hintergrund vieler Menschen und unterschiedlicher persönlicher Hintergründe wird es fast unmöglich sein, organisatorisch sicher zu stellen, dass deren Handhabung zuverlässig im Sinne des Brandschutznachweises erfolgt. Aus diesem Grund wird dringend empfohlen großzügig Feststellanlagen mit Rauchmeldersteuerung vorzusehen, um so für einen tatsächlich wirkungsvollen Brandschutz zu sorgen. 4.3 HAUSALARMANLAGEN Hausalarmanlagen sind in Anlehnung an die DIN zu errichten. Es wird lediglich keine Aufschaltung an die Integrierte Leitstelle gefordert. Es muss aber den Nutzern oder Personal möglich sein über Telefon die Feuerwehr zu verständigen. 4.4 RAUCHWARNMELDER Rauchwarnmelder nach DIN EN sind entsprechend der Bauordnung und der DIN anzubringen soweit nicht mehr gefordert ist. Eine Vernetzung ist nur bei mehrgeschossigen Objekten sinnvoll. Positionspapier Brandschutz in Asyleinrichtungen.doc Seite 15 von 17

16 5 SONSTIGE HINWEISE 5.1 BEGRIFF DES WOHNENS Der Begriff des Wohnens ist durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie Freiwilligkeit des Aufenthalts gekennzeichnet. (BVerwG v B ) 5.2 STATISKTIK VON BRÄNDEN IN ASYLEINRICHTUNGEN IN DEUTSCHLAND 534 erfasste Brandereignisse im Zeitraum 1.1. bis ; dabei 316 Verletzte, 2 Tote (Stand: 1. März 2016) Quelle: brandstatistik-fluechtlingsunterkuenfte-asylheime?showall=&start=3 Positionspapier Brandschutz in Asyleinrichtungen.doc Seite 16 von 17

17 6 REVISIONSSTAND 17/3/2016 Sporck 18/03/2016 König Bemerkungen ergänzt (max. Belegungszahl, Metallspinde und gegen Umfallen gesicherte Etagenbetten); Rechtschreibfehler korrigiert; 1/4/2016 Sporck/Töpfel Gliederung, Formatierung, & Eckpunkte Positionspapier Brandschutz in Asyleinrichtungen.doc Seite 17 von 17

Martin van Hazebrouck Bauordnungsrechtliche Anforderungen an ambulant betreute Wohngemeinschaften

Martin van Hazebrouck Bauordnungsrechtliche Anforderungen an ambulant betreute Wohngemeinschaften Martin van Hazebrouck Bauordnungsrechtliche Anforderungen an ambulant betreute Wohngemeinschaften 1 Ambulant betreute Wohngemeinschaft für Demenzkranke Feucht Wohngemeinschaft für 9 Demenzkranke 9 Bewohnerzimmer

Mehr

Brandschutz- Neuerungen und Brandschutznachweise BayBO

Brandschutz- Neuerungen und Brandschutznachweise BayBO Brandschutz Neuerungen und Brandschutznachweise BayBO Versicherungskammer Bayern Dipl.Ing. Florian Ramsl Seite 1 Art. 2 (4) Sonderbauten 8. Gaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen in Gebäuden oder mehr

Mehr

Baulich-betrieblicher Brandschutz aus der Sicht der Feuerwehr. BOR Reinhardt Sandmann Berufsfeuerwehr Magdeburg

Baulich-betrieblicher Brandschutz aus der Sicht der Feuerwehr. BOR Reinhardt Sandmann Berufsfeuerwehr Magdeburg Baulich-betrieblicher Brandschutz aus der Sicht der Feuerwehr BOR Reinhardt Sandmann Berufsfeuerwehr Magdeburg Maßnahmen, die zur Vermeidung und Bekämpfung von Bränden dienen Vorbeugender Brandschutz Abwehrender

Mehr

Möglichkeiten der baulichen Sicherstellung des. 2. Rettungsweges. Rettungsrutschen, Wendel-/ Spindeltreppen, Notleiteranlagen.

Möglichkeiten der baulichen Sicherstellung des. 2. Rettungsweges. Rettungsrutschen, Wendel-/ Spindeltreppen, Notleiteranlagen. Möglichkeiten der baulichen Sicherstellung des Rettungsrutschen, Wendel-/ Spindeltreppen, Notleiteranlagen Seite 1 , 36 Jahre, verheiratet, 2 Kinder seit 1995 BF Chemnitz bis 2004 im Einsatzdienst Ausbildung

Mehr

Tech-News Nr. 2013/01 (Stand: 24.01.2013) Brandschutz in Baden-Württemberg bei tragenden, nichttragenden und raumabschließenden Bauteilen

Tech-News Nr. 2013/01 (Stand: 24.01.2013) Brandschutz in Baden-Württemberg bei tragenden, nichttragenden und raumabschließenden Bauteilen Tech-News Nr. 2013/01 (Stand: 24.01.2013) Baurecht Dipl.-Ing. Klaus Schäfer Prüfingenieur für Bautechnik VPI Wettbachstraße 18 71063 Sindelfingen Brandschutz in Baden-Württemberg bei tragenden, nichttragenden

Mehr

21.09.2012. Jan. 2012 ÖKOTEC-GRUPPE Bilfinger & Berger Teil A 1. 21.09.2012 ÖKOTEC-GRUPPE Brandschutz-Forum München GH Vortrag 02 1

21.09.2012. Jan. 2012 ÖKOTEC-GRUPPE Bilfinger & Berger Teil A 1. 21.09.2012 ÖKOTEC-GRUPPE Brandschutz-Forum München GH Vortrag 02 1 21.09.2012 Jan. 2012 ÖKOTEC-GRUPPE Bilfinger & Berger Teil A 1 21.09.2012 ÖKOTEC-GRUPPE Brandschutz-Forum München GH Vortrag 02 1 Thema Jan. 2012 ÖKOTEC-GRUPPE Bilfinger & Berger Teil A 2 21.09.2012 ÖKOTEC-GRUPPE

