SchiedsamtsZeitung Online-Archiv
|
|
- Meta Hochberg
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Anfragen an die Redaktion Anfragen sind an die Redaktion zu richten. Anschrift: Burkhard Treese, Mersch 7, Kamen. Sie werden von fachkundigen Mitarbeitern des BDS beantwortet und falls sie von allgemeinem Interesse sind, an dieser Stelle veröffentlicht. Schiedsmann K. aus R. fragt sich, wer ist eigentlich Partei in meinem Verfahren?»Meinem Verfahren war vorausgegangen, dass sich drei Kinder eines Verstorbenen durch die Antragsgegnerin angegriffen fühlen, weil sie das Andenken des verstorbenen Vaters verunglimpft habe. Für ihre beiden Brüder war bei mir die Tochter mit Vollmacht ihrer Brüder erschienen und hatte den Antrag auf Durch - führung des Schlichtungsverfahrens gestellt. Sie verlangte für alle drei Ge schwi ster den öffentlichen Widerruf der verunglimpfenden Behauptung. Für die Parteien hatte ich das persönliche Erscheinen angeordnet. Am Tag vor dem Termin habe ich nachmittags noch einmal in meinen Briefkasten geschaut. Ich fand dort eine Nachricht vor, dass sich ein Rechtsanwalt für die Antragsgegnerin mit *Vortrtag auf der Landesvertreterversammlung des BDS - Landesvereinigung NRW - am 5. September 2008 in monheim (Der Vortragstil wurde im Wesentlichen beibehalten). Vollmacht meldete und ein ärztliches Attest vorlegte. Hierin stand, dass seiner Mandantin, meiner Antragsgegnerin, das Erscheinen aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten wäre. Die Ladung zu dem Termin war den Beteiligten rund sechs Wochen vor dem Termin zugestellt worden. Die Vorlage der Vollmacht sowie der ärztlichen Bescheinigung erfolgte für mich so spät, dass ich eine Absage oder Verlegung des Termins nicht mehr bewerkstelligen konnte. Im Termin erschien die Tochter des Verstorbenen und der Anwalt der Antrags - gegnerin. Der Rechtsanwalt forderte das Erscheinen auch der Brüder mit der Begründung, dass laut Ladung für die Parteien das persönliche Erscheinen angeordnet war und dies somit auch für die Vollmachtgeber gelte. Da aus dem Inhalt des ärztlichen Attestes Nachdruck und Vervielfältigung Seiten 1/6
2 für mich nicht klar hervorging, dass es der Antragsgegnerin unmöglich ist, überhaupt an einer Schlichtungsverhandlung teilzunehmen, forderte ich vom Rechtsanwalt die Vorlage einer entsprechenden amtsärztlichen Bescheinigung. Die Fortsetzung der Verhandlung habe ich für in ca. drei Wochen geplant. Ich bitte mir, bis dahin die Frage zu beantworten, wer sind die Parteien in meinem Fall; wie sind diese in der Ladung zu benennen? Ich hatte die Tochter als Antragstellerin geladen in Namen und in Vollmacht der Brüder. Der Ladung hatte ich Kopie der Vollmacht beigegeben. Für eine baldige Beantwortung wäre ich sehr dankbar. Aus der Antwort, die den Anfragenden vor dem neuen Termin erreichte: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren des Anfragenden in Hessen lief und auf telefonische Nachfrage erklärt wurde, dass die Geschwister einen Strafantrag gestellt hatten und bislang das Verfahren noch bei der Staatsanwaltschaft läuft und somit nicht auf den Privatklageweg verwiesen war. Deshalb wollte stellvertretend die Tochter für alle Kinder den Widerruf der Erklärung der Antragsgegnerin, in welcher Form auch immer. In 194 Strafgesetzbuch ( StGB ) ist geregelt, dass die Beleidigungsvorschriften nur auf Antrag verfolgt werden. Antragsberechtigt ist deshalb grundsätzlich der Verletzte, d. h. bei allen Beleidigungs - tatbeständen derjenige, der beleidigt ist. Die Besonderheit der Vorschrift des 189 StGB (Verunglimpfung des Andenkens Ver - storbener) ist jedoch, dass eben das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft worden sein muss. Damit ist aber auch gesagt, dass der eigentlich Beleidigte, der Verstorbene, einen Strafantrag nicht mehr stellen kann. Deshalb sieht 194 Abs. 2 StGB vor, dass für den Fall, dass das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft ist, das Antragsrecht den nächsten Angehörigen zusteht. Die sind im Einzelnen in 77 Abs. 2 StGB dann aufgezählt. Das sind also in der Regel Ehegatte, Lebenspartner und die Kinder. So sind es auch hier die drei Kinder des Verstorbenen, die strafantragsberechtigt sind und somit das Strafverfahren einleiten konn- Nachdruck und Vervielfältigung Seiten 2/6
