SchiedsamtsZeitung Online-Archiv
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- Sophia Kaufman
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1 Anfragen an die Redaktion Schiedsmann S. aus O. fragt an, ob das nachfolgend geschilderte Verhalten einer Schiedsperson zu einer Amtsenthebung führen kann. Er führt aus: In einem Verfahren (Niedersachsen), in dem es um Ersatz - ansprüche wegen einer Verleumdung geht, hat eine Schiedsperson einen 40-seitigen Antrag bekommen. Diese Schiedsperson hat nun nach einer Überlegungszeit von rund vier Wochen nach Antragseingang, ohne dass zwischenzeitlich ein Vorschuss bezahlt oder angefordert war, die Durchführung des Verfahrens nach 18 des Niedersächsischen Schiedsämterge - set zes (NSchÄG) abgelehnt. Der Antrag - steller hat nun ein Amtsenthebungsver - fahren angeregt. Schiedsmann S. fragt sich nun, ob der Neuling so etwas zu befürchten hat und stellt folgende Fragen: Anfragen sind an die Redaktion zu richten. Anschrift: Burkhard Treese, Mersch 7, Kamen. Sie werden von fachkundigen Mitarbeitern des BDS beantwortet und falls sie von allgemeinem Interesse sind, an dieser Stelle veröffentlicht. 1. Innerhalb welchen Zeitraums muss eine Ladung zu einer Schlichtungs - ver handlung erfolgen? 2. Ab welchem Zeitraum liegt eine grobe Amtspflichtverletzung vor? Ist dann die Amtsenthebung möglich? 3. Muss die Ablehnung der Durchfüh - rung eines Verfahrens ausführlich schriftlich begründet werden oder genügt ein Hinweis auf die entsprechenden Paragraphen? 4. Muss bei einer Ablehnung gleichzeitig eine Erfolglosigkeitsbescheini - gung ausgestellt und übersandt werden? Läge bei der Nichtaus - stellung der Erfolglosigkeitsbeschei - ni gung eine grobe Amtspflichtver - letzung vor? 5. Kann in diesem Falle neben den Schreib und Portogebühren eine Verfahrensgebühr erhoben werden, die auch noch erhöht werden könnte? Für eine Antwort, mit oder ohne Ver - öffentlichung in der Schiedsamts - zeitung, wäre ich dankbar. Aus der Antwort: Zunächst ein paar allgemeine Sätze voraus. So schnell ist man mit einer Amtsenthebung nach 8 NSchÄG nicht bei der Hand. Und manches mag bei dem Direktor des Amts - Nachdruck und Vervielfältigung Seiten 1/5
2 gerichts angeregt werden, ohne dass es zu einer förmlichen Amtsenthebung kommt. Ob das angeblich fehlerhafte Verhalten der Schiedsperson dann aber Gegenstand einer Besprechung zwischen dem Aufsichtsrichter und der Schiedsperson ist oder aber auch ganz allgemein bei der nächsten Dienst - besprechung Gegenstand von Erörterungen ist, steht auf einer ganz anderen Seite des Papiers. Für eine solche Amtsenthebung nach 8 NSchÄG hat das Gesetz hohe Hürden aufgestellt. So dürfen zum Beispiel die Voraussetzungen des 3 NSchÄG nicht mehr vorliegen, das heißt die Schiedsperson müsste nach ihrer Persönlichkeit oder ihren Fähigkeiten nicht mehr für das Amt geeignet sein oder nicht mehr die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzen oder nicht mehr in dem Schiedsamtsbezirk wohnen oder durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sein. Alle diese Dinge stehen ja hier bei der Anfrage nicht zur Debatte. Hier ist die weitere Voraussetzung des 8 NSchÄG in Frage gestellt worden, wonach eine Schiedsperson ihres Amtes zu entheben ist, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser soll insbesondere vorliegen, wenn die Schieds person erstens ihre Pflichten gröblich verletzt hat oder sich zweitens als unwürdig erwiesen hat oder drittens ihr Amt nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann. Man sieht schon hieran, dass nicht nur eine Pflichtverletzung vorgelegen haben muss, sondern eine gröbliche Pflichtverletzung. Zum Schutz einer unerfahrenen Schieds - person wird man sicherlich nicht so schnell von einer gröblichen Pflichtverletzung sprechen, sondern hierbei viel