Mehr

Baulicher Brandschutz Landesbauordnung RLP / MBO

Baulicher Brandschutz Landesbauordnung RLP / MBO Baulicher Brandschutz Landesbauordnung RLP / MBO Inhalte Vorlesung: Begriffe Gebäudeklassen Schutzziele in der Bauordnung Anforderungen an Baustoffe und Bauteile Brandwände / Brandabschnitte 1 Baulicher

Mehr

1. Einleitung 2. 2. Grundlagen 3

1. Einleitung 2. 2. Grundlagen 3 Regierungspräsidium Darmstadt Merkblatt Merkblatt Windenergieanlagen Version 1.6 Stand 01.03.2013 Hinweise für Planung und Ausführung INHALTSVERZEICHNIS 1. Einleitung 2 2. Grundlagen 3 3. Anforderungen

Mehr

Abweichungen von der Bauordnung Chancen und Verpflichtungen

Abweichungen von der Bauordnung Chancen und Verpflichtungen Brandassessor, Dipl.-Ing. Christian Töpfel VDI Energieberater (HWK) Abweichungen von der Bauordnung Chancen und Verpflichtungen Brandschutz und Bauordnung In 20 Artikeln der Bayerischen Bauordnung sind

Mehr

Erstellen und Betreiben muss wirtschaftlich sein

Erstellen und Betreiben muss wirtschaftlich sein Genehmigungsrechtliche Fragen zukunftsfähiger Tierhaltungskonzepte Brandschutzkonzepte für landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude Erstellt von Aribert Herrmann 24.03.2010 Fachdienst Bauen und Wohnen Zusammenhänge

Mehr

Fachgebiet Brandschutz Wintersemester 2016/2017. Sonderbauten - VI.4: Beherbergungsstätten -

Fachgebiet Brandschutz Wintersemester 2016/2017. Sonderbauten - VI.4: Beherbergungsstätten - Fachgebiet Brandschutz Wintersemester 2016/2017 Sonderbauten - VI.4: Beherbergungsstätten - Prof. Dr.-Ing. Architekt Gerd Geburtig SV und Prüfingenieur für Brandschutz 1 Beherbergungsstätten Nutzungsspezifik

Mehr

- Herausforderung und Möglichkeiten für die Feuerwehren Bayerns -

- Herausforderung und Möglichkeiten für die Feuerwehren Bayerns - Novellierung der Bayerischen Bauordnung - Herausforderung und Möglichkeiten für die Feuerwehren Bayerns - 1 Inhalt Vorstellung der wesentlichen Änderungen - Konsequenzen Prüfung des Brandschutzes/ Verfahren

Mehr

Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BStättV) 1 Vom 2. Juli 2007

Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BStättV) 1 Vom 2. Juli 2007 Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BStättV) 1 Vom 2. Juli 2007 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: 14 geänd. ( 5 V v. 8.7.2009, 332) Auf

Mehr

Landratsamt Kelheim Brandschutzvorschriften der BayBO 2008

Landratsamt Kelheim Brandschutzvorschriften der BayBO 2008 Brandschutzvorschriften der BayBO 2008 Grundlagen Begriffe Anforderungen an Bauteile/Baustoffe Rettungswege Bayerische Bauordnung 2008 Verfahrensrecht Materielles Recht verfahrensfreie Bauvorhaben vereinfachtes

Mehr

Rechtliche Grundlage. Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10. Februar 1998 für das Land Nordrhein-Westfalen (FSHG NRW) I K O M S...

Rechtliche Grundlage. Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10. Februar 1998 für das Land Nordrhein-Westfalen (FSHG NRW) I K O M S... Rechtliche Grundlage Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10. Februar 1998 für das Land Nordrhein-Westfalen (FSHG NRW) Rechtliche Grundlagen Feuerschutzgesetz - FSHG I. Abschnitt - Aufgaben

Mehr

Erstellung von Brandschutzkonzepten in Abstimmung mit den Genehmigungsbehörden

Erstellung von Brandschutzkonzepten in Abstimmung mit den Genehmigungsbehörden Erstellung von Brandschutzkonzepten in Abstimmung mit den Genehmigungsbehörden Aufhebung der Krankenhausbauverordnung (KhBauVO) Abstimmung mit den Genehmigungsbehörden Genehmigungsfähigkeit higkeit an

Mehr

Fachstudium M.Sc. Brandschutz I Bauliche Anlagen besonderer Art oder Nutzung Garagen

Fachstudium M.Sc. Brandschutz I Bauliche Anlagen besonderer Art oder Nutzung Garagen Fachstudium M.Sc. Brandschutz I Bauliche Anlagen besonderer Art oder Nutzung Garagen Bauliche Anlage besonderer Art oder Nutzung 50 LBauO: besondere Anforderungen oder Erleichterung Vorschrift in RLP:

Mehr

Abweichungen und Erleichterungen bei der Brandschutzplanung

Abweichungen und Erleichterungen bei der Brandschutzplanung HOLZ und FEUEREINWIRKUNG bei der Brandschutzplanung Prof. Dr.-Ing. Architekt Gerd Geburtig SV und Prüfingenieur für Brandschutz Brandschutz im geregelten und nicht geregelten Sonderbau 1. Einleitung 2.

Mehr

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Beherbergungsstätten mit mehr als 30 Gastbetten.

