M-B. Aus der Antwort:
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- Pamela Peters
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1 Anfragen an die Redaktion Anfragen sind an die Redaktion zu richten. Anschrift: Burkhard Treese, Mersch 7, Kamen. Sie werden von fachkundigen Mitarbeitern des BDS beantwortet und falls sie von allgemeinem Interesse sind, an dieser Stelle veröffentlicht. Schiedsmann M-B hat Probleme mit an Hanggrundstücken wachsenden Bäumen, die den höher gelegenen Grundstücken die Sicht auf einen See versperren. Aus der Mailkorrespondenz:»Sehr geehrter Herr Treese, in meinem Bezirk gibt es mehrfach folgendes Problem: Grundstückseigentümer eines am Hang unten liegenden Grundstücks lassen ihre Bäume so hoch wachsen, dass Eigen tümern von höher gelegenen Grund stücken die Aussicht auf Tal und See versperrt wird. Meine bisherige Rechtsposition aus dem Nachbarschaftsrecht NRW war in diesen Fällen die, dass das Wachsen der Bäume dem unten liegenden Grundstückseigentümer nicht verwehrt werden kann und kein Anspruch auf einen Baumschnitt zur Sichtverbesserung besteht wir lassen einmal Bäume ohne hinreichenden Grenzabstand außer Betracht. Insofern habe ich jeweils versucht, zu einer güt lichen Einigung zu kommen, meist ohne Erfolg. Meine Frage geht nun dahin: ist diese Rechtsposition überhaupt richtig? Lässt sich unter Zuhilfenahme anderer Rechtsgüter, z.b. wirtschaftlicher Schaden durch Wertminderung des Grundstücks, zu einer anderen Rechtsauffassung kommen? Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar. M-B Sehr geehrter Herr M-B, Ihre Anfrage will ich gern nach meinem Wissensstand beantworten. Erlaube mir jedoch, sie auch an den Kollegen Dr. Rammert weiterzuleiten. Er ist Autor des Buches»Nachbarrecht Nordrhein-Westfa len, 3. Auflage«aus der Reihe der Fachbücher für Schiedsämter. Ihre Rechtsposition ist meiner Meinung nach richtig. Einzig wäre noch zu klären, ob in dem entsprechenden Bezirk ein Bebauungsplan für die Hanggrundstücke existiert, der even tuell Regelungen zur Frage der Bepflanzung enthält. Minderwert der beschatteten Grundstücke? Das kann ich mir nicht vorstellen.»neukäufer«kaufen sehenden Auges die hohen Bäume der Nachbarn mit, Alteigentümer mussten damit rechnen, dass die Bäume wachsen. Nichts hindert Sie jedoch, den Beteiligten Nachdruck und Vervielfältigung Seiten 1/5
2 trotz der Rechtslage zum Frieden in der Nachbarschaft zu verhelfen. Nehmen Sie Anträge auf und verhandeln. Vereinzelt soll es ja immer noch verständige Nachbarn geben. und dem Wunsch nach vielen zufriedenen Schlichtungsverhandlungen grüßt Aus der Mail von Herrn Dr. Rammert: Sehr geehrter Herr M-B, ich unterstreiche die von Herrn Treese bereits erfolgte Bestätigung Ihrer Ansicht. Das Nehmen der guten Aussicht ist wie die Behinderung des Lichteinfalls durch Bäume, Mauern etc. eine sog. negative Immission, die nur abwehrbar ist, wenn es gesetzlich ausdrücklich bestimmt ist (wie z.b. bei durch die Abstandsvorschriften für Bäume oder die Höhenbegrenzungen für Einfriedungen). Viel Erfolg bei d. Schlichtung(en) Martin Rammert Erweiterte Anfrage des Schiedsmannes M-B:»Sehr geehrter Herr Treese, sehr geehrter Herr Rammert, des öfteren frühere Absprachen nicht mehr gelten. Einen Fall will ich daher noch einmal konkretisieren: Beide jetzigen Eigentümer haben die Grundstücke erst vor ca. 10 Jahren gekauft. Die vorherigen Eigentümer haben eine Tanne regelmäßig wegen der Sicht geschnitten. Das hat nun dazu geführt, dass die Tanne nicht mehr eine, sondern vier Kronen hat, so dass regelrecht eine Wand entstanden ist. Der neue Eigentümer hat diese Tanne seit 10 Jahren nicht mehr beschnitten und weigert sich auch trotz vielfältiger Angebote - etwa die Kosten des Baumschnitts und der Entsorgung zu übernehmen. Er selbst ist 2-3mal im Jahr vor Ort, häufig nur für einen halben Tag. Der oben liegende Eigentümer wohnt ständig da und hat keine Sicht mehr auf Tal und See. Gibt es hier gar keinen Ansatz? «Guten Tag Herr M-B, auf Ihre Frage will ich Ihnen ein Zitat zuschicken aus Dr. Rammert, 3. Auflage Nachbarrecht NRW Seite 3: herzlichen Dank für Ihre Auskunft. Die gütliche Einigung wird in diesen Fällen leider dadurch erschwert, dass die entsprechenden Grundstücke häufig Zweithäuser sind, wobei die Eigentümer wenig Interesse an der Nachbarschaft haben. Hinzu kommt, dass durch Eigentumswechsel. sind in der Praxis immer wieder Streitfälle zu behandeln, in denen mit den vorhandenen Gesetzen ein gerechter Interessenausgleich nicht möglich erscheint. Die Rechtsprechung hat deswegen zur Lösung dieser Fälle das Institut des»nachbarrechtlichen Gemeinschafts- Nachdruck und Vervielfältigung Seiten 2/5
