Das Recht der Schiedspersonen im Saarland

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1 Das Recht der Schiedspersonen im Saarland

2 Das Recht der Schiedspersonen im Saarland (Stand: Juli 2002) 2

3 Vorwort Am 30. Juni 2001 ist im Saarland das neue Landesschlichtungsgesetz in Kraft getreten. Kern dieser neuen Regelung ist die Einführung der obligatorischen Streitschlichtung in bestimmten zivilrechtlichen Streitigkeiten. Das bedeutet, dass in diesen Fällen erst ein Güteverfahren vor einer der saarländischen Schiedsfrauen oder einem der saarländischen Schiedsmänner durchgeführt werden muss. Nur wenn dieses erfolglos bleibt, kann das Gericht angerufen werden. Es ist beabsichtigt, dass damit eine Reihe von Verfahren, die früher die Amtsgerichte beschäftigt haben, zukünftig bereits im Vorfeld ein gütliches Ende finden. Bei solchen Güteverfahren kommt es nicht in erster Linie auf eine juristische Bewertung des Sachverhaltes, sondern darauf an, dass die Schiedsperson kraft ihrer Persönlichkeit und durch ihr Verhandlungsgeschick auf einen gerechten und tragfähigen Interessenausgleich zwischen den Streitenden hinwirkt. Den vor Ort tätigen Schiedsmännern und -frauen kommt bei dieser Tätigkeit zugute, dass sie die Probleme ihrer Mitbürger zumeist aus nächster Nähe kennen und deshalb nicht selten die Parteien zu einer schnellen Einigung bewegen können. Damit können diese den Rechtsfrieden besser wiederherstellen, als es manch streitiges Urteil zu leisten vermag. Die vorliegende, überarbeitete Broschüre enthält eine umfangreiche Einführung in das neue Gesetz sowie eine Zusammenfassung aller maßgeblichen Vorschriften. Sie soll das Schlichten fördern und erleichtern und dem rechtsuchenden Bürger den Weg zu einer schnellen und kostengünstigeren Streitbeilegung aufzeigen. Ich würde mich freuen, wenn die Broschüre dazu beitragen könnte, den saarländischen Schiedsleuten bei der Bewältigung ihrer verantwortungsvollen Tätigkeit Hilfestellung zu leisten. Allen, die an der außergerichtlichen Streitschlichtung mitwirken, den Saarländischen Schiedsfrauen und -männern, den Streitbeteiligten und ihren rechtlichen Vertretern, wünsche ich viel Erfolg. Ingeborg Spoerhase-Eisel Ministerin der Justiz des Saarlandes 3

4 Inhaltsverzeichnis INHALT SEITE Vorwort 3 Die saarländische Schiedsordnung I. Allgemeines II. Die Saarländische Schiedsordnung im Einzelnen A. Das Amt der Schiedspersonen B. Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten C. Das Schlichtungsverfahren in Strafsachen D. Die Kosten Text der Saarländischen Schiedsordnung und der Verwaltungsvorschriften zur Saarländischen Schiedsordnung Das Amt der Schiedspersonen ( 1 12) Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ( 13 29) Das Schlichtungsverfahren in Strafsachen ( 30 36) Kosten ( 37 44) Anhang I. Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch II. Auszug aus dem Strafgesetzbuch III. Auszug aus der Strafprozessordnung IV. Auszug aus dem Gesetz zur Ausführung bundesrechtlicher Justizgesetze (AG JusG) / Landesschlichtungsgesetz (LSchlG) Ehrenamt 108 4

5 Die Saarländische Schiedsordnung I. Allgemeines Am 30. März 2001 ist das Gesetz Nr zur Ausführung des 15 a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und zur Änderung von Rechtsvorschriften (Landesschlichtungsgesetz - LSchlG) vom 21. Februar 2001 (Amtsbl. S. 532) in Kraft getreten. Es hat die Saarländische Schiedsordnung vom 6. September 1989 (Amtsbl. S. 1509), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Juli 1992 (Amtsbl. S. 838), und das Gesetz zur Ausführung bundesrechtlicher Justizgesetze (AG JusG) vom 5. Februar 1997 (Amtsbl. S. 258), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 und Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 24. Juni 1998 (Amtsbl. S. 518), insbesondere um Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Zivilsachen im sogenannten Schlichtungsverfahren erweitert. Diese Erweiterung soll die ursprüngliche Aufgabe der Schiedspersonen, nämlich zivilrechtliche Streitigkeiten zu schlichten, neu beleben, den Gedanken der außergerichtlichen Streitbeilegung stärken und so die für Konfliktlösungen eigentlich zuständigen Gerichte von überwiegend aus dem Bagatellbereich stammenden Verfahren entlasten. Diesem Ziel dient das in Zivilsachen durch das LSchlG eingeführte obligatorische Schlichtungsverfahren, dessen Durchführung grundsätzlich den im Saarland bereits amtierenden Schiedspersonen übertragen wird. Abweichend davon können streitende Parteien jedoch auch einvernehmlich auf staatlich eingerichtete oder anerkannte und sonstige Gütestellen zurückgreifen, die Streitbeilegung betreiben. Die Neuerungen lehnen sich an vergleichbare Regelungen in anderen Ländern, vornehmlich in Baden-Württemberg, Bayern und Nordrhein-Westfalen, an und erstreben damit einen Beitrag zur möglichst breiten Rechtseinheit. Die Schiedsordnung wird zur praktischen Handhabung näher erläutert durch die auf Grund des Artikels 3 Nr. 3 des Gesetzes über eine Saarländische 5

6 Schiedsordnung und zur Änderung des Landesjustizkostengesetzes vom 6. September 1989 (Amtsbl. S. 1509) erlassenen Verwaltungsvorschriften zur Saarländischen Schiedsordnung vom 27. Juni 2001 (Amtsbl. 2002, S. 626), die dieser Schrift beigefügt sind. II. Die Saarländische Schiedsordnung im Einzelnen Die Saarländische Schiedsordnung (SSchO) ist in vier Abschnitte eingeteilt. Der Erste Abschnitt befasst sich mit dem Amt der Schiedspersonen ( 1-12 SSchO), der Zweite Abschnitt mit dem Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ( SSchO), der Dritte Abschnitt mit dem Schlichtungsverfahren in Strafsachen ( SSchO) und der Vierte Abschnitt mit den Kosten ( SSchO). A. Das Amt der Schiedspersonen ( 1-12 SSchO) Die Saarländische Schiedsordnung hält nach wie vor an den bewährten Regeln fest, dass zur Schlichtung streitiger Rechtsangelegenheiten für jede Gemeinde eine Schiedsperson zu bestellen ist. Dabei können größere Gemeinden in mehrere Schiedsbezirke geteilt werden, wenn dies im Interesse der Rechtsuchenden geboten erscheint. Ein solches Interesse ist im Allgemeinen anzunehmen, wenn auf Grund der Größe der Einwohnerzahl eine Arbeitsüberlastung des Schiedsmannes/der Schiedsfrau zu befürchten ist oder infolge ungünstiger Verkehrsbedingungen die zuständige Schiedsperson nur schwer zu erreichen ist. Die Einrichtung und auch die Änderung von Schiedsbezirken werden zur Information der Bürger in jedem Fall von den Gemeinden bekannt gemacht. 6

