4. E N T W U R F Seite 1 von 5 Seiten

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "4. E N T W U R F Seite 1 von 5 Seiten"

Transkript

1 4. E N T W U R F Seite 1 von 5 Seiten Zwischen BETRIEBSVEREINBARUNG dem Landessportbund Hessen e. V. als Arbeitgeber und dem Betriebsrat als Vertretung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen wird folgende Betriebsvereinbarung zur Leistungsvergütung in Anlehnung an den TVöD (VKA) getroffen: Präambel Die Vertragsparteien wollen mit Hilfe dieser Betriebsvereinbarung, in Anlehnung an 18 TVöD / VKA, für Mitarbeiter des OSP 18 TVöD / Bund, die Zahlung eines Leistungsentgelts als eine variable und leistungsorientierte Bezahlung zusätzlich zum Tabellenentgelt regeln. Das Leistungsentgelt soll die Leistung im abgelaufenen Jahr belohnen als auch ein Anreiz für weitere gute Zusammenarbeit in der Zukunft sein. 1 - Geltungsbereich (1) Allgemeiner Geltungsbereich Diese Betriebsvereinbarung gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landessportbundes Hessen e.v., die in Anlehnung an eine Entgeltgruppe des TVöD entlohnt werden und sich am eines jeden Bewertungsjahres in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden. (2) Ausnahmen und Besonderheiten Für die folgenden Arbeitnehmer/innengruppen wird das Leistungsentgelt nach dem im lsbh gültigen Leistungsentgeltsatz (s. 3 (1)) pauschal berechnet: Auszubildende, langfristige Praktikanten/innen und Volontäre/innen Arbeitnehmer/innen in der passiven Phase der Altersteilzeit Arbeitnehmer/innen, die sich in Elternzeit befinden langfristig erkrankte Arbeitnehmer/innen mit einer unverschuldeten fortgesetzten Arbeitsunfähigkeit von mehr als 13 Wochen. Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent, sofern sie selbst den Wunsch äußern. Arbeitnehmer/innen, deren Arbeitsbeginn im Bewertungsjahr nach dem liegt Arbeitnehmer/innen, die vor dem im Bewertungsjahr in Rente gehen Arbeitnehmer/innen, denen im Bewertungsjahr betriebsbedingt gekündigt wurde

2 4. E N T W U R F Seite 2 von 5 Seiten Arbeitnehmer/innen auf Sportkreisebene werden pauschaliert, sofern sie selbst den Wunsch äußern. Arbeitnehmer/innen mit Zeitverträgen von insgesamt weniger als 9 Monaten Dauer. Für diese Arbeitnehmergruppen wird keine Leistungsbewertung gemäß dieser Betriebsvereinbarung vorgenommen. Die Auszahlung des pauschalierten Leistungsentgelts erfolgt zu dem im 3 Abs. 3 dieser Betriebsvereinbarung festgelegten Zeitpunkt. 2 - Verfahren zur Leistungsfeststellung (1) Arbeitnehmer/innen-Gruppen Um eine dem Arbeitsplatzprofil angemessene, aber dennoch möglichst mit anderen Arbeitsplatzprofilen vergleichbare Bewertung vornehmen zu können, werden die Arbeitnehmer/innen in 3 Leistungsentgeltgruppen eingeteilt a) Mitarbeiter/innen der Entgeltgruppen 1-7 b) Mitarbeiter/innen der Entgeltgruppen 8-11 c) Mitarbeiter/innen der Entgeltgruppen Eine weitere Aufteilung erfolgt nach den derzeit im Landessportbund Hessen e.v. bestehenden Organisationseinheiten mit eigenem Haushalt. Der Landessportbund, die Sportschule, der Olympiastützpunkt und die Sportjugend Hessen bilden somit derzeit jeweils maximal 3 eigene Leistungsentgeltgruppen also insgesamt maximal 12 Arbeitnehmer/innen-Gruppen. Eine eigenständige Arbeitnehmergruppe muss aus mindestens 3 Mitarbeitern/innen bestehen, ansonsten werden die Gruppenmitglieder der nächst höheren Gruppe innerhalb der Organisationseinheit oder dem lsb h zugeordnet. (2) Bewertungsgrundlagen Bewertet wird die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin im Laufe eines Kalenderjahres. Die Leistungsfeststellung wird durch den Vorgesetzten in Zielvereinbarungs- und Bewertungsgesprächen, im folgenden Leistungsentgeltgespräche genannt, angelegt und ermittelt und erfolgt schließlich in Form eines Punktwertes. Es sind bis zu 100 Leistungspunkte erreichbar. Der Leistungspunktwert stellt keine Prozentzahl von Arbeitsleistung dar. Um eine vergleichbare Punktevergabe innerhalb der Arbeitnehmergruppen zu gewährleisten, müssen alle Punktwerte innerhalb der Organisationseinheit von deren Geschäftsführung bzw. Leitung abgestimmt und genehmigt werden. Grundlage für die Bewertung ist dabei ein gewichtetes Kategoriesystem, das in der Anlage 1 zu dieser Betriebsvereinbarung festgelegt und näher erläutert wird. ( Anlage 1) Dabei sind die Kategorien der ersten Ebene (orange) und der zweiten Ebene (grün) verpflichtender Bestandteil der Bewertung. Die dritte Ebene (blau) dient in der Regel der Orientierung. Kommt eine Zielvereinbarung trotz Ge-