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Beherbergungsstätten mit mehr als 30 Gastbetten. BStättV: Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung BStättV) Vom 2. Juli 2007 (GVBl. S. 538) BayRS 2132-1-19-I ( 1 15) Verordnung über den Bau und Betrieb

Mehr

Vorbeugender Brandschutz aus der Sicht der Feuerwehr

Vorbeugender Brandschutz aus der Sicht der Feuerwehr Vorbeugender Brandschutz aus der Sicht der Feuerwehr FloRett 2014 Messe & Kongress ROBÜ Planungsbüro für Brandschutz GmbH Unstrutweg 1 70806 Kornwestheim Tel.: 0 71 54 / 18 53 99 Email: info@robue-brandschutz.de

Mehr

21.09.2012. Jan. 2012 ÖKOTEC-GRUPPE Bilfinger & Berger Teil A 1. 21.09.2012 ÖKOTEC-GRUPPE Brandschutz-Forum München RJ Vortrag 06 1

21.09.2012. Jan. 2012 ÖKOTEC-GRUPPE Bilfinger & Berger Teil A 1. 21.09.2012 ÖKOTEC-GRUPPE Brandschutz-Forum München RJ Vortrag 06 1 21.09.2012 Jan. 2012 ÖKOTEC-GRUPPE Bilfinger & Berger Teil A 1 21.09.2012 ÖKOTEC-GRUPPE Brandschutz-Forum München RJ Vortrag 06 1 Thema Jan. 2012 ÖKOTEC-GRUPPE Bilfinger & Berger Teil A 2 21.09.2012 ÖKOTEC-GRUPPE

Mehr

Bedeutung der neuen Berliner Bauordnung für die Gebäudetechnik

Bedeutung der neuen Berliner Bauordnung für die Gebäudetechnik Bedeutung der neuen Berliner Bauordnung für die Gebäudetechnik Bild 1. Anforderungen an Deckenabschottungen* aus der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) vom 29. September 2005 H=max.13m Benennung Klassifizierung

Mehr

Bayerisches Staatsministerium des Innern

Bayerisches Staatsministerium des Innern Bayerisches Staatsministerium des Innern Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern Postfach 22 12 53 80502 München An die Regierungen Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen

Mehr

Schutzziele des. Brandschutzes für. Dr. Volker Meyer

Schutzziele des. Brandschutzes für. Dr. Volker Meyer Schutzziele des Brandschutzes für Menschen mit Behinderung Dr. Volker Meyer 1 Gliederung Besondere Gefährdung von Menschen mit Behinderung Schutzziele gemäß Bauordnung Erreichen der Schutzziele mit Hilfe

Mehr

M E R K B L Ä T T E R BS 01.3 Brandschutz (vorbeugend) Brandschutznachweis zum Bauantrag für Gebäude der GK 1-5

M E R K B L Ä T T E R BS 01.3 Brandschutz (vorbeugend) Brandschutznachweis zum Bauantrag für Gebäude der GK 1-5 Brandschutznachweis zum Bauantrag vom als Ergänzung zum Lageplan und zu den Bauzeichnungen Eingangsvermerk Bauherrin/Bauherr: Aktenzeichen Grundstück (Ort, Straße, Haus-Nr.): Gemarkung(en): Flur(en): Flurstück(e):

Mehr

Der Brandschutz aus baurechtlicher Sicht. Dipl.-Ing. Jost Rübel Referatsleiter VI.1

Der Brandschutz aus baurechtlicher Sicht. Dipl.-Ing. Jost Rübel Referatsleiter VI.1 Der Brandschutz aus baurechtlicher Sicht Dipl.-Ing. Jost Rübel Referatsleiter VI.1 Grundsätze des Bauordnungsrechts: - Personen sollen sich aus Gebäuden selbst retten können. (2 bauliche Rettungswege,

Mehr

Die neue Industriebaurichtlinie 2014 und Ihre Neuerung mit Hinblick auf die Belange der Logistikbranche.

Die neue Industriebaurichtlinie 2014 und Ihre Neuerung mit Hinblick auf die Belange der Logistikbranche. Die neue Industriebaurichtlinie 2014 und Ihre Neuerung mit Hinblick auf die Belange der Logistikbranche. IWL Logistiktag, Ulm 12. Juni 2015 Dipl. Ing. Carsten Willmann Gruner GmbH, Stuttgart Ein Unternehmen

Mehr

Bestandsschutz. W. Klemm Brandrat Landeshauptstadt München Kreisverwaltungsreferat

Bestandsschutz. W. Klemm Brandrat Landeshauptstadt München Kreisverwaltungsreferat Bestandsschutz Der Begriff Bestandsschutz beschreibt allgemein im öffentlichen Recht das Phänomen, dass eine Genehmigung in ihrer ursprünglichen Form weiter gilt,... Bestandsschutz... obwohl neuere Gesetze

Mehr

Baulicher Brandschutz (Teil 3) - Anforderungen aus dem Baurecht

Baulicher Brandschutz (Teil 3) - Anforderungen aus dem Baurecht Baulicher Brandschutz (Teil 3) - Anforderungen aus dem Baurecht Auf die Vielfalt der unterschiedlichen landesbaurechtlichen Anforderungen kann in diesem Beitrag nicht genau eingegangen werden. Während

Mehr

Gemarkung(en): Flur(en): Flurstück(e):

Gemarkung(en): Flur(en): Flurstück(e): Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen Checkliste Brandschutz zum Antrag vom als Ergänzung zum Lageplan und zu den Bauzeichnungen Eingangsvermerk Bauherrin/Bauherr: Aktenzeichen Grundstück (Ort, Straße,

Mehr

Für die Sicherstellung von Flucht- und Rettungswegen sind in der Regel mindestens folgende Voraussetzungen erforderlich:

Für die Sicherstellung von Flucht- und Rettungswegen sind in der Regel mindestens folgende Voraussetzungen erforderlich: TECHNISCHE INFORMATION Brandlasten in Flucht- und Rettungswegen Über Flucht- und Rettungswege in Gebäuden müssen im Brandfall grundsätzlich die Eigen- und Fremdrettung von Menschen und Tieren ins Freie

Mehr

Nachweis des baulichen Brandschutzes. 1.0 Wände, Pfeiler und Stützen ( 29 BauO NRW) Gebäudetyp. Gebäude geringer Höhe Gebäude mittlerer Höhe

Nachweis des baulichen Brandschutzes. 1.0 Wände, Pfeiler und Stützen ( 29 BauO NRW) Gebäudetyp. Gebäude geringer Höhe Gebäude mittlerer Höhe Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen Brandschutzkonzept zum Bauantrag vom als Ergänzung zum Lageplan und zu den Bauzeichnungen gemäß 3, 4 u. 9 der Bauprüfverordnung NRW für Vorhaben nach 68 Abs.