7 Zur Schiedsperson kann nur berufen werden, wer nach seiner Persönlichkeit und seinen Fähigkeiten für das Amt geeignet ist. Die Schiedspersonen werden nach 7 SSchO ehrenamtlich tätig und sind insoweit Träger eines öffentlichen Amtes. Sie sind nicht Amtsträger der Gemeinden und erlangen auch keine Doppelstellung als Landes- und Gemeindeamtsträger, sondern üben ein Amt der Rechtspflege aus. Das Gesetz unterscheidet in 2 SSchO zwischen der absoluten und der relativen Amtsunfähigkeit. Liegt ein Fall der absoluten Amtsunfähigkeit vor ( 2 Abs. 2 SSchO), so ist die Bestellung zur Schiedsperson nichtig, die vorgenommenen Amtshandlungen sind unwirksam. In den Fällen der relativen Amtsunfähigkeit berührt das Fehlen der in 2 Abs. 3 SSchO genannten Voraussetzungen weder die Wirksamkeit der Bestellung noch die Gültigkeit der durchgeführten Amtshandlungen. Das Schiedsamt kann nicht bekleiden ( 2 Abs. 2 SSchO), wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wer wegen geistiger Gebrechen zu dem Amt nicht geeignet ist. Es soll dagegen nicht in das Amt berufen werden ( 2 Abs. 3 SSchO), wer das 25. Lebensjahr nicht vollendet hat, wer nicht in dem Schiedsbezirk wohnt oder wer durch gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist, wie beispielsweise der Schuldner während eines Insolvenzverfahrens. Nach 3 Abs. 1 SSchO werden die Schiedspersonen durch die Ortsräte gewählt, sofern sich der Schiedsbezirk auf den Gemeindebezirk ( 70 Abs. 1 KSVG) beschränkt; d.h. die Grenzen eines Stadt- oder Ortsteils nicht überschreitet. Erstreckt sich allerdings der Schiedsbezirk über den Gemeindebezirk (Stadt- oder Ortsteil) hinaus, erfolgt die Wahl durch den Gemeinderat nach Anhörung der Ortsräte. Die Dauer der Wahlperiode der Schiedspersonen beträgt 5 Jahre. Die Gemeinde soll eine anstehende Wahl in geeigneter Form bekannt machen, damit interessierte Personen sich zur Wahl stellen können. Darüber hinaus soll die Gemeinde vor der Wahl die regionale Organisation, die sich die Wahrnehmung der Interessen der Schiedspersonen satzungsgemäß zum Ziel gesetzt hat, hören. Dies gilt auch für die Wiederwahl. Die zu Schiedspersonen Gewählten bedürfen der Bestätigung des Direktors/der Direktorin (Präsidenten/Präsidentin) des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz haben ( 4 SSchO). Nach 5 7

8 SSchO werden die Schiedspersonen schließlich auf die Erfüllung ihrer Obliegenheiten durch den Direktor/die Direktorin (Präsidenten/Präsidentin) des Amtsgerichts eidlich verpflichtet. Jedoch nicht diese eidliche Verpflichtung, sondern allein die Bestätigung ist der maßgebliche Akt. Durch sie werden die Gewählten zu Schiedspersonen. Weder die Wahl noch die Vereidigung allein würden für die wirksame Übertragung des Schiedsamtes ausreichen. Vor der Bestätigung vorgenommene Amtshandlungen sind unwirksam; vor der Vereidigung oder förmlichen Einführung getätigte Amtshandlungen bleiben dagegen in ihrer Rechtswirksamkeit unberührt. Auf Grund ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit ( 7 SSchO) stehen die Schiedspersonen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis ( 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Strafgesetzbuches). Sie unterliegen daher den für Amtsträger geltenden besonderen Strafvorschriften. Da ihre Schlichtungstätigkeit überwiegend im Interesse der Justiz und damit des Landes geschieht, wurde mit der Regelung des 7 Abs. 3 SSchO dem Land auch die Haftung für Amtspflichtverletzungen der Schiedspersonen übertragen. Wenn demnach durch vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln eine Schiedsperson bei der Ausübung ihrer Amtspflichten einem Dritten Schaden zugefügt hat, so haftet das Land durch die Landesjustizverwaltung. Allerdings kann die Schiedsperson, die den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, auf dem Wege des Rückgriffs haftbar gemacht werden. Aus der Tatsache, dass Schiedspersonen ein Amt der Rechtspflege innehaben, ergibt sich notwendigerweise, dass sie der Aufsicht der Justizverwaltung unterliegen ( 8 SSchO). In erster Linie unterstehen sie dabei der Aufsicht des Direktors/der Direktorin (Präsidenten/Präsidentin) des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz haben. An ihn wenden sie sich in allen Angelegenheiten, die die Tätigkeit im Schlichtungsverfahren betreffen; bei ihm sind auch Gesuche und Anträge an die übergeordneten Aufsichtsbehörden (Präsident/Präsidentin des Landgerichts, Präsident/Präsidentin des Oberlandesgerichts, Ministerium der Justiz) einzureichen. Der Direktor/die Direktorin (Präsident/Präsidentin) des Amtsgerichts oder ein von ihm/ihr bestimmter Richter oder eine bestimmte Richterin hat das 8

9 Protokollbuch, das zugehörige Vorblatt, das Kassenbuch und die Sammlung der Kostenrechnungen einmal jährlich zu prüfen und ferner möglichst jährlich, zumindest aber in jedem zweiten Jahr, eine Besprechung mit den Schiedspersonen seines/ihres Bezirks abzuhalten. Auf diese Weise sollen nicht nur die Kontakte zwischen Schiedspersonen und Aufsicht führenden Richtern und Richterinnen gefestigt, sondern auch allgemeine Probleme rechtlicher oder tatsächlicher Natur im gegenseitigen Einverständnis abgeklärt werden. In den übrigen Angelegenheiten, insbesondere wegen der Sachmittel, der Beitreibung von Kosten und Ordnungsgeldern, ist die Gemeinde Ansprechpartner. Dies gilt auch für die Genehmigung von Dienstreisen und Dienstgängen. Die Schiedspersonen sind ihres Amtes zu entheben, wenn sie die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verlieren, wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage sind, das Amt auszuüben oder wenn sie gegen ihre Amtspflichten gröblich verstoßen. Über die Amtsenthebung entscheidet auf Antrag des Direktors/der Direktorin (Präsidenten/Präsidentin) des Amtsgerichts nach Anhörung der Betroffenen und der Gemeinde, die die Schiedspersonen gewählt hat, der Präsident/die Präsidentin des Oberlandesgerichts. Ist eine Schiedsperson anhaltend krank, aus beruflichen Gründen häufig oder lang andauernd von ihrem Wohnsitz abwesend, wird sie durch die Ausübung des Amtes in der Sorge für ihre Familie besonders belastet oder liegen ähnlich wichtige Gründe vor, so kann sie ihr Amt niederlegen. Über die Befugnis dazu entscheidet der Direktor (Präsident)/die Direktorin (Präsidentin) des Amtsgerichts. 10 SSchO regelt die Verschwiegenheitspflicht der Schiedspersonen. Sie haben, auch nach Beendigung ihrer Amtszeit, über ihre amtlichen Verhandlungen und die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Verhältnisse der Parteien Verschwiegenheit zu bewahren. Aussagen über Angelegenheiten, auf die sich ihre Verschwiegenheitspflicht erstreckt, dürfen sie nur mit Genehmigung des Direktors/der Direktorin (Präsidenten/Präsidentin) des Amtsgerichts machen. Die Genehmigung soll erteilt werden, wenn die Parteien zustimmen. Für die 9

