- Herausforderung und Möglichkeiten für die Feuerwehren Bayerns -

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1 Novellierung der Bayerischen Bauordnung - Herausforderung und Möglichkeiten für die Feuerwehren Bayerns - 1

2 Inhalt Vorstellung der wesentlichen Änderungen - Konsequenzen Prüfung des Brandschutzes/ Verfahren Prüfsachverständige Aktuelles zum Brandschutz Fragen und Antworten/ Diskussion 2

3 Vorbeugender Brandschutz - Warum? Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss. Quelle (OVG Münster, 10 AZ63/86 vom ) 3

4 Vorbeugender Brandschutz - Warum? Immer noch Schadensfeuer mit hohem Wertverlust und Personenschäden 4

5 Neu: Gebäudeklassen Gebäudeklassen 1-5 Unterschieden nach - Höhe des obersten Geschosses - Größe und Anzahl der Nutzungseinheiten Früher: Gebäude geringer Höhe und mittlerer Höhe d.h. nur zwei Gebäudeklassifizierungsmöglichkeiten 5

6 Neu: Gebäudeklassen geringe Höhe: OK FFB bis 7.0m ü. GOK mittlere Höhe: OK FFB über 7.0m ü. GOK (Hochhäuser: OK FFB über 22.0m ü. GOK) Hintergrund: Rettungswegführung (jede NE 2 Rettungswege wovon 1 RW ggf. anleiterbare Stelle sein darf) geringe Höhe: tragbare Leitern mittlere Höhe: Hubrettungsgeräte (i.a. DLA(K) 23/12) (Hochhaus: nur bauliche Rettungswege) 6

7 Neu: Gebäudeklassen + 22,00 l=8,4m + 7,00 Xl=14m 3- teilige Schiebleiter wird in BayBO nicht angesetzt 7

8 Neu: Gebäudeklassen 22m + 1m 7m +1m 8

9 Neu: Gebäudeklassen Anleiterhöhe 8,0m zulässig/ Standard 4- teilige Steckleiter mit 8,4m - Überstand, Anlegewinkel!? Antwort OBB von zur Novellierung BayBO Zur Personenrettung geht OBB von Nichtbeachtung der UVV FwDV aus! 9

10 Neu: Gebäudeklassen Gebäudeklasse 1: freistehend, < 7.0m und < 2 Nutzungseinheiten mit insgesamt < 400m² bzw. freistehende land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebäude 10

11 Neu: Gebäudeklassen Gebäudeklasse 2: < 7.0m aneinander gebaut und < 2 Nutzungseinheiten mit insgesamt < 400m² 11

12 Neu: Gebäudeklassen Gebäudeklasse 3: sonstige < 7.0m 12

13 Neu: Gebäudeklassen Gebäudeklasse 4: < 13m und Nutzungseinheiten mit jeweils < 400m² 13

14 Neu: Gebäudeklassen Gebäudeklasse 5: alle weiteren 14

15 Neu: Gebäudeklassen Hochhäuser (keine eigene Gebäudeklasse): > 22m Hochhaus, Sonderbau 15

16 Neu: Gebäudeklassen Zusammenfassung die Klassen 1-3 entsprechen den bisherigen Gebäuden geringer Höhe die Klassen 4, 5 entsprechen den bisherigen Gebäuden mittlerer Höhe die Klasse 5 beinhaltet auch Hochhäuser die Klasse 4 ermöglicht Holzbauweise bei Gebäuden > geringer Höhe 16

17 Neu: Gebäudeklassen Anforderungen an Tragwerk, Baustoff- und Bauteilklassen Richten sich nach Gebäudeklasse. d.h. jetzt besser abgestuftes Schutzkonzept bisher: Sprung zwischen den Anforderungen sehr groß (F30 F90) jetzt: abgemildert (F30, F60, F90) Lücke schließt GK 4 erstmals auch in Holz möglich! 17

18 Neu: Gebäudeklassen 18

19 Neu: Gebäudeklassen 19

20 Gebäudeklasse 4 Gebäude in (gekapselter, d.h. geschützter) Holzbauart mit E + 4 Die Ausführung erfolgt nach der Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise M-HFHHolzR 06/2004. Diese gilt für: Holzständer-, Fachwerk- oder Holztafelbauweise, nicht für Massivbauweisen wie Brettstapel- und Blockbauweise (Ausnahme Brettstapeldecken) 20

21 Gebäudeklasse 4 Anforderungen insbesondere an: Holz Dämmstoffe für Hohlräume (A1 mit Schmelzpunkt >1000 C) Brandschutzbekleidung (mind. 2- lagig mit versetzten Fugen) Bauarten Anschlüsse Öffnungen Installationen 21