3 4. E N T W U R F Seite 3 von 5 Seiten sprächen nicht zustande, nimmt der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin an der Leistungsentgeltbewertung nicht teil, sondern das Leistungsentgelt wird pauschaliert dies gilt nur für das Bewertungsjahr (3) Leistungsentgeltgespräche Zum Zwecke der Leistungsermittlung werden mindestens zwei Leistungsentgeltgespräche im Laufe des Jahres von der/dem direkten Vorgesetzten mit dem/der jeweiligen Mitarbeiter/in geführt. In begründeten Ausnahmefällen wird der oder die Vorgesetzte durch die Geschäftsführung bzw. die Leitung der Organisationseinheit bestimmt. a) Im letzten Quartal des Vorjahres oder im ersten Quartal des Bewertungsjahres findet ein erstes Leistungsentgeltgespräch statt, in dem die Ziele und die weiteren Anforderungen an den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin verbindlich vereinbart werden. b) In den Monaten November oder Dezember des Bewertungsjahres, spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres findet das abschließende Leistungsentgeltgespräch statt. Dort wird die Leistung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin auf der Grundlage des ersten Gesprächs (siehe a.) vom Vorgesetzten bewertet. c) Auf Antrag des/der Arbeitnehmers/in oder des/der Vorgesetzten kann ein weiteres Gespräch geführt werden. d) Die Vergabe von weniger als 30 Leistungspunkten ist nur möglich, wenn spätestens zum Ende des zweiten Quartals des Bewertungsjahres ein weiteres Leistungsentgeltgespräch stattgefunden hat und sich die Leistung des/der Arbeitnehmers/in nicht verbessert hat. (4) Besondere Verpflichtungen der Vorgesetzten Die bewertenden Vorgesetzten haben in diesem Prozess eine besondere Verantwortung. Sie sind deshalb verpflichtet, sich zu den Themen Mitarbeiterführung, Zielvereinbarungen, Bewertungssysteme, etc. regelmäßig, jedoch mindestens alle 2 Jahre mindestens einen Tag fortzubilden. (5) Dokumentation Die in den Gesprächen getroffenen Vereinbarungen und die Gesprächsergebnisse sind protokollarisch festzuhalten. Neben dem/der Mitarbeiter/in und dem/der Vorgesetzten erhält auch die Geschäftsführung/Leitung der jeweiligen Organisationseinheit ein solches Protokoll. Die Protokolle sind streng vertraulich und wie Personalakten als Verschlusssache zu behandeln. (6) Einspruchsmöglichkeiten für den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin Bei Einsprüchen zur Bewertung oder Beschwerden über das Bewertungsverfahren wendet sich der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin spätestens am letzten Arbeitstag

4 4. E N T W U R F Seite 4 von 5 Seiten des dem Bewertungsgespräch folgenden Monats an die/den nächsthöhere/n Vorgesetzten, den/die Geschäftsführer/in Personal oder den Betriebsrat des lsb h. 3 - Höhe des Leistungsentgelts und Auszahlungvorschriften (1) Bildung von Leistungsentgelttöpfen Die vier im 2 Abs. 1 genannten Organisationseinheiten mit jeweils eigenen Haushalten (Landessportbund, Sportschule, Olympiastützpunkt und Sportjugend), bilden aus einem bestimmten Prozentsatz der ständigen Monatsentgelte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in Anlehnung an den TVöD nach einer Entgeltgruppe entlohnt werden, Leistungsentgelttöpfe. Dabei gibt es für jede im 2 Abs.1 genannte Arbeitnehmer/innen-Gruppe einen spezifischen, abgeschlossenen Leistungsentgelttopf. Bei der Bildung der Leistungsentgelttöpfe wird mindestens der im aktuellen TVöD vereinbarte Prozentsatz für die Leistungsentgeltzahlung zugrunde gelegt. Das zur Verfügung gestellte Leistungsentgelt wird vom Präsidium beschlossen. Das ständige Monatsentgelt wird im 18 VKA, Abs. 3, Satz 1 und der entsprechenden Protokollerklärung geregelt. (2) Anwendung der Leistungspunkte Zur Ermittlung des exakten Leistungsentgeltes des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin werden zwei Gewichtungswerte berechnet. ( Anlage 2) a) Der erste Gewichtungswert stellt die Relation der individuellen Leistungspunkte zur Gesamtpunktzahl aller Arbeitnehmer/innen der jeweiligen Arbeitnehmergruppe dar. b) Der zweite Gewichtungswert stellt die Relation des individuellen relevanten Jahresgehalts zur Summe aller relevanten Jahresgehälter der Arbeitnehmergruppe dar. (3) Auszahlung Die Auszahlung des Leistungsentgeltes erfolgt mit der Gehaltszahlung im April des Folgejahres. (4) Nicht ausgezahlte Gelder Nicht ausgezahlte Gelder verbleiben im jeweiligen Leistungsentgelttopf der entsprechenden Arbeitnehmergruppe und werden im Folgejahr zusätzlich wieder bereitgestellt.

5 4. E N T W U R F Seite 5 von 5 Seiten 4 Schlussbestimmungen (1) Kündigung Die Betriebsvereinbarung kann von jeder Partei mit 6-monatiger Kündigungsfrist zum Jahresende, erstmals zum , gekündigt werden. Bei gekündigter Betriebsvereinbarung gilt in der Nachwirkung die gesetzliche Regelung. Die Anlagen zur Betriebsvereinbarung können von der Arbeitnehmervertretung und der Arbeitgebervertretung einvernehmlich verändert werden, ohne dass es einer Kündigung der Betriebsvereinbarung bedarf. (2) Inkrafttreten Die Betriebsvereinbarung tritt am 01. Januar 2008 in Kraft. Frankfurt am Main, den Für das Präsidium des Landessportbundes Hessen e.v. Dr. Rolf Müller Präsident Helmut Meister Präsidiumsmitglied Finanzmanagement Für den Betriebsrat des Landessportbundes Hessen e.v. Peter Brinks Vorsitzender Werner Hinz Stv. Vorsitzender

Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD)

Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD) Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD) Leistungsorientierte Bezahlung 1 Leistungsorientierte Bezahlung-LOB (1) Rechtsgrundlage: 18 TVöD (VKA) on top, keine Veränderung der Tabellenwerte Zielperspektive:

Mehr

Tarifarchiv Tarifrunden im öffentlichen Dienst 2005 2010

Tarifarchiv Tarifrunden im öffentlichen Dienst 2005 2010 Tarifarchiv Tarifrunden im öffentlichen Dienst 2005 2010 Forderungen und Abschlüsse Forderungen und Ergebnisse 44 Jahr Forderung Ergebnis 2005 Neugestaltung des Tarifrechts mit Überleitungsbestimmungen

Mehr

Übersicht über die Mitbestimmung bei Stufenzuordnung nach dem TVöD-Bund, TVöD-VKA und TV-L

Übersicht über die Mitbestimmung bei Stufenzuordnung nach dem TVöD-Bund, TVöD-VKA und TV-L Übersicht über die Mitbestimmung bei Stufenzuordnung nach dem TVöD-Bund, TVöD-VKA und TV-L zusammengestellt von Rechtsanwalt Michael Kröll Die folgenden Übersichten zeigen, ob die sich aus den jeweiligen

