Landkreis Ostprignitz-Ruppin

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1 Landkreis Ostprignitz-Ruppin Richtlinie zur Gewährung einmaliger Leistungen nach 23 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) Die Richtlinie tritt mit Wirkung zum in Kraft. Neuruppin, den Christian Gilde Landrat

2 Richtlinie zur Gewährung einmaliger Leistungen nach 23 Abs. 3 SGB II Gliederung 1. Grundsatz Erstausstattungen Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte Erstausstattung für Bekleidung einschließlich Schwangerschaft und Geburt Erstausstattung Bekleidung Erstausstattung Bekleidung für Schwangerschaft Erstattung bei Geburt Mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen Klassenfahrt im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen Berechnung der Leistungen Verfahrensweise Antragstellung Bedarf bei geringfügig übersteigendem Einkommen Anlagen Aufschlüsselung Erstausstattung Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte Aufschlüsselung Erstausstattung Bekleidung allgemein Aufschlüsselung Erstausstattung Bekleidung bei Schwangerschaft Aufschlüsselung Erstausstattung bei Geburt Anlagesatz Klassenfahrten

3 1. Grundsatz 23 SGB II Abweichende Erbringung von Leistungen (1) (2) (3) Leistungen für 1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, 2. Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt sowie 3. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen sind nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht. Die Leistungen nach Satz 1 werden auch erbracht, wenn Hilfebedürftige keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Hilfebedürftige innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden worden ist. Die Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen. (4) 2. Erstausstattungen Ersatzbeschaffungen von Wohnungsausstattungsgegenständen, Haushaltsgeräten und Bekleidung sind bereits mit der Regelleistung abgegolten und zählen nicht zur Erstausstattung i.s.d. 23 SGB II. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine ausreichende Grundausstattung an Wohnungsausstattungsgegenständen, Haushaltsgeräten und Bekleidung bei bekannt werden der laufenden Hilfebedürftigkeit vorhanden ist. Soweit dies nachweislich nicht der Fall ist, muss der konkrete Bedarf ermittelt und gegebenenfalls entsprechend gedeckt werden. Insbesondere bei einer voraussichtlich kurzfristigen Hilfebedürftigkeit ist es nicht Aufgabe der Grundsicherung, eine umfassende und in die Zukunft reichende Ausstattung sicherzustellen Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte Voraussetzung für die Gewährung einer Erstausstattung der Wohnung ist, dass der Hilfebedürftige bisher nicht oder jetzt nicht mehr über die notwendige Wohnungsausstattung verfügt. Hier wird in zwei Kategorien unterteilt: 1. erstmaliger Begründung eines Haushalts: Betroffen sind folgende Personengruppen: Kinder, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, erstmals die elterliche Wohnung verlassen und einen eigenen Hausstand gründen. U25-jährige, die entsprechend 22 Abs. 2a SGB II bei schwerwiegenden sozialen Gründen, bei Eingliederung in den Arbeitsmarkt bzw. bei sonstigen ähnlichen schwerwiegenden Gründen einen eigenen Hausstand gründen. 3

