Allgemeine Geschäftsbedingungen

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1 Allgemeine Geschäftsbedingungen Pflege- und Unterstützungsdienstleistungen Erwachsenen- und Kinderspitex Familienhilfe Wir arbeiten gerne für Sie! Allgemeine Geschäftsbedingungen des Sozialmedizinischen Zentrums Oberwallis

2 Inhalt Seite - Wir arbeiten gerne für Sie! 3 - Wann wird die Unterstützung / Pflege von der Krankenkasse bezahlt? 3 - Abrechnung und Rückerstattung der Kosten: Was muss ich tun? 4 - So arbeitet die Spitex (Pflegedienstleistungen) 5 - So arbeitet die Familienhilfe 7 - Das Verhalten unserer Mitarbeitenden 8 - Falls Sie einen geplanten Einsatz absagen müssen 9 - Bei Problemen oder Fragen 9 - Ihre Rechte und Pflichten im Überblick 10 - Anhang 11 - Adressen Sozialmedizinisches Zentrum Oberwallis 12 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Sozialmedizinischen Zentrums Oberwallis

3 Wir arbeiten gerne für Sie! Sie interessieren sich für die Dienstleistungen der Pflege / Spitex bzw. der Familienhilfe oder möchten diese in Anspruch nehmen. Gerne informieren wir Sie mit diesem Schreiben über die Bedingungen, Abrechnungsmodalitäten, Rechte und Pflichten. Wir arbeiten mit Ihnen Hand in Hand. Indem wir miteinander sprechen und Abmachungen treffen, können die Einsätze so wirksam und kostengünstig wie möglich gestaltet werden. Mit diesem Vorgehen möchten wir zur beiderseitigen Zufriedenheit beitragen. Bei generellen Fragen steht Ihnen der/die Leiter/-in des Sozialmedizinischen Zentrums in Ihrer Ortschaft gerne zur Verfügung (siehe beiliegende Visitenkarte). Wann wird die Unterstützung / Pflege von der Krankenkasse bezahlt? Pflege / Spitex Damit unsere Pflegeleistungen von der Krankenkasse bezahlt werden, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein. Sie sind auch die Voraussetzung für Familienhilfe- oder Kinderspitexleistungen: Ein Arzt muss die Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen verordnen (vgl. Artikel 7 der Krankenpflegeleistungsverordnung) Je nach Anordnung des Arztes erstellt das Sozialmedizinische Zentrum (SMZ) im Gespräch mit Ihnen eine Bedarfsabklärung. Gemeinsam legt man fest, welche Einsätze und Massnahmen wann, wo und wie notwendig sind. Diese Abklärungen basieren auf einheitlichen Kriterien (vgl. Artikel 8 der Krankenpflegeleistungsverordnung) Die Ergebnisse der Bedarfsabklärung hält der/die Verantwortliche des SMZ im Bedarfsmeldeformular fest Der Arzt unterzeichnet das ausgefüllte Bedarfsmeldeformular Allgemeine Geschäftsbedingungen des Sozialmedizinischen Zentrums Oberwallis

4 Kinderspitex Die Leistungen der Kinderspitex werden durch die Krankenversicherung, sowie durch die Invalidenversicherung (IV) übernommen (Grundlage: Artikel 13 und 14 der IVG). Die IVG vergütet die Grundpflege nicht. Familienhilfe Die Familienhilfe wird von der Krankenkasse nur bezahlt, wenn der/die Versicherte über eine Zusatzversicherung verfügt. Je nach Zusatzversicherung entschädigt die Krankenkasse oder die Unfallversicherung. Die Familienhilfe wird denjenigen Personen entschädigt, welche Ergänzungsleistungen beziehen. Für Personen, die nur über eine Grundversicherung verfügen, sind individuelle Preisreduktionen möglich. (Siehe Anhang Seite 10) Abrechnung und Rückerstattung der Kosten: Was muss ich tun? Das vom Arzt unterzeichnete Bedarfsmeldeformular wird durch Sie oder die Bereiche des SMZ an Ihre Krankenkasse gesendet. Dies gilt für die Krankenkassen für rund drei bis sechs Monate als Grundlage, um Ihnen die Kosten zurückzuerstatten. Danach muss das Bedarfsformular erneuert werden. Sie erhalten vom SMZ monatlich eine Rechnung. Bitte bezahlen Sie diese innerhalb von 30 Tagen mit dem beigelegten Einzahlungsschein. Bei Zahlungsausständen wenden wir das übliche Verfahren mit Mahnung(en) und anschliessender Betreibung an. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Sozialmedizinischen Zentrums Oberwallis