Mehr

Rahmentarifvertrag. Geltungsbereich

Rahmentarifvertrag. Geltungsbereich Rahmentarifvertrag Zwischen dem Bundesverband Modell- und Formenbau - Tarifgruppe Nord - - Tarifverbund Süd - und der IG Metall wird folgender vereinbart: R a h m e n t a r i f v e r t r a g 1 Geltungsbereich

Mehr

Präambel. 1 Geltungsbereich. Die Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung gelten:

Präambel. 1 Geltungsbereich. Die Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung gelten: Betriebsvereinbarung betreffend Rufbereitschaften/Hintergrundbereitschaften für die an der Medizinischen Universität Graz als Ärztinnen und Ärzte oder Zahnärztinnen und Zahnärzte beschäftigten MitarbeiterInnen,

Mehr

vom 6. Mai 2015 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und

vom 6. Mai 2015 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TV-L-Forst) vom 6. Mai

Mehr

Bezirksrahmenvergütungsvereinbarung. für ambulant betreutes Wohnen für geistig und/oder körperlich behinderte Erwachsene.

Bezirksrahmenvergütungsvereinbarung. für ambulant betreutes Wohnen für geistig und/oder körperlich behinderte Erwachsene. Bezirksrahmenvergütungsvereinbarung für ambulant betreutes Wohnen für geistig und/oder körperlich behinderte Erwachsene nach 53 SGB XII Stand: Oktober 2009 1 Inhaltsverzeichnis 1. VERGÜTUNG...3 2. ABRECHNUNG...4

Mehr

Dienstvereinbarung für das Leistungsentgelt gemäß 18 TVöD

Dienstvereinbarung für das Leistungsentgelt gemäß 18 TVöD Dienstvereinbarung für das Leistungsentgelt gemäß 18 TVöD Die Gemeinde Barsbüttel, vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Thomas Schreitmüller und der Personalrat der Gemeinde Barsbüttel, vertreten durch

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 27. Juli 2009 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September

Mehr

Nr. 14 Karlsruhe, den 8. Oktober 2014

Nr. 14 Karlsruhe, den 8. Oktober 2014 Nr. 14 Karlsruhe, den 8. Oktober 2014 237 Arbeitsrechtsregelungen Inhalt Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 238 238 Gesetzes- und Verordnungsblatt

Mehr

Tarifvertrag über das Leistungsentgelt für die Beschäftigten des Bundes (LeistungsTV-Bund)

Tarifvertrag über das Leistungsentgelt für die Beschäftigten des Bundes (LeistungsTV-Bund) Stand: 25.08.2006 Tarifvertrag über das Leistungsentgelt für die Beschäftigten des Bundes (LeistungsTV-Bund) vom. Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern,

Mehr

Tarifvertrag über das Leistungsentgelt für die Beschäftigten des Bundes (LeistungsTV-Bund)

Tarifvertrag über das Leistungsentgelt für die Beschäftigten des Bundes (LeistungsTV-Bund) Tarifvertrag über das Leistungsentgelt für die Beschäftigten des Bundes (LeistungsTV-Bund) vom 25. August 2006 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern,

Mehr

Vereinbarung. (Metallformer und Metallgießer, Zinngießer, Glockengießer) im Lande Nordrhein-Westfalen. Gültig ab 01. Dezember 2011

Vereinbarung. (Metallformer und Metallgießer, Zinngießer, Glockengießer) im Lande Nordrhein-Westfalen. Gültig ab 01. Dezember 2011 Seite 1 von 5, Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen für gewerbliche, kaufmännische und technische Auszubildende (Lehrlinge) für das Metallbauerhandwerk, Feinwerkmechanikerhandwerk

Mehr

Die Senatorin für Finanzen Bremen, den 31. Oktober 2008 Bearbeiter: Herr Kahnert Tel.: Vorlage für die Sitzung des Senats am 18.

Die Senatorin für Finanzen Bremen, den 31. Oktober 2008 Bearbeiter: Herr Kahnert Tel.: Vorlage für die Sitzung des Senats am 18. Die Senatorin für Finanzen Bremen, den 31. Oktober 2008 Bearbeiter: Herr Kahnert Tel.: 24 14 Vorlage für die Sitzung des Senats am 18. November 2008 Einheitliche Handhabung der Leistungsentgelte A. Problem

Mehr

Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen zum TV-Ärzte. vom 11. April 2013

Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen zum TV-Ärzte. vom 11. April 2013 Stand: 11.04.2013, 11.35 Uhr Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen zum TV-Ärzte vom 11. April 2013 I. Tabellenentgelt 1. Die Tabellenentgelte werden wie folgt erhöht: a) ab 1. März 2013 um 2,6 v.h.,

Mehr

Entgelt-TV, Elektrohandwerk, Bayern, 20.03.2007

Entgelt-TV, Elektrohandwerk, Bayern, 20.03.2007 Entgelt-TV, Elektrohandwerk, Bayern, 20.03.2007 Nummer: 06402.056 Datum: 2007-03-20 Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 118 29.06.20072007-06-29 Klassifikation: Entgelt-TV Fachbereich: Elektrohandwerk Tarifgebiet:

Mehr

Dienstvereinbarung für das Leistungsentgelt gemäß 18 TVöD

Dienstvereinbarung für das Leistungsentgelt gemäß 18 TVöD Dienstvereinbarung für das Leistungsentgelt gemäß 18 TVöD Die Gemeinde Schiffdorf, Brameler Straße 13, 27619 Schiffdorf (Arbeitgeber), vertreten durch den Bürgermeister und der Personalrat, vertreten durch

Mehr

Informationsblatt zur Einführung eines allgemeinen Mindestlohnes ab dem 01. Januar 2015

Informationsblatt zur Einführung eines allgemeinen Mindestlohnes ab dem 01. Januar 2015 Informationsblatt zur Einführung eines allgemeinen Mindestlohnes ab dem 01. Januar 2015 Allgemein Für welche Arbeitnehmer gilt der Mindestlohn? Welche Branchen sind nicht von der Mindestlohnregelung betroffen?