4 Unter dem Aspekt des bisherigen Besitzes von Bett, Tisch, Stuhl und Schrank als Jugend- oder Kinderzimmer stehen für die Erstausstattung pauschal bis zu 900 bereit. Für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft besteht Anspruch auf pauschal bis zu Haushaltsneugründung: - Haushaltsneugründung bei vollständigem Verlust durch Brandschaden und ähnliches, - Haushaltsneugründung bei Ausländer mit Arbeitnehmerstatus, - Haushaltsneugründung wegen Beendigung der Obdachlosigkeit: betroffen sind z.b. nicht Sesshafte und Obdachlose, bei denen eine Ausstattung aus vorherigen Wohnungen nachweislich nicht mehr vorhanden ist, - Haushaltsneugründung bei aus Haft oder aus Einrichtungen entlassenen Personen, bei denen eine Ausstattung aus vorherigen Wohnungen nachweislich nicht mehr vorhanden ist, - Haushaltsneugründung aufgrund außergewöhnlicher Umstände: Neuanmietung einer Wohnung infolge von Trennung und Scheidung. Hier kommt die Gewährung einer Pauschale in Höhe von bis zu in Betracht. Für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft erhöht sich die Pauschale um bis zu 300. In der Anlage 3.1 ist eine Aufschlüsselung der einzelnen Pauschbeträge hinterlegt, wenn nur einzelne Gegenstände beantragt werden. Die individuelle Verwendung dieser Pauschalen ist möglich. Es wird keine spezifische Verwendung der Mittel abgefordert. Sollte der Verdacht bestehen, dass eine zweckentfremdete Verwendung der Mittel erfolgt, sind die Belege vorzulegen. Es steht dem Hilfebedürftigen frei, neue und/oder gebrauchte Möbel und Geräte zu erwerben Erstausstattung für Bekleidung einschließlich Schwangerschaft und Geburt Erstausstattung Bekleidung Die Erstausstattung für Bekleidung in besonderen Fällen findet Anwendung unter den Kriterien des Punkt 2.1, Kategorie 2 (Verlust durch Brand, nicht Sesshafte und Obdachlose, aus Haft und anderen Einrichtungen Entlassene). Hier wird eine Pauschale von bis zu 250 gewährt. In der Anlage 3.2 ist eine entsprechende Aufschlüsselung hinterlegt, wo der allgemeine Bedarf dargestellt wurde, der unter dem Begriff Erstausstattung aufzufassen ist. Die individuelle Verwendung steht ohne Abrechnung der einzelnen Positionen frei. Bei Verdacht auf zweckentfremdete Verwendung sind die Belege vorzulegen Erstausstattung Bekleidung für Schwangerschaft Für die Erstausstattung bei Schwangerschaft ist ein Pauschalbetrag ohne weitere Vorprüfung von 100 zu gewähren. Es ist der werdenden Mutter freigestellt, welche Bekleidungsstücke für diesen Betrag gekauft werden. In der Anlage 3.3 ist eine Aufschlüsselung hinterlegt, wo der Umfang Erstausstattung Bekleidung für Schwangerschaft näher beschrieben wird. 4

5 Erstattung bei Geburt Die Babyerstausstattung für das erstgeborene Kind setzt sich aus folgenden Positionen zusammen: Bett inkl. Ausstattung 128,60 * Anlage 3.4 Grundausstattung 127,70 * Anlage 3.4 Kinderwagen 100,00 Hochstuhl 25,00 Wickelauflage 10,00 ges. 391,30. Bei den Ausstattungsbeträgen ist zu prüfen, ob die Leistungsempfängerin über keine Mittel verfügt, aus denen Sie die neuen zusätzlichen Bedarfe decken könnte. Vor allem die Babyerstausstattung kann nicht aus der Regelleistung der Eltern angespart werden. Der Schwangeren werden die Ausstattungsbeträge gewährt, ohne konkret aufzuschlüsseln, wofür welcher Betrag in Anrechnung gebracht wird. Die Bemessung der Beträge erfolgte unter dem Gesichtspunkt, dass nicht alle Artikel neu zu kaufen sind. Vielmehr soll neben der Neuanschaffung auf gebrauchte Waren (Gebrauchtwarenbörsen), Geschenke und Leihgaben zurückgegriffen werden. Die Schwangere ist nicht zur Rechenschaft verpflichtet, welche Gegenstände sie für welchen Preis gekauft hat. Die Beihilfe Babyerstausstattung sollte drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin ausgezahlt werden. Bei Verdacht auf zweckentfremdete Verwendung sind die Belege vorzulegen. Handelt es sich bei der anstehenden Geburt um ein weiteres Kind der Antragstellerin, ist der Ausstattungsbetrag wie nachfolgend beschrieben zu modifizieren: - ist das letztgeborene Kind bis 2 Jahre alt, werden nur die Positionen Vlieswindeln, Kinderwagen und Kinderbett inkl. Ausstattung im Gesamtwert von 238,20 bewilligt, - ist das letztgeborene Kind bis 4 Jahre alt, werden nur die Positionen Vlieswindeln und Kinderbett inkl. Ausstattung im Gesamtwert von 138,20 bewilligt. Dabei wird vorausgesetzt, dass die benötigte Erstausstattung vom letztgeborenen Kind noch vorhanden ist bzw. nicht verschlissen sein kann, sowie auf Geschenke und Leihgaben zurückgegriffen wird. Gleiches gilt für den Kinderwagen. Eine Einzelfallentscheidung ist zu treffen, wenn außergewöhnliche Umstände geltend gemacht werden, z.b. Mehrlingsgeburten oder die Geburt eines schwer kranken oder behinderten Kindes. Dies ist aktenkundig zu belegen Mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen Klassenfahrt im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen Die schulrechtlichen Bestimmungen für mehrtägige Klassenfahrten sind im Brandenburgischen Schulgesetz vom 12. April 1996 definiert. Ergänzt werden diese Festlegungen durch die Verwaltungsvorschriften über schulische Veranstaltungen außerhalb von Schulen (hier Verwaltungsvorschrift Schulfahrten) vom , geändert durch Verwaltungsvorschriften vom In der Verwaltungsvorschrift (VV-Schulfahrten), Abschnitt 1, Punkt 1, die Absätze 1 und 4 sowie Punkt 5, die Absätze 1 und 2 heißt es: 5