10 Schiedspersonen entsprechend gilt auch die Vorschrift des 76 Abs. 1 des Saarländischen Beamtengesetzes, wonach die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, nur versagt werden darf, wenn die Aussage dem Wohl des Landes, des Bundes oder eines anderen Bundeslandes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Bei der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung ist auch zu berücksichtigen, dass die Vertrauensstellung der Schiedspersonen und der Erfolg ihrer Tätigkeit ernstlich beeinträchtigt werden können, wenn sie über Angelegenheiten aussagen, die ihrer Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Das Amt der Schiedspersonen ist ein höchstpersönliches Amt und als solches an die Person der Schiedsfrau oder des Schiedsmannes gebunden. Jede Schiedsfrau oder jeder Schiedsmann erhält jedoch eine stellvertretende Schiedsperson, auf die sämtliche Vorschriften über das Schiedsamt entsprechend anwendbar sind. Gibt es in einem Gemeindebezirk mehrere Schiedspersonen, kann der Ortsrat anordnen, dass diese sich gegenseitig vertreten. Wenn die Schiedsbezirke die Gemeindebezirke überschreiten, steht die Befugnis dem Gemeinderat zu ( 11 Abs. 1 Satz 3 SSchO). Die sächlichen Kosten, die mit der Ausübung des Schiedsamtes verbunden sind, insbesondere die Kosten für die Beschaffung der erforderlichen amtlichen Bücher, des dienstlichen Schriftverkehrs, der Geschäftsräume u.ä., haben die Gemeinden zu tragen. Den Schiedspersonen steht auch ein Anspruch auf Ersatz von Schäden an Kleidungsstücken oder sonstigen Gegenständen zu, wenn der Schaden in Ausübung des Amtes entstanden ist ( 12 Abs. 2 SSchO). Die Ersatzleistungen sind jedoch ausgeschlossen, wenn der Schaden von der Schiedsperson vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. Ersatzleistungen werden außerdem nur gewährt, soweit der Schiedsfrau oder dem Schiedsmann der Schaden nicht auf andere Weise ersetzt werden kann und wenn es sich nicht um Bagatellschäden handelt ( 12 Abs. 3 Buchstabe a SSchO). 10

11 B. Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ( SSchO) Der zweite Abschnitt der SSchO betrifft das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Aus dem Begriff Schlichtungsverfahren ergibt sich, dass die Schiedspersonen bürgerliche Rechtsstreitigkeiten nicht entscheiden, sondern ausschließlich durch Vergleich beilegen können. Parteien einigen zu können, erfordert neben einem hohen Maß an Kenntnissen, Lebenserfahrung und Integrität persönliches Geschick und menschliches Engagement. Auf diese Weise können die Schiedspersonen schnell und unbürokratisch den Rechtsfrieden wiederherstellen, der in der Regel deshalb um so dauerhafter ist, weil es weder einen Sieger noch einen Besiegten gibt. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich dabei zunächst auf vermögensrechtliche Ansprüche, das heißt auf solche Ansprüche, die auf Zahlung von Geld gerichtet sind oder deren Gegenstand in Geld schätzbar ist, (z.b. das Verlangen der Herausgabe einer Sache) sowie auf Streitigkeiten aus dem Nachbarrecht. Dabei spielt die Höhe der Forderung keine Rolle. Durch sie wird die Zuständigkeit der Schiedspersonen nicht begrenzt. Zu beachten ist jedoch, dass in Rechtsstreitigkeiten, an denen Behörden oder Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts beteiligt sind, ein Schlichtungsverfahren nach 13 Abs. 3 SSchO nicht stattfindet. Ausgenommen sind weiter kraft ausdrücklicher Vorschrift des 13 Abs. 1 S. 1 SSchO Streitigkeiten, die in die sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte fallen - bei ihnen findet gemäß 54 Arbeitsgerichtsgesetz ohnehin zunächst ein Güteverfahren statt -, und familienrechtliche Streitigkeiten auch insoweit, als sie vermögensrechtliche Ansprüche betreffen. Die rechtlichen Schwierigkeiten derartiger Streitfälle und die große Tragweite von Regelungen in diesem Bereich lassen es angezeigt erscheinen, die Behandlung derartiger Ansprüche den Gerichten vorzubehalten. Ausnahmsweise können Schiedsleute auch zur Beilegung nicht vermögensrechtlicher Streitigkeiten angerufen werden, bei denen es um nicht in 11

12 Presseerzeugnissen begangene Verletzungen der persönlichen Ehre geht. Gedacht ist insbesondere an Ehrverletzungen im sozialen Nahbereich, die nicht selten im Zusammenhang mit anderen Rechtsstreitigkeiten stehen, und deren strafrechtliche Würdigung den Schiedsleuten gemäß 380 Abs. 1 StPO im Rahmen des Schlichtungsverfahrens obliegt. Überdies hat sich die Tätigkeit der Schiedspersonen durch das Landesschlichtungsgesetz vom 21. Februar 2001 (Amtsbl. S. 532) um die dort in 37 a genannten Aufgaben erweitert. Nach dieser Vorschrift müssen die Parteien, die im Saarland wohnen oder hier ihren Sitz oder ihre Niederlassung haben, vor Erhebung einer Klage in ganz bestimmten Fällen ein Schlichtungsverfahren vor einer Schiedsperson durchführen (obligatorisches Schiedsverfahren - 37 a Abs. 1, 37 b Abs. 1 Satz 1). Dieses Erfordernis entfällt nur dann, wenn die Parteien im gegenseitigen Einvernehmen einen Einigungsversuch vor einer vom Ministerium der Justiz eingerichteten oder anerkannten Gütestelle oder einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, unternommen haben (fakultative Streitbeilegung). Als vom Ministerium der Justiz derzeit anerkannte Schlichtungsstellen sind zu nennen: die Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten über Wohn- und Geschäftsräume in Saarbrücken, die Schieds- und Schlichtungsstelle für Werkvertragsangelegenheiten des Arbeitgeberverbandes der Bauwirtschaft des Saarlandes und die Schieds- und Schlichtungsstelle des Arbeitgeberverbandes des Saarländischen Handwerkes. Als weitere Gütestellen, die Streitbeilegung betreiben, fungieren im Saarland u.a.: die Gemeinsame Schiedsstelle für das Kraftfahrzeughandwerk und den Gebrauchtwagenhandel, die Schlichtungsstelle der Architektenkammer des Saarlandes, der Schlichtungsausschuss bei der Kammer der Beratenden Ingenieure des Saarlandes sowie entsprechende Einrichtungen der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer des Saarlandes, der Automobilclubs und der Verbraucherzentrale. Nehmen die Parteien solche Gütestellen nicht in Anspruch, ist ein Schlichtungsverfahren vor einer Schiedsperson obligatorisch. 12