3 verhältnisses«geschaffen. Auf der Grundlage von Treu und Glauben versucht es wie die zum Nachbarrecht erlassenen Gesetze einen gerechten Ausgleich der widerstreitenden Interessen zu finden. Das Institut des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses begründet in der Regel keine selbständigen Ansprüche,. Seine Anwendung beschränkt sich auf Ausnahmefälle, deren Besonderheiten einen über die gesetzliche Regelung hinausgehenden, billigen Ausgleich der widerstreitenden Interessen zwingend geboten erscheinen lässt«. Der Nachbar (und Sie) können unter diesem Gesichtspunkt ein Verfahren beginnen. In dem Antrag sollte auf die vielfältigen Angebote (Kosten pp.) des Antragstellers hingewiesen werden. Für den Fall der Nichteinigung und der Klageerhebung mit der Erfolglosigkeitsbescheinigung wird so bei Gericht schon ein wenig Stimmung gemacht.»so, der wohnt da fast nie, stört ihn nicht und kosten soll es auch nichts«. Viel Erfolg. Sie können ja mal kurz berichten. Burkhard Treese Fragen vor dem Schlichtungstermin Schiedsfrau W. aus N. hat mehrere Fragen vor einem aktuellen Schlichtungstermin. Sie schreibt: in einem aktuellen Schlichtungsfall (der Antragsteller beschwert sich über Rasenschnitt, der auf seine Terrasse fällt) stehe ich vor folgendem praktischen Problem: 1. Bei Übergabe der Ladung kündigte die Ehefrau des Antragsgegners an, in der Schlichtungsverhandlung (in der sie wohl als Beistand erscheinen wird) einen bzw. mehrere Gegenanträge (der Nachbar soll im Gegenzug seine Blumen schneiden usw.) zu stellen. 2. Wer kann den Gegenantrag stellen (nur der Antragsgegner oder kann er dies auch gemeinsam mit seiner Ehefrau)? 3. Wie nehme ich den Gegenantrag auf? Ich verwende die Vordrucke, neues Antragsblatt oder kann ich es im Protokoll vermerken? Genügt es, wenn ich den Antrag aufnehme oder muss ich auch die Begründung dokumentieren? 4. Wer bekommt die Erfolglosigkeitsbescheinigung ausgestellt im Falle der Erfolglosigkeit von Antrag und Gegenantrag? 5. Oder muss ich sogar ein separates Verfahren durchführen? Über eine Beantwortung meiner Fragen bis. (Schlichtungstermin) wäre ich sehr dankbar! «Selbstverständlich hat Schiedsfrau W. vor ihrem Termin eine Antwort auf ihre Fragen bekommen, die ihr zuvor telefonisch mitgeteilt war.»liebe Redaktion, 1. Grundsätzlich muss man feststellen, dass in Nachdruck und Vervielfältigung Seiten 3/5
4 einem laufenden Schlichtungsverfahren, das heißt also nach der formellen Antragstellung durch den Antragsteller jederzeit vom Antragsgegner ein Gegenantrag eingebracht werden kann. Dies bedeutet also auch bis im Grunde knapp vor Ende der Schlichtungsverhandlung. Wie nun eine Schiedsperson mit einem Gegenantrag umgeht, bleibt grundsätzlich ein Stück weit ihrem Ermessen überlassen. Sie kann sich bereiterklären, den Gegenantrag in dem laufenden Verfahren mit abzuwickeln, auch wenn er mehrere Punkte umfassen sollte. Es besteht jedoch auch grundsätzlich die Möglichkeit, dass die Schiedsperson der Ansicht ist, dass beide Anträge soweit nebeneinander liegen, dass man doch besser ein gesondertes Verfahren für den Gegenantrag festsetzt und ihn separat laufen lässt. Dies bedeutet natürlich, dass für den Gegenantrag in dem nun folgenden weiteren Verfahren ein Kostenvorschuss gezahlt werden müsste und dieses Verfahren auch ein gesondertes Aktenzeichen bekommen würde. Es soll jedoch für die vorliegende Frage davon ausgegangen werden, dass Antrag und Gegenantrag in einem Schlichtungsverfahren behandelt werden. 