5 So arbeitet die Spitex (Pflegedienstleistungen) Zeitpunkt des Einsatzes Normalerweise kommen wir während der üblichen Arbeitszeiten tagsüber von Montag bis Freitag bei Ihnen vorbei. Einsätze am Abend, in der Nacht, am Wochenende und an Feiertagen erfolgen nur wenn sie notwendig sind (vgl. Bedarfsabklärung). Die Kinderspitex arbeitet rund um die Uhr. Ist eine umfassende Betreuung notwendig, kann ein Verbleib zu Hause nur sichergestellt werden, wenn Angehörige, Freunde und/oder Nachbarn wesentliche Betreuungsaufgaben übernehmen können Pflege- und Verbandsmaterial Das Pflege- und Verbandsmaterial muss vom Kunden (in Notfällen von der Spitex) selber besorgt werden (auf Rezept). Notwendige Hilfsmittel und Hygiene Das Umfeld bzw. der Haushalt des Kunden muss den hygienischen Grundanforderungen der Pflege genügen und eine gefahrenfreie Pflege ermöglichen. Deshalb können folgende Massnahmen notwendig sein bzw. folgende Hilfsmittel notwendigerweise angeschafft werden: Pflegebett, Rollstuhl, Toilettenstuhl, Duschbrett, Transferhilfen, etc. Bei der Anschaffung dieser Hilfsmittel beraten wir Sie gerne. Zudem sollten Sie uns wenn nötig einen Haus- und Wohnungsschlüssel zur Verfügung stellen. Wenn die Pflege durch die Spitex ihre Grenze erreicht Die Spitex kann ihre Dienstleistungen Zuhause beim Kunden nicht mehr gewährleisten, wenn das Verbleiben des Kunden Zuhause dessen Gesundheit gefährdet technische und organisatorische Massnahmen nicht zufriedenstellend gelöst werden können In diesen Fällen suchen wir so früh als möglich das Gespräch mit Ihnen. Wenn Kunden sich oder ihr Umfeld gefährden, orientiert die Spitex neben den Angehörigen und dem Kunden auch den Hausarzt oder die Vormundschaftsbehörde. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Sozialmedizinischen Zentrums Oberwallis

6 Konkret kann die Spitex von Ihren Einsätzen zurücktreten, wenn die gemeinsamen Abmachungen nicht erfüllt werden (Leistungsvereinbarung) unsere Mitarbeitenden beschimpft, belästigt oder anderweitig gefährdet sind die Leistungen unter unzumutbaren Bedingungen erbracht werden müssen (gesundheitliche und psychische Belastungen, Arbeitssicherheit) der Kunde die notwendigen Pflege- und Betreuungsmassnahmen wiederholt verweigert die Bedingungen für eine qualitativ vertretbare Hilfe und Pflege Zuhause nicht (mehr) gegeben sind Auch hier suchen wir das Gespräch mit allen Beteiligten, um gemeinsam nach Lösungen zu suchen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Sozialmedizinischen Zentrums Oberwallis

7 So arbeitet die Familienhilfe Die Mitarbeitenden der Familienhilfe sind Ihre rechte Hand, wenn Ihre eigenen Kräfte nicht ausreichen. Wir unterstützen Sie bei den täglich anfallenden Haushaltsarbeiten. Aus diesem Grund ist Ihre Anwesenheit während des Einsatzes notwendig. Die Familienhilfe arbeitet bei einer Neuanmeldung innerhalb von fünf Werktagen erstmals für Sie. Sie arbeitet während der Woche von Montag bis Freitag tagsüber zu den üblichen Arbeitszeiten. Damit die Familienhilfe wirksam unterstützen kann, sind taugliche Haushaltgeräte notwendig, die im Bedarfsfall von Ihnen angeschafft werden müssen: Funktionierender Staubsauger mit Zubehör, intaktem Kabel und Stecker sowie Ersatzstaubsäcke Besen, Fegbürste und Putzkessel Saubere und geeignete Putz- und Bodenlappen (waschbar bei 60 ) Allzweckreiniger und Entkalker Bügelbrett und entkalktes Bügeleisen mit intaktem Kabel und Stecker Intakte Waschmaschine sowie Waschmittel und die Möglichkeit, die Wäsche zu trocknen Allgemeine Geschäftsbedingungen des Sozialmedizinischen Zentrums Oberwallis