13 Die Vorschrift des 37a AG JusG/LSchlG erstreckt das - obligatorische - Schlichtungsverfahren zunächst auf vermögensrechtliche Streitigkeiten vor dem Amtsgericht über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldwert die Summe von 600 Euro nicht übersteigt. Sodann umfasst es Streitigkeiten über Ansprüche nachbarrechtlicher Art sowohl nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (wegen Zuführung unwägbarer Stoffe gemäß 906 BGB - wie z.b. von Gasen, Dämpfen etc. - sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,- wegen Überwuchses vom Nachbargrundstück gemäß 910 BGB,- wegen Hinüberfalls von Früchten vom Nachbargrundstück gemäß 911 BGB,- wegen eines Grenzbaumes gemäß 923 BGB) als auch nach dem Saarländischem Nachbarrechtsgesetz, dies aber nur dann, wenn es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt. Schließlich sind auch Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind, Gegenstand des Schlichtungsverfahrens. Dem obligatorischen Schlichtungsverfahren sind jedoch im Bagatellbereich in Abweichung von 13 Abs. 3 SSchO gemäß 37 a Abs. 1 AG JusG/LSchlG auch der Bund, Länder, Gemeindeverbände, Gemeinden und sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts unterworfen. Etwas anderes gilt nur für Verfahren, in denen gegen diese juristischen Personen Ansprüche geltend gemacht werden, die in die erstinstanzliche Zuständigkeit des Landgerichts fallen; denn 37 a Abs. 1 AG JusG/LSchlG gilt nur für Streitigkeiten vor dem Amtsgericht. Für alle anderen Rechtsstreitigkeiten sind die Schiedspersonen nicht zuständig. Das gilt auch für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. So dürfen sie insbesondere weder einen Erbschein erteilen, noch Anerkenntnisse, Bürgschaften, Hypothekenbestellungen, Abtretungserklärungen, Vollmachten, Quittungen oder Verträge beurkunden. Zwar werden derartige Erklärungen und Verträge gelegentlich Teil eines von ihnen aufzunehmenden Vergleichs sein; aber auch dann dürfen sie diese im Rahmen des Vergleichs nicht zu Protokoll nehmen, wenn zu ihrer Gültigkeit, wie etwa gemäß 311 b BGB für den Grundstückskaufvertrag, die notarielle Form vorgeschrieben ist. 13

14 Aus 13 SSchO sowie der Teilziffer 2.5 der VV zu 13 ergibt sich im Übrigen, dass die Schiedspersonen grundsätzlich auch keine Unterschriften beglaubigen und Bescheinigungen nur im Rahmen der durch die Saarländische Schiedsordnung eingeräumten Zuständigkeiten erteilen dürfen. Eine Ausnahme gilt lediglich für die Fälle, in denen durch andere Gesetze (z.b. Sozialversicherungsgesetze) die zur Führung eines öffentlichen Siegels Berechtigten für befugt erklärt werden, bestimmte Bescheinigungen (z.b. Lebensbescheinigungen) für Personal- und Rentenzahlstellen auszustellen und Unterschriften zu beglaubigen. Allerdings sollten die Schiedspersonen auch in solchen Geschäften sich nach Möglichkeit einer Amtsausübung enthalten, da sie außerhalb ihres eigentlichen Wirkungsfeldes liegen. Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten setzt einen Antrag voraus, den eine der an dem Rechtsstreit beteiligten Parteien zu stellen hat. Zur Stellung eines solchen Antrages ist jedoch keine Partei verpflichtet, und ein Eingreifen in Rechtsstreitigkeiten von Amts wegen ist den Schiedspersonen untersagt. Wird ein Antrag gestellt, so ist das Schlichtungsverfahren durchzuführen. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung spielt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten unentschuldigtes Fernbleiben oder Sichentfernen der antragstellenden Partei keine Rolle mehr. An das Nichterscheinen der Parteien hat das Gesetz jetzt andere Konsequenzen geknüpft. Für das Schlichtungsverfahren ist der Schiedsmann oder die Schiedsfrau des Bezirks zuständig, in dem die antragsgegnerische Partei wohnt ( 14 Abs. 1 SSchO). Es wird also nicht auf den Wohnsitz abgestellt im Sinne von 7 BGB, sondern darauf, ob die antragsgegnerische Partei in einem Bezirk ihren dauernden oder gewöhnlichen Aufenthalt genommen hat. Die örtliche Zuständigkeit an sich nicht zuständiger Schiedspersonen bedarf einer ausdrücklichen und dokumentierten Vereinbarung der Parteien. Damit wird verhindert, dass sich die Parteien aus Unwissenheit auf eine Verhandlung bei einer unzuständigen Schiedsperson einlassen ( 14 Abs. 2 SSchO). 14

15 Auf der anderen Seite haben sich die Schiedspersonen außerhalb ihres Amtsbezirks grundsätzlich jeder amtlichen Tätigkeit zu enthalten. Ausgenommen von dieser Regelung sind nur die Fälle der Stellvertretung, der Augenscheinseinnahme (Ortsbesichtigung) sowie die Fälle, in denen sie ihre Tätigkeit in ihren von den Gemeinden evtl. außerhalb ihrer Amtsbezirke zur Verfügung gestellten Amtsräumen ausüben. Um die Unparteilichkeit der Schiedspersonen einerseits zu wahren, ihnen andererseits aber auch nichts Unzumutbares aufzubürden, enthalten die SSchO Vorschriften darüber, in welchen Fällen die Schiedsperson von der Ausübung ihres Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist ( 16 SSchO), die Ausübung ihres Amtes ablehnen soll ( 17 Abs. 2 SSchO) oder ablehnen kann ( 18 SSchO): Die Schiedspersonen sind von der Ausübung ihres Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen namentlich in Angelegenheiten, in denen sie selbst oder ihr Ehegatte Partei werden, in Angelegenheiten von Personen, mit denen sie in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind, sowie in Angelegenheiten, in denen sie als Bevollmächtigte oder Beistände einer Partei bestellt oder als gesetzliche Vertreter einer Partei berechtigt sind oder gewesen sind, sowie in Angelegenheiten von Personen, bei denen sie gegen Entgelt beschäftigt oder bei denen sie als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig sind oder waren. Die Schiedspersonen werden nicht tätig, wenn der zu protokollierende Vergleich nur in notarieller Form gültig ist, wenn die Parteien ihnen nicht bekannt sind und auch ihre Identität nicht nachweisen können oder wenn Bedenken gegen die Geschäfts- oder Verfügungsfähigkeit der Parteien oder gegen die Legitimation ihrer Vertretung bestehen. Die Ausübung ihres Amtes sollen die Schiedspersonen ablehnen, wenn die Streitigkeit bei Gericht anhängig ist oder dem Zuständigkeitsbereich einer spezialisierten Schieds-, Schlichtungs- oder Einigungsstelle unterfällt. Schließlich können die Schiedspersonen die Ausübung ihres Amtes ablehnen, wenn ihnen die streitige Angelegenheit zu weitläufig oder schwierig erscheint oder wenn der 15