22 Gebäudeklasse 4 22

23 Gebäudeklasse 4 Risiken: mangelhafte Planung mangelhafte Ausführung nicht angepasste Nutzung (nachträgliche Durchdringungen) 23

24 Gebäudeklasse 4 24

25 Gebäudeklasse 4 25

26 Gebäudeklasse 4 Nachteil der Bauweise: bisher kaum Erfahrungen in Bayern/ Deutschland für Feuerwehr nicht erkennbar aufwendige Löscharbeiten wenn Einbrand erfolgt ggf. Rauchausbreitung über Installation keine/ kaum weitere Tragwerksreserven, d.h. nach/ bei Versagen der Bekleidung ist mit Tragversagen zu rechnen!!! 26

27 Sonderbaukriterien neu für die Feuerwehren von Bedeutung, da auch der Prüfumfang im Genehmigungsverfahren hiervon abhängt, die Bauaufsicht weitergehende Anforderungen stellen kann Rettungswegführung in der Regel baulich sein muss d.h. tendenziell ist Einstufung als Sonderbau für Feuerwehr positiv, Belange können besser berücksichtigt werden. 27

28 Sonderbaukriterien neu relevante Änderungen : Gebäude mit > 1600 m² Fläche aber nicht mehr Wohngebäude und Garagen bisher: auch Garage wenn > 1600m² Verkaufsstätten > 800 m² (Aldi, Lidl, usw.) bisher: erst ab 2000m² Gebäude mit Büro- oder Verwaltungseinheiten > 400 m² bisher: kein Sonderbaukriterium Gebäude mit Räumen, die einzeln für eine Nutzung >100 Personen bestimmt sind bisher: explizit auf Versammlungsstätten beschränkt 28

29 Sonderbauverordnungen neu neu sind insbesondere: Beherbergungsstättenverordnung (bis zu 60 Gastbetten bei Anleiterung! Rauchmelder nur in Fluren) Garagen- und Stellplatzverordnung (Abtrennungen müssen Löscharbeiten ermöglichen, Feuerwehrpläne) noch keine Sonderbauverordnung für: Kindergärten Krankenhäuser Hochhäuser Schulen 29

30 Feuerwehrzufahrten auf Grundstücken Bei Gebäuden/ -teilen > 50m von Grundstücksgrenze entfernt (Art. 5): Zufahrt/ Durchfahrt wenn aus Gründen des Feuererwehreinsatzes erforderlich. Festlegung ob erforderlich: durch Planer? Brandschutzdienststelle? Bisher keine derartige Regelung (früher in DVV BayBO) 30

31 Rauchableitung für Feuerwehr Jedes Kellergeschoss ohne Fenster (Art. 35): mindestens eine Öffnung ins Freie sodass Rauchableitung möglich ist. Feststellung ob Rauchableitung möglich ist: durch Planer? Brandschutzdienststelle? Bisher keine derartige Regelung 31

32 Erleichterungen - Rettungswege Horizontale Rettungswege Klarstellung Art. 31: Beide Rettungswege dürfen in der Horizontalen über einen Flur führen! 32

33 Erleichterungen - Rettungswege Horizontale Rettungswege Flurtrennwände F30 Art. 34 Türen zum Flur DS Art. 34 Türen zu Treppenräumen RS zum Flur (Art. 33) Bisher: Flurtrennwände auch F90 Türen zum Flur nicht geregelt Türen zu Treppenräumen RD 33

34 Erleichterungen - Rettungswege Vertikaler zweiter Rettungsweg bei Sonderbauten (Art. 31): Anleiterung in der Regel nicht zulässig! wenn Bedenken wegen der Personenrettung bestehen. Feststellung ob Bedenken bestehen!? Anleiterbare Fenster (Art. 35): + nur stehendes Format zulässig/ früher nicht geregelt - aber in Bayern sehr klein (60x 100cm MBO: 90x 120cm) 34

35 Erleichterungen bauliche Vorgaben Brandwand zwischen Gebäuden Art. 28 Gebäude auf einem Grundstück: keine Brandwand erforderlich (auch wenn Abstand < 5m) Brandüberschlag?! Aussage OBB: Anforderung eher vergessen. Bisher: Brandwand generell erforderlich, wenn Abstand < 5m 35

36 Erleichterungen bauliche Vorgaben Brandwand zwischen Gebäuden Art

37 Erleichterungen bauliche Vorgaben Brandwand je nach Gebäudeklasse nur bis unter die Dachhaut (Art. 28) Gefahr der Brandübertragung Feuerwehr! BW über Dach BW mit F90 Kragplatte 37

38 Prüfung des Brandschutzes Für jedes Gebäude: Brandschutznachweis Prüfung im 4- Augen Prinzip nur bei Gebäudeklasse 5 Sonderbauten Mittel- und Großgaragen Prüfung durch Untere Bauaufsicht hier LRA München oder Prüfsachverständige 38