8 Das Verhalten unserer Mitarbeitenden Schweigepflicht und Datenschutz Unsere Mitarbeitenden sind an die gesetzliche Schweigepflicht und an die geltenden Datenschutzbestimmungen gebunden. In bestimmten Fällen ist es jedoch notwendig, nach Rücksprache mit dem Kunden oder dessen Angehörigen, Kontakt mit externen Partnern aufzunehmen, z. B. mit Ärzten, Spitälern, Heimen, Apotheken, Gesundheits- und Sozialbehörden, Sozialinstitutionen, Krankenversicherern, Kontroll- und Schlichtungsstellen. Der Kunde muss sich einverstanden erklären, dass das SMZ diesen Institutionen bei Bedarf die notwendigen persönlichen Daten übermittelt. Selbstverständlich wenden wir dabei die geltenden Bestimmungen des Datenschutzgesetzes an. Ein Schaden entsteht Sollten unsere Mitarbeitenden aufgrund eines fahrlässigen Verhaltens einen Schaden verursachen, kommt das SMZ für diesen Schaden auf. Das SMZ haftet jedoch nicht bei Schäden, welche durch normale Abnützung entstehen. Bitte melden Sie den Schaden der/dem Verantwortlichen des Standortes. Geschenke Wenn Sie mit unseren Dienstleistungen zufrieden sind, erwarten unsere Mitarbeitenden neben einem Dank keine Geschenke. Ausführung durch verschiedene Mitarbeitende Wir bemühen uns, Sie so oft als möglich von den gleichen Mitarbeitenden betreuen zu lassen. Durch die unterschiedlichen Einsatz- und Arbeitszeiten sowie den verschiedenen Fachkompetenzen und Fähigkeiten unserer Mitarbeitenden, ist es aber eher die Regel, dass verschiedene Mitarbeitende bei Ihnen Zuhause arbeiten. Pünktlichkeit Wir wollen die mit Ihnen vereinbarten Richtzeiten einhalten. Da die Arbeit bei einem Kunden manchmal Unvorhergesehenes mit sich bringt, kann es jedoch Verspätungen geben. Unsere Mitarbeitenden treffen in der Regel nicht mehr als 30 bis 60 Minuten vor oder nach der abgemachten Zeit ein. Falls dies einmal nicht möglich sein sollte, informieren wir Sie telefonisch. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Sozialmedizinischen Zentrums Oberwallis

9 Falls Sie einen geplanten Einsatz absagen müssen Wir sind Ihnen dankbar, wenn Sie uns Ihre Abwesenheiten, Spitalein- und -austritte, Arzt- und Therapiebesuche, Ausflüge etc. so früh als möglich melden. Falls es nicht klar sein sollte, wie lange jemand im Spital bzw. abwesend ist, bitten wir Sie, die Spitexverantwortlichen so rasch wie möglich telefonisch zu informieren, ob Sie unsere Dienstleistungen in der folgenden Woche benötigen oder nicht. Leider sind wir gezwungen, Einsätze, welche nicht 24 Std. vorher abgesagt werden, zu verrechnen (Notfälle ausgenommen). Bei Problemen oder Fragen Zögern Sie nicht, uns bei Fragen und Problemen zu kontaktieren. Die Standortleitung Ihres SMZ ist für Sie da: (siehe Seite 11) Die Leitungen der einzelnen Fachbereiche sind für die Koordination der Unterstützung, deren Anpassung an den veränderten Bedarf und die Überwachung der Spitex-Dienstleistungen zuständig. Im Gespräch mit Kunden und Angehörigen wird immer wieder neu beurteilt, welche Leistungen von unseren Mitarbeitenden erbracht werden und ob der Einsatz weiterhin notwendig bleibt. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Sozialmedizinischen Zentrums Oberwallis