Mehr

Barrierefreiheit - was regelt das Bauordnungsrecht?

Barrierefreiheit - was regelt das Bauordnungsrecht? Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung 3. Hessischer Baugipfel Wechsel/Wirkung Zukunftsorientiertes Bauen - Demografischer Wandel als Herausforderung Barrierefreiheit - was

Mehr

Die Schutzziele des. Ansichten eines. Frieder Kircher Leitender Branddirektor

Die Schutzziele des. Ansichten eines. Frieder Kircher Leitender Branddirektor Die Schutzziele des Brandschutzes vom Hotel bis zur Ferienwohnung Ansichten eines Brandschutzexperten Zur Person 1967 Eintritt FF Wiesloch 1975 Studium Bauingenieurwesen Karlsruhe Institute of Technologie

Mehr

Inhalt: Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BStättV)

Inhalt: Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BStättV) Inhalt: Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BStättV) Drucken Erlass vom 1 Anwendungsbereich 2 Begriffe und allgemeinen Anforderungen 3 Rettungswege

Mehr

Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (Muster-Schulbau-Richtlinie - MSchulbauR) Erläuterungen

Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (Muster-Schulbau-Richtlinie - MSchulbauR) Erläuterungen Fachkommission Bauaufsicht Projektgruppe Brandschutz MSchulbauR Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (Muster-Schulbau-Richtlinie - MSchulbauR) Fassung April 2009 Erläuterungen

Mehr

Checkliste Brandschutz zum Antrag vom als Ergänzung zum Lageplan und zu den Bauzeichnungen

Checkliste Brandschutz zum Antrag vom als Ergänzung zum Lageplan und zu den Bauzeichnungen Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen Checkliste Brandschutz zum Antrag vom als Ergänzung zum Lageplan und zu den Bauzeichnungen Eingangsvermerk Bauherrin/Bauherr: Baugrundstück (Straße, Haus-Nr.)

Mehr

Hinweise und Empfehlungen der Feuerwehr Wilhelmshaven. Baugenehmigungsverfahren

Hinweise und Empfehlungen der Feuerwehr Wilhelmshaven. Baugenehmigungsverfahren Hinweise und Empfehlungen der Feuerwehr Wilhelmshaven Baugenehmigungsverfahren Version 02.2017 2 Inhaltsverzeichnis Brandschutz Brandschutzdienststelle Rauchwarnmelder Brandverhütungsschau Osterfeuer,

Mehr

Kleine Verkaufsstätten

Kleine Verkaufsstätten Brandschutztechnische Anforderungen an Kleine Verkaufsstätten 14 14 Dieses gemeinsame Merkblatt des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport, des Landesfeuerwehrverbandes Niedersachsen, der

Mehr

Archi.Net Information Brandschutz im Gebäudebestand

Archi.Net Information Brandschutz im Gebäudebestand Archi.Net Information Brandschutz im Gebäudebestand 1 Pflichten des Eigentümers und Bestandsschutz Jährlich werden mehr als 6500 Personen durch Brände schwer verletzt oder getötet. Es entstehen hohe Sachschäden,

Mehr

Die Schutzziele des Brandschutzes Risiken und Lösungsansätze für Senioreneinrichtungen

Die Schutzziele des Brandschutzes Risiken und Lösungsansätze für Senioreneinrichtungen Die Schutzziele des Brandschutzes Risiken und Lösungsansätze für Senioreneinrichtungen Frieder Kircher Leitender Branddirektor Berliner Feuerwehr 30. August 2012 Brandschutz für Senioren Unsere Aufgaben

Mehr

Nachweis bei Änderung der Nutzung und der baulichen Anlage

Nachweis bei Änderung der Nutzung und der baulichen Anlage Stellplatznachweis Nachweis bei Änderung der Nutzung und der baulichen Anlage Allgemein Gemäß 51 Absatz 1 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) müssen bei der Errichtung von baulichen

Mehr

Schulung. Feuerwehr. Brandschutz in Heimeinrichtungen für Senioren

Schulung. Feuerwehr. Brandschutz in Heimeinrichtungen für Senioren Schulung Feuerwehr Brandschutz in Heimeinrichtungen für Senioren Inhaltsverzeichnis Fakten Aktuelle Meldungen Besonderheiten Wohnformen Einsatzbeispiel Konsequenzen Brandschutzspezifische Fakten ca. 2-3

Mehr

Brandschutz im Beherbergungsbetrieb Kreisbrandinspektion Berchtesgadener Land, KBR Josef Kaltner 1

Brandschutz im Beherbergungsbetrieb Kreisbrandinspektion Berchtesgadener Land, KBR Josef Kaltner 1 Brandschutz im Beherbergungsbetrieb 05.02.2019 Kreisbrandinspektion Berchtesgadener Land, KBR Josef Kaltner 1 Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit

Mehr

Wintergärten und Brandschutz. eine brandheiße Sache

Wintergärten und Brandschutz. eine brandheiße Sache Wintergärten und Brandschutz eine brandheiße Sache Dipl.-Ing. Astrid Kensbock Josef Faßbender Sachverständige für den vorbeugenden Brandschutz Weimar, 27.04.2017 1 Astrid Kensbock Dipl.-Ing. für Innenarchitektur

Mehr

Schäden durch mangelhaften Brandschutz

Schäden durch mangelhaften Brandschutz Schadenfreies Bauen Herausgegeben von Dr.-Ing. Ralf Ruhnau Begründet von Professor Günter Zimmermann Band 4S Schäden durch mangelhaften Brandschutz Von Dr-Ing Gerd Geburtig Dipl.-Ing. Ingo Schlegel Fraunhofer

Mehr

Häufige Fragestellungen zum Vorbeugenden Brand- und Gefahrenschutz

Häufige Fragestellungen zum Vorbeugenden Brand- und Gefahrenschutz Häufige Fragestellungen zum Vorbeugenden Brand- und Gefahrenschutz Dipl. Ing. (FH) Branddirektor Feuerwehr München Vorsitzender des AK VB/G des DFV und der AGBF Rettung von Menschen über Leitern der Feuerwehr

Mehr

handelt es sich bei Krankenhäusern um ungeregelte Sonderbauten

handelt es sich bei Krankenhäusern um ungeregelte Sonderbauten Dr. Rüdiger Hass, Prüfingenieur für Brandschutz VPI Brandschutzplanung 2017 Brandschutztechnische Bewertung von Krankenhäusern 1 Inhalt des Vortrags Brandschutz im baurechtlichen Genehmigungsverfahren

Mehr

Was ist im Zusammenhang mit der Definition der Gebäudeklassen unter einem freistehenden Gebäude zu verstehen?