Mehr

Zwischen der Stadt Treuchtlingen, vertreten durch den Ersten Bürgermeister, Herrn Werner Baum. und

Zwischen der Stadt Treuchtlingen, vertreten durch den Ersten Bürgermeister, Herrn Werner Baum. und Zwischen der Stadt Treuchtlingen, vertreten durch den Ersten Bürgermeister, Herrn Werner Baum und dem Personalrat bei der Stadt Treuchtlingen, vertreten durch den Vorsitzenden, Herrn Walter Meyer wird

Mehr

Betriebsvereinbarung Sozialplan Standortverlagerung. Betriebsvereinbarung: Sozialplan - Betriebsänderung Standortverlagerung

Betriebsvereinbarung Sozialplan Standortverlagerung. Betriebsvereinbarung: Sozialplan - Betriebsänderung Standortverlagerung Zwischen dem Hessischer Turnverband e.v. Betriebsvereinbarung Sozialplan Standortverlagerung Huizener Str. 22 24, 61118 Bad Vilbel sowie dem Betriebsrat des Hessischer Turnverband e.v. Huizener Str. 22

Mehr

Tarifvertrag über die Vereinbarung von Teilzeitbeschäftigung im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts (Teilzeit-TV LSA) vom 30.

Tarifvertrag über die Vereinbarung von Teilzeitbeschäftigung im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts (Teilzeit-TV LSA) vom 30. Tarifvertrag über die Vereinbarung von Teilzeitbeschäftigung im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts (Teilzeit-TV LSA) vom 30. Januar 2009 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 24.

Mehr

Dienstvereinbarung: zur Einführung leistungsorientierter Entgelte und Vereinbarung eines betrieblichen Systems nach 18 Abs. 6 Satz 1 TVöD-V.

Dienstvereinbarung: zur Einführung leistungsorientierter Entgelte und Vereinbarung eines betrieblichen Systems nach 18 Abs. 6 Satz 1 TVöD-V. Dienstvereinbarung zur Einführung leistungsorientierter Entgelte und Vereinbarung eines betrieblichen Systems nach 18 Abs. 6 Satz 1 TVöD-V Der Oberbürgermeister der Stadt Bielefeld und der Personalrat

Mehr

Dienstvereinbarung. Zwischen der Gemeinde Herbertingen. - vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Michael S c h r e n k - und dem

Dienstvereinbarung. Zwischen der Gemeinde Herbertingen. - vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Michael S c h r e n k - und dem Dienstvereinbarung Zwischen der Gemeinde Herbertingen - vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Michael S c h r e n k - und dem Personalrat der Gemeinde Herbertingen - vertreten durch den Personalratsvorsitzenden,

Mehr

Bildungsarbeit der IG Metall MönchengladbachM

Bildungsarbeit der IG Metall MönchengladbachM Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Allgemeine Bestimmungen zur Eingruppierung 3 Punktbewertungsverfahren 4 Reklamation der Eingruppierung 5 Entgeltgrundsätze und Entgeltmethoden Allgemeine Bestimmungen

Mehr

Dienstvereinbarung zur Einführung eines leistungsorientierten Entgelts und Vereinbarung eines betrieblichen Systems nach 18 Abs.

Dienstvereinbarung zur Einführung eines leistungsorientierten Entgelts und Vereinbarung eines betrieblichen Systems nach 18 Abs. Dienstvereinbarung zur Einführung eines leistungsorientierten Entgelts und Vereinbarung eines betrieblichen Systems nach 18 Abs. 6 Satz 1 TVöD Der Kreis Segeberg vertreten durch den Landrat und der Personalrat

Mehr

Präambel. Geltungsbereich

Präambel. Geltungsbereich Dienstvereinbarung zur Einführung der leistungs- und/oder erfolgsorientierten Entgelte und Vereinbarung eines betrieblichen Systems nach 18 Abs. 6 Satz 1 TVöD Zwischen der Stadtverwaltung Geesthacht -Dienststelle-

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 17. April 2015.

Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 17. April 2015. Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 17. April 2015 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden

Mehr

Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer

Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer Vorbemerkung Schriftform Zwar ist der Abschluss eines Arbeitsvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer nicht zwingend schriftlich vorgeschrieben. Nach den Bestimmungen

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 6. März 2013 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vom 17. August

Mehr

Dienstvereinbarung zur Verteilung des für die leistungsorientierte Bezahlung bereitgestellten Betrages gem. 18 TVöD (DV LOB-Verteilung)

Dienstvereinbarung zur Verteilung des für die leistungsorientierte Bezahlung bereitgestellten Betrages gem. 18 TVöD (DV LOB-Verteilung) Dienstvereinbarung zur Verteilung des für die leistungsorientierte Bezahlung bereitgestellten Betrages gem. 18 TVöD (DV LOB-Verteilung) in der Fassung vom 3. 7. 2007 Zwischen dem Amt Moorrege, vertreten

Mehr

berechtigter vorzeitiger Austritt des/der ArbeitnehmersIn, Zeitablauf (Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses),

berechtigter vorzeitiger Austritt des/der ArbeitnehmersIn, Zeitablauf (Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses), Abfertigung alt 1 Wann gebührt eine Abfertigung? Die Abfertigung ist ein außerordentliches Entgelt, das bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses zusteht, sobald dieses mindestens 3 Jahre gedauert hat. Die

Mehr

Tarifvertrag. über. arbeitgeberfinanzierte Leistungen. zur betrieblichen Altersvorsorge. für die Arbeitnehmer. verschiedener Unternehmen

Tarifvertrag. über. arbeitgeberfinanzierte Leistungen. zur betrieblichen Altersvorsorge. für die Arbeitnehmer. verschiedener Unternehmen Tarifpolitik Tarifvertrag über arbeitgeberfinanzierte Leistungen zur betrieblichen Altersvorsorge für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (bav-tv) Stand nach ÄTV 2/2013 EVG Vorstandsbereich

Mehr

Musterprüfungsaufgabe

Musterprüfungsaufgabe Musterprüfungsaufgabe Kaufmann / Kauffrau für Büromanagement Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung Prüfungsbereich Fachaufgabe in der Wahlqualifikation Wahlqualifikation 6 - Personalwirtschaft Sachverhalt:

Mehr

Arbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Medizinischen Fachangestellten/des Medizinischen Fachangestellten)

Arbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Medizinischen Fachangestellten/des Medizinischen Fachangestellten) Arbeitsvertrag zwischen Frau/Herrn (Name des ärztlichen Arbeitgebers) in und Frau/Herrn in (Praxisanschrift) (Name der Medizinischen Fachangestellten/des Medizinischen Fachangestellten) (Anschrift) wird