6 Als Schulfahrten gelten folgende schulische Veranstaltungen, die außerhalb von Schulen stattfinden: a) Wandertage b) Exkursionen c) Fahrten zu und Teilnahme an Veranstaltungen schulischer Wettbewerbe d) Klassen-, Kurs- und Jahrgangsstufenfahrten e) Schülerbegegnungen und Schüleraustausch Je Schülerin oder Schüler dürfen Schulfahrten gemäß Absatz 1 Buchstabe a bis d einen Umfang von zehn Unterrichtstagen im Schuljahr grundsätzlich nicht überschreiten. Die Schulleitung darf Ausnahmen zulassen. Klassen-, Kurs- und Jahrgangsstufenfahrten sind von mehrtägiger Dauer. Neben der Vertiefung, Veranschaulichung, Erweiterung und Ergänzung von Unterrichtsinhalten dienen sie partnerschaftlichem Zusammenwirken der beteiligten Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte. Klassen-, Kurs- und Jahrgangsstufenfahrten dürfen insbesondere für die Bearbeitung von Aufgabengebieten gemäß 12 Abs. 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes in Form von Projekten in Schullandheimen oder Einrichtungen mit einem Schullandheimen entsprechenden Angebot, insbesondere Jugendherbergen, führen. Klassen-, Kurs- und Jahrgangsstufenfahrten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland dürfen in allen Bildungsgängen ab Jahrgangsstufe 3, in Ausnahmefällen in den Jahrgangsstufen 1 und 2 möglichst in der Nähe des Schulortes, durchgeführt werden. In das europäische Ausland sind sie in der Sekundarstufe I (ab Klasse 7) und den Bildungsgängen der Förderschule ab Jahrgangsstufe 7 sowie in allen Bildungsgängen der Sekundarstufe II (ab Klasse 11), des Zweiten Bildungsweges und der Fachschule zugelassen. Die Schulleitung darf Ausnahmen zulassen. Jede Schülerin und jeder Schüler hat das Recht und die Pflicht zur Teilnahme an Klassen-, Kurs- und Jahrgangsstufenfahrten. Für Schülerinnen und Schüler, die sich im letzten Schuljahr des jeweiligen Bildungsganges befinden und diesen mit einer Prüfung abschließen, ist eine mehrtägige Schulfahrt im zweiten Schulhalbjahr nicht zulässig (siehe Schul- Verwaltungs-Vorschrift). Ausgenommen von dieser Regelung sind die Förderschulen entsprechend Brandenburgischem Schulgesetz in Verbindung mit der Sonderpädagogik-VO. Dieser Bildungsgang bedarf abschließend keiner Prüfung. Im Land Brandenburg gibt es verschiedene Schulformen, in denen auch der Schulablauf unterschiedlich gestaltet wird. Während in den Grundschulen in erster Linie im festen Klassenverband unterrichtet wird, gestaltet sich die Situation ab Klasse 7 grundlegend anders. In den Gymnasien und den Oberschulen (ehem. Realschulen) erfolgt der Unterricht auch in der Jahrgangstufe 7 im Klassenverband. An den Gesamtschulen wird dagegen bereits ab Klasse 7 im Kursystem gelernt. Diese Kurse werden von den Schülern nach Interesse und Leistungsvermögen ausgewählt. Ein fester Klassenverband ist somit nicht mehr an allen Schulen gegeben. Ab Klasse 11 wird auch am Gymnasium nur noch in Kursen unterrichtet. Schulische Fahrten werden hier nur im Rahmen der Kurse durchgeführt. Diese Fahrten sind gleichwertig mit Schulfahrten im Klassenverband. 6