3 ten, wie es auch geschehen ist. Andererseits sind es auch die Kinder, denen als Geschädigte gem. 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 189 StGB ein Widerrufsrecht zustehen könnte. Somit ist also festzustellen, dass es sich bei dem Antrag in jedem Fall um eine bürgerlichrechtliche Angelegenheit handelt, bei der wegen der Obligatorik des 1 Abs. 1 Nr. 3 des Hessischen Gesetzes zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung vor Klageer - hebung ein Schlichtungsverfahren u.a. vor einer Schiedsperson vorauszugehen hat. Nach diesem Vorspann wird auch deutlich, dass Antragsteller des Verfahrens vor der Schiedsperson die Kinder des Verstorbenen sind. Insoweit konnte auch die Schwester mit Vollmacht ihrer Brüder den Antrag für alle drei bei der Schiedsperson stellen. Bekanntlich ist die Vertretung mit Vollmacht bei der Antragstellung zulässig. Nach 18 Abs. 1 Hessisches Schiedsamts - gesetz hatte die Schiedsperson auch das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet, was in der Regel erfolgen soll. Von den Antragstellern waren die Brüder im Termin nicht erschienen. Der Hinweis des Rechtsanwalts der Antragsgegnerin war somit zunächst erst einmal berechtigt, da nach 18 Abs. 1 S. 1 Hessisches Schieds amtsgesetz die Parteien verpflichtet sind, in dem anberaumten Termin persönlich zu erscheinen. Nun waren im Termin die beiden Brüder nicht erschienen, aber für diese mit schriftlicher Vollmacht die Schwester. An sich sieht 18 Abs. 2 Hessisches Schiedsamtsgesetz vor, dass das Verfahren ruht, sofern die antragstellende Partei nicht zu dem Termin erscheint. 20 Hessisches Schiedsamtsgesetz regelt jedoch die Vertretung natürlicher Personen in der Güteverhandlung im Schlichtungsver - fahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Nach dieser Vorschrift ist die Vertretung natürlicher Personen in der Schlichtungsver - handlung durch Bevollmächtigte nur zulässig, wenn die Bevollmächtigten zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage und zu einem Vergleichsabschluss ermächtigt sind. In der entsprechenden Verwaltungsvorschrift wird noch ergänzend ausgeführt, dass zur Vermeidung späterer Streitigkeiten die Vertretungsmacht durch eine schriftliche Vollmacht nachgewiesen werden sollte, die als Nachdruck und Vervielfältigung Seiten 3/6
4 Anlage zum Protokoll zu nehmen ist. Bis hierhin könnte man zunächst der Meinung sein, dass die nicht erschienenen Brüder durch ihre Schwester mit Vollmacht vertreten sind, die ganz sicherlich auch in der Lage war, den Sachverhalt zu kennen, da sie ja schließlich den Antrag gestellt hatte. Die Verwaltungsvorschriften zu 20 Hes - sisches Schiedsamtsgesetz sagen jedoch auch, dass für den Fall, dass das persönliche Erscheinen angeordnet ist, was regelmäßig erfolgen soll, außer dem Vertreter auch die Parteien selbst erscheinen müssen. Die beiden Brüder waren jedoch nicht erschienen, wie bereits dargestellt, und unsere Schiedsperson hatte das persönliche Erschei - nen der Parteien angeordnet. Da somit die Parteien nicht komplett erschienen waren, bleibt es wieder bei der generellen Regelung des bereits erwähnten 18 Abs. 2 Hessisches Schiedsamtsgesetz, wonach das Verfahren ruht, wenn die antragstellende Partei nicht zu dem Termin erschienen ist. So ist auch hier die Schiedsperson verfahren, indem sie auf der einen Seite das Verfahren praktisch zum Ruhen brachte und auf der anderen Seite wegen der nicht rechtzeitigen Entschuldigung der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld auferlegte. Es soll deshalb festgehalten werden, dass alle drei Kinder des Verstorbenen Parteien auf der Antragstellerseite des Verfahrens sind. Alle drei sind demnach zu laden. Wenn die Schieds - person auch alle drei Geschwister»sehen«will, wird sie wiederum das persönliche Erscheinen anordnen. Anderenfalls könnte die Schwester die Brüder mit Vollmacht vertreten. Wegen einiger Besonderheiten des Hessischen Schiedsamtsgesetzes darf hier noch kurz darauf eingegangen werden, wie die Situation wäre, wenn es sich um die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens in Strafsachen oder um eine gemischte Angelegenheit handeln würde. Hier ist nämlich die Gesetzeslage nicht so einfach und klar zu überschauen. 31 Abs. 1 Hessisches Schiedsamtsgesetz regelt:»der Sühneversuch wird im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens durchgeführt. Für dieses Verfahren gelten die Vorschriften des zweiten Abschnittes entsprechend, soweit in den 32 bis 36 keine abweichenden Nachdruck und Vervielfältigung Seiten 4/6