eher in s Feld führen können, dass diese Schiedsperson vielleicht noch nicht an Schulungen des Bundesschiedsamtsseminars teilgenommen hat oder nicht die Möglichkeit besaß, vom Vorgänger in das Amt behutsam eingeführt zu werden oder nicht die Chance hatte, bei einer anderen Schiedsperson zu hospitieren. Durch die Fragestellung ist nun deutlich, dass es sich um ein obligatorisches Verfahren handelt. Hier soll es ja um An - sprü che wegen Verletzung der persönlichen Ehre gehe, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind. Für dies Verfahren stellt 3 des Niedersächsischen Schlich - tungsgesetzes (NSchlG) klar, dass für die obligatorische Streitschlichtung bestimmte Paragraphen des NSchÄG gelten, andere jedoch nicht. Zu den Vorschriften, die ausdrücklich nicht in einem obligatorischen Streitschlichtungsverfahren gelten, gehört der 18 des NSchÄG. Diese Vorschrift regelt unter anderem, dass die Schiedsperson den Antrag auf Einleitung eines Schlich - Nachdruck und Vervielfältigung Seiten 2/5
3 tungsverfahrens ablehnen kann, wenn erstens ihr die streitige Angelegenheit zu weitläufig oder zu schwierig erscheint, oder wegen der Person eines Verfahrens - beteiligten eine schwierige Verfahrensge - staltung zu erwarten ist und zweitens der Antrag erkennbar ohne Einigungsabsicht oder sonst offensichtlich missbräuchlich gestellt ist. Ganz offensichtlich hat die hier handelnde Schiedsperson an diesen 18 NSchÄG gedacht, als es das Verfahren ablehnte, was durch einen knapp 40-seitigen Antrag eingeleitet werden sollte. Es ist eigentlich nur zwangsläufig, dass diese Ablehnungs - möglichkeit nach 18 NSchÄG durch das Niedersächsische Schlichtungsgesetz ausgeschlossen ist. Es muss ja auch so sein, wie man an diesem Beispiel sieht. Die Schieds - person lehnt ab (fehlerhaft) ein Verfahren durchzuführen, der Antragsteller geht zum Amtsgericht und wird dort abgewiesen, weil keine Erfolglosigkeitsbescheinigung vorliegt und damit fängt das Spiel wieder von vorne an. Nach der persönlichen Auffassung des Verfassers dieser Antwort ist 18 NSchÄG eigentlich überflüssig. Es kann für eine Schiedsperson gedanklich eigentlich keine Angelegenheit geben, die zu weitläufig oder zu schwierig erscheint. Es kann nicht oft genug betont werden, dass Schiedspersonen nicht in der Sache entscheiden, sondern dass es Aufgabe der Schiedsperson ist, zu schlichten und nicht zu richten. Wenn ich aber die Sache, den Streit, die anstehende Frage nicht zu entscheiden habe, kann es auch vollständig egal sein, ob die Beant - wortung vielleicht Schwierigkeiten bereiten würde oder nicht. Das gleiche gilt, dass es eigentlich für eine Schiedsperson keine Parteien gibt, die Anträge erkennbar ohne Einigungsabsicht oder sonst offensichtlich missbräuchlich stellen. Jede erfahrene Schiedsperson kennt die Erfahrung, dass, wenn erst einmal beide Parteien vor ihr erschienen sind, es rein nach der Statistik über 50 % der Fälle sind, in denen das Verfahren gütlich beigelegt werden kann. Egal, was der Antragsteller oder der Antragsgegner zuvor erklärt hatte. Nun zu den Fragen. 1. Es gibt in den Verwaltungsvor - schriften und auch im NSchÄG keine Frist, innerhalb der eine Schiedsperson nach Eingang des Vorschusses den Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen hat. Hier ist in der Nachdruck und Vervielfältigung Seiten 3/5