Mehr

Zwischen der Stadt Germering - vertreten durch Herrn Oberbürgermeister Andreas Haas. und

Zwischen der Stadt Germering - vertreten durch Herrn Oberbürgermeister Andreas Haas. und Zwischen der Stadt Germering - vertreten durch Herrn Oberbürgermeister Andreas Haas und dem Personalrat der Stadt Germering - vertreten durch Frau Christine Raum wird zur Einführung des Leistungsentgelts

Mehr

Tarifvertrag. über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997

Tarifvertrag. über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997 Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997 in der Fassung vom 26. Mai 1999, 4. Juli 2002, 29. Oktober 2003 und 1. Juni 2018 Zwischen dem Zentralverband des

Mehr

Referat (Kurzfassung) Das Betriebliche Eingliederungsmanagement und seine Bedeutung bei der krankheitsbedingten Kündigung

Referat (Kurzfassung) Das Betriebliche Eingliederungsmanagement und seine Bedeutung bei der krankheitsbedingten Kündigung Referat (Kurzfassung) Das Betriebliche Eingliederungsmanagement und seine Bedeutung bei der krankheitsbedingten Kündigung von Michael Grauvogel Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Bremen 1. Was

Mehr

Elemente der Entgeltgestaltung

Elemente der Entgeltgestaltung Elemente der Entgeltgestaltung Tarifliches Basiseinkommen und weitere Entgeltkomponenten Sonderprämie Erfolgsbeteiligung Bonuszahlung Gratifikation etc. Jahressonderzahlung 13. Monatseinkommen (nach Tarifvertrag

Mehr

Dienstvereinbarung. über das betriebliche System einer leistungs- und erfolgsorientierten Bezahlung

Dienstvereinbarung. über das betriebliche System einer leistungs- und erfolgsorientierten Bezahlung Dienstvereinbarung über das betriebliche System einer leistungs- und erfolgsorientierten Bezahlung (LOB) Das Amt Bad Bramstedt-Land, vertreten durch den Amtsvorsteher Holger Klose (Arbeitgeber), und der

Mehr

Orientierungshilfe zur Regelung von Arbeitszeit und Beschäftigungssicherung (Rahmenvereinbarung - Tarifgebiet NRW)

Orientierungshilfe zur Regelung von Arbeitszeit und Beschäftigungssicherung (Rahmenvereinbarung - Tarifgebiet NRW) Orientierungshilfe zur Regelung von Arbeitszeit und Beschäftigungssicherung (Rahmenvereinbarung - Tarifgebiet NRW) Betriebsvereinbarung - Arbeitszeit - Beschäftigungssicherung Kernpunkte 1. Tägliche Arbeitszeit

Mehr

Reklamation der Eingruppierung. Bildungsarbeit der IG Metall MönchengladbachM

Reklamation der Eingruppierung. Bildungsarbeit der IG Metall MönchengladbachM Reklamation der 1 ERA 4 Reklamation der Nr. 1 Nr. 2 Nr. 3 Nr. 4 Beanstandung der Höhergruppierungsantrag Besondere s- und Reklamationsverfahren ( 7 ERA-ETV) Arbeitsleistung nicht verweigert Beschäftigte

Mehr

Dienstvereinbarung zur Zahlung leistungsorientierter Entgelte und Vereinbarung eines betrieblichen Systems nach 18 Abs.

Dienstvereinbarung zur Zahlung leistungsorientierter Entgelte und Vereinbarung eines betrieblichen Systems nach 18 Abs. Dienstvereinbarung zur Zahlung leistungsorientierter Entgelte und Vereinbarung eines betrieblichen Systems nach 18 Abs. 6 Satz 1 TVöD Der Landkreis Celle, vertreten durch den Landrat, und der Personalrat,

Mehr

MITTEILUNGSBLATT DER Medizinischen Universität Innsbruck

MITTEILUNGSBLATT DER Medizinischen Universität Innsbruck - 19 - MITTEILUNGSBLATT DER Medizinischen Universität Innsbruck Internet: http://www.i-med.ac.at/mitteilungsblatt/ Studienjahr 2011/2012 Ausgegeben am 23. November 2011 4. Stück 29. Betriebsvereinbarung

Mehr

Dienstanweisung zur leistungsorientierten Bezahlung der Gemeinde Schwebheim. Dienstanweisung

Dienstanweisung zur leistungsorientierten Bezahlung der Gemeinde Schwebheim. Dienstanweisung Dienstanweisung zur Einführung von Leistungsentgelt und Vereinbarung eines betrieblichen Systems nach 18 Abs. 6 Satz 1 TVöD-VKA Die Gemeinde Schwebheim Kirchplatz 2, 97525 Schwebheim vertreten durch 1.Bürgermeister

Mehr

11.09.2013/1.0 Betriebsvereinbarung über die Durchführung des Verfahrens Betriebliches Eingliederungsmanagement nach 84 (2) SGB IX

11.09.2013/1.0 Betriebsvereinbarung über die Durchführung des Verfahrens Betriebliches Eingliederungsmanagement nach 84 (2) SGB IX Betriebsvereinbarung über die Durchführung des Verfahrens Betriebliches Eingliederungsmanagement nach 84 (2) SGB IX 1 Vertragsparteien Betriebsvereinbarung zwischen ambulante dienste e.v., Urbanstr. 100,

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005

Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium

Mehr

Dienstvereinbarung zur Einführung leistungsorientierter Entgelte und Vereinbarung eines betrieblichen Systems nach 18 Abs. 6 Satz 1 TVöD.

Dienstvereinbarung zur Einführung leistungsorientierter Entgelte und Vereinbarung eines betrieblichen Systems nach 18 Abs. 6 Satz 1 TVöD. Dienstvereinbarung zur Einführung leistungsorientierter Entgelte und Vereinbarung eines betrieblichen Systems nach 18 Abs. 6 Satz 1 TVöD Zwischen dem Landrat des Kreises Ostholstein und dem Personalrat

Mehr

Leistungsentgelt nach dem kirchlichen Arbeitsrecht in Baden

Leistungsentgelt nach dem kirchlichen Arbeitsrecht in Baden Leistungsentgelt nach dem kirchlichen Arbeitsrecht in Baden Gestaltungsspielräume der Mitarbeitervertretungen 1 Rechtliche Grundlagen 1. TVöD/Bund 18 2. Leistungstarifvertrag Bund 3. AR-M 4 Nr. 18 2 1.