5 Bestimmungen getroffen sind. Hiernach könnte man grundsätzlich denken, dass 20 Hessisches Schiedsamtsgesetz, der ja die Vertretung natürlicher Personen in der Güteverhandlung regelt, auch im Schlich - tungsverfahren in Strafsachen gelten würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. 34 Hessisches Schiedsamtsgesetz regelt nur die gesetzliche Vertretung der Gegenpartei in der Form, dass, wenn die Gegenpartei gesetzlich vertreten ist, die Terminsladung auch der vertretenden Person zuzustellen ist. Diese Person ist dann als Beistand zur Schlichtungsverhandlung zuzulassen. Hierin ist aber auch ausdrücklich nichts für den Fall geregelt, dass eine gewillkürte Vertretung sowohl des Antragstellers als auch des Antragsgegners ausgeschlossen ist. Man hat versucht, sich damit zu behelfen, indem in die Verwaltungsvorschriften zu 34 Hessisches Schiedsamtsgesetz der Satz aufgenommen wurde:» 20 findet auf die Gegenpartei keine Anwendung.«Damit ist zunächst einmal deutlich gemacht, dass eine Vertretung der Gegenpartei nicht möglich ist. Die Frage, ob der Antragsteller allerdings vertreten werden kann, ist damit auch noch nicht geklärt. Insoweit sieht ja 32 Hessisches Schieds amtsgesetz vor, dass das für das Privatklageverfahren zuständige Gericht auf Antrag durch Beschluss gestatten kann, dass von dem Sühneversuch abgesehen wird, wenn die antragstellende Partei von der Gemeinde, in der die Verhandlung stattfinden müsste, so weit entfernt wohnt, dass ihr unter Berücksichtigung ihrer Verhältnisse und nach den Umständen des Falles nicht zugemutet werden kann, zu der Verhandlung zu erscheinen. Das Gericht kann stattdessen die antragstellende Partei ermächtigen, sich in der Schlichtungsverhandlung vertreten zu lassen; die vertretende Person hat den gerichtlichen Beschluss sowie eine schriftliche Vollmacht dem Schiedsamt vorzulegen. Es ist hiermit also eine Ausnahme geregelt, durch die die Vertretung der antragstellenden Partei in der Schlichtungsverhandlung ermöglicht wird. Alle anderen Fälle außerhalb des 32 Hessisches Schiedsamtsgesetz sollten jedoch genauso erfasst sein, dass eine Vertretung nicht zulässig ist. Hierüber besteht im BDS kein Streit. Deshalb wird auch von allen Schulungsleitern in den Schulungen gelehrt, dass eine Vertretung natürlicher Personen Ausnahme 32 Hes - sisches Schiedsamtsgesetz in einem Nachdruck und Vervielfältigung Seiten 5/6
6 Schlichtungsverfahren in Strafsachen nicht zulässig ist. Nachdruck und Vervielfältigung Seiten 6/6
SchiedsamtsZeitung. Anfragen an die Redaktion. 86. Jahrgang 2015, Heft 1. Organ des BDS-Online-Archiv. Seite 14-17
Anfragen an die Redaktion Anfragen sind an die Redaktion zu richten. Anschrift:, Mersch 7, 59174 Kamen. Sie werden von fachkundigen Mitarbeitern des BDS beantwortet und falls sie von allgemeinem Interesse
MehrSchiedsamtsZeitung 72. Jahrgang 2001, Heft 07 Online-Archiv Seite Organ des BDS
Anfragen an die Redaktion Anfragen sind an die Redaktion zu richten. Anschrift: Burkhard Trense, Mersch 7, 59174 Kamen. Sie werden von fachkundigen Mitarbeitern des BDS beantwortet und falls sie von allgemeinem
MehrSchiedsamtsZeitung 74. Jahrgang 2003, Heft 12 Online-Archiv Seite Organ des BDS
Anfragen an die Redaktion Anfragen sind an die Redaktion zu richten. Anschrift: Burkhard Treese, Mersch 7, 59174 Kamen. Sie werden von fachkundigen Mitarbeitern des BDS beantwortet und falls sie von allgemeinem
MehrSchiedsamtsZeitung Online-Archiv
A n f r a g e n a n d i e R e d a k t i o n Schiedsfrau R. aus B. (Hessen) hat ein Problem mit der Zuständigkeit, weil die Verwaltung der Eigentümergemeinschaft ihr Büro nicht ihrem Bezirk hat.»ich habe
MehrDas Schlichtungsverfahren vor dem Schiedsamt
Das Schlichtungsverfahren vor dem Schiedsamt Nach den Bestimmungen des Hessischen Schiedsamtsgesetzes (HSchAG) Heft-Nr.: 03C www.schiedsamt.de BDS-BV-IH.03C-02 Das Schiedsamt ist ein Ehrenamt dient der
MehrSchiedsamtsZeitung 74. Jahrgang 2003, Heft 01 Online-Archiv Seite 3-8 Organ des BDS
Vertretung der Parteien im Schlichtungsverfahren vor dem Schiedsamt von Rechtsreferendarin Katrin Schlottbohm, Hamburg Sowohl im Schlichtungsverfahren als auch im Zivil- und Strafprozess stellt sich die
MehrSchiedsamtsZeitung. 85. Jahrgang 2014, Heft 1
Anfragen an die Redaktion Anfragen sind an die Redaktion zu richten. Anschrift: Burkhard Treese, Mersch 7, 59174 Kamen. Sie werden von fachkundigen Mitarbeitern des BDS beantwortet und falls sie von allgemeinem
MehrVerfahrensordnung des Anwaltverein Mönchengladbach e.v. für die Schlichtungseinrichtung gem. Ausführungsgesetz zu 15 a EGZPO
Seite 1 von 5 Verfahrensordnung des Anwaltverein Mönchengladbach e.v. für die Schlichtungseinrichtung gem. Ausführungsgesetz zu 15 a EGZPO Der Anwaltverein Mönchengladbach e. V. ist Gütestelle im Sinne
MehrInformationen für Antragsteller und Antragsgegner. Heft-Nr.: 02.