39 Prüfsachverständige Wahl ob Prüfsachverständiger oder Bauaufsicht hat Bauherr Einbindung der Feuerwehr: hat die Belange der Feuerwehr zu würdigen. Stellungnahme Brandschutzdienststelle- hier LRA München Definition würdigen!? D.h. Feuerwehren sind ggf. mit Konzept konfrontiert, das nicht zur Leistungsfähigkeit passt! 39

40 Abweichungen Abweichungen sind in BayBO vorgesehen: von eingeführten technischen Baubestimmungen nach Art. 3 (z.b. von der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr) wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen erfüllt werden - d.h. kein 4- Augenprinzip, Planer entscheidet von Anforderungen aus BayBO/ Sonderbauvorschrift nach Art. 63 (z.b. bei Überschreitung von Brandwandabständen) Antrag auf Abweichung bei LRA oder Prüfsachverständigem + d.h. 4- Augenprinzip 40

41 Bauüberwachung/ Inbetriebnahme Bauüberwachung erfolgt Variante 1: durch Untere Bauaufsicht (wenn Brandschutz vom LRA geprüft wurde) Variante 2: durch Prüfsachverständigen (wenn Brandschutz durch SV geprüft wurde) Problem: Bauaufsicht hat wenig Personal, kann kaum Begehungen durchführen! Offizielle Abnahme vor Inbetriebnahme ist nicht vorgesehen! 41

42 Konsequenz aus Verfahren 1. Planungsfehler wenn Baumaßnahme nicht prüfpflichtig: Brandschutzmängel werden nicht erkannt 2. Baumängel wenn Baumaßnahme nicht im Prüfsachverständigenverfahren: Baumängel werden kaum erkannt Feuerwehreinsatz! 42

43 Mängel im Bestand - Bestandsschutz Brandschutzmangel im Bestand: Bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen können Anforderungen gestellt werden, wenn das zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit notwendig ist. Tatbestand der erheblichen Gefahr nur selten gegeben, d.h. LRA kann Abstellung des Mangels nicht verlangen Verantwortung des Betreibers/ Eigentümers Feuerwehreinsatz! 43

44 Löschwasserversorgung Schreiben AGBF Nov (als Stellungnahme zu W405) Umkreis 300m bleibt bestehen Zu messen in Luftlinie aber ohne Hindernisse (z.b. Bahnlinien) Hydrantenabstände von 150m werden zu Gebäuden an der Grundstücksgrenze für vertretbar erachtet bisher je nach Nutzung m Reduzierung Löschwasserleistung (Hygieneproblematik) in W405 In BayBO keine Regelung 44

45 Löschwasserversorgung 45

46 Rauchwarnmelder in Wohnungen Keine Anforderung in BayBO- nur Empfehlung der OBB geringe Rauchgasmengen führen bekannter Maßen frühzeitig zu Schäden auch mit Todesfolge 46

47 Nagelbinderproblematik auch im Landkreis weit verbreitete Bauweise (Kosten!) Einzelhandel, Kindergärten, nicht erkennbar für Feuerwehr keine Feuerwiderstandsdauer wegen Verbindungsmittel früher Zeitpunkt des Flash- Overs sägeraue Verarbeitung schneller Abbrand 47

48 Nagelbinderproblematik d.h. das sonst günstige Abbrandverhalten der Holzbauweise ist hier nicht gegeben! Feuerwehreinsatz! zumindest FW- Pläne 48

49 Nagelbinderproblematik - Einzelhandel Problematisch: Läden bis 2000m², da diese nicht in Verkaufstättenverordnung fallen ab 800m² aber zumindest Sonderbau, d.h. durch LRA können weitere Anforderungen gestellt werden: Rettungswegführung Rettungswegkennzeichnung Betriebsvorschriften aber eben nicht: Bauteile anlagentechnischer Brandschutz 49

50 Nagelbinderproblematik - Einzelhandel d.h. das Konzept ist: Personen bringen sich selbständig in Sicherheit Fremdrettung durch Feuerwehr nicht notwendig Löschangriff nur von außen kein Innenangriff! Totalverlust wird kalkuliert 50

51 Kindergärten/ Kindertagesstätten Keine Sonderbauverordnung Schreiben der OBB vom (Arbeitshilfe) zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen... BMA in der Regel nicht erforderlich aber empfohlen tragende und aussteifende Bauteile sollten zumindest feuerhemmend sein - Feuerwehrangriff! Wenn in Kindergärten Rutsche als Rettungsweg angesetzt wird: Für FW- Angriff muss trotzdem gesicherte Treppe vorhanden sein! 51

52 Fragen/ Diskussion 52

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