Mehr

2.7.2 Auswirkungen des Betriebs - übergangs

2.7.2 Auswirkungen des Betriebs - übergangs Seite 1 2.7.2 2.7.2 Betriebs - übergangs Kollektivvertrag Wenn der neue Inhaber dem gleichen Kollektivvertrag wie der alte Inhaber unterliegt, ändert sich für die Dienstnehmer nichts. Anders ist es, wenn

Mehr

Thüringer Verwaltungsschule Körperschaft des öffentlichen Rechts

Thüringer Verwaltungsschule Körperschaft des öffentlichen Rechts Thüringer Verwaltungsschule Körperschaft des öffentlichen Rechts Kennziffer Verwaltungsfachangestellte/r VFA 015/016 in Weimar am 4. Mai 2010 Schriftliche Prüfungsarbeit im Fachgebiet Personalwesen Hilfsmittel:

Mehr

Ordentliche und außerordentliche Kündigung.

Ordentliche und außerordentliche Kündigung. 1 Kündigung 1. Trotz sorgfältiger Personenauswahl ist es manchmal unvermeidlich einem Mitarbeiter zu kündigen. Die möglichen Gründe für Kündigungen sind sehr vielfältig. Man unterscheidet grundsätzlich

Mehr

Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kautschukindustrie (TV BZ Kautschuk)

Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kautschukindustrie (TV BZ Kautschuk) Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP), Universitätsstraße 2-3a, 10117 Berlin und IGZ - Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (igz), Portal 10, Albersloher Weg

Mehr

Tabelle TVöD / Bund - Tarifgebiet West -

Tabelle TVöD / Bund - Tarifgebiet West - Anlage A (Bund) Tabelle TVöD / Bund - Tarifgebiet West - 15 3.384 3.70 3.900 4.400 4.780 14 3.00 3.400 3.00 3.900 4.30 13 2.817 3.130 3.300 3.30 4.090 12 2.520 2.800 3.200 3.550 4.000 11 2.430 2.700 2.900

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 9. Juni 2010 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vom 17. August

Mehr

Fenster-Wartungsvertrag

Fenster-Wartungsvertrag Fenster-Wartungsvertrag Zwischen der Firma Schreinerei Franz Studnicka Vater-Klein-Straße 20 86356 Neusäß Tel. 0821 / 46 66 56 Fax 0821 / 45 18 49 e-mail: info@schreinerei-studnicka.de und wird für die/das

Mehr

Personal- und Organisationsreferat Personalentwicklung POR-P 5.1

Personal- und Organisationsreferat Personalentwicklung POR-P 5.1 Telefon 0 233-92112 Telefax 0 233-21319 Frau Wyrobek Personal- und Organisationsreferat Personalentwicklung POR-P 5.1 Leistungsorientierte Bezahlung in der Landeshauptstadt München; Verwendung des erhöhten

Mehr

Entgelt E 4. 11. Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

Entgelt E 4. 11. Ausgleich für Sonderformen der Arbeit Entgelt E 4 11. Die Definitionen, was Sonderformen der Arbeit sind, finden sich in 5 und 6 Anlage 30 bzw. 4 Anlagen 31 und 32. In welchen Fällen die Sonderformen der Arbeit zulässig sind, ergibt sich aus

Mehr

Textilreinigungsgewerbe TARIFVERTRAG ÜBER VERMÖGENSWIRKSAME LEISTUNGEN

Textilreinigungsgewerbe TARIFVERTRAG ÜBER VERMÖGENSWIRKSAME LEISTUNGEN IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 110 00 702 077 603 00 Bundesrepublik Deutschland - West Branche: Arbeiter, Angestellte und Auszubildende Textilreinigungsgewerbe Abschluss: 06.10.2003 gültig ab: 01.06.2003

Mehr

Betriebsvereinbarung

Betriebsvereinbarung Betriebsvereinbarung Über den Einsatz von Leiharbeitnehmern und sonstigen betriebsfremden Beschäftigten zwischen Firma (Name, Anschrift) und dem Betriebsrat (Firma, Anschrift) Präambel Gegenstand der BV

Mehr

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden

Mehr

4. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Salzgitter-Wolfenbüttel. AWO Salzgitter-Wolfenbüttel) vom 31. Januar 2017

4. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Salzgitter-Wolfenbüttel. AWO Salzgitter-Wolfenbüttel) vom 31. Januar 2017 I 4. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Salzgitter-Wolfenbüttel (TV Tariferhöhung 2017/2018 AWO Salzgitter-Wolfenbüttel) vom 31. Januar 2017 zum Tarifvertrag für die Arbeiterwohlfahrt Salzgitter-Wolfenbüttel

Mehr

Tarifvertrag Leistungsentgelte 1

Tarifvertrag Leistungsentgelte 1 Tarifvertrag KTD-Leistungsentgelte KTDLeistETV 7.561 N Tarifvertrag Leistungsentgelte 1 Vom 15. August 2002 (GVOBl. S. 327) 2 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 6. Juni 2006 (GVOBl. S.

Mehr

ratgeber Weihnachtsgeld

ratgeber Weihnachtsgeld Auch wer nicht mehr an den Weihnachtsmann glaubt, kann trotzdem Anspruch auf haben. Aber wem steht diese Sonderzahlung des Arbeitgebers zu? Und in welcher Höhe? Hier gibt es die wichtigsten Informationen

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005

Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium

Mehr

Fachhochschule Dortmund

Fachhochschule Dortmund Fachhochschule Dortmund University of Applied Seiences and Arts Zwischen der Fachhochschule Dortmund, vertreten durch den Kanzler, und dem Personalrat, vertreten durch die Personalratsvorsitzende, wird

Mehr

Zwischen... (ggf.: vertreten durch. ) Herrn/Frau... wohnhaft... Das Arbeitsverhältnis wird für die Dauer der diesjährigen Sommersaison, beginnend mit

Zwischen... (ggf.: vertreten durch. ) Herrn/Frau... wohnhaft... Das Arbeitsverhältnis wird für die Dauer der diesjährigen Sommersaison, beginnend mit Befristeter Arbeitsvertrag (Bitte prüfen Sie, welche individuellen Vertragsbestimmungen für Sie passen und übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen...

Mehr

Dienstvereinbarung über die Durchführung des Mitarbeiter-Vorgesetztengesprächs (MAVG) Mit Änderung vom 13. Oktober 2003.