Das Verfahren vor dem Schiedsamt/der Schiedsstelle Informationen für Antragsteller und Antragsgegner Heft-Nr.: 02 www.schiedsamt.de BDS-BV-IH.02-01 Der Inhalt ist gültig für alle Bundesländer (Außer Baden-Württemberg,
MehrVerfahrensordnung für das Gütestelleverfahren im Sinne des 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
Verfahrensordnung für das Gütestelleverfahren im Sinne des 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Anwendungsbereich 1 (1) Herr Hans-Peter Coerper (im folgenden "Schlichter") ist staatlich anerkannte Gütestelle im Sinne
MehrSchiedsamtsZeitung. Schiedsfrau K. aus K. fragt an: 79. Jahrgang 2008 Heft 8 Seite Online-Archiv
Anfragen an die Redaktion Anfragen sind an die Redaktion zu richten. Anschrift: Burkhard Treese, Mersch 7, 59174 Kamen. Sie werden von fachkundigen Mitarbeitern des BDS beantwortet und falls sie von allgemeinem
MehrStaatlich anerkannte Gütestelle. im Sinne von 794 Abs. I Nr. 1 ZPO VERFAHRENSORDNUNG
Staatlich anerkannte Gütestelle im Sinne von 794 Abs. I Nr. 1 ZPO VERFAHRENSORDNUNG 1 Anwendungsbereich: (1) Herr Rechtsanwalt und Schlichter Jörg Bühler, Bahnhofstr. 18, 73329 Kuchen (im folgenden "Schlichter"
MehrSchiedsamtsZeitung. Anfragen an die Redaktion. 85. Jahrgang 2014, Heft 12
Anfragen an die Redaktion Anfragen sind an die Redaktion zu richten. Anschrift:, Mersch 7, 59174 Kamen. Sie werden von fachkundigen Mitarbeitern des BDS beantwortet und falls sie von allgemeinem Interesse
MehrSchiedsamtsZeitung Online-Archiv
A n f r a g e n a n d i e R e d a k t i o n Anfragen sind an die Redaktion zu richten. Anschrift: Burkhard Treese, Mersch 7, 59174 Kamen. Sie werden von fachkundigen Mitarbeitern des BDS beantwortet und
MehrSchiedsamtsZeitung 64. Jahrgang 1993, Heft 11 Online-Archiv Seite Organ des BDS
Sühneversuch und Ordnungswidrigkeitsverfahren von P. Schmitz, Leiter des Ordnungs- und Straßenverkehrsamtes der Stadt Bonn Am 01. Juli 1993 ist das Gesetz über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes
MehrSchiedsamtsZeitung. Anfragen an die Redaktion. 83. Jahrgang 2012 Heft 4 Seite Online-Archiv
Anfragen an die Redaktion Anfragen sind an die Redaktion zu richten. Anschrift: Burkhard Treese, Mersch 7, 59174 Kamen. Sie werden von fachkundigen Mitarbeitern des BDS beantwortet und falls sie von allgemeinem
MehrSchiedsamtsZeitung 59. Jahrgang 1988, Heft 06 Online-Archiv Seite 83a-86 Organ des BDS
Das Protokoll E. Weber, Direktor des AG, Langen Schiedsmann Friedlich hat über eine Sühneverhandlungl folgendes Protokoll gefertigt: Der Schiedsmann Kampfstadt, den 14.2.1988 Bezirk I Marktplatz 1 Zum
MehrSchiedsamtsZeitung 76. Jahrgang 2005 Heft 01 Online-Archiv Seite 5-10 Organ des BDS
Anfragen an die Redaktion Schiedsmann G. aus S. (NRW) fragt an: In den Bestimmungen heißt es sinngemäß, dass wenn bereits Gerichtsverfahren anhängig sind, keine Schlichtungsverhandlung mehr durchgeführt
MehrHerrn Dirk F., S. Gründe: Antragstellerin
Aus der Rechtsprechung 1. Ob es sich in einem Verfahren vor dem Schiedsamt um ein»gemischtes«verfahren handelt, entscheiden die gestellten Anträge. Herrn Dirk F., S. Antragsgegner 2. Die Anträge, a) der
MehrGütestellen- und Schlichtungsgesetz Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen Gütestellen- und Schlichtungsgesetz Nordrhein-Westfalen Handbuch von Andreas Serwe 1. Auflage Gütestellen- und Schlichtungsgesetz Nordrhein-Westfalen Serwe schnell und portofrei
MehrSchiedsamtsZeitung 77. Jahrgang 2006, Heft 08 Online-Archiv Seite Organ des BDS
Aus den Seminaren Schiedsmann T. aus K. fragt: Gem. 13 GüSchIG NRW ist den Parteien über einen ohne Erfolg durchgeführten Schlichtungsversuch von der anerkannten Gütestelle eine Bescheinigung zu erteilen.
MehrSchiedsamtsZeitung 75. Jahrgang 2004, Heft 10 Online-Archiv Seite Organ des BDS
Anfragen an die Redaktion Schiedsmann K. aus D. fragt an: Nach meinem Einführungslehrgang hatte ich Gespräche mit einem altgedienten Schiedsmann. Auch danach habe ich noch verschiedene Fragen. Ich würde
MehrSchiedsamtsZeitung Online-Archiv
Anfragen an die Redaktion Schiedsmann S. aus O. fragt an, ob das nachfolgend geschilderte Verhalten einer Schiedsperson zu einer Amtsenthebung führen kann. Er führt aus: In einem Verfahren (Niedersachsen),
MehrSchlichtungs- und Kostenordnung der Schlichtungsstelle Wuppertal-Langerfeld als Gütestelle im Sinne des 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
Schlichtungs- und Kostenordnung der Schlichtungsstelle Wuppertal-Langerfeld als Gütestelle im Sinne des 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO 1 Die Schlichtungsstelle ist zuständig für die Schlichtung nach 53 des Justizgesetzes
MehrSchiedsamtsZeitung 36. Jahrgang 1965, Heft 08 Online-Archiv Seite
AUS DER GESETZGEBUNG GESETZ ÜBER DAS SCHIEDSMANNSWESEN IM LANDE BERLIN Vom 31. März 1965. GVBL. S. 705 Das Abgeordnetenhaus hat folgendes Gesetz beschlossen: Artikel I Die Schiedsmannsordnung vorn 29.
