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1 Anfragen an die Redaktion Anfragen sind an die Redaktion zu richten. Anschrift: Burkhard Treese, Mersch 7, Kamen. Sie werden von fachkundigen Mitarbeitern des BDS beantwortet und falls sie von allgemeinem Interesse sind, an dieser Stelle veröffentlicht. Schiedsmann K. aus R. fragt sich, wer ist eigentlich Partei in meinem Verfahren?»Meinem Verfahren war vorausgegangen, dass sich drei Kinder eines Verstorbenen durch die Antragsgegnerin angegriffen fühlen, weil sie das Andenken des verstorbenen Vaters verunglimpft habe. Für ihre beiden Brüder war bei mir die Tochter mit Vollmacht ihrer Brüder erschienen und hatte den Antrag auf Durch - führung des Schlichtungsverfahrens gestellt. Sie verlangte für alle drei Ge schwi ster den öffentlichen Widerruf der verunglimpfenden Behauptung. Für die Parteien hatte ich das persönliche Erscheinen angeordnet. Am Tag vor dem Termin habe ich nachmittags noch einmal in meinen Briefkasten geschaut. Ich fand dort eine Nachricht vor, dass sich ein Rechtsanwalt für die Antragsgegnerin mit *Vortrtag auf der Landesvertreterversammlung des BDS - Landesvereinigung NRW - am 5. September 2008 in monheim (Der Vortragstil wurde im Wesentlichen beibehalten). Vollmacht meldete und ein ärztliches Attest vorlegte. Hierin stand, dass seiner Mandantin, meiner Antragsgegnerin, das Erscheinen aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten wäre. Die Ladung zu dem Termin war den Beteiligten rund sechs Wochen vor dem Termin zugestellt worden. Die Vorlage der Vollmacht sowie der ärztlichen Bescheinigung erfolgte für mich so spät, dass ich eine Absage oder Verlegung des Termins nicht mehr bewerkstelligen konnte. Im Termin erschien die Tochter des Verstorbenen und der Anwalt der Antrags - gegnerin. Der Rechtsanwalt forderte das Erscheinen auch der Brüder mit der Begründung, dass laut Ladung für die Parteien das persönliche Erscheinen angeordnet war und dies somit auch für die Vollmachtgeber gelte. Da aus dem Inhalt des ärztlichen Attestes Nachdruck und Vervielfältigung Seiten 1/6

2 für mich nicht klar hervorging, dass es der Antragsgegnerin unmöglich ist, überhaupt an einer Schlichtungsverhandlung teilzunehmen, forderte ich vom Rechtsanwalt die Vorlage einer entsprechenden amtsärztlichen Bescheinigung. Die Fortsetzung der Verhandlung habe ich für in ca. drei Wochen geplant. Ich bitte mir, bis dahin die Frage zu beantworten, wer sind die Parteien in meinem Fall; wie sind diese in der Ladung zu benennen? Ich hatte die Tochter als Antragstellerin geladen in Namen und in Vollmacht der Brüder. Der Ladung hatte ich Kopie der Vollmacht beigegeben. Für eine baldige Beantwortung wäre ich sehr dankbar. Aus der Antwort, die den Anfragenden vor dem neuen Termin erreichte: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren des Anfragenden in Hessen lief und auf telefonische Nachfrage erklärt wurde, dass die Geschwister einen Strafantrag gestellt hatten und bislang das Verfahren noch bei der Staatsanwaltschaft läuft und somit nicht auf den Privatklageweg verwiesen war. Deshalb wollte stellvertretend die Tochter für alle Kinder den Widerruf der Erklärung der Antragsgegnerin, in welcher Form auch immer. In 194 Strafgesetzbuch ( StGB ) ist geregelt, dass die Beleidigungsvorschriften nur auf Antrag verfolgt werden. Antragsberechtigt ist deshalb grundsätzlich der Verletzte, d. h. bei allen Beleidigungs - tatbeständen derjenige, der beleidigt ist. Die Besonderheit der Vorschrift des 189 StGB (Verunglimpfung des Andenkens Ver - storbener) ist jedoch, dass eben das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft worden sein muss. Damit ist aber auch gesagt, dass der eigentlich Beleidigte, der Verstorbene, einen Strafantrag nicht mehr stellen kann. Deshalb sieht 194 Abs. 2 StGB vor, dass für den Fall, dass das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft ist, das Antragsrecht den nächsten Angehörigen zusteht. Die sind im Einzelnen in 77 Abs. 2 StGB dann aufgezählt. Das sind also in der Regel Ehegatte, Lebenspartner und die Kinder. So sind es auch hier die drei Kinder des Verstorbenen, die strafantragsberechtigt sind und somit das Strafverfahren einleiten konn- Nachdruck und Vervielfältigung Seiten 2/6