7 Berechnung der Leistungen Anlässlich einer mehrtägigen Klassenfahrt wird eine angemessene Beihilfe gewährt, wenn die Reise den o.g. Ausführungen entspricht. Die Kosten für eine Klassenfahrt sind in tatsächlich entstandener Höhe zu übernehmen. Eine Begrenzung der Kosten durch den Leistungsträger ist nicht zulässig. Gleiches gilt für den Abzug des während der Klassenfahrt ersparten Essenanteils. Die Beihilfe ist ausschließlich den Schülerinnen und Schülern zu gewähren, die an einer eingangs dargestellten Schulfahrt auch teilnehmen. Von der Beihilfe ausgeschlossen sind Schülerinnen und Schüler, die - im Rahmen von Ordnungsmaßnahmen von der Teilnahme an schulischen Veranstaltungen ausgeschlossen sind, - beurlaubt oder erkrankt sind, - aus gesundheitlichen Gründen an der entsprechenden Schulfahrt nicht teilnehmen können oder - keine Zustimmung der Eltern vorgelegt haben Verfahrensweise Antragstellung 1. Der Antrag auf Übernahme der Kosten einer Klassenfahrt ist generell vor Beginn der Klassenfahrt zu stellen und verbleibt in der Akte der Leistungsabteilung. 2. Die Bescheinigung der Schule I ist dem Antragsteller auszuhändigen, um diese dem entsprechenden Klassenlehrer vorzulegen. 3. Die Bescheinigung der Schule II wird zusammen mit dem Bewilligungsbescheid über die Gewährung der Kosten der Klassenfahrt an den Hilfebedürftigen geschickt, um vom Klassenlehrer die Teilnahme an der Klassenfahrt nach deren Beendigung bestätigen zu lassen. Ohne Vorlage dieser Bescheinigung sind die bewilligten Beträge wieder zurückzufordern, um einem Missbrauch entgegen zu wirken. In einem solchen Fall wird der Bewilligungsbescheid widerrufen und gleichzeitig werden die Leistungen nach 50 SGB X zurückgefordert Bedarf bei geringfügig übersteigendem Einkommen Es handelt sich hier um Ansprüche von Personen, die entsprechend 23 Abs. 3 S. 3 SGB II grundsätzlich keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach 19 SGB II benötigen, aber nicht in der Lage sind, die im 23 Abs. 3 S. 1 SGB II genannten Fälle (Erstausstattungen für Wohnungen und Bekleidung sowie Klassenfahrten) aus eigenen Kräften zu bestreiten (z.b. Personen, die Kinderzuschlag erhalten). Die Notwendigkeit der zu gewährenden Erstausstattungsbedarfe bzw. Klassenfahrten ist nach den gleichen Grundsätzen zu prüfen, wie bei einem Empfänger von Alg II. Zur Beurteilung dieser Bedürftigkeit erlaubt 23 Abs. 3 S. 3 SGB II eine Einkommensberücksichtigung von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats, in dem eine Beihilfe benötigt wurde. Dies können im Sinne dieser Richtlinie der Beginn eines Mietvertrages, der Stichtag zur Einzahlung des Beitrages für eine Klassenfahrt oder der Entbindungstermin sein. Bei der Prüfung ist nur das künftig zu erwartende übersteigende Einkommen zu berücksichtigen. Wenn der Erstausstattungsbedarf feststeht und das zu berücksichtigende, übersteigende Einkommen ermittelt wurde, ist im Wege einer Ermessensentscheidung festzulegen, für wie viele Monate das übersteigende Einkommen tatsächlich 7