MehrSchlichten ist besser als Richten. Die Schiedsstellen im Freistaat Thüringen
Schlichten ist besser als Richten Die Schiedsstellen im Freistaat Thüringen Schlichten ist besser als Richten Zunehmend werden Streitigkeiten - auch in Bagatellsachen - ohne vorhergehenden Versuch einer
MehrDas Schiedsamt. Kurzvorstellung eines Organs der Rechtspflege. (Vorgerichtliche Schlichtungseinrichtung)
Das Schiedsamt Kurzvorstellung eines Organs der Rechtspflege (Vorgerichtliche Schlichtungseinrichtung) Seite 1 Das Schiedsamt Das Schiedsamt wird geregelt durch das: Niedersächsische Gesetz über gemeindliche
MehrSchiedsamtsZeitung 66. Jahrgang 1995, Heft 07 Online-Archiv Seite 106a-109 Organ des BDS
Fälle aus der Praxis Ist das Körperverletzung? Schm. L in K (NS) Die Antragstellerin behauptet, die Antragsgegnerin belästige sie nachts mit Anrufen. Der Inhalt der Anrufe sei nicht beleidigend. Die Anruferin
MehrSchiedsamtsZeitung 28. Jahrgang 1957, Heft 11 Online-Archiv Seite 164a-167 Organ des BDS BEDEUTUNG UND ZWECK DES ZWEITEN TERMINS" IN STRAFSACHEN
BEDEUTUNG UND ZWECK DES ZWEITEN TERMINS" IN STRAFSACHEN Von Amtsgerichtsdirektor Dr. Jahn, Lüneburg (Fortsetzung) III. Um die Bedeutung der in 39 Abs. 1 SchO und HessSchG enthaltenen Bestimmung über den
MehrNachdruck und Vervielfältigung Seiten 1/8
Anfragen an die Redaktion Anfragen sind an die Redaktion zu richten. Anschrift: Burkhard Treese, Mersch 7, 59174 Kamen. Sie werden von fachkundigen Mitarbeitern des BDS beantwortet und falls sie von allgemeinem
MehrPraxisnahe Ausbildung
Praxisnahe Ausbildung der LV Niedersachsen im BDS e.v. Heinz Memmen Landesvorsitzender Lüneburg, 07. Februar 2015 Vereinsstruktur Bund Schiedsperson Bezirksvereinigung Landesvereinigung BDS Hauptgeschäftsstelle
MehrSchiedsamtsZeitung 33. Jahrgang 1962, Heft 09 Online-Archiv Seite 141a-143 Organ des BDS
Fälle aus der Praxis Zwanzigjähriger als Antragsteller 31. Schm. der Stadt K. Anfrage: Der Bauschlosser S. M., 20 Jahre alt, stellt gegen den Rentner G. B. Antrag auf Sühneverhandlung wegen Beleidigung.
MehrSchlichten statt Richten. August Informationen zum Landesschlichtungsgesetz. Saarland. Minsterium der Justiz
Schlichten statt Richten August 2003 Informationen zum Landesschlichtungsgesetz Saarland Minsterium der Justiz Schlichten statt Richten Liebe Bürgerinnen und Bürger! Mit diesem Leitfaden will ich Sie über
MehrQuelle: Fundstelle: GVOBl. 2001, 361 Gliederungs-Nr:
Gesetze-Rechtsprechung Schleswig-Holstein Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: LSchliG Ausfertigungsdatum: 11.12.2001 Textnachweis ab: 01.01.2003 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: GVOBl. 2001, 361
MehrSchiedsamtsZeitung 73. Jahrgang 2002, Heft 12 Online-Archiv Seite Organ des BDS
Aus der Rechtsprechung 1. Der Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens bedarf keiner ins Einzelne gehenden Begründung. Der strenge Beibringungs- oder Verhandlungsgrundsatz, wie er die ZPO beherrscht,
MehrSchiedsamt. Wer im Dorfe oder Stadt einen Nachbarn wohnen hat, der ist manchmal am Verzagen, und er möcht am liebsten klagen.
Schiedsamt Wer im Dorfe oder Stadt einen Nachbarn wohnen hat, der ist manchmal am Verzagen, und er möcht am liebsten klagen. Hier ist die Musik zu laut, dort wer auf die Pauke haut, bei dem Einen stört
MehrThüringer Landtag 6. Wahlperiode
Thüringer Landtag 6. Wahlperiode 16.12.2014 Kleine Anfrage der Abgeordneten Berninger (DIE LINKE) und Antwort des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz Mediation in Thüringen
MehrSchlichten ist besser als Richten - Was Sie über Schiedsfrauen und Schiedsmänner wissen sollten -
Schlichten ist besser als Richten - Was Sie über Schiedsfrauen und Schiedsmänner wissen sollten - Inhalt 1. Die Schiedsperson - Wer ist das? 2. Wann kann die Schiedsperson in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
MehrSchlichtungs- und Kostenordnung des Bonner Anwaltvereins e.v. Präambel
Schlichtungs- und Kostenordnung des Bonner Anwaltvereins e.v. Präambel Der Anwaltverein ist als Schlichtungsstelle zugelassen. Die Schlichtung wird durch Rechtsanwälte vorgenommen, die vom Anwaltverein
MehrNachdruck und Vervielfältigung Seiten 1/7
Anfragen an die Redaktion Schiedsmann S. aus O. hat verschiedene Fragen u.a., ob die Verfahrensgebühr auch fällig ist, obwohl eine Verhandlung nicht stattfinden konnte. Er schreibt:»von einem Anwalt erhalte
MehrVerfahrensordnung für den Schlichtungsausschuss der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe
Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe Körperschaft des öffentlichen Rechts Verfahrensordnung für den Schlichtungsausschuss der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe Gemäß 111 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz und
MehrSchiedsamtsZeitung 46. Jahrgang 1975, Heft 10 Online-Archiv Seite Organ des BDS
Der Minderjährige im Sühneverfahren nach neuem Recht Von Richter E. Weber, Frankfurt (Main), Schulungsleiter des BDS Durch das Gesetz zur Neuregelung des Volljährigkeitsalters vom 31. 7. 1974 hat der Gesetzgelber
MehrSchiedsamtsZeitung Online-Archiv
