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- Innozenz Ursler
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1 4. E N T W U R F Seite 1 von 5 Seiten Zwischen BETRIEBSVEREINBARUNG dem Landessportbund Hessen e. V. als Arbeitgeber und dem Betriebsrat als Vertretung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen wird folgende Betriebsvereinbarung zur Leistungsvergütung in Anlehnung an den TVöD (VKA) getroffen: Präambel Die Vertragsparteien wollen mit Hilfe dieser Betriebsvereinbarung, in Anlehnung an 18 TVöD / VKA, für Mitarbeiter des OSP 18 TVöD / Bund, die Zahlung eines Leistungsentgelts als eine variable und leistungsorientierte Bezahlung zusätzlich zum Tabellenentgelt regeln. Das Leistungsentgelt soll die Leistung im abgelaufenen Jahr belohnen als auch ein Anreiz für weitere gute Zusammenarbeit in der Zukunft sein. 1 - Geltungsbereich (1) Allgemeiner Geltungsbereich Diese Betriebsvereinbarung gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landessportbundes Hessen e.v., die in Anlehnung an eine Entgeltgruppe des TVöD entlohnt werden und sich am eines jeden Bewertungsjahres in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden. (2) Ausnahmen und Besonderheiten Für die folgenden Arbeitnehmer/innengruppen wird das Leistungsentgelt nach dem im lsbh gültigen Leistungsentgeltsatz (s. 3 (1)) pauschal berechnet: Auszubildende, langfristige Praktikanten/innen und Volontäre/innen Arbeitnehmer/innen in der passiven Phase der Altersteilzeit Arbeitnehmer/innen, die sich in Elternzeit befinden langfristig erkrankte Arbeitnehmer/innen mit einer unverschuldeten fortgesetzten Arbeitsunfähigkeit von mehr als 13 Wochen. Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent, sofern sie selbst den Wunsch äußern. Arbeitnehmer/innen, deren Arbeitsbeginn im Bewertungsjahr nach dem liegt Arbeitnehmer/innen, die vor dem im Bewertungsjahr in Rente gehen Arbeitnehmer/innen, denen im Bewertungsjahr betriebsbedingt gekündigt wurde
2 4. E N T W U R F Seite 2 von 5 Seiten Arbeitnehmer/innen auf Sportkreisebene werden pauschaliert, sofern sie selbst den Wunsch äußern. Arbeitnehmer/innen mit Zeitverträgen von insgesamt weniger als 9 Monaten Dauer. Für diese Arbeitnehmergruppen wird keine Leistungsbewertung gemäß dieser Betriebsvereinbarung vorgenommen. Die Auszahlung des pauschalierten Leistungsentgelts erfolgt zu dem im 3 Abs. 3 dieser Betriebsvereinbarung festgelegten Zeitpunkt. 2 - Verfahren zur Leistungsfeststellung (1) Arbeitnehmer/innen-Gruppen Um eine dem Arbeitsplatzprofil angemessene, aber dennoch möglichst mit anderen Arbeitsplatzprofilen vergleichbare Bewertung vornehmen zu können, werden die Arbeitnehmer/innen in 3 Leistungsentgeltgruppen eingeteilt a) Mitarbeiter/innen der Entgeltgruppen 1-7 b) Mitarbeiter/innen der Entgeltgruppen 8-11 c) Mitarbeiter/innen der Entgeltgruppen Eine weitere Aufteilung erfolgt nach den derzeit im Landessportbund Hessen e.v. bestehenden Organisationseinheiten mit eigenem Haushalt. Der Landessportbund, die Sportschule, der Olympiastützpunkt und die Sportjugend Hessen bilden somit derzeit jeweils maximal 3 eigene Leistungsentgeltgruppen also insgesamt maximal 12 Arbeitnehmer/innen-Gruppen. Eine eigenständige Arbeitnehmergruppe muss aus mindestens 3 Mitarbeitern/innen bestehen, ansonsten werden die Gruppenmitglieder der nächst höheren Gruppe innerhalb der Organisationseinheit oder dem lsb h zugeordnet. (2) Bewertungsgrundlagen Bewertet wird die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin im Laufe eines Kalenderjahres. Die Leistungsfeststellung wird durch den Vorgesetzten in Zielvereinbarungs- und Bewertungsgesprächen, im folgenden Leistungsentgeltgespräche genannt, angelegt und ermittelt und erfolgt schließlich in Form eines Punktwertes. Es sind bis zu 100 Leistungspunkte erreichbar. Der Leistungspunktwert stellt keine Prozentzahl von Arbeitsleistung dar. Um eine vergleichbare Punktevergabe innerhalb der Arbeitnehmergruppen zu gewährleisten, müssen alle Punktwerte innerhalb der Organisationseinheit von deren Geschäftsführung bzw. Leitung abgestimmt und genehmigt werden. Grundlage für die Bewertung ist dabei ein gewichtetes Kategoriesystem, das in der Anlage 1 zu dieser Betriebsvereinbarung festgelegt und näher erläutert wird. ( Anlage 1) Dabei sind die Kategorien der ersten Ebene (orange) und der zweiten Ebene (grün) verpflichtender Bestandteil der Bewertung. Die dritte Ebene (blau) dient in der Regel der Orientierung. Kommt eine Zielvereinbarung trotz Ge-