16 Antrag missbräuchlich gestellt ist. Das gilt allerdings wegen 37 b Abs. 2 AG JusG/LSchlG nicht im Falle obligatorischer Streitschlichtung. Die 19 ff. SSchO enthalten Vorschriften über das Verfahren bei der Schlichtungsverhandlung in Zivilsachen. Nach 19 ist der Antrag auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens bei dem Schiedsmann oder der Schiedsfrau schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Sofern die Schiedsperson die Ladung den Parteien zu dem von ihr anzuberaumenden Termin nicht selbst gegen Empfangsbekenntnis aushändigt, muss sie die Ladung auf dem Postweg förmlich zustellen lassen, damit die Zustellung nachgewiesen werden kann. Zwischen der Zustellung einer Ladung und dem Tag der Schlichtungsverhandlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen (Ladungsfrist), wobei eine Verkürzung auf eine Woche bei Einverständnis beider Parteien oder dann möglich ist, wenn die antragstellende Partei glaubhaft macht, dass die Angelegenheit dringlich ist. Die Schiedspersonen sollen jedoch ihre Tätigkeit von der vorherigen Zahlung der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig machen ( 39 Abs. 2 Satz 1, 38 SSchO Kostenvorschuss). Es kann zweckmäßig sein, für die Zahlung eine Frist zu setzen. Die Schiedsperson hat die Parteien sodann zur Schlichtungsverhandlung zu laden. Mit der Ladung erhält die antragsgegnerische Partei eine Abschrift des Antrages. Zugleich werden die Parteien auf die Pflicht, persönlich zur Schlichtungsverhandlung zu erscheinen, und auf die Folgen hingewiesen, die eine Verletzung dieser Pflicht haben kann ( 21 Abs. 3 und 4 SSchO). Die Ladungsfrist soll den Parteien eine angemessene Vorbereitung der Schlichtungsverhandlung erlauben. In dem anberaumten Termin haben die Parteien persönlich zu erscheinen. Bleibt die antragstellende Partei zum Termin aus, entfernt sie sich vor dessen Ende oder wird der nach 39 Abs. 2 SSchO zu erbringende Vorschuss nicht in der dafür bestimmten Frist geleistet, so ruht das Verfahren. Es kann innerhalb einer Frist von 16

17 einem halben Jahr jederzeit wieder aufgenommen werden. Geschieht das nicht, so gilt der Antrag als zurückgenommen. Die SSchO knüpft damit, im Gegensatz zur bisherigen Regelung, an unentschuldigtes Fernbleiben oder Entfernen der antragstellenden Partei keine besonderen Konsequenzen mehr. Für die jetzt angeordnete Rechtsfolge des Verfahrensstillstandes ist es ohne Belang, von welchen Gründen die Partei oder deren Vertretung jeweils geleitet wurde. Im Gegensatz dazu stellt bei entsprechendem Verhalten der antragsgegnerischen Partei die SSchO darauf ab, dass dieses unentschuldigt ist. Erscheint nämlich die antragsgegnerische Partei ohne hinreichende Entschuldigung nicht zum Termin oder entfernt sie sich ohne entschuldigenden Grund (vgl. 20 Abs. 4 SSchO) vor dem Ende der Schlichtungsverhandlung - nachträgliche Entschuldigungen bleiben unberücksichtigt - so bedeutet dies das Ende des Schlichtungsverfahrens ( 21 Abs. 4 SSchO). Neuer Termin kann allerdings dann wieder bestimmt werden, wenn die antragstellende Partei dies beantragt oder die antragsgegnerische Partei sich vor Terminsende hinreichend entschuldigt hat. Das Kernstück der Tätigkeit der Schiedsperson im zivilrechtlichen Bereich bildet die mündliche Schlichtungsverhandlung. In ihrem Verlauf ist zu versuchen, den Streit der Parteien ausschließlich auf gütlichem Wege beizulegen; eine entscheidende, richterähnliche Funktion kommt der Schiedsperson nicht zu. Die Verhandlung wird stets mit den persönlich anwesenden Parteien geführt. Eine Vertretung durch Bevollmächtigte ist generell nicht zulässig ( 21 Abs. 1 Satz 1 SSchO). Eine Ausnahme gilt nur für Handelsgesellschaften und juristische Personen. Sie dürfen sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen, die der Gesellschaft oder der juristischen Person angehören. Allerdings ist es den Parteien unbenommen, sich im Schlichtungsverfahren eines Beistandes zu bedienen. Für Minderjährige und für juristische Personen verhandeln deren gesetzliche Vertreter. Für andere natürliche Personen, die geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, handelt ein Betreuer. In bestimmten Fällen 17

18 kann eine Person (z.b. der Ehegatte) nur mit Zustimmung einer anderen Person wirksam verfügen. In solchen Fällen haben die Schiedspersonen besondere Vorsicht walten zu lassen und die Verwaltungsvorschriften zu 22 SSchO besonders zu beachten. Des Weiteren ist vor der Protokollierung eines Vergleichs festzustellen, ob die Parteien diejenigen sind, für die sie sich ausgeben. Soweit Vormunde, Betreuer oder Pfleger auftreten, muss sich die Schiedsperson die vom Vormundschaftsgericht ausgestellten Bestallungen vorlegen lassen. Auch die im Schlichtungsverfahren auftretenden Organe juristischer Personen müssen - etwa durch Vorlage eines Auszuges aus dem Vereins- oder Handelsregister - den Nachweis führen, dass sie zur Vertretung der juristischen Person gesetzlich berufen sind. Sind mehrere gemeinsam zur Vertretung befugt, genügt es, dass die erschienene Person die Vollmacht der übrigen vertretungsberechtigten Organmitglieder besitzt. Andere Vertreter ( 21 Abs. 2 Satz 2 SSchO) bedürfen der Vollmacht der vertretungsberechtigten Organe. Zur Klärung des meist strittigen Sachverhalts räumt 23 SSchO den Schiedspersonen das Recht ein, Zeugen und Sachverständige, die freiwillig vor ihnen erschienen sind, zu hören. Ferner kann mit Zustimmung der Parteien und in ihrer Anwesenheit der Augenschein eingenommen werden, was insbesondere in Fällen von Nachbarstreitigkeiten das Finden einer tragfähigen Lösung erleichtern kann. Zeugen und Sachverständigen steht im Falle ihres Erscheinens ein Anspruch auf Entschädigung von Amts wegen nicht zu. Das schließt allerdings nicht aus, dass diese Personen von den Parteien, die ihre Anhörung betrieben haben, zu entschädigen sind. Nach den Verwaltungsvorschriften zu 23 SSchO können seitens der Schiedspersonen auch Urkunden und Akten eingesehen werden. Eine Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen sowie die Entgegennahme von Parteieiden ist den Schiedspersonen indes ebenso wenig gestattet wie die Entgegennahme eidesstattlicher Versicherungen. Die jetzt geltende Fassung des 24 SSchO verpflichtet die Schiedspersonen, für alle Fälle der Schlichtung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten - und nicht wie bisher 18