A n f r a g e n a n d i e R e d a k t i o n Schiedsmann T. aus M.H. fragt an: Ich bin nun bereits seit drei Jahren Schieds mann und habe mich auch mithilfe des Internets und anhand des Mottos»learning
MehrSchiedsamtsZeitung 26. Jahrgang 1955, Heft 09 Online-Archiv Seite Organ des BDS AUFSÄTZE
AUFSÄTZE VERSTÖSST DIE VOM SCHIEDSMANN GEGEN EINEN UNENTSCHULDIGT AUSGEBLIEBENEN BESCHULDIGTEN FESTGESETZTE ORDNUNGSSTRAFE GEGEN DAS GRUNDGESETZ? Von Amtsgerichtsdirektor Dr. Jahn, Lüneburg I. Die Behauptung,
MehrWas Sie über das Schiedsamt wissen sollten. Sich vertragen ist besser als klagen
Was Sie über das Schiedsamt wissen sollten. Sich vertragen ist besser als klagen Das Schiedsamt Die Aufgaben des Schiedsamts nehmen Schiedsfrauen und Schiedsmänner (Schiedspersonen) wahr. Sie werden vom
MehrVerfahren vor der Einigungsstelle
Verfahren vor der Einigungsstelle Diese Information enthält eine zusammengefasste Wiedergabe der geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Einigungsstelle. Die gesetzlichen Bestimmungen werden der besseren
Mehr3 Vertretung der Personengesellschaften
3 Vertretung der Personengesellschaften I. Vertretungsmacht Vertretung = Abgabe und Empfang von Willenserklärungen für Dritte. 1. Die zur Vertretung berechtigten Personen a) Die Regelung bei der GbR 714
MehrBeschluss In dem Schiedsverfahren
Schieds- und Schlichtungsstelle I-07/13 Beschluss In dem Schiedsverfahren der Mitarbeitervertretung A Verfahrensbevollmächtigte B Antragstellerin, gegen die Dienststellenleitung C Antragsgegnerin, Verfahrensbevollmächtigte
MehrSchiedsamtsZeitung 67. Jahrgang 1996, Heft 05 Online-Archiv Seite Organ des BDS. Verfahrensgang vor dem Schiedsamt
Verfahrensgang vor dem Schiedsamt Dr. L. H. Serwe, Präs. d. LG I.R. (Fortsetzung aus SCHS-ZTG 1995, 11 12, S. 179) Für Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sind noch keine Verwaltungsvorschriften
MehrVerfahrensordnung der Gütestelle der Bauinnung München, Westendstraße 179, München vom Zuständigkeit
Verfahrensordnung der Gütestelle der Bauinnung München, Westendstraße 179, 80686 München vom 06.06.2000 1 Zuständigkeit (1) Die Bauinnung München richtet eine Gütestelle ein, deren Aufgabe es ist, Zivilprozesse
MehrVerfahrensordnung Gütestelle Zivilrecht - Rechtsanwalt Florian Hitzler, Tübinger Str. 26, Stuttgart VERFAHRENSORDNUNG.
VERFAHRENSORDNUNG 1 Anwendungsbereich (1) Herr Rechtsanwalt Florian Hitzler (nachfolgend Schlichter) (Kanzleisitz: Tübinger Str. 26, 70178 Stuttgart) ist staatlich anerkannte Gütestelle im Sinne von 794
MehrM-B. Aus der Antwort:
Anfragen an die Redaktion Anfragen sind an die Redaktion zu richten. Anschrift: Burkhard Treese, Mersch 7, 59174 Kamen. Sie werden von fachkundigen Mitarbeitern des BDS beantwortet und falls sie von allgemeinem
Mehrgestellt, ist der Staatsregierung Gelegenheit zur Äußerung
Verfassungsgerichtshof Art. 48 VfGHG 3 2Hat eine im Landtag vertretene politische Partei den Antrag gestellt, ist der Staatsregierung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (2) 1 Der Antragsteller und die
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
5 W 15/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 556/06 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Prozesskostenhilfeverfahren der J W, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin
MehrBevollmächtigter: Der Vollmachtgeber erteilt dem Bevollmächtigten hiermit in Sachen V O L L M A C H T
Bevollmächtigter: Vollmachtgeber: Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbb Kurfürstendamm 102 10711 Berlin Der Vollmachtgeber erteilt dem Bevollmächtigten hiermit in Sachen wegen: außergerichtliche und gerichtliche
MehrSchiedsamtsZeitung Online-Archiv
Anfragen an die Redaktion Schiedsmann H. aus M. hat eine Frage zur Stellung stellvertretender Schiedsperso - nen. Schiedsmann H. schreibt, dass er als Obmann der Schiedspersonen in seinem Amtsgerichtsbezirk
MehrVerfahrensordnung des Schlichtungsausschusses der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart. in der Fassung der Ausfertigung vom
Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart in der Fassung der Ausfertigung vom 14.07.2009 Inhaltsverzeichnis 01 Errichtung und Zusammensetzung 02 Zuständigkeit
MehrSchiedsamtsZeitung Online-Archiv
A n f r a g e n a n d i e R e d a k t i o n Anfragen sind an die Redaktion zu richten. Anschrift: Burkhard Treese, Mersch 7, 59174 Kamen. Sie werden von fachkundigen Mitarbeitern des BDS beantwortet und
MehrVerfahrensordnung des Schlichtungsausschusses
Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses 1 Errichtung und Zusammensetzung (1) Die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main errichtet gem. 111 Abs. 2 ArbGG einen Ausschuss zur Beilegung von Streitigkeiten
MehrWas Sie über das Schiedsamt wissen sollten. Sich vertragen ist besser als klagen
Was Sie über das Schiedsamt wissen sollten. Sich vertragen ist besser als klagen Das Schiedsamt Die Aufgaben des Schiedsamts nehmen Schiedsfrauen und Schiedsmänner (Schiedspersonen) wahr. Sie werden vom
MehrCheckliste Mandantengespräch: Umgang. FamR
Checkliste Mandantengespräch: Umgang FamR www.familienrecht.de Ein kostenloser Service des Deubner Verlags 2012 IMPRESSUM 2012 by Deubner Verlag GmbH & Co. KG Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck und Vervielfältigung