3 4. E N T W U R F Seite 3 von 5 Seiten sprächen nicht zustande, nimmt der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin an der Leistungsentgeltbewertung nicht teil, sondern das Leistungsentgelt wird pauschaliert dies gilt nur für das Bewertungsjahr (3) Leistungsentgeltgespräche Zum Zwecke der Leistungsermittlung werden mindestens zwei Leistungsentgeltgespräche im Laufe des Jahres von der/dem direkten Vorgesetzten mit dem/der jeweiligen Mitarbeiter/in geführt. In begründeten Ausnahmefällen wird der oder die Vorgesetzte durch die Geschäftsführung bzw. die Leitung der Organisationseinheit bestimmt. a) Im letzten Quartal des Vorjahres oder im ersten Quartal des Bewertungsjahres findet ein erstes Leistungsentgeltgespräch statt, in dem die Ziele und die weiteren Anforderungen an den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin verbindlich vereinbart werden. b) In den Monaten November oder Dezember des Bewertungsjahres, spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres findet das abschließende Leistungsentgeltgespräch statt. Dort wird die Leistung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin auf der Grundlage des ersten Gesprächs (siehe a.) vom Vorgesetzten bewertet. c) Auf Antrag des/der Arbeitnehmers/in oder des/der Vorgesetzten kann ein weiteres Gespräch geführt werden. d) Die Vergabe von weniger als 30 Leistungspunkten ist nur möglich, wenn spätestens zum Ende des zweiten Quartals des Bewertungsjahres ein weiteres Leistungsentgeltgespräch stattgefunden hat und sich die Leistung des/der Arbeitnehmers/in nicht verbessert hat. (4) Besondere Verpflichtungen der Vorgesetzten Die bewertenden Vorgesetzten haben in diesem Prozess eine besondere Verantwortung. Sie sind deshalb verpflichtet, sich zu den Themen Mitarbeiterführung, Zielvereinbarungen, Bewertungssysteme, etc. regelmäßig, jedoch mindestens alle 2 Jahre mindestens einen Tag fortzubilden. (5) Dokumentation Die in den Gesprächen getroffenen Vereinbarungen und die Gesprächsergebnisse sind protokollarisch festzuhalten. Neben dem/der Mitarbeiter/in und dem/der Vorgesetzten erhält auch die Geschäftsführung/Leitung der jeweiligen Organisationseinheit ein solches Protokoll. Die Protokolle sind streng vertraulich und wie Personalakten als Verschlusssache zu behandeln. (6) Einspruchsmöglichkeiten für den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin Bei Einsprüchen zur Bewertung oder Beschwerden über das Bewertungsverfahren wendet sich der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin spätestens am letzten Arbeitstag
4 4. E N T W U R F Seite 4 von 5 Seiten des dem Bewertungsgespräch folgenden Monats an die/den nächsthöhere/n Vorgesetzten, den/die Geschäftsführer/in Personal oder den Betriebsrat des lsb h. 3 - Höhe des Leistungsentgelts und Auszahlungvorschriften (1) Bildung von Leistungsentgelttöpfen Die vier im 2 Abs. 1 genannten Organisationseinheiten mit jeweils eigenen Haushalten (Landessportbund, Sportschule, Olympiastützpunkt und Sportjugend), bilden aus einem bestimmten Prozentsatz der ständigen Monatsentgelte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in Anlehnung an den TVöD nach einer Entgeltgruppe entlohnt werden, Leistungsentgelttöpfe. Dabei gibt es für jede im 2 Abs.1 genannte Arbeitnehmer/innen-Gruppe einen spezifischen, abgeschlossenen Leistungsentgelttopf. Bei der Bildung der Leistungsentgelttöpfe wird mindestens der im aktuellen TVöD vereinbarte Prozentsatz für die Leistungsentgeltzahlung zugrunde gelegt. Das zur Verfügung gestellte Leistungsentgelt wird vom Präsidium beschlossen. Das ständige Monatsentgelt wird im 18 VKA, Abs. 3, Satz 1 und der entsprechenden Protokollerklärung geregelt. (2) Anwendung der Leistungspunkte Zur Ermittlung des exakten Leistungsentgeltes des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin werden zwei Gewichtungswerte berechnet. ( Anlage 2) a) Der erste Gewichtungswert stellt die Relation der individuellen Leistungspunkte zur Gesamtpunktzahl aller Arbeitnehmer/innen der jeweiligen Arbeitnehmergruppe dar. b) Der zweite Gewichtungswert stellt die Relation des individuellen relevanten Jahresgehalts zur Summe aller relevanten Jahresgehälter der Arbeitnehmergruppe dar. (3) Auszahlung Die Auszahlung des Leistungsentgeltes erfolgt mit der Gehaltszahlung im April des Folgejahres. (4) Nicht ausgezahlte Gelder Nicht ausgezahlte Gelder verbleiben im jeweiligen Leistungsentgelttopf der entsprechenden Arbeitnehmergruppe und werden im Folgejahr zusätzlich wieder bereitgestellt.
5 4. E N T W U R F Seite 5 von 5 Seiten 4 Schlussbestimmungen (1) Kündigung Die Betriebsvereinbarung kann von jeder Partei mit 6-monatiger Kündigungsfrist zum Jahresende, erstmals zum , gekündigt werden. Bei gekündigter Betriebsvereinbarung gilt in der Nachwirkung die gesetzliche Regelung. Die Anlagen zur Betriebsvereinbarung können von der Arbeitnehmervertretung und der Arbeitgebervertretung einvernehmlich verändert werden, ohne dass es einer Kündigung der Betriebsvereinbarung bedarf. (2) Inkrafttreten Die Betriebsvereinbarung tritt am 01. Januar 2008 in Kraft. Frankfurt am Main, den Für das Präsidium des Landessportbundes Hessen e.v. Dr. Rolf Müller Präsident Helmut Meister Präsidiumsmitglied Finanzmanagement Für den Betriebsrat des Landessportbundes Hessen e.v. Peter Brinks Vorsitzender Werner Hinz Stv. Vorsitzender
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