Dienstvereinbarung über die Durchführung des Mitarbeiter-Vorgesetztengesprächs (MAVG) Mit Änderung vom 13. Oktober 2003. Behörde für Wirtschaft und Arbeit (ohne HT) Zentralverwaltung Der Personalrat der BW A (ohne HT) Dienstvereinbarung über die Durchführung des Mitarbeiter-Vorgesetztengesprächs (MAVG) Mit Änderung vom 13.

Mehr

Tarifvertrag über die Leistungsbezahlung für Führungskräfte in der Bundesagentur für Arbeit (LeistungsTV-FüKr-BA)

Tarifvertrag über die Leistungsbezahlung für Führungskräfte in der Bundesagentur für Arbeit (LeistungsTV-FüKr-BA) Tarifvertrag über die Leistungsbezahlung für Führungskräfte in der Bundesagentur für Arbeit (LeistungsTV-FüKr-BA) vom 27. November 2009 in der Fassung des 2. Änderungstarifvertrages Zwischen der Bundesagentur

Mehr

Tarifrecht für Mitarbeiter in

Tarifrecht für Mitarbeiter in Kommission Eingruppierung und Besoldung (KEB) Berufsverband Kristina Lippold Neue Entwicklungen im Tarifrecht für Mitarbeiter in Bibliotheken Vortrag auf dem 95. Deutschen Bibliothekartag in Dresden am

Mehr

EVANGELISCHER OBERKIRCHENRAT 70012 STUTTGART, 2016-04-14 POSTFACH 10 13 42

EVANGELISCHER OBERKIRCHENRAT 70012 STUTTGART, 2016-04-14 POSTFACH 10 13 42 EVANGELISCHER OBERKIRCHENRAT 70012 STUTTGART, 2016-04-14 POSTFACH 10 13 42 Korrigierte Fassung! Telefon 0711 2149-0 Sachbearbeiter/in - Durchwahl Frau Rieger - 275 AZ 25.00 Nr. 25.0-01-02-V22/6 E-Mail:

Mehr

Tarifvertrag. über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens für die Angestellten des Baugewerbes vom 21. Mai 1997

Tarifvertrag. über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens für die Angestellten des Baugewerbes vom 21. Mai 1997 Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens für die Angestellten des Baugewerbes vom 21. Mai 1997 in der Fassung vom 26. Mai 1999, 27. Februar 2002, 4. Juli 2002 und 29. Oktober 2003 Zwischen

Mehr

Verhandlungsergebnis im öffentlichen Dienst für die Länder

Verhandlungsergebnis im öffentlichen Dienst für die Länder Verhandlungsergebnis im öffentlichen Dienst für die Länder Der TV-Länder wird zum 1. November 2006 in Kraft gesetzt. Zur Überleitung in das neue Recht wird ein eigenständiger Tarifvertrag vereinbart. Das

Mehr

Arbeitsrechtsregelung zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Mitarbeitende (Altersteilzeitordnung ATZO)

Arbeitsrechtsregelung zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Mitarbeitende (Altersteilzeitordnung ATZO) Altersteilzeitordnung ATZO 6.220 Arbeitsrechtsregelung zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Mitarbeitende (Altersteilzeitordnung ATZO) Vom 29. September 2010 (Beschluss Nr. 144) (GVM 2010 Nr.

Mehr

Praktikumsvertrag. wohnhaft - nachfolgend Praktikant/-in genannt - 1 Vertragsdauer

Praktikumsvertrag. wohnhaft - nachfolgend Praktikant/-in genannt - 1 Vertragsdauer Praktikumsvertrag Diese Vorlage ist sowohl für ein Pflichtpraktikum ("echtes Praktikum") als auch für freiwilliges Praktikum ("unechtes Praktikum") geeignet. Beim freiwilligen Praktikum gelten Arbeitnehmergesetze

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005

Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 1 Änderungen des TVöD Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom

Mehr

Tarifvertrag für Schulhausmeister/innen (TV-Schulhausmeister SH)

Tarifvertrag für Schulhausmeister/innen (TV-Schulhausmeister SH) Tarifvertrag für Schulhausmeister/innen (TV-Schulhausmeister SH) Zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Schleswig-Holstein, einerseits und ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), vertreten

Mehr

Vertrag. zwischen den für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten Hospizdienste maßgeblichen Spitzenorganisationen

Vertrag. zwischen den für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten Hospizdienste maßgeblichen Spitzenorganisationen Stand: 23.01.2015 Vertrag zwischen den für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten Hospizdienste maßgeblichen Spitzenorganisationen - dem Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e. V., Berlin - dem Bundesverband

Mehr

Dienstvereinbarung über das betriebliche System einer leistungs- und erfolgsorientierten Bezahlung (LOB)

Dienstvereinbarung über das betriebliche System einer leistungs- und erfolgsorientierten Bezahlung (LOB) Dienstvereinbarung über das betriebliche System einer leistungs- und erfolgsorientierten Bezahlung (LOB) Das Amt Berkenthin, vertreten durch den Leitenden Verwaltungsbeamten Walter Frank, und der Personalrat,

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 8 vom 1. April 2014 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen - (BT-B) - vom 1. August 2006 Zwischen der Vereinigung

Mehr

W&W Asset Management GmbH. Offenlegung der Vergütungspolitik gemäß 16 InstitutsVergV für 2015

W&W Asset Management GmbH. Offenlegung der Vergütungspolitik gemäß 16 InstitutsVergV für 2015 W&W Asset Management GmbH Offenlegung der Vergütungspolitik gemäß 16 InstitutsVergV für 2015 Inhaltsübersicht Einleitung 2 Vergütungspolitik und governance 2 Zielsetzung der Vergütungssysteme 3 Vergütungssysteme

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 1. vom 6. Juli 2010. zu 41 TV-G-U Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken.