Was ist im Zusammenhang mit der Definition der Gebäudeklassen unter einem freistehenden Gebäude zu verstehen? 2 HBauO Begriffe Absatz 3 Was ist im Zusammenhang mit der Definition der Gebäudeklassen unter einem freistehenden Gebäude zu verstehen? Ein Gebäude ist als freistehend einzustufen, wenn es zu den Grundstücksgrenzen

Mehr

Die Muster Leitungsanlagen- Richtlinie Fassung November 2005

Die Muster Leitungsanlagen- Richtlinie Fassung November 2005 Peter Krüger 26. Februar 2015 - Hamburg Die Muster Leitungsanlagen- Richtlinie Fassung November 2005 Erfahrungen und Erkenntnisse Brandschutztage Fa. Dätwyler / PUK Agenda Grundlagen Brandlasten Brandfortleitung

Mehr

DIN DIN 14676: Rauchwarnmelder für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung Einbau, Betrieb und Instandhaltung

DIN DIN 14676: Rauchwarnmelder für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung Einbau, Betrieb und Instandhaltung DIN 14676 Rauchwarnmelder für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung Einbau, Betrieb und Instandhaltung Einleitung: Rauchwarnmelder sind nicht Bestandteil einer Brandmeldeanlage.

Mehr

5. KONGRESS ZUKUNFTSRAUM SCHULE

5. KONGRESS ZUKUNFTSRAUM SCHULE 5. KONGRESS ZUKUNFTSRAUM SCHULE Dipl.-Ing. Thomas Kolb, Brandschutzconsult GmbH & Co. KG, Ettenheim Brandschutzkonzepte an Schulen Quelle: www.filmposter-archiv.de 1 Rechtsgrundlagen Landesbauordnung Baurecht

Mehr

Bayerisches Staatsministerium des Innern

Bayerisches Staatsministerium des Innern Bayerisches Staatsministerium des Innern Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern Postfach 22 12 53 80502 München KOPIE Regierungen per E-Mail Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser

Mehr

Muster-Beherbergungsstättenverordnung a) (M-BeVO) der Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU

Muster-Beherbergungsstättenverordnung a) (M-BeVO) der Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU Muster-Beherbergungsstättenverordnung a) (M-BeVO) der Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU Fassung Dezember 2000 Aufgrund von 81 Abs. 1 Nr. 3 und 4 MBO b)c) wird verordnet: Inhaltsverzeichnis 1 Anwendungsbereich

Mehr

Brandschutzanforderungen an den Bau und Betrieb von Altenpflegeheimen mit Gruppenwohnbereichen

Brandschutzanforderungen an den Bau und Betrieb von Altenpflegeheimen mit Gruppenwohnbereichen 251. Sitzung der FK Bauaufsicht Anlage 12/2 Entwurf Stand 14. Mai 2004 Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz Brandschutzanforderungen an den Bau und Betrieb von Altenpflegeheimen mit Gruppenwohnbereichen

Mehr

Bedeutung von BMA und Hausalarm im VB

Bedeutung von BMA und Hausalarm im VB Bedeutung von BMA und Hausalarm im VB Fachtagung AK VB/G der AGBF und des LFV Sachsen Thema 3: Bedeutung von BMA im VB Definition BMA, Abgrenzung zu Hausalarm und Alarmierungseinrichtungen Überblick bauordnungsrechtliche

Mehr

Rettungswege in Alten- und Pflegeheimen mit Gruppenwohnbereichen

Rettungswege in Alten- und Pflegeheimen mit Gruppenwohnbereichen ARBEITSGEMEINSCHAFT DER LEITER DER BERUFSFEUERWEHREN In der Bundesrepublik Deutschland AGBF - Bund Arbeitskreis Vorbeugender Brand- u. Gefahrenschutz Der Vorsitzende Ltd. Branddirektor Dipl.-Ing. (FH)

Mehr

Bayerische Bauordnung: BayBO

Bayerische Bauordnung: BayBO Landesrecht Freistaat Bayern Bayerische Bauordnung: Kommentar von Dr. Herbert Schwarzer, Helmut König 4., überarbeitete Auflage Bayerische Bauordnung: Schwarzer / König schnell und portofrei erhältlich

Mehr

Bescheinigung gem. 67 (4) Satz 2, 68 (2) Nr. 3 sowie 85 (2) BauO NRW

Bescheinigung gem. 67 (4) Satz 2, 68 (2) Nr. 3 sowie 85 (2) BauO NRW Dr.-Ing. D. Hagebölling Sachverständiger für baulichen, betrieblichen und kommunalen Brandschutz mit Staatsprüfung Von der Industrie- und Handelskammer mit mittleren Ruhrgebiet zu Bochum öffentlich bestellter

Mehr

Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt Amt für Bauordnung und Hochbau

Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt Amt für Bauordnung und Hochbau Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt Amt für Bauordnung und Hochbau Hinweise zur Erstellung von Brandschutznachweisen zur Einreichung bei der Bauaufsicht Die Beachtung der

Mehr

D+H Service & wartung

D+H Service & wartung D+H Service & wartung willkommen auf Der SicHeren Seite wartung HeiSSt SicHerHeit MiniMieren Sie ihr risiko Die Sicherheit eines gebäudes wird maßgeblich durch die funktionsfähigkeit der technischen einrichtungen

Mehr

Nachweis des baulichen Brandschutzes

Nachweis des baulichen Brandschutzes Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen Stand: 08.01.2016 Eingangsvermerk Brandschutznachweis zum Bauantrag vom als Ergänzung zu den Bauzeichnungen und zur Baubeschreibung Vorhaben Bauherrin / Bauherr