MehrV e r f a h r e n s o r d n u n g. der Industrie- und Handelskammer Trier. Präambel
V e r f a h r e n s o r d n u n g der Industrie- und Handelskammer Trier Präambel Die Industrie- und Handelskammer Trier erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 25. April 2017
MehrINDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER KOBLENZ. Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses
INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER KOBLENZ Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses Die Industrie- und Handelskammer Koblenz ändert aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 24. April 2015
MehrSchiedsamtsZeitung 61. Jahrgang 1990, Heft 06 Online-Archiv Seite 89a-92 Organ des BDS
Fälle aus der Praxis. Der Antragsteller verlässt die Sühneverhandlung Schm. S in T In der Sühneverhandlung erschien pünktlich auf Ladung der Antragsteller mit seinem Anwalt. Nachdem ich die Personalien
MehrSchiedsamtsZeitung 25. Jahrgang 1954, Heft 09 Online-Archiv Seite Organ des BDS AUFSÄTZE
AUFSÄTZE Die Privatklage und ihre Voraussetzungen (Strafantrag und Sühneversuch) Von Städt. Rechtsrat Dr. Hülsebusch, Hagen. Die Rechtsordnung, wie sie in jedem Kulturstaate besteht, hat die Aufgabe, allen
MehrBeschluss vom 2. Oktober 2013
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 2. Strafsenat 2 VAs 78/13 5 Zs 564/13 Antrag des... auf gerichtliche Entscheidung gem. 23 ff EGGVG Beschluss vom 2. Oktober 2013 Der Antrag des J.S. auf gerichtliche Entscheidung
MehrDie obligatorische Streitschlichtung in der Praxis
Klaus F. Röhl, Matthias Weiß Die obligatorische Streitschlichtung in der Praxis LIT Inhaltsverzeichnis A. lliitersuchiuigsaiülrag imd Gang der Untersuchung 1 /. Gesetzliche Ausgangslage 1 //. Der Untersuchungsauftrag.
MehrHerzlich willkommen zur Schulung. Von der Schlichtungsverhandlung bis zum Abschluss des Verfahrens
Herzlich willkommen zur Schulung Von der Schlichtungsverhandlung bis zum Abschluss des Verfahrens Gunther Schwitters Schiedsmann und Mediator im Flecken Bovenden 1 Gliederung des Vortrages Ausgangssituation
MehrWas Sie über das Schiedsamt wissen sollten. Sich vertragen ist besser als Klagen
Zum Schiedsamt ist es nicht weit Jede Gemeinde wählt mindestens eine Schiedsfrau oder einen Schiedsmann. Da die Schiedsperson regelmäßig in ihrem Amtsbezirk wohnt, kennt sie sich oftmals mit den örtlichen
MehrV e r f a h r e n s o r d n u n g des Schlichtungsausschusses. der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
V e r f a h r e n s o r d n u n g des Schlichtungsausschusses der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm Aufgrund der Empfehlung des Berufsbildungsausschusses der Rechtsanwaltskammer
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
9 WF 279/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 53 F 252/06 Amtsgericht Cottbus Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache R./. R hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen
MehrERSTER TEIL SCHLICHTUNGSAUSSCHUSS
F:\_MERKBLÄTTER_\01_Regelwerke\M010_Schlichtungsordnung_1996-11-15.docx INFO Merkblatt Nr. 010 Stand: November 1996 Schlichtungsordnung für die Mitglieder der Ingenieurkammer Baden-Württemberg Inhalt Seite
MehrVerfahrensordnung des Schlichtungsausschusses für Ausbildungsstreitigkeiten bei der IHK Berlin
Ausbildung Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 96704 Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses für Ausbildungsstreitigkeiten bei der IHK Berlin Neufassung der Verfahrensordnung
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 104/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht Dabr 2 O 307/06 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Verfahren betreffend Sachverständigenentschädigung
MehrSchiedsamtsZeitung 68. Jahrgang 1997, Heft 04 Online-Archiv Seite Organ des BDS
Der geohrfeigte Schüler von Dr. Wolfgang Wieners Jede Behörde, die mit dem Antrag eines Bürgers befasst wird, hat zu prüfen, ob sie für das Verlangen des Bürgers sachlich zuständig ist. Das gilt auch für
MehrSich vertragen ist besser als klagen
Sich vertragen ist besser als klagen In gelten die Bestimmungen über die obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung. Das Angebot, statt einer gerichtlichen Streitentscheidung eine einvernehmliche
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
13 UF 2/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht 004 53 F 86/07 Amtsgericht Neuruppin Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Sorgerechtssache betreffend das minderjährige Kind K F, geb. am...
MehrStaatlich anerkannte Gütestelle 794 Abs.1 Nr.1 ZPO
Seite 1 von 5 Staatlich anerkannte Gütestelle 794 Abs.1 Nr.1 ZPO Sabine Hegeler-Lüttgau, Juristin und Mediatorin BM Brigitte Neidhardt, Rechtsanwältin und Mediatorin Nadorster Straße 190, 26123 Oldenburg
MehrSynopse Bestimmungen zum mietrechtlichen Schlichtungsverfahren
Januar 2013 Synopse Bestimmungen zum mietrechtlichen Schlichtungsverfahren Im Zusammenhang mit der Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (; SR 272) vom 19. Dezember 2008 wurden auf den 1.