3 ten, wie es auch geschehen ist. Andererseits sind es auch die Kinder, denen als Geschädigte gem. 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 189 StGB ein Widerrufsrecht zustehen könnte. Somit ist also festzustellen, dass es sich bei dem Antrag in jedem Fall um eine bürgerlichrechtliche Angelegenheit handelt, bei der wegen der Obligatorik des 1 Abs. 1 Nr. 3 des Hessischen Gesetzes zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung vor Klageer - hebung ein Schlichtungsverfahren u.a. vor einer Schiedsperson vorauszugehen hat. Nach diesem Vorspann wird auch deutlich, dass Antragsteller des Verfahrens vor der Schiedsperson die Kinder des Verstorbenen sind. Insoweit konnte auch die Schwester mit Vollmacht ihrer Brüder den Antrag für alle drei bei der Schiedsperson stellen. Bekanntlich ist die Vertretung mit Vollmacht bei der Antragstellung zulässig. Nach 18 Abs. 1 Hessisches Schiedsamts - gesetz hatte die Schiedsperson auch das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet, was in der Regel erfolgen soll. Von den Antragstellern waren die Brüder im Termin nicht erschienen. Der Hinweis des Rechtsanwalts der Antragsgegnerin war somit zunächst erst einmal berechtigt, da nach 18 Abs. 1 S. 1 Hessisches Schieds amtsgesetz die Parteien verpflichtet sind, in dem anberaumten Termin persönlich zu erscheinen. Nun waren im Termin die beiden Brüder nicht erschienen, aber für diese mit schriftlicher Vollmacht die Schwester. An sich sieht 18 Abs. 2 Hessisches Schiedsamtsgesetz vor, dass das Verfahren ruht, sofern die antragstellende Partei nicht zu dem Termin erscheint. 20 Hessisches Schiedsamtsgesetz regelt jedoch die Vertretung natürlicher Personen in der Güteverhandlung im Schlichtungsver - fahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Nach dieser Vorschrift ist die Vertretung natürlicher Personen in der Schlichtungsver - handlung durch Bevollmächtigte nur zulässig, wenn die Bevollmächtigten zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage und zu einem Vergleichsabschluss ermächtigt sind. In der entsprechenden Verwaltungsvorschrift wird noch ergänzend ausgeführt, dass zur Vermeidung späterer Streitigkeiten die Vertretungsmacht durch eine schriftliche Vollmacht nachgewiesen werden sollte, die als Nachdruck und Vervielfältigung Seiten 3/6