Mehr

Schauhaus Bauhaus Wintersemester 2018/2019. Brandschutztechnische Entwurfsbegleitung Prof. Dr.-Ing. Architekt Gerd Geburtig Fachgebiet Brandschutz

Schauhaus Bauhaus Wintersemester 2018/2019. Brandschutztechnische Entwurfsbegleitung Prof. Dr.-Ing. Architekt Gerd Geburtig Fachgebiet Brandschutz Schauhaus Bauhaus Wintersemester 2018/2019 Brandschutztechnische Entwurfsbegleitung Prof. Dr.-Ing. Architekt Gerd Geburtig Fachgebiet Brandschutz 1 Brandschutztechn. Themen nach Entwurfsbeurteilung Die

Mehr

Projektgruppe Besondere Wohnformen für Menschen mit Pflege- und Betreuungsbedarf. Entwurf für eine

Projektgruppe Besondere Wohnformen für Menschen mit Pflege- und Betreuungsbedarf. Entwurf für eine Projektgruppe Besondere Wohnformen für Menschen mit Pflege- und Betreuungsbedarf Entwurf für eine Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Wohnformen für Menschen mit Pflegebedürftigkeit

Mehr

Handlungsempfehlungen zum vorbeugenden Brandschutz für den Bau und Betrieb von Discountermärkten in der Größe von m² in Schleswig-Holstein

Handlungsempfehlungen zum vorbeugenden Brandschutz für den Bau und Betrieb von Discountermärkten in der Größe von m² in Schleswig-Holstein Handlungsempfehlungen zum vorbeugenden Brandschutz für den Bau und Betrieb von Discountermärkten in der Größe von 800 2.000 m² in Schleswig-Holstein Stand: August 2010 Allgemeines Die in Deutschland verbreitete

Mehr

Brandschutz bei der Dämmung der Fassade, desdaches und der oberster Geschossdecke. brennbarer Dämmstoffe

Brandschutz bei der Dämmung der Fassade, desdaches und der oberster Geschossdecke. brennbarer Dämmstoffe Brandschutz bei der Dämmung der Fassade, desdaches und der oberster Geschossdecke -Grenzen und Einsatzmöglichkeiten brennbarer Dämmstoffe Wolfgang Klemm Landeshauptstadt München - Branddirektion Baustoffanforderung

Mehr

Information. Empfehlungen für. brandschutztechnische. Anforderungen. an Kindergärten. Informationspapier VB 03. Februar Informationspapier VB 03

Information. Empfehlungen für. brandschutztechnische. Anforderungen. an Kindergärten. Informationspapier VB 03. Februar Informationspapier VB 03 Information Feuerwehr STADT SCHWERTE Februar 2009 Empfehlungen für brandschutztechnische Anforderungen an Kindergärten Stadt Schwerte Feuerwehr Rathausstr. 31 Lohbachstrasse 8 58239 Schwerte Telefon: 0

Mehr

TECHNISCHE INFORMATION

TECHNISCHE INFORMATION TECHNISCHE INFORMATION Brandschutz in Hotel- und Beherbergungsgebäuden gemäß der Muster-Beherbergungsstättenverordnung (MBeVO) Kopfzeile Muster-Beherbergungsstättenverordnung (MBeVO) Die Muster-Beherbergungsstättenverordnung

Mehr

38 & 39. Notwendige Flure und Gänge. Aufzüge

38 & 39. Notwendige Flure und Gänge. Aufzüge 38 & 39 Notwendige Flure und Gänge & Aufzüge 38: Notwendige Flure und Gänge (1) Notwendige Flure sind Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen zu Treppenräumen notwendiger Treppen oder zu Ausgängen

Mehr

Anforderungen an Aufstellflächen für tragbare Leitern der Feuerwehr

Anforderungen an Aufstellflächen für tragbare Leitern der Feuerwehr Stadt Sankt Augustin Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung Vorbeugender Brandschutz Stand 05-2012 Merkblatt Anforderungen an Aufstellflächen für tragbare Leitern der Feuerwehr 1 Allgemein Bauliche Anlagen

Mehr

Elektrische Anlagen und Bauordnungsrecht

Elektrische Anlagen und Bauordnungsrecht VDE-Schriftenreihe 131 Elektrische Anlagen und srecht Zusammenhänge, dargestellt am Beispiel der n BayBO unter Berücksichtigung und Gegenüberstellung der Musterbauordnung (MBO) Bearbeitet von Joachim Jackisch

Mehr

Aktuelle bauordnungsrechtliche Fragen beim Brandschutz

Aktuelle bauordnungsrechtliche Fragen beim Brandschutz Andreas Bell Aktuelle bauordnungsrechtliche Fragen beim Brandschutz I. Änderungen in der BayBO zum 01.01.2013 Sonderbautatbestände Änderung der BayBO zum 01.01.2013 in Art. 2 Abs. 4 Sonderbautatbestände:

Mehr

ByAK. Bauen und Umbauen für ambulant betreute Wohngruppen. maria böhmer b3 architekten Fürther str. 6a nürnberg

ByAK. Bauen und Umbauen für ambulant betreute Wohngruppen. maria böhmer b3 architekten Fürther str. 6a nürnberg Bauen und Um für ambulant betreute Wohngruppen Bauen und Um für ambulant betreute Wohngruppen VORSTELLUNG Berufstätig seit 17 Jahren Freiberufliche Tätigkeit als Berater seit 2007 Büro in Nürnberg seit

Mehr

Neues aus der Normungsarbeit zum Brandschutz

Neues aus der Normungsarbeit zum Brandschutz 2013 JAHRESFACHTAGUNG 24. Mai 2013 Neues aus der Normungsarbeit zum Brandschutz Andreas Plum Transfer Forschung und Entwicklung Normung Praxis Forschung und Entwicklung Normung Praxis 1 Überblick Brandschutznormen

Mehr

Modulares Bauen. Reinhard Eberl-Pacan Vortrag Aussteller-Fachforum 17. Februar :30 Uhr