19 nur für den Fall des Zustandekommens eines Vergleichs - ein Protokoll in deutscher Sprache aufzunehmen. Kommt ein Vergleich zustande - und er ist das eigentliche Ziel der Tätigkeit der Schiedspersonen -, so ist er zu Protokoll festzustellen. Das Kennzeichen des Vergleichs ist das gegenseitige Nachgeben. Jede der Parteien muss von der Stellung, die sie in der Sache ursprünglich eingenommen hat, etwas zurückweichen. Das Nachgeben kann ganz geringfügig sein, etwa in einer kurzfristigen Stundung, in einem Zinsnachlass, ja selbst in der Gewährung eines Skontos bestehen. Wie sich aus den Verwaltungsvorschriften zu 24 SSchO ergibt, sind die Parteien nicht darauf beschränkt, sich auf einen Vergleich zu einigen. Die Vereinbarung kann auch zum Inhalt haben, dass eine Partei einen Anspruch anerkennt oder auf ihn verzichtet. In dem Protokoll müssen der Ort und der Tag der Verhandlung, die erschienenen Parteien mit Anschriften, die Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände und Dolmetscher nebst Angabe von deren Legitimation, der Gegenstand des Streits, insbesondere die Anträge sowie der Wortlaut eines Vergleichs oder die Feststellung, dass eine Vereinbarung zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist, enthalten sein. Es muss den Parteien vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt werden und zusätzlich den Vermerk enthalten, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt worden ist. Kommt zwischen den Parteien ein Vergleich zustande, so ist das Protokoll nicht nur von der Schiedsperson, sondern auch von den Parteien eigenhändig zu unterschreiben. Erst damit wird eine Vereinbarung rechtsverbindlich. Über die Einzelheiten geben die Verwaltungsvorschriften zu 24 und 26 SSchO näheren Aufschluss. Die Protokolle werden der Zeitfolge nach in ein Protokollbuch eingeschrieben. Die Parteien oder deren Rechtsnachfolger erhalten auf Verlangen Abschrift und/oder Ausfertigung des Protokolls ( 27, 28 SSchO). Die Ausfertigung des Protokolls besteht aus der mit dem Ausfertigungsvermerk versehenen Abschrift des Protokolls. Der Ausfertigungsvermerk selbst muss die Angabe des Ortes und der Zeit der 19

20 Ausfertigung und die Bezeichnung desjenigen, für den die Ausfertigung erteilt wird, enthalten und mit der Unterschrift und dem Dienstsiegel der Schiedsperson versehen sein ( 28 SSchO). Zuständig für die Erteilung der Ausfertigung ist diejenige Schiedsperson, welche die Urschrift des Protokolls verwahrt. Befindet sich das Protokollbuch bereits in der Verwahrung des Amtsgerichts, so wird die Ausfertigung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erteilt. Besonders hervorzuheben ist, dass gemäß 29 SSchO aus Vergleichen vor den Schiedspersonen die Zwangsvollstreckung wegen aller Ansprüche stattfindet, wegen derer auch auf Grund eines gerichtlichen Urteils die Zwangsvollstreckung erfolgen würde. Die Vollstreckungsklausel ist von dem für den Schiedsbezirk zuständigen Amtsgericht auf Antrag der Partei, die aus dem Vergleich vollstrecken will, zu erteilen. Vor der Erteilung der Vollstreckungsklausel hat das Gericht zu prüfen, ob alle Voraussetzungen hierfür vorliegen. Die Entscheidung unterliegt den allgemeinen Rechtsbehelfen. C. Das Schlichtungsverfahren in Strafsachen ( SSchO) Neben der Schlichtung in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten überträgt die SSchO den Schiedspersonen auch Aufgaben im strafrechtlichen Bereich. Nach der Bestimmung des 380 Abs. 1 Strafprozessordnung ist für die dort näher bezeichneten Straftaten vor einer Klageerhebung durch die verletzte Partei ein Sühneversuch vor einer Vergleichsbehörde zwingend vorgeschrieben; ohne Sühneversuch muss die Privatklage als unzulässig zurückgewiesen werden. Im Saarland ist die Funktion dieser Vergleichsbehörde nach 30 SSchO den Schiedspersonen übertragen. Sie sind damit zuständig für die dort genannten Vergehen des Hausfriedensbruchs, der Beleidigung, der Verletzung des Briefgeheimnisses, der Körperverletzung ( 223 und 229 des Strafgesetzbuches), Bedrohung und Sachbeschädigung. Dieser Katalog ist erschöpfend. Für andere Strafsachen sind sie auch dann nicht zuständig, wenn die Straftat nur auf Antrag 20

21 der verletzten Person verfolgt werden kann. Das gilt insbesondere hinsichtlich der in 374 Abs. 1 der Strafprozessordnung aufgeführten, ebenfalls im Wege der Privatklage verfolgten, nicht aber in 380 der Strafprozessordnung erwähnten Delikte, wie z.b. alle nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb strafbaren Vergehen und alle Verletzungen des literarischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechts, soweit sie als Vergehen strafbar sind. Nicht notwendig, aber zulässig ist vor Erhebung der Privatklage der in 380 Abs. 1 der Strafprozessordnung aufgeführten Straftaten der Sühneversuch dann, wenn der amtliche Vorgesetzte gemäß 194 Abs. 3 oder 230 Abs. 2 des Strafgesetzbuches - bei Beleidigungen, vorsätzlichen und allen durch Fahrlässigkeit verursachten Körperverletzungen gegenüber beamteten Personen während der Ausübung ihres Berufs - befugt ist, Strafantrag zu stellen ( 380 Abs. 3 der Strafprozessordnung). Aus der Fassung des Gesetzes ergibt sich, dass in diesen Fällen der Sühneversuch auch dann nicht erforderlich ist, wenn der amtliche Vorgesetzte von seinem Strafantragsrecht keinen Gebrauch macht, sondern der durch die Straftat Verletzte den Strafantrag selbst stellt. Hat der Verletzte nach erfolglosem Sühneversuch Privatklage erhoben und erhebt der Beschuldigte wegen eines mit den Gegenständen der Privatklage im Zusammenhang stehenden, ebenfalls im Wege der Privatklage verfolgbaren, vom Privatkläger begangenen Vergehens Widerklage ( 388 der Strafprozessordnung), so ist für diese ein Sühneversuch zwar zulässig, aber nicht erforderlich, weil die mit dem Sühneversuch bezweckte Verhinderung des bereits durch die Erhebung der Privatklage eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens nicht mehr möglich ist. Die Schiedspersonen sind keine Organe der Strafverfolgung. Sie haben sich daher jede Tätigkeit zu versagen, wenn es sich lediglich darum handelt, den Beschuldigten der durch das Strafgesetz angedrohten Bestrafung zuzuführen. Wird indessen nicht die Bestrafung des Täters, sondern Ersatz des durch die Straftat entstandenen Schadens einschließlich des Anspruchs auf Schmerzensgeld begehrt, so handelt es sich um eine reine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit, für welche die Schiedspersonen als Schlichtungsinstanz zuständig sind. Macht 21