8 einzusetzen ist (max. sechs Monate). Der Sachbearbeiter hat bei seiner Entscheidung eine Prognose über die Entwicklung des Einkommens des Hilfesuchenden abzugeben und auf dieser Grundlage die Entscheidung über die Anrechnung künftigen Einkommens auf den noch nicht gedeckten Teil des Bedarfes zu treffen. Dabei sind durchaus differenzierte Anrechnungszeiträume denkbar. Der festgesetzte Überprüfungszeitraum ist im Bescheid extra zu benennen. Beispiel 1: Klassenfahrt Antrag auf Kostenübernahme einer Klassenfahrt in Höhe von 139,00. Das übersteigende Einkommen des Familienvaters beträgt im Monat der Antragstellung (April) 12,50. Der Vater arbeitet als Maurer auf dem Bau. Für die kommenden Monate Mai bis Oktober ist mit deutlichen Überstunden zu rechnen. - Werden diese Überstunden ausgezahlt, zeichnet sich ab, dass das künftig übersteigende Einkommen die beantragten Kosten für die Klassenfahrt deckt. Eine Ablehnung ist zu erstellen. - Werden diese Überstunden nicht ausgezahlt und auf die Wintermonate angerechnet, ist von maximal 6 Monaten a 12,50 übersteigendem Einkommen auszugehen. Die sich ergebenden 75,00 (6 x 12,50 ) sind von den beantragten 139,00 für die Klassenfahrt abzuziehen. Hier wären 64,00 für die Klassenfahrt als einmalige Beihilfe zu gewähren. Wird der Antrag auf Kostenübernahme nicht im April, sondern im Oktober eingereicht, können für die Monate November bis März je 12,50 angerechnet werden. Für den April kann schon minimal mit Überstunden und folglich mit einem etwas höheren Nettoeinkommen kalkuliert werden. Das sich hier ergebende übersteigende Einkommen wird mit den 62,50 (5 x 12,50 ) addiert und von den 139,00 Beitrag Klassenfahrt abgezogen. Beispiel 2: Erstausstattung Geburt Antrag auf Erstausstattung bei Geburt in voller Höhe von 127,70 Grundausstattung (Rest bereits vorhanden) im Februar. Der Entbindungstermin ist der 16. Mai. Dem Kindsvater und Mitglied dieser Bedarfsgemeinschaft liegt bereits die Kündigung zum 31. Mai vor. Das übersteigende Einkommen beträgt 22,00. Das zu erwartende Alg I wird unter dem Nettoverdienst liegen. Für die Monate März bis Juni (Lohnzahlung Mai) sind 4 x 22,00 anzurechnen und von den 127,70 abzuziehen. Die 39,70 sind mit Bescheid als einmalige Beihilfe zu bewilligen. Grundsätzlich ist an dieser Stelle noch darauf hinzuweisen, dass einmalige Leistungen i. S. v. 23 Abs. 3 SGB II auch mehrfach beantragt werden können. Im Falle eines Bedarfes bei geringfügig übersteigendem Einkommen dürfen weder die Anrechnungszeiträume addiert, noch bereits angerechnete, übersteigende Einkommensanteile erneut angesetzt werden. 8

9 3. Anlagen 3.1. Aufschlüsselung Erstausstattung Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte Wohnzimmermöbel Mehrzweckschrank (nach Fam.größe) 164,50 Tisch 54,50 Stuhl (je Person) 25,00 Sessel (bei älteren Menschen) 117,00 Lampe 18,00 Küchenmöbel Schrank klein oder Spüle 78,00 Schrank groß 129,50 Tisch klein 63,50 Tisch groß 80,50 Stuhl 25,00 Lampe 14,00 Kücheninventar Kochtopfset 31,50 Kochtopf klein 13,50 Kochtopf mittel 16,50 Kochtopf groß 21,00 Bratpfannenset 20,00 Pfanne klein 9,50 Pfanne mittel 12,50 Pfanne groß 16,00 Kaffeegedeck pro Person 4,00 Tafelgedeck pro Person 5,50 Kessel 20,00 Bräter 30,00 Milchtopf 21,00 Besteck pro Person 3,00 Elektrogeräte Kühlschrank 138,00 Waschmaschine 247,00 E-Herd 185,00 Gasherd 296,50 2-Platten-Kocher 35,00 Staubsauger 34,50 Bügeleisen 10,50 Radio (mit Netzteil) 25,00 Badmöbel Unterschrank / Regal 17,00 Spiegel 20,00 Duschvorhang 8,50 Leuchte 12,50 Schlafzimmer Kleiderschrank (2-türig) 83,50 Kleiderschrank (3-türig) 122,50 Bettgestell einzeln 100,00 Bettgestell doppel 110,00 Bettrost 35,50 Matratze (auch gebraucht - gereinigt) 34,50 Bett einzeln mit Rost und Matratze 170,00 Bett doppel mit Rost und Matratze 250,00 Matratzenschoner 10,50 Deckbett 18,00 Kopfkissen 12,50 Schlafdecke 12,00 9