4 Anlage zum Protokoll zu nehmen ist. Bis hierhin könnte man zunächst der Meinung sein, dass die nicht erschienenen Brüder durch ihre Schwester mit Vollmacht vertreten sind, die ganz sicherlich auch in der Lage war, den Sachverhalt zu kennen, da sie ja schließlich den Antrag gestellt hatte. Die Verwaltungsvorschriften zu 20 Hes - sisches Schiedsamtsgesetz sagen jedoch auch, dass für den Fall, dass das persönliche Erscheinen angeordnet ist, was regelmäßig erfolgen soll, außer dem Vertreter auch die Parteien selbst erscheinen müssen. Die beiden Brüder waren jedoch nicht erschienen, wie bereits dargestellt, und unsere Schiedsperson hatte das persönliche Erschei - nen der Parteien angeordnet. Da somit die Parteien nicht komplett erschienen waren, bleibt es wieder bei der generellen Regelung des bereits erwähnten 18 Abs. 2 Hessisches Schiedsamtsgesetz, wonach das Verfahren ruht, wenn die antragstellende Partei nicht zu dem Termin erschienen ist. So ist auch hier die Schiedsperson verfahren, indem sie auf der einen Seite das Verfahren praktisch zum Ruhen brachte und auf der anderen Seite wegen der nicht rechtzeitigen Entschuldigung der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld auferlegte. Es soll deshalb festgehalten werden, dass alle drei Kinder des Verstorbenen Parteien auf der Antragstellerseite des Verfahrens sind. Alle drei sind demnach zu laden. Wenn die Schieds - person auch alle drei Geschwister»sehen«will, wird sie wiederum das persönliche Erscheinen anordnen. Anderenfalls könnte die Schwester die Brüder mit Vollmacht vertreten. Wegen einiger Besonderheiten des Hessischen Schiedsamtsgesetzes darf hier noch kurz darauf eingegangen werden, wie die Situation wäre, wenn es sich um die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens in Strafsachen oder um eine gemischte Angelegenheit handeln würde. Hier ist nämlich die Gesetzeslage nicht so einfach und klar zu überschauen. 31 Abs. 1 Hessisches Schiedsamtsgesetz regelt:»der Sühneversuch wird im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens durchgeführt. Für dieses Verfahren gelten die Vorschriften des zweiten Abschnittes entsprechend, soweit in den 32 bis 36 keine abweichenden Nachdruck und Vervielfältigung Seiten 4/6

5 Bestimmungen getroffen sind. Hiernach könnte man grundsätzlich denken, dass 20 Hessisches Schiedsamtsgesetz, der ja die Vertretung natürlicher Personen in der Güteverhandlung regelt, auch im Schlich - tungsverfahren in Strafsachen gelten würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. 34 Hessisches Schiedsamtsgesetz regelt nur die gesetzliche Vertretung der Gegenpartei in der Form, dass, wenn die Gegenpartei gesetzlich vertreten ist, die Terminsladung auch der vertretenden Person zuzustellen ist. Diese Person ist dann als Beistand zur Schlichtungsverhandlung zuzulassen. Hierin ist aber auch ausdrücklich nichts für den Fall geregelt, dass eine gewillkürte Vertretung sowohl des Antragstellers als auch des Antragsgegners ausgeschlossen ist. Man hat versucht, sich damit zu behelfen, indem in die Verwaltungsvorschriften zu 34 Hessisches Schiedsamtsgesetz der Satz aufgenommen wurde:» 20 findet auf die Gegenpartei keine Anwendung.«Damit ist zunächst einmal deutlich gemacht, dass eine Vertretung der Gegenpartei nicht möglich ist. Die Frage, ob der Antragsteller allerdings vertreten werden kann, ist damit auch noch nicht geklärt. Insoweit sieht ja 32 Hessisches Schieds amtsgesetz vor, dass das für das Privatklageverfahren zuständige Gericht auf Antrag durch Beschluss gestatten kann, dass von dem Sühneversuch abgesehen wird, wenn die antragstellende Partei von der Gemeinde, in der die Verhandlung stattfinden müsste, so weit entfernt wohnt, dass ihr unter Berücksichtigung ihrer Verhältnisse und nach den Umständen des Falles nicht zugemutet werden kann, zu der Verhandlung zu erscheinen. Das Gericht kann stattdessen die antragstellende Partei ermächtigen, sich in der Schlichtungsverhandlung vertreten zu lassen; die vertretende Person hat den gerichtlichen Beschluss sowie eine schriftliche Vollmacht dem Schiedsamt vorzulegen. Es ist hiermit also eine Ausnahme geregelt, durch die die Vertretung der antragstellenden Partei in der Schlichtungsverhandlung ermöglicht wird. Alle anderen Fälle außerhalb des 32 Hessisches Schiedsamtsgesetz sollten jedoch genauso erfasst sein, dass eine Vertretung nicht zulässig ist. Hierüber besteht im BDS kein Streit. Deshalb wird auch von allen Schulungsleitern in den Schulungen gelehrt, dass eine Vertretung natürlicher Personen Ausnahme 32 Hes - sisches Schiedsamtsgesetz in einem Nachdruck und Vervielfältigung Seiten 5/6

6 Schlichtungsverfahren in Strafsachen nicht zulässig ist. Nachdruck und Vervielfältigung Seiten 6/6

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