10 Ihre Rechte und Pflichten im Überblick Sie haben das Recht auf eine professionelle und freundliche Beratung auf bestmögliche Betreuung und Pflege auf Einsicht in Ihre Unterlagen die Weitergabe von Informationen an Dritte zu untersagen auf jederzeitiges Stoppen der Einsätze Unsere Erwartungen an Sie Sie beteiligen sich soweit wie möglich aktiv an den Massnahmen (vgl. Abschnitt Wann wird die Unterstützung / Pflege von der Krankenversicherung bezahlt ) Sie halten sich an die gegenseitigen mündlichen und/oder schriftlichen Absprachen und Vereinbarungen Sie gehen Kompromisse zwischen Wünschbarem und Machbarem ein Sie behandeln unsere Mitarbeitenden mit Respekt Allgemeine Geschäftsbedingungen des Sozialmedizinischen Zentrums Oberwallis

11 ANHANG Gesetzesauszüge KLV und IVG Damit die erbrachten Pflegeleistungen der SMZO durch die Krankenversicherung übernommen werden, müssen wir die folgenden Vorgaben von Art. 7 und 8 der Krankenpflegeleistungsverordnung (KLV) beachten. Beachten Sie bitte, dass die Dienstleistungen der Familienhilfe von den Krankenversicherungen nur mit einer entsprechenden Zusatzversicherung übernommen werden. Artikel 7 (Ausschnitt) Die Versicherung übernimmt die Kosten der Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen (Leistungen), die aufgrund der Bedarfsabklärung auf ärztliche Anordnung hin oder im ärztlichen Auftrag erbracht werden. Artikel 8 (Ausschnitt) 1 Der ärztliche Auftrag oder die ärztliche Anordnung von Leistungen der Pflegefachpersonen oder der Organisationen der Krankenpflege, Familienund Haushilfe zu Hause ist aufgrund der Bedarfsabklärung und der gemeinsamen Planung der notwendigen Massnahmen näher zu umschreiben. 2 Die Bedarfsabklärung umfasst die Beurteilung der Gesamtsituation der Kunden sowie die Abklärung des Umfeldes und des individuellen Pflege- und Hilfebedarfs. 3 Die Bedarfsabklärung erfolgt aufgrund einheitlicher Kriterien. Ihr Ergebnis wird auf dem Bedarfsmelde- Formular festgehalten. Dort wird der voraussichtliche Zeitbedarf angegeben. 4 Der Versicherer kann verlangen, dass ihm Elemente der Bedarfsabklärung mitgeteilt werden. Für die Bedarfsabklärung und den administrativen Aufwand entsteht ein Zeitbedarf von mindestens 11/2 Stunden oder mehr. In Rechnung gestellt werden Ihnen mindestens 1 1/2 Std. oder der effektive Zeitaufwand. Kinderspitex- Leistungen nach Artikel 13 IVG in Verbindung mit Artikel 14 IVG Die Kinderspitex erbringt Leistungen, welche nach Artikel 13 bzw. 14 IVG als medizinische Maßnahmen von der IV übernommen werden. Dies sind Maßnahmen der Abklärung und Beratung und Maßnahmen der Untersuchung und Behandlung. Die Grundpflege ist nicht darin enthalten. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Sozialmedizinischen Zentrums Oberwallis

12 Adressen Sozialmedizinisches Zentrum Oberwallis Standort Brig Kinderspitex Oberwallis Nordstrasse 30 Nordstrasse 30 Postfach 608 Postfach Brig 3900 Brig Tel Tel Fax Standort Visp Standort Stalden Überbielstrasse 10 Bahnhofstrasse 6 Postfach Stalden 3930 Visp Tel Tel Fax Fax Standort Saastal Standort Mattertal Postfach 97 Eya 3910 Saas Grund Postfach Täsch Tel Tel Tel Fax Standort Steg Gsteinstrasse Steg Standort Leuk Brückenmattenstrasse Susten Tel Fax Tel Fax Website: Allgemeine Geschäftsbedingungen des Sozialmedizinischen Zentrums Oberwallis

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