22 andererseits der Antragsteller einer Strafsache zugleich auch einen vermögensrechtlichen Anspruch - z.b. einen Schadensersatzanspruch - gegen den Beschuldigten geltend - man spricht in diesem Fall von den sogenannten gemischten Streitigkeiten -, so haben die Schiedspersonen wegen des strafrechtlichen Schwerpunkts der Sache grundsätzlich nach den Vorschriften über das Schlichtungsverfahren in Strafsachen zu verfahren. Die für das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Verfahrensvorschriften der 13 ff. SSchO finden, soweit nicht in den 32 bis 36 SSchO Sonderregelungen getroffen sind, auch auf das Schlichtungsverfahren in Strafsachen Anwendung. Es sind jedoch gewisse Besonderheiten zu beachten. Antragsteller in Strafsachen kann stets nur der Verletzte sein oder derjenige, dem nach den Strafgesetzen ein selbstständiges Antragsrecht zusteht ( 374 Abs. 1 und 2 Strafprozessordnung). Selbstständige Antragsrechte in diesem Sinne haben bei Beleidigung und Körperverletzung neben dem Verletzten auch dessen dienstliche Vorgesetzte, wenn die Beleidigung oder Körperverletzung etwa gegen einen Amtsträger während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen worden ist. Für einen Verletzten, der noch unter elterlicher Sorge steht, tritt der gesetzliche Vertreter und für juristische Personen deren satzungsmäßiges Organ auf. Beschuldigter in Strafsachen kann demgegenüber nur eine natürliche, niemals eine juristische Person sein. Gegen Jugendliche ist ein Sühneversuch unzulässig ( 80 Jugendgerichtsgesetz), dagegen gelten für einen Heranwachsenden im Sühneverfahren die allgemeinen Bestimmungen. Gemäß 32 SSchO kann das Gericht auf Antrag gestatten, dass von dem Sühneversuch abgesehen wird, wenn die antragstellende Partei von der Gemeinde, in der die Verhandlung stattfinden müsste - nämlich dort, wo die antragsgegnerische Partei wohnt -, so weit entfernt wohnt, dass ihr unter Berücksichtigung ihrer Verhältnisse und nach den Umständen des Falles nicht zugemutet werden kann, zu der Verhandlung zu erscheinen. Das Gericht kann stattdessen - was sonst im Rahmen einer Schlichtungsverhandlung unzulässig wäre - die antragstellende Partei ermächtigen, sich in der Schlichtungsverhandlung vertreten zu lassen. 22

23 Beide Parteien können gemäß 32 Abs. 2 SSchO die Entscheidung des Gerichts mit der sofortigen Beschwerde - also innerhalb einer Woche seit Zustellung des Beschlusses - anfechten. Durch diese Vorschrift wird der antragsgegnerischen Partei das Recht eingeräumt, ebenfalls gegen die Entscheidung des Gerichts, mit der dieses von der für die Privatklage erforderlichen Prozessvoraussetzung des erfolglosen Sühneversuchs befreit oder der antragstellenden Partei gestattet, sich vertreten zu lassen, ein Rechtsmittel einzulegen. Diese Regelung war notwendig, weil die beschuldigte Partei ein erhebliches Interesse daran haben kann, die Strafsache durch eine persönliche Aussprache mit der antragstellenden Partei aus der Welt zu schaffen. Diese Möglichkeit würde ihr aber durch die gemäß 32 Abs. 1 SSchO getroffene gerichtliche Entscheidung genommen. Für die Ladung zum Termin gelten die diesbezüglichen Vorschriften für die Schlichtungsverhandlung in Zivilsachen entsprechend. Erscheint die antragstellende Partei in dem Termin nicht, ohne sich binnen eines Monats genügend entschuldigt zu haben ( 20 Abs. 4 Satz 1 SSchO), gilt der Antrag als zurückgenommen ( 35 Abs. 2 SSchO). Bleibt die antragsgegnerische Partei ohne genügende Entschuldigung aus, wird angenommen, dass sie sich auf die Schlichtungsverhandlung nicht einlassen will. Wohnen beide Parteien in derselben Gemeinde, in der die Schlichtungsverhandlung stattzufinden hat, so tritt diese Wirkung erst dann ein, wenn die antragsgegnerische Partei auch in einem zweiten Termin ausbleibt ( 35 Abs. 3 SSchO). Abweichend von den Regelungen für die Schlichtungsverhandlung in bürgerlichrechtlichen Streitigkeiten kann die Schiedsperson im Schlichtungsverfahren in Strafsachen für jeden Fall, in dem eine Partei ohne genügende Entschuldigung ausbleibt, ein Ordnungsgeld von fünf bis fünfzig Euro festsetzen. Die getroffene Anordnung wird aufgehoben, wenn sich die Partei nachträglich ausreichend entschuldigt ( 35 Abs. 4 SSchO). Gleiches gilt für den Fall, dass sich eine Partei vor Schluss der Verhandlung entfernt. Allerdings kann das für den Schiedsbezirk zuständige Amtsgericht das Ordnungsgeld auf schriftlichen Antrag der betroffenen Partei, der innerhalb eines Monats seit Zustellung des Bescheides gestellt sein muss, 23

24 herabsetzen oder den Bescheid ganz aufheben. Der Antrag kann auch bei der Schiedsperson eingereicht werden, die das Ordnungsgeld festgesetzt hat. Diese kann dann ihrerseits das Ordnungsgeld herabsetzen oder den Bescheid aufheben. Tut sie das nicht, muss sie den Antrag unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, dem Amtsgericht vorlegen. Erfolglos verlaufen ist die Schlichtungsverhandlung, in der keine Einigung zwischen den anwesenden Parteien erzielt worden oder in der die antragsgegnerische Partei ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben ist oder sich vorzeitig unentschuldigt entfernt hat. Wohnen die Parteien in derselben Gemeinde, in der die Schlichtungsverhandlung stattzufinden hat, so gilt Letzteres nur dann, wenn die antragsgegnerische Partei in gleicher Weise auch in einem zweiten Termin ausbleibt. Eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs kann aber nur erteilt werden, wenn jedenfalls die antragstellende Partei im Termin erschienen war oder sich in den gesetzlich zugelassenen Fällen ordnungsgemäß hat vertreten lassen. Über die Verhandlung und die Ausstellung der Bescheinigung haben die Schiedspersonen im Protokollbuch einen Vermerk aufzunehmen. Als Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs dient eine Ausfertigung dieses Protokollvermerks. D. Die Kosten ( SSchO) Das Schiedsverfahren steht den Parteien nicht kostenlos zur Verfügung. Die Schiedspersonen erheben für ihre Tätigkeit Kosten (Gebühren und Auslagen). Es sind drei Gebühren zu unterscheiden: a) die Gebühr für die Beantragung des Schlichtungsverfahrens oder des Sühneversuchs, b) die Gebühr für die Durchführung der Schlichtungsverhandlung, c) die Vergleichsgebühr. 24