10 Bett- u. Kopfkissenbezug 12,50 Laken 5,00 Kinderzimmer Kleiderschrank 75,00 Schulaufgabentisch 50,00 Bett 113,00 Stuhl 21,00 Lampe 12,50 Flur Garderobe (Scherengitter) 50,50 Schuhregal 31,50 Sonstiges Gardinen u. Rollos als Schutz des Privatbereiches vor fremden Blicken: Gardinen (lfd. m) 5,00 Store (zweifache Breite) 5,00 Übergardine (1 ½ fache Breite) 5,00 Rollo 9,50 Gardinenstange G-Leiste (lfd. m) 7,00 Bodenbelag (*Anmerkung) 5,00 Teppich (*Anmerkung) 5,00 Nähmaschine (*Anmerkung) 99,00 Schulmappe 14,50 Koffer 20,00 Koffer 3tlg. 43,00 Koffer 4tlg. 50,00 Wäscheständer 20,00 Anmerkung 1. Bodenbelag ist vorrangig vom Vermieter zu erneuern. Eine Gewährung durch den Leistungsträger kommt nur in Ausnahmefällen nach , 544, 547, 548 BGB in Betracht. 2. Teppich: bei fußkalter Wohnung, Krankheit wie Rheuma, kleine Kinder. 3. Nähmaschine: bei größeren Familien, ab 5 Personen Aufschlüsselung Erstausstattung Bekleidung allgemein Hose oder Rock (2 x je 15,00 ) 30,00 Pullover 25,00 Hemd oder Bluse 25,00 Unterwäsche 20,00 Strümpfe/Strumpfhosen 10,00 Jacke(n) 50,00 Schuhwerk 50,00 Schlafbekleidung 10,00 Sonstiges 30,00 10

11 3.3. Aufschlüsselung Erstausstattung Bekleidung bei Schwangerschaft Hose oder Rock 35,00 Kleid 18,00 Bluse oder Shirt lang 12,00 Bluse oder Shirt kurz 10,00 Slips 10,00 Still-BH 15, Aufschlüsselung Erstausstattung bei Geburt In den nachfolgenden Positionen sind nachfolgende Gegenstände enthalten: Babyerstausstattung Zusammensetzung Bett inkl. Ausstattung 128,60 Bett mit Matratze 100,00 Betteinlage 3,60 Bettwäsche 10,00 Decke 15,00 insgesamt 128,60 Grundausstattung 127,70 Kamm, Bürste 2,50 Badewanne 5,80 Plastikeimer mit Deckel 5,00 3er Set Flaschen 6,00 Babydecke 4,00 2 Badetücher 5,00 2 Laken 4,00 6 Bodys 21,00 1 Paket Vlieswindeln 9,60 6 Strampler 37,80 6 Lätzchen 9,00 2 x Strümpfe/Söckchen 3,00 Jacke 15,00 insgesamt 127,70 Kinderwagen 100,00 Hochstuhl 25,00 Wickelauflage 10,00 insgesamt 391,30 11

12 3.5. Anlagesatz Klassenfahrten Antrag auf Erbringung einer abweichenden Leistung nach 23 SGB II BG-Nr.: Name, Vorname: Anschrift Art der beantragten Leistung: o 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II (mehrtägige Klassenfahrt) Meine Tochter/ mein Sohn Klassenfahrt teilnehmen. möchte an einer mehrtägigen Für oben beantragte Leistung habe ich bei folgenden Ämtern, Stiftungen und Organisationen Hilfe beantragt: Datum Unterschrift des Antragstellers 12

13 BG-Nr.: Name, Vorname: Name Schüler/in: Anschrift Bescheinigung der Schule I (vor der Klassenfahrt) 1. Es ist vorgesehen, mit der Klasse vom bis bzw. am folgende Veranstaltung durchzuführen: (Art der Veranstaltung) (Ort der Veranstaltung) 2. Von den insgesamt Schülern/Schülerinnen dieser Klasse nehmen an der Veranstaltung teil. 3. Handelt es sich um eine Klassenfahrt entsprechend der schulrechtlichen Bestimmungen? ja nein 4. Kostenkalkulation (pro Schüler/in): a. Fahrkosten An- und Abreise.. b. sonstige Fahrkosten.. c. Kosten der Unterkunft.. d. Kosten der Verpflegung.. e. sonstige Ausgaben.. insgesamt:.. 5. Finanzierungsplan (pro Schüler/in): a. Eigenleistung.. b. Zuschuss Schulträger.. c. andere Zuschüsse.. Termin der Zahlung der Eigenleistung der Eltern.. Datum Unterschrift Klassenlehrer/Stempel Schule BG-Nr.: 13

14 Name, Vorname: Name Schüler/in: Anschrift Bescheinigung der Schule II (nach der Klassenfahrt) Die Teilnahme an der Klassenfahrt wird bestätigt. ja nein (Begründung auf diesem Blatt) Datum Unterschrift Klassenlehrer/Stempel Schule 14

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