Modulares Bauen. Reinhard Eberl-Pacan Vortrag Aussteller-Fachforum 17. Februar :30 Uhr Modulares Bauen keine Kompromisse beim Brandschutz Reinhard Eberl-Pacan Vortrag Aussteller-Fachforum 17. Februar 2016 11:30 Uhr Brandschutz Akademie Berlin Fasanenstraße 44 in 10719 Berlin-Wilmersdorf

Mehr

Vorbereitet: Vorbeugender Brandschutz in Flüchtlingseinrichtungen

Vorbereitet: Vorbeugender Brandschutz in Flüchtlingseinrichtungen Vorbereitet: Vorbeugender Brandschutz in Flüchtlingseinrichtungen Landeshauptstadt München Kreisverwaltungsreferat Branddirektion Einsatzvorbeugung Dipl.-Phys. Björn Maiworm Brandoberrat Mit Leidenschaft

Mehr

Brandschutz in Kindertagesstätten. 06.07.2009 Brandassessor Peter Hilgers Vorsitzender der BFSB

Brandschutz in Kindertagesstätten. 06.07.2009 Brandassessor Peter Hilgers Vorsitzender der BFSB 1 Inhalt Grundlagen Brandursachen Bauliche Voraussetzungen Flucht- und Rettungswege Handlungshilfen für die Einrichtung Personelle, organisatorische und pädagogische Anforderungen Brandschutz- und Notfallkonzept

Mehr

Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen Amt für Bauordnung und Hochbau

Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen Amt für Bauordnung und Hochbau Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen Amt für Bauordnung und Hochbau Bauprüfdienst (BPD) 1/2016 Bauordnungsrechtliche Anforderungen an Unterkünfte für die öffentlich-rechtliche

Mehr

Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen A 2 Brandschutz. Martin van Hazebrouck

Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen A 2 Brandschutz. Martin van Hazebrouck Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen A 2 Brandschutz Martin van Hazebrouck Bekanntmachung des Teils A 2 Brandschutz der MVV-TB in Bayern o o o o o Eine unveränderte Bekanntmachung ist nicht

Mehr

CHECKLISTE BAUANTRAG IM BAUGENEHMIGUNGSVERFAHREN ( einzurei chende Unterlagen gemäß BauVorlV 2013) Merkblatt 1 BayBO 2013

CHECKLISTE BAUANTRAG IM BAUGENEHMIGUNGSVERFAHREN ( einzurei chende Unterlagen gemäß BauVorlV 2013) Merkblatt 1 BayBO 2013 Bauantrag nach Art. 64 BayB Die nachfolgend aufgezählten, die je nach Verfahren für den Bauantrag bei der Gemeinde einzureichen sind, sind exemplarisch aufgeführt. Die Bauvorlagen sind grundsätzlich dreifach,

Mehr

2. Bodensee Brandschutzfachtag. in der Inselhalle Lindau 12. November 2010

2. Bodensee Brandschutzfachtag. in der Inselhalle Lindau 12. November 2010 2. Bodensee Brandschutzfachtag in der Inselhalle Lindau 12. November 2010 Neuerung in der LBO Baden-Württemberg Auswirkungen und Systematik bezüglich des vorbeugenden Brandschutzes Ralf Kludt Dipl.-Ing.

Mehr

HE- Gruppenbetreuung - Schematische Beispiele 1)

HE- Gruppenbetreuung - Schematische Beispiele 1) HE- ruppenbetreuung - Schematische Beispiele 1) Die im Folgenden gezeigten Abbildungen sind schematische Darstellungen der brandschutztechnischen Konzeption von ruppeneinheiten insbesondere hinsichtlich

Mehr

Empfehlungen (2012-1) zur Durchführung der Brandverhütungsschau (auch Gefahrenverhütungsschau oder Feuerbeschau)

Empfehlungen (2012-1) zur Durchführung der Brandverhütungsschau (auch Gefahrenverhütungsschau oder Feuerbeschau) ARBEITSGEMEINSCHAFT DER LEITER DER BERUFSFEUERWEHREN In der Bundesrepublik Deutschland AGBF - Bund - Arbeitskreis Vorbeugender Brand- u. Gefahrenschutz Der Vorsitzende Brandoberrat Dipl. Ing (FH) Peter

Mehr

Reinhard Eberl Pacan Architekten Ingenieure Brandschutz Stubenrauchstraße 49 12161 Berlin Friedenau Tel. +49 30 83 22 10 00 Fax: +49 30 83 22 10 09

Reinhard Eberl Pacan Architekten Ingenieure Brandschutz Stubenrauchstraße 49 12161 Berlin Friedenau Tel. +49 30 83 22 10 00 Fax: +49 30 83 22 10 09 Geschützte Gastlichkeit Der Brandschutzplaner vom Entwurf bis zum Betrieb Vortrag zum 1. Berliner Brandschutz Fachgespräch 26. Oktober 2011 Reinhard Eberl Pacan Architekten Ingenieure Brandschutz Stubenrauchstraße

Mehr

Berechnungen zur Ermittlung der Mindestfläche bzw. geschossanzahl einer Nutzungseinheit zur Gewährleistung des baulichen Feuchteschutzes

Berechnungen zur Ermittlung der Mindestfläche bzw. geschossanzahl einer Nutzungseinheit zur Gewährleistung des baulichen Feuchteschutzes Berechnungen zur Ermittlung der Mindestfläche bzw. geschossanzahl einer Nutzungseinheit zur Gewährleistung des baulichen Feuchteschutzes Einleitung Im Folgenden wird zunächst beschrieben, wie die DIN 1946-6:2009-05

Mehr

HHP Sachverständige Nord/Ost

HHP Sachverständige Nord/Ost 7. AKG-Fachtagung Neue Normen im Krankenhausbau: Lüftung und Brandschutz HHP Sachverständige Nord/Ost Funktionsgerechte Konzepte Brandschutz im Krankenhausbau Dr. Ing. Rüdiger Hass http://www.hhp-nord-ost.de