4 Fragestellung von knapp vier Wochen die Rede, nach der das Verfahren abgelehnt wurde. Eine solche Frist halte ich gerade noch für in Ordnung. Es können verschiedene Ursachen angedacht werden, weshalb eine Schieds - person nicht in der Lage war, früher den Termin festzusetzen. Und wenn es nur daran liegt, dass der Antragsteller (der Antrag war hier ja schriftlich gestellt) in Urlaub gefahren ist und man konnte ihn zumindest nicht kontaktieren, um z.b. einen Termin abzusprechen oder offene Fragen zu klären, die trotz 40 Seiten im Antrag offen geblieben sind (denken Sie an die»sieben W«). 2. Eine Amtsenthebung nach 8 NSchÄG setzt eine gröbliche Pflicht - verletzung voraus. Die Voraussetzun - gen wurden zuvor schon kurz gestreift. Bevor so etwas aber gegeben ist, muss schon einiges passieren. Die Schiedsperson dürfte zum Beispiel trotz Abmahnung und Ermahnung durch den Antragsteller nichts unternommen haben. Trotz einer Auf - forderung durch das Amtsgericht, nunmehr zu terminieren, nicht tätig geworden zu sein... Der reine Zeitab - lauf von knapp vier Wochen, bevor die Schiedsperson hier etwas unternahm, rechtfertigt die Annahme einer gröblichen Pflichtverletzung nicht. In dem Zusammenhang kann man auch keinen absoluten Zeitraum festlegen, wann zu terminieren ist. 3. Die Ablehnung zur Durchführung eines Verfahrens nach 18 NSchÄG sollte kurz begründet werden. Dazu reicht das Zitat des 18 NSchÄG und die Gesetzesformulierung aus. Eine eingehende Begründung, warum und weshalb die Schiedsperson der Mei - nung ist, einer der Gründe des 18 liege vor, ist nicht erforderlich. Wenn hier zu eingehend begründet wird, setzt sich die ablehnende Schiedsper - son möglicherweise nur Anwürfen des Antragstellers in Richtung»Befan - gen heit«aus. 4. Ob und wann eine Erfolglosigkeitsbe - scheinigung auszustellen ist, hängt von der jeweiligen Verfahrensart ab. Ein ergebnisloses Schlichtungsverfah - ren in einer Strafsache ist in 42 NSchÄG geregelt. Danach ist auf Antrag die Erfolglosigkeit in Form einer Sühnebescheinigung zu bescheinigen. Dazu könnte dann die Schiedsperson den Vordruck V 12 a Nachdruck und Vervielfältigung Seiten 4/5
5 des Formularservers benutzen. Handelt es sich dagegen um ein obligatorisches Verfahren in Zivilsachen, also um die bürgerlich-rechtlichen Folgen wie hier aus der behaupteten Straftat, regelt 7 des Niedersäch - sischen Schlichtungsgesetzes das Vorgehen. Die Schiedsperson erteilt also automatisch, wenn einer der Gründe des 7 NschlG vorliegt, die Erfolglosigkeitsbescheinigung. In einem fakultativen (freiwilligen) Verfahren bürgerlich-rechtlicher Art, die hier nicht vorliegt, ist eine Erfolg - losigkeitsbescheinigung nicht vorgesehen. Warum sollte sie auch ausgestellt werden? Denn in einem solchen fakultativen Verfahren ist ja der Gang zum Schiedsamt vor dem Gang zum Gericht gerade nicht vorgeschrieben. Deshalb kann auch bei einer Ableh - nung nach 18 NSchÄG in einem solchen Fall keine Erfolglosigkeitsbe - schei nigung ausgestellt werden. Deswegen kann dann die Nicht - ausstellung einer solchen Bescheini - gung auch keine Pflichtverletzung sein. Die Frage nach der Amtsent - hebung stellt sich somit nicht. 5. Da das Verfahren fehlerhafter Weise abgelehnt wurde, ist keine Verfahrensgebühr entstanden. Die Frage nach einer Erhöhung einer solchen Gebühr stellt sich somit nicht. Abschließend ist zu sagen, dass der Schiedsperson, die hier fehlerhaft gehandelt hat, zu raten ist, sich möglichst bald zu den Schulungen des Bundesschieds amtsseminars anzumelden. In der Zwischenzeit sollte diese Schiedsperson bei einer erfahrenen Schiedsperson hospitieren und sich angewöhnen, frühzeitig Fragen zu stellen. Als Ansprechpartner dieser Fragen einer Schieds person kommen das Amtsgericht, eine andere Schiedsperson, der»pate«oder auch die»hotline«der»anfragen an die Redaktion«in Frage. Sorge um eine Amtsenthebung braucht sich die Schiedsperson noch nicht zu machen. Es sei denn, solche Fehler würden sich nach Schulung und Aufklärung wiederholen. Da würde die Schiedsperson sicherlich aber von sich aus um eine Entpflichtung vom Amt der Schiedsperson bitten. Nachdruck und Vervielfältigung Seiten 5/5
SchiedsamtsZeitung 72. Jahrgang 2001, Heft 07 Online-Archiv Seite Organ des BDS
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