Göttingen gegen. Gründe:

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1 Aus der Rechtsprechung Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist die Vollstreckbarkeit des Anspruchs. Eine Vollstreckungsklausel kann nicht erteilt werden, wenn die Gläubigerin kein Rechtsschutzinteresse hat. (Leitsatz der Redaktion) Amtsgericht Göttingen, Beschluss vom , 24 C 230/11 In dem Rechtsstreit Beschluss1* Frau L, X-str. 46, 37xxx Göttingen Antragstellerin und Gläubigerin Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte G. & T, Göttingen gegen 1. Frau T, X-str. 44, 37xxx Göttingen 2. Herrn C, X-str. 44, 37xxx Göttingen Antragsgegner und Schuldner Prozessbevollmächtigte zu 1, 2: Rechtsan - wältin T-H, Göttingen hat das Amtsgericht Göttingen durch den Richter am Amtsgericht am 19. März 2012 beschlossen: Die Anträge der Gläubigerin vom 30. September und 14. November 2011 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Schuldner trägt die Gläubigerin. Gründe: * Siehe auch Beschluss AG Göttingen Schieds amtszeitung Heft 2/2012, Seite 32 In dem schiedsamtlichen Verfahren 03/10 des Schiedsamtes Y haben die Parteien in der Schlichtungsverhandlung am 18. Mai 2010 Nachdruck und Vervielfältigung Seiten 1/5

2 folgenden Vergleich (Auszug) geschlossen: Der Walnussbaum wird bis zum Sommer 2011 nicht beschnitten. Im Sommer 2011 wird der Walnussbaum gemäß der Empfehlung der Unteren Naturschutzbehörde auf die alten Kappstellen so zurückgeschnitten, dass der Charakter der Baumkrone erhalten bleibt. Die Parteien werden mit der Fachfirma die durchzuführenden Maßnahmen besprechen. Mit Schriftsätzen vom 30. September 2011 bzw. 14. November 2011 beantragt die Antragstellerin als Gläubigerin nunmehr die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und die Zwangsvollstreckung aus diesem Vergleich mit folgenden Anträgen: 1. Die Gläubigerin wird ermächtigt, die nach der vollstreckbaren Ausfertigung der Schiedsamtsvereinbarung vom 18. Mai 2010 dem Schuldner obliegende Schnei - dung des Walnussbaumes ge mäß der Empfehlung der Unteren Naturschutz - behörde auf die alten Kappstellen zurückzuschneiden, so dass der Charakter der Baumkrone erhalten bleibt. Es werden nur Äste zurückgeschnitten mit einem Durchmesser unter 8 cm. 2. Die Schuldner werden verpflichtet, zu die- sem Zweck das Betreten des Grundstücks durch die beauftragte Fachfirma Z-Baum zu dulden. 3. Die Schuldner werden verpflichtet, die für die Beschneidung des Walnussbaumes entstehenden Kosten von voraussichtlich 446,25 Euro an die Gläubigerin vorauszuzahlen. Zur Begründung hat die Gläubigerin ausgeführt, die Schuldnerin sei mit Schreiben vom 29. September 2011 vergeblich aufgefordert worden, den Walnussbaum wie in dem vor dem Schiedsamt geschlossenen Vergleich vereinbart zurückzuschneiden. Aus dem Bescheid der Unteren Naturschutzbehörde vom 15. September 2011 ergebe sich zudem, dass Schnittmaßnahmen an Ästen mit einem Durchmesser von weniger als 8 cm nicht vitalitätsmindernd für den Baum seien. Der Kostenvoranschlag der Fachfirma für die durchzuführenden Arbeiten belaufe sich auf 446,25 Euro. Die Antragsgegner und Schuldner haben vorgetragen, sie hätten entsprechend dem geschlossenen Vergleich im Sommer 2011 eine Fachfirma beauftragt. Diese habe einen ca prozentigen Kronenrückschnitt vorgenommen. Eine anschließende Überprüfung habe Nachdruck und Vervielfältigung Seiten 2/5