25 Die Gebühr für die Beantragung des Schlichtungsverfahrens entsteht mit der Entgegennahme des Antrages. Hierdurch soll der mit der Aufnahme des Antrages, mit der Ladung der Parteien und mit der Vorbereitung der Sitzung verbundene Arbeitsaufwand berücksichtigt werden. Die Verhandlungsgebühr trägt dem Umstand Rechnung, dass die Schiedspersonen bei der Durchführung der Schlichtungsverhandlung in der Regel wesentlich intensiver belastet werden als bei der bloßen Vorbereitung des Termins. Für das Entstehen der Verhandlungsgebühr kommt es nicht darauf an, wie lange die Verhandlung gedauert hat. Es genügt beispielsweise, dass die antragsgegnerische Partei erklärt, sich nicht vergleichen zu wollen. Ohne Bedeutung ist es auch, ob die Parteien der Verhandlung bis zum Schluss beiwohnen oder sich vorzeitig entfernen. Kommt ein Vergleich zustande, wird eine Gebühr von 15 Euro erhoben ( 41 Abs. 1 Satz 2 SSchO). Kommt ein Vergleich nicht zustande, so beträgt die Gebühr für die Beantragung des Schlichtungsverfahrens und die Gebühr für die Durchführung der Schlichtungsverhandlung jeweils 10 Euro. Je nach Umfang und Schwierigkeitsgrad des Falles und unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Parteien, können die Vergleichsgebühr auf höchstens 20 Euro und die Gebühr für die Beantragung des Schlichtungsverfahrens und die Durchführung der Schlichtungsverhandlung auf insgesamt höchstens 30 Euro erhöht werden ( 40 Abs. 1 und 2 SSchO). Sind auf der Seite einer Partei oder beider Parteien mehrere Personen am Schlichtungsverfahren beteiligt oder ist die antragstellende Partei zugleich Antragsgegnerin, so werden die Gebühren nur einmal erhoben. Durch die Beteiligung mehrerer Personen oder durch wechselseitige Antragstellung entstehende Mehrbelastungen der Schiedspersonen können durch eine Gebührenanhebung nach 41 Abs. 2 SSchO ausgeglichen werden. 25

26 Die Vergleichsgebühr wird fällig, wenn es in der Verhandlung zu einem Vergleich der Parteien kommt. Ein Vergleich liegt aber erst dann vor, wenn das Vergleichsprotokoll im Protokollbuch schriftlich niedergelegt, den Parteien vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt und nach Genehmigung von ihnen, den sonstigen Mitwirkenden und der Schiedsfrau oder dem Schiedsmann unterschrieben worden ist. Vergleichen sich die Parteien privat, d.h., ohne dass ein Protokoll darüber in das Protokollbuch aufgenommen wird, so ist die Vergleichsgebühr nicht zu erheben, mag der Vergleich auch auf die Bemühungen der Schiedspersonen zurückzuführen sein. Kommt es zu einer gütlichen Beilegung des Streits, entsteht nur eine Vergleichsgebühr in Höhe von 15 Euro. Diese Vergleichsgebühr steht jedoch nach 44 Abs. 2, 2. Halbsatz SSchO allein den Schiedspersonen zu. Hierdurch soll das erfolgreiche Hinwirken der Schiedspersonen auf eine Einigung auch gebührenrechtlich Anerkennung finden. Neben den genannten Gebühren werden Schreibauslagen für die Aufnahme von Anträgen, für Mitteilungen an die Parteien sowie für Ausfertigungen und Abschriften von Protokollen und Bescheinigungen erhoben. Die Höhe der Schreibauslagen bestimmt sich nach 136 Abs. 3 des Gesetzes über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung).* *Durch das Gesetz über elektronische Register und Justizkosten für Telekommunikation (ER JuKoG) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3422) ist der 136 Kostenordnung (KostO) geändert worden. Die Regelung, die bisher in Absatz 3 enthalten war und auf die 42 Abs. 1 Nr. 1 SSchO verweist, hat jetzt einen anderen Inhalt. Bestimmungen über die Höhe der Schreibauslagen sind nunmehr in 136 Abs. 2 KostO enthalten, der folgenden Wortlaut hat: 26 (2) Die Dokumentenpauschale beträgt unabhängig von der Art der Herstellung in derselben Angelegenheit, in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug und bei Vormundschaften, Dauerbetreuungen und -pflegschaften in jedem Kalenderjahr für die ersten 50 Seiten 1 DM je Seite und für jede weitere Seite 0,30 DM. Die Höhe der Dokumentenpauschale ist für jeden Kostenschuldner nach 2 gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner. Das ER JuKoG (Art. 14 Abs. 1 Nr. 2) ändert zugleich die vorstehende Bestimmung, indem es die Angabe 1 DM durch die Angabe 0,50 Euro und die Angabe 0,30 DM durch die Angabe 0,15 Euro ersetzt. Die Bestimmung des 42 Abs. 1 Nr. 1 SSchO wird in nächster Zukunft entsprechend geändert werden. Bis dahin kann nach Maßgabe des neuen 136 Abs. 2 KostO verfahren werden.

27 Die Kosten der Inanspruchnahme eines Dolmetschers zählen zu den baren Auslagen. Die Höhe der Entschädigung des Dolmetschers richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZuSEG). Abweichende Vereinbarungen sind möglich. Die Frage, wem die Kosten des Schiedsverfahrens zur Last fallen, ist in 38 SSchO grundsätzlich dahingehend geregelt, dass zur Zahlung verpflichtet ist, wer die Tätigkeit der Schiedsfrau oder des Schiedsmannes veranlasst hat. Über Einwendungen des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz wird kostenfrei und endgültig durch das für den Schiedsbezirk zuständige Amtsgericht entschieden. Die Sachkosten der Schiedspersonen, insbesondere die Ausgaben für die Beschaffung der amtlichen Bücher, des Dienstsiegels, des Amtsschildes, der zur Geschäftsführung notwendigen Vordrucke sowie der Amtsräume tragen die Gemeinden. Zum Ausgleich für diese Kostentragungspflicht erhalten die Gemeinden sämtliche Ordnungsgelder, die nach der Saarländischen Schiedsordnung erhoben werden. Ferner erhalten die Gemeinden die Hälfte der erhobenen Gebühren mit Ausnahme der Vergleichsgebühren, die allein den Schiedspersonen zufließen. 27

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