Mehr

Hinweise für die Erstellung von Feuerwehrplänen im Landkreis Gießen

Hinweise für die Erstellung von Feuerwehrplänen im Landkreis Gießen Hinweise für die Erstellung von Feuerwehrplänen im Landkreis Gießen Inhalt 1 Begriffsbestimmung und Zweck... 2 2 Rechtsgrundlagen und technische Bestimmungen... 2 3 Allgemeine Anforderungen... 3 4 Kennzeichnung

Mehr

2.1 Sachkundiger Planer gemäß Instandsetzungsrichtlinie dafstb

2.1 Sachkundiger Planer gemäß Instandsetzungsrichtlinie dafstb Begriffe 2 2.1 Sachkundiger Planer gemäß Instandsetzungsrichtlinie dafstb Gemäß Instandsetzungsrichtlinie DAfStb ist mit der Planung von Instandsetzungsarbeiten ein sachkundiger Planer zu beauftragen,

Mehr

Schäden durch mangelhaften Brandschutz

Schäden durch mangelhaften Brandschutz Dieser Text ist entnommen aus dem Fachbuch: Gerd Geburtig, Ingo Schlegel Schäden durch mangelhaften Brandschutz Hrsg.: Ralf Ruhnau Reihe begründet von Günter Zimmermann 2013, 175 S., zahlr. Abb., Tab.,

Mehr

Dämmungen und Photovoltaik-Anlagen aus Sicht des Brandschutzes. NEU+ALT BAUTAGE Mittelrhein 29. Januar 2017

Dämmungen und Photovoltaik-Anlagen aus Sicht des Brandschutzes. NEU+ALT BAUTAGE Mittelrhein 29. Januar 2017 Dämmungen und Photovoltaik-Anlagen aus Sicht des Brandschutzes NEU+ALT BAUTAGE Mittelrhein 29. Januar 2017 Impressum Herausgeber: Amt für Brand- und Katastrophenschutz der Stadt Koblenz Zuständigkeit:

Mehr

Brandschutz im Bestand als Integrale Planungsaufgabe. Aufgabenstellung bei bestehenden Bauwerken. Brandschutz und Intelligente Gebäudetechnologien

Brandschutz im Bestand als Integrale Planungsaufgabe. Aufgabenstellung bei bestehenden Bauwerken. Brandschutz und Intelligente Gebäudetechnologien Gliederung und Inhalte Herausforderungen der Gesetze und Richtlinien Grundlagen des Bauordnungsrechts Aufgabenstellung bei Neubauten Aufgabenstellung bei bestehenden Bauwerken Brandschutz und Intelligente

Mehr

Anforderungen an Lagergebäude nach Baurecht

Anforderungen an Lagergebäude nach Baurecht Anforderungen an Lagergebäude nach Baurecht Brandamtmann Mirko Paternoga Berufsfeuerwehr Dresden Bauordnungsrecht - Normenhierarchie Gesetz Oberste Priorität Verordnung Rechtsnorm, für jeden Bürger verbindlich

Mehr

Vorwort. Für baugenehmigungsfreie Bauvorhaben ( 55 und Anlage 2 Abs. V HBO) entfallen die öffentlich-rechtliche

Vorwort. Für baugenehmigungsfreie Bauvorhaben ( 55 und Anlage 2 Abs. V HBO) entfallen die öffentlich-rechtliche Vorwort Mit der Novellierung der Hessischen Bauordnung 2010 (HBO) hat der Gesetzgeber das Baugenehmigungsverfahren weiter vereinfacht. Im Gegenzug wurden Verantwortungen auf Private verlagert. Insbesondere

Mehr

TECHNISCHE INFORMATION

TECHNISCHE INFORMATION TECHNISCHE INFORMATION Die neue Richtlinie VDI 4100 Höherer Komfort durch verbesserten Schallschutz in Wohngebäuden Im Oktober 2012 erschien die aktualisierte Fassung der VDI-Richtlinie 4100 Schallschutz

Mehr

Diplomarbeit. Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Glauchau Kopernikusstraße Glauchau

Diplomarbeit. Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Glauchau Kopernikusstraße Glauchau Diplomarbeit Erstellung der Entwurfs und Genehmigungsplanung sowie eines Brandschutzkonzeptes für die Sanierung / Umbau eines Mehrfamilienhauses mit Geschäftsbereich Vorgelegt am: 06.09.2010 Von: Brandt,

Mehr

Brandschutzordnung. Teil B (Weisungen für Personen ohne besondere Brandschutzaufgaben) für die Kindertagesstätte

Brandschutzordnung. Teil B (Weisungen für Personen ohne besondere Brandschutzaufgaben) für die Kindertagesstätte F R E I W I L L I G E F E U E R W E H R Lauf a. d. Pegnitz Brandschutzordnung Teil B (Weisungen für Personen ohne besondere Brandschutzaufgaben) für die Kindertagesstätte.. Lauf, den Feuerwehr Lauf a.

Mehr

Die neue LBO 2010. Thema: Vorbeugender Brandschutz Ausgabe: 03.05.2010 - Handschel

Die neue LBO 2010. Thema: Vorbeugender Brandschutz Ausgabe: 03.05.2010 - Handschel www.lfs-bw.de N:\Web\LBO\LBO.pdf Die neue LBO 2010 Thema: Vorbeugender Brandschutz Ausgabe: 03.05.2010 - Handschel Urheberrechte: 2010, Bruchsal. Alle Rechte vorbehalten LANDESFEUERWEHRSCHULE Die neue

Mehr

In einem Raum mit langer Nachhallzeit wird die Schallenergie nur langsam abgebaut, es entsteht der Eindruck starker Halligkeit.

In einem Raum mit langer Nachhallzeit wird die Schallenergie nur langsam abgebaut, es entsteht der Eindruck starker Halligkeit. RAUMAKUSTIK UND SPRACHVERSTÄNDLICHKEIT In Räumen mit mangelhafter Akustik erhöht sich die Lautstärke von Geräuschen durch Reflexion des Schalls an glatten, harten Wandoberflächen. Zusätzlich wird eine

Mehr