3 ergeben, dass ein weiterer Kronenrückschnitt nicht möglich sei, weil dieser dem Baum schaden würde. Hierbei sei festgestellt worden, dass die durchgeführte Kürzung noch»im Rahmen des Regelwerkes der Baumschutzver - ordnung«vorgenommen worden sei, aber bereits grenzwertig gewesen wäre. Die Gläubigerin hat insoweit bestritten, dass ein prozentiger Kronenrückschnitt erfolgt sei; die Schuldner hätten lediglich 5 Tothölzer aus der Mitte des Baumes entfernt und keinen weiteren Rückschnitt im Jahre 2011 vorgenommen. Die gestellten Anträge waren zurückzuweisen. Zwar findet gem. 36 Niedersächsisches Schieds ämtergesetz aus der vor einem Schieds amt geschlossenen Vereinbarung die Zwangsvollstreckung statt. Auf der von dem Schiedsamt ausgestellten Ausfertigung des Vergleiches hätte das Amtsgericht zu diesem Zweck die Vollstreckungsklausel zu erteilen. Voraussetzung für die Erteilung der Voll - streckungsklausel ist jedoch die Vollstreck - barkeit des Anspruchs. Dabei ist der Titel hier noch so konkret gefasst, dass der zu beschneidende Baum und das Maß des Rückschnittes konkretisiert werden könnten. Vorliegend kann dennoch die Vollstreckungsklausel nicht erteilt werden, weil die Gläubigerin insoweit kein Rechtsschutzinteresse hat. Die Gläubigerin hat keinen Anspruch auf Ersatzvornahme gem. 887 ZPO bzw. auf Kostenvorschuss insoweit und auch nicht auf Duldung des Betretens des Grundstücks der Schuldner zur Vornahme der vertretbaren Handlung. Zum einen darf ein weiterer Rückschnitt des Walnussbaumes nicht mehr erfolgen. So haben sowohl die Gläubigerin als auch die Schuldner jeweils den Bescheid der Unteren Naturschutzbehörde vom 15. September 2011 vorgelegt, wonach der»am 19. Juli 2011 gestellte Antrag auf Genehmigung, in Göttingen auf dem Grundstück X-Str. 44 einen Walnussbaum zu verändern (beschneiden),«abgelehnt wird. Damit besteht ein öffentlichrechtliches Verbot, den unter dem Schutz der Baumschutzsatzung stehenden Walnussbaum zu beschneiden. Grundsätzlich steht dieses öffentlich-rechtliche Verbot der Ermächtigung zur Ersatzvornahme gem. 887 ZPO nicht entgegen, weil sowohl die Gläubigerin als auch die Schuldner die Möglichkeit hätten, eine Ausnahmegenehmigung nach der Baum - schutzsatzung zu beantragen. Hier haben jedoch beide Parteien übereinstimmend vorge- Nachdruck und Vervielfältigung Seiten 3/5

4 tragen, dass ein solcher Antrag bereits gestellt und entsprechend rechtskräftig abgelehnt wurde. Wenn damit feststeht, dass die Vollstreckung des Vergleiches wegen des öffentlich-recht lichen Verbotes nicht möglich ist, kann insoweit die Gläubigerin auch nicht zur Ersatzvornahme ermächtigt werden. Anders als der Einwand der Erfüllung, der mit der Vollstreckungsgegenklage gem. 767 ZPO geltend zu machen wäre, sind öffentlichrechtliche Vorschriften, wie hier die Baum - schutzsatzung, bereits bei der Frage der Ermäch tigung zur Ersatzvornahme zu berücksichtigen, wenn wie hier aufgrund des rechtskräftigen Bescheides feststeht, dass eine Ausnahmegenehmigung nach der Baum - schutz satzung nicht erteilt und damit eine Beschneidung des Baumes entsprechend der vor dem Schiedsamt getroffenen Verein - barung nicht möglich ist. Zum anderen ist der mit dem schiedsamtlichen Vergleich vereinbarte Rückschnitt des fraglichen Walnussbaumes nach übereinstimmendem Vortrag der Parteien bereits im Sommer 2011 erfüllt worden. Zwar trägt die Gläubigerin vor, die Schuldner hätten im Sommer 2011 lediglich 5 Totholz äste aus der Mitte des Baumes entfernt; gleichzeitig hat sie jedoch ein zweiseitiges Gutachten vorgetragen und beigefügt, nach dem der Sachver - ständige für Baumdiagnostik T. am 11. Juli 2011 den fraglichen Walnussbaum vor Ort besichtigt und dabei als Ergebnis u.a. festgestellt habe:»der durch die Firma B. fachlich einwandfrei durchgeführte Kronenrückschnitt hat, da keine Schnitte größer als 8 cm durchgeführt wurden, keine nachhaltigen Schäden für Vitalität und Bruchsicherheit des Baumes zur Folge. Die Schnittmaßnahmen sind im Rah - men des Regelwerkes der Baumschutz - verordnung jedoch schon als grenzwertig einzustufen d.h. darüber hinausgehende (»habitusverändernde«) Schnitt maßnahmen sind in jedem Fall genehmigungspflichtig und es bleibt aus meiner Erfahrung sehr fraglich, ob eine solche Genehmigung ohne Vorliegen objektiver Gründe erteilt werden würde.«damit ist nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien durch die seitens des Sachverständigen festgestellten vor dem 11. Juli 2011 durchgeführten Rückschnittmaß - nahmen die Verpflichtung aus dem genannten schiedsamtlichen Vergleich erfüllt. Der Einwand der Erfüllung ist auch bei der Prüfung der Ermächtigung zur Ersatzvor - nahme zu berücksichtigen und nicht erst im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage gem. 767 ZPO, weil die Gläubigerin nur dann zur Nachdruck und Vervielfältigung Seiten 4/5

5 Ersatzvornahme ermächtigt werden kann, wenn sie dargetan hat, dass sie die vertretbare Handlung anstelle der Schuldner vornehmen kann, was bei vorheriger Erfüllung durch die Schuldner selbst nicht mehr möglich ist (Thomas/Putzo ZPO, 29. Aufl., 887 Rdn. 4; Zöller-Stöber, ZPO, 28. Aufl., 887 Rdn. 7). Da die Gläubigerin somit keine Ansprüche gem. 887 ZPO bzw. 890 ZPO hat, hat sie auch kein Rechtsschutzbedürfnis zur Erteilung der Vollstreckungsklausel gem. 36 Abs. II S. 2 des Niedersächsischen Schiedsämtergesetzes i.v.m. 724 ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus 91 ZPO. Richter am Amtsgericht Nachdruck und Vervielfältigung Seiten 5/5

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