2. Auf die Frage, wer den Gegenantrag stellen kann, ob Antragsgegner oder auch nur die Ehefrau oder die beiden zusammen, muss man leider antworten: es kommt darauf an. Nämlich darauf, wer materiell Berechtigter eines solchen Gegenantrags ist. Wenn es wie hier darum gehen soll, dass auch der Antragsteller in seinem Garten etwas tun soll (Blumen schneiden usw.) ist zu fragen, wer ist Eigentümer des Grundstücks des Antragsgegners. Ist es der Antragsgegner allein, kann auch nur er den Gegenantrag stellen. Ist die Ehefrau Alleineigentümerin des Grundstücks kann auch nur sie allein dieses. Sollten beide, Antragsgegner und Ehefrau, Eigentümer des Grundstücks sein, so können und müssen beide als Antragsteller auftreten. 3. Auch ohne weitere Vordrucke zu benutzen, ist es möglich einen Gegenantrag im Protokoll aufzunehmen. Hierfür wäre Platz im Vordruck nach der Rubrik, dass der Antragsteller folgende Anträge stellt und man hier notfalls auf ein leeres Blatt diese Gegenanträge noch mit aufnimmt und dieses Blatt dann mit als Anlage zum Protokoll nimmt. Grundsätzlich ist auch zu sagen, dass für die Gegenanträge keine Begründung im Protokoll erforderlich ist, man kann jedoch auch den Vordruck V1 nehmen mit umgekehrter Rollenbezeichnung und diesen dann als Anlage zum Protokoll nehmen. 4. Wer eine Erfolglosigkeitsbescheinigung ausgestellt bekommt, darüber entscheidet einzig und allein der Ausgang des Verfahrens. Möglich ist ja, dass sowohl Antrag als auch Gegenantrag nicht zu einer Einigung führen und dann würden beide Seiten jeweils gesondert eine Erfolglosigkeitsbescheinigung erhalten. Bei einem Vergleich nach dem Antrag des Antragstellers und Nichteinigung über den Gegenantrag bekämen nur der/die Antragsgegner die Erfolglosigkeitsbescheinigung. 5. Auf die Frage, ob ein separates Verfahren im Falle eines Gegenantrags durchzuführen ist, hatte ich bereits oben kurz hingewiesen. Es hängt wie gesagt von der Verfahrensgestaltung der Schiedsperson ab, ob sie den Gegenantrag Nachdruck und Vervielfältigung Seiten 4/5
5 im laufenden Verfahren bearbeitet, oder ob sie hierzu ein gesondertes Verfahren durchführt mit umgekehrter Rollenbezeichnung, aber mit kompletter bürotechnischer Bearbeitung von Vorschuss und eigenem Aktenzeichen usw. Kann ein Vergleich mit nur einem Ehegatten geschlossen werden? Die Redaktion erreichte eine Anfrage des Schiedsmannes F, die dieser an die Bundesgeschäftsstelle gerichtet hatte.»sehr geehrte Damen und Herren, wenn nur ein Eigentümer (Ehefrau) einen Antrag stellt (wegen Entfernung von Sträuchern, aber der zweite Eigentümer (Ehemann) dem Antragsgegner gestattet hat, dass kein Rückschnitt zu erfolgen braucht, kann dann ein Vergleich mit nur einem der Eigentümer geschlossen werden? Ist dieses möglich?«in Ansehung der ganzen Sache geltend machen,.«dazu zählt unter anderen Ansprüchen auch der Beseitigungsanspruch des Überhangs nach 910 BGB. Die Eheleute sind auch nach der Trennung weiter Miteigentümer des Grundstücks. Das bedeutet, dass Schiedsmann F den Antrag allein von der Ehefrau aufnehmen kann, Vorschuss fordern und Termin zur Schlichtungsverhandlung bestimmen kann. Es kann natürlich keine Prognose darüber abgegeben werden, wie sich der Nachbar bei der Schlichtung verhalten wird. Da er aber vermutlich weiterhin mit der Ehefrau in einem nachbarlichen Verhältnis noch lange leben wird, könnte er an einer Regelung Interesse haben. Der zu vermutende Satz des»abgehauenen Ehemannes«:»Mach, was du willst, mich stören die Sträucher nicht, ich bin dann mal weg«hilft ihm dauerhaft nicht weiter. Eine kurze telefonische Rückfrage beim Einsender ergab, dass der Ehemann der Antragstellerin»abgehauen«ist. Das erleichterte die anschließende Auskunft BGB regelt das Miteigentum nach Bruchteilen und sagt:»steht das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zu, so gelten die Vorschriften der 1009 bis 1011.«Reden öffnet Grenzen Hier findet sich nun die Lösung der Anfrage in 1011 BGB:»Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber Nachdruck und Vervielfältigung Seiten 5/5
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