Änderungstarifvertrag Nr. 1. vom 6. Juli 2010. zu 41 TV-G-U Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken. Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 6. Juli 2010 zu 41 TV-G-U Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken Zwischen der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, vertreten durch

Mehr

Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF. vom 16. Dezember 2015. 1 Änderung des BAT-KF

Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF. vom 16. Dezember 2015. 1 Änderung des BAT-KF Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF vom 16. Dezember 2015 1 Änderung des BAT-KF Der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF), der zuletzt durch Arbeitsrechtsregelung vom

Mehr

Tarifvertrag T-ZUG 2019

Tarifvertrag T-ZUG 2019 IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag T-ZUG 2019 Abschluss: 06.02.2018 Gültig ab: 01.01.2019 Kündbar zum: 31.12.2020 Frist: 3 Monate zum Ende eines Kalendervierteljahres Zwischen dem

Mehr

Prüfungsordnung Fachkraft für Arbeitssicherheit

Prüfungsordnung Fachkraft für Arbeitssicherheit Prüfungsordnung 1 Geltungsbereich, Grundsätze (1) Die Prüfungsordnung gilt für alle Personen, die an der Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit teilnehmen. (2) Die Prüfungsordnung wird dem Teilnehmer

Mehr

6 Tarifvertrag zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung

6 Tarifvertrag zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung 6 Tarifvertrag zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung TARIFVERTRAG ZUR FÖRDERUNG DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG IN DER DRUCKINDUSTRIE 1 vom 26. November 2001 in der Neufassung vom 19. Juni

Mehr

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 2. Februar 2016 Zwischen der

Mehr

Eckpunktevereinbarung zu Tarifverhandlungen zum TV-Ärzte-UMN vom 16. Oktober 2015

Eckpunktevereinbarung zu Tarifverhandlungen zum TV-Ärzte-UMN vom 16. Oktober 2015 Eckpunktevereinbarung zu Tarifverhandlungen zum TV-Ärzte-UMN vom 16. Oktober 2015 I. Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an den Universitätskliniken Rostock und Greifswald

Mehr

B e k a n n t m a c h u n g

B e k a n n t m a c h u n g B e k a n n t m a c h u n g über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für die Elektrohandwerke Vom 16. Dezember 2013 Auf Grund des 5 des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Der Arbeitnehmer hat Kenntnis auch von dem Sozialplan vom XXX.

Der Arbeitnehmer hat Kenntnis auch von dem Sozialplan vom XXX. Dreiseitiger Vertrag zwischen geb. am: wohnhaft: - nachfolgend Arbeitnehmer genannt - und XXX - nachfolgend Arbeitgeber genannt - und der KARENT Beratungs- und Vermittlungs- GmbH, Präambel - im folgenden

Mehr

TV Mindestlohn. Änderungen ab Januar 2016 ganz einfach zum Heraustrennen! Ab 1. Januar 2016 gibt es Änderungen im Tarifvertrag Mindestlohn.

TV Mindestlohn. Änderungen ab Januar 2016 ganz einfach zum Heraustrennen! Ab 1. Januar 2016 gibt es Änderungen im Tarifvertrag Mindestlohn. TV Mindestlohn Änderungen ab Januar 2016 ganz einfach zum Heraustrennen! Ab 1. Januar 2016 gibt es Änderungen im Tarifvertrag Mindestlohn. SOKA-DACH Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks VVaG

Mehr

- Der Personalrat - Geschäftsordnung

- Der Personalrat - Geschäftsordnung - Der Personalrat - Geschäftsordnung in der Fassung vom 21. Juli 2008 1 Aufgaben der Vorsitzenden 1. Die Vorsitzende 1 führt die laufenden Geschäfte im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und nach Maßgabe

Mehr

Deutscher Caritasverband

Deutscher Caritasverband Beschlüsse der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 15. März 2012 Die Beschlusskommission der Bundeskommission hat am 15. März 2012 die nachfolgenden Beschlüsse gefasst: A. Anlage 22

Mehr

Tarifvertrag Soziale Dienste - Bereich: Altenpflege und Altenhilfe - im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände

Tarifvertrag Soziale Dienste - Bereich: Altenpflege und Altenhilfe - im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände Tarifvertrag Soziale Dienste - Bereich: Altenpflege und Altenhilfe - im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 9. Februar 2009 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom

Mehr

Vereinbarung. zwischen

Vereinbarung. zwischen Vereinbarung zwischen der Flugplatz Schwäbisch Hall GmbH (Betreiberin), vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Horst Schüll und Herrn Heinrich Johanning GAT, 74523 Schwäbisch Hall u n d Airpeace e.v.-

Mehr

3. Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte in der Kliniken Erlabrunn ggmbh (3. ÄnderungsTV-Ärzte Erlabrunn)

3. Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte in der Kliniken Erlabrunn ggmbh (3. ÄnderungsTV-Ärzte Erlabrunn) 3. Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte in der Kliniken Erlabrunn ggmbh (3. ÄnderungsTV-Ärzte Erlabrunn) vom 9. August 2018 zwischen der Kliniken Erlabrunn ggmbh, vertreten durch

Mehr

Die Integrations-/ Inklusionsvereinbarung als Instrument der betrieblichen Schwerbehindertenpolitik

Die Integrations-/ Inklusionsvereinbarung als Instrument der betrieblichen Schwerbehindertenpolitik Die Integrations-/ Inklusionsvereinbarung als Instrument der betrieblichen Schwerbehindertenpolitik Von der Integration zur Inklusion: Nicht behindert zu sein ist kein Verdienst, sondern ein Geschenk,

Mehr

Arbeitsvermittlungsvertrag

Arbeitsvermittlungsvertrag Arbeitsvermittlungsvertrag Für die Arbeitsvermittler Zwischen Rekrutier Service Deutschland Inhaber: Marco Westenberger Tiburtiusstrasse 13, D-12524 Berlin (im Folgenden: Arbeitsvermittler) als Arbeitsvermittler

Mehr

A R B E I T N E H M E R und A R B E I T N E H M E R I N N E N

A R B E I T N E H M E R und A R B E I T N E H M E R I N N E N T A R I F V E R T R A G über S O N D E R Z A H L U N G E N für A R B E I T N E H M E R und A R B E I T N E H M E R I N N E N sowie A U S Z U B I L D E N D E in folgenden Handwerken - Installateur und Heizungsbauer

Mehr

Zur Geschäftserleichterung habe ich die o. g. RL-Rente in der geänderten Fassung vom 30. Mai 2013 beigefügt (Anlage).

Zur Geschäftserleichterung habe ich die o. g. RL-Rente in der geänderten Fassung vom 30. Mai 2013 beigefügt (Anlage). Schnellbrief Personalreferate der obersten Landesbehörden Richtlinie über die Zahlung von Beiträgen zum Ausgleich der Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente (RL- Rente 2011)

Mehr