MehrSchiedsamtsZeitung 41. Jahrgang 1970, Heft 05 Online-Archiv Seite Organ des BDS. Schiedsmannsordnung Nordrhein-Westfalen
Schiedsmannsordnung Nordrhein-Westfalen Gesetz über das Schiedsmannswesen Vom 10. März 1970 (GV. NW. 1970 S. 194) Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: Artikel 1
MehrVerfahrensordnung des Schlichtungsausschusses
Die Industrie- und Handelskammer Ostthüringen zu Gera (IHK) erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 24. September 2015 als zuständige Stelle nach 9 in Verbindung mit 79 Abs.
MehrLandgericht Ravensburg. Beschluss
Geschäftsnummer: 3 T 49113 1 c 117113 Amtsgericht Bad Saulgau 02. August 20 13 Landgericht Ravensburg 3. Zivilkammer Beschluss In Sachen Anne-Bärbel Kohn Böcklinstraße 3, 73033 Göppingen ' - Gläubigerin
MehrSchiedsamtsZeitung. Anfragen an die Redaktion. 86. Jahrgang 2015, Heft 2. Organ des BDS-Online-Archiv. Seite 30-41
Anfragen an die Redaktion Anfragen sind an die Redaktion zu richten. Anschrift: Burkhard Treese, Mersch 7, 59174 Kamen. Sie werden von fachkundigen Mitarbeitern des BDS beantwortet und falls sie von allgemeinem
MehrVerordnung zur Regelung des Vermittlungsverfahrens nach dem Mautsystemgesetz (Mautdienst-Vermittlungsverfahrens- Verordnung - MautVvfV)
Verordnung zur Regelung des Vermittlungsverfahrens nach dem Mautsystemgesetz (Mautdienst-Vermittlungsverfahrens- Verordnung - MautVvfV) MautVvfV Ausfertigungsdatum: 21.07.2016 Vollzitat: "Mautdienst-Vermittlungsverfahrens-Verordnung
MehrH a g e n e r L e i t f a d e n f ü r U m g a n g s r e c h t s v e r f a h r e n. (Hagener Modell)
H a g e n e r L e i t f a d e n f ü r U m g a n g s r e c h t s v e r f a h r e n (Hagener Modell) Das Familiengericht unterstützt die Eltern, zum Wohl ihrer Kinder eigenverantwortlich und möglichst rasch
MehrVerfahrensordnung des Schlichtungsausschusses
Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses Die IHK Würzburg-Schweinfurt erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 13. Oktober 2010 als zuständige Stelle nach 9 in Verbindung
MehrSchiedsamtsZeitung Online-Archiv
Anfragen an die Redaktion Schiedsmann B. aus B. hat nochmals eine Frage zur Zuständigkeit des Schiedsamtes bei einer Wohnungseigentümergemein - schaft:»in der Schiedsamtszeitung 4/2010 Seite 86 wird eine
MehrS T E U E R B E R A T U N G S - V E R T R A G
S T E U E R B E R A T U N G S - V E R T R A G Zwischen sowie Herrn / Frau, Unternehmer-in Herrn / Frau, Ehepartner (Straße und Hausnummer) (PLZ, Ort) (im Folgenden Auftraggeber genannt) und dem Steuerberater
MehrSchiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz
(1) Alle Rechtsstreitigkeiten Schiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz Entwurf, Stand 28.04.2008 1 Umfang der Schiedsgerichtsbarkeit a) zwischen Organisationen oder Einrichtungen des Deutschen Roten
MehrBGB 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
Bürgerliches Gesetzbuch Buch 4 - Familienrecht ( 1297-1921) Abschnitt 2 - Verwandtschaft ( 1589-1772) Titel 5 - Elterliche Sorge ( 1626-1698b) BGB 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
MehrDas Schiedsamt in Wohnungseigentumssachen Hammerschlags- und Leiterrecht bei Heckenschnitt in Schleswig-Holstein
Anfragen an die Redaktion Anfragen sind an die Redaktion zu richten. Anschrift: Burkhard Treese, Mersch 7, 59174 Kamen. Sie werden von fachkundigen Mitarbeitern des BDS beantwortet und falls sie von allgemeinem
MehrH a g e n e r L e i t f a d e n f ü r U m g a n g s r e c h t s v e r f a h r e n. (Hagener Modell)
H a g e n e r L e i t f a d e n f ü r U m g a n g s r e c h t s v e r f a h r e n (Hagener Modell) Das Familiengericht unterstützt die Eltern, zum Wohl ihrer Kinder eigenverantwortlich und möglichst rasch
MehrB e s c h l u s s. In dem Rechtsstreit. der..., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden,...
Geschäftszeichen: 2 U 36/06... Landgericht... B e s c h l u s s In dem Rechtsstreit der..., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden,... Beklagte und Berufungsklägerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte...
MehrHerzlich willkommen zur Schulung. Vorbereitung einer Schlichtungsverhandlung. Gunther Schwitters Schiedsmann und Mediator im Flecken Bovenden
Herzlich willkommen zur Schulung Vorbereitung einer Schlichtungsverhandlung Gunther Schwitters Schiedsmann und Mediator im Flecken Bovenden Gliederung des Vortrages Erreichbarkeit Ausgangsbasis Schlichtungsanfrage
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom 26. November 2012, 23 UF 890/12
Leitsatz: Die Rückwärtsfrist des 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG endet mit Beginn des Tages, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, auf den der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist (Anschluss
MehrSchiedsamtsZeitung. Anfragen an die Redaktion. 86. Jahrgang 2015, Heft 11. Seite Organ des BDS-Online-Archiv
Anfragen an die Redaktion Anfragen sind an die Redaktion zu richten. Anschrift: Burkhard Treese, Mersch 7, 59174 Kamen. Sie werden von fachkundigen Mitarbeitern des BDS beantwortet und falls sie von allgemeinem
Mehr